preparatory:AB 84413
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-05-29
Wortprotokoll
Die Vereinheitlichung der Zivilprozessordnung ist grundsätzlich zu begrüssen, weshalb ich Sie im Namen der SP-Fraktion bitte, auf dieses Geschäft einzutreten und den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander abzulehnen.
Die aktuell bestehende Zersplitterung im Prozessrecht ist unzumutbar und stellt eine Barriere für die Rechtsuchenden dar. Leider sind die Bemühungen auf halbem Wege stehengeblieben. Weiterhin sollen die Gerichtsorganisation, die Regelung der sachlichen Zuständigkeit sowie die Tarifhoheit bei den Kantonen bleiben. Unserer Ansicht nach sollten Regelungen auch in diesen Bereichen in den wesentlichen Zügen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung enthalten sein. Es ist im Bereich des Sozialschutzes entscheidend, welche Gerichte zuständig sind und welches Verfahren zur Anwendung gelangt, vor allem für die schwächere Partei. So spielt es beispielsweise im Mietrecht eine Rolle, ob paritätische Gerichte und ordentliche Verfahren oder Einzelrichter im summarischen Verfahren vorgesehen sind. Dasselbe gilt für das Arbeitsrecht. Auch dort spielt es eine Rolle, ob Einzelrichter zuständig sind oder ob es paritätisch zusammengesetzte Gerichte gibt. Auch was die Gerichtskosten betrifft, gibt es heute wesentliche kantonale Unterschiede. Auch hier besteht ein Regelungsbedarf auf Bundesebene. Es ist nicht einzusehen, wieso Herr Müller im Kanton Bern weniger bezahlen muss als allenfalls im Kanton Zürich.
Schlimmer ist jedoch der vorgesehene Kahlschlag im Mietrecht. Worum geht es? Mit der letzten Mietrechtsrevision wurde der Schutz der Mietenden vor allem im Bereich Kündigung und Mängelrechte verbessert. Damit dieser Schutz in der ganzen Schweiz einheitlich durchgesetzt werden kann, enthält das geltende Mietrecht - in Kraft seit dem 1. Juli 1990 - auch Prozessvorschriften. Bundesrat und Parlament gingen nämlich im Jahre 1988 zu Recht davon aus, dass ein richtig verstandener Mieterschutz auch ein spezielles Verfahren benötigt, denn was nützen die besten Gesetzesbestimmungen, wenn sie nicht einfach und ohne grosses Kostenrisiko durchgesetzt werden können? Mit den entsprechenden Prozessvorschriften im OR wird im Übrigen auch dem Sozialschutz gemäss Artikel 109 der Bundesverfassung zum Durchbruch verholfen.
Zwingend sind heute im OR paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörden als Fachgremien vorgeschrieben. Diese sind im Bereich Kündigungsschutz und im Verfahren betreffend Mietzinshinterlegung wegen Mängeln entscheidungsbefugt, und es ist nicht ihrem Belieben überlassen. Sie müssen entscheiden, sie können es nicht einfach nur tun, wenn sie das wollen. Bei Mietzinserhöhungsverfahren besteht zwar keine Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde, es ist jedoch gesetzlich vorgesehen, dass sich die Vermieterschaft im Falle der Nichteinigung nach einer Schlichtungsverhandlung an das Gericht wenden muss. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt; insbesondere hat die Mieterseite mit der Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde gute Erfahrungen gemacht.
Ohne Not soll nun einiges zulasten der Mietenden anders geregelt werden. Im Namen der SP-Fraktion kann ich Ihnen mitteilen, dass das nicht akzeptiert wird. Wir verlangen entweder die Beibehaltung der heutigen Regelung oder eine äquivalente Lösung. Wir haben diesbezüglich Minderheitsanträge gestellt; ich werde dort konkret dazu Stellung nehmen.
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und selbstverständlich unseren Minderheitsanträgen zuzustimmen.