preparatory:AB 8324
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-30
Wortprotokoll
Wir sind hier in der Differenzbereinigung und haben über eine Zuständigkeitsfrage zu entscheiden, die noch als Differenz verblieben ist, nicht aber über die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Versandhandels an sich. Herr Stahl hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, hat sich aber eigentlich zu dieser Grundfrage geäussert, die indessen nicht mehr Gegenstand der Differenzbereinigung ist.
Die Minderheit Meyer Thérèse verlangt, dass die Zulassung zum Versandhandel nicht mehr - wie das bisher der Fall war - durch die Kantone, sondern inskünftig durch den Bundesrat im Einzelfall bewilligt werden soll. Wie das Gesetz besagt, regelt der Bundesrat bereits die "Einzelheiten", unter denen der Versandhandel überhaupt zugelassen werden soll. Der Bundesrat wird diese Einzelheiten, die Voraussetzung für die Zulassung sind, auf dem Verordnungswege festlegen. Mit anderen Worten: Die Richtlinien, die zum Tragen kommen und die Geltung beanspruchen, werden durch den Bundesrat umschrieben. Er hat hier freie Hand, dies im vorgegebenen Gesetzesrahmen zu tun. Er kann auf dem Verordnungsweg sehr weit gehen, wenn er eine detaillierte Regelung für erforderlich hält.
Die Frage aber, ob er nicht nur diese Einzelheiten in der Verordnung festlegen soll, sondern darüber hinaus - anders, als dies heute der Fall ist - auch noch gerade die Bewilligung im Einzelfall erteilen soll, hat Ihre Kommission, dem Ständerat folgend, anders entschieden. Wir sind der Meinung - und sie hat eigentlich für das ganze Gesetz Gültigkeit -, dass bei der bisherigen Zuständigkeitsordnung, bei den Verantwortungen, wie sie bereits nach geltendem Recht bestehen, keine Änderungen vorgenommen werden sollten. Es gibt keinen zwingenden Grund, dem Standortkanton, in dem ein Gesuch um Bewilligung des Versandhandels eingeht, die Kompetenz wegzunehmen, Bundesrecht anzuwenden, wie es für den Versandhandel auch in der Verordnung durch den Bundesrat ganz konkret festgelegt werden wird. Die Kantone sind durchaus befähigt, Bundesrecht korrekt anzuwenden. Dieses plötzliche Misstrauen gegenüber den Kantonen ist nicht berechtigt. Es kann auch nicht aus dem Solothurner Fall hergeleitet werden, der heute zur Sprache gekommen ist.
Wenn es um den Einzelfallentscheid der Zulassung geht, besteht ja die oberste Kontrolle durch das Bundesgericht, das über die Einhaltung und die richtige Anwendung von Bundesrecht wacht. Mit anderen Worten: Wir glauben nicht, dass der einheitliche Standard für die Zulassung des Versandhandels - dieser ist und bleibt eine Ausnahme - gefährdet wird, wenn die Kantone, die Standortkantone, die die Verhältnisse im Einzelnen auch besser kennen als der Bundesrat, in ihren Verfahren Bundesrecht anwenden - das hier ja die Rahmenbedingungen der Zulassung auf dem Verordnungsweg detailliert festhält und diese Einheitlichkeit eben gewährleistet.
Wenn der Standortkanton die Bewilligung erteilt hat und diese rechtsgültig ist, dann gilt diese für das ganze Territorium der Schweiz. Es wäre dann nicht etwa so, dass im Solothurner Fall beispielsweise der Kanton Genf oder der Kanton Waadt ein neues Bewilligungsverfahren eröffnen und neu oder anders entscheiden könnten, als der Standortkanton rechtskräftig entschieden hat. Damit ist auch sichergestellt, dass der kantonale Entscheid gesamtschweizerisch Geltung beansprucht.
Noch ein Letztes: Es ist wohl nicht sehr angebracht, wenn wir im Differenzbereinigungsverfahren zu einer Verfahrensfrage anders Stellung beziehen als der Ständerat, der, dem bisherigen Recht folgend, wirklich mit tauglichen, zutreffenden Argumenten eine Lösung verabschiedet hat, die wir auch annehmen können.
Ich plädiere daher aus all diesen Gründen dafür, hier dem Ständerat zu folgen, um damit eine unnötige Differenz auszuräumen und in diesem Punkt auch die weiteren Differenzbereinigungsverhandlungen abzukürzen.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommissionsmehrheit bzw. dem Wortlaut des Ständerates zu folgen.