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preparatory:AB 88763

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-22

Wortprotokoll

Wie mit Bezug auf die Strafprozessordnung für das Erwachsenenstrafrecht wird die Vereinheitlichung auch für das Jugendstrafprozessrecht von allen befürwortet. Sie drängt sich zudem auch als Konsequenz der Vereinheitlichung des Erwachsenenstrafprozessrechtes auf, da viele kantonale Prozessrechte darauf verweisen und es diverse Berührungspunkte gibt. Überdies wurde auch das Jugendstrafprozessrecht teilweise vom obersten Gericht harmonisiert, und es gilt, internationale Vorschriften, beispielsweise die Uno-Kinderrechtskonvention, einzuhalten. Unproblematisch im Bereich des Jugendstrafprozessrechtes ist die Modellfrage, da die Vorlage die Wahl weiterhin den Kantonen überlässt und lediglich Einzelheiten festlegt. Somit geht es insbesondere um das Verfahren.

Für die SP-Fraktion ist von zentraler Bedeutung, dass die Verfahrensvorschriften dem Sinn und Zweck des Jugendstrafverfahrens gerecht werden. Im Vordergrund stehen dabei die Erziehung und der Schutz des jugendlichen Straftäters respektive der jugendlichen Straftäterin. Wir möchten wieder einmal darauf hinweisen, dass der weitaus grösste Teil der Jugendlichen nie mit dem Strafrecht in Konflikt gerät. Wie es keine Ausländerkriminalität per se gibt, gibt es auch keine Jugendkriminalität per se. Die Begriffe sind stigmatisierend und falsch. Es gibt kriminelle Ausländer, es gibt kriminelle Jugendliche, es gibt kriminelle Schweizerinnen, es gibt kriminelle Schweizer, aber es gibt nicht eine spezifische Kriminalität von Jugendlichen oder von Ausländerinnen oder Ausländern. [PAGE 1220]

Der Ruf nach mehr Repression ist nach den aktuellen Erfahrungen mit dem revidierten Jugendstrafrecht fehl am Platz. Was nötig ist, ist die konsequente, aber auch faire Durchsetzung des materiellen Rechtes. Für die Jugendlichen, die straffällig werden, gilt es, das Recht fair und möglichst schnell durchzusetzen. Es bedarf eines dem materiellen Täterstrafrecht adäquaten Verfahrens.

Wie bereits gesagt, stehen beim Verfahren insbesondere Schutz und Erziehung, d. h. die sozialpräventive Wirkung, im Vordergrund. Zum Beispiel dürfen die Verfahren deshalb nicht öffentlich sein. Wir fordern auch ausgebaute Verteidigungsrechte. Besonders am Herzen liegen uns dabei das Beschleunigungsgebot, aber auch - oder noch mehr - die Wahrung der Grundrechte. Damit eine Strafe oder Massnahme erzieherische Wirkung entfalten kann, muss sie möglichst bald nach der Tat erfolgen. Es bringt nämlich nichts, zumindest nicht im erzieherischen Sinn, wenn ein Jugendlicher oder eine Jugendliche vier Jahre nach der Tat mit einem Urteil konfrontiert ist. Ich verweise hier auf die Detailberatung.

Nun noch zur Wahrung der Grundrechte und des besonderen Schutzes der Jugendlichen: Wir sind uns bewusst, dass zwischen Beschleunigungsgebot und Grundrechtsschutz ein Spannungsverhältnis besteht. Wir fordern deshalb nicht nur eine Beschleunigung der Verfahren, sondern auch vehement die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien wie z. B. der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte. Unseres Erachtens soll "in dubio pro Grundrechte" und nicht "in dubio pro Beschleunigung" gelten. Ein Jugendlicher oder eine Jugendliche soll den Staat als fordernden, aber auch als fairen Partner kennenlernen.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten.

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