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"Sekten" oder vereinnahmende Bewegungen in der Schweiz Die Notwendigkeit staatlichen Handelns oder: Wege zu einer eidgenössischen "Sekten"-Politik Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 1. Juli 1999 "Sekten"-Phänomen in der Schweiz: Bedeutung für staatliche Verwaltungsstellen und nicht-staatliche Institutionen Arbeitsbericht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

«Sekten» oder vereinnahmende Bewegungen in der Schweiz

Die Notwendigkeit staatlichen Handelns oder Wege zu einer eidgenössischen «Sekten»-Politik Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

vom 1. Juli 1999

«Will sich der Bund mit den Menschen in diesem Land auseinander setzen und sich von ihnen tragen lassen, muss er wissen, dass die religiöse Verpflichtung für viele Menschen vor allem anderen und um jeden Preis gilt. Diese Dimension muss ins Auge gefasst werden, denn sie gehört zum Menschen unserer Zeit. Anderseits muss der Staat zeigen, dass er religiöse Gruppierungen kritisch ernst nimmt: Er muss auch Nein sagen können!» (Zitat aus den Anhörungen)

9884 1999-4819

Zusammenfassung

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates ist der Frage nachge- gangen, ob von „Sekten„ und vereinnahmenden Bewegungen Gefahren für den Ein- zelnen, den Staat und die Gesellschaft ausgehen. Sie hat sich weiter gefragt, ob staatliche und/oder private Stellen heute die Bedürfnisse gesellschaftlicher Gruppen abklären und sich um Menschen kümmern, die ungewollt in Abhängigkeiten gera- ten. Letztlich ging es ihr um die zentrale Frage, ob seitens des Staates Handlungs- bedarf besteht und – wenn ja – welche Massnahmen zu treffen oder zu prüfen sind. Die Kommission bejaht die Frage nach dem Handlungsbedarf grundsätzlich. Sie hält gleichzeitig fest, dass die bestehenden Gesetze im Grossen und Ganzen genü- gen. Handlungsbedarf besteht namentlich im Bereich des Vollzugs; in Einzelfällen gibt es Lücken in der Gesetzgebung. Die Kommission fordert den Bundesrat deshalb auf, eine „Sekten„-Politik zu for- mulieren, eine schweizerische Informations- und Beratungsstelle einzurichten, eine Informationskampagne zu lancieren, die interdisziplinäre Forschung zu fördern und die diesbezügliche Zusammenarbeit von forschenden, informierenden und beraten- den Gremien zu koordinieren. Sie verlangt vom Bundesrat, die Arbeit verschiedener Verwaltungsstellen, der Kantone untereinander (auf Grund kantonaler Bestrebun- gen) und jene zwischen Bund und Kantonen aufeinander abzustimmen und sich für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit einzusetzen. Der Bundesrat soll zudem die im Bereich der vereinnahmenden Bewegungen relevanten kantonalen Gesetzge- bungen namentlich die Gesundheitsgesetzgebung, koordinieren. Was den Vollzug betrifft, fordert die Kommission den Bundesrat auf, sich insbesondere für den Schutz von Kindern einzusetzen. Sie hat zudem im Bereich des Konsumentinnen- und Konsumentenschutzes Gesetzeslücken und entsprechenden Handlungsbedarf ausgemacht. So genannte „Sekten„, „neue religiöse Bewegungen„ und Psychogruppen„ sind ei- ne nationale und gesellschaftliche, Alters-, Klassen-, Einkommens-, Bildungs- und andere Schranken sprengende und sich weltweit manifestierende Realität. Sie treten in den hochindustrialisierten Ländern ebenso auf wie in Ländern der so genannten „Dritten Welt„. Sie können – zum Teil bewusst – unterschiedlichste Gesichter tra- gen und sich in vielfältigen Ausprägungen und Facetten zeigen, die das Erkennen

ihrer Formen erschweren: Es geht um christlich-fundamentalistische Gemeinschaf- ten, neue Religionen in Japan, afrobrasilianische Kulte in Lateinamerika, unabhän- gige afrikanische Kirchen, spiritistische Gemeinschaften, verschiedenste kultische Phänomene, UFO-Gläubige, satanische Zirkel usw., aber auch um lose, unstruktu- rierte Gruppen, die sich um einen „Guru„ scharen, oder um religiös kaschierte Heils- und Heilungsversprechen auf dem immens boomenden Esoterik-Markt. In die Kritik geraten, berufen sie sich vorab in liberal verfassten Gesellschaften und de- mokratisch organisierten Staaten vornehmlich auf die verfassungsmässig garan- tierte Glaubens- und Religionsfreiheit.

Bei dem von der Geschäftsprüfungskommission diskutierten Phänomen geht es ge- meinhin um die Entstehung religiöser (und pseudoreligiöser) Gruppierungen am Rande oder abseits der grossen religiösen Traditionen. Ist von ihnen und ihren An- hängerinnen in nationalen und internationalen Medien die Rede, dann praktisch ausnahmslos negativ – sei es wegen spektakulären Ereignissen wie Morden und/oder kollektiven Selbstmorden, sei es wegen nicht minder aufwühlenden Einzel- schicksalen. Deren Hintergrund sind psychische Manipulation, Abhängigkeit von der Gruppe oder totalitäre Binnenstruktur innerhalb der Bewegungen, die sich in konkreten Formen finanzieller, arbeitsrechtlicher, sozialer und seelischer Schädi- gung bis hin zur geistigen Entmündigung Einzelner und nicht selten in der Entfrem- dung von deren Familien manifestierrn. Erlebnisberichte Betroffener (und von de- ren familiärem Umfeld), psychologische Gutachten, Untersuchungsberichte auslän- discher Regierungen und Parlamente weisen solche Praktiken seit längerem nach. Während hier Opfer zu beklagen sind, herrschen dort die geistigen Väter solcher Bewegungen dank einer Vermischung ihrer meist fernöstlichen Philosophien mit der Philosophie des Marktes zum Teil über eigentliche Wirtschaftsimperien. Bei der vorliegenden Untersuchung geht es deshalb ausdrücklich nicht um einzelne Grup- pierungen oder religiöse Inhalte, sondern um Methoden, die die gesellschaftlich relevanten und staatlich geschützten Freiheitsrechte tangieren. Eine Trennung zwi- schen Inhalt und Methode ist aber nicht immer möglich, so z. B. bei Gruppen mit ausdrücklichen oder latenten rassistischen, antisemitischen, rechtsextremen oder faschistoiden Tendenzen, die auf Grund der Antirassismus-Strafnorm strafbar sind. Die Kommission hat im Verlauf ihrer Arbeit einen Bewusstseinsprozess durchlebt. Sie wurde mit einer zentralen Tatsache konfrontiert, die ihre Untersuchung in einen historischen wie aktuellen Kontext gestellt hat: Die Schweiz ist eine multikulturelle und multireligiöse und von religiösem Pluralismus geprägte Gesellschaft. Religiöse Überzeugungen und Glaubensgemeinschaften, die dem traditionellen, von den Lan- deskirchen und Schulen vermittelten christlichen Weltbild nicht entsprechen, waren immer schon Bestandteil unserer Kultur und haben sich an der Gestaltung unseres

Landes massgeblich beteiligt – zum Teil seit Jahrhunderten. Dazu gehören sowohl grosse Weltreligionen wie das Christentum katholischer und protestantischer Prä- gung, das Judentum, der Islam oder traditionelle wie jüngere Freikirchen, aber auch als „Volksfrömmigkeit„ verschriene (und zuweilen ausgegrenzte) Glaubens- überzeugungen. Ihren Anhängern ist ihr Glaube religiöse Heimat und die Schweiz politische und emotionale Heimat. Sie zahlen Steuern, leisten Militärdienst, absol- vieren ihre Ausbildung und bilden als Arbeitgeberinnen und -geber und als Arbeit- nehmerinnen und -nehmer einen Teil unserer Wirtschaft und der Verwaltungen von Bund und Kantonen. Sie wollen in ihrer jeweiligen religiösen Identität anerkannt und ernst genommen werden. Insofern kommt der Staat faktisch bereits heute nicht darum herum, sich mit Fragen der Religion auseinander zu setzen. In den letzten Jahren haben sich Politikerinnen und Politiker im Ausland (v. a. in Deutschland) auf höchster Ebene in die Diskussion eingemischt, klare Positionen bezogen und teilweise unliebsame Entscheide getroffen. Frankreich, Schweden und das europäische Parlament haben „Sekten„-Berichte veröffentlicht, und in Öster- reich wie in Deutschland wurden Informationskampagnen lanciert. Was Auswüchse

von sogenannten „Sekten„ – im Französischen ist von „dérives sectaires„die Rede –, neuen religiösen Bewegungen und Psychogruppen sowie deren Praktiken betrifft, hat der schweizerische Staat hingegen keine eigene Haltung erkennen lassen. Der Bundesrat verweist auf die Verfassung (Glaubens- und Religionsfreiheit), auf das föderalistische Element (Glaubensfragen sind Kantonsangelegenheiten) und auf die Privatinitiative. Politische und gerichtliche Behörden sind entsprechend zurück- haltend. Im Gegensatz dazu setzt sich ein Teil der Presse vorab in der deutschspra- chigen Schweiz seit Jahren engagiert, kritisch und zuweilen emotional und agressiv mit dem Phänomen auseinander. Die französischsprachige Schweizer Presse ist sich der Brisanz des Themas spätestens seit dem Sonnnentempler-Drama vom Oktober

1994 bewusst und räumt ihm seither vermehrt Raum ein. Seither hat sich auch in

der kantonalen Politik einiges bewegt: Auf Initiative des Kantons Genf hat eine in- terkantonale Arbeitsgruppe mit dem Aufbau einer Informations- und Dokumentati- onsstelle begonnen. Die Kantone Basel-Stadt und Genf haben Gesetzesbestimmun- gen in Kraft gesetzt bzw. Vorlagen ausgearbeitet und die Kantone Genf und Tessin eigene „Sekten„-Berichte veröffentlicht. Im Kanton Waadt sollen künftig Gymna- siastinnen und Gymnasiasten im 3. Schuljahr das Wahlfach „Religionsgeschichte und -wissenschaft„ belegen können. Handlungsbedarf besteht nicht ausschliesslich auf Grund internationaler Bestre- bungen und dem Handeln einzelner Kantone, sondern auch basierend auf einem Charakteristikum der heutigen Gesellschaft: Was den religiösen Pluralismus im ausgehenden 20. Jahrhundert in seiner Qualität verändert, ist die Tatsache, dass die globale Religionslandschaft wie jene der Schweiz breit aufgefächert und un- übersehbar zersplittert ist und gleichzeitig einem raschen Wandel unterliegt. Dazu kommt, dass Jahrhundertwenden Endzeitstimmung produzieren und die Menschen für Heils- und Heilungsangebote verschiedenster Art besonders anfällig machen. Die damit verbundene Problematik ist nach Meinung der Kommission gesellschaft- lich und gesellschaftspolitisch relevant und verlangt deshalb – entgegen der bishe- rigen, historisch begründeten Praxis – nach einer klaren Stellungnahme des Staa- tes: Er anerkennt bekannte Weltreligionen und kleinere Glaubensgemeinschaften, die sich im Rahmen der gesellschaftlich wie staatlich tolerierten Schranken bewe- gen, und behandelt sie als gleichberechtigte Partner. Er sorgt damit dafür, dass diese namentlich die verfassungsmässige Glaubens- und Religionsfreiheit wahr- nehmen können. Er handelt nicht, wo ihm dieses Grundrecht Schranken setzt, schreitet aber ein, wo dasselbe Grundrecht in Artikel 15 Absatz 4 es verbietet, dies- bezüglichen Zwang auszuüben: Der Staat muss entschieden Einhalt gebieten, wenn Rechte von Gruppen, einzelnen Gruppenmitgliedern und Individuen ausserhalb von Gruppen gefährdet oder unterdrückt werden.

Der Staat bringt in der vom Religionspluralismus geprägten Schweiz gleichzeitig eine gesellschaftliche Auseinandersetzung in Gang und macht insbesondere klar, dass die universalen Menschenrechte den gemeinsamen und massgebenden Nenner für ein Funktionieren unserer Gesellschaft (aber auch das Handeln des Staates) bil- den. In dieser Funktion übernimmt er die Rolle eines Hüters der Toleranz und über- nimmt eine tragende Rolle bei der weiteren Entwicklung der von Staat, Gesellschaft, Religions- und Glaubensgemeinschaften geprägten Spielregeln und leistet einen Beitrag zur Identität der Schweiz für das 21. Jahrhundert.

I Auftrag, Organisation und Vorgehen

1 Ausgangslage

Die Frage der Zuständigkeit für „Sekten“-Fragen auf Bundesebene, insbesondere aber das Sonnentempler-Drama führten zum Beschluss der Geschäftsprüfungskom- mission des Nationalrates, sich mit der Problematik der „Sekten“, der vereinnah- menden Bewegungen und neuer religiöser Bewegungen zu befassen. Auslöser war insbesondere auch die Tatsache, dass zunehmend Fälle bekannt und in der Öffent- lichkeit diskutiert werden, bei denen Einzelne in der Ausübung demokratischer Grundrechte, so der freien Meinungsbildung oder der freien Willensäusserung, be- hindert werden. Auf die Feststellung eines Mitglieds der GPK, bei der Zentralstelle für Gesamtver- teidigung fände sich (im Februar 1997) kein Hinweis auf das Sonnentempler-Drama und auf die damit verbundene Frage nach ethischen Grundlagen der Sicherheitspoli- tik, wies ein Vertreter des damaligen EMD (das heutige VBS) für das Verständnis des Begriffes "Bedrohung" neben dem militärischen auch auf die "sozialen und reli- giösen Gesichtspunkte" hin. Die Kommission wurde in ihrer Absicht, die Frage nach der Notwendigkeit staatli- chen Handelns zu prüfen, bestärkt durch – den Umstand, dass verschiedene Amts- und Dienststellen des Bundes im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebietes wenn auch nur am Rande, aber doch immer wieder mit so genannten "Sekten" und ähnlichen Gruppierungen konfrontiert sind; – die Tatsache, dass weder eine minimale Koordination noch Umrisse einer kohärenten Zielsetzung oder gar Anzeichen einer eigentlichen "Sekten- politik" wahrzunehmen sind. Die konsultative Staatsschutzkommission (KSK), das beratende Organ des EJPD- Vorstehers in Staatsschutzfragen, kam im Nachgang zum Sonnentempler-Drama zum Schluss, "die Sekten unter der Optik des Staatsschutzes [seien] kein Objekt, das näher angeschaut werden muss". Ein Bericht des EJPD zuhanden der KSK vom Juli

1998 insbesondere zur Frage, „inwieweit die Scientology eine Bedrohung der Si-

cherheit der Schweiz darstellen könnte“, weist bezüglich Scientology auf „an tota- litäre Systeme erinnernde Grundsätze“, „bedeutende finanzielle Komponenten“, eine „psychologische Zwangslage für die Mitglieder in etlichen Fällen“ sowie „nachrichtendienstähnliche Aktivitäten“ hin. Der Bericht gelangt zum Schluss, auf eine präventivpolizeiliche Überwachung sei heute zu verzichten, die Situation aber (auch im internationalen Umfeld) weiter zu verfolgen. Bezüglich der „Sekten“ im Allgemeinen verweist der Bericht auf die Anwendung bestehender privat-, öffent- lich- oder strafrechtlicher Normen, erachtet es aber auch als nützlich, „wenn der Öffentlichkeit und den Behörden neutrale Informationen über die Entwicklungen auf religiösem Gebiet“ zur Verfügung stünden, beispielsweise in Form einer Beobach- tungsstelle an einer wissenschaftlichen Institution.1

1 Scientology in der Schweiz. Bericht zuhanden der Konsultativen Staatsschutzkommis- sion, hrsg. vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Juli 1998, S. 123 ff.

2 Der Auftrag der GPK und seine Grenzen

Es ist Aufgabe der GPK, die Erfüllung von Bundesaufgaben zu prüfen. Daraus leitet die Kommission die Legitimation für die Untersuchung einer von Bundesrat und Verwaltung nicht wahrgenommenen Aufgabe ab. Auch wenn sich keine Dienststelle systematisch mit der Thematik der "Sekten", "Neuen Religiösen Bewegungen" und "Psychogruppen" befasst, sind sehr wohl Berührungspunkte in diesem Zusammen- hang auszumachen, nicht zuletzt bei der (Ende 1998 aufgelösten) Zentralstelle für Gesamtverteidigung. Der Sekretär der Lagekonferenz befasst sich persönlich inten- siv mit der Thematik, auch wenn er gegenüber der Kommission festgehalten hat, dass „personne ne s’occupe spécifiquement de la question des sectes au sein de cet office“. Die Kommission hat u. a. folgende Fragen diskutiert: – Gehen von "Sekten", "Neuen religiösen Bewegungen" und "Psychogruppen" Gefahren für den Einzelnen, den Staat und die Gesellschaft aus? Gelten sol- che Gruppierungen als gesellschaftliche Randerscheinung, oder kommt ih- nen eine die ganze Gesellschaft erfassende Bedeutung zu? Besteht allenfalls Handlungsbedarf auf Verfassungs- oder auf Gesetzesebene? – Welche staatlichen und/oder privaten Stellen klären die Bedürfnisse gesell- schaftlicher Gruppen ab und kümmern sich um Menschen, die ungewollt in Abhängigkeiten geraten und sich vor den immer wieder angeprangerten Methoden solcher Gruppierungen schützen wollen? Bestehen gesetzliche Grundlagen, um entsprechend vorgehen zu können? Existiert diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung? – Wie können angesichts z. T. unvorhersehbarer Entwicklungen von Konflikt- phänomenen verlässliche Informationen verbreitet werden, falls das als not- wendig erachtet wird? Sind allenfalls staatliche und/oder private Organe zu schaffen, die eine eigentliche "Sekten"-Politik mit einer gezielten und dau- erhaften Aufklärungs- und Informationstätigkeit umsetzen? Nicht Bestandteil der Inspektion war die inhaltliche Auseinandersetzung mit einzel- nen "Sekten", "Neuen religiösen Bewegungen" oder "Psychogruppen", soweit dies überhaupt möglich war. Es ging der GPK in erster Linie um die Ziele, Praktiken und Methoden und deren Konfliktwirkung unabhängig von einzelnen Gruppierungen. Der vorliegende Bericht soll ein allfälliges Gefahren- und Konfliktpotential skizzie- ren, zur Versachlichung der Diskussion beitragen, Empfehlungen abgeben und so

einen Beitrag zur Aufklärung und zur Meinungsbildung von Behörden und Öffent- lichkeit leisten.

3 Organisation und Vorgehen

Der Sektion Behörden der GPK-N gehören folgende Mitglieder an: Nationalrat Fulvio Pelli (Präsident), die Nationalrätinnen und Nationalräte Pierre Aguet, Angeline Fankhauser, Christiane Langenberger, Hubert Lauper, Walter Schmied, Luzi Stamm, Alexander Tschäppät (Präsident der Sektion bis 31.12.97), Milli Wittenwiler.

Die Sektion wurde von der Sekretärin der Geschäftsprüfungskommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Für die Behandlung spezieller Fragen hat die Sektion Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann als Experten beigezogen.

Die Sektion Behörden der GPK-N tagte an folgenden Tagen: 28. Mai, 14./15.Au- gust, 15./16. Oktober 1997, am 8. September, am 20. Oktober, am 12. und 17. No- vember 1998, am 20. Januar, am 23. Februar, am 16. März sowie am 15. Juni 1999. Sie hörte insgesamt 23 Personen an (im Bericht als „angehörte Personen“ oder „An- gehörte“ bezeichnet). Das berufliche Spektrum der angehörten Personen – Recht, Psychologie, Soziologie, Religionswissenschaft, Geschichtswissenschaft, Journalismus –, deren konkrete Be- schäftigung mit dem Thema – staatlich finanzierte Forschung an Universitäten, Rechtsprechung, kirchliche und vorwiegend freiwillige private Beratungstätigkeit – sowie die unterschiedliche Betrachtungsweise im internationalen Vergleich sind Hinweise auf die Vielfalt möglicher und für sich genommen allesamt legitimer Be- trachtungsweisen. Dieses Spannungsfeld, zusätzlich genährt von der versuchten Einflussnahme einzelner "Sekten", "Neuer religiöser Bewegungen" und "Psycho- gruppen" in Politik und Wirtschaft, macht die emotionale Sprengkraft des Themas offensichtlich – auch die GPK ist davon nicht unberührt geblieben. Die Sektion hat überdies den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sowie Ver- treter der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie einen Vertreter des Bundesamts für Kultur angehört. Sie lud zudem einige Gruppierungen ein, unter ihnen solche, die ihrerseits den Wunsch geäussert hatten, angehört zu werden. Vier von sechs Or- ganisationen machten von der Einladung zum Gespräch Gebrauch. Gegenstand die- ser Sitzungen waren weder Überzeugungen noch religiöse Inhalte, sondern die Fra- ge, ob und wie weit bezüglich neuer religiöser Bewegungen, vereinnahmender Be- wegungen oder „Sekten“ seitens der Bundesbehörden Handlungsbedarf besteht.

Die Sektion beauftragte die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK), fol- gende Fragen zu beantworten: – Wer setzt sich mit der "Sekten"-Bewegung bzw. -Entwicklung in der Schweiz auseinander und in welcher Form (Bundesstellen, Kantone, Kir- chen, private Organisationen)? – Gibt es Formen der Unterstützung (z. B. Subventionen, Steuererleichterun- gen) von "Sekten" auf Bundes- bzw. Kantonsebene? – Sind auf Bundesebene Instrumente oder Massnahmen im Umgang mit dem „Sekten“-Phänomen denkbar? Wenn ja, welche?

4 Feststellungen der PVK2

Die PVK kommt in ihrem Arbeitsbericht vom 20. Februar 1998 zu folgenden Re- sultaten: – Keine Dienststelle des Bundes befasst sich systematisch mit dem „Sekten“- Phänomen bzw. einzelnen Aspekten; die Thematik kann aber wohl die Auf- gabengebiete verschiedener Verwaltungsstellen tangieren. Einige Kantone reagierten mit Entwürfen für eine eigene Gesetzgebung, während andere nicht aktiv werden. Ausserhalb des Bundes befassen sich kirchliche und universitäre Stellen sowie private Organisationen mit diversen Aspekten des Phänomens. – Es ergaben sich keine Hinweise auf eine steuerliche Privilegierung bzw. direkte Unterstützung von „Sekten“ (Befreiung von der direkten Bundes- steuer, Entrichtung von Subventionen oder Beiträgen). – Die breite Palette der Meinungen über mögliche Massnahmen reicht vom Nicht-Tätig-Werden über die Förderung der universitären Forschung und Unterstützung der Informations-, Aufklärungs- und Beratungsarbeit privater Organsationen bis zur Einrichtung einer spezifischen Dienststelleneinheit in der Bundesverwaltung und der Definition einer eigentlichen „Sekten“-Poli- tik des Bundes.

II Aktuelle Problematik

5 "Sekte": Ein unklarer Begriff

Die Definition des historisch vorbelasteten Begriffs "Sekte" ist schwierig und bleibt problematisch. Jeder Versuch, ihn mit einem klar umrissenen und von Wertungen freien Inhalt zu versehen, muss auch angesichts der unterschiedlichen Optik, aus der heraus er betrachtet werden kann, scheitern. Folgende Auswahl mag das verdeutli- chen: Neben "Sekten" ist von "Jugendreligionen" (v. a. in den 60er-Jahren). "Psychogruppen", "destruktiven Kulten", "fernöstlichen Gurubewegungen", "okkul- tistischen Organisationen", "Organisationen, die im Schutz der Religionsfreiheit ar- beiten" oder (auf politischer Ebene) von "Religionsgemeinschaften, so genannten Jugendsekten und Psychogruppen", von "so genannten Sekten und Psychogruppen" oder auch – allgemeiner – von "Neuen religiösen Bewegungen" die Rede. Letzterer beinhaltet auch die Begriffe "audience cult", "client cult" und "cult movement", die eher der Organisationsform Ausdruck geben und dem "Wunsch nach religiöser Un- verbindlichkeit und konsumistischem Umgang mit den Angeboten eines religiösen Supermarktes" entsprechen wollen. Eine Schwierigkeit ist auch die Tatsache, dass eine juristische Definition des Begriffs "Sekte" europaweit fehlt. "Sekte" ist ein „religionswissenschaftlicher Begriff für kleinere Glaubensgemein- schaften, die sich von einer Mutterreligion abgespalten haben, sowie für weltan- schauliche Gruppen, die mit religiösem Anspruch auftreten, ohne jedoch unmittel- bar aus einer grösseren Religionsgemeinschaft durch Abspaltung entstanden zu sein. Immer aber ist „Sekte“ eine Kennzeichnung von aussen, da die betreffenden

2 Arbeitsbericht der PVK vom 20. Februar 1998, im Anhang zu diesem Bericht.

Gruppen sich nicht als Sekten verstehen“.3 Er wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft gleichbedeutend mit "radikal", "extremistisch", "vereinnahmend", "totalitär" oder "destruktiv" verwendet und birgt damit die Gefahr pauschaler Abwertung und un- differenzierter Stigmatisierung von Glaubensgemeinschaften und -inhalten in sich. Vermeintlich gebrandmarkte oder sich gebrandmarkt fühlende Gruppierungen leh- nen die Bezeichnung "Sekte" ab und bevorzugen den in der Religionswissenschaft und in der Religionssoziologie verwendeten – und so wissenschaftlich neutralisier- ten – Begriff "Neue religiöse Bewegungen", nicht zuletzt, um sich selbst mit religiö- ser Authentizität zu versehen. Auch dieser Begriff wirft aber Fragen auf: Ist eine sich als "Kirche" bezeichnende Gruppierung, die sich als Opfer einer "Religions- verfolgung" sieht, mit einer im günstigsten Fall dürftigen religiösen Substanz wirk- lich eine "Neue religiöse Bewegung"? Darf eine Bewegung, die sich trotz gegentei- liger Indizien als religiös darstellt, als gefährliche Vereinigung, die sich als Religion getarnt hat, bezeichnet werden? Einzelne Bewegungen passen ihre Etiketten den von Staat zu Staat unterschiedli- chen Gegebenheiten an: Sie nennen sich in einem Land "Kirche" und im andern "Zentrum für angewandte Philosophie", wo sie sich, von der Justiz behelligt, zur "verfolgten religiösen Minderheit" erklären. Während redliche Gruppierungen in keinerlei Konflikte geraten, benützen fragwürdige Vereinigungen den Begriff "Neue religiöse Bewegungen" auch, um für sich den Schutz der Religionsfreiheit in An- spruch zu nehmen. Der Begriff "Sekte" ist nicht wertneutral und auch keine "wissenschaftliche Katego- rie mit genau definierten Merkmalen für bestimmte Glaubensformen oder Lebens- stile".4 Er ist zu einem politischen Streitbegriff geworden, der – gerade deshalb – umso mehr nach einer genaueren Betrachtung des Untersuchungsgegenstandes als sozialem Phänomen verlangt.

