Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Wallis, Genf und Jura
99.095
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Wallis, Genf und Jura
vom 6. Dezember 1999
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Wallis, Genf und Jura mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
6. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10732 Der Bundeskanzler: François Couchepin
1999-6027 1107
Übersicht
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo- kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Ab- satz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforde- rungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Zürich: – Totalrevision der Kantonsverfassung; – Wahl der Lehrpersonen; im Kanton Basel-Stadt: – Verkleinerung des Verfassungsrates; im Kanton Basel-Landschaft: – Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden; im Kanton Schaffhausen: – Gemeindewesen; im Kanton Aargau: – Strafkompetenz im Bereich des Steuerstrafrechts; im Kanton Thurgau: – Hochschulen, Fachhochschulen; im Kanton Wallis: – Schutz der Familie; im Kanton Genf: – Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf; – Verfassungsgrundlage für das Polizeigesetz; im Kanton Jura: – Reform der Gerichtsorganisation. Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
Botschaft
1 Vorbemerkung: Die Gewährleistung
nach der neuen Bundesverfassung Am 18. April 1999 haben Volk und Stände die neue Bundesverfassung (BV) gutge- heissen; am 1. Januar 2000 tritt sie in Kraft. Die bisherige Verfassung (aBV) regelte das Gewährleistungsverfahren sowie die Anforderungen an die kantonalen Verfas- sungen in Artikel 6 und wies in Artikel 85 Ziffer 8 die Zuständigkeit zur Erteilung der Gewährleistung der Bundesversammlung zu. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der neuen Verfassung in den Artikeln 51 und 172 Absatz 2. Die neue Verfassung bewirkt im Bereich der Gewährleistung keine materiellen Änderungen. Die Pflicht, kantonale Verfassungen dem Bund zur Gewährleistung zu unterbreiten, wurde beibehalten, und die materiellen Anforderungen an die Erteilung der Ge- währleistung haben keine Änderungen erfahren (vgl. dazu BBl 1997 I 218 f.). Bei der Überprüfung der kantonalen Verfassungsbestimmungen auf die Bundes- rechtmässigkeit werden im Folgenden zur bisherigen Verfassung nur dann spezifi- sche Ausführungen gemacht, wenn die neue Verfassung Änderungen bewirkt hat.
2 Die einzelnen Revisionen
2.1 Verfassung des Kantons Zürich
2.1.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 folgende Änderungen angenommen: – Verfassungsgesetz über die Totalrevision der Kantonsverfassung vom 18. April 1869 mit 211 439 Ja gegen 110 130 Nein; – Aufhebung von Artikel 63 der Kantonsverfassung mit 268 580 Ja gegen
50 498 Nein.
Mit Schreiben vom 25. August 1999 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um die eidgenössische Gewährleistung.
2.1.2 Totalrevision der Kantonsverfassung
2.1.2.1 Inhalt des neuen Textes
Verfassungsgesetz über die Totalrevision der Kantonsverfassung vom 18. April 1869
Art. 1 Totalrevision Die Kantonsverfassung vom 18. April 1869 wird einer Totalrevision unterzogen.
Art. 2 Verfassungsrat Für die Totalrevision wird ein Verfassungsrat eingesetzt. Seine Wahl erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes.
Art. 3 Verfahren 1 Der Verfassungsrat unterbreitet spätestens fünf Jahre nach seiner Wahl einen ersten Entwurf der neuen Kantonsverfassung dem Volk. Lehnt das Volk den ersten Entwurf ab, legt der Ver- fassungsrat innert eines Jahres einen zweiten Entwurf vor. Wird auch dieser abgelehnt, ist die Totalrevision gescheitert. 2 Der Verfassungsrat kann über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten Volksabstimmungen veranlassen, an deren Ergebnis er gebunden ist. Art. 4 Wahl Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Vorschriften über die Wahl und die Zusammen- setzung des Kantonsrates mit folgenden Besonderheiten: a. Der Verfassungsrat besteht aus 100 Mitgliedern. b. Für die Wahl wird der Kanton in drei Wahlkreise eingeteilt: I. Bezirke Affoltern, Horgen, Meilen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon mit dem Kreishauptort Dietikon, II. Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur und Andelfingen mit dem Kreis- hauptort Winterthur, III. Bezirk Zürich. c. Listenverbindungen sind ausgeschlossen. d. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer sind nicht anwend- bar. e. Die Amtsdauer beginnt mit der Konstituierung des Verfassungsrates und endet mit der Annahme der neuen Verfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision.
