AB 88810
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-09-22
Wortprotokoll
Beim vorliegenden Geschäft geht es um die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina. Mit diesem Abkommen soll die bilaterale Polizeizusammenarbeit der beiden Länder bei der Bekämpfung der Kriminalität verstärkt werden. Schwerpunkte der engeren Zusammenarbeit sind der Kampf gegen die organisierte Kriminalität, den Terrorismus und dessen Finanzierung, den Menschenhandel, die Pädo- und Computerkriminalität, aber auch die Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität sowie Korruption und Straftaten im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen. Hat sich die Zusammenarbeit bislang auf den Informationsaustausch über Interpol beschränkt, so soll mit dem Abkommen neu die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Polizeibehörden im Bereich des Informationsaustausches, der Koordination operativer Einsätze unter Einsetzung gemeinsamer Arbeitsgruppen sowie der Aus- und Weiterbildung möglich sein. Dem Datenschutz wird dabei eine hohe Aufmerksamkeit geschenkt.
Explizit ausgeschlossen ist aber die polizeiliche Zusammenarbeit im politischen, im militärischen und im fiskalischen Bereich. Die polizeiliche Zusammenarbeit hat nicht nur dem Recht des ersuchenden Staates zu genügen, sondern hat sich immer auch an das innerstaatliche Recht des ersuchten beziehungsweise des kooperierenden Staates zu halten.
Das Abkommen unseres Landes mit Bosnien-Herzegowina entspricht inhaltlich weitgehend gleichartigen bilateralen Kooperationsvereinbarungen, die unser Land mit anderen Staaten geschlossen hat. Diesbezüglich erinnere ich an unsere Nachbarstaaten, dann aber auch an Lettland, Tschechien, Slowenien, Ungarn, Mazedonien, Albanien oder Rumänien.
Das vorliegende Abkommen hat für unser Land bzw. für die Bekämpfung der Kriminalität eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, denn rund 5 Prozent unserer Bevölkerung sind Menschen aus der betreffenden Region, wodurch sich eben eine relativ enge Verflechtung mit der betreffenden Region ergibt, die auch auf unser Land zurückschlagen kann. Das Abkommen greift nicht in die in unserem Land bestehenden Kompetenzverteilungen zwischen den Justiz- und Polizeibehörden ein. Ebenso wenig werden die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen und die Zuständigkeitsverteilungen zwischen den Kantonen betroffen. Das Abkommen macht auch keine Anpassungen in unserem Recht nötig. Es erfordert keine zusätzlichen Mittel.
Das Abkommen wurde im Jahre 2006 verhandelt und paraphiert, am 14. Februar 2007 vom Bundesrat genehmigt und im April 2007 von Bundesrat Blocher hier in Bern unterzeichnet. Der Ständerat hat das Abkommen am 11. März 2008 einstimmig genehmigt.
Bei der Gesamtabstimmung in der Kommission unseres Rates haben sich acht Mitglieder der Stimme enthalten. Damit wollten die Betreffenden ein gewisses Unbehagen zum Ausdruck bringen. Ihnen geht es zu weit, dass im Polizeibereich eine Vielzahl von bilateralen Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen wird, und sie haben auch gewisse [PAGE 1211] Vorbehalte gegenüber Kooperationen mit Ländern, die nicht die gleichen rechtsstaatlichen Standards garantieren können wie die Schweiz.
Demgegenüber ist die Mehrheit der Kommissionsmitglieder überzeugt, dass das Abkommen für unser Land weitaus mehr Vor- als Nachteile bringt und dass eine Zusammenarbeit mit Bosnien-Herzegowina - selbst wenn allenfalls noch gewisse Mängel bestehen sollten - besser ist als keine.
Entsprechend empfiehlt Ihnen Ihre vorberatende Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen, das Abkommen zu genehmigen.