Lexipedia

AB 81374

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-19

Wortprotokoll

Artikel 281 regelt die Voraussetzungen der Observation. Diese soll gemäss Beschluss des Ständerates möglich sein, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Die Minderheit beantragt eine Ausweitung in zweifacher Hinsicht: Mit dem Antrag zu Absatz 1 wird verlangt, dass die Kompetenzen der Polizei ausgeweitet werden, indem die Staatsanwaltschaft oder die Polizei solche Observationen nach Belieben durchführen kann - selbstverständlich unter den Voraussetzungen gemäss den nachfolgenden Literae a und b. Ihre Kommission hat diesen Antrag grossmehrheitlich, und zwar mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, abgelehnt, weil wir die Tätigkeiten der Polizei in einem gewissen Rahmen halten möchten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Polizei Observationen tätigt, aber ausser im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

[PAGE 993]

Schwieriger oder gefährlicher ist der Antrag zu Absatz 1 Buchstabe a: Dort verlangt die Minderheit, Observationen zuzulassen, nicht nur für den Fall, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, sondern auch falls solche begangen werden könnten. Diese Bestimmung ist äusserst problematisch, denn was heisst schon, eine Straftat könnte begangen werden? Grundsätzlich ist in jedem Geschäft ein Ladendiebstahl möglich; das könnte, wenn man es ad absurdum führt, bedeuten, dass jedes Geschäft dauerhaft überwacht würde, oder man müsste, wie es Herr Kollege Sommaruga Carlo gesagt hat, die Hälfte der Schweiz überwachen. Im Strafprozessrecht müssen klare Grenzen gesetzt werden. Observationen sollen nicht möglich sein, wenn eine Straftat begangen werden könnte. Das würde nämlich zu monatelanger Observation führen.

Aus diesem Grunde beantragt Ihnen die Kommission mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, auch diesen Antrag abzulehnen.

AB 81374 | Lexipedia | Lexipedia