2 "Sekten": Realität und Marktphänomen in einer

pluralistischen Gesellschaft Das „Sekten„-Phänomen muss im Kontext der heutigen Gesellschaft – zunehmende Zersplitterung und Individualisierung, eine sich zuspitzende berufliche Spezialisie- rung bei gleichzeitiger Transformation der Berufswelt sowie ein ausgeprägter Plura- lismus, was religiöse und philosophische Fragen betrifft, – gesehen werden. Be- stimmte menschliche Grundbedürfnisse erhalten immer weniger Raum: Soziale Net- ze reissen, die kreative Komponente in der Arbeit schwindet, die materielle Seite des Daseins wächst auf Kosten der Sinnfrage, der rasche Wandel fördert die Unsicher- heit und steigert das Frustrationspotential. Hinzu kommt: Die (westliche) Gesell- schaft orientiert sich nicht mehr an einem gemeinsamen Wertprinzip. „Sekten„ bie- ten sich in dieser Zeit des Wertewandels mit den damit verbundenen Unsicherheiten als Auffangbecken an: Sie offerieren Gemeinschaftsgefühl, kompensieren die soziale Isolation, geben den sich als Nummern fühlenden Individuen eine Identität und lie- fern (oft absolute) Antworten auf die Sinnfrage, d. h. sie befriedigen das Bedürfnis

3 Nach Meyers Lexikon.

4 Flammer, Philipp: "'Sekte': Können wir auf dieses Wort verzichten?" Referat in der Pau- lus-Akademie Zürich vom 16./17. März 1996 zum Thema "Missbrauchte Sehnsucht. Oder: Was ist eine Sekte?", in: infoSekta, Tätigkeitsbericht 1996, S. 20 f.

nach Sicherheit, wie eine schon 1982 erstellte Studie über Sekten in der Romandie festgestellt hat.5 Parallel zur rasant zunehmenden Ausrichtung lokaler, regionaler und nationaler Wirtschaftseinheiten auf die globale Dimension der Wirtschaft („Weltwirtschaft„) mit dem damit verbundenen sozio-kulturellen Wandel ist eine Globalisierung auf Glaubensebene zu beobachten, die „dadurch geprägt ist, dass gewisse ‘Religions- unternehmungen’ eine internationale Strategie verfolgen„. Es ist deshalb nahelie- gend, dass sich auch der religiöse Wandel auf einem eigentlichen Religionsmarkt abspielt, auf dem Konsumentinnen und Konsumenten Bekenntnisse und vor allem Glaubenssysteme auswählen können. Die Vielfalt und die unüberblickbare Zahl der Bewegungen gilt, soziologisch gese- hen, als eines der Merkmale der Moderne und der Postmoderne. Dabei ist ein ei- gentliches „kultisches Milieu„ entstanden: „Das Wort ‘cult’ bezeichnet im Englischen vor allem solche Gruppen, die von der herrschenden religiösen Tradition ‘abweichen’. Doch können diese nur im Zusam- menwirken mit einem ihnen günstigen Milieu in grosser Zahl entstehen. Dieses ‘Milieu’ ist das heterogene Sortiment von ‘abweichenden’ Glaubenssystemen und damit verbundenen Praktiken. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um ‘Reli- gionen’ im engeren Sinn. Im ‘cultic milieu’ begegnen sich Alternativmedizin, Pa- rapsychologie, exotische spirituelle Bewegungen, Interesse am Fremden, Esoterik- Okkultismus usw. Ohne dass eine ausdrückliche Beziehung zwischen ihnen besteht, tendieren diese sehr unterschiedlichen Gebiete in der Tat dazu, sich gegenseitig zu stärken. Sie sind in eine Atmosphäre gehüllt, die die Suche nach neuen Werten för- dert, und wer sich für eines dieser Gebiete interessiert, gerät früher oder später bei- nahe zwangsläufig in Berührung mit den anderen, denn die Informationsquellen sind oft die gleichen Buchhandlungen, die gleichen Zeitschriften, die gleichen Ver- sammlungsorte. (Campbell 1972).„6 An dieser Stelle gilt es, einem verbreiteten Missverständnis zu begegnen: Der glo- bale Markt für Glaubensfragen richtet sich nicht auf eine bestimmte und klar defi- nier- und strukturierbare Kundschaft aus, wie der Ende der 60er-Jahre verbreitete Begriff „Jugendsekten„ (mit den damit verbundenen Anfängen einer „Sekten„-Auf- klärung durch besorgte Elternvereinigungen) suggeriert. Die Deutung des „Sekten„-

Phänomens als „Krise des Individuums„ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es um gesellschaftliche Dimensionen geht, oder, um die Formulierung eines Angehör- ten zu verwenden: „Alle sind sektenanfällig“: Von ihren Anschauungen überzeugte Menschen geben ein engagiertes Leben schneller auf, als man gemeinhin annimmt. Andere gehen so weit, wissenschaftlich erhärtete Tatsachen für pseudowissenschaft- liche Behauptungen einzutauschen. Eine weitere Aufsplitterung und Verbreitung religiöser und pseudoreligiöser Formen und Inhalte wird künftig kaum aufzuhalten sein. Folglich werden auch Auswüchse – seien es individuelle "stille", weil "unspektakuläre", oder explosionsartige kollektive und damit "spektakuläre" Dramen – zunehmen. Von einer “Epidemie“ zu sprechen, ist aber aus verschiedenen Gründen unangebracht: Eine solche Betrachtungsweise

5 Campiche, Roland F.: Les sectes religieuses: sociétés dans la société suisse romande, in: Repères, Revue romande, Nr. 4, 1982, S. 8 f. 6 Mayer, Jean-François: Sekten und alternative Religiosität, in: Hugger, Paul (Hg.): Hand- buch der schweizerischen Volkskultur. Leben zwischen Tradition und Moderne – ein Panorama des schweizerischen Alltags, Band 3, Zürich 1992, S. 1482.

suggeriert erstens gleichsam einen Impfstoff, sprich eine einfache Lösung. Zweitens erlaubt es der äusserst „reichhaltige„ Religionsmarkt und das stark durchlässige kul- tische Milieu – es ist ein starker „Tourismus„ der Anhänger zwischen den Gruppie- rungen zu beobachten – nicht, quasi en bloc betrachtet und beurteilt zu werden. Drittens dürfen Betroffene nicht entmündigt, sondern müssen ernst genommen wer- den. Viertens ist das Phänomen zu dynamisch, stellt doch die Entwicklung den Be- obachter vor enorme Probleme: „Ist das, was er heute schreibt, morgen noch gül- tig? Bleiben die Tendenzen, wie sie sind? Werden heute noch unbekannte Gruppen dereinst eine prominente Stellung in der Szene der Minderheitsreligionen erlan- gen?„7 Die Zunahme von Techniken und Glaubensbekenntnissen bedeutet aber nicht, „dass die Zahl ihrer Anhänger in gleichem Masse steigt. Die Bestände vieler Gruppen bleiben im Gegenteil eher bescheiden.„8 Die realen und objektiven Gefahren, zu de- nen neben eigentlichen Dramen auch eine Entfremdung und Entpolitisierung der Menschen gehören, dürfen dennoch nicht unterschätzt und als lokale Ereignisse iso- liert betrachtet werden, sondern müssen – nicht zuletzt angesichts der potentiellen Anfälligkeit aller – als gesellschaftliches und sozialpolitisches Problem betrachtet werden. Die gesellschaftliche Aufgabe besteht deshalb darin, auf breiter Ebene mit geeigneten Mitteln Verirrungen und Auswüchsen präventiv zu begegnen. Folglich müssen jene Strukturen, Merkmale und Methoden identifiziert werden, die dem Re- ligiösen, Spirituellen, Esoterischen, aber auch den Angeboten auf dem Lebensbe- wältigungsmarkt die Eigenschaft des Problematischen bis Gefährlichen verleihen, aus denen das Konfliktpotential entsteht.

3 Eine Bestandesaufnahme

Was quantitative Angaben betrifft, gehen die Angaben auseinander. Basierend auf der eidgenössischen Volkszählung von 1990 bekennen sich laut Jean-François Mayer weniger als 2% der Bevölkerung zu Glaubensbekenntnissen („croyances„) „als konstituierte Gruppen„ ausserhalb der grossen Religionen; deren Angehörige verteilten sich auf rund 300 religiöse Gruppen. An einem andern Ort spricht dersel- be Autor von „weniger als 3%„ und von „mindestens 200 bis 300 Gruppen„,9 wie- der andernorts von „300 bis 600 Gruppen„. Die Ökumenische Arbeitsgruppe „Neue Religiöse Bewegungen in der Schweiz„ erwähnt die Zahl von über 600 Gruppen10, so auch der Journalist Hugo Stamm. Nach Angaben von Prof. Georg Schmid von der Informationsstelle der evangelischen deutschschweizer Kirchen erwähnt die 7., in Vorbereitung befindliche Auflage des Handbuchs von Oswald Eggenberger 700 bis 800 Gruppierungen. Die divergierenden Zahlen11 sind zum einen auf unter- schiedliche Interessenlagen der Autoren, zum andern auf das Phänomen an sich zu- rückzuführen. So sind nicht alle Gruppen als solche konstituiert und entsprechend

7 Mayer, Sekten und alternative Religiosität, S. 1472.

8 Mayer, Sekten und alternative Religiosität, S. 1472.

9 Mayer Jean-François, La liberté religieuse à l’heure du pluralisme. Rutherford Institute, Rapport sur la Suisse, Paris, août 1997, S. 3. 10 Ökumenische Arbeitsgruppe „Neue religiöse Bewegungen in der Schweiz„ – Entwick- lungen 1979–1997, S. 5. 11 Auf die Schwierigkeit der quantitativen Erfassung weist auch der Bericht einer französi- schen parlamentarischen Untersuchungskommission hin; Les sectes en France. Rapport Parlementaire, Paris 1996, S. 41.

statistisch erfasst respektive erfassbar. Deshalb ist von einer unüberschaubaren, un- strukturierten und letztlich nicht bezifferbaren Grauzone auszugehen, was die Ge- fahr mit sich bringt, das Interesse auf wenige bekannte Gruppen zu lenken. Die Schweiz scheint aber statistisch gesehen (mit Grossbritannien und den Niederlan- den) von der Multiplikation religiöser Bewegungen am stärksten betroffen zu sein. Laut Volkszählung waren im Jahre 1990 39,98% der Bevölkerung (ca. 2,7 Mio.) Protestanten12 (1980: 44,3%) und 46,32% Katholiken13 (ca. 3,1 Mio.) (1980: 47,9%). Rund 58 000 Personen gehörten „anderen christlichen Religionsgemein- schaften„14 und weitere 30 000 „anderen religiösen Gemeinschaften und Philoso- phien„ (zu denen z. B. auch die Buddhisten zu zählen sind) an. 17 500 Personen zählten sich zur israelitischen und 152 000 zur mohammedanischen Religionsge- meinschaft. Rund 51 000 Menschen gaben „keine Zugehörigkeit„ an, während

100 000 Personen keine Angaben über ihre religiösen Präferenzen machten. Die

Zahl jener, die sich als keiner Religion zugehörig bezeichnen, ist von 3,8% 1980 auf 7,4% 1990 angewachsen. Die zwei grossen christlichen Kirchen stellen für eine im- mer grössere Zahl religiös orientierter Menschen nicht mehr die Norm in Glaubens- fragen dar, und es wird geschätzt, dass heute rund ein Fünftel der Schweizerinnen und Schweizer sich als keiner Religion oder Konfession zugehörig bezeichnen. Diese Zahlen, verknüpft mit dem Hinweis darauf, dass beispielsweise die Zeugen Jehovas zur sozialen Integration vorab der Einwanderer aus Italien, Spanien und Portugal beigetragen haben, lassen folgenden Schluss zu: Die Religionslandschaft Schweiz unterscheidet sich in ihrer Vielfalt nur unwesentlich von den religiösen Mustern anderer Staaten unseres Kulturkreises – eine „neue Situation in einem Land, das nie eine koloniale Tradition gehabt hat und sich nicht als Einwande- rungsland bezeichnet.„15 Die Schweiz gilt heute vorab als „Importland für praktisch jede Bewegung„, hat eigene Gruppierungen (Methernita, Uriella usw.), exportiert aber praktisch keine Mystiken. Zahlreiche Medienkommentare zu einer vom Institut für Sozialethik in Lausanne durchgeführten Studie über die Glaubens- und Konfessionszugehörigkeiten in der Schweiz16 deuten die zunehmende Konfessionslosigkeit (rund 12 Prozent oder 500’000 Personen) als „Ungläubigkeit„: Auch wenn immer mehr Menschen erklä- ren, an keine kirchliche Organisation gebunden zu sein, haben sie gleichwohl ihren Glauben, so dass „unsere Gesellschaft sich vielmehr durch einen – in unterschiedli- chen und vielfältigen Formen auftretenden – Glaubensüberfluss als durch einen Glaubensmangel auszeichnet„. Die unter dem Sammelbegriff „Neue Religiöse Bewegungen„ zusammengefassten und nicht mehr dem christlichen Gedankengut im weitesten Sinn zuzuordnenden Gruppierungen haben in den 50er- und 60er-Jahren in der Schweiz Fuss zu fassen

12 Evangelisch-reformierte Kirche, evangelisch-methodistische Kirche, übrige protestanti- sche Kirchen. 13 Römisch-katholische Kirche, christkatholische Kirche, ostkirchlich-orthodoxe und orientalisch-christliche Kirchen. 14 Neuapostolische Kirche (ca. 30 000), Zeugen Jehovas (19 500), übrige christliche Religi- onsgemeinschaften (8300). 15 Roland Campiche und Claude Bovay, zitiert aus: Mayer, Jean-François: Suisse: La liberté religieuse ..., S. 2. 16 Office fédéral de la statistique: L'évolution de l'appartenance religieuse et confessionnelle en Suisse, Berne 1997.

begonnen. Zum einen handelt es sich um „kulturellen Import„ aus Indien, Japan bzw. dem asiatischen Kulturraum und um esoterische Gedankenwelten, zum anderen um „kulturelle Innovationen„ innerhalb der abendländischen Gedankenwelt ohne Berufung auf die christliche Tradition (z. B. Scientology). Neue einheimische Reli- gionen sind eher selten. Auch wenn die Schweiz als „Drehscheibe„ im so genannten Religionsmarkt gilt, unterscheidet sich die Entwicklung im Vergleich mit anderen Staaten nicht wesentlich, denn „angesichts der Krise des Individuums ist heute jede westliche Gesellschaft sektenanfällig„ – allerdings wirkt sich der relative materielle Wohlstand auf die Sektenanfälligkeit aus: „Der Menschentyp reich und unglücklich ist in der Schweiz besonders häufig anzutreffen.„ Für den Religionsmarkt Schweiz mit einer spirituellen Nachfrage und einem ent- sprechend breiten Angebot an Orientierungen und Bewegungen gehen einige der angehörten Personen aus zwei Gründen von einer Selbstregulierung aus: Zum einen stellt die Fülle des Angebots nicht den besten Nährboden für eine stabile und dauer- hafte Verankerung dar,17 zum andern regeln sich „die politischen und religiösen Extreme bei normalen wirtschaftlichen Verhältnissen selbsttätig. Die Schweizer sind Extremen gegenüber abgeneigt„. Die in den Anhörungen vertretene Meinung, zwischen der deutschen und französi- schen Schweiz bestünden Unterschiede in der Haltung gegenüber vereinnahmenden Bewegungen – die französische Schweiz sei toleranter – ist nach dem Sonnen- templer-Drama zu relativieren: Interessanterweise ist es die Westschweiz, die eine kantonsübergreifende Zusammenarbeit anstrebt. Zudem wurde auf den Einfluss des jeweiligen Nachbarlandes auf die Haltung der Sprachgruppen in der Schweiz, d. h. Deutschland, Frankreich und Italien, hingewiesen.

4 Analyse der Kommission

41 Vorbemerkung: Menschenrechte, Grundrechte und

Rechtsstaatlichkeit als Garanten für Freiheit, Chancengleichheit und Toleranz Die Kommission war sich von Anfang an einig, dass es bei ihrer Untersuchung nicht um religiöse, weltanschauliche oder andere Inhalte gehen kann, mit denen der Mensch sein Dasein seit jeher zu erklären versucht. Die für die Suche nach der Wahrheit notwendige Freiheit wie der für die Entwicklung der Spiritualität unab- dingbare Raum sind ebensowenig Thema ihrer Arbeit. Auf die Rolle des Staates be- zogen bedeutete das für die Kommission: Der grundrechtliche und umfassende Schutz des Individuums vor staatlichen Eingriffen – eines der ältesten Grundrechte in der Verfassungstradition europäischer Staaten – darf nicht angetastet werden. Artikel 15 der neuen Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 hält an dem in die- sem Zusammenhang relevanten Grundprinzip fest: Er gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit, garantiert die freie Wahl von „Religion und weltanschauli- cher Überzeugung„ sowie deren Ausübung „allein oder in Gemeinschaft mit ande- ren„ und gibt das Recht, „einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen„. Diese Garantien werden überdies von Arti- kel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 18 des in-

17 Mayer, Sekten und alternative Religiosität, S. 1480. Die Bemerkung des praktisch exklu- siven Importcharakters s. auch bei Campiche, Les sectes religieuses, ..., S. 10.

ternationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgehalten: Die Staa- ten sind – auch in ihrem eigenen Interesse – verpflichtet, auf religiösen und Glau- bensüberzeugungen basierende Intoleranz und Diskriminierung zu bekämpfen, da- mit sie „in ihren Grenzen und mit den anderen Staaten im Frieden leben können“.18 Als Gegenstück zur Garantie der Religionsfreiheit verbietet Artikel 15 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung diesbezüglichen Zwang: „Niemand darf gezwungen wer- den, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.“19 Bei letztgenanntem Punkt setzt die Kommission an. Ihrer Ansicht nach dürfen Men- schenrechte, anerkannte Grundwerte, der Kerngehalt der Freiheiten (z. B. Entschei- dungsfreiheit) sowie die Grundzüge der demokratischen Prinzipien auch im Namen der Religion nicht beeinträchtigt oder gar aufgehoben werden. Sie ist sich gleichzei- tig bewusst, dass Einschränkungen verfassungsmässig garantierter Grundrechte be- sonderer Voraussetzungen bedürfen: Sie müssen im öffentlichen Interesse sein, auf einer gesetzlichen Grundlage basieren und der Verhältnismässigkeit Rechnung tra- gen. Auch Artikel 9 EMRK und Artikel 18 des internationalen Pakts über bürgerli- che und politische Rechte halten die Möglichkeit zur Beschränkung sowie die ent- sprechenden Voraussetzungen ausdrücklich fest.20 Die vorliegende Untersuchung wäre nicht nötig, würde die Suche nach der Wahrheit in Form religiöser Betätigung tatsächlich in jedem Fall zu mehr Freiheit führen. Lei- der ist manchmal das Gegenteil der Fall, kann es doch zu Fällen kommen, in denen demokratische Grundrechte des/der Einzelnen – beispielsweise die freie Meinungs- bildung, die freie Willensäusserung oder gar die körperliche Integrität – tangiert werden.

42 Blick auf Strukturen und Merkmale

421 Dynamische Komponente

Das Phänomen der „Sekten“ ist nicht spezifisch christlicher Natur, sondern in grossen Religionen und ausserhalb von diesen anzutreffen. Aus soziologischer Sicht erhält der Begriff die Bedeutung einer "dissidierenden Minderheit" und charakterisiert Haltungen wie Intoleranz oder agressiven Prosely- tismus (aufdringliche Werbung für einen Glauben oder eine Anschauung). Solche Merkmale beschränken sich nicht auf "Sekten" als religiöse Sondergemeinschaften,

18 S. hiezu die Position der Schweizer Delegation an der OSZE-Tagung über Religionsfrei- heit vom 22. März 1999 in Wien. 19 Die analoge Bestimmung auf internationaler Ebene ist in Artikel 18 Absatz 2 des inter- nationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte zu finden. 20 Artikel 9 Absatz 2 EMRK lautet: „Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.„ Artikel 18 Absatz 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte lautet: „Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den ge- setzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.„

sondern sind in traditionellen Religionen und Kirchen, Parteien, Verbänden usw. zu finden – kurz: Letztlich ist "jede Gemeinschaft potentiell eine Sekte, die sich selbst überschätzt: Jedes 'Oberdorf' ist besser als das 'Unterdorf' ... Die Selbstwahrneh- mung steigert sich von der besonderen Gruppe bis hin zum einzigen Wert und Sinn". Diese Merkmale sind nicht statisch zu verstehen, sondern weisen auf die dynami- sche Komponente und die vertikale Dimension im Übergang zu sektiererischem Verhalten (und zur – selten registrierten – Abkehr davon) hin: Es gibt ebenso eine Tendenz zu einer stärkeren Versektung, wie eine Entwicklung zu Offenheit und Dialogbereitschaft möglich ist. Prof. Georg Schmid hat in diesem Zusammenhang ein auch von der Kommission nachvollziehbares Modell in Form eines „Sekten- thermometers„ entwickelt, das die Stufen der Sektenhaftigkeit bildlich darstellen kann: – „Stufe 1: Das Gefühl, etwas Besonderes zu sein, ist für jede menschliche Gemeinschaft, für Landeskirchen, Parteien, Sportvereine etc. normal. – Stufe 2: Man und frau sind nicht nur etwas Besonderes, sondern besser als die andern – auch das ist normal: Finde ich nicht, meine Landeskirche oder politische Partei sei besser als die andere, gehöre ich nicht mehr dazu. Auch die anderen gehören zu der für sie besseren Gemeinschaft. – Stufe 3: Ich gehöre der für alle besten Gruppe an, der sich alle möglichst angleichen sollten: Es entstehen Missionsdruck und missionarischer Drang zur Werbung für die eigene Gruppe. Nicht die Landeskirchen als Organisa- tion, wohl aber Strömungen in ihnen können dazu gerechnet werden: Die Freikirchen zeigen eine umfassendere Werbetätigkeit und betonen die Zuge- hörigkeit zur Sektenstufe 3, v. a. mit ihrem Christuszeugnis: Alle sollen so an Christus glauben, wie sie es tun. – Stufe 4 (Fundamentalismusstufe): Man ist alleinseligmachend und verfügt über die göttliche Wahrheit (wenn auch nicht exklusiv). Die Lehre ist voll- kommen und vom Himmel abgedeckt. Wer lehrt und glaubt wie ich, steht auch in der Wahrheit – wer anders lehrt und glaubt, verfällt eigenen oder dämonischen Gedanken. Wer nicht mitmacht, "geht verloren". Fundamen- talisten vergöttlichen ihre Lehre; die voll entwickelte Sekte deifiziert [zum Gott machen, vergotten] auch die Gruppe selbst. [...] Die Landeskirchen gehören nicht mehr in diese Stufe, waren es aber früher (auch grosse Ge-

meinschaften können in hohe Sektenstufen abgleiten). Die Sektenstufe 4 wird von vielen Menschen erreicht, auch von psychologi- schen Gruppierungen.[...] – Stufe 5: "Wir sind alleinseligmachend und die einzigen im Himmel": Andere Menschen sind Missionsobjekt oder penetrant verdammungswürdig; pene- trant Ungläubige sind zu meiden. Deren Unglaube ist Dämonie. – Stufe 6: Die Gruppe versucht, die penetrant Ungläubigen aus dem Ge- sichtsfeld zu verbannen – es beginnt die Trennung von der Welt: Nur noch die Sekte hat ein Lebensrecht auf Erden (Stichwort Verfolgungswahn); es steht jenen nicht zu, denen das Verderbnis gewiss ist: Sie verbrennen ohne- hin – also warum nicht jetzt schon ein Feuerchen anzünden? Das "Schneiden" anderer Leute manifestiert ein inquisitorisches Denken in Form psychischer Inquisition. [...] Wer auf dieser Stufe aus der Gruppe austritt, gilt (auch für die Verwandtschaft) als nichtexistent – die Leute im Dorf schauen im Vorbeigehen auf die andere Seite...

– Stufe 7: Der Grössenwahn der Sekte wird zum Verfolgungswahn nach aussen und gleichzeitig zum Allmachtswahn nach innen ("Wenn ich an die Dinge denke, dann werden sie"). [...] Allmachtswahn entwickelt sich bei ausbleibender Kritik fast automatisch. Wer auf den Wahn aufmerksam macht, wird (dank Verfolgungswahn) zum Todfeind. Der Verfolgungswahn entfaltet sich aus der immer tiefergreifenden Unkenntnis der Aussenwelt. Die Sekte beginnt, jede Kritik der Aussenwelt zu dämonisieren; die Folge ist – Stufe 8: Ein Auslöser führt zur Katastrophe, bei der nicht die Welt, sondern die Gruppierung untergeht. Allmachts- und Verfolgungswahn treffen sich in einem kollektiven Amoklauf.„ Zentrale Kriterien für die tendenzielle Richtung der Dynamik sind interne Diskus- sionen und offene Debatten: Sind diese gewährleistet, bleibt die Gruppe auf niedri- ger Stufe, werden sie abgewürgt, treibt die Gruppe nach oben. Der Zusammenhang zwischen interner Diskussionsmöglichkeit und Sektengrad ist gut erkennbar.