Art. 5 Konstituierung, Geschäftsreglement und Ausgabenbewilligung 1 Der Regierungsrat beruft die Mitglieder des Verfassungsrates nach der Wahl und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist zur konstituierenden Sitzung ein. 2 Der Verfassungsrat konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. 3 Die Bewilligung von Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Finanzhaushaltsgesetzes. Art. 6 Öffentlichkeit Die Sitzungen sind öffentlich. Art. 7 Informationsrecht und Berichterstattung 1 Der Verfassungsrat hat das Recht, sämtliche für die Vorberatung der neuen Kantonsverfas- sung erforderlichen Unterlagen einzusehen. 2 Er kann Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Direktion zu Befragungen und zur Auskunftserteilung einladen und aussen stehende Sachver- ständige beiziehen. 3 Er kann vom Regierungsrat zu einzelnen Punkten zusätzliche Berichte verlangen und Abklä- rungen in Auftrag geben. 4 Der Verfassungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand und die Ergeb- nisse seiner Arbeiten.
Art. 8 Stellung des Regierungsrates Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Verfassungsrates sein; dage- gen haben sie im Verfassungsrat und in seinen Organen beratende Stimme, das Recht der An- tragstellung und der Berichterstattung. Art. 9 Entschädigung Die Mitglieder des Verfassungsrates werden nach den Bestimmungen des Kantonsrates ent- schädigt.
Art. 10 Bestimmungen der Kantonsverfassung Die Bestimmungen der Kantonsverfassung bezüglich der Revision der Verfassung in ihrer Ge- samtheit finden bis zur Auflösung des Verfassungsrates keine Anwendung.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Verfassungsgesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Es tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Kantonsverfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision ausser Kraft.
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben beschlossen, ihre Kantonsverfas- sung vom 18. April 1869 einer Totalrevision zu unterziehen. In einem Verfassungs- gesetz, welches den bestehenden Bestimmungen der Kantonsverfassung über die Totalrevision vorgeht, haben sie die Modalitäten für die Totalrevision festgelegt. Mit der Ausarbeitung des Entwurfes wird ein 100 Mitglieder zählender Verfas- sungsrat beauftragt, auf den die für die Wahl und Zusammensetzung des Kantons- rates geltenden Bestimmungen über Unvereinbarkeit nicht anwendbar sind. Der Verfassungsrat ist befugt, über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten vorgängig Volksabstimmungen zu veranlassen, an deren Ergebnis er gebunden ist.
2.1.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Nach Artikel 39 Absatz 1 BV (Art. 74 Abs. 4 aBV) sind die Kantone befugt, das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich selbstständig zu regeln. Artikel 51 Absatz 1 BV (Art. 6 aBV) verpflichtet die Kantone, sich eine demokratische Verfassung zu geben, welche der Zustimmung des Volkes bedarf und revidierbar sein muss, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Das vorliegende Verfassungsgesetz bewegt sich vollkommen innerhalb der kantonalen Kompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Ge- währleistung zu erteilen.
2.1.3 Wahl der Lehrpersonen
2.1.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes
Bisheriger Text Art. 63
1 Die Schulpflege wählt die Lehrer der Volksschule aus der Zahl der Wahlfähigen.
2 Die Amtsdauer und das Wahlverfahren werden durch die Gesetzgebung bestimmt.
3 Der Staat besoldet die Lehrer der Volksschule unter Mitbeteiligung der Gemeinden im Sinne möglichster Angleichung der Gehälter innerhalb des Kantonsgebietes.
Neuer Text Art. 63 Aufgehoben
Im Jahre 1998 wurde im Kanton Zürich der Beamtenstatus für das Staatspersonal grundsätzlich aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis der Staatsangestellten ist nun als
öffentlichrechtliche Anstellung mit der beiderseitigen Möglichkeit der Kündigung ausgestaltet. Dieser Grundsatz soll nun auch für die Lehrpersonen an der Volks- schule verwirklicht werden. Aus diesem Grund wurde Artikel 63 der Kantonsverfas- sung, welcher den Beamtenstatus für die Lehrpersonen an der Volksschule vorsah, aufgehoben. Das neue Lehrpersonalgesetz wird sich auf den kürzlich revidierten Ar- tikel 11 der Kantonsverfassung stützen (BBl 1999 5402 f.).
2.1.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV; Art. 3 aBV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kanto- ne können insbesondere das Dienstrecht ihrer Staatsangestellten und Lehrpersonen innerhalb der Grenzen der von der Bundesverfassung garantierten Grundrechte selbstständig regeln. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt
2.2.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt haben in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 der Änderung von § 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung mit
41 055 Ja gegen 5 593 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 ersucht
die Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt um die eidgenössische Gewährleistung.
