Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
01.009
Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko
vom 14. Februar 2001
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bun- desbeschluss über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko und das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. Februar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11366 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1850 2001-0172
Übersicht
Die EFTA-Staaten haben am 27. November 2000 mit Mexiko ein Freihandelsab- kommen unterzeichnet, welches vorbehältlich der Ratifikation am 1. Juli 2001 in Kraft treten wird. Das Abkommen eröffnet der Schweizer Wirtschaft vergleichbaren Zugang zum mexikanischen Markt für Waren und Dienstleistungen, wie ihn unsere Konkurrenten aus der EU und aus den Vereinigten Staaten sowie Kanada auf Grund von präferenziellen Abkommen mit Mexiko bereits haben (Freihandelsab- kommen EU–Mexiko bzw. NAFTA – North American Free Trade Agreement). Neben der Liberalisierung des Handels mit Industriewaren (Nullzoll für Schweizer Exporte von Uhren, Maschinen und Geräten, Chemikalien, Pharmazeutika, Textili- en usw. ab 2007) und mit Dienstleistungen (u.a. Finanzdienstleistungen) enthält das Abkommen Bestimmungen über den Schutz und die Förderung von Direktinvestitio- nen, den Schutz des geistigen Eigentums, den diskriminierungsfreien Zugang zu öf- fentlichen Beschaffungen und den Wettbewerb. Um den Besonderheiten der Land- wirtschaftsmärkte und -politiken der einzelnen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit Landwirtschaftsprodukten durch bilaterale Abkommen zwi- schen den einzelnen EFTA-Staaten und Mexiko geregelt, welche gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in Kraft treten werden. Mexiko ist das erste Land ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums, mit dem die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz ein Freihandelsabkommen unterzeichnet haben. Der sektorielle Geltungsbereich des Abkommens mit Mexiko ist gleichzeitig weit umfassender als derjenige der bisherigen Freihandelsabkommen der Schweiz bzw. der EFTA-Staaten, welche sich im Wesentlichen auf die Verwirklichung des Frei- handels mit Industriegütern beschränken. Mexiko ist ein wichtiger Wirtschaftspartner der Schweiz. Die Schweizer Exporte betragen gegen 1 Milliarde Franken pro Jahr, der Bestand von Schweizer Direktin- vestitionen in Mexiko beläuft sich auf nahezu 4 Milliarden Franken.
Botschaft
1 Ausgangslage und Würdigung der Abkommen
Die EFTA-Staaten haben seit Beginn der Neunzigerjahre ein Netz von Freihandels- abkommen mit Drittstaaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum auf- gebaut, d.h. in jenen beiden Regionen, in denen die EU bisher Assoziationsabkom- men ausgehandelt hatte. Die EFTA-Staaten haben bisher 15 derartige Freihandels- abkommen abgeschlossen (Bulgarien, Estland, Israel, Lettland, Litauen, Marokko, Mazedonien, PLO/Palästinensische Behörden, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowe- nien, Tschechien, Türkei und Ungarn). Das primäre Ziel der EFTA-Drittlandpolitik ist es, Diskriminierungen auf Drittmärkten namentlich gegenüber der EU zu beseiti- gen bzw. zu verhindern. Mexiko ist das erste Land ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums, mit dem die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz ein Freihandelsabkommen unterzeichnet haben. Das Abkommen mit Mexiko ist zudem inhaltlich weit umfassender als die Freihan- delsabkommen, welche die Schweiz im Rahmen der EFTA bisher abgeschlossen hat. Während sich die bisherigen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten im Wesentli- chen auf die Verwirklichung des Freihandels im Warenverkehr (Industrieprodukte) und auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken, schliesst der Geltungsbe- reich des Abkommens mit Mexiko zusätzlich die Liberalisierung im Dienstleis- tungssektor (insbesondere Finanzdienstleistungen), den Schutz und die Förderung von Direktinvestitionen und den Marktzugang bei öffentlichen Beschaffungen ein. Um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der einzelnen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit Landwirtschaftsgütern ähnlich wie im Zusammenhang mit den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen durch bilaterale Abkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Mexiko geregelt. Mexiko hat bereits im Rahmen des NAFTA (North American Free Trade Agree- ment) mit den USA und Kanada und kürzlich mit der EU Freihandelsverträge von ähnlicher inhaltlicher Tragweite abgeschlossen. Die Bedeutung des zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko ausgehandelten Freihandelsabkommens liegt für die Schweiz somit in erster Linie darin, dass unsere Wirtschaft vergleichbaren Zugang zum mexikanischen Markt für Waren und Dienstleistungen erhalten wird wie die Konkurrenten aus der EU und aus den Vereinigten Staaten sowie Kanada. Das Freihandelsabkommen mit Mexiko ist Teil der von den EFTA-Ministern be-
schlossenen Ausweitung der EFTA-Drittlandpolitik auf Länder ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums. Damit wird der in jüngster Zeit weltweit zunehmenden Hinwendung zu regionalen und überregionalen präferenziellen Abkommen Rech- nung getragen. Neben mittleren und kleineren Handelsnationen wie u.a. Mexiko, Chile, Singapur, welche in letzter Zeit eine verstärkte, aktive Freihandelspolitik be- treiben, machen nun auch die EU und die USA zunehmend vom Instrument überre- gionaler präferenzieller Vereinbarungen Gebrauch. Selbst Japan, welches bisher re- gionalen und anderen präferenziellen Abkommen kritisch gegenüberstand, sucht nun den Abschluss von Freihandelsabkommen. Gleichzeitig besteht eine klare Tendenz, inhaltlich erweiterte Freihandelsabkommen auszuhandeln, die sich nicht auf das tra- ditionelle Gebiet des Warenhandels konzentrieren, sondern auch Bereiche wie Dienstleistungen, Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen usw. erfassen.