422 Welt- und Menschenbilder und deren „Vermittlung„

Daneben verdeutlichen formale und strukturelle Merkmale sowie Welt- und Men- schenbilder den Umgang von Gruppen mit ihren Mitgliedern und mit der Gesell- schaft: – Reduzierte Schwarz-Weiss- und in der Regel schematische Sicht der Wirk- lichkeit, z. T. angereichert durch "Geheimwissen"; Relativierungen oder Mittelpositionen werden verunmöglicht; – Universale – individuelle wie globale – und systemimmanent schlüssige Problemlösungsmodelle; – Hierarchische Strukturen mit Unterordnungs- und gegenseitigem Kontroll- charakter führen zu einer übersteigerten Autoritätshörigkeit: Entscheidung und Verantwortung werden an eine "höhere Kompetenz" delegiert.21 – Ein absolutistischer Guru, ein Prophet, ein Messias oder Heilsbringer – Mann oder Frau – an der Spitze behauptet, das absolute Heil zu kennen, und er oder sie preist ein ausformuliertes Heilskonzept mit einem ebenso abso- luten Anspruch an, was mit den bekannten menschlichen Erfahrungen im mystisch-spirituellen Bereich kaum in Einklang zu bringen ist. Eine solche „höhere Instanz„ kann zudem irgendwo leben oder bereits tot – und somit in beiden Fällen unerreichbar – sein. Möglich ist auch die Berufung auf eine verselbständigte Lehre unabhängig von Personen. – Radikale Durchsetzung der eigenen und unumstösslichen, keine Kritik dul- denden Wahrheit, z. T. mit extremen Mitteln: Verschwörungstheorien22 (von aussen) werden kreiert, Ängste (der Einzelnen im Innern) geschürt und ge- nutzt, Abhängigkeiten (durch tägliche Treffen, Abschottung der Gruppe, Isolation der Mitglieder, Kontrollen durch die Gruppe usw.) geschaffen und

21 Gasper u. a. (Lexikon ...), S. 977.

22 Verschwörungstheorien tendieren in unseren Breitengraden fast immer in Richtung Anti- semitismus; s. hiezu Tangram: Bulletin der Eidgenössischen Kommission gegen Rassis- mus, Nr. 6, Themenband „Religion und Esoterik auf Abwegen?„

verstärkt und mittels Vereinnahmungs- und Manipulationstechniken (grup- pendynamische Prozesse bzw. Rituale, Kunstsprache) institutionalisiert. Die Ausprägung dieser Merkmale ist abhängig von der Grösse, dem Alter und der Organisationsstruktur der Gruppe sowie von der Vielschichtigkeit der Lehre. Sie können auch für die Beurteilung fundamentalistischer Strömungen oder Gruppie- rungen innerhalb der anerkannten Religionen herangezogen werden und sind als identische Grundelemente und schematische Mechanismen bei Gemeinschaften mit unterschiedlichster und vordergründig nicht vergleichbarer Ausrichtung grundsätz- lich anwendbar: Treffen mehrere dieser Merkmale in einem ausgeprägten Ausmass auf eine Gruppierung zu, kann erfahrungsgemäss – mit Unterschieden und in ver- schiedenartiger Ausprägung – von Vereinnahmung, suggestiver Beeinflussung und Indoktrination ausgegangen werden, auch wenn diese im Einzelfall nicht leicht nachzuweisen sind. Die Überprüfung fragwürdiger Gruppierungen auf diese Merk- male hin erlaubt es, auf Begriffe wie "Sekte", "Psychogruppen", "neureligiöse Kul- te", "fernöstliche Gurubewegungen", "okkultistische Organisationen" usw. – und damit auf deren Definition als solche – zu verzichten. Dasselbe gilt für die allgemeineren Begriffe "Religionsgemeinschaft" oder "Kirche", die Gruppierungen verwenden, um nicht als „Sekte„ bezeichnet zu werden und ins Licht der Kritik zu geraten. Umgekehrt können auch Kirchen sektenhafte Züge auf- weisen. Ein auf die dargelegten Merkmale und interne Strukturen bezogener Ansatz tangiert nach Meinung der angehörten Personen die verfassungsmässig garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht und nimmt damit den Staat aus dem Schuss- feld jener Kritik, er würde Weltanschauungen und Ideen werten und verurteilen. Allerdings sind Strukturen, Methoden und Inhalte nicht immer klar voneinander zu trennen. Auf eine inhaltliche und ideologische Auseinandersetzung kann nicht ver- zichtet werden, wenn die – immer auf einem Menschenbild basierende – Ideologie Teil der Methode ist; ist sie rassistisch oder faschistisch und wird sie öffentlich ver- breitet, kann auf Grund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen (Artikel 261bis Strafgesetzbuch; Antirassismus-Strafnorm) bereits heute eingeschritten werden (nicht aber bei deren Huldigung in geschlossenen Zirkeln und im privaten Kreis,

was die Notwendigkeit von Aufklärung bestärkt). Die Gefahr rassistischer/antisemi- tischer bzw. rechtsextremer/faschistoider Tendenzen kann sich auf verschiedenen Ebenen manifestieren:23 – Gruppierungen/Publikationen, die offen mit rassistischen, antisemitischen oder verneinenden Äusserungen argumentieren. – Lehren, die sich kritiklos auf Traditionen beziehen, die – zum Teil zeitbe- dingt – antisemitisch und rassistisch waren (sie sind zwar gefährlicher, aber schwieriger nachweisbar). Nötig ist in diesem Zusammenhang eine kritische Auseinandersetzung mit der in Anspruch genommenen Traditionslinie, eine klare Distanzierung und allenfalls eine religiöse bzw. theologische Umdeu- tung von rassistischen Elementen der Lehre. – Antidemokratische, die Grundlagen unseres Selbstverständnisses in Frage stellende Lehren. Eine klare Trennung ist zudem dort nicht möglich, wo eine die Grundrechte tangie- rende Methode aus der Ideologie abgeleitet wird. Dazu gehören beispielsweise die Interpretation gruppeninterner Kritik als „Versuchung Satans„ oder als fehlende

23 Ausführlicher hiezu äussern sich verschiedene Aufsätze in Tangram, Band 6.

Gruppenloyalität, welche zuweilen durch eigene „Rechtskomitees„ sanktioniert wird. Auch sexuelle Ausbeutung kann auf gruppeninternen Strukturen von Macht und Gehorsam respektive Unterordnung beruhen, aber ebenso in der Ideologie begründet sein: Sie wird so zum „heiligen Akt„ oder zur besonderen Bevorzugung eines Mit- glieds, das „als vom Guru Erlesene„ bezeichnet wird und sich auch als solches emp- findet. Diese triste Praxis – von der oft Kinder betroffen sind – unterscheidet sich von der sexuellen Ausbeutung in der Gesellschaft insofern, als die Täter nicht iso- liert oder aus individuellen Beweggründen handeln.

423 Vereinnahmung als zentrales Kriterium

In Anbetracht der strukturellen Merkmale wie der dynamischen Komponente von Versektung und Entsektung kann auf Werturteile über Destruktivität und Gefähr- lichkeit von Gruppen nicht verzichtet werden. Sie müssen allerdings vom Aussen- stehenden immer wieder überprüft werden, um der Dynamik Rechnung zu tragen und dem hohen Anspruch gerecht zu werden, den der Schutz der Grundwerte mit sich bringt. Somit lässt sich eine erste Schlussfolgerung ziehen, was den Untersuchungsgegen- stand betrifft. Einem offensichtlichen begrifflichen Definitionsnotstand steht eine weitläufige Umschreibung des Phänomens gegenüber, die verschiedene und nicht immer deckungsgleiche Betrachtungsweisen berücksichtigt, dynamische wie struktu- relle Komponenten beachtet und die unterschiedlichsten Facetten abdeckt, aber den- noch Lücken offen lässt. Letztlich geht es um einen „harten Kern„ von Bewegungen mit einem entsprechenden Konfliktpotential, die sich mit dem Begriff vereinnahmende Bewegungen oder vereinnahmende Gruppen umschreiben lassen. Mit dem einen Begriff der "Vereinnahmung" werden jene Gruppierungen erfasst, auf die die beschriebenen strukturellen Merkmale in ihrer besonderen und problematischen Ausprägung zutreffen. Eine solche Zuordnung kann unabhängig von der Frage erfolgen, ob es sich um neue Bewegungen (sektie- rerische Tendenzen sind auch in traditionellen Kirchen auszumachen), um religiöse, spirituelle, esoterische Gruppierungen oder um als solche getarnte Anbieter auf dem Lebensbewältigungsmarkt handelt. Im Bericht wird grundsätzlich der Begriff vereinnahmende Bewegungen oder ver- einnahmende Gruppen verwendet. Allerdings ist sich die Kommission bewusst, dass der Verzicht auf den Begriff "Sekte" auch nicht zu befriedigen vermag, denn "Sekte" hat als Reizwort längst eine politische Dimension erhalten und ist zu einem "Stück politischer Sprache" geworden. Mit der Preisgabe des Wortes "Sekte" bleiben zu- weilen „all jene Menschen im Regen stehen, die sich mit organisierten und entspre- chend mächtigen Gruppen konfrontiert sehen".24 Was bereits über die Schwierigkeiten einer quantitativen Erfassung festgestellt wur- de, gilt auch hier: Es wäre irreführend, die Diskussion über Methoden und Struktu- ren der Vereinnahmung auf die Mitgliedschaft in Gemeinschaften bzw. auf Ge- meinschaften an sich zu beschränken. Im Dunstkreis des esoterischen Angebots fehlt

oft eine eigentliche Organisationsstruktur – ein Magier kann einfach eine Handvoll

24 Flammer, ... S. 27.

Leute um sich scharen. Im breiten und aufgesplitterten Weltanschauungsmarkt ar- beiten die Anbieter häufig mit sektiererischen Methoden, ohne Mitglieder im enge- ren Sinn zu haben oder anzuwerben. Die Grenzen sind im Markt selbst fliessend – die Sonnentempler haben sich nach Aussagen einer angehörten Person aus einem esoterischen Lesezirkel heraus entwickelt – und nach aussen durchlässig: Mitglieder kleiner Gruppierungen können in gesellschaftlich hohe Positionen gelangen und da- durch Einfluss ausüben. Auch das Potential für politische Schulterschlüsse ist vor- handen. „Sekten„-Mitglieder in Führungsetagen der Wirtschaft oder deren Tätigkeit als „Wirtschaftsberater„ ist ebenfalls ein Thema. Zudem legt die Tatsache, dass es sich um ein eigentliches Marktphänomen handelt, die finanzielle Dimension offen: Hier ausweglose individuelle Verschuldung mit den bekannten Folgen, dort der Aufbau und das Wirken eigentlicher Finanzimperien. Ob eine – strukturierte oder unstrukturierte – Gruppe oder ein einzelner Anbieter auf diesem Markt religiös ist, sich als esoterisch bezeichnet, im Psychobereich arbeitet, mit unwissenschaftlichen Mitteln Heilungsversprechen abgibt oder New-Age-Theorien anhängt, bleibt vor diesem Hintergrund irrelevant. Deren Strukturen und Methoden müssen unabhängig von religiösen Inhalten und Heils- und Heilungsversprechen aller Art beurteilt wer- den, auch wenn das nicht immer möglich ist.

43 Allgemeine Probleme

Im Folgenden werden jene Probleme umschrieben, die im Kontext mit der Gesell- schaft, mit Fachstellen und mit Behörden zu sehen sind. Probleme, die bei den direkt Betroffenen anzusiedeln sind, werden in Kapitel 44 (Spezielle Probleme der direkt Betroffenen) behandelt. Eine klare Trennung von allgemeinen (gesellschaft- lichen) und speziellen (individuellen) Problemen ist nach Ansicht der Kommission nicht immer möglich. Bestimmte Probleme tangieren sowohl dem gesellschaftlichen als auch den individuellen Bereich.

431 Mangelhafte Informationslage

Neben der grossen Menge an Informationen, welche sich bei Einzelpersonen, unab- hängigen und kirchlichen Beratungsstellen, Betroffenenorganisationen und einzel- nen Amtsstellen angesammelt haben, bestehen grosse Lücken, vor allem in Bezug auf die Vielzahl kleinerer, neuer oder sich ständig wandelnder Gruppen. Aber auch bei grösseren, seit längerem bekannten Gruppen hinkt der Wissensstand stets hinter der aktuellen Lage hinterher. Zudem stammen die vorhandenen aktuellen Angaben meist aus wenigen Quellen, die nur mit erheblichen zeitaufwendigen Zusatzrecher- chen einen Überblick bzw. eine allgemeingültige Bewertung erlauben. Die Gründe für diese Mängel liegen zum einen in der zu geringen Arbeitskapazität der Fachstellen, zum anderen liegen sie in der grossen Vielfalt der in Betracht fal- lenden Gruppen bzw. im ständigen Wandel, welchen einige dieser Gruppen prakti- zieren. Viele Gruppen führen die mangelnde Transparenz auch absichtlich herbei, indem sie keine Informationen nach aussen abgeben, der Aussenwelt ein von der realen Gruppenorganisation stark abweichendes Bild vermitteln oder ihr Erschei- nungsbild immer wieder ändern. Im Extremfall treten die Gruppen absichtlich „getarnt„ auf. Zum Teil liegt dieses Verhalten bereits in der Gruppenlehre begrün- det, wenn die wesentlichen Ideen nur einem eingeweihten Personenkreis zugänglich

sind, nur mündlich oder in privatem Kreis weitergegeben und mit Sanktionen bei Verletzung der „Geheimhaltung„ verbunden werden. Die Gruppen profitieren damit vom Nimbus des „Geheimnisvollen„. Der Informationsmangel bringt vielfältige Probleme mit sich: Zunächst kann der in einer pluralistischen und freiheitlichen Demokratie unerlässliche Wettbewerb der Ideen bei „Geheimlehren„ nicht oder nur begrenzt stattfinden, weil die Lehre und Methoden der kritischen Reflexion bzw. Diskussion entzogen sind. Ohne Kenntnis der aktuellen Situation können konfliktträchtige interne Zuspitzungen, wie bei den Sonnentemplern, nicht erkannt und andeutungsweise erkannte Entwicklungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Wenn Gruppen stets unter neuem Namen und in neuen Organisationsformen auftreten, wird u. a. ein Teil der Wirkung der präventiven Auf- klärung unterlaufen. Unzutreffende oder veraltete Informationen erhöhen das Risiko der Aufklärungs- und Beratungstätigkeit: Das Risiko nämlich, unzutreffende Rat- schläge zu geben, unzureichend helfen zu können oder eingeklagt zu werden. Um der Qualität der Beratung höchste Priorität zu geben, dürfen Information und Bera- tung letztlich nicht getrennt betrachtet werden. Auch Bundesrat und Verwaltung scheinen nicht über ein adäquates Informations- system zu verfügen. Wie die PVK in ihrem Arbeitsbericht festhält und die Kommis- sion feststellen konnte, befasst sich keine Stelle der Bundesverwaltung explizit mit dem Thema, auch wenn sich solche zuweilen damit konfrontiert sehen. So wurden Projekte im Rahmen des Jugendförderungsgesetzes abgelehnt, da die demokratische Mitbeteiligung nicht gewährleistet war. Allerdings wünscht sich die verantwortliche Amtsstelle solidere Kriterien, um Missbräuche zu erkennen. Besondere Probleme mit Bezug auf die Informationslage stellen sich beim Datenschutz: Nur einzelne Or- ganisationen kommen der im Datenschutzgesetz verankerten Verpflichtung nach, private Datensammlungen mit sensiblen Personendaten – zu denen Daten über reli- giöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten gehören –, die das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen erlauben, dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftrag- ten (EDSB) zu melden. Nach Aussagen des EDSB sind seine Mittel und Möglichkeiten allerdings be- schränkt: Weder ist er im Stande, nicht gemeldete Datensammlungen systematisch

aufzuspüren, noch kann er begründeten Vorbehalten gegenüber ihm bekannten Da- tensammlungen nachgehen, beispielsweise wenn die Verhältnismässigkeit nicht ge- geben ist (z. B. Daten über Gesundheit, Vermögen und Kapital, persönliche Schwie- rigkeiten). Diese Einschränkung gilt auch für die Kontrolle des ebenfalls gesetzlich verbotenen Transfers von sensiblen Personendaten in Staaten ohne gleichwertige Datenschutzvorschriften. Auf Grund der gemachten Erfahrungen gibt der EDSB der Meldepflicht nicht prioritäre Bedeutung, wird doch das Datenregister des EDSB nur selten konsultiert. Das Schwergewicht müsse deshalb auf das Auskunftsrecht des oder der Einzelnen gegenüber den jeweiligen Dateninhabern gelegt werden; nur so können die Betroffenen (nicht aber diese vertretende Organisationen oder Dritte) die Richtigkeit der Daten kontrollieren und allenfalls Berichtigungen geltend machen. Sind religiöse oder ähnliche Gemeinschaften kantonalrechtlich anerkannt, richtet sich die Meldepflicht nach kantonalen und nicht nach den eidgenössischen Daten- schutzvorschriften. Zusätzlich zu den Erkenntnissen der PVK hat sich gezeigt, dass die zurückhaltende Informationspraxis unter den Kantonen zu einer mitunter unterschiedlichen Besteue- rungs- bzw. Steuerbefreiungspraxis für Stiftungen und Vereinigungen führt, und

zwar unter den Kantonen (aus unterschiedlichen Gründen), aber auch zwischen Bund und Kantonen. Die eidgenössische Steuerverwaltung erachtet im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Umsetzung der direkten Bundessteuer eine Art schweize- risches Steuerregister als wünschbar, gibt allerdings zu bedenken, dass eine derartige Datenbank – sie besteht z. T. in einzelnen Kantonen – schwerlich realisierbar ist und aus verschiedenen Gründen auch nicht laufend aktualisiert werden kann: Vereine, als die religiöse und ähnliche Bewegungen zumeist organisiert sind, sind Steuer- und anderen Ämtern nicht bekannt und beabsichtigen oft nicht, sich als möglicher- weise steuerpflichtig anzumelden.

432 Lückenhafte Forschung und Zusammenarbeit

Die wissenschaftliche Beschäftigung mit Neuen Religiösen Bewegungen ist auf we- nige auf diesem Gebiet tätige Wissenschaftler unterschiedlichster Fachrichtungen beschränkt und hängt wesentlich von deren persönlichem Interesse ab. So wird das Verhältnis von Jugendlichen zur religiösen Frage von der Forschung überhaupt nicht erfasst; einzig eine vom VBS erhobene (und naturgemäss nicht die gesamte Jugend erfassende) Rekrutenbefragung äussert sich dazu. Das Forschungsdefizit wird auch im Zusammenhang mit dem Föderalismus – Fragen der Religion sind Sa- che der Kantone – gesehen. Eine Studie des Nationalfonds aus den Jahren 1987 bis

1989 (Nationales Forschungsprogramm 21 „Kultureller Pluralismus und Nationale

Identität„), das teilweise die nichtkonventionellen religiösen Bewegungen in der Schweiz und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft untersuchte, entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und könnte nach Ansicht des Bundesrats „auf den neuesten Stand gebracht werden„.25 Manipulative Methoden werden in der Schweiz (im Gegensatz zu den USA, wo sich ein ganzer Wissenschaftszweig damit befasst) kaum erforscht. Psychische Folgen von psychischer Einwirkung sind (im Gegensatz zu psychischen Folgen durch phy- sische Einwirkung) schlecht abgeklärt. Damit verbunden ist ein Mangel an Interdis- ziplinarität, was den Forschungsansatz betrifft. Vonnöten wäre zudem eine eigent- liche Grundlagenforschung, denn „die Frage, was eine Sekte ist, ist berechtigt„, wie sich eine der angehörten Personen ausgedrückt hat. Analog zum wissenschaftlichen Defizit besteht auch ein Mangel an Zusammenarbeit zwischen der universitären Forschung und den kirchlichen und privaten Beratungs- stellen, auch wenn sie ansatzweise durchaus vorhanden ist. Sie wird nicht zuletzt auf Grund des unterschiedlichen Ansatzes manifest: Während erstere auf Forschungsre- sultate hinzielt, orientieren sich letztere an psychischen, gesundheitlichen und finanziellen Problemen von direkt und indirekt von vereinnahmenden Gruppen Be- troffenen. Paradox erscheint dabei die Tatsache, dass die Forschung von öffent- lichen Mitteln alimentiert und damit langfristig finanziell abgesichert ist, während die vorwiegend auf freiwilliger Basis mit grossem Einsatz arbeitenden kirchlichen und privaten Beratungsstellen mit akuten Finanzproblemen und Personalmangel zu kämpfen haben, weshalb sie auch der Nachfrage nicht immer gerecht werden kön- nen. (Bei den Anhörungen wurde überdies deutlich, dass mit dem Ausstieg von er- fahrenen Beraterinnen und Beratern ein grosses Know-how verloren geht, das mit einer Neuanstellung nicht telquel wettgemacht werden kann.)

25 Interpellation Wirksame Bekämpfung sektiererischer Auswüchse vom 20. März 1998 (98.3136).

Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung unterstützt unter dem Titel „Religion und soziale Bindung“ („religion et lien social“) ein Projekt für ein „Observatorium für Religionen in der Schweiz“. Unter Federfüh- rung der fakultätsübergreifenden Abteilung für Geschichte und Religionswissen- schaften der Universität Lausanne bezweckt es eine flächendeckende Analyse in Be- zug auf die Religionen in der Schweiz aus Sicht der Sozialwissenschaften der Reli- gionen. Vorgesehen sind u. a. die Errichtung einer Datenbank und die Entwicklung eines Netzwerks von Forschern und Fachorganisationen. Die Zielsetzung des Pro- jekts ist nicht darauf ausgerichtet, Missstände und Konfliktpotentiale zu erforschen.

433 Probleme bei der Anwendung der geltenden Gesetze

Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen scheinen nach Meinung der Kommission grösstenteils zu genügen. Sie werden aber entweder nicht in Anspruch genommen (fehlende Anzeigen) oder nur ungenügend angewendet, z. B. in einzelnen kantona- len Gesundheitsgesetzgebungen im Zusammenhang mit Heilpraktiken oder anderen pseudomedizinischen Betreuungsangeboten. Grenzen bei der Anwendung bestehen auch dort, wo beispielsweise rassistische / antisemitische Äusserungen, die nur des- halb der Antirassismus-Strafnorm (Artikel 261bis StGB) nicht unterliegen, weil sie im geschlossenen Kreis gemacht werden. Zudem bestehen Lücken in der Gesetzge- bung, so minimale gesetzliche Vorschriften im Rahmen des Konsumentenschutzes (z. B. vertragsrechtliche Minimalstandards). Erfahrene Anwälte, welche die Interessen von Aussteigerinnen und Aussteigern so- wie deren Angehörigen wahrnehmen, zeigen auf, dass auch gerichtliche (inkl. Vor- mundschafts-)Behörden von der Haltung „Sekten sind nur etwas für Anfällige„ durchdrungen und äusserst zurückhaltend sind, Massnahmen mit der Zugehörigkeit zu einer vereinnahmenden Bewegung zu begründen – egal, ob es um das Wohl des Kindes, um Scheidung, physische oder psychische Schädigungen geht. Wenn ein religiöser Kontext gegeben oder behauptet wird, so der Experte, ist die Scheu meist noch grösser. Die Gründe für diese grosse Zurückhaltung liegen z. T. in nicht genügend geklärten Vorstellungen über den Inhalt und die Grenzen der Religionsfreiheit. Zudem bestehe oft eine Angst vor schwierigen Abgrenzungen oder vor juristischen bzw. publizisti- schen Gegenangriffen der anvisierten Gruppen. Es mangle auch an Kenntnissen über die Wirksamkeit und die Gefahren der „sekten„-typischen Strukturen und Methoden sowie an dem daraus fliessenden Verständnis für die Probleme der von vereinnah- menden Gruppen betroffenen Personen. Diese Problematik kann einerseits im Einzelfall bewirken, dass ein Betroffener nicht einmal jenen Schutz erhält, den der Staat auf Grund der heutigen Rechtslage bieten könnte, sie hat andererseits auch weitergehende Auswirkungen. In der Öffentlichkeit kann der Eindruck entstehen, gegen vereinnahmende Gruppen könne man vom Staat sowieso keine Hilfe erwarten. Einige der vereinnahmenden Gruppen nützten diese Ohnmachtsgefühle aus oder verstärkten sie sogar gezielt im Rahmen ihres internen

Disziplinierungssystems bzw. im Zusammenhang mit externen Drohgebärden. Der- artige Ohnmachtsgefühle erhöhten die bereits heute relativ grosse Dunkelziffer der schädlichen Auswirkungen vereinnahmender Gruppen. Nach Meinung einer der an- gehörten Personen wären zahlreiche Probleme nicht oder nicht in ihrer Schärfe auf-

getreten, wären die Gesetze angewendet worden, was auch auf die Unterschätzung der (zu wenig erforschten) Methoden zurückzuführen sei. Auch die folgenden Kapitel – Grenzen der staatlichen Macht, Angebliche „Freiwilli- gkeit„, Unklare Verantwortlichkeit – zeigen Hindernisse auf, die der Geltendma- chung bzw. Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen im Wege stehen, und sie liefern ebenfalls allfällige Hinweise auf bestehende Lücken.

434 Grenzen der staatlichen Macht

Das vorliegende Kapitel beschreibt jene rechtlichen und faktischen Grenzen, die sich nach der Erfahrung von Betroffenen und Anwälten in der Praxis problematisch auswirken können. Grenzen staatlichen Handelns von Verfassung wegen (Religions- und Glaubensfreiheit) und anderweitige Selbstbeschränkungen des Staates (Mei- nungsäusserungsfreiheit usw.) sind, wie bereits erwähnt, ausdrücklich nicht Gegen- stand der Untersuchung und werden von der Kommission nicht in Frage gestellt. Auch wenn Missstände erkannt und die geltenden Gesetze angewendet werden, er- weisen sich staatliche Eingriffe oder Schutzmassnahmen öfters als unmöglich, oder angeordnete Massnahmen können nicht vollstreckt werden. Die Gründe liegen zunächst oft in der Tatsache, dass die Beeinträchtigungen die pri- vate Sphäre betreffen, welche sich der äusserlichen, insbesondere der staatlichen Kontrolle oder Einflussnahme entzieht. Im Weiteren bewirken die verfassungsmä- ssigen Grundrechte, z. B. die Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit, dass Missbräuche erst dann bekämpft werden können, wenn sie einen gewissen Schwel- lenwert überschreiten, also z. B. andere Grundrechte erheblich verletzt oder gefähr- det sind. Von gewissen vereinnahmenden Gruppen wird die Möglichkeit und Effizi- enz staatlicher Massnahmen zum vornherein u. a. dadurch unterlaufen, dass in der „Gruppenlehre„ die staatliche Autorität abgelehnt oder zumindest der Gruppenauto- rität untergeordnet wird. Bei konsequenter Weiterentwicklung dieser Tendenz führt dies zur gruppeninternen Legitimation des zivilen Ungehorsams bis zur Befreiung von der Einhaltung staatlicher Regeln. International organisierte Gruppen sind zudem in der Lage, durch Ausweichen auf andere Länder staatliche Massnahmen zu unterlaufen. Weitere Hindernisse, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, entstehen dann, wenn die Gruppe ihre Mitglieder und Vertragspartner auf eine gruppeninterne Gerichts- barkeit verpflichtet. Auch diese Problematik erzeugt bei den Betroffenen Ohnmachtsgefühle, was die ur- sprünglichen Probleme oft verschärft und u. a. die Diskussion über die vereinnah- menden Gruppen verhärtet. Früher führte dies dazu, dass von vereinzelten Betroffe- nen unerlaubte Selbsthilfemassnahmen (sog. „Deprogrammierung„) befürwortet oder gar angewendet wurden.