2.2.2 Verkleinerung des Verfassungsrates
2.2.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes
Bisheriger Text § 54 Abs. 2 2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen. Für die Wahl und die Zu- sammensetzung des Verfassungsrates gelten die für den Grossen Rat aufgestellten Bestim- mungen. Die Vorschriften über die Beschränkung der Wählbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
Neuer Text § 54 Abs. 2 2 Die Totalrevision wird von einem aus 60 Mitgliedern bestehenden Verfassungsrat vorge- nommen. Für die Wahl und die Zusammensetzung des Verfassungsrates gelten die für den Grossen Rat aufgestellten Bestimmungen. Die Vorschriften über die Beschränkung der Wähl- barkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung. Gleichzeitig mit dem Entscheid, ihre Kantonsverfassung einer Totalrevision zu un- terziehen, haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt beschlossen, den mit der Ausarbeitung der neuen Verfassung beauftragten Verfassungsrat von 130 auf
60 Mitglieder zu verkleinern.
2.2.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Nach Artikel 39 Absatz 1 BV (Art. 74 Abs. 4 aBV) sind die Kantone befugt, das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich selbstständig zu regeln. Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder eines Verfassungsrates fällt daher vollständig in die Kompe- tenz der Kantone. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.3 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
2.3.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstim- mung vom 7. Februar 1999 der Ergänzung ihrer Verfassung durch § 26 Absatz 3 mit
60 305 Ja gegen 8 510 Nein zugestimmt.
Mit Schreiben vom 2. März 1999 ersucht die Landeskanzlei des Kantons Basel- Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.
2.3.2 Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
2.3.2.1 Inhalt des neuen Textes
Neuer Text § 26 Abs. 3 3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtszeit nicht wiederwählbar sind.
Durch die Verfassungsänderung wird es den Gemeinden des Kantons Basel-Land- schaft ermöglicht, Amtszeitbeschränkungen für Gemeindebehörden vorzusehen. Die Laufentaler Gemeinden hatten diese Möglichkeit vor ihrem Kantonswechsel. Die Amtszeitbeschränkung muss in der Gemeindeordnung festgeschrieben sein, und der Ausschluss von der Wählbarkeit gilt nur für die nächstfolgende Amtszeit.
2.3.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Die Festlegung der Organisation der Gemeinden liegt in der Kompetenz der Kanto- ne (Art. 50 Abs. 1 BV), wobei diese gehalten sind, dabei materielle Bestimmungen des Bundesrechts einzuhalten, namentlich die Grundsätze der Rechtsgleichheit nach Artikel 8 (Art. 4 aBV), die Gewährleistung der politischen Rechte nach Artikel 34 BV, das Erfordernis des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit der Beschränkung der politischen Rechte (BBl 1998 5500 f., BGE 123 I 105 E. 4b). Die Festlegung von Amtszeitbeschränkungen verletzt diese Grundsätze nicht (vgl. auch BBl 1989 III 722). Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.4 Verfassung des Kantons Schaffhausen
2.4.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 29. November 1998 der Änderung der Artikel 27 Absatz 2, 41 Ziffer 15, 50, 89–92, 101 Absatz 2 und 104, der Ergänzung durch die Artikel 100 Absätze 2 und 3 und 101 Absatz 3 sowie der Aufhebung der Artikel 66 Absatz 2 Ziffer 14, 67 und 93–99 der Kantonsverfassung mit 19 212 Ja gegen 5 281 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 ersucht der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen um die eidgenössische Gewährleistung.
2.4.2 Gemeindewesen
2.4.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes
Bisheriger Text Art. 27 Abs. 2 2 Den Gemeinden bleibt es freigestellt, ihre Behörden und Beamten an der Gemeindever- sammlung durch offenes Handmehr oder geheim zu wählen. Art. 41 Ziff. 15 Dem Grossen Rate kommen mit Vorbehalt der Volksrechte insbesondere folgende Obliegen- heiten und Befugnisse zu: 15. die Beschlussfassung über vorübergehende staatliche Verwaltung einer Gemeinde (Art. 90); Art. 50 Als öffentliche kirchliche Korporationen gelten: die bisherige evangelisch-reformierte Landeskirche; die katholische Kirchgemeinde Ramsen; diejenigen andern religiösen Genossenschaften, welchen der Staat in der Folge die Rechte ei- ner öffentlichen kirchlichen Korporation verleihen wird.
Art. 66 Abs. 2 Ziff. 14
2 Insbesondere kommen ihm* folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:
14. die Oberaufsicht über die Gemeinden ( Art. 67 und 90);
Art. 67 1 Der Regierungsrat wacht über gesetzliche Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und sorgt dafür, dass dasselbe ungeschmälert erhalten bleibt und zweckentsprechend verwendet wird. In ausserordentlichen Fällen kann er Verwendungen aus dem Kapitalbestande bewilli- gen. 2 Er genehmigt die Gemeindeverfassungen sowie die polizeilichen und ökonomischen Orts- reglemente und die Voranschläge der Gemeinden. Art. 89 1 Die Gemeinden zerfallen in Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemeinden.
