preparatory:AB 82407
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11
Wortprotokoll
Zunächst einige allgemeine Ausführungen zu Artikel 14: Er berechtigt den beschuldigten Jugendlichen, in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beizuziehen. Diese Möglichkeit - das ist ein erstes Argument gegenüber dem Antrag Altherr - ist in der Jugendstrafverfolgung ein zentrales Postulat, wie man uns gesagt hat. Es ist in der Schweiz weit anerkannt und auch international sanktioniert.
Das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen - das hat Herr Altherr auch gesagt -, unterliegt allerdings gewissen Schranken. Die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen dürfen einem Beizug nicht entgegenstehen. Der Beizug einer Vertrauensperson darf also insbesondere nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen. Ein Beispiel für überwiegende private Interessen, welche einem Beizug entgegenstehen: Ein beschuldigter Jugendlicher will beispielsweise seinen älteren Bruder als Vertrauensperson beiziehen, und es ist anzunehmen, dass dieser ein Mittäter ist. Da muss es der untersuchenden Behörde selbstverständlich möglich sein, eine solche Vertrauensperson abzulehnen.
Noch ein weiteres Argument zum Antrag Altherr: Es ist wohl schon eine Realität, dass im Jugendstrafprozessrecht viele Jugendliche, die delinquieren, nicht in sogenannt geordneten Verhältnissen leben und womöglich keine Vertrauenspersonen im Kreise der Eltern oder Verwandten haben. Da muss es meines Erachtens für die Jugendlichen doch möglich sein, andere Vertrauenspersonen beizuziehen. Es gibt ja aber auch das Rechtsmissbrauchsverbot, das gemäss Artikel 2 ZGB allgemein gilt, insbesondere auch für diesen Bereich.
Ich muss Ihnen deshalb beantragen, den Antrag Altherr abzulehnen.