Botschaft und Bundesbeschluss betreffend das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Einleitung
Das Abkommen vom 17. März 2000 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend das Protokoll Nr. 2 (SR 0.632.401.2) zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (Freihandelsab- kommen von 1972; SR 0.632.401) ist das Ergebnis von Verhandlungen, welche die EG-Kommission im Herbst 1999 auf Drängen Frankreichs – in Anwendung der Verfahren gemäss Artikel 27 (Schutzklausel) des Freihandelsabkommens von 1972 – mit der Schweiz geführt hat, um mit einem gegenseitigen Konzessionstausch letzt- lich die Anwendung von EG-Schutzmassnahmen gegenüber stark gestiegenen schweizerischen Süssgetränke-Exporten abzuwenden. Die Exportdynamik schweizerischer Süssgetränke in gewisse EU-Staaten, insbeson- dere nach Deutschland, Frankreich und Belgien, war verschiedentlich Diskussions- gegenstand an den Tagungen des Gemischten Ausschusses Schweiz/EG sowie auf Expertenebene (vgl. Aussenwirtschaftsbericht 99/1+2 vom 12. Jan. 2000, BBl
2000 1369). Anfang September 1999 liess die EG-Kommission der Schweiz eine
Verbalnote zukommen. Darin wurde auf eine ungewöhnlich hohe Zunahme der Einfuhren zuckerhaltiger Mineralwasser von der Schweiz in die EU von 62 auf 129 Millionen Liter in den Jahren 1997 und 1998 – mit steigender Tendenz im Jahre
1999 – hingewiesen. Diese Entwicklung werde durch den Zuckervorteil für Schwei-
zer Produzenten (über Erstattungen bei der Ausfuhr) hervorgerufen. Da die bisheri- gen technischen Expertengespräche zu keiner Lösung der Probleme geführt hätten, habe die EG keine andere Wahl, als Schutzmassnahmen nach den Artikeln 24 (drohender wirtschaftlicher Schaden) und 26 (regionale Schwierigkeiten eines Wirt- schaftszweiges) des Freihandelsabkommens von 1972 zu ergreifen. Allerdings sei sie bereit, mit der Schweiz Alternativen zu prüfen, die dazu beitragen könnten, das Problem aus der Welt zu schaffen. Die Exporte von Limonaden in die EU haben gegenüber den Vorjahren tatsächlich stark zugenommen. Die Gründe für diese Exportentwicklung sind vielfältig: geo- grafische Nähe zu den Absatzmärkten, Beweglichkeit der Exportfirmen, Ver- packungsart, «Zuckervorteil» usw. Die Limonadenexporte in die EU erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmun- gen des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen von 1972. Demgemäss ist der Export solcher Getränke aus der Schweiz in die EU zollfrei. Die Schweiz kann den Unterschied zwischen dem schweizerischen Preis und dem Weltmarktpreis des Zuk- kers, der in diesen Produkten enthalten ist, ausgleichen. Auch die EG gewährt beim Export landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte in Drittländer wie die Schweiz Exporterstattungen auf den landwirtschaftlichen Grundstoffen im Ausmass der Preisdifferenz zwischen dem EU- und dem Weltmarktpreis. Die EG war dennoch der Ansicht, die schweizerischen Exporteure profitierten von einem un- gerechtfertigten «Zuckervorteil». Die schweizerische Seite hatte sich der EG gegen- über verschiedentlich bereit erklärt, eine Lösung im Rahmen eines Gesamtpakets bezüglich des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen von 1972 auszuhandeln.
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Nachdem die EG vor der Ratifizierung der sektoriellen Verträge durch die Schweiz keine Bereitschaft zu einer grundsätzlichen Neuaushandlung des Protokolls Nr. 2 zeigte, sondern ernste regionale Störungen in einem Wirtschaftszweig geltend machte und Frankreich von der EG-Kommission zur kurzfristigen Problemlösung umgehend die Anwendung von Schutzmassnahmen forderte, bestand schweize- rischerseits kaum eine andere Wahl, als auf eine Diskussion mit der EG einzutreten, um die angedrohten, für die Süssgetränkeindustrie wirtschaftlich einschneidenden Massnahmen abzuwenden. Das vorliegende Abkommen wird seit dem 1. April 2000 vorläufig angewendet.