2 Die Einwohnergemeinden bilden zugleich die Schulgemeinden.
* D. h. dem Regierungsrat
3 Die Bildung neuer und die Vereinigung oder Auflösung bereits bestehender Einwohner- und Bürgergemeinden steht der Gesetzgebung zu. 4 Die Bildung neuer und die Vereinigung oder Auflösung bereits bestehender Kirchgemeinden ist Sache der Kirchen.
Art. 90 1 Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Ange- legenheiten selbständig. 2 Hat sich eine Gemeinde unfähig erzeigt, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen, so kann dieselbe durch Beschluss des Grossen Rates vorübergehend unter staatliche Verwaltung gestellt werden. 3 Erstreckt sich die Unfähigkeit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Art. 91 1 Gegen alle Beschlüsse der Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden ist das Rekurs- und Beschwerderecht gestattet. Gegenüber Beschlüssen der Kirchgemeinden findet dieses Recht nur nach Massgabe der bezüglichen organischen Bestimmungen statt.
2 Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 92 1 Die Einwohnergemeinde umfasst sämtliche Ortseinwohner. Stimmberechtigt in derselben sind alle in der Gemeinde wohnhaften, nach Artikel 3 der Verfassung stimmberechtigten Orts- einwohner. 2 Die Einwohnergemeinden können durch die Ortsverfassung bestimmen, dass die Wahl der Einwohnerausschüsse nach dem proportionalen Wahlverfahren stattzufinden hat. 3 Für die Wahl der nach diesem Verfahren zu bestellenden Einwohnerausschüsse gelten die für die Wahl des Grossen Rates massgebenden Grundsätze und Ausführungsvorschriften. Die nö- tigen ergänzenden Bestimmungen hat der Gemeinderat zu erlassen.
Art. 93
1 Der Einwohnergemeinde steht die gesamte Gemeindeverwaltung zu.
2 Durch Gemeindebeschluss können einzelne Verwaltungszweige dem Kanton übertragen wer- den. Er erhebt von der Gemeinde die daraus erwachsenden Aufwendungen. Zuständig für übertragene Verwaltungen sind die Direktionen des Regierungsrates. Das Nähere ordnen ver- waltungsrechtliche Verträge. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Streitigkeiten. Die Ver- träge unterliegen auch der Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht. Art. 94 Die Einwohnergemeinde wählt aus den Stimmberechtigten den Präsidenten und die Mitglieder des Gemeinderates. Art. 95
1 Der Gemeinderat ist das Organ der Gemeinde.
2 Der Gemeinderatspräsident ist zugleich Vollziehungsbeamter des Regierungsrates.
Art. 96
1 Die Einwohnergemeinde verwaltet sämtliche Gemeindegüter.
2 Die näheren Bestimmungen trifft das Gesetz.
Art. 97
1 Die Bürgergemeinde umfasst sämtliche Ortsbürger.
2 Stimmberechtigt sind alle in der Gemeinde wohnenden, im Genusse des Aktivbürgerrechtes befindlichen Ortsbürger.
Art. 98 Die Bürgergemeinde entscheidet über die Erteilung des Ortsbürgerrechts auf Grund eines Re- glementes, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Sie kann diese Aufgabe einem Bür- gerausschuss übertragen. Art. 99 Die gesamte Verwaltung der Bürgergemeinde wird den Organen der Einwohnergemeinde übertragen. Diese stellen für die Bürger Ausweisschriften aus. Art. 101 Abs. 2 2 Die Ordnung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechtes ist Sache der öffentlichen kirchlichen Korporationen. Art. 104 Die Verwaltung des Kirchengutes wird durch das Gesetz geregelt.
Neuer Text Art. 27 Abs. 2 2 Soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, bleibt es den Gemeinden freigestellt, ihre Behör- den und Beamten an der Gemeindeversammlung durch offenes Handmehr oder geheim zu wählen. Art. 41 Ziff. 15 Dem Grossen Rat kommen mit Vorbehalt der Volksrechte insbesondere folgende Obliegen- heiten und Befugnisse zu: 15. die Beschlussfassung über vorübergehende staatliche Verwaltung einer Gemeinde; Art. 50 Als öffentliche kirchliche Korporationen gelten die bisherige evangelisch-reformierte Landes- kirche sowie diejenigen anderen religiösen Genossenschaften, welchen der Staat die Rechte ei- ner öffentlichen kirchlichen Korporation verleiht. Art. 66 Abs. 2 Ziff. 14 Aufgehoben Art. 67 Aufgehoben Art. 89 1 Der Kanton gliedert sich in Gemeinden. Sie sind selbständige Körperschaften des öffentli- chen Rechts.