435 Angebliche „Freiwilligkeit„

Die Haltung des Einzelnen und der Einzelnen hängt nicht nur von der jeweiligen Optik ab, sondern auch von der Schwierigkeit, Abhängigkeit als solche zu erkennen, denn

"die moderne Psychologie lehrt uns, dass im Menschen eine oft kaum durchschaute Neigung besteht, sich als unausweichlich erlebten sozialen Machtansprüchen zu unterwerfen und diese Unterwerfung noch mit guten Gründen und Überzeugungen zu rechtfertigen oder bereitwillig durch falsche Propheten rechtfertigen zu lassen. Damit wird gleichsam der innere Anschein eines freien Gehorsams konstruiert, was erlaubt, das Unausweichliche bestehender Macht- und Gewaltverhältnisse nicht all- zu unwürdig zu erleben." 26 Das hervorstechendste Merkmal von vereinnahmenden Gruppen ist die Beeinträch- tigung der freien Selbstbestimmung bis hin zur systematischen Untergrabung der Autonomie. Angesichts der Tatsache, dass es eine völlig unbeeinflusste, eigenstän- dige Entscheidung praktisch nicht gibt und Beeinflussung bis zu einem gewissen Grade gesellschaftlich toleriert (z. T. sogar erwünscht) ist, erweist sich die Abgren- zung zur übermässigen, gesellschaftlich nicht mehr tolerierbaren Einflussnahme als schwierig. Die Gründe sind einerseits darin zu suchen, dass die manipulativen und in- doktrinären Methoden innere Vorgänge bewirken, welche sich von aussen nicht leicht feststellen lassen. Die äusseren Abläufe spielen sich oft im kleinen oder zu- mindest gruppeninternen Umfeld ab und lassen sich nachträglich kaum rekonstruie- ren oder gar beweisen. Zudem ist die Wirkungsweise der z. T. sehr subtilen mani- pulativen Methoden in diesem Kontext zu wenig bekannt (anders im Zusammen- hang mit Folter bzw. Kriegsgefangenen und bei der Werbung), und es bestehen dar- über (nicht geklärte) divergierende Auffassungen. Weiter erschwert wird die Beur- teilung dadurch, dass der manipulierte Mensch auch einen Anteil mitbringt, indem seine unbefriedigten Bedürfnisse und Nöte den Boden bereiten, damit die Manipu- lation greifen kann. Das Problem besteht darin, dass die Betroffenen bei der Anrufung staatlicher Hilfe daran scheitern, die Erfüllung des Tatbestandes (z. B. Täuschung, Übervorteilung) nachzuweisen bzw. die Behörde von der Gefährdung geschützter Rechtsgüter zu überzeugen. Die Kritik an vereinnahmenden Bewegungen muss sich deshalb an den zentralen Fragen messen, wie weit die freie Selbstbestimmung respektiert wird, wie freiwillig Mitgliedschaft (und Gehorsam) sind und wie weit es die Gemeinschaft ihren Mit-

gliedern erlaubt, jederzeit und ohne Druck aus ihr auszutreten oder sich von ander- weitigen, nicht gruppengebundenen und „leichtgläubig„ eingegangenen Verpflich- tungen loszusagen. Sie ist insbesondere für den Staat u. a. dann von Bedeutung, wenn einzelne Gruppierungen so weit gehen, die säkulären Autoritäten abzulehnen und zum Beispiel Kinder von staatlichen Grundschulen fernzuhalten, oder Privat- schulen der staatlichen Aufsicht, die Sache der Kantone ist, zu entziehen.

436 Unklare Verantwortlichkeit

Wenn im internen Kontext von vereinnahmenden Gruppen Straftaten vorkommen, so unterscheiden sich die Verhältnisse oft grundlegend von der Situation bei Delik-

26 Jörg Paul Müller: Religionsfreiheit – ihre Bedeutung, ihre innere und äussere Gefähr- dung. Einleitungsreferat anlässlich eines OSZE-Seminars vom 16.–19. April 1996 in Warschau, in: Reformatio, Dezember 1996, S. 420 ff.

ten in anderem Zusammenhang. Weder bemerkt der Verletzte sofort, dass er Opfer einer Straftat geworden ist, noch ist klar ersichtlich, wer dafür verantwortlich ist. Die Gründe liegen z. T. darin, dass die Täter- und Opferrollen oft vermischt sind: Entweder hat die betroffene Person selbst an ähnlichen Handlungen gegen andere Gruppenmitglieder mitgewirkt, oder sie hat der Handlung „freiwillig„ zugestimmt. Die Straftaten geschehen meistens nicht als Folge eines individuellen Versagens, sondern z. B. auf Anordnung ranghöherer Personen oder Gremien, welche z. T. nicht namentlich bekannt oder im Ausland sind, oder in Anwendung von in der Leh- re enthaltenen Handlungsanweisungen. Oft werden in der Lehre Strukturen vorge- geben oder Ausbildungen vorgeschrieben, welche auf den Abbau der Eigenverant- wortung und des „gesunden Menschenverstandes„ abzielen. Der absolute Vorrang der gruppeneigenen Werte vor den Rechtsgütern der Aussenwelt, zusammen mit der aus einer Weltrettungs- oder Verfolgungssicht resultierenden Übermotivation, bringt Täter ohne Unrechtsbewusstsein und ohne Hemmungen hervor. Das Problem liegt darin, dass eine solche Situation nur mit Kenntnissen der innern Struktur der Gruppe und der psychischen Mechanismen durchschaut werden kann. Fehlt derartiges Wissen, kann dies dazu führen, dass Untersuchungsbehörden zu Un- recht untätig bleiben. Schreibt die Lehre das deliktische Verhalten vor, und ist der Urheber nicht greifbar oder unbekannt, dann bleibt allenfalls nur die Bestrafung der ausführenden Personen, was weder vom Gerechtigkeitsgedanken noch unter gene- ralpräventiven Gesichtspunkten zu befriedigen vermag. Der erzieherische Aspekt ei- ner Bestrafung bleibt zudem bei solchen Überzeugungstätern ohne Wirkung, wenn das Strafverfahren nicht zu einer Distanzierung von der Gruppe bzw. Lehre führt.

437 Angst und finanzielle Abhängigkeit

Aus der Beratungsarbeit ist erkennbar, dass „Opfer„ sehr oft Angst haben, sich für ihre Rechte zu wehren und allenfalls mögliche Schritte zu unternehmen. Die Gründe liegen nach Meinung des Experten zunächst darin, dass die Ablösung von einer vereinnahmenden Gruppe meist keinen einmaligen Schritt, sondern einen langen Prozess darstellt. Oft behält ein Rest von „Gruppendenken„ seine Wirkung, zudem treten Scham- und Schuldgefühle auf. Deshalb haben selbst Ausstiegswillige oft Mühe, ihre eigenen Interessen zu erkennen und zu wahren. Die lange Dauer der Ablösung verhindert oft die Durchsetzung fristgebundener Ansprüche. Wegen der von vielen Gruppen systembedingt herbeigeführten Isolation ihrer Anhänger von so- zialen Kontakten ausserhalb der Gruppe fehlt nach einem Austritt das Umfeld, das den notwendigen Rückhalt bieten könnte. Einige Gruppen schüren die Angst durch eine eigentliche Abschreckungsstrategie und extern aggressives Auftreten. Aber selbst bei nüchterner Betrachtungweise von aussen gefährdet oder verhindert die wirtschaftliche Übermacht und die durch die Übermotivation bedingte Hartnäckig- keit gewisser vereinnahmender Gruppen – in Angriff wie in Verteidigung – die Durchsetzung berechtigter Interessen Einzelner oder die öffentliche Kritik an sol- chen Gruppen. Dies verursacht Probleme auf der individuellen und gesellschaftlichen Ebene, indem für viele Verletzungen weder Sanktion noch Ausgleich erfolgen. Zudem bestärkt dies die Gruppen in ihrer Überzeugung, mächtig und auf dem richtigen Weg zu sein.

44 Spezielle Probleme der direkt Betroffenen

Im Folgenden werden – im Unterschied zu den allgemeinen, auf die Gesellschaft be- zogenen Problemen in Kapitel 43 – jene Fragen aufgeworfen, die sich auf die Be- troffenen direkt und schwerwiegend auswirken und von denen auch in der Öffent- lichkeit weitgehend die Rede ist: Ausbeutung, übermässige Bindung, Gesundheits- gefährdungen, gefährdetes Kindeswohl und sonstige Gefährdungen bzw. Beein- trächtigungen der Selbstbestimmung. Vorab ist festzuhalten, dass nicht alle dargestellten Probleme bei sämtlichen verein- nahmenden Gruppen zu beobachten sind. Auch die konkrete Ausprägung bezüglich Ausmass und Intensität variiert bei den einzelnen Gruppen sehr breit. Dennoch bil- den diese Probleme typische Auswirkungen der für die vereinnahmenden Gruppen kennzeichnenden Einschränkung der freien Selbstbestimmung.

441 Ausbeutung

Die Ausbeutung ist einer der offensichtlichsten Aspekte, die am ehesten von der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass die Mitarbeit auf Freiwilligkeit beruht. Dennoch sind Fälle von Arbeit ohne oder mit nur geringem Lohn, von Druck, das Vermögen (z. B. Ersparnisse oder Erb- schaften) an die Gruppe zu übertragen, von mangelhaftem Versicherungs- und Vor- sorgeschutz oder von Verschuldung zu Gunsten der Gruppe zu erwähnen. Daneben findet auch Ausbeutung auf der menschlichen Ebene statt, indem Idealismus miss- braucht oder bisherige Beziehungen zur Anwerbung weiterer Anhänger oder sonsti- ger Einflussnahme ausgenützt werden.

442 Übermässige Bindung

Zu den Merkmalen vereinnahmender Gruppen gehört, dass sie die freie Selbstbe- stimmung ihrer Anhänger beschränken oder systematisch untergraben, um möglichst bald eine Abhängigkeit des Mitgliedes von der Gruppe herbeizuführen. Auf dieses Ziel sind z. T. bereits die Anwerbemethoden ausgerichtet, vor allem aber gewisse Praktiken und Strukturen der Gruppen, zu denen oft ein rigoroses Disziplinierungs- system gehört. Neben der wirtschaftlichen Abhängigkeit als Folge der erwähnten Ausbeutungstatbestände ist auch die psychische Abhängigkeit sehr wirkungsvoll, da die Gruppe meist sämtliche, d. h. auch die privatesten Sphären (Familie, Intimleben, selbst „inneres„ Denken) regelt und kontrolliert. Darüber hinaus entsteht besonders bei längeren Mitgliedschaften auch eine soziale Abhängigkeit, da Anhänger von vereinnahmenden Gruppen – als Nebeneffekt oder von der Lehre gezielt herbeige- führt – durch Abbruch der früheren Beziehungen in eine gesellschaftliche Isolation geraten. Neben solchen „inneren„ Austrittserschwernissen kommen gelegentlich auch äusse- re hinzu, wie juristische Vorkehrungen (einengende bis knebelnde Verträge), (seltener) baulich/geographische Massnahmen (z. B. abgeschottetes Gelände) oder gar der Einsatz von physischer Gewalt. Zudem wird mit einem dauernden Aktivis- mus versucht, das Nachdenken über die eigene Situation zu verhindern.

443 Gesundheitsgefährdungen

Die Lehre vieler vereinnahmender Gruppen schliesst Heilpraktiken mit ein, z. T. offen als solche deklariert, z. T. getarnt oder gar verleugnet. Manchmal werden Heilungen auch nur als Nebeneffekt einer „geistigen Entwicklung„ behauptet. Dort, wo die Heil- praktiken mit Gefahren verbunden sind, werden diese von der Lehre meist verleugnet und – weil die „Lehre„ nie irren kann – von den Praktizierenden aus Überzeugung nicht beachtet. Oft werden die warnenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wegen der anti-wissenschaftlichen Haltung der Lehre in den Wind geschlagen oder gar dämoni- siert. Im Hinblick auf das überwertige Ziel (Rettung der Seele/der Welt) werden oft Risiken eingegangen, welche der durchschnittlich verständige Mensch kennt und ver- meidet. Damit unterscheidet sich das Gefahrenpotenzial solcher Praktiken grundlegend von den manchmal ebenfalls mit Gefahren verbundenen Heilungsversuchen der seriö- sen Medizin (wozu nicht nur die Schulmedizin zu zählen ist). Weitere Gesundheitsgefährdungen ergeben sich aus Praktiken, welche nicht auf Heilung abzielen (z. B. gewisse Meditationen, intensive Befragungen, „Marathon„- Veranstaltungen, Überanstrengung). Auch hier werden die Gefahren verneint oder auf Grund des höherwertigen Zieles nicht beachtet.

444 Gefährdetes Kindeswohl

Wurde bereits oben auf Zweifel an der „Freiwilligkeit„ des Eintritts, des Verbleibens bzw. dem Mittun bei Aktivitäten einer vereinnahmenden Gruppe in Bezug auf er- wachsene Mitglieder hingewiesen, so ist bei Kindern wegen des besonderen Einflus- ses der Eltern die Selbstbestimmung noch stärker eingeschränkt, oder ein eigener Entscheid des Kindes fehlt völlig. Zum Teil ist die Fremdbestimmung gesetzlich ab- gestützt, denn die Eltern bzw. allenfalls die Heimatgemeinde dürfen über die religiö- se Erziehung des Kindes bestimmen,27 bis die religiöse Mündigkeit mit dem vollen- deten 16. Altersjahr eintritt28. Die Kinder in vereinnahmenden Gruppen treffen die meisten schädlichen Auswirkun- gen, welche auch bei Erwachsenen zu beobachten sind. Darüber hinaus sind sie manchmal Opfer speziell gegen Kinder gerichteter Praktiken (z. B. sexueller Miss- brauch, Zwangsmeditation bei Kleinkindern) oder „Lehrideen„.29 Gewisse Nachteile wirken sich bei Kindern auch besonders gravierend und nachhaltig aus (z. B. „verlorene Jahre„ statt vielfältige Selbstentwicklung und Ausbildung; Fernhalten von andern Kindern und andern Einflüssen; auf die Praxis einzelner Gruppen, Kinder von staatlichen Grundschulen fernzuhalten oder Privatschulen der staatlichen Kontrolle zu entziehen, wurde bereits in Kapitel 435 hingewiesen.). Kinder können sich wegen ih- rer Unterlegenheit und mangels Erfahrung noch weniger wehren als Erwachsene.

27 Art. 303 ZGB für die Eltern, Art. 378 Abs. 3 ZGB für die Heimatgemeinde bei Bevor- mundeten.

28 Art. 49 Abs. 3 BV, Art. 303 Abs. 3 ZGB

29 Die Aufzählung muss vorliegend aus Platzgründen unvollständig bleiben. Die deutsche Enquetekommission hat sich dem Problemkreis Kinder in „Sekten„ vertieft angenommen, vgl. EBS S. 200 ff. und die Studie des Arbeitskreises 4 „Kindeswohl/Kindesmissbrauch„ in EZB S. 86 ff. Auch der schwedische „Sekten„-Bericht legt einen Schwerpunkt auf den Schutz der Kin- der; In Good Faith – Society and new religious movements. S. hiezu die englische Zu- sammenfassung von 1998. (Originalfassung auf schwedisch: 392 Seiten).

445 Sonstige Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der

Selbstbestimmung Bereits bei den bisher angeführten individuellen Problemkreisen war es kennzeich- nend, dass vereinnahmende Gruppen ihre Interessen vorrangig und z. T. gegen die Einzelinteressen der Anhänger durchsetzen bzw. eine entsprechende Unterwerfung vom Einzelnen verlangen. Die Abgrenzung zu einem gesellschaftlich tolerierbaren Engagement bei einer Bewegung (was durchaus auch mit Opfern verbunden sein kann) liegt in den angewendeten Methoden, mit denen beim Betroffenen die not- wendige Bereitschaft und die dazugehörige Überzeugung erzeugt werden. Werden in diesem Zusammenhang irreführende, täuschende, indoktrinäre Methoden ver- wendet, dann ist die teilweise oder gänzliche „Aufgabe„ der Selbstbestimmung nicht mehr nur Sache des Einzelnen – der Staat darf und muss einschreiten (sofern er die Möglichkeit dazu hat). Extreme Beispiele sind jene Fälle, in denen ein gruppenin- ternes Errettungs- oder Verfolgungsszenario die Anhänger in einen kollektiven Selbstmord oder eine sonstige Selbstaufgabe treiben (z. B. Sonnentempler, Heaven’s Gate) oder zur Begehung von Straftaten verleiten (z. B. Aum-Sekte). Aber auch bei weniger spektakulären Fällen (z. B. „Instant„-Bekehrungen; völlige Umstellung des Lebens nach einem mehrtägigen Kurs, z. B. durch Verlassen einer bisher intakt scheinenden Familie; Diskussionsunfähigkeit, da stets die Instruktion der Gruppe eingeholt werden muss oder nur Glaubenssätze deklariert werden, ohne auf Gegen- argumente einzugehen) hat zumindest der aussenstehende Beobachter den Eindruck, die Fähigkeit zur Selbstbestimmung sei stark eingeschränkt oder gar aufgehoben. Da nicht nur die Privat- und Strafrechtsordnung, sondern auch die Demokratie auf dem Axiom der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung basieren, darf auch ein li- beraler Rechtsstaat nicht reaktionslos zusehen, wenn vereinnahmende Gruppen die Autonomie des Einzelnen systematisch untergraben oder aufzuheben versuchen.

45 Die Haltung von Behörden

Den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Beschäftigung mit religiösen Fragen und Organisationen bildet die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Artikel 49 und 50 BV (bzw. Artikel 15 der neuen Bundesverfassung), die ihre hauptsächliche (histo- rische) Bedeutung in der Befriedung der Bevölkerung und im Schutz des Indi- viduums vor dem Zugriff grösserer Religionsgemeinschaften nach dem Sonder- bundskrieg erlangt und einen zentralen Beitrag für den Zusammenhalt des Bundes- staates geleistet haben. Die Religionsfreiheit wird auch von Artikel 9 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 18 des internationalen Pak- tes über bürgerliche und politische Rechte garantiert. Mit ihr wird das religiöse Le- ben grundrechtlich und umfassend geschützt. Die Bürgerinnen und Bürger entschei- den über religiöse Fragen, können ihre Glaubensansichten äussern, religiöse Lehren verbreiten und ihre Überzeugungen in Form gottesdienstlicher Handlungen (Kultus- freiheit) umsetzen. Schrieb die Verfassung im 19. Jahrhundert dem Staat noch schiedsrichterliche Kompetenzen im Religionsbereich zu, ist dessen Aufgabe heute auf die Garantie der Glaubens- (inkl. Weltanschauungs-) und Gewissens- sowie der Kultusfreiheit be- schränkt. Die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat obliegt den Kantonen, die allesamt die grossen Religionsgemeinschaften anerkennen; die Kan- tone Neuenburg und Genf kennen die Trennung von Kirche und Staat. Die Aner-

kennung als Kirche verschafft diesen den Rechtsschutz des Staates sowie Privilegien wie Steuerbefreiung (vom Bund sehr zurückhaltend und in den Kantonen unter- schiedlich gehandhabt), Befreiung vom Militärdienst oder die Mitsprache im Schul- wesen und im öffentlichen Leben, verpflichtet sie aber auch zur Rechtsstaatlichkeit und zur Anerkennung der Oberaufsicht des Staates über ihre äusseren Belange. Freikirchen ohne öffentlichrechtlichen Status sowie „Sekten„ und praktisch alle nichtchristlichen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht (Art. 60 ff. ZGB).30 Der Bundesrat verwies 1989 in der Antwort auf eine Einfache Anfrage – sie nahm explizit Bezug auf die persönliche Freiheit und den Schutz von Minderjährigen – auf die Privatinitiative.31 Bundesrat und Parlament lehnten – nach dem Sonnen- templer-Drama – mit Berufung auf die Kirchenhoheit der Kantone die Schaffung ei- nes Bundesamtes für Religionsfragen ab.32 Weitere Antworten der Landesregierung auf parlamentarische Vorstösse waren stets von Zurückhaltung geprägt und enthiel- ten folgende Elemente: Grundrechte (insbesondere Glaubens- und Gewissensfrei- heit), Souveränität der Kantone in kirchlichen Angelegenheiten, Voraussetzungen für staatliches Handeln (insbesondere Straftaten, Gefährdung der Sicherheit des Staates), Wirksamkeit bestehender Gesetze (Straf- und Zivilrecht, kantonale wirt- schafts- und gesundheitspolizeiliche Instrumente). Der Bundesrat lehnte bisher eine koordinierende Tätigkeit des Bundes aus finan- ziellen Gründen ab; für ein entsprechendes Bedürfnis der Kantone sah er im März 1998 keinerlei Anzeichen, und er bezweifelte die Wirksamkeit einer Harmonisierung der einschlägigen kantonalen Gesetze.33 Über die zurückhaltende Praxis richterli- cher Behörden war bereits in Kapitel 433 die Rede. Von wenigen Ausnahmen abge- sehen, lehnten sich auch schweizerische Parlamentarierinnen und Parlamentarier sowie Regierungsmitglieder dem formaljuristischen Gebot zur Zurückhaltung in Glaubensfragen an. Auch die konsequente und engagierte Thematisierung in einigen Printmedien trägt, im Gegensatz zu Deutschland, nur wenige Früchte. Dieselbe Haltung herrscht auch bei den politischen Parteien vor: Die seit den 80er-Jahren tä- tigen Sektenberatungsstellen und Elternvereinigungen vermochten keine eigentliche politische Lobby auf eidgenössischer Ebene aufzubauen.

Religion als Privatangelegenheit anzusehen sei, so eine der von der Kommission an- gehörten Personen, juristisch durchaus richtig, aber zunehmend fragwürdig, denn die sozio-kulturell bedingten Unterschiede in der Gesellschaft seien in den letzten 20 Jahren unterschätzt worden. Man müsse heute die Religion als Aspekt des sozia- len Lebens betrachten: „Gerade dies legitimiert den Staat, auf diesem Gebiet einzu- schreiten.„ Der Rückzug des Staates berge zudem eine „Gefahr in sich, als der Staat offenbar dem heutigen religiösen Wandel und gegenüber der Tendenz ver- schiedener Kantone, fallweise und nicht mehr umfassend zu handeln, hilflos gegen- übersteht„.

30 Neues Staatskundelexikon für Politik, Recht, Wirtschaft, Gesellschaft. Aarau und Zürich, 1996. 31 Einfache Anfrage 88.1068 Zugehörigkeit zu religiösen Sekten und persönliche Freiheit. 32 Motion Schaffung eines Bundesamtes für Religionsfragen vom 14. Dezember 1993 (93.3606) sowie Interpellation Bundesamt für Religionsfragen vom 6. Oktober 1994 (94.3418) 33 Aus den Antworten auf folgende Vorstösse: Interpellation Einfluss der Scientology- Kirche in der Schweiz vom 3. Oktober 1996 (96.3505); Interpellation Wirksame Be- kämpfung sektiererischer Auswüchse vom 20. März 1998 (98.3136); Einfache Anfrage Aktivitäten im Umfeld von Scientology vom 27. April 1998 (98.1050).

Im Gegensatz zu Deutschland, Schweden, aber auch Frankreich hat die schweizeri- sche Politik bis heute die Gelegenheit nicht ergriffen, das Thema zu enttabuisieren, es aus dem reinen Umfeld der privaten Verantwortlichkeiten zu ziehen und es zu ei- ner öffentlichen Sache zu machen. In der Kommission wurde mit Blick auf Deutschland darauf hingewiesen, dass staatliches Handeln dem Gebot der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht wider- spricht. Gemeint sei nicht eine radikalere Haltung gegenüber Gruppierungen, die z. T. in – in der Schweiz undenkbaren und auch in den Augen der Kommission un- erwünschten – Verbotsforderungen mündeten, sondern die Tatsache, dass sich dort Politikerinnen und Politiker sowohl der Exekutive wie der Legislative zum Thema persönlich exponieren. Sie haben die in der Bevölkerung vorhandenen und von den Medien thematisierten Ängste aufgenommen und damit die sozialpolitische Dimen- sion des Problems erkannt: Minister haben Studien in Auftrag gegeben, Bundeslän- der grossflächige Aufklärungskampagnen gestartet, der Bundestag eine professionell dotierte Enquete-Kommission eingesetzt, Gerichte und politische Parteien haben klare Entscheide gefällt, und auch der seinerzeitige Bundeskanzler Helmuth Kohl hat sich öffentlich zu Wort gemeldet. Ein Minister hat gar einen gerichtlichen Frei- spruch erlangt – er darf eine Gruppe weiterhin als „Wirtschaftskrake„, als „wirt- schaftskriminelle Organisation„ und als „Geldwäscheorganisation„ bezeichnen. Solche politische Stellungnahmen gelten als „Signal an die Bevölkerung und gleichzeitig Prävention„, wären doch die Betroffenen (v. a. Eltern) dann eher bereit, sich mit dem Thema zu beschäftigen, und sie würden auch von der Legislative als Zeichen gewertet. Verschiedene Kantone haben in der Zwischenzeit entsprechende Schritte eingeleitet: – Ausgehend von einer Motion aus dem Jahre 1996 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt das Übertretungsstrafgesetz ergänzt. Danach wird be- straft, wer durch täuschende oder unlautere Methoden Passantinnen und Passanten auf der Allmend anwirbt oder anzuwerben versucht. Die Bestim- mungen sind seit Ende November 1998 in Kraft. Das Bundesgericht hat En- de Juni 1999 eine diesbezügliche staatsrechtliche Beschwerde von Sciento- logy abgewiesen. – Im Kanton Genf sind im Zusammehang mit „sektiererischen Auswüchsen„

(„dérives séctaires„) ergänzende Bestimmungen im Strafprozessrecht vorge- sehen. Insbesondere sollen Personen, die durch eine vereinnahmende Bewe- gung geschädigt wurden, als Zivilpartei oder als Zeuge im Verfahren Hilfe durch eine im Rahmen der Opferhilfe anerkannte Fachorganisation in An- spruch nehmen können. – Die seit September 1997 bestehende interkantonale Arbeitsgruppe für „Sekten„-Fragen setzt sich aus den Kantonen Genf, Neuenburg, Jura, Frei- burg, Bern, Tessin, Wallis und Waadt zusammen. Wichtigstes Projekt (ohne Beteiligung der Kantone Jura, Freiburg und Bern) ist ein Informationszen- trum für Glaubensfragen („Centre d’information sur les croyances„). – Der Kanton Tessin veröffentlichte am 19. Oktober 1998 einen eigenen um- fangreichen Bericht über „religiöse Sekten„ („sette religiose„). Dieser legt das Schwergewicht auf die Anwendung bestehender Gesetze und auf die Notwendigkeit von Information, Aufklärung und Beratung und verweist im Übrigen auf die interkantonale Arbeitsgruppe, deren Mitglied er ist.

