preparatory:AB 79713
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, die Minderheit Hämmerle zu unterstützen.
Die SP-Fraktion hat schon im Rahmen der Beratung der Verwahrungs-Initiative und bei der Erstberatung der heute zur Diskussion stehenden Vorlage ihren Standpunkt klargemacht. Die Verwahrungs-Initiative lässt sich nicht mit der EMRK vereinbaren, und es ist deshalb eine schwierige, ja geradezu unmögliche Aufgabe des Parlamentes, sie auf Gesetzesebene umzusetzen. Nach dem Verdikt Ihres Rates müssen wir es nun aber tun.
In Artikel 64 Absatz 1bis werden die Anlasstaten und die zusätzlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung geregelt. Dabei stellt sich die Frage: Was ist ein Gewalt- oder Sexualstraftäter? Schon das ist einer von mehreren unbestimmten Begriffen in der Initiative. Die Minderheit Hämmerle versucht das klar zu definieren und auf die schwersten Delikte zu beschränken, nämlich insbesondere auf die Tötungsdelikte in Verbindung mit Sexualdelikten. Ich kann hier vollumfänglich auf die Ausführungen des [PAGE 1961] Sprechers der Minderheit verweisen. Denn, auch daran möchte ich erinnern: Die Anliegen der Initiative sind bereits erfüllt worden. Die lebenslängliche Verwahrung war in der Schweiz schon immer möglich, und mit der Änderung des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, das heisst mit dem revidierten Artikel 64, sind die Vorschriften verschärft worden. Wichtig ist, dass demgemäss auch gefährliche Ersttäter ohne psychopathologische Störungen verwahrt werden können.
Mit den neuen Sanktionen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches stehen wir im Rahmen der Verfassung und der EMRK für eine effiziente Verbrechensbekämpfung, für einen effizienten Schutz der Bevölkerung und Opfer ein. Für uns bleibt die wichtigste Aufgabe des Staates und der Gesellschaft nach wie vor die Verhinderung der Ersttat und mehr Prävention.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, dem Minderheitsantrag Hämmerle zu folgen.