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preparatory:AB 97411

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-28

Wortprotokoll

Ich kann nur unterstreichen, was Frau Thanei bei der Begründung ihrer parlamentarischen Initiative ausgeführt hat. Alle, die bereits mit Familien im Trennungs- oder Scheidungsfall zu tun hatten und mit Personen, deren Familieneinkommen nicht ausreicht, um zwei Haushalte zu finanzieren, wissen, worum es geht.

Häufig resultiert im Fall einer Trennung oder einer Scheidung ein Fehlbetrag, weil neu eben zwei Haushalte finanziert werden müssen. Damit stellt sich bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge die Frage: Greift man in das Existenzminimum beider Personen ein oder eben nur einer? Es geht also darum, wie dieses Manko auf die Parteien verteilt wird. Die Praxis ist heute so, wie Frau Thanei sie dargelegt hat: Das Manko wird der unterhaltsberechtigten Partei auferlegt. Dass dies krass ungerecht ist, daran kann kein Zweifel bestehen, und dass es faktisch in der Mehrzahl der Fälle die Frauen betrifft, das ist eben auch eine Tatsache, Herr Nidegger. Sie haben gesagt, das sei keine Frage der Gleichstellung der Geschlechter. Sie wissen, dass die Verfassung die Gleichbehandlung der Geschlechter sowohl formal wie auch materiell verlangt. Es ist in der Tat so, dass die Mehrheit der Personen mit Erziehungsaufgaben Frauen sind. Das heisst, dass mit dieser Praxis faktisch die Frauen mehrfach bestraft werden. Sie tragen zum einen die Erziehungsaufgaben und zum andern, wenn das Einkommen nicht reicht, auch noch das Manko, das im Trennungs- oder Scheidungsfall resultiert.

Die Argumente, die gegen den Vorstoss vorgebracht werden, sind skandalös und diskriminierend, auch für die Männer. Zum einen wendet man ein, der Arbeitswille des Mannes würde gegen null tendieren, wenn man in sein Existenzminimum eingreife. Ich denke, alle Männer im Saal müssten sich gegen eine solche Argumentation wehren. Zum andern wird gesagt, der Verwaltungsaufwand würde steigen, weil die Fürsorge dann zwei Personen oder Familien betreuen müsste. Dabei wäre es ja vielleicht sinnvoll, wenn die Fürsorgebehörde von der Einkommens- und Vermögenssituation eben beider Personen Kenntnis hätte.

Dass diese Rechtsprechung, wie sie das Bundesgericht jetzt mehrfach bestätigt hat, also krass verfassungswidrig ist, liegt für mich aufgrund der faktischen Gegebenheiten auf der Hand, denn sie diskriminiert praktisch, faktisch die Frauen, die in der Mehrheit der Fälle die Obhut über die Kinder haben. So kann es denn auch nicht erstaunen, dass die Armut vor allem Frauen trifft, die Kinder betreuen. Diese werden dann noch zusätzlich benachteiligt, wenn es zu Rückforderungsansprüchen der Sozialhilfebehörden kommt. Es werden ja nur jene zur Kasse gebeten, die vorher die Fürsorgeleistungen beansprucht haben. Das sind dann wieder die Frauen, die also damit faktisch für den Fehlbetrag der unterhaltspflichtigen Männer einstehen müssen. Das ist eine weitere Konsequenz dieser Rechtsprechung.

Der Kanton Basel-Landschaft versuchte als erster Kanton, diese verfehlte Mankoverteilung mit einer Praxisänderung umzukehren. Das Bundesgericht hat das dann korrigiert. Inzwischen kommt das Bundesgericht aber selber zum Schluss, dass diese Praxis stossend ist; Frau Thanei hat auf das Löwenprinzip verwiesen. Das Bundesgericht empfiehlt dem Gesetzgeber explizit, eine Änderung vorzunehmen. Es ist darum nötig, dass wir dieser parlamentarischen Initiative Folge geben. Wir haben es dann in der Hand, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen. Es ist nicht nur Artikel 125 ZGB betroffen, es braucht noch weitere gesetzliche Anpassungen. Deshalb bin ich Frau Thanei dankbar, dass sie das Problem aufgegriffen hat.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen, und ich weise nochmals darauf hin, dass nur eine ganz knappe Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen die parlamentarische Initiative abgelehnt hat. Der Handlungsbedarf wurde allgemein bejaht, und damit ist klar, dass wir als Parlament und Gesetzgeber jetzt gefordert sind.