Diese beiden Tendenzen mögen zum Teil mit der gegenwärtigen schwierigen Lage zusammenhängen, in der die auf weltweite Geltung ausgerichteten Liberalisierungs- bemühungen im Rahmen der WTO (Seattle) und der OECD (MAI) stecken. Eine Rolle spielen dürfte aber auch, dass es zunehmend schwierig wird, die Liberali- sierung gerade in den Bereichen ausserhalb des Warenverkehrs auf weltweiter Ebene voranzutreiben. Da eine Liberalisierung in diesen Bereichen häufig Implikationen für die interne Gesetzgebung hat, ist sie zwischen einer begrenzten Zahl von Län- dern, welche einen vergleichbaren Entwicklungsstand und eine relativ ähnliche wirt- schaftspolitische Ausrichtung haben, in der Regel leichter realisierbar. Die sich abzeichnende Tendenz zum vermehrten Abschluss von umfassenden Frei- handelsabkommen mit Partnern aus Übersee und zu Netzen solcher Abkommen aus- serhalb Europas stellt für ein stark exportabhängiges und weltmarktorientiertes, gleichzeitig aber keiner grösseren Einheit wie der EU angehörendes Land wie die Schweiz in mehrfacher Hinsicht eine Herausforderung dar: Einerseits ist den Inter- essen einer kleinen bis mittelgrossen Volkswirtschaft mit weltweit diversifizierten Aussenwirtschaftsinteressen grundsätzlich am besten mit Liberalisierung im multi- lateralen Rahmen gedient. Andererseits ist die potenzielle oder reale Diskriminie- rung auf Drittmärkten, die sich aus präferenziellen Abkommen zwischen anderen Ländern und Ländergruppen ergeben, für ein Land mit kleinem Heimmarkt beson- ders gravierend. Unter diesen Umständen kann die Schweiz eine Erosion der Wett- bewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft nur vermeiden, wenn sie ihre Freihandelspolitik geografisch und inhaltlich weiterentwickelt. Dies steht keineswegs im Gegensatz zu den multilateralen Bemühungen für weitere weltweite Liberalisierungsschritte. Bi- lateralen und plurilateralen Abkommen, die sich im Rahmen der WTO-Regeln be- wegen (Ziff. 10), kann eine Vorreiterrolle für die Weiterentwicklung klarer Spielre- geln und die schrittweise Liberalisierung im Rahmen der WTO und anderer multi- lateraler Organisationen zukommen. Die Schweiz setzt ihre Anstrengungen zur Un- terstützung dieser Arbeiten unvermindert fort.
2 Wirtschaftslage und Aussenwirtschaftspolitik
Mexikos, Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit Mexiko Mexiko als relativ hoch entwickeltes Schwellenland (seit 1994 Mitglied der Orga- nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – OECD), das die Fi- nanzkrise Mitte der Neunzigerjahre erstaunlich gut überwunden hat, weist für die ganze Breite der Schweizer Exportwirtschaft (Industrie und Dienstleistungen) ein beträchtliches Potenzial auf. Fast 60% des mexikanischen Sozialprodukts werden im Dienstleistungssektor erwirtschaftet, etwas über 25% in der Industrie. Das reale jährliche Wirtschaftswachstum betrug in den letzten Jahren durchschnittlich um die 5%, die Inflation konnte auf unter 10% pro Jahr gesenkt werden. Dank weiterhin starkem Wachstum der US-Wirtschaft (fast 90% der mexikanischen Exporte gehen in die USA) und sich erholenden Erdölpreisen sind die Aussichten weiterhin positiv. Mexiko hat mit den USA und Kanada (NAFTA), mit der EU, Chile, Kolumbien und Venezuela, El Salvador, Guatemala und Honduras, Costa Rica, Bolivien, Nicaragua, Uruguay sowie Israel Freihandelsabkommen abgeschlossen. Verhandlungen über Freihandelsabkommen sind zudem mit Singapur und mit Trinidad und Tobago in Gang, mit Panama und Ecuador sind solche vorgesehen. Mexiko ist ebenfalls an den
