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preparatory:AB 92694

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-04

Wortprotokoll

Unser Rat hat am 11. Dezember letzten Jahres mit 13 zu 10 Stimmen beschlossen, Absatz 5 von Artikel 44 in dem Sinne zu ergänzen, dass sich die Eltern mindestens im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtungen zu beteiligen haben. Dahinter stand die Befürchtung, es könne anderenfalls vorkommen, dass Eltern nur einen Teil der Vollzugskosten übernehmen, obwohl ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine wesentlich grössere Kostenbeteiligung erlauben würden.

Nun ist aber der Begriff der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht eine feste Grösse; es ist nicht so, dass er sich nach oben nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Pflichtigen richtet. Dies hat das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten. Es hat wörtlich Folgendes ausgeführt: "Der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und in erweitertem Umfang befriedigen kann." (BGE 120 II 285, 290f.) [PAGE 882]

Daher beantragen wir Ihnen, uns dem Nationalrat anzuschliessen. Damit kann ich auch ankündigen, dass ich keine weiteren Wortbegehren mehr habe, Herr Präsident.