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preparatory:AB 78186

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Wir behandeln die Differenz bei Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe f. Der Nationalrat hat entschieden, dass bei der Datenerhebung auch Angaben bezüglich der Qualität der Leistungen zu machen sind. Darunter sind unter anderem Indikatoren bezüglich der Mortalität, der Infektionsraten usw. zu verstehen. Welche Indikatoren letztlich tatsächlich erhoben werden sollen, wird sich erst noch zeigen. Dabei ist auch auf die internationalen Erfahrungen abzustellen. Im Nationalrat wurde die Meinung vertreten, dass erst einmal mit zwei, drei Indikatoren begonnen werden soll, um entsprechende Erfahrungen zu sammeln.

Wir bitten Sie, hier dem Nationalrat zu folgen.

Bei Artikel 22a Absatz 3 schaffen wir eine Differenz zum Nationalrat. Hier wird festgehalten, dass die Daten vom Bundesamt für Statistik erhoben werden und wem diese Daten anschliessend zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Nationalrat hat auch die Kostenträger eingefügt. Angesichts der Tatsache, dass unter den Kostenträgern im ambulanten Bereich nur die Versicherer, im stationären Bereich aber Versicherer und Kantone zu subsumieren sind, schlägt Ihnen die Kommission vor, die Kantone explizit zu nennen. So wird sichergestellt, dass die Daten sowohl aus dem ambulanten als auch aus dem stationären Bereich zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies, Herr Präsident, lediglich zuhanden des Amtlichen Bulletins.