1.2 Verhandlungsverlauf
Anlässlich der ersten Gespräche legte die EG-Kommission ein Lösungskonzept vor, welches sie kurz zuvor Norwegen unterbreitet und bereits weitgehend ausgehandelt hatte, um auch norwegische Süssgetränke-Exporte nach Schweden wieder in tradi- tionelle Handelsströme zu bringen. Vorgeschlagen wurde die Aufrechterhaltung der traditionellen Exporte (Durchschnitt der letzten drei Jahre) zum Nullzollansatz und die Wiedereinführung des Drittland-Zollansatzes auf jenen Einfuhren, die diese Re- ferenzmenge überschreiten. Von dieser Regelung sollten nicht nur die mit Zucker, sondern auch die künstlich gesüssten Limonaden betroffen sein, obwohl letztere nicht von einem «Zuckervorteil» profitieren. Im Gegenzug wurde Bereitschaft zu EG-Konzessionen im Bereich anderer landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte signalisiert, die schweizerischerseits seit längerer Zeit gefordert wurden. Die Schweizer Mineralwasserhersteller strebten angesichts der sich abzeichnenden Schwierigkeiten mit den europäischen Herstellerverbänden und grösseren Abneh- mern in der EU eine privatwirtschaftliche Lösung an, um behördliche Massnahmen verhindern zu können. Parallel zu diesen privaten Verhandlungsversuchen wurden – in Absprache mit Wirtschaftsverbänden und Herstellern – die Gespräche mit der EG-Kommission aufgenommen und Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Schweizerischerseits wurde insbesondere versucht, die anstehenden Probleme über eine Gesamtrevision des Protokolls Nr. 2 zu lösen, was die EG ablehnte, weil sie vor der Ratifizierung der bilateralen Abkommen seitens der Schweiz nicht auf eine grundlegende und mögli- cherweise langwierige Neuaushandlung des Protokolls Nr. 2 eintreten wollte, son- dern eine rasche Lösung des Problems anstrebte. Die privatwirtschaftlichen Initiati- ven scheiterten schliesslich an den weitgehenden Forderungen der EU-Süss- getränkeherstellerverbände.
1.3 Würdigung des Abkommens
Die Verhandlungen haben zu einer Kompromisslösung geführt, welche die Anwen- dung von wirtschaftlich einschneidenden EG-Schutzmassnahmen gegenüber den schweizerischen Mineralwasserexporteuren bis auf weiteres verhindert. Gleichzeitig ist eine Neuverhandlung des Protokolls Nr. 2 zur grundsätzlichen Regelung des landwirtschaftlichen Preisausgleichs in Aussicht gestellt worden.
Die Erhöhung der gegenseitigen autonomen Nullzollkontingente und deren Kon- traktualisierung liegt im überwiegend schweizerischen Interesse, obwohl die Erhö- hung beidseitig prozentual gleich gross ist. Dies, weil die schweizerischen Exporteu- re diese Nullzollkontingente seit deren Einführung besser ausnutzen: Drei der vier EG-Kontingente zu Gunsten der Schweiz – jene für Pektin, Kaffee-Extrakte und Le- bensmittelzubereitungen ohne Agrarrohstoffe – werden jeweils vollständig ausge- schöpft. Die durch die Erhöhung um 10 Prozent bedingten zusätzlichen Zolleinspa- rungen für die schweizerischen Exporteure dieser Produkte belaufen sich auf
600 000 Franken pro Jahr. Die EG-Exporteure nutzen jeweils nur das ihnen zuste-
hende Nullzollkontingent für andere nichtalkoholische Getränke (vor allem alkohol- freies Bier) voll aus. Die Erhöhung der Nullzollkontingente hat für sie daher einen praktischen Wert von gesamthaft lediglich 60 000 Franken pro Jahr.
