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preparatory:AB 96057

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18

Wortprotokoll

Ich mache das gerne, besten Dank. Ich danke auch für die Ermahnung von Frau Kollegin Fetz, die zumindest an meine Adresse nicht nötig gewesen wäre, weil ich das eigentlich meistens tue. Ich bin im Stiftungsrat der Krankenversicherung Sanitas, einer mittelgrossen schweizerischen Versicherung.

Ich bin mir auch der Problematik im Kanton Zürich durchaus bewusst. Es geht hier aber eigentlich um drei prinzipielle Themen, die wir überlegen sollten, und deshalb bin ich nicht ganz sicher, ob es sinnvoll ist, dieser Motion Nachachtung zu verschaffen.

Die erste Überlegung ist, dass natürlich nun zum Krankenversicherungsgesetz keine Pflicht festgelegt ist, kantonale Reserven zu bilden. Das Konzept für die Reserven der Versicherer war seit 1996 immer ein überkantonales. Die Reserven wurden damals zwar zugeteilt, aber Sie wissen natürlich auch, dass es bis damals sehr viele Wanderungsbewegungen gegeben hatte und dass sich diese damaligen fiktiven kantonalen Reserven sehr stark bewegt haben. Zudem gibt es ja auch nicht nur kantonale, sondern auch regionale Prämienabstufungen - kantonale Prämienabstufungen sind nach dem Gesetz möglich, aber nicht kantonale Reserven -, aber regionale Reserven sind wohl kein Thema. Das zeigt schon, dass es eine künstliche Grösse ist.

Vielleicht wichtiger ist der zweite Punkt: Ich glaube, kantonale Reserven sind hier systemwidrig. Frau Kollegin Fetz hat bezüglich der Prämien-Quersubventionierung Obwalden und Nidwalden zitiert. Ich muss Ihnen sagen: Das ist gar nicht das Thema. Das Thema ist das Auffangen von Risiken; denn Reserven, das ist klar, haben den Zweck, die Versicherer als juristisch selbstständige Einheiten mit Eigenmitteln zu unterfüttern; so steht es auch in den Erläuterungen des BAG. Die Reserven sollen den Versicherern erlauben, die langfristige Solvenz zu sichern, also die Risiken auch in kleinen Räumen abzudecken. Wenn Sie nun in einem kleinen Kanton mit wenig Versicherten die Kantonalisierung wollen, dann ist es klar, dass ein Versicherer mit wenig Versicherten dort eine sehr viel höhere Quote haben müsste, um seine Risiken abzusichern, und das ist ineffizient und auch unsolidarisch. Es geht also darum, dass Risiken in kleinen Kantonen solidarisch über die ganze Gemeinschaft eines Versicherers abgedeckt sind.

Das ist eigentlich das Grundprinzip, über welches wir hier entscheiden: also keine Prämienangleichung, sondern die Risikoabsicherung auch in kleinen Kollektiven.

Es kommt als dritter Punkt dazu, dass unsere Krankenversicherer - das wissen Sie - ja nicht kantonal organisiert sind. Sie haben keine kantonal selbstständigen Geschäftsstellen. Ein Versicherer kann beispielsweise nicht kantonal insolvent werden; er kann nur als Versicherer insolvent werden. Das zeigt, dass das kantonale Prinzip hier nicht im Vordergrund ist. Erfolg und Misserfolg messen sich ebenfalls nicht an einer kantonalen Messlatte. Das zeigt deutlich, dass die Versicherer eben anders ausgerichtet sind.

Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass es ganz klar nicht sinnvoll ist, dass kleine Kantone hohe Reservequoten haben müssen. Das Risiko sollte über grössere Kollektive abgedeckt werden. Deshalb ist die Kantonalisierung dieser Reserven nicht besonders klug. Es ist auch administrativ nicht sehr effizient, betrachtet man die Wanderungsbewegungen der Versicherten zwischen den verschiedenen Kantonen. [PAGE 251]

Das bringt mich dazu, hier ein Fragezeichen hinter den bundesrätlichen Antrag auf Annahme der Motion zu setzen. Ich möchte Sie bitten, die Motion abzulehnen.