AB 91062
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-02
Wortprotokoll
In den Artikeln 223bis, 225 und 226 geht es um die Frage, bis wann eine Klageänderung erfolgen kann beziehungsweise bis wann neue Tatsachen und Beweismittel in erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können. Wir haben in diesem Saal und selbstverständlich in beiden Kommissionen für Rechtsfragen bereits ausführlich darüber diskutiert. Es geht um die Grundsätze, die wir insbesondere auch in der Eintretensdebatte behandelt haben. Es geht in dieser Vorlage einerseits darum, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, und andererseits geht es um die materielle Wahrheitsfindung. Das Postulat der Verfahrensbeschleunigung und auch das Kostenargument auf der einen Seite würden erforderlich machen, dass man Noven ausschliesst und dass man auch Klageänderungen nicht mehr zulässt. Auf der anderen Seite erfordert das Postulat der materiellen Wahrheitsfindung, dass man ein möglichst weites Novenrecht und auch Klageänderungen bis zum letzten Stadium zulässt.
Der Bundesrat hat sowohl für Noven als auch für Klageänderungen eine ausgeweitete Möglichkeit vorgesehen, der Ständerat eine eingeschränkte, und die Mehrheit Ihrer Kommission hat nun in Bezug auf das Novenrecht eine Kompromisslösung beantragt. Eine Minderheit beantragt Ihnen, sowohl in Bezug auf die Klageänderung wie auch in Bezug auf das Novenrecht, wieder zur ursprünglichen Variante des Bundesrates zurückzukommen.
Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen mit Bezug auf alle drei Minderheiten, diese zu unterstützen. Weshalb? Es gibt eigentlich nur einen Grund, und das ist der Hauptgrund: Wir sind dezidiert der Ansicht, dass ein ausgedehntes Novenrecht vor allem den nicht anwaltlich vertretenen, unbeholfenen und im Allgemeinen sozial schwächeren Rechtsuchenden zugutekommt. Es ist zudem auch völlig klar, dass diejenigen, die sich das Prozessieren am besten leisten können und schon von Anfang an anwaltlich vertreten sind, bereits bei der Klagebegründung sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen können, während die anderen allenfalls erst im Verlaufe des Verfahrens realisieren, was sie auch noch zu sagen hätten.
Ich bitte Sie deshalb, damit die gesamte ZPO als ausgewogenes Paket daherkommt, hier den Minderheiten zu folgen.