– Ein Projekt für Gymnasiastinnen und Gymnasiasten im Kanton Waadt sieht im 3. Gymnasialjahr das Wahlfach „Religionsgeschichte und -wissenschaft„ vor. Ziel ist die Vermittlung von entsprechender Allgemeinbildung und die Förderung von „fächerübergreifendem Bewusstsein und Know-how„. Die Religionswissenschaften sollen in der Schule „das gegenseitige Verständnis begünstigen und die Diskussion von Integrationswerten vertiefen„. Die ver- schiedenen Kategorien verweisen auf Konzepte wie „Achtung der Mitmen- schen, Solidarität, bürgerliche und gesellschaftliche Verantwortung„. Der Beginn der Einführung ist auf das Schuljahr 2000/2001 vorgesehen.

III Schlussfolgerungen der Kommission und mögliche Massnahmen

1 Die Kommissionsarbeit als Prozess der Bewusstseinsbildung

Der Kommission wurde im Verlauf der Anhörungen und Diskussionen zum Thema „Sekten„ und vereinnahmende Bewegungen bewusst, dass es sich um ein ebenso vielschichtiges wie umstrittenes Phänomen handelt. Sie konnte sich trotz vielen In- formationen und intensiven Auseinandersetzungen kein abschliessendes Bild ma- chen. So sah sie sich mit dem Widerspruch konfrontiert, wonach Informationslücken und Forschungsdefizite beklagt, aber gleichzeitig eindrückliche Einzelfälle von Missbräuchen geschildert wurden. Ein weiterer Widerspruch bestand zwischen do- kumentierten Missbräuchen in einzelnen Vereinigungen und deren eigener Darstel- lung, wozu die Kommission Gelegenheit geboten hat. Zudem sind sich selbst Fach- leute nicht immer einig, was den tatsächlichen religiösen Charakter von Gruppie- rungen und deren mögliche sektiererische Tendenzen, und was den vereinnahmen- den, manipulierenden und täuschenden Umgang mit Sinn- und Heil(ungs)suchenden betrifft. Einige nehmen die Glaubens- und Religionsfreiheit in Anspruch, um „ihre Zwecke in deren Windschatten zu verfolgen – in einer Art und Weise, die mit Frei- heitsrechten des Einzelnen nichts mehr zu tun hat„. „Sekten„, vereinnahmende Bewegungen und andere strukturierte und unstrukturierte Gruppierungen, aber auch religiös verschleierte, marktorientierte Heilsangebote be- wegen sich in einem sich rasch wandelnden Umfeld des religiösen Pluralismus. Ge- rade die Diskussionen über die Religionsfreiheit (und andere freiheitliche Grund- rechte) haben das Feld erweitert – und damit auch dessen gesellschaftliche (und ge- sellschaftspolitische) Relevanz verdeutlicht: Ungewohnte religiöse Überzeugungen und Glaubenshaltungen, die unserem traditionellen christlichen Kulturgut fremd sind, sind in der Schweiz auch in anderen Weltreligionen anzutreffen. Deren Ver- treter machen inzwischen einen stattlichen Anteil der Wohnbevölkerung in der Schweiz aus. Man muss sich deshalb grundsätzlich bewusst sein, dass sich auch zahlreiche Schweizerbürgerinnen und -bürger z. B. mit dem Islam (heute dritt- grösste Glaubensgemeinschaft in der Schweiz), dem Judentum (seit jeher) oder an- deren Glaubensüberzeugungen als religiöser Heimat und mit der Schweiz als politi- scher und emotionaler Heimat identifizieren. Der Staat wird in der Folge nicht dar- um herumkommen, sein Verhältnis zu den Angehörigen aller Glaubensrichtungen –

und damit um die Definition von „Religion„ oder „Kirche„ – zu regeln, ist er doch schon heute mit Konsequenzen der religiösen Verpflichtungen dieser Bürgerinnen und Bürger konfrontiert (Militärdienst, Kleidervorschriften, Nahrungsgewohnheiten usw.).

Die Kommission ist sich bewusst, dass – die Entstehung des heutigen kulturellen und religiösen Pluralismus unter an- derem auf der Grundlage unserer freiheitlich und demokratisch ausgestalte- ten Gesellschaft beruht, – die weitere Entwicklung weder rückgängig gemacht, in eine bestimmte Richtung beeinflusst, anderweitig behindert oder gar gebremst werden kann, und – Gesetze, Vorschriften oder andere Mittel nur Auswüchsen begegnen können und dürfen. Deshalb gelangt sie zur Einsicht, dass nur eine Kultur der Toleranz der heutigen Dynamik des gesellschaftlichen Prozesses in Glaubens- und Religionsfragen Rech- nung tragen kann. Als gesamtgesellschaftlichen gemeinsamen Nenner und Massstab zugleich drängen sich hiefür die universellen Menschenrechte auf. Diese wahrzu- nehmen „bedingt die Erkenntnis, dass Gruppierungen in ihrer jeweiligen kulturel- len Existenz verschiedene Ausprägungen haben. Als Basis gilt die Forderung, mit einzelnen Religionen aus anderen Kulturen das Gespräch zu führen. Es gilt zu er- klären, dass – weil wir nicht in China oder in Saudi-Arabien, sondern in der Schweiz sind – hier die Menschenrechte im Sinn der mitteleuropäischen Kultur gel- ten„. Als Hüter der Toleranz34 sorgt der Staat dafür, dass Religionen, religiöse Gemein- schaften und Gruppen – vom Staat als solche gleichberechtigt anerkannt – unterein- ander, aber auch ihre Mitglieder innerhalb der Gemeinschaften die verfassungsmäs- sig garantierten Grundrechte wahrnehmen, am politischen Prozess aktiver teilneh- men (z. B. Erweiterung der Vernehmlassungsadressaten) und ihre Integrität wahren können. Damit wird er der positiv verstandenen Religionsfreiheit gerecht. Als Hüter der Toleranz greift er gleichzeitig entschieden ein, wenn Rechte von Gruppen oder einzelnen Gruppenmitgliedern gefährdet oder unterdrückt werden. Er kommt damit einem kritischen, Grenzen setzenden Verständnis der Religionsfreiheit nach. Äusse- rungen des Staates haben Signalwirkung und können – so hoch der Anspruch auch sein mag – den Weg zu einer Kultur der Toleranz ebnen, wie sie im (schulischen) Ansatz im Kt. Waadt vorgesehen sind.35 Da mögliche Gefahren nicht davon abhängig sind, ob eine Gruppe religiöse oder an- dere Anliegen vertritt, sind auf der Basis der universellen Menschenrechte allgemei- ne, politisch zu definierende Kriterien denkbar, die die Grenzen der staatlichen, aber

auch der gesellschaftlichen Toleranz ziehen: Offenes Menschenbild, Dialogbereit- schaft, Transparenz, Offenlegung der Finanzen, demokratische und Partnerschaft

34 Einen solchen Ansatz verfolgt die Expertenkommission „Religion und Fernsehen„; s. da- zu den Schlussbericht „Religiöse Fernsehveranstalter vom September 1997 im Auftrag des EVED. 35 Der kantonale Studienplan sieht im 3. Gymnasialjahr ein ergänzendes Wahlfach „Reli- gionsgeschichte und -wissenschaft„ vor mit dem Ziel, diesbezügliche Allgemeinbildung sowie „fächerübergreifendes Bewusstsein und Know-how„ zu fördern und „Einsichten in andere Kulturen zu erlangen und die eigene Einstellung zu klären„.

vermittelnde und nicht einengende Strukturen, Achtung der persönlichen Integrität, Respektierung des geltenden Rechts, gesellschaftliche Verwurzelung usw.36

2 Politischer Handlungsbedarf: Formulierung und

Umsetzung einer „Sekten„-Politik Die Privatinitiative allein, auf die der Bundesrat in seiner Antwort auf die bereits erwähnte Einfache Anfrage verwiesen hatte, scheint heute nach Ansicht der Kom- mission nicht mehr zu genügen. Das zeigen die Bemühungen einzelner Kantone in verschiedenen Bereichen (Gesetzgebung, koordinierte Information, behördliche Stellungnahmen), aber auch die Tatsache, dass die Bundesverwaltung mit diesbe- züglichen Fragen konfrontiert ist. Überdies ist auch der Bundesrat heute schon ge- halten, bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse Stellung zu beziehen. Die Kommission erachtet es deshalb als Mangel, wenn sich Verwaltungsstellen in man- nigfaltiger Weise mit der „Sekten„-Problematik zu befassen haben, ohne sich auf ei- ne einheitliche Grundlage in Form einer politischen Vorgabe der Landesregierung stützen zu können. Im Laufe der Untersuchung wurde deutlich, dass unter den betroffenen Verwal- tungsstellen kein systematischer Informationsaustausch stattfindet. In diesem Zu- sammenhang ist nach Meinung der Kommission auch die Tatsache problematisch, dass sich der Bundesrat in Fragen von vereinnahmenden Bewegungen offenbar vor- wiegend auf die Meinung eines Beamten stützt, welcher die „Sekten„-Problematik zu seinem privaten Spezialgebiet gemacht hat. Dieser Person wird zudem vorge- worfen, die nötige Distanz zu vereinnahmenden Bewegungen vermissen zu lassen. Damit ist die Gefahr verbunden, dass allenfalls rasch zu erstellende Risikoanalysen – Jahrtausendwenden entfachen Endzeitstimmung – ungenügend abgesichert sind und so selbst zum Risiko werden. Eine solche Informationsbeschaffung bietet auch keine Gewähr, von der Öffentlichkeit als verlässlich genug angesehen und akzeptiert zu werden, und sie wird zu einer willkommenen Angriffsfläche. Der Bundesrat wird zunächst aufgefordert, die in diesem Bericht dargelegte Proble- matik ernst und als Aufgabe der Staatsführung wahrzunehmen. Die Kommission er- wartet von ihm, als Grundlage für staatliches Handeln eine „Sekten„-Politik zu for- mulieren; sie betrachtet dafür Artikel 15 der neuen Bundesverfassung im Allgemei- nen (und Absatz 4 im Besonderen) als ausreichende Handhabe: Eine klare Haltung der Behörden ist ein Signal an die Betroffenen, die sich so in ihren Bemühungen ge- stärkt sehen, sich gegen Vereinnahmung, gegen die Verletzung grundlegender Frei-

heitsrechte sowie gegen nicht näher begründete Heils- und Heilungsversprechen zu wehren. Eine klare Haltung des Staates ist auch für die Rechtsanwendung von gros- ser Bedeutung: Gerichte und Verwaltungsbehörden sollen entschieden eingreifen, wenn Rechtsgüter gefährdet bzw. verletzt werden, und gleichzeitig helfen, staatliche Eingriffe über die Grenzen der Grundrechte hinaus zu verhindern. Wie die Beispiele Deutschland, Österreich, Frankreich oder Schweden zeigen, trägt eine vom Staat (mit)getragene Informations-, Aufklärungs- und Präventionsarbeit letztlich zu einer gesellschaftlichen Debatte über das Thema bei, gelten doch verein-

36 Offenlegung des religiösen Anliegens oder Erhaltung des religiösen Friedens sind weitere spezifische Kriterien für religiöse TV-Veranstalter; s. „Religiöse Fernsehveranstalter„ Schlussbericht der Expertenkommission „Religion und Fernsehen„ vom September 1997 im Auftrag des EVED, S. 10.

nahmende Bewegungen oder „Sekten„ als Tabu (die Aids-Kampagne des Bundes hat die enttabuisierende Wirkung staatlicher Informationsarbeit eindrücklich demon- striert.). Um eine der Bedeutung des Themas gerecht werdende „Sekten„-Politik zu formulie- ren und umzusetzen, kommen dem Bundesrat nach Meinung der Kommission fol- gende Aufgaben zu: – Koordinationsaufgabe des Bundes (s. folgendes Kapitel 21), – Einrichtung einer Informations- und Beratungsstelle (s. folgendes Kapitel 22), – Förderung von Forschung und Zusammenarbeit (s. folgendes Kapitel 23). Im Weiteren ist der Bundesrat nach Ansicht der Kommission gehalten, Massnahmen insbesondere in den Bereichen Konsumentenschutz, Schutz von Kindern und Ge- sundheitsgesetzgebung in die Wege zu leiten (s. Kapitel 24 und folgende).

21 Koordination als Kernaufgabe des Bundes

Eines der Hauptmerkmale im Umgang mit dem Thema vereinnahmende Bewegun- gen und „Sekten„ liegt in der Vielfalt der Akteure (Verwaltungsstellen, Behörden, Kantone, Gerichte/Vormundschaftsbehörden, Forschungsstellen, private und kirch- liche Beratungsstellen), in der unterschiedlichen und in der grösstenteils isolierten Herangehensweise bzw. der fehlenden bis mangelhaften Zusammenarbeit unterein- ander. Nach Auffassung der Kommission muss der Bundesrat als Kernaufgabe eine dreifa- che Koordinationsfunktion wahrnehmen, um der „Sekten„-Politik gerecht zu werden und um die Informationsbeschaffung auf eine einheitliche, fachlich abgesicherte und widerspruchsfreie Grundlage zu stellen:

1. Administrative Koordination zwischen den einzelnen Akteuren, d. h.

– zwischen einzelnen Bundesämtern, – zwischen Bund und Kantonen, – zwischen den Kantonen, – zwischen universitärer Forschung und privaten und kirchlichen For- schungsstellen respektive Fachorganisationen sowie – zuhanden einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf internationa- ler Ebene (was auch einer Forderung des europäischen Parlaments ent- spricht).37

37 Der Bundesrat hat zwar die internationale Dimension des Problems erkannt, sie aber pa- radoxerweise als Argument benutzt, um seine Zweifel an der Wirksamkeit einer Harmo- nisierung der einschlägigen kantonalen Gesetze darzulegen; Interpellation Wirksame Be- kämpfung sektiererischer Auswüchse vom 20. März 1998 (98.3136). Die Bundesanwäl- tin wies im gleichen Zusammenhang für den polizeilichen Bereich auf die Notwendigkeit der multinationalen Zusammenarbeit hin.

2. Inhaltliche Koordination

Der Bundesrat sorgt insbesondere dafür, dass – ein interdisziplinärer Ansatz in der Forschung sichergestellt und die in anderen Ländern gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen auch für die Schweiz nutzbar gemacht werden (und umgekehrt)38; – die unterschiedlichen Optiken und Interessenlagen von Forschung und (privater und kirchlicher) Beratung im Hinblick auf eine homogene In- formationspolitik und eines einheitlichen Handlungsansatzes einander angenähert, resp. zusammengeführt werden (s. folgendes Kapitel 23). Die inhaltliche Koordination kann in Form eines unter der Federführung des Bundes ausgearbeiteten Zusammenarbeitsvertrags (evtl. Leistungsauftrags) sichergestellt werden, mit dem auch die Legitimation für finanzielle Zuschüsse der öffentlichen Hand verbunden ist.

3. Koordination der Gesetzgebung der Kantone

Der Bundesrat sorgt für die Koordination der im Bereich von vereinnah- menden Bewegungen relevanten kantonalen Gesetzgebung, insbesondere der Gesundheitsgesetzgebung (s. hiezu folgendes Kapitel 243).

22 Einrichtung einer schweizerischen Informations- und

Beratungsstelle Die Kommission erachtet es als notwendig, eine schweizerische Informations- und Beratungsstelle zu schaffen.39 Sie ist sich bewusst, dass sich die Kommission gegen Rassismus mit Phänomenen wie Rassismus, Antisemitismus und mit faschistoiden Tendenzen befasst, die als Teilaspekte auch in „Sekten„ und vereinnahmenden Be- wegungen vorkommen können. Allenfalls sind Synergien beziehungweise Formen von Zusammenarbeit zwischen einer Informations- und Beratungsstelle in „Sekten„- Fragen und der Kommission gegen Rassismus zu nutzen. Einleitend ist festzuhalten, dass zwar zahlreiche Informationen über vereinnahmen- de Bewegungen bestehen (z. B. bei Beratungsstellen) und religiöse Gruppierungen auch selbst informieren. Gleichzeitig sehen sich aber diese Informationsquellen im- mer wieder dem Vorwurf mangelnder Objektivität oder ungenügender Glaubwür- digkeit ausgesetzt. Zudem kann bei privaten Stellen nie sichergestellt werden, dass sie nicht unterwandert werden können. Auf die Gefahr, dass bei dieser Informa- tionsstruktur durch Kündigungen wertvolles Know-how verloren gehen kann, wurde bereits hingewiesen. Das Problem der vereinnahmenden Gruppen besteht in erster Linie darin, dass die freie Selbstbestimmung der Betroffenen beeinträchtigt wird. Deshalb bietet sich als eine der Gegenmassnahmen an, die Verbreitung kritischer Informationen zu den vereinnahmenden Gruppen zu unterstützen. Damit wird den Interessenten

38 Wenn man die lange Liste der von der deutschen Enquete-Kommission empfohlenen

Forschungsthemen betrachtet, so können aus Deutschland vielfältige Ergebnisse erwartet werden, selbst wenn nur ein geringer Teil der Projekte realisiert wird, vgl. ESB S. 389–391. 39 Nach Ansicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements fehlt dazu eine ge- setzliche Grundlage.

(zumindest theoretisch) die Möglichkeit geboten, Informationen in Ergänzung zur Selbstdarstellung der Gruppen zu erhalten, um einen eigenen Entscheid zu fällen. Auch das Umfeld der Anhängerinnen und Anhänger einer vereinnahmenden Grup- pe, welches oft stark unter den Auswirkungen leidet, kann durch sachgerechte In- formation die Situation besser verstehen und adäquater reagieren. Schliesslich sind auch Behörden (Vormundschaftsbehörden, Steuerbehörden, Gerichte usw.) darauf angewiesen, von einer Fachstelle Informationen über die Gruppen, deren Praxis und Lehre einholen zu können, soweit dies für staatliches Handeln erforderlich ist.40 Auch wenn sich eine solche Stelle um grösstmögliche Sachlichkeit bemühen muss, darf man sich nicht vorstellen, dass eine ausschliesslich objektive oder gar neutrale Information möglich ist. Damit wird diese Stelle eine „Meinung„ in der notwendi- gen gesellschaftlichen Auseinandersetzung über die Problematik der vereinnahmen- den Gruppen darstellen. Deshalb ist es wichtig, dass der angewendete Massstab mit den von der Rechtsordnung geschützten Werten bzw. dem grundrechtlich veranker- ten Menschen- und Gesellschaftsbild übereinstimmt. Der Massstab muss auch offen deklariert werden. Bei der Einrichtung einer Informations- und Beratungsstelle ist auf folgende Punkte zu achten41: Gesamtschweizerische Stelle Bisher existiert keine gesamtschweizerische Institution, die sich mit den vorliegen- den Problemen befasst. Diese betreffen aber sämtliche Landesteile, sodass es beim Aufbau regionaler Stellen zu Überschneidungen führen würde und der Einsatz der Mittel unwirtschaftlich wäre. Bei der Errichtung dieser Stelle ist eine Zusammenar- beit des Bundes mit den Kantonen anzustreben. Ideelle Ausrichtung der Stelle Soweit eine staatliche Beteiligung bzw. Unterstützung zur Diskussion steht, ist es unabdingbar, dass die Informations- und Beratungsstelle konfessionsunabhängig ausgerichtet ist, damit die Unterstützung durch die öffentliche Hand nicht mit der staatlichen Neutralität in Religionsfragen in Konflikt gerät.42 Die Information und Beratung geschieht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Bevölkerung mit dem Ziel, eine engagierte, aber sachliche Diskussion über vereinnahmende Gruppen, de- ren Methoden und Gefahren zu ermöglichen. Die Tätigkeit hat sich nach den gelten-

den Gesetzen zu richten. Die verfassungsmässigen Rechte, und zwar nicht nur jene

40 Eine solche Stelle erhielte auch im Zusammenhang mit der diskutierten Öffnung der TV- Landschaft für religiöse Fernsehveranstalter eine Funktion, ist doch kaum anzunehmen, dass die Einhaltung von Zulassungskriterien und Konzessionsauflagen vom Konzes- sionsgeber selbst beurteilt werden kann. S. hiezu: „Religiöse Fernsehveranstalter„, Schlussbericht. 41 Auch die deutsche Enquete-Kommission empfiehlt die „Einrichtung einer Stiftung im Bereich ‘Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen’„, ESB S. 363 ff. Zudem entspricht dieser Vorschlag einer Handelsempfehlung der EU an ihre Mitglied- staaten, vgl. „Bericht über die Sekten in der Europäischen Union, Berichterstatterin Frau Maria Berger vom 11. Dezember 1997, Dok. A4-0408/97, Ziff. 5 S. 8 ‘fordert ... Mit- gliedstaaten ... auf, ... durch unabhängige Gremien, Informations-, Aufklärungs- und Be- ratungsaktivitäten ... zu beauftragen, die ohne inhaltliche Parteinahme dem Einzelnen ei- ne freie und informierte Entscheidung zu erleichtern und austrittswilligen Sektenmitglie- dern und ihren Familien Hilfsstrukturen anzubieten’.„ 42 Die Handlungen einer privaten Informationsstelle können nicht unmittelbar dem (mit-) finanzierenden Staatswesen zugerechnet werden, BGE 118 Ia 57.

der kritisierten Gruppen bzw. deren Anhänger, sondern auch jene der andern Betei- ligten43, müssen dabei gewahrt werden. Aufgaben der Stelle Neben der Erfüllung der Informations- und Beratungsbedürfnisse leistet sie präven- tive Arbeit, beobachtet, wie sich Gruppen und deren Aktivitäten entwickeln und verändern, und sie koordiniert die Nachsorge bei ehemaligen Mitgliedern der ver- einnahmenden Gruppen und der fachlichen Begleitung von Selbsthilfegruppen. 44 Wesentlich erscheint, dass die Informationsaufgabe und die Beratungstätigkeit bei der gleichen Stelle angesiedelt sind – beide bedingen einander: Informationen über vereinnahmende Gruppen und deren Methoden sind für die adäquate Beratung un- entbehrlich, während die konkrete Erfahrung mit den Problemen der Betroffenen in die Aufklärungsarbeit zurückfliesst. Gemäss heutiger Auffassung der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Legalitätsprinzip nicht nur für die Eingriffs-, sondern in gewissem Umfang auch für die Leistungsverwaltung. Eine regelmässige staatliche Unterstützung der in Frage stehenden Stelle bedarf einer gesetzlichen Grundlage45, welche die Vorausset- zungen und den Zweck der Leistungen hinreichend klar umschreibt.46 Die Finanzierung ist deshalb den Aufgaben entsprechend sicherzustellen. Aus naheliegenden Gründen wäre eine Datenbank resp. ein Archiv bei dieser Stelle anzusiedeln, die somit eine Scharnierfunktion für Forschung, Beratung und staatli- che Stellen (Bund und Kantone) wahrnimmt.

43 Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 56 festgehalten, dass auch die Kritik an Glau- bensinhalten – selbstverständlich im Rahmen der geltenden straf- und zivilrechtlichen Grenzen – grundrechtlich geschützt sei. Zudem werde mit der Unterstützung einer derar- tigen Informationsstelle ein „fürsorgerischer, humaner Zweck„ verfolgt, „indem Miss- bräuchen bei der Ausübung der Religionsfreiheit„ entgegengetreten werde. a. a. O. S. 60 44 In Deutschland sollte nach dem Willen der Enquetekommision die Stiftung äusserst um- fassende Aufgabenfelder abdecken: Neben der an letzter Stelle genannten Beratung von Einzelpersonen und Beratungsstellen, v. a. Schaffung eines „inhaltlichen und finanziellen Rahmens„ für die einschlägigen Beratungsstellen, öffentliche Aufklärung sowie Koordi- nation und Weiterbildung der übrigen Beratungsstellen; Anregung, Durchführung oder Vergabe von Forschungsaufträgen; systematische Erfassung des bestehenden Materials, welches der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden soll; Aufarbeitung der sozial- pädagogischen bzw. psychologischer Literatur, etc. ESB S. 364 45 Auch die deutsche Enquetekommission empfiehlt die Einführung einer klaren gesetzli- chen Grundlage, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27.3.1992 (vgl. NJW 1992 S. 2496) die damalige Unterstützung des Dachverbandes deutscher Elterninitiativen AGPF mangels besonderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen als rechtswid- rig erklärt hatte. vgl. ESB S. 364-368. In Österreich wurde am 20. 8. 1998 ein Bundesge- setz über die Einrichtung einer Bundesstelle für „Sekten„-Fragen erlassen (BGBl 1998, Nr. 150, S. 1799). Die Stelle hat ihre Tätigkeit bereits im November 1998 aufgenommen. 46 BGE 118 Ia 46 ff., insb. 61 f. = „infoSekta-Entscheid„. Scientology und die Vereini- gungskirche machten die Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch den vom Kanton Zürich gewährten Starthilfebeitrag an infoSekta geltend. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen.

