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AB 79750

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-18

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Der Minderheitsantrag fordert die Streichung von Absatz 3 Buchstabe c, der vorsieht, dass im Polizeiindex auch der Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung einer Person ersichtlich ist. Es wird also nicht überall irgendein Grund aufgeführt, sondern nur bei Personen, die in erkennungsdienstlicher Behandlung sind. Und bei Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind, besteht ein begründeter Verdacht, dass sie eine strafbare Handlung begangen haben; die Ermittlungsverfahren sind also relativ weit fortgeschritten. Die Angabe des sich aus diesem Verdacht ergebenden Erfassungsgrundes im Index verbessert die Qualität des zwischenbehördlichen Informationsaustausches. Es ist nicht gleichgültig, was der Grund der Eintragung ist, und es ist vor allem auch dann nicht gleichgültig, wenn zum Beispiel keine solche erkennungsdienstlichen Grundlagen vorhanden sind. Das ist auch zum Schutz desjenigen, der eingetragen ist: damit man weiss, ob und warum hier ein erkennungsdienstlicher Eintrag vorhanden ist. Zudem verhindert die Angabe, dass im Anschluss an die Konsultation des Indexes eine Vielzahl von zeitraubenden telefonischen Nachfragen erfolgen muss, denn wer dieses System benützt, wird nachher aus anderen Quellen den Grund erfahren wollen.

Zu Absatz 3 Buchstabe e: Der Minderheitsantrag Hämmerle verlangt die Streichung der in Absatz 3 Buchstabe e vorgesehenen Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen. Über den Polizeiindex kann erfragt werden, ob die Person im polizeilichen Informationsverbund, im automatisierten Polizeifahndungssystem, im Schengen-Informationssystem und in den kantonalen Systemen registriert ist. Ohne den Hinweis auf diese Systeme würde der Polizeiindex einfach sinnlos, denn man kann gar nichts damit anfangen, man kann diese Informationen gar nicht weitergeben, man weiss gar nicht, aus welchen anderen Systemen diese Informationen sind; das ist ja ein Verbund von verschiedenen Systemen. Aus diesem Grund beantragen wir, auch diesen Teil des Minderheitsantrages abzulehnen.

Noch zum Schluss, Herr Hämmerle: Es ist klar, dass bei der Aussprache zu Beginn der Beratungen zu diesem Gesetz der Datenschutzbeauftragte anderer Meinung war. Und die Sicherheitsbehörden waren auch ganz anderer Meinung. Was jetzt vorliegt, ist eine Gratwanderung, bei der beide Seiten unzufrieden sind, und das ist bei jeder Sache so. Aber der Schluss war, dass beide Teile dieser Fassung zustimmen können. Ich habe dieses Resultat bekommen. Aber der Datenschutzbeauftragte möchte es nicht. Unsere Sicherheitsleute möchten das Gegenteil. Darum ist das der gangbare Weg. Sie haben ja den Datenschutzbeauftragten in der Kommission gehabt und sind auch zu diesem Ergebnis gekommen. Und der Datenschutzbeauftragte hat Ihnen auch gesagt, warum er dagegen ist. Da habe ich gesagt, dass das klar ist. Das ist die reine Lehre. Aber die reine Lehre können wir nicht verwirklichen. Sonst ist die andere reine Lehre auch zu verwirklichen, und dann kommt nichts zustande.