Verhandlungen über das panamerikanische Freihandelsabkommen FTAA (Free Tra- de Agreement of the Americas) beteiligt, welches 2005 in Kraft treten soll. Mexiko ist nach Brasilien der zweitwichtigste lateinamerikanische Handelspartner der Schweiz. Bereits ohne Freihandelsabkommen exportierte die Schweiz jährlich Waren im Wert von gegen einer Milliarde Franken nach Mexiko (1999: 820 Mio. Fr.). Die jährlichen Zuwachsraten lagen in den letzten fünf Jahren deutlich über 10%. Die Schweiz exportiert vor allem hochwertige Produkte der Maschinen-, Chemie- und Pharmaindustrie, Uhren sowie Instrumente und Apparate. Die Importe der Schweiz aus Mexiko setzen sich zum Grossteil aus chemischen Produkten, Fahr- zeugen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen (u.a. Kaffee, Honig, Bier) und in geringe- rem Mass Maschinen zusammen. Mexiko ist auch ein interessanter Markt für Schweizer Dienstleistungsanbieter. Prä- sent auf dem mexikanischen Markt sind u.a. die grössten schweizerischen Anbieter im Finanzdienstleistungssektor (Banken und Versicherungen). Die Schweiz ist für Mexiko zudem ein wichtiges Herkunftsland für ausländische Direktinvestitionen. Viele bedeutende Schweizer Unternehmen haben in Mexiko Tochtergesellschaften oder andere geschäftliche Niederlassungen. 1999 betrug der Bestand von Schweizer Direktinvestitionen in Mexiko 3,9 Milliarden Franken, mit stark steigender Tendenz. Damit ist Mexiko auf dem amerikanischen Doppelkontinent nach den USA und Bra- silien das drittwichtigste Land Lateinamerikas für Schweizer Direktinvestitionen. Die bisherigen bilateralen staatsvertraglichen Beziehungen mit der Schweiz beste- hen insbesondere aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (in Kraft seit 1995) und einem Investitionsschutzabkommen (in Kraft seit 1996).
3 Verhandlungsverlauf
Die EFTA-Minister beschlossen am 1. Juni 1999 in Lillehammer, mit Mexiko die Möglichkeiten für den Abschluss eines Freihandelsabkommens zu sondieren. Hin- tergrund für diesen Beschluss war die Diskriminierungsgefahr auf dem mexikani- schen Markt auf Grund des NAFTA und der im November 1998 aufgenommenen Freihandelsverhandlungen zwischen der EU und Mexiko. Die mexikanische Seite zeigte sich interessiert, nach Abschluss des Freihandelsabkommens mit der EU die Aufnahme von Freihandelsverhandlungen mit den EFTA-Staaten zu prüfen. Explo- ratorische Gespräche im Mai 2000 in Genf zeigten ein beiderseitiges Interesse am raschen Abschluss eines umfassenden Freihandelsabkommens. Anlässlich ihres Treffens vom 19. Juni 2000 in Zürich fassten die EFTA-Minister den formellen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen. Diese konnten nach vier Runden (6./7. Juli in Genf, 7.–14. Sept. und 2.–6. Okt. in Mexiko-Stadt, 30. Okt.–3. Nov. in Genf) abgeschlossen werden. Das Freihandelsabkommen EFTA–Mexiko sowie die parallel dazu ausgehandelten Landwirtschaftsabkommen der einzelnen EFTA-Staa- ten mit Mexiko wurden am 3. November 2000 in Genf paraphiert und am 27. No- vember 2000 in Mexiko-Stadt unterzeichnet. Trotz des sektoriell umfassenden Verhandlungsgegenstandes konnten die Verhand- lungen innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Entscheidend hierfür war der Wille aller Parteien, das gemeinsam gesteckte Ziel eines Verhandlungsabschlus- ses noch im Jahr 2000 nicht zu verfehlen. Ebenfalls dazu beigetragen hat die Tatsa- che, dass Mexiko als OECD-Mitglied mit verschiedenen Verhandlungsgegenständen bereits vertraut war (z.B. Investitionen, Wettbewerb) und dass mit dem NAFTA und
dem kürzlich abgeschlossenen Freihandelsabkommen EU–Mexiko konzeptionell ähnliche Abkommen als Referenzgrössen zur Verfügung standen, auch wenn das EFTA-Mexiko-Abkommen in seinen Einzelheiten weitgehend neu ausgehandelt werden musste. Dabei galt es EFTA-intern, gemeinsame Positionen auch in jenen Bereichen zu finden, für die in den bisherigen EFTA-Drittlandabkommen kaum sub- stanzielle Bestimmungen vorhanden sind (insbesondere Dienstleistungen, Investi- tionen, öffentliches Beschaffungswesen).
4 Inhalt des Freihandelsabkommens
EFTA–Mexiko einschliesslich Schlussakte und Verständigungsprotokoll
4.1 Struktur des Abkommens
Das Freihandelsverhältnis zwischen der Schweiz und Mexiko wird durch die Schlussakte, das Freihandelsabkommen (Präambel und Art. 1–85) mit zugehörigen Anhängen (I–XXI) einschliesslich fünf gemeinsame Erklärungen, welche integraler Bestandteil des Abkommens sind (Art. 80) und das Verständigungsprotokoll (vgl.