23 Förderung von Forschung und Zusammenarbeit

Die Notwendigkeit, die wissenschaftliche Forschung in verschiedenen Fachrichtun- gen bzw. die Rezeption ausländischer Forschungsergebnisse47 zu fördern und zu koordinieren, wurde bereits dargestellt. Gesichertes Wissen über die Wirkungsweise und die Gefahren der verschiedenen Methoden der Beeinflussung, Indoktrination bzw. Manipulation, d. h. der sog. Psychotechniken, wäre in verschiedener Hinsicht hilfreich. Einerseits liefern solche Erkenntnisse die Grundlagen, um die Grenzen der gesellschaftlich tolerierten Beeinflussung zu definieren48 und Massnahmen gegen die unerwünschten Auswirkungen solcher Techniken zu ergreifen. Schliesslich verbessern wissenschaftlich erhärtete Fakten die Durchsetzung der geltenden (und allenfalls zu schaffenden) Gesetze, indem die Beweislage allfälliger Geschädigter bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche verbessert wird. Angesichts der knapper werdenden Mittel ist bei der Auswahl der Forschungsthe- men grundsätzlich darauf zu achten, dass für die Praxis relevante und umsetzbare Ergebnisse zu erwarten sind – nicht zuletzt wegen der seit einigen Jahren erhobenen Forderung, die Universitäten müssten sich stärker an den gesellschaftlichen Realitä- ten und Bedürfnissen orientieren. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, muss die Zusammenarbeit zwischen universitären Forschungsstellen mit kirchlichen und pri- vaten Beratungsstellen (oder eines eventuell zu schaffenden Dachverbandes) sowie der vorgeschlagenen Informations- und Beratungsstelle institutionalisiert werden. Weil praxisrelevante Ergebnisse nur auf einer gemeinsamen Handlungsbasis umge- setzt werden können, die ihrerseits gegebenenfalls von einer Harmonisierung der kantonalen Gesetzgebung abhängt, wie sie auch von einer Interpellation verlangt wird49, sind bei den Forschungsbemühungen zudem die strafrechtliche Optik sowie die Kantone, aber auch das internationale Umfeld mit zu berücksichtigen.

24 Schutzmassnahmen

Die Kommission ist nicht der Meinung, die Bekämpfung der schädlichen Auswir- kungen vereinnahmender Gruppen habe in erster Linie auf dem Weg der Gesetzge- bung zu erfolgen. Sie erachtet die bestehenden gesetzlichen Vorschriften im Grossen und Ganzen als genügend; auf den mangelnden Vollzug wurde mehrmals hinge- wiesen. Die Kommission betrachtet überdies polizeiliche Mittel nicht als primäres Mittel, um gegen Auswüchse vorzugehen; eine präventiv-polizeiliche Beobachtung einzelner Gruppen drängt sich erst recht nicht auf. In diesem Punkt teilt die Kom- mission die Meinung der Konsultativen Staatsschutzkommission. Die Kommission ist aber dennoch der Ansicht, dass einzelne Aspekte der Gesetzge- bung oder deren Anwendung verbessert werden können und müssen, um – auch hier als politisches Signal – die „Sekten„-Politik des Bundes zu unterstützen.

47 Ein Beispiel ist die Dissertation von Ulrich Knoepfel, Willensbildung, Beeinflussung und Vertragsschluss (Diss. Zürich, Verlag Paul Haupt Bern und Stuttgart 1989), wo die Er- kenntnisse der amerikanischen Kommunkations- und Persuasionswissenschaften referiert werden. 48 Vgl. zu den Schwierigkeiten, die ohne solche klare Abgrenzung entstehen: unten Ziff. III 2.3.2 49 Interpellation Wirksame Bekämpfung sektiererischer Auswüchse vom 20. März 1998 (98.3136)

Vom mangelnden Vollzug der Gesetzgebung oder von punktuellen Verbesserungs- möglichkeiten mit entsprechendem Handlungsbedarf sind namentlich folgende Be- reiche betroffen: – Schutz von Kindern (s. folgendes Kapitel 241); – Konsumentinnen- und Konsumentenschutz in Form einer Regelung der ge- werbsmässigen Lebensbewältigungshilfe (s. folgendes Kapitel 242); – Gesundheitsgesetzgebung (s. folgendes Kapitel 243).

241 Schutz von Kindern

Die neue Bundesverfassung sieht ausdrücklich vor, dass sich Bund wie Kantone für den Schutz und die Förderung von Kindern einsetzen (Art. 41 Abs. 1 Bst. g; Art. 67 Abs. 1). Die Schweiz hat zudem die UNO-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Wie bereits (insbesondere in Kapitel II, 444) ausgeführt, sind im Zusammenhang mit vereinnahmenden Gruppen öfters die Interessen von Kindern gefährdet oder verletzt. Staatliche Eingriffe sind aber nur beschränkt möglich, weil neben der Religionsfrei- heit (im religiösen Kontext) und dem Schutz des Familienlebens gemäss Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 23 des interna- tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auch die Elternrechte zu be- rücksichtigen sind. Das elterliche Sorgerecht berechtigt und verpflichtet die Eltern dazu, für das unmündige Kind die nötigen Entscheide zu treffen. Diese elterliche Entscheidungsbefugnis ist begrenzt durch das Kindeswohl als oberste Maxime im gesamten Kindesrecht, durch die eigene Handlungsfähigkeit des Kindes sowie durch spezielle Schutzbestimmungen zu Gunsten des Kindes. Auch die öffentliche Ord- nung kann Anlass bilden, die Ausübung der elterlichen Gewalt einzuschränken. Weil aber die elterliche Entscheidungsbefugnis zum geschützten Familienleben ge- hört, muss jede einschränkende Massnahme die Voraussetzung für zulässige Grund- rechtsbeschränkungen erfüllen.50 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein staatlicher Eingriff im Interesse des Kindeswohles liegt, ist zu berücksichtigen, dass einer der Faktoren des Kindeswohls darin besteht, nicht in einen Loyalitätskonflikt mit den Eltern gedrängt zu werden.51 Das Bundesgericht hat die Eingriffsschwelle wie folgt umschrieben: „Erst wenn das Kindeswohl unter der Befolgung von Glaubensvorschriften konkret und massgeblich belastet würde, rechtfertigte es sich, das Kindesinteresse über das Elternrecht zu stellen. Dies träfe etwa zu, wenn die Gesundheit des Kindes gefährdet würde oder wenn es in seiner Ausbildung in einem Masse eingeschränkt würde, dass die Chan- cengleichheit – einschliesslich derjenigen zwischen den Geschlechtern – nicht mehr gewährleistet wäre, bzw. wenn es Lerninhalte nicht vermittelt erhielte, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten.„52 Die Kommission erachtet eine Ausweitung der Eingriffsmöglichkeiten im geltenden

Recht (d. h. richterliche Kompetenzen im Rahmen von Trennung/Scheidung, Kin-

50 Das heisst öffentliches Interesse, gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit; vgl. Peter Hänni/Eva Maria Belser, Die Rechte der Kinder, AJP 2/98, S. 139 ff., insbesondere S. 152. 51 Das Bundesgericht erwähnt diesen Aspekt im Zusammenhang mit den Entscheiden über den Schuldispens aus religiösen Gründen, vgl. BGE 114 Ia 129; BVP 1992, 264.

52 BGE 119 Ia 178

desschutzmassnahmen) als nicht notwendig. Die Empfehlung zielt vielmehr darauf ab, dass in jenen Fällen, in denen der Richter oder eine Verwaltungsbehörde Ent- scheide über Kindesverhältnisse bzw. Massnahmen zum Schutze des Kindes zu treffen haben, die Interessen des Kindes auch umfassend festgestellt und nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens hinreichend vorgebracht werden können.

242 Konsumenten- und Konsumentinnenschutz:

Regelung der gewerbsmässigen Lebensbewältigungshilfe Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten auf dem Psychomarkt und je- nem der Lebensbewältigungshilfe ist nach Ansicht der Kommission eine gesetzliche Regelung anzustreben, welche sie in die Lage versetzt, die finanziellen, zeitlichen und persönlichen Konsequenzen eines Engagements klar zu erkennen. Dies kann mit ähnlichen Mitteln geschehen, wie sie bereits seit längerem im Abzahlungs- bzw. Konsumkreditrecht in Kraft sind. Daneben ist insbesondere gesundheitlichen Ge- fährdungen Rechnung zu tragen, zumal bei verschiedenen vereinnahmenden Grup- pen Heilungsverheissungen einen wichtigen Platz in Lehre und Praxis einnehmen, aber auch eine grosse Rolle bei der Begründung und Festigung von Abhängigkeits- verhältnissen spielen (s. folgendes Kapitel 243). Zur sorgfältigen Erfüllung der Aufgabe des Anbieters gehört, dass er Abklärungen über allfällige Risiken der von ihm angewendeten Methoden trifft, wobei er auch Erkenntnisse ausserhalb seiner eigenen Lehrrichtung (z. B. aus der Schulmedizin) zu berücksichtigen hat. Die Kommission schlägt keine Verschärfung der üblichen Haftung für sorgfältige Ausführung des Veranstaltungsvertrages (meist Auftrag) vor, wohl aber eine gesetzliche Aufklärungspflicht über Risiken als Voraussetzung für die rechtmässige Anwendung von Methoden, welche mit potentiellen Gesundheits- gefährdungen verbunden sind. Bei Verletzung der Aufklärungspflicht ist die Be- handlung widerrechtlich und es besteht – sofern die übrigen Haftungsvoraussetzun- gen gegeben sind – eine Haftung für eingetretene Schäden. Mit einer solchen Regelung entsteht kein zusätzlicher staatlicher Kontrollaufwand und insbesondere muss der Staat auch nicht Stellung nehmen zur Wünschbarkeit und Wirksamkeit von Methoden. Die Anbieter gewerbsmässiger Lebensbewälti- gungshilfen werden nur mit einem vertretbaren administrativen Mehraufwand belastet, aber in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt. Es ist davon auszugehen, dass seriöse Anbieter die wesentlichen Anforderungen des Konsumentenschutzes bereits heute erfüllen, die Konsumenten aber bei riskanten oder nicht seriösen Angeboten erheblich besser geschützt sind. Die Kommission hält fest, dass mit einer solchen Regelung die bestehenden und zukünftigen Angebote weder eingeschränkt, noch ei- ner staatlichen Kontrolle oder gar einer Überprüfung der Methode unterzogen wer-

den sollen. Im Einzelnen sollte eine gesetzliche Regelung folgende Punkte umfassen: – Geltungsbereich: entgeltliche Verträge über Dienstleistungen mit dem Ziel der Feststellung oder Verbesserung der seelischen Befindlichkeit bzw. der geistig-seelischen Fähigkeiten;53

53 Diese Formulierung ist (verkürzt) § 1des Entwurfes des deutschen Bundesrates entnom- men.

– Schriftform des Vertrages und Aushändigung eines Doppels als Gültigkeits- voraussetzung54 – evtl. Kündigungsrecht – Widerrufsrecht – nicht wegbedingbarer Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers oder am Ort der Durchführung des Angebotes – Aufklärung über allfällige gesundheitliche Risiken des Angebotes verbunden mit der Sanktion, dass der Anbieter bei unterbliebener Aufklärung für den eingetretenen Schaden haftet.55 Der vorliegende Vorschlag beinhaltet keine Beweislastumkehr56, indem der Geschädigte nach wie vor zu beweisen hätte, dass der Anbieter den Schaden verursacht hat, lediglich die Widerrechtlich- keit und allenfalls das Verschulden wären mit der unterlassenen Aufklärung erfüllt. Eventuell könnte die Aufklärungspflicht auf „bekannte„ Risiken be- schränkt werden. Damit würden die Anbieter von der Haftung für nicht er- forschte Risiken befreit; gleichzeitig wird aber verhindert, dass sie sich über bestehende Erkenntnisse zu den Gefahren im blinden Vertrauen auf die an- gewendete „Lehre„ hinwegsetzen.

243 Gesundheitsgesetzgebung

Es ist eine Tatsache, dass bei verschiedenen vereinnahmenden Gruppen Heilungs- verheissungen einen wichtigen Platz in Lehre und Praxis einnehmen. Auch wenn sie sich durchaus bewusst ist, dass in der Schweiz die Kompetenz zur Regelung des Ge- sundheitswesens im Wesentlichen Sache der Kantone ist,57 sieht die Kommission Handlungsbedarf des Bundes im Bereich der Koordination der kantonalen Gesetz- gebung. Die meisten Kantone haben die Feststellung und Behandlung körperlicher und geis- tiger Krankheiten den Ärzten und allenfalls weiteren anerkannten Berufen vorbe- halten. Im Zusammenhang mit den Problemen mit vereinnahmenden Gruppen fällt auf, dass viele dieser Kantone diese Gesetzeslage nur unzureichend durchsetzen. Es entsteht ein Graubereich, in welchem eine Vielzahl von Personen und Organisatio- nen offen oder kaschiert Heilbehandlungen ausführen, obwohl sie dies eigentlich

54 Mit folgenden Angaben: genaue Bezeichnung des Anbieters und einer eventuell assozi- ierten Mutterorganisation; Beschreibung der Leistung, der Art der Durchführung sowie des Zieles; Hinweis auf die angewandte Methode bzw. die theoretischen Grundlagen; zeitlicher Umfang des Angebotes; Preis von Einzelleistungen und Gesamtpreis; Hinweis auf Neben- bzw. Folgepflichten und deren Kosten (Material, Unterkunft, weitere Leistun- gen bei Dritten usw.) 55 Dieser Vorschlag ist der heutigen Situation bei der Arzthaftung nachgebildet. Der Arzt haftet bei unterlassener Aufklärung sogar für jeden, also auch einen zufälligen Schaden des Eingriffes, da letzterer ohne gültige Einwilligung erfolgt und damit widerrechtlich ist. 56 In Deutschland war im Vorschlag von Hamburg ursprünglich eine generelle Beweislast- umkehr bei Schädigung eines Teilnehmers (unabhängig von einer Aufklärung) enthalten. Der Anbieter hätte also beweisen müssen, dass er den eingetretenen Schaden nicht verur- sacht hat. Dies wurde später fallen gelassen, da die „Risikoprofile von Methoden und Techniken„ zu wenig erforscht seien. ESB S. 370. 57 Vgl. Art. 3 BV, die Bundeskompetenzen sind relativ eng eingegrenzt, z. B. Kranken- und Unfallversicherung, Epidemiegesetz, Giftgesetz, Fachausweise, vgl. Honsell, Handbuch des Arztrechtes, S. 216, 216 ff., 236 ff.

nicht dürften. Zur Klarheit sei darauf hingewiesen, dass nicht alle diese Tätigkeiten im Graubereich als unseriös zu betrachten sind.58 Die Begründung und Festigung von Abhängigkeitsverhältnissen beruht auf ver- schiedenen Elementen: erhebliche Leiden, keine Besserung nach bisherigen Hilfs- angeboten (z. B. Schulmedizin), Vorschuss an Dankbarkeit der Patientinnen und Patienten gegenüber den Linderung und Heilung versprechenden Gruppen, von die- sen hervorgerufene enorme (oft rational nicht nachvollziehbare) Opferbereitschaft der Patienten sowie eine besondere Faszination, weil meist eine schnelle, umfassen- de und mit Gewissheit eintretende Heilung verheissen wird. Deshalb ist es nach Ansicht der Kommission offensichtlich, dass die Patienten des staatlichen Schutzes bedürfen, und zwar vor – gesundheitsgefährdenden Praktiken (neben der direkten zusätzlichen Ge- sundheitsgefährdung auch die Bemühungen, den Patienten von der Inan- spruchnahme der anerkannten, z. B. ärztlichen Hilfe abzuhalten). – finanzieller Ausbeutung – Täuschung bzw. Irreführung – der Vereinnahmung durch Verknüpfung von Heilpraktiken mit weitergehen- den, die Selbstbestimmung und Freiheit einschränkenden Lehrinhalten. In Bezug auf das oben dargestellte Schutzbedürfnis sollte sich der Bundesrat im Rahmen seiner Koordinationsaufgabe dafür einsetzen, dass die Kantone ihr staatli- ches Handeln im Gesundheitsbereich an folgenden Leitlinien orientieren59: – Die geltende Gesetzeslage ist durchzusetzen oder den veränderten Bedürf- nissen oder Auffassungen anzupassen. – Wenn sich ein Kanton entschliesst, ausserwissenschaftliche Heilpraktiken zu tolerieren, muss sichergestellt werden, dass die Bewilligung, Registrierung oder blosse Zulassung von den Ausübenden dieser Heilmethoden nicht dazu missbraucht werden kann, beim Publikum den Eindruck zu erwecken, der Staat habe die Wirksamkeit bzw. Unbedenklichkeit der Methoden geprüft. – Gesetzliche Aufklärungspflicht über die mit den ausserwissenschaftlichen Heilpraktiken verbundenen Risiken. – Verbot, nicht beweisbare, falsche oder sonst irreführende Angaben über die eigene Heilmethode sowie über konkurrierende Methoden (z. B. Schulmedi- zin) zu machen (in der Werbung, in Publikationen oder im Patientenge- spräch). – Verpflichtung, die angewendete Methode bzw. eine allenfalls dahinterste-

hende Lehre bekannt zu geben, verbunden mit einem Verbot, nicht dekla- rierte Methoden (z. B. Hypnose) anzuwenden.

58 In jenen Kantonen, in welchen die selbstständige Tätigkeit von Psychologen noch nicht geregelt ist, sind auch die seriösen Psychologen in diesem Graubereich tätig. 59 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt hat diese Grundsätze in einer Revision des kantonalen „Gesetzes betreffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen„, mit wel- cher die Zulassung von Akupunktur, Ayurveda, der Heilpraktik, der traditionellen chine- sischen Medizin und weiterer ausserwissenschaftlicher Heilmethoden geregelt werden sollte, übernommen. Das Gesetz wurde im Mai 1997 verabschiedet, die Referendumsfrist ist unbenützt verstrichen. Die oben dargelegten Leitlinien sind im Gesetz und in der per 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Verordnung enthalten.

– Es ist dafür zu sorgen, dass die Regelung nicht umgangen werden kann, in- dem die Heilbehandlungen nicht im direkten Verhältnis zwischen Anbieter und Patient, sondern innerhalb einer Gruppe mit arbeitsteiliger Organisation vorgenommen werden. Diese Grundsätze schränken die seriösen Ausübenden der Heilkunde kaum ein; gleichzeitig könnte mit ihnen den Auswüchsen im Zusammenhang mit vereinnah- menden Gruppen wirksam begegnet werden.

25 Weitere Massnahmen

Die Kommission hat sich am Rande mit weiteren möglichen Massnahmen befasst, namentlich mit dem Schutz der Bezeichnung „Kirche„, der Eintragungspflicht für Vereine (Vorschlag des Kt. Genf), einer allfälligen neuen Strafnorm zur Anwendung von Techniken der Bewusstseinskontrolle, der Einführung eines Kinderanwalts, der Ausdehnung der Opferhilfe (Vorschlag des Kt. Genf) oder der Einführung der Straf- barkeit juristischer Personen. Einzelne Massnahmen wurden bzw. werden bereits im Rahmen von kantonalen Gesetzgebungsverfahren thematisiert. Die Massnahmen wurden vom beigezogenen Experten auch unterschiedlich beurteilt. Die Kommis- sion ist der Ansicht, dass einzelne Massnahmen nicht im Zusammenhang mit ver- einnahmenden Bewegungen thematisiert werden sollen, auch wenn sie deren Zweckmässigkeit in diesem Rahmen durchaus als gegeben betrachtet (namentlich die Einführung der Strafbarkeit juristischer Personen), und sie erachtet andere Massnahmen als nicht beschlussreif.

IV Empfehlungen Die Kommission unterbreitet dem Bundesrat folgende Empfehlungen:

1. Der Bundesrat formuliert eine „Sekten„-Politik.

2. Der Bundesrat koordiniert deren Umsetzung.

3. Der Bundesrat schafft eine Informations- und Beratungsstelle und informiert

regelmässig die Öffentlichkeit. Er leitet eine entsprechende Informations- kampagne ein.

4. Der Bundesrat fördert die interdisziplinäre Forschung über vereinnahmende

Bewegungen und koordiniert die dafür notwendige Zusammenarbeit von Forschung und Beratung.

5. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die bestehenden Gesetze insbesondere zum

Schutz von Kindern, Konsumentinnen und Konsumenten vermehrt beachtet werden, und bemüht sich um eine einheitlichere Praxis der Kantone im Be- reich der Gesundheitsgesetzgebung.

V Weiteres Vorgehen Die Geschäftsprüfungskommission ersucht den Bundesrat, zu diesem Bericht und zu den Empfehlungen bis Ende September 2000 Stellung zu nehmen.

1. Juli 1999 Die Sektion Behörden Der Präsident: Fulvio Pelli Die Geschäftsprüfungskommission Der Präsident: Alexander Tschäppät Die Sekretärin der Geschäftsprüfungskommission: Mariangela Wallimann-Bornatico

VI Anhänge – PVK-Bericht vom 20. Februar 1998 (Anhang A) – Entschliessung des europäischen Parlaments zu den Sekten in Europa vom 29. Februar 1996 (Anhang B)

Liste der angehörten Personen Agner Peter, Abteilung Rechtswesen Direkte Bundessteuer, Eidgenössische Steuer- verwaltung Prof. Campiche Roland, Soziologe, Institut für Sozialethik, Lausanne Del Ponte Carla, Bundesanwältin Dr. Eschmann Urs, Anwalt des Vereins Informations- und Beratungsstelle für Sek- ten und Kultfragen (InfoSekta) Frasa Mario, Sektion allgemeine kulturelle Fragen, Abt. Jugendfragen, Bundesamt für Kultur Dr. Guntern Odilo, Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter Haller Susanne, Grossrätin, Kt. Basel-Stadt Huber-Schlatter Andreas, Generalsekretär EJPD, Präsident der Konsultativen Staats- schutzkommission Lötscher Bruno, Departementssekretär, Justizdepartement Kt. Basel-Stadt Mayer Jean-François, Zentralstelle für Gesamtverteidigung, Sektion Grundlagenstu- dium (Sekretär der Lagekonferenz) Kaplan Müller Joachim, Ökumenische Arbeitsgruppe "Neue religiöse Bewegungen in der Schweiz" Pitteloud Jacques, Referat Gst, Zentralstelle Gesamtverteidigung, EMD (resp. VBS) Schaaf Susanne, Verein Informations- und Beratungsstelle für Sekten und Kultfra- gen (InfoSekta) Dr. Schmid Georg, Informationsstelle der evangelischen deutschschweizer Kirchen, Greifensee Stamm Hugo, Redaktor "Tages-Anzeiger" Tanner Samuel, Stv. Direktor Eidgenössische Steuerverwaltung

Liste der angehörten Gruppen und deren Vertreter: Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz: Hr. U. Friederich, Hr. E. Wildbolz Zeugen Jehovas: Hr. F. Borys, Hr. M. Wörnhard Scientology: Hr. J. Stettler, Frau G. Arm Pfingstgemeinde: Hr. M. Schläpfer

Abkürzungen AGPF Aktion für geistige und physische Freiheit (Vereinigung von Eltern- initiativen) BGE Bundesgerichtsentscheid BV Bundesverfassung EDI Eidgenössisches Departement des Innern EDSB Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EMD Eidgenössisches Militärdepartement (seit 1.1.1998: VBS: Eidgenös- sisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport) EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ESB Enquête Kommission Schlussbericht EVED Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (seit 1.1.1998: UVEK: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) EZB Enquête Zwischenbericht GG Grundgesetz GPK-N Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates InfoSekta Verein Informations- und Beratungsstelle für Sekten und Kultfragen KSK Konsultative Staatsschutzkommission NB notabene NJW Neue juristische Wochenzeitschrift PVK Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle Stgb Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) SVG Strassenverkehrsgesetz (SR 741.0) UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wett- bewerb (SR 241) VPM Verein für psychologische Menschenkenntnisse ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) ZR Zeitschrift für Zürcherische Rechtsprechung

Anhang A

"Sekten"-Phänomen in der Schweiz: Bedeutung für staatliche Verwaltungsstellen und nicht-staatliche Institutionen

Arbeitsbericht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

vom 20. Februar 1998

1 Einleitung

11 Auftrag und Fragestellung

Nach der Erstellung einer ersten Arbeitsunterlage zum "Sekten"-Phänomen in der Schweiz hat die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) vom Präsidenten der Sektion "Behörden" der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK- N) am 15. Oktober 1997 den Auftrag erhalten, ihre diesbezüglichen Abklärungen zu vertiefen. Dabei sollen folgende Fragen beantwortet werden:

1. Wer setzt sich in welcher Form mit der "Sekten"-Bewegung bzw. -Entwick-

lung in der Schweiz auseinander (Verwaltungsstellen auf Bundesebene so- wie wichtigste Stellen in den Kantonen, bei Kirchen, privaten Organisatio- nen usw.)?

2. Gibt es Formen der Unterstützung (z. B. Steuererleichterungen, Subventio-

nen) von "Sekten" auf Bundes- bzw. Kantonsebene?

3. Sind auf Bundesebene Instrumente oder Massnahmen im Umgang mit dem

"Sekten"-Phänomen denkbar? Wenn ja, welche?

12 Vorgehen der PVK

Zur Beantwortung der ersten beiden Fragen hat die PVK einschlägige Dienststellen auf Bundesebene und in ausgewählten Kantonen sowie landeskirchliche Anlaufstel- len, private Organisationen etc. nach einem einheitlichen Fragenkatalog telefonisch befragt. Erste Anhaltspunkte für relevante Dienst- und Anlaufstellen ergaben sich aus den Protokollen der GPK-Anhörungen zu dieser Thematik (Sitzungen vom 28. Mai 1997, vom 14./15. August 1997 und vom 15./16. Oktober 1997). Anschlies- send wurde nach der Reputationsmethode vorgegangen, d. h. die Kontaktierten wur- den jeweils danach gefragt, welche weiteren Personen oder Stellen für die Frage- stellung relevant sein könnten. Die PVK hat auf diese Weise hauptsächlich zwischen September und Dezember 1997 rund 70 Stellen inner- und ausserhalb der Bundes- verwaltung kontaktiert. Der vorliegende Arbeitsbericht enthält die Synthese der Be- fragungsergebnisse. Für die Beantwortung der dritten Frage wurden die Protokolle der GPK-Anhörun- gen beigezogen sowie ergänzend dazu die Meinungen einiger fachkundiger Perso- nen auf dem Gebiet "Sekten" eingeholt. Zur Kontrolle und Vervollständigung hat die PVK ihren Bericht schliesslich einer Konsultation bei Experten unterzogen. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus Gründen des Personenschutzes auf eine namentliche Nennung der befragten Personen verzichtet wird.

