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preparatory:AB 91524

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-08

Wortprotokoll

Die beiden Minderheitsanträge sind viel einfacher, als sie vielleicht auf Sie wirken. Wenn [PAGE 1737] Sie nämlich die Botschaft des Bundesrates auf Seite 8946 aufschlagen, dann lesen Sie im zweiten Absatz der Übersicht den folgenden Satz: "In der Vereinbarung mit der UBS AG werden eine Reihe von Rechten von Bund, EBK und SNB bzw. Pflichten der UBS AG festgehalten, so insbesondere die regelmässige Durchführung von Investorengesprächen und das zusätzliche Recht der SNB, innerhalb der Bank jederzeit Überprüfungen des Risikomanagements durchzuführen, solange der Bund an der UBS AG beteiligt ist." Ich wiederhole den letzten Teil: "solange der Bund an der UBS AG beteiligt ist" - also während der Dauer dieser ganzen Pflichtwandelübung oder Beteiligung des Bundes. Wenn wir dann aber weiter hinten in Anhang 2 die Konditionen der Pflichtwandelanleihe lesen - Sie finden das auf den Seiten 8999 und 9000 -, sehen Sie, dass sowohl die Informationsrechte wie die Investorengespräche, die auch Herr Bundesrat Merz heute schon als wesentlich erwähnt hat, als auch die Kontrollrechte, die der Schweizerischen Nationalbank zugeteilt werden, plötzlich an eine Mindestklausel von 3 Prozent an Aktien oder Wandelrechten des Bundes gebunden werden.

Darin liegt die Begründung unserer beiden Minderheitsanträge. Die Minderheit beantragt Ihnen, die Informationsrechte - grundsätzlich bereits aufgenommen in Anhang 2, "Konditionen zur Pflichtwandelanleihe" - genauso wie die Kontrollrechte durch die Schweizerische Nationalbank ohne die Mindestbeteiligungsquote festzuschreiben. Es soll doch bei diesen gigantisch hohen Engagements von Bund und Schweizerischer Nationalbank nicht sein, dass dann je nach Entwicklung des Aktienkapitals der UBS eine Aktienbeteiligung von 3,1 oder vielleicht einmal auch nur 2,9 Prozent vorliegt und dass das Informationsrecht oder die zusätzlichen Kontrollrechte der Schweizerischen Nationalbank dann entsprechend nicht mehr gelten würden. Dies ist das Anliegen der Minderheit. Die Höhe des Engagements des Bundes und der Schweizerischen Nationalbank rechtfertigt die grundsätzlichen Informationsrechte und die grundsätzlichen Kontrollrechte.

Es geht auch darum, Einblick zu erlangen, insbesondere, da der Bund und auch die Schweizerische Nationalbank auf jegliche Einsitznahme in Verwaltungsrat oder Geschäftsführung der UBS verzichtet haben. Beim Kontrollrecht, das speziell wichtig ist in der Phase, in der sich die UBS jetzt befindet, geht es darum, dass die Schweizerische Nationalbank das Recht erhält, Prüfungen zur Überwachung des Risikomanagements und der Risikokontrolle innerhalb der Bank vorzunehmen. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Schweizerische Nationalbank braucht ein griffiges Kontrollrecht, ohne die Bedingung eines Mindestanteils von 3 Prozent am Aktienkapital oder an den Wandelrechten durch den Bund. Wenn Sie Gelegenheit haben, den Untersuchungsbericht der Eidgenössischen Bankenkommission über die Ursachen der Wertberichtigungen der UBS AG vom 30. September 2008 zu lesen, werden Sie überwältigt sein von den Feststellungen, die dort getroffen wurden, von den gravierenden Versäumnissen, die für die Phase vor September 2007, welche Gegenstand dieser Untersuchung bildet, festgehalten werden. Gravierende Mängel bestanden in der UBS sowohl auf strategischer und auf Prozessebene wie auch auf Ebene des Risikomanagements. Wenn zudem eine derart grosse staatliche Unterstützung - nach meinen Informationen ist es nach wie vor die weltweit grösste Unterstützungsaktion für ein einziges Bankinstitut - gewährt wird, sind Informations- und Kontrollrechte grundsätzlicher Art ganz einfach nötig.

Ich bitte Sie, diese beiden Minderheitsanträge zu unterstützen.