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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

vom 6. September 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit dem Antrag auf Zustim- mung. Gleichzeitig beantragen wir folgende parlamentarische Vorstösse abzu- schreiben:

1999 M 99.3405 Wohnbausanierung im Berggebiet

(N 31.08.99, Oehrli)

1999 M 99.3409 Wohnbausanierung im Berggebiet

(N 31.08.99, Wittenwiler)

1999 M 99.3418 Wohnbausanierung im Berggebiet

(S 31.08.99, Maissen)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11085 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-1853 4969

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Die eidgenössischen Räte haben am 20. März 1970 das Bundesgesetz über die Ver- besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS; SR 844) erlassen. Am 5. Oktober 1990 wurde das Gesetz letztmalig revidiert und die Periode für die Zu- sicherung von Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2000 verlängert. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnver- hältnisse in Berggebieten am 1. Januar 1971 sind bis zum 31. Dezember 1999 Fi- nanzhilfen von insgesamt 427,7 Millionen Franken für 21 735 Wohneinheiten zu- gesichert worden. Allein von 1990 bis Ende 1999 waren es 6 580 Wohneinheiten bzw. 162,4 Millionen Franken. Der Anteil des Bundes an den in den Neunzigerjah- ren insgesamt gewährten Finanzhilfen beträgt gut die Hälfte (siehe Grafiken 1, 2 und

3 im Anhang).

Die Finanzhilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wer- den über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Seit 1997 wurden sowohl der Jahreszusicherungs- wie auch der Zahlungskredit kontinuierlich gekürzt. Sie betru- gen 1999 noch 5 Millionen Franken für Zusicherungen und 6,6 Millionen Franken für Zahlungen (siehe Grafiken 4 und 5 im Anhang). Die offenen Verpflichtungen beliefen sich am 31. Dezember 1999 auf rund 22,7 Millionen Franken. Dazu kommen die Zusicherungen für das Jahr 2000 in Höhe von 5 Millionen Franken. Es ist vorgesehen, den Verpflichtungsbetrag von total 27,7 Millionen Franken in den Jahren 2000 bis 2002 auf Null abzubauen. Zu diesem Zweck sind im Voranschlag 2000 9 Millionen Franken, im Finanzplan 2001 ebenfalls 9 Millionen Franken und im Finanzplan 2002 9,7 Millionen Franken ein- gestellt. Das WS stellt eine wirksame Massnahme zu Gunsten der Bergbevölkerung dar. Zu diesem Schluss kam eine 1998 abgeschlossene Evaluation1. Die Zielgruppe wurde erreicht. Bei den Nutzniessern handelt es sich um einkommensschwache, meist grös- sere Haushalte, die mehrheitlich in der Landwirtschaft tätig sind. Mit der Unter- stützung von Wohnungs- und Hauserneuerungen oder Ersatzneubauten konnte die Wohnqualität erheblich verbessert werden. Das WS trägt damit zur Verminderung der Abwanderung der Bevölkerung ins Talgebiet bei und dient der Erhaltung der de- zentralen Besiedelung. Die Hilfe gibt regional auch beträchtliche Impulse. Die Er- neuerungen geben dem einheimischen Handel und Gewerbe willkommene Ver- dienstmöglichkeiten. Für die nächsten zehn Jahre besteht laut Evaluation ein Sanie- rungsbedarf von rund 9000 Wohneinheiten.

1 www.bwo.admin.ch.; Publikationen/Forschungsberichte

4970

1.2 Gründe für die Änderung des Gesetzes

Die Frist zur Gewährung von Finanzhilfen läuft am 31. Dezember 2000 ab. Der Neue Finanzausgleich (NFA) sieht vor, diese Aufgabe auf die Kantone zu übertra- gen. Der Bundesrat wollte daher von einer Verlängerung des WS absehen, zumal zu die- sem Zweck auf Mittel des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) zurückgegriffen werden könnte. Demgegenüber verlangen die von den eidge- nössischen Räten überwiesenen Motionen vom 31. August 1999 von Nationalrat Fritz Abraham Oehrli, Nationalrätin Milli Wittenwiler und Ständerat Theo Maissen eine Fortführung der Hilfe bis zum Inkrafttreten des NFA. Dieser Forderung kommt der Bundesrat mit dieser Botschaft nach und beantragt, die Kompetenz für die Ge- währung von Finanzhilfen bis zum integralen Inkrafttreten des NFA (d.h. erstes und zweites Paket), längstens aber bis 31. Dezember 2005 zu verlängern. Es ist somit vorgesehen, die Zusicherung von Finanzhilfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NFA einzustellen. Am bisherigen Konzept des Gesetzes wird nichts geändert.

