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zu 00.415 Parlamentarische Initiative Aufhebung des "Bistumsartikels" (Art. 72 Abs. 3 BV) Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. Mai 2000 Stellungnahme des Bundesrates

zu 00.415

Parlamentarische Initiative Aufhebung des «Bistumsartikels» (Art. 72 Abs. 3 BV) Bericht vom 25. Mai 2000 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

Stellungnahme des Bundesrates

vom 13. September 2000

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

gestützt auf Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) unter- breiten wir Ihnen nachfolgend unsere Stellungnahme zum Bericht der Staats- politischen Kommission des Nationalrates vom 25. Mai 2000 zur Parlamentarischen Initiative Aufhebung des «Bistumsartikels» (Art. 72 Abs. 3 BV).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11096 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-1876 5581

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Die Kommission beantragt, Artikel 72 Absatz 3 BV über die Genehmigungspflicht für die Errichtung von Bistümern aufzuheben; der Bundesbeschluss vom 22. Juli 1859 soll ebenfalls aufgehoben werden. Damit würde die letzte konfessionelle Aus- nahmebestimmung aus der Verfassung gestrichen.

2 Beurteilung der Kommissionsvorschläge

Der Bundesrat hat alle parlamentarischen Vorstösse, die seit 1964 die ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels verlangten, vorbehaltlos unterstützt. Die Gründe sind die gleichen, die schon die Staatspolitische Kommission des Ständerates in ih- rem Bericht vom 16. November 1999 und jetzt auch die Staatspolitische Kommissi- on des Nationalrates in ihrem Bericht vom 25. Mai 2000 über die Aufhebung des Bistumsartikels anführt:

1. Der Bistumsartikel schränkt die Religionsfreiheit ein, insbesondere das Recht

der römisch-katholischen Kirche auf Selbstorganisation. Die Errichtung oder Veränderung von Bistümern ist eine rein innerkirchliche Angelegenheit, über die allein die Kirche zu entscheiden hat. 2. Der Bistumsartikel diskriminiert die römisch-katholische Kirche und verletzt damit die Rechtsgleichheit. Der Bistumsartikel als konfessionelle Ausnahmebe- stimmung von 1874 war nur gegen die römisch-katholische Kirche gerichtet. 3. Der Bistumsartikel ist völkerrechtswidrig: er verstösst gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit, das zu schützen sich die Schweiz mit dem Beitritt zur Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention und zum Internationalen Pakt über bür- gerliche und politische Rechte verpflichtet hat. Danach ist die Religionsfreiheit in rechtsgleicher Weise zu gewährleisten; sie darf nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. Der Bi- stumsartikel hingegen verletzt die Rechtsgleichheit; diese Einschränkung der Religionsfreiheit ist in keiner Weise durch ein öffentliches Sicherheitsinteresse geboten. Der Bundesrat teilt auch die Bedenken der Kommission gegen die Motion des Stän- derates vom 5. Oktober 1999; diese verlangt eine umfassende Revision von Artikel 72 BV, mit der ein allgemeiner Religionsartikel geschaffen und auf den Bistumsarti- kel verzichtet werden soll. Getreu seiner bisherigen Haltung zieht der Bundesrat eine ersatzlose Streichung des Bistumsartikels vor. Nur weil diese Option nicht mehr zur Diskussion stand, hatte der Bundesrat in seiner schriftlichen Stellungnahme zu die- ser Motion des Ständerates deren Annahme beantragt, da sie ebenfalls die Aufhe- bung des Bistumsartikels verlangte – allerdings über den unnötigen und problemati- schen Umweg eines allgemeinen Religionsartikels. Als im Plenum des Ständerates der Antrag auf ersatzlose Streichung des Bistumsartikels wieder gestellt wurde, un- terstützte die Vertreterin des Bundesrates diesen Antrag und wies auf die grossen Probleme hin, die sich bei der Erarbeitung eines Religionsartikels unweigerlich

stellen würden (AB 1999 S 907). Der Bericht der Kommission stellt diese Probleme eindrücklich dar. Die ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels entspricht zudem den Zusicherungen, die in den Räten und vom Vertreter des Bundesrates bei der parlamentarischen Be- ratung der neuen Bundesverfassung abgegeben wurden: nach der Abstimmung über die neue Bundesverfassung solle der Bistumsartikel möglichst rasch mit einer Parti- alrevision der Bundesverfassung aufgehoben werden. Der Bericht der Kommission verweist zu Recht auf diese Zusicherungen. Auch die übrigen Ausführungen des Berichts der Kommission werden vom Bundes- rat vorbehaltlos unterstützt.

3 Stellungnahme

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, den Anträgen des Berichts der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. Mai 2000 zuzustimmen.

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