preparatory:AB 88645
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-22
Wortprotokoll
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist bestrebt, das Verfahren in den USA beziehungsweise das bei uns laufende Verfahren zügig voranzutreiben. Ich bin davon überzeugt, dass wir mit den US-Behörden im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren zusammenarbeiten können. Das Verfahren steht also im Einklang mit der schweizerischen Rechtsordnung. Mitte Juli hat der International Revenue Service (IRS) der ESTV gestützt auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-USA ein Amtshilfeersuchen überreicht. Die US-Behörden werfen amerikanischen Steuerpflichtigen vor, steuerpflichtiges Einkommen auf arglistige Weise nicht offengelegt und den amerikanischen Fiskus um namhafte Steuereinkünfte betrogen zu haben. Es handelt sich dabei um Kunden der UBS. Diese hatte sich gegenüber dem IRS bezüglich des Handels mit US-amerikanischen Wertschriften zur Einhaltung gewisser Bedingungen verpflichtet. Das Qualified Intermediary Agreement (QIA) regelt die Bedingungen, unter welchen die UBS mit amerikanischen Wertschriften handeln darf. Es erfasst überdies im Verhältnis zwischen UBS und amerikanischen Steuerpflichtigen unter gewissen, jedoch nicht vollständig klaren Voraussetzungen auch Offenlegungspflichten der Bank beim Handel mit nichtamerikanischen Wertschriften.
Die ESTV ist zurzeit damit befasst, im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe zu überprüfen. Zu bedenken ist, dass das Amtshilfeersuchen eine Vielzahl von Fällen umfasst, die einzeln zu behandeln sein werden. Im heutigen Zeitpunkt sind erste Verfahren eingeleitet, aber wie erwähnt noch nicht so weit fortgeschritten, dass die ESTV eine Schlussverfügung hätte erlassen können, die von Betroffenen in der Folge dann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Über laufende Verfahren darf die ESTV im Übrigen keine Angaben machen; das ist bekannt.
Die angesprochenen Aussagen eines UBS-Mitarbeiters vor US-amerikanischen Behörden bezogen sich nicht auf das Strafverfahren gegen UBS-Kunden, sondern auf die Absicht der UBS, sich aus dem Verhältnis zu in den USA wohnhaften Bankkunden im Bereich des Offshore-Bankengeschäfts zurückzuziehen.