Ziff. 12 und Anhang 1 zu dieser Botschaft) – alle unterzeichnet durch die EFTA-
Staaten und Mexiko – sowie durch das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko (Anhang 2 zu dieser Botschaft) begründet. Das Freihandelsabkommen, die Gemeinsamen Erklärungen und das Verständigungs- protokoll sind formell Anhänge der Schlussakte, welche festhält, dass diese Doku- mente als zusammengehörendes Paket zu unterzeichnen bzw. anzunehmen sind. Das Verständigungsprotokoll hält Präzisierungen zu einzelnen Bestimmungen des Frei- handelsabkommens sowie Umsetzungsmodalitäten fest. Das Freihandelsabkommen enthält neun Kapitel (Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr, Dienstleistungen und Investitionen, Wettbewerb, Öffentliches Beschaffungswesen, Geistiges Eigen- tum, Institutionelle Bestimmungen, Streitbeilegung, Schlussbestimmungen). Das Kapitel Dienstleistungen und Investitionen ist in die Abschnitte Dienstleistungsver- kehr, Seeverkehr, Finanzdienstleistungen, Allgemeine Ausnahmen, Investitionen, Zahlungsbilanzschwierigkeiten unterteilt. Den Landwirtschaftsbereich haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Mexiko – wie im Falle der bisherigen Freihandelsabkommen mit Drittländern – in separaten bilate- ralen Abkommen geregelt. Gemäss Artikel 4 des Freihandelsabkommens (vgl. auch Art. 1 Landwirtschaftsabkommen Schweiz–Mexiko) sind die bilateralen Landwirt- schaftsabkommen Teil der Instrumente, welche die Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko errichten. Im Unterschied zu den bisherigen Freihan- delsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittländern enthalten die bilateralen Land- wirtschaftsabkommen zusätzlich zu den Konzessionen für Basisagrarprodukte auch diejenigen für die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte, welche in den bishe- rigen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten unter den Warenverkehr mit Indus- trieprodukten subsumiert worden waren.
4.2 Warenverkehr
Der Geltungsbereich des Kapitels II (Warenverkehr) umfasst die Industrieprodukte, d.h. die HS-Kapitel 25–98 (HS = Harmonisiertes System gemäss dem Internationa-
len Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be- zeichnung und Codierung der Waren, SR 0.632.11) ohne die Produkte in Anhang I des Landwirtschaftsabkommens der WTO (SR 0.632.20, Anhang II.1A.3) sowie Fi- sche und andere Meeresprodukte (Art. 4). Die Landwirtschaftsprodukte der HS- Kapitel 25–98, für welche in Freihandelsabkommen traditionell Freihandel verein- bart wird (z.B. Felle, Häute, Rohbaumwolle), sind in die bilateralen Landwirt- schaftsabkommen der EFTA-Staaten mit Mexiko aufgenommen worden (Ziff. 5). Für Industrieprodukte sieht das Abkommen den vollständigen Zollabbau vor (Art. 6). Das unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungsniveau der EFTA-Staaten und Mexikos wird wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen durch einen asymmetrischen Zollabbau berücksichtigt. Mexiko wird seine Zölle auf Industrie- gütern (gegenwärtig durchschnittlich ca. 12% mit Spitzen bis über 30%) schrittweise bis spätestens 2007 abbauen, während die EFTA-Staaten die Zollfreiheit ab Inkraft- treten des Abkommens gewähren. Der mexikanische Zollabbaukalender enthält praktisch dieselben Abbaustufen und Zieldaten wie das NAFTA und das Freihan- delsabkommen zwischen der EU und Mexiko. Damit ist sichergestellt, dass die Zolldiskriminierung der EFTA-Produkte auf dem mexikanischen Markt trotz im Verhältnis zum NAFTA und zum EU-Mexiko-Abkommen späteren Inkrafttretens des EFTA-Mexiko-Abkommens ohne jede Verzögerung vollständig aufgehoben sein wird. Mexiko wird ab Inkrafttreten des Abkommens mehr als die Hälfte aller Güter von Zöllen befreien, bis 2003 werden die verbleibenden Zölle auf maximal 5% ge- senkt und spätestens am 1. Januar 2007 vollständig beseitigt. Auf Drängen der EFTA-Staaten war Mexiko bereit, auch der Beseitigung der Ausfuhrzölle zuzustim- men. Mit Rücksicht auf die Liberalisierung der Ausfuhren enthält das Abkommen eine spezifische Ausfuhr-Schutzklausel, welche bei Umgehungsgeschäften bei der Wiederausfuhr in Drittländer und im Falle schwerer Mangellagen anwendbar ist (Art. 15). Die Freihandelsregelung für Fisch und andere Meeresprodukte ist mit derjenigen für die Industrieprodukte vergleichbar (asymmetrischer Zollabbau) und entspricht weitestgehend dem Freihandelsabkommen EU–Mexiko. Für die meisten Produkte konnten wesentlich liberalere Ursprungsregeln vereinbart werden als in anderen Abkommen der EFTA-Staaten und auch im Vergleich zum