2 Gemeinden sind die Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden.
Art. 90 1 Die Einwohnergemeinden fördern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner. Sie verse- hen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Or- ganisationen fallen. 2 Sie ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen und ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen. Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weitgehenden Handlungsspielraum. Art. 91 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohnergemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung durch den Grossen Rat er- forderlich.
Art. 92 1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden. Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. 2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwal- tungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen. Art. 93–99 Aufgehoben Art. 100 Abs. 2 und. 3 (neu) 2 Die Bildung neuer und die Vereinigung bestehender Kirchgemeinden ist Sache der öffentli- chen kirchlichen Korporationen. 3 Sie regeln in ihrer Organisation die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanz- haushalt. Art. 101 Abs. 2 und Abs. 3 (neu) 2 Die Ordnung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts und des Rekurs- und Beschwerderechts ist Sache der öffentlichen kirchlichen Korporationen. 3 Handelt es sich bei der obersten kirchlichen Rekurs- oder Beschwerdeinstanz nicht um eine richterliche Behörde, kann gegen ihre Entscheide nach den Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden, so- weit das Bundesrecht eine richterliche Beurteilung vorschreibt. Art. 104 Die öffentlichen kirchlichen Korporationen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbständig nach den Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte durch den Staat gelten.
Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines totalrevi- dierten Gemeindegesetzes, welches das Gemeindegesetz aus dem Jahre 1892 ablöst. Künftig werden auf Verfassungsstufe nur noch die grundsätzlichen Regelungen ge- troffen, und die Detailregelungen erfolgen im Gemeindegesetz. Das neue Gemein- degesetz gilt allerdings nur noch für die Einwohnergemeinden. Die Belange der Kirchgemeinden werden neu abschliessend in der Verfassung festgehalten. Ausser- dem werden die Bürgergemeinden, welchen kaum noch Befugnisse zukamen, aufge- hoben.
2.4.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Die Gliederung des Kantons in Gemeinden und deren Organisation liegen vollstän- dig in der Organisationskompetenz der Kantone (Art. 50 Abs. 1 BV). Da die Ände- rung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.5 Verfassung des Kantons Aargau
2.5.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 der Ergänzung ihrer Verfassung durch § 99 Absatz 3 mit 71 325 Ja gegen 41 583 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 ersucht die Staats- kanzlei des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.
2.5.2 Strafkompetenz im Bereich des Steuerstrafrechts
2.5.2.1 Inhalt des neuen Textes
Neuer Text § 99 Abs. 3 3 Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstrafrechts we- gen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung kann durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden.
Gemäss § 99 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Aargau kann durch Gesetz den Verwaltungsstellen die Kompetenz erteilt werden, geringfügige Bussen auszuspre- chen. Durch die Verfassungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese Kompetenz im Bereich des Strafsteuerrechts auf höhere Bussen auszudehnen, soweit diese Bussen durch das Bundesrecht vorgesehen sind.
2.5.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Artikel 55 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sieht für die Verletzung von Verfah- rensvorschriften Bussen bis 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken vor. Im Falle von Steuerhinterziehung sind Bussen bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder bis 50 000 Franken vorgesehen (Art. 56 StHG). Die Festlegung der dafür zuständigen Behörden liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 61 StHG), wobei sich diese an die sich aus dem Bundesrecht erge- benden Verfahrensgarantien halten müssen. Dazu gehört namentlich der Anspruch, die Verhängung der Busse von einem Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die vorliegende Verfassungsänderung schliesst die Möglichkeit einer Be- schwerde an ein Gericht nicht aus. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.6 Verfassung des Kantons Thurgau
2.6.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 der Änderung von § 72 der Kantonsverfassung mit 43 785 Ja gegen
14 579 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 3. März 1999 und vom 14. Juni 1999
ersucht die Staatskanzlei des Kantons Thurgau um die eidgenössische Gewährleis- tung.
2.6.2 Hochschulen, Fachhochschulen
2.6.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes
Bisheriger Text § 72 Hochschulen, Fachschulen 1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hochschulen und höheren Fachschu- len.
2 Er kann weitere Fachschulen führen oder unterstützen.
Neuer Text § 72 Hochschulen, Fachschulen 1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.
2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.
Die Verfassungsänderung schafft die verfassungsmässigen Grundlagen für die Zu- sammenarbeit des Kantons Thurgau mit ausserkantonalen Universitäten, Fach- hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen. Die Beschränkung auf die Zu- sammenarbeit mit schweizerischen Institutionen wird aufgehoben. Ausserdem wird die Grundlage für die Schaffung eigener Fachhochschulen geschaffen, was nament- lich im Bereich der Ausbildung von Lehrkräften vorgesehen ist.