1.3 Ergebnis der Vernehmlassung

Um das Verfahren zu beschleunigen und keinen zu grossen Unterbruch in der Ge- währung von Finanzhilfen entstehen zu lassen, hat das Eidg. Volkswirtschafts- departement am 28. Juni 2000 eine konferenzielle Vernehmlassung bei den Kanto- nen und den interessierten Organisationen durchgeführt. Die an der Konferenz vertretenen Kantone und Organisationen haben ihr Einver- ständnis mit der Weiterführung des WS erklärt. Die Kantone Zürich und Tessin ha- ben schriftlich zugestimmt. Gegen eine Weiterführung hat sich in einer schriftlichen Stellungnahme der Kanton Schwyz ausgesprochen. Bis auf den Kanton Bern haben zudem alle vertretenen Kantone bestätigt, entsprechend dem vorgesehenen Bun- desbeitrag ihren Leistungsanteil erbringen zu können. Von Seiten der Kantone und der Organisationen wurde aber eine Verdeutlichung dahin gehend gewünscht, dass der Sanierungsbedarf mit den vorgeschlagenen Krediten bei weitem nicht gedeckt werden kann. Im Weiteren haben sich fast alle der vertretenen Kantone und alle Ver- bände dafür ausgesprochen, für die Befristung der Verlängerung allein auf die In- kraftsetzung des NFA abzustellen.

2 Besonderer Teil

Die Gesetzesänderung betrifft lediglich Artikel 21. Dieser lautet neu wie folgt: «Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Neuen Finanz- ausgleiches, längstens aber bis zum 31. Dezember 2005, zugesichert werden.» Eine Weiterführung der Finanzhilfen im Ausmass der vergangenen drei Jahre würde die jährliche Erneuerung von rund 200 Wohneinheiten erlauben. Damit können aber nicht einmal die dringendsten Sanierungsbedürfnisse abgedeckt werden, besteht doch gemäss der Evaluationsstudie ein Sanierungsbedarf von rund 900 Einheiten pro Jahr. Auch wenn sich die maximalen Ansprüche aus finanziellen Gründen nicht befriedigen lassen, sollte im Interesse einer sinnvollen Fortsetzung der Hilfe ein be- stimmtes Förderungsvolumen nicht unterschritten werden. Im heutigen Umfang, der

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im Hinblick auf das Auslaufen der Hilfe stark reduziert wurde, hat ein weiteres En- gagement keinen Sinn mehr. Um eine bedarfsgerechtere Ausrichtung der Finanzhilfe zu erreichen, wird daher die Sanierung von jährlich 300 bis 400 Wohnungen ange- strebt.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1.1 Auf den Bund

Ausgehend von einem Förderungsvolumen zwischen 300 und 400 Wohneinheiten pro Jahr sieht der Bundesrat jährliche Zusicherungskredite von 8 Millionen Franken vor. Das Bundesamt für Wohnungswesen hat das Personal für die Behandlung der WS- Finanzhilfen im Laufe der letzten Jahre bis auf eine halbe Stelle abgebaut. Für die Weiterführung der WS-Finanzhilfen auf dem höheren Niveau ist deshalb eine ge- wisse personelle Verstärkung nötig, doch wird diesem Zusatzbedarf im Rahmen der Ressourcenplanung des Departements ohne Mehrausgaben Rechnung getragen.

3.1.2 Auf die Kantone

Die Ausrichtung der Bundeshilfe ist an die finanzielle Mitwirkung der Kantone ge- koppelt. Sofern die Kantone die Hilfe beanspruchen, werden sich deren Aufwen- dungen je nach Finanzkraft ebenfalls erhöhen.

3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Das WS gehört zu den regionalpolitischen Förderungsinstrumenten. Die Hilfe führt bei den einkommensschwachen Nutzniessern zu einer Verbesserung der Lebens- bedingungen, die im Einzelfall für das persönliche Wohlergehen ausschlaggebend sein kann. Die Hilfe löst zudem kleinräumig nicht zu vernachlässigende Investitio- nen aus, von denen vor allem das lokale Gewerbe profitiert. Auf Grund des kleinen Förderungsvolumens und der zeitlichen Befristung sind aus der Gesetzesänderung jedoch keine messbaren gesamtwirtschaftlichen Wirkungen zu erwarten. So sollen auch gemäss NFA die Kantone diese Aufgabe in Zukunft ohne den Bund bewälti- gen. Der Vollzug der Hilfe ist laut Evaluation einfach und zweckmässig. Er ermög- licht Anpassungen an regionale Eigenheiten und an die spezifischen Bedürfnisse der Nutzniesser. Daran soll nichts geändert werden.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage ist als weiteres Geschäft in der Legislaturplanung 1999–2003 enthalten (Anhang II, Regionaler Ausgleich; BBl 2000 2337).

