preparatory:AB 81831
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Die Pflegefinanzierung ist in Artikel 50 des Krankenversicherungsgesetzes geregelt. Danach vergütet der Versicherer beim Aufenthalt in einem Pflegeheim die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Die von der obligatorischen [PAGE 1106] Krankenpflegeversicherung zu tragenden Pflegekosten sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung definiert. Der aktuelle Kostendeckungsgrad durch die Krankenversicherer wird auf 50 bis 60 Prozent geschätzt. Je nach kantonaler Regelung kann der Tarifschutz gemäss KVG nicht eingehalten werden. Die Rechtsunsicherheit bei Patientinnen und Patienten, Leistungserbringern und Versicherern ist seit der Einführung des KVG gross.
Damit einigermassen Rechtssicherheit geschaffen und eine massive Kostenverlagerung auf die Krankenversicherer verhindert werden kann, gilt seit 2005 ein dringliches Bundesgesetz, mit welchem die Pflegetarife gemäss den Rahmentarifen eingefroren worden sind. Im Februar 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vorgelegt, mit welchem insbesondere zwei Reformziele erreicht werden sollen: Zum einen soll die sozialpolitisch schwierige Situation bestimmter Gruppen pflegebedürftiger Personen entschärft werden, zum anderen geht es darum, die Krankenversicherung, welche im geltenden System zunehmend altersbedingte Pflegeleistungen übernimmt, finanziell nicht zusätzlich zu belasten.
Als Erstrat hat der Ständerat die Pflegefinanzierung an der letztjährigen Herbstsession in Flims diskutiert. In Abweichung zum bundesrätlichen Entwurf hat der Ständerat ein eigenes Modell entwickelt, im Wesentlichen mit folgendem Inhalt: Die Versicherer zahlen Beiträge an die Pflegeleistungen einzig nach dem Pflegebedarf und unabhängig vom Ort der Behandlung, also unabhängig davon, ob der Patient in einem Pflegeheim, in einer Tageseinrichtung, ambulant oder zu Hause gepflegt wird. Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und setzt die Beiträge in Franken fest. Mit einer Übergangsbestimmung will der Ständerat Kostenneutralität garantieren, das heisst, dass die Einführung der neuen Pflegefinanzierung kostenneutral erfolgt und die derzeit rund 2 Milliarden Franken betragenden Pflegekosten nicht ansteigen sollen.
Ausgehend vom Modell des Ständerates hat die Kommission anlässlich eines Hearings im Februar 2007 Leistungserbringerorganisationen, Kantone und Versicherer angehört. Verschiedene Anträge der Interessengemeinschaft Pflege wurden in der Kommissionsdebatte aufgenommen. Umstritten war in der SGK, wieweit eine zusätzliche finanzielle Belastung der Krankenversicherer in Kauf genommen werden kann. Einigkeit hingegen bestand darüber, dass die Belastung der Patientinnen und Patienten durch Pflegeleistungen berechenbar und begrenzt sein muss.
Zur Erreichung dieses Zieles schlägt Ihnen die Kommission folgende Massnahmen vor:
1. Eine verstärkte Koordination der Krankenversicherungsleistungen mit der Hilflosenentschädigung und den Ergänzungsleistungen. Bei der Hilflosenentschädigung wird die bisherige Karenzfrist von einem Jahr für eine Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades aufgehoben. Zudem werden Bedarfsabklärungen und Leistungen mit denjenigen der Krankenversicherung koordiniert. Bei den Ergänzungsleistungen wird die Vermögensfreigrenze für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sowie für selbstbewohntes Wohneigentum erhöht. Zudem beantragt die Kommissionsmehrheit, dass die Kantone die Kosten für einen Heimaufenthalt nur so weit begrenzen können, dass keine Person durch den Aufenthalt in einem Heim Sozialhilfe benötigt.
