preparatory:AB 85554
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-12
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, Absatz 4 zu streichen. Nach diesem Absatz 4 kann die Schlichtungsbehörde in den Angelegenheiten nach Artikel 197, soweit ein Urteilsvorschlag oder ein Entscheid infrage kommt, einen Schriftenwechsel durchführen. Angelegenheiten nach Artikel 197 sind miet- und pachtrechtliche Verfahren sowie Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz. Es sind diese Angelegenheiten, für die zwingend eine paritätische Schlichtungsbehörde vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um Sozialschutzverfahren, bei denen sich im Allgemeinen eine stärkere und eine schwächere Partei gegenüberstehen.
Nun zeigt es sich immer wieder, dass die schwächere Partei, in diesem Falle die Mietenden und die Arbeitnehmenden bzw. bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz die Frauen - in den meisten Fällen handelt es sich um Frauen -, Mühe haben, eine solche Rechtsschrift zu verfassen, weil sie nicht so rechtskundig sind und im Allgemeinen auch nicht über das Geld für einen Anwalt oder eine Anwältin verfügen. Ein Schriftenwechsel führt jedoch bereits im Schlichtungsverfahren zu einem Anwaltszwang. Das ist jedoch das, was man nicht will. Insbesondere bei Verfahren, bei denen die Schlichtungsbehörden paritätisch zusammengesetzt sind, sollte es möglich sein, dass die Parteien während der Verhandlung den Sachverhalt vorlegen und, auch mit Unterstützung der Schlichtungsbehörde, durch Stellen von Fragen allenfalls ergänzen können. Wir haben diverse Male darauf hingewiesen, dass das Schlichtungsverfahren möglichst formlos, einfach und rasch sein soll. Sieht man jedoch einen Schriftenwechsel vor, wird das Ganze zeitlich verzögert und verkompliziert.
Ich bitte Sie deshalb, Absatz 4 zu streichen und den Antrag der Minderheit II (Stamm) abzulehnen.
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