2 Besonderer Teil
2.1 Allgemeines
Das Abkommen enthält in rechtlicher Hinsicht zwei Regelungsfelder: – zum einen wird die zollfreie Einfuhr eines von Protokoll Nr. 2 erfassten Produktes (Süsswassergetränke) in die EG – dies in Abweichung von Proto- koll Nr. 2 – vorübergehend auf ein Nullzollkontingent beschränkt, wobei darüber hinausgehende Einfuhren mit einem Zoll belastet werden; – zum anderen werden für andere, bisher nicht dem Protokoll Nr. 2 unterstellte Verarbeitungsprodukte (also Agrarprodukte im Sinne des Freihandels- abkommens von 1972, die aber Freihandelsprodukte unter der EFTA- Konvention sind) die bisher im Anschluss an den EU-Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands gegenseitig autonom gewährten Nullzollkontin- gente neu vertraglich vereinbart. In Übereinstimmung mit der im Abkommen enthaltenen Zusage der Schweiz, das Abkommen vom 1. April 2000 an bis zum Abschluss des Ratifizierungsverfahrens vorläufig anzuwenden (vgl. Vereinbarte Niederschrift, Einleitung), hat der Bundes- rat gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 ZTG (SR 632.10) die vorläufige Anwendung auf dieses Datum hin beschlossen. Sie liegt im Interesse der schweizerischen Volkswirt- schaft, werden dadurch doch die schweizerischen Exportmöglichkeiten aufrecht- erhalten.
2.2 EG-Einfuhrregelung
Die EG eröffnet der Schweiz – an Stelle des bisher unbeschränkten zollfreien Markt- zutritts gemäss Protokoll Nr. 2 – ein zollfreies Jahreskontingent von 75 Millionen Liter für Süssgetränke der Codenummern 2202 10 00 und ex 2202 90 10 der Kom- binierten Nomenklatur (KN). Für die diese Mengen übersteigenden Mengen beträgt der Einfuhrzoll 9,1 Prozent des Wertes (und damit etwas weniger als der Meistbe- günstigungszollansatz der EG von 9,6 % ab dem 1. Juli 2000). Falls das Kontingent in den nächsten Jahren ausgeschöpft wird, erhöht es sich jährlich um
10 Prozent. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, so erfolgt die Rückkehr zum
Freihandel. Vor Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
können die Parteien beschliessen, diese Massnahmen auf der Grundlage der Bestim- mungen des Freihandelsabkommens von 1972 zu verlängern, d.h., es findet im Ge- mischten Ausschuss Schweiz/EG gemeinsam eine Beurteilung statt, ob die Bedin- gungen der Artikel 24 und 26 über regionale Schwierigkeiten oder drohenden wirt- schaftlichen Schaden nach wie vor erfüllt sind. Die EG erhöht die bisher auf autonomer Basis gewährten Jahres-Nullzollkontingente um 10 Prozent im Jahr 2000 und um weitere 10 Prozent im Jahr 2001. Es handelt sich um die Nullzollkontingente für Pektin (KN-Codenumer 1302 20 10), Kaffee- Extrakte (2101 11 11), Tee-Extrakte (2101 20 20) sowie Lebensmittelzubereitungen ohne Agrarrohstoffe (2106 90 92).
2.3 Schweizerische Einfuhrregelung
Die Schweiz erhöht im Gegenzug die bisher autonom gewährten Jahres-Nullzollkon- tingente im Jahr 2000 um rund 10 Prozent und im folgenden Jahr um weitere 10 Prozent. Es handelt sich um die Kontingente für Federn zu Füllzwecken (Tarif-Nr. 0505.1090), für Süssgetränke (2202.1000), für andere nichtalkoholische Getränke (2202.9090), für Zigaretten (2402.2020) sowie für Rauchtabak (2403.1000).
3 Auswirkungen
3.1 Bund
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Form von zu erwar- tenden Zollausfällen bei den Nullzollkontingenten (vgl. Ziff. 1.3) dürften etwa
60 000 Franken pro Jahr betragen. Das Abkommen hat keine personellen Auswir-
kungen.
3.2 Kantone und Gemeinden
Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.