Abkommen EU–Mexiko (Art. 5 und Anhang I zum Freihandelsabkommen). Dies kommt den Interessen der EFTA-Staaten besonders entgegen, da ihre Unternehmen wegen der relativ kleinen Heimmärkte typischerweise einen grösseren Anteil an Vorprodukten von ausserhalb der Freihandelszone beziehen müssen. Im Bereich Textilien und Bekleidung gelten liberalere Ursprungsregeln als in bisherigen EFTA- Abkommen nur im Rahmen von (relativ kleinen) Kontingenten. Traditionsgemäss wurde auch ein Verbot von Zollrückerstattungen auf importierten Vorprodukten (Drawback-Verbot) vereinbart. Mengenmässige Beschränkungen im Handel mit Industrieprodukten zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko werden mit einzelnen Ausnahmen seitens Mexikos (Kontingente für Erdölprodukte und spezielle Nutzfahrzeuge) ab Inkrafttreten des Abkommens verboten (Art. 7). Die Regulierung von Importwaren und die Erhebung von Warensteuern unterliegen der Inländerbehandlung (Art. 8). Für eine Reihe von handelsrelevanten Massnahmen verweist das Abkommen auf die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO. Dies ist der Fall für technische Vorschriften (Art. 10), für sanitäre und phyto- sanitäre Massnahmen (Art. 9), für staatliche Beihilfen (Art. 11), für Anti-Dumping- Massnahmen (Art. 13), für staatliche Handelsunternehmen (Art. 12) und für Mass-
nahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 16). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften zur Zusammenar- beit und zum Informationsaustausch. In Bezug auf Massnahmen (insbes. Aus- gleichszölle) gegen staatliche Beihilfen und auf Anti-Dumping-Massnahmen haben sich die EFTA-Staaten und Mexiko auf ein zusätzliches bilaterales Konsultations- verfahren geeinigt, das vor der Auslösung einer Untersuchung in der WTO durch- geführt werden muss. Schliesslich enthält das Abkommen eine Klausel, die im Fall von Marktstörungen das Ergreifen von zeitlich limitierten Schutzmassnahmen er- möglicht (mit Kompensationspflicht ohne Wartefrist, Art. 14), sowie Ausnahmebe- stimmungen analog zu denjenigen der WTO für den Schutz der öffentlichen Ord- nung, der Gesundheit, der inneren und äusseren Sicherheit des Landes usw. (Art. 17 und 18). Anhang I des Freihandelsabkommens setzt einen Unterausschuss des Gemischten Ausschusses (Ziff. 4.8.1) für Zoll- und Ursprungsfragen ein, welcher sich mit Fra- gen der Verwaltungszusammenarbeit und technischen Fragen im Bereich des Wa- renverkehrs befasst.
4.3 Dienstleistungen
4.3.1 Überblick
Mit dem Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko schliesst die Schweiz erstmals ein Präferenzabkommen für die Liberalisierung des gesamten Dienstleistungshandels ab. Die Grundidee der für den Dienstleistungshandel relevanten Bestimmungen des Freihandelsabkommens besteht darin, erstens die Errichtung neuer Handelshemm- nisse ab Inkrafttreten des Abkommens zu verbieten, zweitens die Gleichstellung der schweizerischen Anbieter mit ihren Konkurrenten aus den USA, Kanada und der EU sicherzustellen, die auf dem mexikanischen Markt auf Grund des NAFTA bzw. des EU–Mexiko-Abkommens bereits präferenziell behandelt werden, und drittens die substanzielle Eliminierung verbleibender Diskriminierungen gegenüber inländischen Anbietern binnen zehn Jahren vorzubereiten. Die Bestimmungen für den Dienstleistungshandel finden sich in Abschnitt I (Dienst- leistungsverkehr), Abschnitt II (Seeverkehr), Abschnitt III (Finanzdienstleistungen) und Abschnitt IV (Allgemeine Ausnahmen) von Kapitel III (Dienstleistungen und Investitionen) sowie im Verständigungsprotokoll.
4.3.2 Allgemeine Dienstleistungen
Die Bestimmungen von Abschnitt I gelten für alle Dienstleistungen ausser für den Seeverkehr (Ziff. 4.3.3), die Finanzdienstleistungen (Ziff. 4.3.4) und weite Teile des Luftverkehrs. Der Kernbereich des Luftverkehrs (insbesondere die Flugrechte) ist vom Abkommen ausgenommen (Art. 19). Im Übrigen werden der Begriff der Dienstleistungen und damit der Geltungsbereich des Abkommens im Dienstleis- tungssektor nicht näher definiert und somit auch nicht auf bestimmte Teilsektoren oder Wirtschaftsaktivitäten eingeengt (Art. 20). Das Abkommen deckt alle Formen des Dienstleistungshandels ab, einschliesslich der Erbringung einer Dienstleistung über die Errichtung einer geschäftlichen Niederlassung im Ausland. Das Abkommen verpflichtet die Staaten auf allen Ebenen (Zentralstaat, Gliedstaaten, Gemeinden).
