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99. Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (Centre for Agriculture and Bioscience International-CABI)

99.089

Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (Centre for Agriculture and Bioscience International – CABI)

vom 17. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesbeschluss be- treffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (Centre for Agriculture and Bioscience International – CABI) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzu- schreiben:

1999 M 98.3338 Internationales Zentrum für Landwirtschaft

und Biowissenschaften. Beitritt der Schweiz (N 18.12.98, Lachat; S 21.9.99)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10678 Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-5836 671

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Das Internationale Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften (Centre for Agriculture and Bioscience International – CABI) ist eine zwischenstaatliche Orga- nisation mit Sitz in Grossbritannien, welche Informations- und wissenschaftliche Dienstleistungen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Gesundheit und nach- haltige Nutzung natürlicher Ressourcen erbringt. Den Bedürfnissen der Entwick- lungsländer wird besonders Rechnung getragen. Mitglieder des CABI sind historisch bedingt in erster Linie die Länder des Com- monwealth. Seit der formellen Anerkennung als internationale zwischenstaatliche Organisation durch die UNO im Jahre 1988 ist das CABI bestrebt, die Mitglied- schaft auszuweiten. China, Kolumbien, Südafrika, Vietnam und Tschechien sind seither neu beigetreten. Beitrittsbestrebungen weiterer Staaten sind im Gange. Auf Grund der bestehenden Zusammenarbeit mit der Schweiz, sowie aufgrund des Standorts eines seiner Forschungsinstitute im Kanton Jura hat der Exekutivrat des CABI Ende 1993 die Schweiz als erstes europäisches Nicht-Commonwealth-Land offiziell eingeladen, der Organisation beizutreten. Angesichts der bestehenden Zu- sammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und der Bedeutung des CABI für die schweizerische land- und forstwirtschaftliche For- schung und Lehre wurde nach Konsultation der interessierten öffentlichen Stellen und aufgrund der Motion Lachat vom 26. Juni 1998 beschlossen, den Beitrittspro- zess einzuleiten. Die Motion Lachat wurde von beiden Räten überwiesen, vom Na- tionalrat im Dezember 1998 und vom Ständerat im September 1999. Sie beauftragt den Bundesrat, mit einer Botschaft den Beitritt zum CABI zu beantragen.

1.2 Ziele und Organisation von CABI

Ziel des CABI ist die dauerhafte Verbesserung der menschlichen Lebensbe- dingungen weltweit durch die Verbreitung und Anwendung wissenschaftlicher Er- kenntnisse und durch Forschung in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Ge- sundheit und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen insbesondere in Ent- wicklungsländern. Ursprünglich als «Imperial Agricultural Bureaux» 1928 zur Unterstützung der land- wirtschaftlichen Forschung in den britischen Kolonien gegründet, entwickelte sich das CABI über die Jahrzehnte mit dem Wandel des Verhältnisses Nord-Süd zu einer dezentralen Forschungs- und Dienstleistungsstelle mit vier wissenschaftlichen In- stituten für Entomologie, Mykologie, biologische Schädlingsbekämpfung und Para- sitologie sowie je einer Zentralstelle für Informationsvermittlung und für eigene Pu- blikationen. Während das CABI selber seinen Sitz in Wallingford bei London (Grossbritannien) hat, wurde das CABI-Institut für biologische Schädlingsbekämp- fung (International Institute for Biological Control, IIBC) nach dem Zweiten Welt- krieg in Feldmeilen (Kanton Zürich) angesiedelt, von wo es 1958 nach Delémont (Kanton Jura) verlegt wurde. Der dezentrale Charakter des CABI wird durch seine

Institute und Zentralstellen, oder Teile davon, in Kenia, Malaysia, Pakistan, Trini- dad und Tobago, Grossbritannien, der Schweiz und den USA verdeutlicht. Gegen- wärtig beschäftigt das CABI weltweit über 440 Angestellte.

1986 wurde ein neuer völkerrechtlicher Vertrag, das Agreement on CAB Internatio-

nal, ausgehandelt, welcher mit seinem Inkrafttreten am 4. September 1987 das bis dahin bestehende Memorandum on the Commonwealth Agricultural Bureaux er- setzte, welches als Grundlage des CABI diente und das CABI als internationale Or- ganisation konstituierte. Die heutige Struktur und Arbeitsweise des CABI basiert auf diesem Übereinkommen. 1988 anerkannte die UNO das CABI als internationale Or- ganisation. Die CABI-Dienstleistungen werden heute weltweit genutzt. In der elektronischen Informationsaufarbeitung und -vermittlung hat das CABI in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Gesundheit weltweit eine führende Stellung. Zahlreiche schweizerische Dokumentationsstellen sind on-line mit dem CABI ver- bunden, und über Internet sind CABI-Produkte leicht zugänglich. Die gedruckten Informationen sind nach wie vor ein wichtiger Bestandteil des CABI-Programms. Entwicklungsländer geniessen verbilligten Zugang zu den Informationen und kön- nen Ausbildungsangebote für Informationsmanagement beanspruchen. Die Daten werden laufend aktualisiert und mit neuen Themen ergänzt (zum Beispiel AIDS und Biotechnologie). Die wissenschaftlichen Institute des CABI sind führend in Berei- chen wie der Identifikation von Organismen, welche menschliche, tierische und pflanzliche Krankheiten verursachen, sowie der Entwicklung von Techniken des biologischen Pflanzenschutzes. Sie haben neben der Funktion als Referenzzentrum auch wichtige Ausbildungs- und Beratungsfunktionen.