3.3 Volkswirtschaft
Die wirtschaftlichen Auswirkungen bei den schweizerischen Mineralwasser- Exporteuren sind schwer abschätzbar. Immerhin dürfte der EG-Einfuhrzoll von 9,1 Prozent auf den die 75 Millionen Liter übersteigenden schweizerischen Limona- denexporten die Unternehmenserträge negativ beeinflussen, auch wenn die be- troffenen Firmen anhand der nicht- und der zollbelasteten Exporte Mischrechnungen erstellen werden. Das Exportwachstumspotenzial wird vorübergehend beschränkt, was sich auf die Investitionsentscheide der betroffenen Unternehmen auswirken dürfte.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 (BBl 2000 2276) nicht explizit erwähnt. Sie entspricht aber der Stossrichtung von Ziel 1 (Verbesse- rung der internationalen Mitwirkungsmöglichkeiten).
5 Verhältnis zum europäischen Recht und zum
WTO-Recht Ein Bezug zum europäischen Recht besteht nur insofern, als die sich aus dem Ab- kommen ergebenden Pflichten für die EG auf das Zollrecht der EG abstützen. Inner- halb der EU können alle Waren kraft des Binnenmarktes ohne Zölle oder Zollkon- tingente frei zirkulieren. Mit dem Abkommen wird der Deckungsbereich des Protokolls Nr. 2 und damit des Freihandelsabkommens von 1972 ausgedehnt (wenn auch bloss im Rahmen von Nullzollkontingenten), wodurch die Vereinbarkeit des Freihandelsabkommens von
1972 mit Artikel XXIV des GATT-Abkommens weiter verbessert wird. Das Ab-
kommen ist somit mit dem WTO-Recht vereinbar.
6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein
Das Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange die- ses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.
7 Rechtsgrundlagen
7.1 Anpassung des schweizerischen Rechts
Die sich aus dem Abkommen für die Schweiz ergebenden Verpflichtungen – kon- kret die Erhöhung der Nullzollkontingente für die EG um rund 10 Prozent – werden bis zur Ratifizierung des Abkommens auf autonomer Basis umgesetzt. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat die Verordnung vom 13. Dezember 1999 über die Zoll- abgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000 (SR 632.422.0) mit Beschluss vom 13. März 2000 auf den 1. April 2000 angepasst (AS 2000 839). Die vorläufige Anwendung des Abkom- mens ist im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft. Damit werden die An- wendung von EG-Schutzmassnahmen verhindert und die schweizerischen Export- möglichkeiten aufrechterhalten. Sie erfolgt somit gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 ZTG. Die Berichterstattung hierüber an die Bundesversammlung nach Artikel 13 Absatz 1 ZTG findet sich in dem dieser Botschaft vorangestellten Bericht über zoll- tarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2000 (siehe Ziff. 1.4). Es ist vorgesehen, die Umsetzung des Abkommens ins nationale Recht nach dessen Genehmigung durch die Bundesversammlung im Rahmen des beiliegenden Bundesbeschlusses auf eine definitive Rechtsgrundlage zu stellen, indem die Freihandelsverordnung (SR 632.421.0) auf den 1. Januar 2001 entsprechend angepasst wird. Die vorliegende Vereinbarung ist schwergewichtig auf die gegenseitige Tarifbe- handlung der erfassten Waren ausgerichtet. Die Unterstellung unter die Ursprungs-
bestimmungen des Freihandelsabkommens von 1972 dient dazu, den Warenkorb ur- sprungsmässig einzugrenzen und die u.a. für die Tarifbehandlung nötige Verwal- tungszusammenarbeit sicherzustellen.
7.2 Verfassungsgrundlage
Die Verfassungsgrundlage des Bundesbeschlusses besteht in der allgemeinen au- ssenpolitischen Kompetenz des Bundes nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfas- sung. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völker- rechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung. Der Briefwechsel enthält keine ausdrückliche Kündigungsklausel. Die beiden Ver- tragsparteien betrachten den Briefwechsel insgesamt lediglich als vorübergehende Lösung. Durch die Unterstellung der erfassten Produkte unter die Ursprungs- bestimmungen des Freihandelsabkommens von 1972 (Protokoll Nr. 3; SR 0.632.401.3) bilden der Briefwechsel und das Protokoll Nr. 3 letztlich eine Ein- heit, weshalb die beiden Briefe wie das Protokoll Nr. 3 kündbar sind (vgl. auch Ar- tikel 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundes- beschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Ab- satz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.
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