AB 91112
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-02
Wortprotokoll
Ich habe nicht damit gerechnet, dass wir heute noch so weit kommen.
Die Initiantin und eine starke Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen verlangen ein Gesetz, das Kinder vor Körperstrafen und anderen schlechten Behandlungen, welche die psychische oder physische Integrität der Kinder verletzen, schützt. In unserer Kommission bestand Einigkeit darüber, dass Körperstrafen an Kindern abzulehnen sind. Die Mehrheit ist jedoch der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen genügen, das heisst, dass man auf gesetzgeberischer Ebene nicht mehr machen kann.
Dass das nicht der Fall ist, zeigt leider die Realität. Auch in der Schweiz werden Kinder nach wie vor Opfer von aus erzieherischen Gründen erfolgten körperlichen Strafen. Das muss mit allen Mitteln verhindert werden. Deshalb ist eine starke Minderheit der Ansicht, dass der gesetzgeberische Handlungsbedarf zu überprüfen ist. Sicher ist es, wie oft, auch ein Problem der Durchsetzung, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die Kinder als Opfer den Tätern und Täterinnen ausgeliefert sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine neue Regelung im ZGB nicht eine Verbesserung darstellen könnte. Wenn man das geltende Recht überprüft, so kommt man zu folgendem Ergebnis: Es gibt einen Artikel in der Bundesverfassung, nämlich Artikel 11, der den Schutz der Kinder verlangt. Es gibt im Strafrecht Artikel 126, welcher Tätlichkeiten pönalisiert. Tatsache ist jedoch, dass Erwachsene durch Artikel 126 des Strafgesetzbuches wesentlich besser geschützt sind als Kinder, da das Bundesgericht in Bezug auf Kinder wiederholte Tätlichkeiten verlangt, damit überhaupt von einem strafrechtlich relevanten Verhalten auszugehen ist.
Die Minderheit Ihrer Kommission verlangt nun, mit der Initiantin, eine Regelung im Bereich des Zivilgesetzbuches. Wir wollen nicht, dass die Eltern bestraft werden, sondern wir wollen, dass Gewaltfreiheit Grundsatz der Erziehung wird, und zwar im Rahmen der Bestimmungen über die elterliche Sorge. Das Bekenntnis zur gewaltfreien Erziehung ist ein klares Zeichen an die Kinder und Jugendlichen, dass Gewalt kein Mittel der Konfliktlösung ist und überdies gegenüber Abhängigen demütigend und entwürdigend ist.
Wir haben im Übrigen auch positive Erfahrungen in anderen europäischen Ländern, die schon ähnliche Bestimmungen in ihre Zivilgesetzgebung aufgenommen haben. Es geht uns nicht nur um ein Symbol, sondern es geht uns darum, dass Gewaltfreiheit klar als Grundsatz für die Erziehung im schweizerischen ZGB vorgesehen wird.
Ich bitte Sie deshalb im Namen einer sehr starken Minderheit, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.