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preparatory:AB 90023

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-10-02

Wortprotokoll

Die Tatsache, dass jemand plötzlich durch Krankheit oder Unfall urteilsunfähig wird, hat im Alltag immer wieder zu Problemen geführt. Wer kann beispielsweise die Rente bei der Bank abheben? Wer kann die Tagesgeschäfte erledigen? Wer kann die Post öffnen und beantworten usw.? Man hat sich immer irgendwie durchgewurstelt, zum Teil hat man sich des Institutes "Geschäftsführung ohne Auftrag" bedient. Aber eben: Das wurde überstrapaziert. Es besteht somit unbestrittenermassen ein gesetzlicher Handlungsbedarf. Aus diesem Grund begrüssen wir auch die Artikel 374ff. Sie statuieren nämlich eine Vertretungsbefugnis des Ehepartners, der Ehepartnerin oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin einer urteilsunfähigen Person für die täglichen Geschäfte, die dringend erledigt werden müssen.

Mit meinem Minderheitsantrag möchte ich diese Vertretungsbefugnis auf Konkubinatspaare oder faktische Partner bzw. Partnerinnen ausdehnen. Diese befinden sich nämlich grundsätzlich in derselben Situation wie Ehepaare oder registrierte Paare. Ich möchte daran erinnern, dass sich das Konkubinat bei älteren Menschen immer mehr verbreitet. Wieso sollen sie noch heiraten? Es gibt nicht mehr so viele Gründe wie beispielsweise bei jüngeren Menschen. Zum Teil heiratet man nicht, um nicht Kinder aus früherer Ehe zu benachteiligen.

Die Mehrheit ist gegen diesen Antrag, und zwar mit der Begründung, dass Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen würden. Dem ist nicht so. Das Konkubinat ist in unserer Rechtsordnung bestens bekannt und auch in anderen Gesetzen ein Anknüpfungspunkt, ohne dass es in der Praxis grosse Probleme gegeben hätte. Man könnte sich überlegen, ob allenfalls Absatz 2 Ziffer 2 von Artikel 374 ausgenommen werden [PAGE 1520] soll - es geht dort um die Vermögensverwaltung -, ob also die Vertretungsbefugnis von Konkubinatspartnern und Konkubinatspartnerinnen gegenüber Ehepartnern und Ehepartnerinnen eingeschränkt werden soll. Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zu folgen, damit wir hier eine Differenz zum Ständerat schaffen und dieses Problem noch einmal genau angeschaut werden kann.

Ich möchte daran erinnern, dass wir in zwei weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes die faktischen Partner und Partnerinnen auch erwähnen und sie zum Teil den Ehepartnern und Ehepartnerinnen gleichstellen. Das ist in Artikel 378 Absatz 1 Ziffer 3 und Artikel 420 der Fall. In Artikel 420 ist die Rede von "faktischem Lebenspartner" und "faktischer Lebenspartnerin". Es ist mir eigentlich gleichgültig, ob man sie Konkubinatspartner und -partnerinnen nennt oder faktische Lebenspartner und -partnerinnen.

Ich bitte Sie, den meistens schon älteren Menschen diese alltäglichen Probleme zu erleichtern, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen und den Konkubinatspaaren diese Befugnisse auch einzuräumen.

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