2.6.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Bei der in Artikel 63 Absatz 2 BV (Art. 27 Abs. 1 aBV) verankerten Kompetenz des Bundes im Bereich der Hochschulen handelt es sich um eine parallele Kompetenz (Marco Borghi, Kommentar BV zu Art. 27, Rz. 1; BBl 1997 I 279). Die Kantone können daher ebenso wie der Bund im Bereich der Hochschulen tätig werden. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.7 Verfassung des Kantons Wallis
2.7.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Wallis haben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 der Ergänzung ihrer Verfassung durch Artikel 13bis mit 43 213 Ja ge- gen 14 874 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 ersucht der Staatsrat des Kantons Wallis um die eidgenössische Gewährleistung.
2.7.2 Schutz der Familie
2.7.2.1 Inhalt des neuen Textes
Neuer Text 1 Der Staat muss der Familie, als Basisgemeinschaft der Gesellschaft, den für die Entfaltung jedes ihrer Mitglieder notwendigen Schutz sowie Unterstützung gewähren. 2 Er überprüft die Gesetzgebung unter dem Gesichtswinkel ihrer Auswirkungen auf die Le- bensverhältnisse der Familie und passt diese entsprechend an.
Durch die neue Verfassungsbestimmung wird der Familienschutz als staatliche Auf- gabe ausdrücklich verankert. Sie verpflichtet den Staat, die Gesetzgebung hinsicht- lich der Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Familie zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Die Verfassungsbestimmung definiert aber weder den Begriff der Familie noch nennt sie konkrete Massnahmen.
2.7.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Nach Artikel 116 Absatz 1 erster Satz BV (Art. 34quinquies Abs. 1 aBV) hat der Bund in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse die Bedürfnisse der Familie zu be- rücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um eine kompetenzbegründende Bestim- mung; der Bund kann lediglich im Rahmen bereits bestehender Bundeskompe- tenzen die Bedürfnisse der Familie berücksichtigen (Pascal Mahon, Kommentar zu Art. 34quinquies BV, Rz. 31; BBl 1997 I 329 f.). Da diese enge Auslegung der gelebten Verfassungwirklichkeit nicht vollständig entsprach, wurde in der neuen Verfassung ein zweiter Satz hinzugefügt, welcher den Bund ermächtigt, Massnahmen zum Schutz der Familie zu unterstützen (BBl 1997 I 330). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine ausschliessliche, sondern um eine parallele Kompetenz. Die Kantone können daher im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen Massnahmen im Bereich des Familienschutzes ergreifen. Dabei haben sie jedoch die bundesrechtlich garantierten Grundrechte zu beachten. Die neue Verfassungsbestimmung belässt dem Gesetzge- ber grossen Spielraum; es obliegt diesem, die Verfassungsbestimmung in einer Art und Weise zu konkretisieren, die mit den bundesrechtlich garantierten Grundrechten zu vereinbaren ist. Da die neue Verfassungsbestimmung weder die Bundesverfas- sung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.8 Verfassung des Kantons Genf
2.8.1 Kantonale Volksabstimmungen
In der Volksabstimmung vom 18. April 1999 haben die Stimmberechtigten des Kantons Genf der Änderung von Artikel 158 Absatz 1 der Kantonsverfassung (Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf) mit 48 323 Ja gegen 5659 Nein zuge- stimmt. In der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 haben die Stimmberechtigten des Kan- tons Genf der Ergänzung der Kantonsverfassung durch die Artikel 125A und 182
sowie der Aufhebung von Artikel 156 Absatz 2 der Kantonsverfassung (Verfas- sungsgrundlage für das Polizeigesetz) mit 74 089 Ja gegen 14 694 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 und vom 23. August 1999 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.
2.8.2 Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf
2.8.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes
Bisheriger Text Art. 158 Abs. 1 1 Die Versorgungsbetriebe von Genf (Versorgungsbetriebe) sind eine öffentlich-rechtliche An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestim- mungen und des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom sind; sie haben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen.
Neuer Text Art. 158 Abs. 1 1 Die Versorgungsbetriebe von Genf (Versorgungsbetriebe) sind eine öffentlich-rechtliche An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestim- mungen und des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom sind; sie haben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit dem oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des Kantons tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekom- munikation anbieten.
Durch diese Verfassungsänderung wird der Auftrag für die Versorgungsbetriebe von Genf ausgeweitet, indem diese einerseits im Bereich der Telekommunikation tätig werden und andererseits Dienstleistungen ausserhalb des Kantons anbieten können.