4972

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage ist mit dem Recht der Europäischen Union kompatibel. In der Europäi- schen Union ist die Gesetzgebung über das Wohnungswesen zudem eine Angele- genheit der einzelnen Staaten.

6 Rechtliche Grundlage

Das Bundesgesetz und die beantragte Änderung stützen sich auf Artikel 108 der Bundesverfassung. Danach fördert der Bund den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tä- tigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Er be- rücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

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Anhang

Grafik 1: Prozentuale Anteile der von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten von 1990 bis 1999 gewährten Finanzhilfen

6% 8%

Bund Kanton

51% Gemeinden 35% Dritte

Grafik 2: Verteilung der vom Bund geleisteten Finanzhilfen auf die Kantone 1990 bis 1999 F r.3 0 ’0 0 0 ’0 0 0

F r.2 5 ’0 0 0 ’0 0 0

F r.2 0 ’0 0 0 ’0 0 0

F r.1 5 ’0 0 0 ’0 0 0

F r.1 0 ’0 0 0 ’0 0 0

F r.5 ’0 0 0 ’0 0 0

F r.0 AG AI AR BE BL GR JU LU NE NW SG SO SZ TI UR VD VS ZG ZH FR GL OW TG

4974

0 2 0 0 4 0 0 6 0 0 8 0 0 1 0 0 0 1 2 0 0 1 4 0 0 1 6 0 0

Fr.0 Fr.5.000.000 Fr.10.000.000 Fr.15.000.000 Fr.20.000.000 Fr.25.000.000

AG

1970 Fr.3.997.781

AI

1971 Fr.7.499.024

1972 Fr.7.995.625 AR

1973 Fr.8.998.747

BE

1974 Fr.9.000.041

BL

1975 Fr.10.846.285

1976 Fr.11.999.811 FR

1977 Fr.12.998.936

GL

1978 Fr.12.500.428

1979 Fr.14.999.653 GR

1980 Fr.12.150.388

JU

1981 Fr.15.002.289

LU

1982 Fr.15.001.253

1983 Fr.19.927.368 NE

1984 Fr.14.001.816

NW

1985 Fr.13.999.590

OW

1986 Fr.18.749.061

1987 Fr.17.983.987 SG

1988 Fr.20.699.702

SO

1989 Fr.20.899.744

1990 Fr.20.899.617 SZ

1991 Fr.20.900.016

Grafik 4: Zusicherungskredite des Bundes von 1971 bis 2000

TG Grafik 3: Anzahl geförderte Wohneinheiten von 1990 bis 1999

1992 Fr.21.996.764

TI

1993 Fr.22.000.000

1994 Fr.18.507.701 UR

1995 Fr.17.514.713

VD

1996 Fr.17.621.907

VS

1997 Fr.12.986.987

1998 Fr.4.998.769 ZG

1999 Fr.4.994.081

ZH

2000 Fr.5.000.000

4975

4976

F r. 0 F r. 5 .0 0 0 .0 0 0 F r. 1 0 .0 0 0 .0 0 0 F r. 1 5 .0 0 0 .0 0 0 F r. 2 0 .0 0 0 .0 0 0 F r. 2 5 .0 0 0 .0 0 0

1970 Fr.2.272.794

1971 Fr.3.498.406

1972 Fr.5.499.982

1973 Fr.6.999.958

1974 Fr.8.033.571

1975 Fr.7.956.607

1976 Fr.10.211.757

1977 Fr.12.439.130

1978 Fr.10.203.760

1979 Fr.12.096.939

1980 Fr.13.293.623

1981 Fr.12.746.479

1982 Fr.13.300.057

1983 Fr.13.873.405

1984 Fr.16.045.630

1985 Fr.15.111.077

1986 Fr.13.713.600

1987 Fr.15.242.011

1988 Fr.18.134.591

1989 Fr.16.800.092

Grafik 5: Zahlungskredite des Bundes von 1971 bis 2000

1990 Fr.20.000.016

1991 Fr.20.000.087

1992 Fr.21.000.049

1993 Fr.23.499.899

1994 Fr.20.000.008

1995 Fr.18.999.740

1996 Fr.18.000.040

1997 Fr.15.500.095

1998 Fr.16.598.723

1999 Fr.6.620.250

2000 Fr.9.000.000