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preparatory:AB 81191

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Ein Vorteil des Staatsanwaltschaftsmodells ist es, dass die Verantwortung für die ganze Untersuchung bei einer Person liegt. Das heisst, die Untersuchung soll von A bis Z unter den Fittichen der Staatsanwaltschaft liegen. Nun sieht die Vorlage im Vorverfahren jedoch zwei Stufen vor: erstens das Ermittlungsverfahren durch die Polizei, zweitens die formelle Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.

Die Minderheit beantragt Ihnen, von diesem zweistufigen Vorverfahren abzusehen und der Polizei nur den ersten Zugriff zu überlassen. Weshalb tut sie das? Es sollen dadurch Doppelspurigkeiten vermieden werden. Irgendwann eröffnet die Staatsanwaltschaft die formelle Untersuchung gemäss Artikel 308 StPO; nach der Vorlage des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission kann der Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft ziemlich beliebig gewählt werden.

Generell sollen gewisse Unzulänglichkeiten der polizeilichen Ermittlungen ausgeschlossen werden. Einzelne Parteirechte bestehen erst ab der Eröffnung der formellen Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Protokollpflicht der Polizei ziemlich rudimentär geregelt ist; ich verweise auf Artikel 306 Absätze 3 und 4 des Entwurfes.

Die Argumente gegen den Antrag der Minderheit sind nicht stichhaltig: Selbstverständlich kann die Polizei auch mit der gewünschten Fassung von Artikel 15 Personenkontrollen durchführen. Zudem kann sie - auf Antrag der Staatsanwaltschaft - auch weitere Ermittlungen durchführen. Sinn und Zweck ist es jedoch, dass die Staatsanwaltschaft die Verantwortung und die Leitung der Untersuchung hat, und zwar vom Anfang bis zum Ende.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

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