2.8.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind die Kantone an die in Artikel 27 BV (Art. 31 Abs. 1 aBV) verankerte Wirtschaftsfreiheit, an die Regeln für deren Ein- schränkung (Art. 36 BV) sowie an die in Artikel 94 BV festgehaltenen Grundsätze der Wirtschaftsordnung gebunden. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre darf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt, wobei ein ausschliesslich fiskali- sches Interesse grundsätzlich nicht als zulässiges öffentliches Interesse gilt (vgl. dazu die Untersuchung der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Felix Uhlmann, Gewinnorientiertes Staatshandeln, Diss. Basel 1997, S. 30 ff. und
235 ff.)1.
1 In der neueren Lehre wird die Zulässigkeit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates auch dann angenommen, wenn das öffentliche Interesse überwiegend fiskalischer Natur ist; eine solche Tätigkeit ist nach dieser Lehrmeinung dann zulässig, wenn der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität eingehalten (vgl. Felix Uhlmann, a.a.O., S. 180 ff. 184, 237 ff., 273) und die Wirtschaftsfreiheit respektiert wird (vgl. auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 646, Fussnote 70).
Die Versorgung mit Wasser, Gas und elektrischer sowie thermischer Energie ist tra- ditionellerweise eine öffentliche Aufgabe des Kantons; dass diese im öffentlichen Interesse liegt, ist grundsätzlich anerkannt. Das Fernmeldewesen liegt hingegen nach Artikel 92 BV (Art. 36 aBV) in der Kompetenz des Bundes. Es handelt sich um eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (BBl 1997 I 27 f.). In Ausübung seiner Kom- petenz hat der Bundesgesetzgeber das Bundesmonopol im Bereich des Fernmelde- wesens, welches die frühere PTT innehatte, aufgehoben und ein Konzessionssystem eingeführt (Art. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997; SR 784.10); vgl. auch BBl 1996 II 1405, 1417 f.). Die Präsenz einer kantonalen Anstalt auf dem Markt der Anbieter muss daher im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit und die Grundsätze der Wirtschaftsordnung geprüft werden, was namentlich auch das Vorhandensein eines anderen als nur fiskalischen öffentlichen Interesses erfordert. In dieser Hinsicht scheint es haltbar, dass die Tätigkeit der Versorgungsbetriebe von Genf im Bereich der Telekommunikation, welche sich dem Gebrauch der Vertriebsnetze mit gestei- gertem Gemeingebrauch anfügen wird, einem hinreichenden öffentlichen Interesse entspricht. Es obliegt dem Gesetzgeber des Kantons Genf, die Tätigkeiten dieser Anstalt in einer Weise auszugestalten, die dem Bundesrecht und namentlich dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität entspricht. Da die vorliegende Änderung der Kantonsverfassung weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.8.3 Verfassungsgrundlage für das Polizeigesetz
2.8.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes
Bisheriger Text Art. 156 Abs. 2 2 Die öffentlichen Spezialerziehungsanstalten, die kommunale Polizei (mit Ausnahme der not- wendigen Bewachung für Markthallen und Parkanlagen) und der Dienst für Strassen- und Ge- bäudeunterhalt (mit Ausnahme der Strassenbeleuchtung, des Betriebs und des Unterhalts der Gebäude und Spazierwege, die der Stadt gehören) sind Teil der kantonalen Verwaltung und unmittelbar dem Staatsrat unterstellt.
Neuer Text 1 Die Polizeigewalt wird im ganzen Kanton von einem einzigen Polizeikorps wahrgenommen, das unter der Oberaufsicht des Staatsrates steht. 2 Das Gesetz regelt alles, was die Ausübung der Polizeigewalt betrifft, namentlich die Aufga- ben, die Organisation und die Eingriffsformen der Polizei. 3 Im Gesetz können beschränkte Polizeibefugnisse an qualifiziertes Personal der Gemeinden delegiert werden. Art. 156 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 182 Übergangsbestimmungen (neu) Die Aufhebung von Artikel 156 Absatz 2 tritt erst in Kraft, wenn das Ausführungsgesetz zu Artikel 125A angenommen ist, welches die Beziehungen zwischen dem Kanton und der Stadt Genf bezüglich der Delegation von beschränkten Polizeibefugnissen an die Stadt regelt.