13 Umfang und Grenzen der Abklärungen

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich die PVK nicht inhaltlich mit dem "Sekten"-Phänomen auseinander gesetzt hat. Dementsprechend und angesichts des- sen, dass weder eine wissenschaftliche noch eine rechtsgültige Definition des Be- griffes "Sekten" existiert, haben wir darauf verzichtet, festzuhalten, welche Gruppie- rungen oder Bewegungen als solche zu bezeichnen sind. Vielmehr lag diese Ein- schätzung im jeweiligen Verständnis oder Ermessen unserer Gesprächspartner. Fer-

ner ist darauf hinzuweisen, dass die PVK im Folgenden der Einfachheit halber stets den Begriff "Sekten" verwendet. Obwohl diese Bezeichnung in gewissem Sinne stigmatisierend ist60, ist sie im Vergleich zu anderen Begriffen, die im Zusammen- hang mit dem hier interessierenden Phänomen verwendet werden (z. B. vereinnah- mende Gruppierungen, destruktive Kulte oder religiöse Sondergruppen), im um- gangssprachlichen Gebrauch am geläufigsten. Die Bestandesaufnahme der sich mit einzelnen Aspekten der Thematik beschäfti- genden Stellen ist bezüglich der Bundesebene möglichst erschöpfend. Demgegen- über gibt der vorliegende Arbeitsbericht in Bezug auf die Lage ausserhalb des Bun- des (Kantone, Kirchen, private Organisationen usw.) lediglich einen Überblick über die wichtigsten – d. h. bei der Befragung wiederholt erwähnten – Anlauf- und Dienststellen. Was die Frage nach den möglichen Unterstützungsformen von "Sekten" betrifft, gilt es darauf hinzuweisen, dass eine umfassende Abklärung bezüglich sämtlicher Steu- ersysteme bzw. Subventionsbeiträge den Rahmen unserer Arbeit bei weitem ge- sprengt hätte. Die PVK hat deshalb das Augenmerk auf die Möglichkeit einer di- rekten Unterstützung in Form von denkbaren Subventionen oder Beiträgen an "Sekten" sowie im Sinne einer allfälligen steuerlichen Privilegierung (Befreiung von der direkten Bundessteuer) gelegt61. Die Beantwortung der Frage nach den möglichen bundesstaatlichen Instrumenten oder Massnahmen im Umgang mit dem "Sekten"-Phänomen erfolgt im Sinne der Präsentation einer Palette von denkbaren Handlungsmöglichkeiten. Die PVK hat dabei weder eine Bewertung vorgenommen, noch wurden Überlegungen im Hin- blick auf die Verfassungskonformität der Vorschläge sowie hinsichtlich ihrer poten- ziellen Auswirkungen angestellt.

14 Aufbau des Arbeitsberichtes

Im zweiten Kapitel wird kurz der verfassungsrechtliche Hintergrund zum Verhältnis von Staat und Kirche bzw. religiöse Gemeinschaften beleuchtet und dargestellt, wie dieser bis anhin durch den Bundesrat interpretiert wurde. Das dritte Kapitel zeigt zusammenfassend auf, wie sich die befragten (Dienst-) Stellen auf Bundesebene sowie in ausgewählten Kantonen, bei Kirchen, privaten Organisationen etc. mit dem "Sekten"-Phänomen befassen. Zudem wird in diesem Kapitel die Frage behandelt, ob eine staatliche Unterstützung von "Sekten" identifi- ziert werden kann. Das vierte Kapitel beinhaltet die Präsentation der von Experten genannten denkba- ren bundesstaatlichen Instrumenten oder Massnahmen im Umgang mit der Thema- tik.

60 Zur Problematik der Verwendung des Begriffes "Sekte" vgl. FLAMMER Philipp (1996), "Sekte": Können wir auf dieses Wort verzichten? In: InfoSekta, Tätigkeitsbericht 1996, S. 20–27. 61 Ausgiebig zum Thema "Steuern und 'Sekten'" Auskunft gibt OBERSON Xavier (1997), Les problèmes fiscaux liés aux activités de certains mouvements sectaires et de leurs adeptes, in: Audit sur les dérives sectaires, Rapport du groupe d'experts genevois au Département de Justice et Police et des Transports du Canton de Genève, p. 179–223.

Der Überblick in Anhang I zeigt auf, in welcher Form sich die kontaktierten Verwal- tungsstellen auf Bundesebene mit der "Sekten"-Thematik bzw. einzelnen Aspekten derselben auseinander setzen. Anhang II besteht aus einer Liste der weiteren be- fragten Stellen (in ausgewählten Kantonen, bei Landeskirchen, privaten Organisa- tionen, Hochschulinstituten etc.). Der bei der telefonischen Befragung verwendete Fragebogen findet sich im Anhang III62.

2 Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Das Verhältnis von Staat und Kirche ist Gegenstand von Art. 49 und 50 der Bundes- verfassung (BV). In unserem Zusammenhang interessieren insbesondere folgende Bestimmungen: Art. 49 Abs. 1: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Art. 49 Abs. 4: Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch kei- nerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden. Art. 49 Abs. 5: Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bür- gerlichen Pflichten. Art. 50 Abs. 1: Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Art. 50 Abs. 2: Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handha- bung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der ver- schiedenen Religionsgenossenschaften sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Massnahmen zu treffen. Der Bundesrat hat seinen Standpunkt zur Frage, wie der Bund sein Verhältnis zu Kirchen bzw. religiösen Gemeinschaften gestalten soll, in der Botschaft über die Volksinitiative betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche vom 6. September 1978 sowie in Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vor- stösse zusammengefasst wie folgt dargelegt: – Religiöse Gemeinschaften und "Sekten" stehen unter dem Schutz der verfas- sungsmässigen Rechte, insbesondere der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) sowie der Kultusfreiheit (Art. 50 BV)63. – Nach der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung (Art. 3 BV) liegt die Kirchenhoheit bei den Kantonen, d. h. es sind die Kantone, welche in den Schranken der Bundesverfassung (vor allem der Glaubens- und Gewissens- freiheit sowie der Kultusfreiheit) das Verhältnis von Kirche und Staat ord- nen. Unter Anführung dieser Kompetenzordnung hat der Bundesrat unter ande- rem die Volksinitiative zur Trennung von Staat und Kirche von 1978 abge-

62 Wir verzichten aus Platzgründen darauf, die mehr als 70 ausgefüllten Fragebögen diesem Arbeitsbericht beizulegen. 63 Vgl. vor allem die Stellungnahme des Bundesrates zur EA Petitpierre 88.1068 vom 6. März 1989. Ferner von Interesse sind die bundesrätlichen Stellungnahmen zur Mo Zisyadis 93.3606 vom 28. Februar 1994, zur Ip Borer 96.3505 vom 25. November 1996 sowie zur Ip Gonseth 97.3274 vom 10. September 1997.

lehnt und sich im Jahre 1994 gegen die Schaffung eines Bundesamtes für religiöse Fragen bzw. einer Fachstelle für Religionsfragen zur Beobachtung religiöser Strömungen in der Schweiz ausgesprochen64.

3 Bedeutung des "Sekten"-Phänomens für staatliche

Verwaltungsstellen und nichtstaatliche Institutionen

31 Bestandesaufnahme auf Bundesebene

Die erste Frage in Bezug auf die Lage in der Bundesverwaltung lautet:

Wer setzt sich in welcher Form mit der "Sekten"-Bewegung bzw. -Entwick- lung in der Schweiz auseinander (Verwaltungsstellen auf Bundesebene)?

Die telefonische Umfrage bei diversen Dienststellen auf Bundesebene hat bestätigt, was auf Grund des Verfassungsrechts bzw. dessen Interpretation durch den Bundes- rat zu erwarten war: Es gibt keine Dienststelle in der Bundesverwaltung, die sich systematisch mit dem "Sekten"-Phänomen bzw. einzelnen Aspekten desselben aus- einander setzt. Trotz dieser Ausgangslage besteht innerhalb der Bundesverwaltung eine Reihe von Berührungspunkten mit der Thematik: Verschiedene Verwaltungsstellen sind näm- lich im Rahmen ihres Aufgabengebietes bereits mit "sekten"-spezifischen Fragen konfrontiert worden. Die grosse Mehrheit dieser Stellen hat sich indessen nur am Rande und sehr selten damit befasst. Die folgende Auflistung zeigt zusammenfas- send auf, welche Formen die Auseinandersetzung mit diesen Fragen bei den kontak- tierten Stellen einnahm (vgl. ausführlicher dazu den Überblick in Anhang I): – Erstellen von Dokumentationen und Führen von Dossiers mit öffentlich zu- gänglichem Informationsmaterial zu verschiedenen Gruppierungen und/oder zur Thematik allgemein (Bsp. Bundesamt für Polizeiwesen: Nachforschung nach vermissten Personen; Bundesamt für Statistik: Einrichten einer Daten- bank zur religiösen Ausrichtung der Schweizer Bevölkerung im Rahmen der Volkszählung). – Bearbeitung von Gesuchen, bei denen "sekten"-spezifische Aspekte hinein- spielen können (Bsp. Bundesamt für Gesundheit: Behandlung von Gesuchen von Organisationen um Unterstützung ihrer Drogenentzugstherapien; Sek- tion Wehrpflicht des VBS: Beurteilung von Dienstbefreiungsgesuchen). – Fallweises Tätigen von Abklärungen (Bsp. Bundespolizei: Durchführen des Sonderauftrages der Konsultativen Staatsschutzkommission betreffend der Frage der möglichen staatlichen Überwachung von Scientology; Bundesamt für Kommunikation: Einsetzung einer Expertenkommission zu religiösen Fernsehveranstaltern).

64 Vgl. Botschaft des Bunderates über die Volksinitiative "betreffend die vollständige Tren- nung von Staat und Kirche" vom 6. September 1978, BBl 1978 II, 665–698; Stellung- nahmen des Bundesrates zur Mo Zisyadis 93.3606 vom 28. Februar 1994 sowie zur Ip Zisyadis 94.3418 vom 23. November 1994.

– Bearbeitung von Bürgerbriefen und parlamentarischen Vorstössen zur Thematik (Bsp. Bundesamt für Justiz). – Auskunfts- und Vermittlungstätigkeit, vor allem im Sinne der Weiterleitung von Anfragen betreffend "Sekten" an private Informationsstellen (Bsp. Ar- meeseelsorge im VBS, Sektion für konsularischen Schutz der Politischen Abteilung II im EDA). – Ansätze von Aufklärungsarbeit (Bsp. einmalige Pressemitteilung des Bun- desamtes für Polizeiwesen zur "Moon"-Bewegung in den USA). Bei den oben genannten Aktivitäten ist zu berücksichtigen, dass sie lediglich einen marginalen Teil der Verwaltungsarbeit ausmachen. Die Auseinandersetzung mit "Sekten" auf Bundesebene erfolgt punktuell und ist in der Regel nicht vernetzt. Das "Sekten"-Phänomen wird zudem von den Personen der kontaktierten Bundesstellen im Rahmen ihrer Aufgabengebiete kaum als schwerwiegendes Problem wahrge- nommen. Dies wird u. a. dadurch illustriert, dass es im Rahmen des laufenden Pro- jektes zur Erstellung einer umfassenden Risikoanalyse der Schweiz ("SwissRisk"), bei dem sämtliche Bundesämter angehalten waren, Risiken im Bereich ihrer Tätig- keitsgebiete anzugeben, nicht thematisiert wird.

32 Überblick über die Lage ausserhalb der Bundesverwaltung

In diesem Kapitel wird die erste Frage in Bezug auf die Lage ausserhalb des Bundes beantwortet:

Wer setzt sich in welcher Form mit der "Sekten"-Bewegung bzw. -Entwick- lung in der Schweiz auseinander (wichtigste Stellen in den Kantonen, bei Kir- chen, privaten Organisationen usw.)?

321 Kantone

Die stichprobenmässige telefonische Umfrage bei verschiedenen kantonalen Dienst- stellen hat ergeben, dass die Beschäftigung mit der Thematik bzw. einzelnen Aspekten derselben von Kanton zu Kanton sehr verschieden ist. Grundsätzlich gilt auch hier, was bereits auf Bundesebene festgestellt wurde: Die Auseinandersetzung erfolgt punktuell und kaum departements- bzw. direktionsübergreifend (Ausnahmen sind der Kanton Genf sowie Basel-Stadt, vgl. unten). Zumeist reagierten die ange- fragten kantonalen Stellen dabei auf konkrete Vorkommnisse, was in einigen Fällen auch entsprechende juristische Verfahren nach sich zog. Probleme im Zusammen- hang mit "Sekten" in den Kantonen ergaben sich bisher vor allem im Erziehungswe- sen (Bsp. Mitgliedschaft von Lehrern in entsprechenden Gruppierungen; Gründung von Privatschulen), im Gesundheitswesen (Bsp. Beschlagnahmung umstrittener Me- dikamente, Probleme im Zusammenhang mit Drogenentzugstherapien einzelner Vereinigungen) oder bei der Benützung von öffentlichem Grund durch "Sekten" (Bsp. Anwerben von Passanten in der Stadt Zürich oder in Basel-Stadt). Im Anschluss an die Sonnentemplerdramen in den Jahren 1994 und 1995 besonders aktiv in der "Sekten"-Frage war der Kanton Genf, der 1996 eine Expertengruppe

damit beauftragt hat, die Rechtslage im Zusammenhang mit illegalen sektiererischen Aktivitäten auszuloten65. Nebst dem Kanton Genf, in dem verschiedene Gesetzes- projekte bestehen66, ist auch der Kanton Basel-Stadt gesetzgeberisch aktiv67, wäh- rend andere Kantone bis anhin explizit nicht in diesem Sinne aktiv sind oder werden wollen (z. B. Aargau). Schliesslich wurde auf Initiative des Kantons Genf im Juni 1997 eine interkantonale Arbeitsgruppe, bestehend aus Delegationen der Westschweizer Kantone, dem Tessin und dem Kanton Bern, ins Leben gerufen. Ein Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, in der Romandie eine Informations- und Dokumentationsstelle zum Thema aufzu- bauen. Dabei handelt es sich um die erste derartige kantonale Zusammenarbeit auf einem Gebiet, das Glaubensfragen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Kirche zum Inhalt hat.

322 Kirchen

In der Schweiz befasst sich auf lokaler Ebene eine Vielzahl von kirchlichen Anlauf- stellen mit "Sekten". Die römisch-katholischen, evangelisch-reformierten, christka- tholischen und ökumenischen Angebote umfassen im Wesentlichen Betreuung und Beratung von Betroffenen sowie Aufklärung und Weiterbildung über "sekten"-spezi- fische Belange68. Ein seit 1983 bestehender Dachverband, die ökumenische Arbeitsgruppe "Neue reli- giöse Bewegungen in der Schweiz" der Schweizerischen Bischofskonferenz und des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, in der auch die christkatholische Kirche sowie eine ökumenische Beratungsstelle vertreten sind, hat den Auftrag, re- ligiöse und weltanschauliche Strömungen zu studieren und darüber zu informieren. Die Arbeitsgruppe koordiniert zudem die Tätigkeiten der landeskirchlichen Delega- tionen in diesem Bereich und bemüht sich, unter ihren Mitgliedern einen Konsens bezüglich der Einschätzung von "Sekten" zu erreichen.

323 Private Organisationen

Private Organisationen, die sich mit dem "Sekten"-Phänomen beschäftigen, sind in erster Linie beratend und informierend tätig. Zentraler Akteur, auf den unsere Ge- sprächspartner inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung wiederholt verwiesen haben, ist die Zürcher Informations- und Beratungsstelle für Sekten- und Kultfragen InfoSekta. Diese unter anderem von Stadt und Kanton Zürich finanziell unterstützte Fachstelle ist seit 1991 schwerpunktmässig in der (konfessionell unabhängigen)

65 Vgl. Audit sur les dérives sectaires, Rapport du groupe d'experts genevois au Départe- ment de Justice et Police et des Transports du Canton de Genève, Février 1997. 66 Angekündigt wurde beispielsweise ein entsprechendes Vorgehen im Gesundheitsbereich (Heilpraktiker) oder die Verbesserung der Opferhilfe. Ferner erwägt der Kanton Genf laut Zeitungsmeldungen eine Standesinitiative, die mittels einer Änderung des Zivilgesetzbu- ches erreichen will, dass "Sekten" ins Handelsregister eingetragen werden. 67 Gesetzesprojekt gegen die (rücksichtslose) Anwerbung durch private Organisationen oder Personen auf öffentlichem Grund. 68 Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist das reichhaltige Informationsangebot der Evangelischen Informationsstelle: Kirchen–Sekten–Religionen auf Internet

Aufklärungsarbeit tätig. Im Weitern beraten die Mitarbeiter von InfoSekta konkrete Einzelfälle, pflegen den Informationsaustausch mit anderen in der Thematik tätigen Institutionen und führen ein umfangreiches Archiv zu "Sekten"-Fragen. Zu nennen ist ferner der im Raum Basel aktive Verein INFOREL, Information Religion. Diese konfessionell unabhängige Organisation ist schwergewichtig in den Bereichen In- formation und Beratung tätig. Ihr Projekt zur Erstellung eines Inventars sämtlicher religiösen Bewegungen in Basel wird unter anderem von den beiden Halbkantonen Basels (Lotteriefonds) finanziell unterstützt. Im Gegensatz zu InfoSekta nimmt INFOREL mit "Sekten" auch direkten Kontakt auf (Besuche, Gespräche). Abgesehen von InfoSekta und INFOREL bestehen einige Vereinigungen ehemaliger Betroffener und ihrer Familienangehörigen, die informierend und beratend tätig sind (Bsp. Aufklärungsgemeinschaft über Scientology und Dianetik, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft gegen destruktive Kulte, Association suisse pour la défense de la famille et de l'individu, Groupement de protection de la famille et de l'individu [Kanton Genf]).

324 Hochschulinstitute

Verschiedene Fachrichtungen setzen sich wissenschaftlich mit der Thematik ausein- ander. Zu nennen sind namentlich Angehörige theologischer Fakultäten (Bsp. Evangelisch-theologische Fakultät an der Universität Bern), aber auch Wissen- schaftler anderer Fachrichtungen, die sich in Form von Gutachten oder forschend mit der Religionsfreiheit allgemein oder spezifischen Aspekten der "Sekten"-The- matik befassen (Bsp. Institut für öffentliches Recht an der Universität Bern, Institut für Sozialethik an der Universität Lausanne). Grundsätzlich gilt, dass die universitäre Forschung auf dem hier interessierenden Gebiet stark von den jeweiligen Wissenschaftlern und deren Forschungsschwer- punkten abhängig ist. Es gibt an den Schweizer Universitäten zurzeit kaum einen Wissenschaftler, der sich kontinuierlich und schwerpunktmässig mit dem "Sekten"- Phänomen auseinander setzt. Kontinuität ist – zumindest was den Bereich der Do- kumentation betrifft – allenfalls an der Universität Fribourg gegeben, wo eine Doku- mentationsstelle "Neue religiöse Bewegungen" eingerichtet ist.

325 Weitere

Unsere Abklärungen haben ergeben, dass sich auch Grossbanken mit "Sekten" be- fassen, soweit ihre Geschäftsbeziehungen tangiert sind (Bsp. Schweizerischer Bank- verein). Hingegen beschäftigen sich verschiedene konsumentenschützerische Orga- nisationen (Bsp. Stiftung für Konsumentenschutz, Verein Schuldensanierung) nicht weiter mit der Thematik; die von uns kontaktierten Anlaufstellen verweisen bei ent- sprechenden Anfragen in der Regel an private Beratungsstellen (vor allem an die InfoSekta in Zürich).

33 Mögliche Unterstützungsformen von "Sekten" auf Bundes-

bzw. Kantonsebene

Gibt es Formen der Unterstützung (z. B. Steuererleichterungen, Subventio- nen) von "Sekten" auf Bundes- bzw. Kantonsebene?

Die Abklärungen der PVK haben keine Hinweise auf eine direkte Unterstützung oder eine steuerliche Privilegierung von "Sekten" erbracht (vgl. dazu Kap. 13: Um- fang und Grenzen der Abklärungen). Diese Einschätzung bezieht sich zum einen auf eine allfällige Befreiung von der di- rekten Bundessteuer. Grundsätzlich existiert zwar diese Möglichkeit für Organisa- tionen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen (Art. 56 Bst. h des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990)69. Es ist auf Grund unserer Umfrage bei der Eidg. Steuerverwaltung sowie einigen kantona- len Steuerverwaltungen, die für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zustän- dig sind, jedoch nicht anzunehmen, dass auch "Sekten" von dieser Regelung profi- tierten (die Eidg. Steuerverwaltung verfügt allerdings nicht über Angaben darüber, welche und wie viele Organisationen in den Genuss einer Steuerbefreiung auf Grund von Art 56 Bst. h DBG kommen). Zum anderen ergeben sich auch bezüglich möglicher Subventionen oder Beiträge gemäss den Abklärungen der PVK keine Hinweise darauf, dass "Sekten" durch den Bund oder die Kantone direkt unterstützt würden (z. B. bei der Förderung von Ju- gendorganisationen oder im Sinne der Privilegierung einzelner religiöser Gemein- schaften durch die Kantone70). Demgegenüber könnte in gewissen Fällen von Dro- genentzugsstationen privater Organisationen allenfalls von einer indirekten Unter- stützung gesprochen werden. So übernimmt etwa in der Waadt die zuständige kan- tonale Stelle unter bestimmten Bedingungen die Aufenthaltskosten für Sozialhilfe- Empfänger in einem Narconon-Therapiezentrum, dessen Behandlungsmethoden auf den Gründer von Scientology zurückgehen71.

4 Denkbare bundesstaatliche Instrumente oder Massnahmen

Sind auf Bundesebene Instrumente oder Massnahmen im Umgang mit dem "Sekten"-Phänomen denkbar? Wenn ja, welche?

69 Vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994. 70 Kantonale Beiträge (so genannte "Kultusbudgets") und sonstige Privilegien erhalten le- diglich die zumeist öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (römisch-katholische sowie evangelisch-reformierte Kirche); in einigen Kantonen geniessen auch die christkatholi- sche Kirche sowie die israelitische Gemeinde (Basel-Stadt) eine gewisse Bevorzugung. Zu den verschiedenen kantonalen Regelungen, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen: HÄFELIN Urs (1991): Art. 49 BV, in AUBERT Jean-François, EICHENBERGER Kurt, MÜLLER Jürg Paul, RHINOW René A. (Hrsg.) (1987 ff.), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 71 Die Erteilung der Betriebsbewilligung an dieses Therapiezentrum war Gegenstand von zwei parlamentarischen Vorstössen im "Grand Conseil" des Kantons Waadt.

Die Befragung einschlägiger Experten auf dem Gebiet "Sekten" sowie die Auswer- tung vorliegender Unterlagen (vor allem Protokolle der GPK-Anhörungen) hat ein grosses Meinungsspektrum in dieser Frage zu Tage gefördert. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass im Folgenden lediglich die genannten "politischen" Massnahmen oder Instrumente aufgeführt werden. Die Frage der Anpassung oder Ergänzung ver- schiedener Rechtsbestimmungen wird an anderer Stelle behandelt (vgl. den Bericht der GPK). Grundsätzlich sprach sich niemand für ein Verbot von "Sekten" aus, und das Instru- ment des präventiven Staatsschutzes im Falle eines von "Sekten" ausgehenden, die innere Sicherheit gefährdenden gewalttätigen Extremismus wurde mehrheitlich le- diglich als letztmögliches Mittel verstanden. Abgesehen von dieser Einhelligkeit reichten die Meinungen hinsichtlich denkbarer Massnahmen oder Instrumente vom Standpunkt, der Bund solle eine eigentliche "Sektenpolitik" entwickeln oder zumin- dest eine klare Position in der "Sekten"-Frage (Ziele, Motive) erarbeiten und diese offen deklarieren, bis zur Ansicht, er habe sich aus diesem Bereich grundsätzlich ganz herauszuhalten (auf Grund der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung, angesichts der kantonal unterschiedlichen Sensibilitäten zum Thema "Staat und Kirche" oder wegen der verfassungsmässig garantierten Glaubens- und Gewissens- freiheit). Die Mehrzahl der genannten Vorschläge bewegte sich indessen zwischen diesen Polen des Meinungsspektrums. So wurden von verschiedener Seite die Informa- tionsdefizite in dem hier interessierenden Bereich beklagt und gefordert, der Bund solle die – möglichst interdisziplinär angelegte – universitäre Forschung mittels Nationalfondsgelder oder im Rahmen eines spezialisierten Instituts unterstützen. Vereinzelt wurde dabei angeregt, den Blickwinkel nicht auf "Sekten" (Phänomen an sich, Wirkungsweisen und Methoden von "Sekten" usw.) einzuengen, sondern auf die religiöse Vielfalt in der Schweiz allgemein auszuweiten. Eine Reihe weiterer Vorschläge betraf Massnahmen im Bereich der Prävention, worunter etwa die Notwendigkeit der staatlichen Aufklärung und Information sowie die Unterstützung entsprechender Anstrengungen im Bildungsbereich genannt wur- den. Daneben wurde auch ein Bedarf nach (konfessionsunabhängigen, landesweiten) Beratungs- und Betreuungsangeboten verortet. Unterschiedliche Auffassungen be-

standen in diesem Zusammenhang in der Frage, ob der Bund in diesen Bereichen (Information, Beratung usw.) in eigener Aktion tätig werden sollte – beispielsweise über die Einrichtung einer spezialisierten Dienststelleneinheit (Ombuds- oder In- formationsstelle) – oder ob er vielmehr diesbezügliche Anstrengungen der Kantone, Gemeinden und privater Organisationen (finanziell und/oder koordinierend) unter- stützen sollte. Als weniger ambitiöse Variante zur Einrichtung einer spezialisierten Dienststelleneinheit wurde schliesslich die Idee der Bildung eines "Rates für religiö- se Fragen", bestehend aus interessierten Experten aus der Bundesverwaltung, ge- nannt.

5 Zusammenfassung

1. Wer setzt sich in welcher Form mit der "Sekten"-Bewegung bzw. -Entwick-

lung in der Schweiz auseinander (Verwaltungsstellen auf Bundesebene sowie wichtigste Stellen in den Kantonen, bei Kirchen, privaten Organisationen usw.)?

Die Bestandesaufnahme auf Bundesebene hat ergeben, dass sich keine Dienststelle systematisch mit dem "Sekten"-Phänomen bzw. einzelnen Aspekten desselben aus- einander setzt. Trotzdem kann diese Thematik die Aufgabengebiete verschiedener Verwaltungsstellen tangieren, wie unsere telefonische Umfrage gezeigt hat. Die an- gefragten Stellen befassen sich aber, falls überhaupt, lediglich in punktueller, margi- naler und nicht vernetzter Weise mit verschiedenen Aspekten des Phänomens. Ein erster Einblick bezüglich der Lage in den Kantonen ergibt ein vielfältiges Bild: Während einige Kantone auf "sekten"-spezifische Vorkommnisse in verschiedenen Bereichen gesetzgeberisch reagieren (Bsp. im Gesundheitswesen oder bei der Be- nützung von öffentlichem Grund), entwickeln andere bis anhin gezielt keine diesbe- züglichen Aktivitäten. Ausserhalb des Bundes und einiger kantonaler Verwaltungen beschäftigen sich verschiedene kirchliche und universitäre Stellen sowie speziali- sierte private Organisationen (vor allem die InfoSekta in Zürich) mit diversen Aspekten des "Sekten"-Phänomens.

