preparatory:AB 85590
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-12
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates geht von einem grundsätzlichen Schlichtungsobligatorium aus, was den kantonalen Traditionen entspricht. "Zuerst schlichten, dann richten", das ist die Devise.
Das Schlichtungsobligatorium hat zweifellos drei Vorteile: Erstens sind die Schlichtungsbehörden ein wirksamer Filter, durch den die Gerichte entlastet und somit auch Kosten gespart werden. Zweitens ist nachgewiesen, dass die Schlichtungsverfahren sehr oft zum Erfolg führen. Drittens stellt die Schlichtungsbehörde eine bürgernahe Anlaufstelle dar, welche den Zugang zur Justiz erleichtert. Das ist allgemein anerkannt, und das sind die Gründe, weshalb diese Vorlage auf dem Schlichtungsobligatorium aufbaut.
Der Entwurf sieht nun gewisse Ausnahmen für bestimmte Verfahren vor wie z. B. für das summarische Verfahren, für die beschleunigten Verfahren, für das Scheidungsverfahren sowie für einige besondere Klagen gemäss SchKG. Das entspricht im Allgemeinen dem geltenden Recht und berücksichtigt die Besonderheiten der speziellen Verfahren. Die Mehrheit beantragt Ihnen deshalb, diese Regelung zu übernehmen und zusätzlich - in Abweichung zur ursprünglichen Vorlage des Bundesrates und zur ständerätlichen Fassung - noch die Aberkennungsklage in den Ausnahmenkatalog aufzunehmen.
Ich komme nun zu den diversen Minderheiten, zuerst zur Minderheit V (Vischer). Die Minderheit V beantragt, dass das Schlichtungsverfahren entfällt, wenn beide Parteien schriftlich darauf verzichten, mit Ausnahme von mietrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Diese Regelung würde das System wesentlich verändern. Es gilt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Friedensrichter und -richterinnen heute eine Schlichtungsquote von über 50 Prozent aufweisen. Überdies würde die ausgedehnte Verzichtsmöglichkeit dem Grundsatz der ZPO, nämlich der Förderung der einvernehmlichen Streiterledigung, widersprechen. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Minderheitsantrag V abzulehnen.
Im Weiteren komme ich zum Antrag der Minderheit II (Sommaruga Carlo). Ich kann hier auf die zutreffenden Ausführungen von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf verweisen. Richtigerweise muss hier erwähnt sein, dass die Aberkennungsklage keine beschleunigte Klage gemäss SchKG, sondern eine ordentliche Klage ist. Es gibt hier somit keinen Grund, wegen der Verfahrensform auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten. Die Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 10 Stimmen trotzdem, die Aberkennungsklagen vom Obligatorium auszunehmen.
Ich komme zum Antrag der Minderheit I (Stamm). Die Minderheit I beantragt, dass nicht sämtliche Scheidungsverfahren vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen werden, sondern nur die Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren. Auch diesbezüglich hat Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf die Auffassung nicht nur des Bundesrates, sondern der Mehrheit der Kommission vorgetragen. Ich möchte deshalb nur zwei Punkte noch einmal erwähnen, nämlich erstens die Tatsache, dass die Erfolgsquote der Friedensrichterinnen und Friedensrichter bei den Scheidungsverfahren praktisch null ist - das ist klar, weil sie nämlich das Verfahren nicht einvernehmlich beenden können, ausser die Parteien gehen unverrichteter Dinge wieder nach Hause. Im Scheidungsverfahren gibt es somit keine Schlichtungsmöglichkeit; ein gerichtliches Verfahren ist zwingend vorgeschrieben. Die Mehrheit der Kommission ist zweitens dezidiert der Ansicht, dass die Scheidungsrichterinnen und Scheidungsrichter kompetenter in der Ausarbeitung allfälliger Scheidungskonventionen betreffend die Regelung der Nebenfolgen sind.
Ich komme nun noch zum Antrag der Minderheit IV (Huber). Diese Minderheit verlangt, dass das Schlichtungsverfahren im Falle einer Anfechtung von ausserordentlichen Kündigungen entfalle, wenn ein Ausweisungsbegehren hängig ist.
Was geschieht, wenn es, wie auch nach heutigem Recht, zu dieser geforderten Kompetenzattraktion kommt? Gemäss Bundesgericht muss der Ausweisungsrichter in voller Kognition über die Frage der Gültigkeit der Kündigung befinden. Somit werden zwei Verfahrensarten miteinander vermischt, und das Ziel, im summarischen Verfahren schnell zu einem Ausweisungsbefehl zu kommen, wird verwässert. Zivilprozessual gesprochen ist der heute geltende Artikel 274g OR oder die von der Minderheit beantragte Version ein Schnitzer oder - verzeihen Sie diese saloppe Ausdrucksweise - ein seltsamer zivilprozessualer Verfahrenszwitter. Die von der Zivilprozessordnung vorgesehene neue Lösung unterscheidet nämlich nicht zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung. Bei der Frage, ob schneller Rechtsschutz zu gewähren sei, stellt sie einzig darauf ab, ob die Rechts- und Sachlage liquid ist. Ist sie es, greift der schnelle Rechtsschutz nach Artikel 253, der ein echtes Summarverfahren vorsieht, welches im Falle einer liquiden Sach- und Rechtslage zu einer materiell-rechtlichen Erkenntnis führt.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, der Mehrheit zu folgen. Frau Huber hat zu Recht darauf hingewiesen: In der Kommission war das Abstimmungsergebnis relativ knapp. Dieser Minderheitsantrag wurde mit 11 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Zum letzten Minderheitsantrag, dem Antrag der Minderheit III (Moret): Frau Moret verlangt, dass nicht nur in Bezug auf die Verfahren gemäss Artikel 5, sondern auch in Bezug auf Artikel 6, d. h. die Handelsgerichtsbarkeit, auf das Schlichtungsobligatorium verzichtet wird. Eine Mehrheit ist auch hier der Meinung, dass es auch bei höheren Forderungen nicht unversucht bleiben soll, sich einvernehmlich zu einigen, und dass deshalb hier das Schlichtungsobligatorium beibehalten werden soll.
Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, überall der Mehrheit zu folgen.