Diese Verfassungsänderung hat zwei Ziele. Einerseits überträgt sie der Stadt Genf gewisse Kompetenzen, beispielsweise im Bereich der Polizei und des Strassenunter- halts, welche die Stadt auf Grund ihres besonderen verfassungsmässigen Status bis- her nicht hatte. Ausserdem wird durch die Änderung eine ausdrückliche verfas- sungsmässige Grundlage für den Polizeibereich geschaffen, welcher kraft Verfas- sungsrecht eine kantonale, von einem einzigen Polizeikorps ausgeübte Aufgabe wird; das Gesetz kann jedoch die Ausübung einer beschränkten Polizeigewalt den Gemeinden und somit künftig auch der Stadt Genf übertragen (was nach dem bishe- rigen, nun aufgehobenen Artikel 156 Absatz 2 nicht möglich war). Die Aufnahme einer Übergangsbestimmung wurde notwendig, um den lückenlosen Wechsel im Be- reich der an die Stadt Genf übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
2.8.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Die Schaffung von Gemeinden, deren Organisation und die Umschreibung ihrer Aufgaben liegen vollständig in der Organisationskompetenz der Kantone (Art. 50 Abs. 1 BV). Da die vorliegende Verfassungsänderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2.9 Verfassung des Kantons Jura
2.9.1 Kantonale Volksabstimmung
Die Stimmberechtigten des Kantons Jura haben in der Volksabstimmung vom 29. November 1998 der Änderung der Artikel 69 Absatz 2, 74 Absatz 6, 102, 108 Absatz 1, der Aufhebung der Artikel 70 Absatz 2, 74 Absatz 2 und 108 Absatz 4 sowie der Ergänzung durch Artikel 11 der Übergangsbestimmungen zur Kantons- verfassung mit 10 290 Ja gegen 8565 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 9. März
1999 ersucht der Regierungsrat des Kantons Jura um die eidgenössische Gewährlei-
stung.
2.9.2 Reform der Gerichtsorganisation
2.9.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes
Bisheriger Text Art. 69 Abs. 2
2 Das Kantonsgericht hat seinen Sitz in Pruntrut.
Art. 70 Abs. 2 2 Stimm- und wahlberechtigt in Bezirksangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Bezirk haben.
Art. 74 Abs. 2 und 6 2 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die vollamtlichen Richter, die übrigen Mitglieder der Bezirksgerichte und gegebenenfalls den Regierungsstatthalter. 6 Die Regierungsmitglieder, die vollamtlichen Richter der Bezirksgerichte und die Gemeinde- präsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
Art. 102 Bezirksgerichte In jedem Bezirk erfolgt die Rechtsprechung: a. durch den Zivilrichter, das Zivilgericht, das Arbeitsgericht und das Mietgericht, in Zi- vilsachen; b. durch den Strafrichter und das Strafgericht, in Strafsachen; c. durch den Verwaltungsrichter. Art. 108 Abs. 1 und 4
1 Die Bezirke sind kantonale Verwaltungs- und Gerichtskreise.
4 Es* kann die Wahl eines Regierungsstatthalters für jeden Bezirk vorsehen.
Neuer Text Art. 69 Abs. 2 2 Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut.
Art. 70 Abs. 2 Aufgehoben Art. 74 Abs. 2 und 6
2 Aufgehoben
6 Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahl- verfahren gewählt. Art. 102 Erstinstanzliches Gericht
1 Die erstinstanzliche Rechtsprechung erfolgt im gesamten Kantonsgebiet durch:
a. den Zivilrichter, das Arbeitsgericht und das Mietgericht; b. den Strafrichter und das Strafgericht; c. den Verwaltungsrichter. 2 Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 108 Abs. 1 und 4
1 Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.
4 Aufgehoben
Übergangsbestimmungen (neu) Art. 11
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.
2 Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorgesehen werden. 3 Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Jahr 2002 werden die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter vom Parlament gewählt. 4 Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichts- organisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.
Die Verfassungsänderung, die im Rahmen einer umfassenden Reform des öffentli- chen Dienstes erfolgt, hebt die Bezirksgerichte auf, welche bisher die Gerichtsbar- keit erster Instanz ausübten (im Zivil-, Straf- und Verwaltungsbereich). Diese wird künftig von einem einzigen Gericht im ganzen Kanton ausgeübt (erstinstanzliches Gericht). Neben der Einführung einer Bestimmung für dieses Gericht (Art. 102) er-
* D. h. das Gesetz
forderte die neue Gerichtsorganisation die Änderung oder Aufhebung gewisser Verfassungsbestimmungen und die Einfügung einer Übergangsbestimmung.
2.9.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht
Nach den Artikeln 3 und 43 BV (Art. 3 aBV), 122 Absatz 2 BV (Art. 64 Abs. 3 aBV) und 123 Absatz 3 BV (Art. 64bis Abs. 2 BV) liegt die Organisation der erstin- stanzlichen Gerichtsbarkeit in der Organisationskompetenz der Kantone. Da die vorliegende Verfassungsänderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bun- desrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
3 Verfassungsmässigkeit
Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundes- verfassung (Art. 6 und 85 Ziff. 7 aBV) für die Gewährleistung der Kantonsverfas- sungen zuständig.
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