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preparatory:AB 97316

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-28

Wortprotokoll

Herr Rutschmann verlangt mit seiner Initiative die Festlegung von verbindlichen Fristen für die Behandlung von Gerichts- und Rekursverfahren. Die Kommission für Rechtsfragen hat die für die Vorprüfung massgebenden Fragen gestellt, nämlich zum einen, ob Handlungsbedarf besteht, und zum anderen, ob der Weg der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist. Die Kommission hat mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der parlamentarischen Initiative sei keine Folge zu geben.

In der Diskussion - das ist klar festzustellen - waren wir alle der Meinung, dass schleppende Gerichts- und Rekursverfahren für die Betroffenen ärgerlich sind, dass sie für die Gesellschaft und die Wirtschaft schädlich sind und dass sie zu grosser Rechtsunsicherheit führen. In diesem Punkt gehen wir mit dem Initianten absolut einig. Die Kommission ist aber mehrheitlich der Ansicht, dass das Problem mit verbindlichen Fristen für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht gelöst werden kann, und das aus folgenden Gründen:

1. Wenn Sie sich die Initiative vor Augen halten, dann sehen Sie, dass sie sehr allgemein gehalten ist. Sie unterscheidet nicht nach Rechtsgebieten; sie betrifft alle Rechtsgebiete, vom Sozialversicherungsverfahren bis zum Zivilrecht und zum Strafprozess usw. Eine generelle Fristsetzung trägt nun aber der unterschiedlichen Komplexität der Fälle und der Rechtsfragen in keiner Weise Rechnung.

2. Ein Gesetz ist immer nur so gut wie die Umsetzung. Was für Sanktionen wollen Sie für die Gerichte festlegen, die die Frist nicht einhalten? Wie könnte eine solche Sanktion aussehen? Diesen Gedanken hat sich bereits einmal Kollege Vischer gemacht; auch er wollte entsprechende Fristen vorgeben und sah dann als Sanktion vor, dass immer dann, wenn die Frist nicht eingehalten wird, die Gerichtskosten erlassen werden. Aber das ist nun in der Tat keine geeignete Lösung, zumal die Verzögerung der Fristen ja auch durch die Parteien bedingt sein kann. Zudem wären solche Fristen für die Gerichte - das ist rechtlich unbestritten - blosse Ordnungsfristen. Faktisch heisst das also, dass es an geeigneten Sanktionen fehlen würde, wenn wir solche Fristen ins Gesetz schreiben würden.

3. Besser, als allgemeine Behandlungsfristen festzulegen, ist, bei den Ursachen solcher Verzögerungen anzusetzen. Da gibt es eben verschiedene Möglichkeiten, die je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausfallen können. Man kann z. B. die Instanzenzüge verkürzen; das ist jetzt die Diskussion, die wir bei den internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersachen führen. Man kann die Gerichte effizienter organisieren, man kann die Personalausstattung der Gerichte verbessern; das Thema haben wir ja beim vorletzten Geschäft, im Rahmen des Bundesverwaltungsgerichtes, behandelt. Es wurden dann in der Kommission auch Beispiele genannt, wie sich gezielt solche Fristverbesserungen durchsetzen lassen. Es wurde auf das Verfahren im KVG hingewiesen: Mit einer Motion der SGK wurden Straffungen vorgenommen, indem z. B. das Novenrecht ausgeschlossen wurde und Fristverlängerungen stark eingeschränkt wurden. Das sind geeignete Instrumente, um die Verfahrensdauer in Beschwerde- und Rekursverfahren zu verkürzen.

Dann muss man darauf hinweisen, dass in der Kommission kein konkretes Beispiel genannt werden konnte, wo solche Fristen zum Tragen kommen würden; ich denke, Herr Heer wird sich dazu noch äussern. In der Kommission wurden die Strafuntersuchungen erwähnt. Das sind nun eben keine Beispiele für Beschwerde- und Rekursverfahren. Oder dann wurde auf das Amtshilfeverfahren mit den USA verwiesen. Die Verschleppung fand aber nicht vor Gericht statt, sondern die lange Dauer wurde durch das lange verwaltungsinterne Verfahren verursacht. Auch hier käme also diese Frist gar nicht zum Tragen. Genannt wurde ferner das Beispiel kantonaler Baubewilligungsverfahren. Dazu ist festzustellen, dass eine eidgenössische Regelung nicht verwaltungsinterne Fristen eines Kantons beschlagen kann. Auch hier käme also die parlamentarische Initiative nicht zum Tragen, denn der Bund hätte gar keine Verfassungskompetenz, um den Kantonen solche Fristen im Verwaltungsverfahren vorzuschreiben.

Sie sehen: Wir haben viel Verständnis für das Anliegen von Herrn Rutschmann, aber wir denken, seine parlamentarische Initiative ist wirklich das falsche Instrument.

Ich bitte Sie deshalb, mit der Mehrheit der Kommission der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.