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preparatory:AB 90040

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-02

Wortprotokoll

Hier geht es, wie wir gehört haben, um die fürsorgerische Unterbringung einer Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung respektive Klinik eingetreten ist. Die Frage ist nun, wie lange eine solche Person zurückbehalten werden können soll, wenn sie aus der Klinik auszutreten wünscht, die ärztliche Leitung dieser Einrichtung aber feststellt, dass sie sich selbst an Leib und Leben gefährden würde oder dass das Leben einer anderen Person gefährdet wäre. Es geht hier also darum, abzuwägen, wie lange eine solche ärztliche Leitung diese Person gegen ihren Willen zurückbehalten kann, wenn eine grosse Gefährdung ihrer selbst oder Dritter besteht. Denn nach Ablauf dieser Frist muss diese Person, wenn kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt, freigelassen werden.

In 48 Stunden kann ein solcher vollstreckbarer Unterbringungsentscheid nur in den wenigsten Fällen mit der Zuverlässigkeit, die es bei einem solchen Urteil braucht, gefällt werden. Denn es geht ja um folgende Punkte: Es muss abgeklärt werden, ob diese Person für sich selbst oder für andere tatsächlich gefährlich ist. Es muss abgeklärt werden, ob diese Person - sie muss angehört werden - zurechnungsfähig ist. Es ist eine Interessenabwägung nötig, und es sind schwierige Fragen zu beantworten, die unter Umständen eben doch noch mit zusätzlichen Ergänzungsfragen gegenüber der Klinikleitung und den behandelnden Ärzten erörtert werden müssen. In 48 Stunden - stellen Sie sich das vor! Das kann heissen, dass von Freitagabend bis Sonntagabend oder von Sonntagmittag bis Dienstagmittag ein solcher Entscheid gefällt werden müsste. Die verfügbaren Instanzen, die hier entscheiden müssen, sind nicht einfach nur auf Pikett und immer gerade erreichbar, um innert weniger Stunden entscheiden zu können, ganz abgesehen davon, dass allenfalls zusätzliche Erhebungen gemacht werden müssen und dass solche Entscheide dann auch nicht unter unglaublichem Druck schludrig gefällt werden dürfen.

Aus all diesen Gründen möchte ich Sie dringend bitten, hier mit der Mehrheit zu stimmen und die Verkürzung dieser Frist von drei auf zwei Tage abzulehnen. Drei Tage sind ein Minimum eines Zeitraumes, in welchem man solche Entscheide wirklich mit der notwendigen Tiefe und Verantwortung fällen kann.