1.3 Bedeutung für die Schweiz

Das Institut in Delémont unterhält eine intensive und enge Zusammenarbeit im Be- reich Forschung und Ausbildung mit den eidgenössischen landwirtschaftlichen For- schungsanstalten, den schweizerischen Universitäten, der ETH, den im Pflanzen- schutz aktiven Industrien sowie mit Forschern in Deutschland, Osteuropa und Über- see. Es ist wichtiger Bestandteil der Schweizer Wissenschaft und produziert Resul- tate der angewandten Forschung, die weltweit hohes Ansehen geniessen. Des Weite- ren sind über 100 öffentliche und private Stellen in der Schweiz regelmässige Kun- den und Benutzer der Informationsdienstleistungen des CABI. Seine Publikationen finden sich in allen naturwissenschaftlichen Forschungslaboratorien der Schweiz. In der Entwicklungszusammenarbeit arbeitet das CABI unter anderen auch mit der Ge- sellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ Deutschland), der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Intercooperation (IC) in Bern zu- sammen. Seine Dienstleistungen sind sehr gefragt. Der Nutzen dieser internationalen Organisation wurde sowohl für den biologischen Pflanzenschutz in unseren Breitengraden und in tropischen Regionen wie auch für die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit immer wieder bewiesen. Das CABI entspricht den Interessen der schweizerischen Land- und Forstwirtschaft, der Umweltwissenschaften und der Entwicklungszusammenarbeit in gleicher Weise. Ein Beitritt der Schweiz wird allen Einzelpersonen und Institutionen in der Schweiz den Zugang zu den von CABI angebotenen Informationsdienstleistungen zu 20 Pro-

zent günstigeren Tarifen ermöglichen. Die Identifizierung von Organismen in einem der Referenzzentren des CABI wäre 15 Prozent günstiger, ebenso die Teilnahme an den von CABI angebotenen Kursen. Je nach Nachfrage nach solchen Dienstleistun- gen können die Vergünstigungen den Jahresbeitrag der Schweiz übersteigen. Dar- über hinaus würde die Forschungszusammenarbeit in der Schweiz und auf interna- tionaler Ebene verstärkt. Zudem könnte sich unser Land zu den Orientierungs- beschlüssen des CABI äussern. Überdies wird die Schweiz als Mitgliedstaat das Recht haben, an Versammlungen der Beschlussorgane teilzunehmen und mitzube- stimmen. Ein Beitritt der Schweiz würde zum Ausdruck bringen, dass unser Land die Qualität und den Nutzen der Aktivitäten des CABI anerkennt, insbesondere des Forschungs- standortes in Delémont.

2 Besonderer Teil:

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des CABI-Abkommens

2.1 Artikel IV und V:

Privilegien, Immunität, Unterstützungsmassnahmen Die Pflichten der Schweiz als Mitglied umfassen die Gewährung von Privilegien und Immunität an das CABI auf dem schweizerischen Territorium im Rahmen des Möglichen und auf Grund separater Abmachungen. Ausserdem soll durch angemes- sene Massnahmen der Verkehr von Mustern, Material, Ausrüstung, Geräten und Pu- blikationen erleichtert werden.

2.2 Artikel VI und X:

Organe der Organisation, Entscheidungsmechanismen Politik und Programm des CABI werden von den Mitgliedstaaten bestimmt. Alle Länder sind gleichberechtigt. Die Mitgliedschaft ist offen, setzt aber eine Einladung voraus. Oberstes Organ ist die «Review Conference», welche die übergeordneten Politiken, Prioritäten und Strategien der Organisation bestimmt. Sie tagt mindestens alle fünf Jahre und setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammen. Der «Exekutivrat» ist für die Überwachung und Begleitung der Umsetzung von Ent- scheiden der «Review Conferenc» zuständig, genehmigt Programme und Jahresbud- gets und ernennt den Generaldirektor. Der «Exekutivrat», in den jedes Mitgliedland einen Vertreter entsendet, trifft sich mindestens jährlich. 1991 wurde beschlossen, zusätzlich einen «Fachbeirat» aus unabhängigen, international anerkannten Fach- leuten zu schaffen und diesem Aufgaben zu übertragen, die in etwa denjenigen eines Verwaltungsrates im schweizerischen Verständnis entsprechen. Operativ wird das CABI von einem Generaldirektor geleitet, der dem «Exekutivrat» untersteht.

