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preparatory:AB 96225

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-27

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt Ihnen, Absatz 2 zu streichen, das heisst, die bisherige Lösung, das geltende Recht soll in diesem Absatz weitergeführt werden. Warum? In Absatz 1 der Fassung des Bundesrates steht: "Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone." Somit sind die Kantone verantwortlich für allfällige Beschwerden gegen die Amtsführung und gegen allfällige Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege oder Erklärungen. Über diese müssen die kantonalen Aufsichtsbehörden entscheiden; das tun wir in Absatz 1 kund. Darum braucht es in Absatz 2 keine zusätzliche Oberaufsicht. Das ist systemwidrig. Die administrative organisatorische Aufsicht obliegt den Kantonen. Das sagen wir in Absatz 1. Für das materielle Recht, wenn materiell etwas nicht in Ordnung ist, steht der gerichtliche Weg zur Verfügung. Absatz 2, die Oberaufsicht des Bundes, ist somit systemwidrig.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.