2. Die Belastung der Patientinnen und Patienten durch nichtgedeckte Pflegekosten wird begrenzt. Das heisst, dass der von der Krankenversicherung nichtgedeckte Teil nur bis zu einem bestimmten Betrag den Patienten verrechnet werden darf. Gemäss Kommissionsmehrheit sind das höchstens 20 Prozent des vom Bundesrat festgesetzten Maximalbetrages der Versicherer. Für den Rest haben die Kantone aufzukommen. Zu berücksichtigen ist, dass in Pflegeheimen die Hotellerie- und Betreuungskosten voll zulasten der Patienten gehen.
3. Einrichtungen mit ambulanten Tages- und Nachtstrukturen werden als zugelassene Leistungserbringer aufgenommen.
4. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung muss neu für eine vom Bundesrat zu bestimmende Dauer die Kosten der ärztlich angeordneten Akut- und Übergangspflege übernehmen.
Zu den Kostenfolgen der Revision: Entgegen der ständerätlichen Fassung unterbreitet Ihnen die Kommission keine für die Versicherer kostenneutrale Vorlage. Es gibt Mehrbelastungen für die Versicherer und für die Kantone. Entlastet werden jedoch die Pflegepatientinnen und Pflegepatienten. Es ist dann eine politische Frage, wieweit die Mehrkosten auf die Versicherer und auf die öffentliche Hand, das heisst auf die Kantone, aufgeteilt werden.
Für die Krankenversicherer gibt es spürbare Mehrkosten durch die Übernahme der ärztlich angeordneten Akut- und Übergangspflege. Die Kosten dieser Massnahme werden unterschiedlich hoch geschätzt. Die Verwaltung rechnet mit zusätzlichen Kosten von 130 Millionen Franken, die Leistungserbringer mit maximal 250 Millionen Franken, und die Versicherer sprechen von Mehrkosten zulasten der Krankenversicherer von gegen 600 Millionen Franken. Der genaue Betrag wird von der Definition der Übergangspflege und deren Dauer abhängen. Für die Kantone fallen auch Mehrkosten an, einerseits durch den Einbezug in die finanzielle Mitverantwortung bei den Pflegekosten, andererseits auch durch die Erhöhung der Freibeträge bei den Ergänzungsleistungen.
Die Verwaltung beziffert die Mehrkosten auf netto 268 Millionen Franken, währenddem die Kantone von 300 bis 340 Millionen Franken an Mehrkosten sprechen. Der Ständerat wird sich mit den Differenzen zu seiner Fassung und den geschätzten Kostenverlagerungen zulasten der Krankenversicherer und der Kantone nochmals auseinandersetzen und gegebenenfalls auch Korrekturen vornehmen müssen.
Der Kommission geht es bei allen Bestimmungen primär darum, dass die privaten Haushalte nicht übermässig belastet werden und Patienten und Patientinnen nicht einen zu hohen Anteil an den Pflegekosten übernehmen müssen. Die Fassung der Kommission schützt vor allem den Mittelstand. Es soll möglichst verhindert werden, dass älter werdende Menschen frühzeitig ihr Vermögen verteilen, weil sie unter den heutigen Bedingungen befürchten, dass bei einer allfälligen Pflegebedürftigkeit das ganze Ersparte innert kurzer Zeit wie Schnee an der Sonne dahinschmilzt.
Zudem soll kein Mensch wegen Pflegebedürftigkeit sozialhilfeabhängig werden.
Noch eine Bemerkung zur Fahne: Zu Artikel 25a Absätze 2 und 3 gibt es, entgegen dem Vermerk auf der Fahne, keinen Minderheitsantrag. Der Minderheitsantrag zu Artikel 25a soll nicht die Absätze 2 und 3 von Artikel 25a der Mehrheitsfassung ersetzen, sondern steht Absatz 5 gegenüber. Ich bitte die Präsidentin, dies bei der Abstimmung zu berücksichtigen.
Die Kommission hat diese Vorlage einstimmig verabschiedet. Im Namen der Kommission bitte ich Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und den Mehrheitsanträgen zu folgen.