Nicht unter das Abkommen fallen Dienstleistungen, welche vom Staat in Ausübung der öffentlichen Gewalt erbracht werden. Der Geltungsbereich des Abkommens im Bereich der Dienstleistungen lehnt sich eng an das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen der WTO an (General Agreement on Trade in Ser- vices – GATS, SR 0.632.20, Anhang II.1B). Abschnitt I hält ferner eine Reihe allgemeiner Verpflichtungen für den Handel mit Dienstleistungen fest (Meistbegünstigung – Art. 22, Inländerbehandlung – Art. 23, Marktzugang – Art. 21, Recht zum Erlass von Vorschriften – Art. 25). Auch diese Regeln lehnen sich eng ans GATS an und konnten gegenüber den Formulierungen im EU–Mexiko-Abkommen präziser gefasst werden. Die Liberalisierungsmodalitäten (Art. 24) sehen ab Inkrafttreten des Abkommens ei- ne allgemeine Stillstandsverpflichtung vor (Verbot, das bestehende Marktöffnungs- niveau zu senken). Die verbleibenden Diskriminierungen gegenüber inländischen Anbietern müssen sodann binnen zehn Jahren möglichst weitgehend eliminiert wer- den. Zu diesem Zweck sind weitere Verhandlungen vorgesehen, die innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden müssen. Diese Modalitäten werden im Verständi- gungsprotokoll weiter präzisiert. Parallel dazu sind die Parteien gehalten, die nöti- gen Schritte für die Aushandlung von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungsanforderungen für Dienstleistungsanbieter namentlich im Bereich der professionellen Dienstleistungen festzulegen (Art. 26). Mit der Stillstandsverpflichtung erhalten die EFTA-Staaten ab Inkrafttreten des Ab- kommens Rechtssicherheit auf dem mexikanischen Markt und im Vergleich zu ihren europäischen und nordamerikanischen Konkurrenten einen diskriminierungsfreien Zugang. Sowohl die Stillstandsverpflichtung als auch die vorgesehene substanzielle Liberalisierung des Dienstleistungshandels innerhalb von zehn Jahren gehen weiter als die Verpflichtungen, welche Mexiko im GATS gegenüber der Allgemeinheit der WTO-Mitglieder eingegangen ist.
4.3.3 Seeverkehr
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Seeverkehr vorläufig vom GATS ausgenommen ist, sieht Abschnitt II über den Seeverkehr (Art. 27) keine Liberalisie- rungsverpflichtungen vor. Diese sollen im Rahmen des künftigen Abbaus der ver- bleibenden Restriktionen bei den allgemeinen Dienstleistungen eingegangen werden (Ziff. 4.3.2). Praktisch wird dies Liberalisierungsfortschritte im multilateralen Rah- men des GATS voraussetzen, da Mexiko andernfalls bei einer Öffnung dieses Be- reichs gegenüber den EFTA-Staaten auf Grund seiner Verpflichtungen im NAFTA zu einseitigen Konzessionen zu Gunsten der USA gezwungen würde.
4.3.4 Finanzdienstleistungen
Die Finanzdienstleistungen sind in Abschnitt III geregelt, welcher grundsätzlich gleich aufgebaut ist wie Abschnitt I über den Handel mit den allgemeinen Dienst- leistungen (Ziff. 4.3.2), aber den Besonderheiten der Finanzmarktregulierung spezi- ell Rechnung trägt. Dies ist der Fall für aufsichtsrechtliche Massnahmen (Art. 36) und für währungs-, finanz- und sozialversicherungspolitische Massnahmen (Art. 43), welche die Parteien in Abweichung von den Verpflichtungen in Abschnitt
III ergreifen dürfen, für allgemeine Regulierungsgrundsätze (u.a. die möglichst weitgehende Anwendung internationaler Aufsichtsnormen, Art. 37), für die Zulas- sung von so genannten «neuen» Finanzdienstleistungen (Art. 38) und für die Frei- heit des Datentransfers, dem aber der Schutz persönlicher Daten und die Vertrau- lichkeit individueller Konten und Aufzeichnungen vorgehen (Art. 39). Im Übrigen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für alle Finanzdienstleistungen grundsätz- lich die Meistbegünstigungspflicht (Art. 32) sowie Marktzugangs- und Inländer- behandlungsverpflichtungen (Art. 29 und 30 bzw. 31 und 33). Die Definition der Finanzdienstleistungen umfasst die Direkt- und Rückversicherung, die Lebens- und Sachversicherungen, alle Bankendienstleistungen sowie die Emission von und den Handel mit Wertschriften (Art. 28). Schliesslich sind ein Konsultationsmechanismus unter den zuständigen Behörden und die Einsetzung eines Unterausschusses für Fi- nanzdienstleistungen vorgesehen (Art. 40 und 41) sowie (Art. 42) eine Präzisierung zum Streitbeilegungsverfahren (Ziff. 4.8.2). Im Unterschied zu den allgemeinen Dienstleistungen sieht das Abkommen für die Finanzdienstleistungen zusätzlich zur Stillstandsverpflichtung spezifische Liberali- sierungsverpflichtungen vor (Art. 34). Diese sind in Listen festgehalten, in denen die Parteien spezifische Vorbehalte zu den Marktzugangs- und Inländerbehandlungs- verpflichtungen anbringen konnten. Die Schweiz hat die in der aktuellen Gesetzge- bung bestehenden Einschränkungen geltend gemacht, so dass sich für sie im Bereich der Finanzdienstleistungen aus dem Freihandelsabkommen keine neue Liberalisie- rungspflicht ergibt. Demgegenüber erhält die Schweiz einen vertraglich abgesicher- ten Zugang zum mexikanischen Finanzdienstleistungsmarkt, welcher über das heute bestehende Regime hinausgeht. So erhalten Schweizer Banken, Versicherungsge- sellschaften und andere Finanzdienstleistungsanbieter u.a. das Recht, in Mexiko Tochtergesellschaften mit 100% Kapitalbeteiligung zu errichten. Sie sind diesbe- züglich heute z.B. gegenüber Banken aus den USA oder der EU diskriminiert. Die verbleibenden Restriktionen müssen in den nächsten Jahren möglichst weitgehend beseitigt werden. Damit bewirken die Bestimmungen über die Finanzdienstleistun- gen eine über die rechtliche Absicherung der bestehenden Öffnung der Finanz-
