preparatory:AB 88723
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-22
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei Absatz 1 Litera c die Minderheit zu unterstützen, bei Absatz 1 Litera b die Mehrheit und bei Absatz 6 die Minderheit II, es ist die einzige dort noch bestehende Minderheit. Bei der Spruchkompetenz bezüglich Freiheitsstrafen, also bei Absatz 1 Litera c, schlägt die Mehrheit eine Grenze von drei Monaten vor, ab welcher das Jugendgericht zuständig wäre.
Da gibt es zwei Aspekte, einerseits den Aspekt der Rechtsgleichheit. Ein Übergangstäter, das heisst ein Täter, der aufgrund seines Alters vom Jugendstrafrecht ins Erwachsenenstrafrecht wechselt, wird bei einer Grenze von drei Monaten gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht insofern benachteiligt, als er eine Instanz weniger anrufen kann, als wenn er eben in eine andere Alterskategorie fällt. Das ist der Aspekt der Rechtsgleichheit.
In der Kommission wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass hier nicht dieser Aspekt massgebend sei, sondern die absolute Grenze der Strafandrohung. Da möchte ich aber doch Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf zitieren, die beim Eintreten gesagt hat, dass es eben heute auch darum gehe, eine optimale Abstimmung zwischen Erwachsenenstrafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung herzustellen. Andererseits geht es aber auch darum, dass die Jugendanwälte in aller Regel die Fakten des Falls und die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen sehr gut kennen, weshalb die Anträge des Jugendanwaltes in der Regel ausserordentlich zutreffend und häufig auch bereits das Urteil sind. Deswegen ist es auch sachlich gerechtfertigt, die Grenze zur Zuständigkeit des Jugendgerichtes höher anzusetzen als dies die Mehrheit will.
Bei Absatz 1 Litera b müssen wir einfach wissen, dass der heutige Bussenumwandlungssatz im Minimum 30 Franken beträgt. In der Praxis sind es meines Wissens 60 Franken. Das heisst, das Strafmass von drei Monaten, wie es die Mehrheit vorschlägt, würde einer Busse in der Höhe von rund 5000 Franken entsprechen. Bussen in dieser Höhe kommen aber bei Jugendlichen praktisch nie vor. Deshalb ist die Obergrenze von 1000 Franken nicht kongruent mit dem Strafmass in Absatz 1 Litera c, und zwar sowohl gemäss Mehrheit als auch gemäss Minderheit nicht. In Anbetracht dessen ist es als Konsequenz gerechtfertigt, die Busse und damit Absatz 1 Litera b zu streichen.
Nun zu Absatz 6: Hier besteht ja nur noch eine Minderheit, nämlich die unsrige. Es geht um Ähnliches wie bereits bei Artikel 32. Es ist unseres Erachtens falsch - speziell bei Gerichten -, eine minimale Urteilsfrist festzulegen, weil im Vordergrund eben nicht die Beschleunigung, die Frist, steht, sondern die sorgfältige Abwägung und Beurteilung des Falles. Und schliesslich greifen wir auch hier mit einer Fristansetzung zu weit in die kantonale Organisation ein.
Ich bitte Sie namens der Minderheit, Absatz 6 und Absatz 1 Litera b zu streichen, das heisst dem Ständerat zu folgen, und bei Absatz 1 Litera c die höhere Grenze von sechs Monaten vorzusehen.