2.3 Artikel XI:

Zuständigkeit innerhalb des Mitgliedlandes Das Mitgliedland informiert den Generaldirektor des CABI, an welche Organisa- tionseinheit der Verwaltung die Aufgaben nach dem Abkommen delegiert werden. Die DEZA wird die Schweiz im Einvernehmen mit andern Bundesämtern wie dem Bundesamt für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und Dienststellen des EDA in den Organen des CABI vertreten.

2.4 Artikel XII:

Finanzierung Das CABI hat ein Jahresbudget von ca. 40 Millionen Schweizer Franken. Die Mittel werden zu über 90 Prozent über den Verkauf von Informationsprodukten, Dienstlei- stungen sowie über freiwillige Beiträge an Projekte aufgebracht. Bei letzteren han- delt es sich um Entwicklungsprojekte in spezifischen Bereichen der land- und forst- wirtschaftlichen Forschungszusammenarbeit, die von einer Vielzahl von Geberorga- nisationen, unter anderen der DEZA, finanziert werden. Die Mitgliederbeiträge be- laufen sich insgesamt auf knapp eine Million Schweizer Franken pro Jahr und ent- sprechen nur 2,5 Prozent des Jahresbudgets. Die Höhe der Mitgliederbeiträge ist seit 1995 real plafoniert und passt sich der britischen Inflation an. Gemäss Artikel XII des Übereinkommens beschliesst die «Review Conference» mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder, welche gemeinsam mindestens fünfzig Prozent der Beitragsleistun- gen aufbringen, Empfehlungen bezüglich der prozentualen Höhe der Beiträge der Mitgliedstaaten. Der Anteil der einzelnen Mitgliedsländer richtet sich nach dem Schlüssel, der für die UNO-Organisationen zur Anwendung kommt.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

3.1.1 Auf den Bund

Entsprechend dem Verteilschlüssel nach der UNO ergäbe sich für die Schweiz und für das Rechnungsjahr April 1998–März 1999 ein Beitrag von 45 243 Pfund Ster- ling (entspricht etwa 108 500 Schweizer Franken) bei einem Gesamtmitgliederbei- trag von 486 160 Pfund Sterling. Die Finanzierung erfolgt wegen des starken ent- wicklungspolitischen Interesses aus dem Budget der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Unverändert wird die DEZA auch in Zukunft des CABI als wichtigen Partner in der Entwicklungszusammenarbeit und der Ausführung von Entwicklungsprojekten berücksichtigen.

3.1.2 Auf die Kantone

Für die Kantone hat der Beitritt keine finanziellen Auswirkungen.

3.2 Personelle Auswirkungen

3.2.1 Auf den Bund

Die Pflichten der Schweiz als Mitglied umfassen die jährliche Leistung der Mitglie- derbeiträge in der vom «Exekutivrat» empfohlenen Höhe und die Bezeichnung der Verwaltungsstelle, welche für die Zusammenarbeit mit dem CABI federführend ist. Ausserdem soll die Tätigkeit des CABI erleichtert werden, indem die Schweiz die Forschungszusammenarbeit und den Austausch von Daten mit dem Informations- dienst des CABI fördert. Die Vertretung der Schweiz durch die DEZA (siehe Ziff. 2.3) in der «Review Conference» erfordert keine zusätzlichen Stellenprozente.

3.2.2 Auf die Kantone

Der Beitritt hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone.

3.3 Auswirkungen auf die Informatik

Der Beitritt hat keine Auswirkungen auf die Informatik.

3.4 Legislaturplanung

Der Beitritt zum Übereinkommen über das Internationale Zentrum für Landwirt- schaft und Biowissenschaften (CABI) ist in der Legislaturplanung 1995–99 nicht angekündigt.

3.5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum europäischen Recht.

3.6 Verfassungsmässigkeit

Grundlage des Beschlussentwurfes ist Artikel 54 der neuen Bundesverfassung (am 1. Jan. 2000 in Kraft getreten; ehemaliger Art. 8 BV), wonach die auswärtigen An- gelegenheiten Sache des Bundes sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 166 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung (ehemaliger Art. 85 Ziff. 5 BV). Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Beitritt zu einer internatio- nalen Organisation (siehe Ziff. 12); dieser Beschluss untersteht daher nach Artikel

141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der neuen Bundesverfassung (ehemaliger Art. 89

Abs. 3 Bst. b BV) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

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