märkte der Vertragsparteien hinausgehende effektive Liberalisierung des mexikani- schen Marktes. Dies ist gelungen, weil Mexiko gewillt war, nach der Währungskrise von 1995 die Öffnung in diesem Bereich zu konsolidieren und die Kapitalbasis sei- ner Finanzdienstleistungsbranche zu diversifizieren.
4.3.5 Ausnahmebestimmungen
Abschnitt IV enthält Ausnahmebestimmungen (Art. 44), welche auf die drei anderen dienstleistungsrelevanten Abschnitte des Abkommens anwendbar sind (Ziff. 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4). Die Ausnahmebestimmungen lehnen sich eng an jene des GATS an. Von den Verpflichtungen des Abkommens ausgenommen sind Massnahmen, welche zur Aufrechterhaltung der guten Sitten und der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Pflanzen und Tieren not- wendig sind, ferner für Massnahmen, welche erforderlich sind, um dem Recht Nachachtung zu verschaffen, u.a. zur Verhinderung irreführender oder betrügeri- scher Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Auswirkung von Vertragsverlet- zungen, zum Schutz der Privatsphäre und zur Gewährleistung der Sicherheit. Ferner sind Ausnahmen für die Besteuerung von Dienstleistungen vorgesehen: Der Meist- begünstigung widersprechende steuerliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie das
Ergebnis eines Abkommens oder binnenrechtlicher Massnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind. Bei der Steuererhebung darf zudem zur Verhinderung von Steuervermeidung oder -umgehung und zur Berücksichtigung unterschiedlicher Umstände in- und ausländischer Steuerpflichtiger von den Verpflichtungen des Ab- kommens abgewichen werden. In allen Fällen sind jedoch Massnahmen, deren An- wendung eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder ein ver- decktes Handelshemmnis darstellt, unzulässig.
4.4 Investitionen
Die Bestimmungen der Abschnitte V (Investitionen) und VI (Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten) von Kapitel III (Dienstleistungen und Investitionen) haben zum Ziel, den Auslandinvestitionen der Vertragsparteien günstige und voraussehbare Rahmenbe- dingungen zu bieten. Während die mexikanische Seite die entsprechenden Bestim- mungen ihres Freihandelsabkommens mit der EU möglichst unverändert in das Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten übernehmen wollte, schlugen die EFTA-Staaten auf Initiative der Schweiz einen liberaleren Ansatz vor. Im EU–Me- xiko-Abkommen ist der Grundsatz des freien Transfers von Zahlungen, die mit einer Investition verbunden sind, durch weitreichende Ausnahmen aus geld- und wäh- rungspolitischen Gründen sowie bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten stark relativiert. Dies war für die Schweiz, welche aus dem Kreis der EFTA-Staaten das weitaus wichtigste Ursprungsland für Direktinvestitionen in Mexiko darstellt und als einzi- ger EFTA-Staat mit Mexiko ein bilaterales Investitionsschutzabkommen (in Kraft seit 14. März 1996, Publikation in der AS in Vorbereitung) abgeschlossen hat, nicht akzeptierbar. Die Verhandlungsparteien einigten sich schliesslich auf eine Transfer- regelung (Art. 46) mit einer eng umschriebenen Ausnahmeklausel im Fall von Zah- lungsbilanzschwierigkeiten (Art. 50). Diese ermöglicht Transferbeschränkungen nur unter der Bedingung, dass sie u.a. in transparenter, gutgläubiger, verhältnismässiger und nicht-diskriminierender Weise sowie für eine beschränkte Zeitdauer ergriffen werden. Die Massnahmen müssen zudem in Einklang mit den internationalen Ver- pflichtungen der betroffenen Vertragspartei stehen. Damit ist es den EFTA-Staaten erstmals gelungen, in einem Freihandelsabkommen materielle Investitionsfragen zu regeln. Die Investitionsbestimmungen des Abkommens beziehen sich auf Direktinvestitio- nen. Als Direktinvestitionen werden Kapitalanlagen definiert, die mit dem Ziel vor- genommen werden, eine dauerhafte wirtschaftliche Beziehung zu einer Unterneh- mung herzustellen. Als Beispiel werden Kapitalanlagen genannt, die einen ständigen und unmittelbaren Einfluss auf ein Management möglich machen (Art. 45). Die Vertragsparteien bekräftigen ihre auf internationaler Ebene eingegangenen Ver- pflichtungen im Zusammenhang mit Investitionen und verweisen explizit auf die
Liberalisierungskodizes und das Inländerbehandlungsinstrument der OECD. Die in bilateralen Investitionsabkommen eingegangenen Verpflichtungen bleiben aus- drücklich vorbehalten (Art. 48). Im Weiteren wird in einer Bestimmung festgehalten, dass spätestens innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Möglichkeiten zur weiteren Liberalisie- rung der Investitionsregimes geprüft werden (Art. 49). Eine Bestimmung mit glei- chem Wortlaut ist auch im Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und der EU enthalten.