2. Gibt es Formen der Unterstützung (z. B. Steuererleichterungen, Subventio-

nen) von "Sekten" auf Bundes- bzw. Kantonsebene?

Gemäss den Abklärungen der PVK ergeben sich keine Hinweise auf eine steuerliche Privilegierung bzw. direkte Unterstützung von "Sekten" im Sinne einer Befreiung von der direkten Bundessteuer bzw. der Entrichtung von Subventionen oder Beiträ- gen an sie.

3. Sind auf Bundesebene Instrumente oder Massnahmen im Umgang mit dem

"Sekten"-Phänomen denkbar? Wenn ja, welche?

Die Auswertung bestehender Unterlagen und die Befragung einschlägiger Experten hat eine breite Palette von Meinungen in der Frage zu Tage gefördert, ob und wenn ja, welche bundesstaatlichen Instrumente oder Massnahmen im Umgang mit dem "Sekten"-Phänomen denkbar wären. Die Ansichten reichten von Nicht-Tätig- Werden über Förderung der universitären Forschung und Unterstützung der Infor- mations-, Aufklärungs- und Beratungsarbeit privater Organisationen auf diesem Ge- biet bis zur Einrichtung einer spezifischen Dienststelleneinheit in der Bundesver- waltung und dem Definieren einer eigentlichen "Sektenpolitik" des Bundes.

Anhänge Anhang I Die von der PVK kontaktierten Dienststellen in der Bundesverwal- tung (Überblick) Anhang II Liste der kontaktierten Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung Anhang III Der bei der telefonischen Befragung verwendete Antwortbogen

Anhang I

Die von der PVK kontaktierten Dienststellen in der Bundesverwaltung (Überblick) Dienststelle Anlass/Grund für die Rechtslage Form der Auseinandersetzung bzw. Auseinandersetzung Nicht-Auseinandersetzung mit der Thematik

Parlamentsdienste, Anfragen von Parla- Bundesbeschluss Sammeln von Un- Wissenschaftliche mentarierinnen und über die Parlaments- terlagen und Erstel- Dienste der Bundes- Parlamentariern so- dienste vom 7. Okto- len von Dokumenta- versammlung, Do- wie Kommissionen. ber 1988. tionen zur Thematik. kumentationszentrale Bundeskanzlei vgl. Rechtslage. Bundesgesetz über Herausgabe von Eidg. Datenschutz- den Datenschutz Empfehlungen an beauftragter, Presse- vom 19. Juni 1992 Organisationen, die und Informationsver- insbesondere Datenbestände halten antwortlicher Anmeldepflicht von (kann u. a. auch Datenbeständen so- "Sekten" betreffen); wie diverse Rechte Unterstützung von von Betroffenen Privatpersonen, die (Auskunfts-, Berich- Rechte geltend tigungs- und machen (Auskunfts- Löschungsrecht). Berichtigungs- und Löschungsrecht); Kontrolle von Orga- nisationen bezüglich der Zulässigkeit ihrer Datenbearbeitung. EDA Anfragen von "Neue religiöse Be- Sporadische Aus- Politische Direktion, schweizerischen wegungen" sind Be- kunftserteilung; im Politische Abteilung Vertretungen im standteil des Pflich- Allgemeinen wird II, Sektion für kon- Ausland sowie von tenhefts eines Sach- dabei an die Informa- sularischen Schutz öffentlichen oder bearbeiters. tions- und Bera- privaten Stellen in tungsstelle InfoSekta der Schweiz zu ein- in Zürich verwiesen. zelnen Gruppierun- gen. EDI "Sekten"-Fragen wa- Budgetbeschlüsse – Bundesamt für Kul- ren bis anhin kein des Parlamentes. tur, Allgemeine För- Thema bei der Be- derungsfragen wirtschaftung von Krediten. EDI Bisher wurden noch Bundesgesetz über Fallweise Abklärun- Bundesamt für nie Förderungsgesu- die Förderung der gen, ob Organisa- Kultur, Dienst für che von Gruppierun- ausserschulischen tionen, die ein Förde- Jugendfragen gen behandelt, die Jugendarbeit vom rungsrecht geltend bei ihren Aktivitäten 6. Oktober 1989. machen, den Förde- Weltanschauungen rungsbedingungen zum Inhalt hatten. entsprechen (z. B. Argument der Persönlichkeitsent- faltung).

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EDI Schwerpunktthemen Bundesgesetz über Vertreter von "Sek- Bundesamt für Kul- der Kommission die Förderung der ten" wurden auf tur, Sekretariat der können das "Sekten" ausserschulischen Initiative der Jugend- Eidg. Kommission -Phänomen tangie- Jugendarbeit vomverbände von der für Jugendfragen ren. 6. Oktober 1989.Teilnahme an der Ju- gendsession 1996 zum Thema "Dro- gen" ausgeschlossen; gegebenenfalls wird in der Kommission eine Diskussion dar- über geführt werden, ob beim Schwer- punktthema "Jugend und Gewalt" auch "sekten"-spezifische Aspekte hineinspie- len. EDI Grundsätzlich keine Bundesgesetz über Dokumentieren der Bundesamt für Auseinandersetzung die Betäubungsmittel von verschiedenen Gesundheit, Amts- mit der Thematik. und die psychotropen Gruppierungen ge- leitung Das Amt ist aber Stoffe vom 3. Ok- führten Angriffe ge- Zielscheibe einiger tober 1951 (als gen das Amt; Be- Gruppierungen we- Suchtmittel im Sinne handeln von Gesu- gen seiner AIDS- des Gesetzes gelten chen von Organisa- Information und Dro- ausschliesslich tionen um Unterstüt- genaufklärung. Substanzen). zung ihrer Drogen- entzugstherapien (Erfüllen eines ein- heitlichen Kriterien- kataloges). EDI Frage nach der reli- Bundesgesetz über Erstellen eines Klas- Bundesamt für giösen Ausrichtung die eidg. Volkszäh- sifikationsrasters im Statistik, Abteilung der Bevölkerung ist lung vom 3. Februar Vorfeld der Volks- Bevölkerung und Bestandteil der 1860, zählung 1990; Auf- Beschäftigung Volkszählung. Verordnung über die bau einer Datenbank, eidg. Volkszählung die alle in der Volks- vom 26. Oktober zählung genannten

1988. Kirchen, Religionen

und Weltanschauun- gen enthält, um ein adäquateres Klassifi- kationsraster erstel- len zu können. EDI Die Stelle wurde bis – – Bundesamt für anhin nicht mit der Sozialversicherung, Thematik konfron- Zentralstelle für tiert. Familienfragen Der an einem Treffen der Familienminister des Europarates im Juni 1997 formulier- te Vorschlag, ein eu- ropäisches Sekten- überwachungszen- trum zu schaffen,

Dienststelle Anlass/Grund für die Rechtslage Form der Auseinandersetzung bzw. Auseinandersetzung Nicht-Auseinandersetzung mit der Thematik stammte vom öster- reichischen Vertreter und hat keine diesbe- züglichen Folgear- beiten im Europa- rat/in der Schweiz ausgelöst. EDI Bis anhin keine Be- – – Bundesamt für fassung mit der Sozialversicherung, Thematik. Sekretariat der Eidg. Koordinations- kommission für Familienfragen EDI Bisher wurden weder – – Gruppe für Wissen- Aufträge erteilt noch schaft und Forschung Forschungsgelder zur "Sekten"-Thematik gesprochen. EJPD Bürgerbriefe und Bundesverfassung Beantwortung von Bundesamt für parlamentarische (Verhältnis von Kir- Bürgerbriefen; Ein- Justiz, Abteilung Vorstösse, die das che und Staat ist Sa- holen von spezifi- Rechtsetzungspro- Verhältnis von Kir- che der Kantone; schen Informationen jekte und -methodik che und Staat zum ebenso die Religions- bei der Informations- Thema haben. freiheit im Verhältnis und Beratungsstelle zum Staat). InfoSekta in Zürich. EJPD Fragen im Zusam- – – Bundesamt für menhang mit "Sek- Justiz, Abteilung für ten" spielen im Rah- Gesetzgebungspro- men des Tätigkeits- jekte gebietes keine Rolle. EJPD Nachforschung nach Keine gesetzlichen Führen eines Dos- Bundesamt für Poli- vermissten Personen. Anknüpfungspunkte. siers zu "Sekten"; zeiwesen, Informa- Publikation einer tionsdienst sowie einmaligen Presse- Hauptabteilung mitteilung (Warnung Recht und Besondere junger USA-Reisen- Dienste (Dienst Aus- der vor den weisschriften und "Moonies" im Juli Nachforschungen 1996). nach vermissten Per- sonen) EJPD Aufgrund bestehen- Weisungen über die Abklärungen im Bundesanwaltschaft, der rechtlicher Durchführung des Zusammenhang mit Bundespolizei, Grundlage keine Staatsschutzes vom dem Sonderauftrag Information und Aktivität, d. h. keine 9. September 1992, der Konsultativen Auswertung Beobachtung von Entwurf des Bundes- Staatsschutzkom- "Sekten". gesetzes über Mass- mission. Sonderauftrag der nahmen zur Wah- Konsultativen Staats- rung der inneren schutzkommission Sicherheit vom betreffend die Frage, 21. März 1997. ob bei Scientology die Voraussetzungen für eine staatliche

Dienststelle Anlass/Grund für die Rechtslage Form der Auseinandersetzung bzw. Auseinandersetzung Nicht-Auseinandersetzung mit der Thematik Überwachung gege- ben sind. VBS "Sekten" werden In Ausführung der - Generalsekretariat, nicht als Risiko im Kommissionsmotion Zentralstelle für Ge- Sinne des Projektes 90.061 zum periodi- samtverteidigung, SwissRisk (umfas- schen Bericht über Sektion Grundlagen- sende Risikoanalyse die Sicherheitspolitik studien Schweiz) verstanden. vom 18. April 1991. VBS Keine, abgesehen – Verfassen von diver- Generalsekretariat, davon, dass der Se- sen Büchern und Ex- Zentralstelle für Ge- kretär der Lagekon- pertisen (z. B. Mit- samtverteidigung, ferenz sich mit Fra- arbeit beim Bericht Sektion Grundlagen- gen der religiösen der Konsultativen studien Vielfalt wissen- Staatsschutzkommis- schaftlich ausein- sion). andersetzt. VBS Urteile der Militärge- Bundesgesetz über Statistisch ausgewie- Oberauditorat richte bezüglich die Armee und die sen sind lediglich die Dienstverweigerung. Militärverwaltung Mitglieder der Zeu- vom 3. Februar 1995 gen Jehova, die sich Bundesgesetz über in den vergangenen den zivilen Ersatz- Jahren vor Militärge- dienst vom 6. Ok- richt glaubhaft auf tober 1995. ethische Grundwerte berufen haben (ansonsten existieren keine statistischen Angaben, da es sich um relativ seltene Einzelfälle handelt). VBS Dienstbefreiungs- Bundesgesetz über Beurteilung von Ge- Generalstab, Unter- gesuche von Dienst- die Armee und die suchen um Dienstbe- gruppe Personelles pflichtigen, die im Militärverwaltung freiung. der Armee, Abtei- zivilen Leben einer vom 3. Februar lung Personalbewirt- fest organisierten 1995. schaftung, Sektion Religionsgemein- Wehrpflicht schaft oder religiösen Körperschaft ange- hören und denen dort das Amt eines Geist- lichen übertragen ist. VBS Rekrutierung von Reglement für den Auskunftsstelle für Untergruppe Perso- Feldpredigern; An- Dienst der Armee- Belange der Armee- nelles der Armee, fragen von verschie- seelsorge vom 1. Ja- seelsorge; Vermitt- Abteilung Truppen, denen Gemeinschaf- nuar 1997 (Feld- lungstätigkeit bei Dienststelle Armee- ten, ob sie einen prediger haben einer Problemen von seelsorge Feldprediger stellen Landeskirche anzu- "Sekten"-Mitgliedern können. gehören). bei der Leistung ihres Militärdienstes. VBS Zuständig für die Bundesgesetz über -

Generalstab, Unter- Beschaffung, Aus- die Armee und die gruppe Nachrichten- wertung und Ver- Militärverwaltung dienst breitung von sicher- vom 3. Februar heitspolitisch be- 1995. deutsamen Informa- tionen bezüglich des

Dienststelle Anlass/Grund für die Rechtslage Form der Auseinandersetzung bzw. Auseinandersetzung Nicht-Auseinandersetzung mit der Thematik Auslands. Thematik wird dabei nicht tan- giert. EFD "Sekten"-spezifische - - Eidg. Personalamt, Fragen wurden bis Abteilung Personal- anhin noch nie auf- wesen geworfen. EFD Steuerbefreiungs- Bundesgesetz über Verfassen eines Eidg. Steuerverwal- gesuche juristischer die direkte Bun- Kreisschreibens zu- tung, Abteilung Personen. dessteuer vom handen der Kantone, Rechtswesen Direkte 14. Dezember 1990 die für die Veran- Bundessteuer (insbesondere Art. 56 lagung zuständig Bst. h: Steuerbefrei- sind (Kriterien be- ung von juristischen züglich der Steuerbe- Personen, die ge- freiung). samtschweizerisch Es bestehen keine Kultuszwecke ver- Angaben darüber, folgen). wie viele Organi- sationen auf Grund dieser Regelung Steuerbefreiung ge- niessen. EFD Bis anhin nicht mit Sekretariat der Eidg. der Thematik kon- Bankenkommission frontiert. EVD Beim Bundesgesetz Bundesgesetz gegen – Bundesamt für Wirt- gegen den unlauteren den unlauteren Wett- schaft und Arbeit, Wettbewerb handelt bewerb vom 19. De- Regionalpolitik, Ge- es sich um ein privat- zember 1986. werbe, Tourismus, rechtliches Gesetz, Abteilung Gewerbe, deshalb keine Akti- Sektion Handel und vität. Gewerbe UVEK Gesuch um ein reli- Bundesgesetz über Einsetzung einer Ex- Bundesamt für giöses Fernsehpro- Radio und Fernsehen pertenkommission Kommunikation, gramm "Fenster zum vom 21. Juni 1991. "Religion und Fern- Abteilung Radio und Sonntag" der Alpha- sehen" (Abklärung, Fernsehen vision AG. ob weltanschauliche Fernsehveranstalter in der Schweiz er- wünscht sind und mit welchen rechtli- chen, sozialen und politischen Folgen bei einer allfälligen Konzessionierung zu rechnen ist). Der Schlussbericht "Religiöse Fernseh- veranstalter" wurde im September 1997 publiziert.

Dienststelle Anlass/Grund für die Rechtslage Form der Auseinandersetzung bzw. Auseinandersetzung Nicht-Auseinandersetzung mit der Thematik

Schweizerischer Innerhalb des Natio- Bundesgesetz über Ergebnis: Wissen- Nationalfonds zur nalen Forschungs- die Forschung vom schaftliche Arbeit Förderung der wis- programms NFP 21 7. Oktober 1983. von Jean-François senschaftlichen "Kulturelle Vielfalt Mayer zum Thema Forschung und nationale Iden- "Vers une mutation Private, vom Bund tität" wurde die de la conscience reli- (Bundesamt für Bil- Thematik in einem gieuse?" (Laufzeit dung und Wissen- Projekt behandelt. des Projektes: 1987– schaft) alimentierte 1990). Stiftung

Nachtrag Unzureichendem Informationsfluss ist zuzuschreiben, dass die PVK leider erst nach Abschluss ihrer Erhebung auf drei weitere Dienststellen in der Bundesverwaltung aufmerksam gemacht wurde, die sich mit dem „Sekten„-Phänomen beschäftigen. Im Folgenden sind diese drei Dienststellen angeführt. Die Passagen unseres Ar- beitsberichtes zur Bestandesaufnahme auf Bundesebene müssen im Lichte dieser Ergänzungen gelesen werden. Dienststelle Anlass/Grund für die Rechtslage Form der Auseinandersetzung bzw. Auseinandersetzung Nicht-Auseinandersetzung mit der Thematik

EDA Weil die Religions- Völkerrechtliche Zusammenarbeit mit Politische Abteilung freiheit ein wichtiges Verträge, die die internationalen IV, Menschenrecht ist, Schweiz ratifiziert Organisationen (z. B. Sektion Menschen- beschäftigt sich die hat (wie z. B. den Beantwortung von rechtspolitik Sektion mit der internationalen Pakt Umfragen zur Hand- Thematik (bei Vor- über bürgerliche und habung der Reli- handensein eines politische Rechte). gionsfreiheit in der internationalen Schweiz); Führen Aspektes). eines Dossiers zur Thematik; Informa- tionsaustausch mit „Sekten„-Experten; Kontakte mit Ver- tretern einzelner Gruppierungen; Be- antwortung von Bür- gerbriefen. EDA Auseinandersetzung Völkerrechtliche Beantwortung von Direktion für Völker- mit den juristischen Verträge. Bürgerbriefen und recht, Aspekten der Men- internationalen Um- Sektion Menschen- schenrechte. fragen zur Handha- rechte und humanitä- bung der Religions- res Völkerrecht freiheit; fallweise ju- ristische Abklärun- gen, falls die inter- nationalen Men- schenrechte tangiert werden. EDI Die Kommission ist Beschluss des Bun- Die Kommission be- Sekretariat der Eidg. im Rahmen ihres desrates vom 23. fasst sich einerseits Kommission gegen Mandates – sie be- August 1995 über mit Gruppierungen, Rassismus fasst sich mit jegli- Zusammensetzung die rassistisches Ge- cher Form der Ras- und Mandat der dankengut vertreten sendiskriminierung – Eidg. Kommission (1999 widmet sie mit der Frage kon- gegen Rassismus. z. B. ihr Bulletin frontiert. dem Grenzbereich der Esoterik), ande- rerseits wird sie von Gruppierungen kon- taktiert, die eine An- erkennung als Reli- gion anstreben.

Anhang II Liste der kontaktierten Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung Kantone Aargau: Erziehungsdepartement Aargau: Finanzdepartement Appenzell Ausserrhoden: Erziehungs- und Kulturdirektion Appenzell Innerrhoden: Sanitätsdirektion Basel-Stadt: Finanzdepartement Bern: Direktion der Finanzen Bern: Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Genf: Département de Justice et Police et des Transports St. Gallen: Erziehungsdepartement St. Gallen: Finanzdepartement St. Gallen: Justiz- und Polizeidepartement Waadt: Département de l'intérieur et de la santé publique Waadt: Département de la prévoyance sociale et des assurances Zürich: Direktion des Erziehungswesens Zürich: Direktion der Finanzen Zürich: Direktion der Justiz Zürich: Gewerbepolizei der Stadt Zürich Zug: Finanzdirektion Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Kirchliche Beratungs- und Informationsstellen Evangelische Informationsstelle: Kirchen–Sekten–Religionen, Greifensee Katholische Arbeitsstelle "Neue religiöse Bewegungen", Balgach Ökumenische Arbeitsgruppe "Neue religiöse Bewegungen in der Schweiz" Ökumenische Beratungsstelle "Religiöse Sondergruppen und Sekten", Luzern

Private Institutionen und Organisationen Aufklärungsgemeinschaft über Scientology und Dianetik (AGSD), Zürich Caritas Schweiz, Luzern INFOREL, Information Religion, Basel InfoSekta, Verein Informations- und Beratungsstelle für Sekten und Kultfragen, Zürich Pro Juventute, Zürich

Stiftung für Konsumentenschutz, Bern Verein Schuldensanierung, Bern

Hochschulinstitute Universität Bern: Christkatholisch-theologische Fakultät Universität Bern: Evangelisch-theologische Fakultät der Universität Bern Universität Bern: Seminar für öffentliches Recht Universität Fribourg: Dokumentationsstelle "Neue religiöse Bewegungen" Universität Lausanne: Institut für Sozialethik

Weitere Beobachter, Zürich Credit Suisse Group, Zürich Schweizerischer Bankverein, Basel Schweizerische Bankiervereinigung, Basel Tages-Anzeiger, Zürich UBS, Zürich

Anhang III Der bei der telefonischen Befragung verwendete Fragebogen Name der Stelle: Adresse: Kontakt am: Kontaktperson/en:

Anlass für Aktivität bzw. Nichtaktivität:

Rechtslage (bei Bundesstellen):

Beschreibung der Aktivität:

Internationale Verknüpfung:

Trägerschaft (bei Stellen ausserhalb der Verwaltung):

Information über Stellen, die für die Fragestellung relevant sind:

Durchführung der Untersuchung

Projektleiterin P. Lanfranchi, lic. phil. I, Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle Projektassistenz: M. Fritsche, lic. rer. pol. Sekretariat: H. Heinis, Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle

Die PVK dankt den konsultierten Experten für die Teilnahme an der Untersu- chung sowie allen Gesprächspartnern, die uns telefonisch zur Verfügung ge- standen haben.

Abkürzungsverzeichnis BV Bundesverfassung DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer EDA Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidg. Departement des Innern EFD Eidg. Finanzdepartement EJPD Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EVD Eidg. Volkswirtschaftsdepartement GPK-N Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates NFP Nationales Forschungsprogramm PVK Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle UVEK Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBS Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Anhang B

Entschliessung zu den Sekten in Europa

Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, – unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel F Absatz 2, Artikel K.1 Absätze 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Artikel K.3, – unter Hinweis auf seine Entschliessung vom 8. Juli 1992 zu einer Europäi- schen Charta der Rechte des Kindes72, – unter Hinweis auf die Empfehlung 1178 (1992) des Europarates zu Sekten und neuen religiösen Bewegungen, A. unter Bekräftigung seines Festhaltens an den Grundprinzipien des demokra- tischen Rechtsstaats wie Toleranz, Gewissens- und Religionsfreiheit, Mei- nungsfreiheit sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, B. in der Erwägung, dass mit den jüngsten Ereignissen in Frankreich, insbe- sondere dem Tod von 16 Menschen, darunter 3 Kindern, am 23. Dezember

1995 in Vercors die gefährlichen Aktivitäten bestimmter, als Sekten be-

zeichneter Vereinigung deutlich geworden sind, C. in der Erwägung, dass die Aktivitäten der Gruppen von Sekten oder sek- tenähnlichen Vereinigungen ein sich ständig weiter verbreitendes Phänomen darstellen, das in immer diversifizierterer Form in der ganzen Welt zu beob- achten ist, D. in der Erwägung, dass viele aktive religiöse und andere Sekten völlig legal sind und deshalb Anspruch darauf haben, dass ihre Organisationen und Aktivitäten durch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention ver- ankerte Garantie der individuellen und Glaubensfreiheit geschützt werden, E. in der Erwägung, dass sich dagegen bestimmte Sekten, die innerhalb eines grenzüberschreitenden Netzes in der Europäischen Union operieren, illega- len oder kriminellen Aktivitäten hingeben und laufend Menschenrechtsver- letzungen wie Misshandlung, sexuelle Belästigung, Freiheitsberaubung, Menschenhandel, Ermutigung zu aggressivem Verhalten, Verbreitung ras- sistischen Gedankenguts, Steuerbetrug, illegaler Kapitalverkehr, Waffen- und Drogenhandel, Verletzung des Arbeitsrechts und illegale Ausübung des Arztberufs begehen,

1. bekräftigt den Anspruch auf Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit

sowie auf Vereinigungsfreiheit in den Grenzen, die durch das Gebot der Achtung, der Freiheit und der Privatspäre des Einzelnen sowie durch den

72 ABI. C 241 vom 21.9.1992, S. 67.

Schutz vor Handlungen wie Folter, unmenschliche und entwürdigende Be- handlung, Sklaverei usw. gesetzt sind; 2. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Gerichte und Polizeibehörden die bereits auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbe- stimmungen und -instrumente wirksam anwenden und aktiv und enger, ins- besondere im Rahmen von Europol, zusammenarbeiten, um so gegen die Verletzungen der Grundrechte, deren sich bestimmte Sekten schuldig ma- chen, vorzugehen;

3. fordert die Mitgliedstaaten auf nachzuprüfen, ob ihre Rechtsprechungs-,

Steuer- und Strafvorschriften ausreichen, um zu verhindern, dass die Akti- vitäten solcher Gruppen gesetzwidrige Handlungen mit sich bringen;

4. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Status einer religiösen Gemeinschaft

nicht automatisch zu verleihen und im Fall von Sekten, die an obskuren und kriminellen Machenschaften beteiligt sind, eine Aufhebung ihres Status ei- ner religiösen Gemeinschaft zu erwägen, der ihnen Steuervorteile und einen gewissen Rechtsschutz beschert;

5. fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den gegenseitigen

Austausch von Informationen zu verstärken, um Daten über Sektenphäno- mene zusammenzutragen;

6. ersucht den Rat, alle Massnahmen zu prüfen, vorzuschlagen und einzuleiten,

die aus einer wirksamen Anwendung des im Rahmen von Titel VI des EU- Vertrags vorgesehenen Instrumentariums und der bestehenden Rechtsvor- schriften der Gemeinschaft folgen, um die illegale Tätigkeit der Sekten in der Union einzudämmen und zu bekämpfen; fordert den Rat auf, die Zu- sammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Ziel, vermisste Personen ausfindig zu machen und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern, zu fördern;

7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zu einem Höchstmass an

Wachsamkeit auf, um zu verhindern, dass illegale Sekten in den Genuss ge- meinschaftlicher Beihilfen gelangen;

8. beauftragt seinen Ausschuss für Grundfreiheiten und innere Angelegenhei-

ten, den zuständigen Ausschüssen der nationalen Parlamente vorzuschlagen, ihre nächste gemeinsame Sitzung dem Thema Sekten zu widmen; auf diese Weise könnten Informationen über die Organisation, die Arbeitsmethoden und das Verhalten von Sekten in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgetauscht und die besten Methoden zur Einschränkung unerwünschter Aktivitäten die- ser Sekten sowie Strategien zur Aufklärung der Bevölkerung über sie aufge- zeigt werden; die Schlussfolgerungen dieser Sitzungen sollten dem Plenum in Form eines Berichts vorgelegt werden;

9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschliessung dem Rat, der Kommis-

sion, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Eu- roparat zu übermitteln.

10637

"Sekten" oder vereinnahmende Bewegungen in der Schweiz Die Notwendigkeit staatlichen Handelns oder: Wege zu einer eidgenössischen "Sekten"-Politik Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 1. Juli 1999 "Sekten"-Phänomen in der Schweiz: Bedeutung für staatliche Verwaltungsstellen und nicht-staatliche Institutionen Arbeitsbericht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates | Lexipedia | Lexipedia