Schliesslich werden die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit bei der Investitions- förderung angehalten; u.a. sollen Informationen über Investitionsmöglichkeiten aus- getauscht und im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit stehende administra- tive Verfahren vereinfacht werden (Art. 47).
4.5 Öffentliches Beschaffungswesen
In Kapitel V über das öffentliche Beschaffungswesen verpflichtet sich Mexiko, die öffentlichen Beschaffungen (Güter, Dienstleistungen, Bauaufträge) des Zentralstaa- tes und einer Reihe staatlicher Unternehmen (u.a. Öl- und Gasförderung, Wasserver- sorgung, Elektrizität, Post, Telekommunikation und öffentlicher Verkehr) für An- bieter aus den EFTA-Staaten zu öffnen. Im Gegenzug gewährt die Schweiz (ebenso wie die anderen EFTA-Staaten) Mexiko den Zugang zu den Beschaffungen des Bundes (bzw. des Zentralstaates) und jenen der öffentlichen Unternehmen in den Sektoren Wasserversorgung, Elektrizität, Stadtverkehr, Flughäfen und Häfen. Das Freihandelsabkommen eröffnet den Anbietern aus den EFTA-Staaten dabei diesel- ben Zugangsmöglichkeiten wie denjenigen aus der EU und aus Nordamerika, wel- che auf Grund des Freihandelsabkommens EU–Mexiko bzw. des NAFTA bereits über präferenzielle Zugangsbedingungen auf dem mexikanischen Markt verfügen. Die Tatsache, dass Mexiko weder Mitglied des plurilateralen WTO-Überein- kommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.20, Anhang II.4.6) ist noch einen Beitritt zum GPA in Betracht zieht, macht die Übernahme von Verpflichtungen durch Mexiko in diesem Bereich besonders wertvoll. Der Anwendungsbereich des Abkommens in Bezug auf die unterstellten Beschaf- fungsstellen (Art. 56), die erfassten Waren, Dienstleistungen und Bauaufträge sowie die Schwellenwerte, ab denen die Beschaffungen dem Abkommen unterstehen und grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden müssen, wird in verschiedenen An- hängen zum Abkommen präzisiert. Dort sind auch die spezifischen nationalen Vor- behalte aufgeführt. Die EFTA-Staaten haben in all diesen Anhängen ihre entspre- chenden Listen aus dem GPA und Mexiko die Listen aus dem NAFTA übernom- men. Das Abkommen enthält keine Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren, son- dern erklärt für die EFTA-Staaten die Verfahrensvorschriften des GPA und für Me- xiko diejenigen des NAFTA als verbindlich (Art. 61). Diese Lösung beruht auf dem Einverständnis, dass die beiden Systeme als äquivalent zu betrachten sind. Durch dieses Vorgehen konnte die Schaffung neuer Regeln vermieden werden. Einen Grundpfeiler des Kapitels bildet das Prinzip der Inländerbehandlung (Art. 57), welches die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Anbietern ver-
langt. Weitere Bestimmungen legen fest, dass dieselben Ursprungsregeln (Art. 58) wie im Kapitel über den Warenverkehr gelten (Ziff. 4.2), dass Firmen, die von Per- sonen aus Nicht-Vertragsstaaten kontrolliert werden und die keine substanzielle Ge- schäftstätigkeit in einem Vertragsstaat haben, von Ausschreibungen ausgeschlossen werden können (Art. 59) und dass Kompensationsgeschäfte verboten sind (Art. 60). Die Vertragsparteien verpflichten sich, im nationalen Recht einen Rekursmechanis- mus einzurichten, welcher es einem ungerechtfertigterweise abgewiesenen Anbieter ermöglicht, Verletzungen des Abkommens überprüfen zu lassen (Art. 62). Diese Be- stimmung stimmt mit den entsprechenden Regeln des GPA überein. Das Abkommen
sieht sodann den gegenseitigen Informationsaustausch über Ausschreibungen und die relevante nationale Gesetzgebung vor (Art. 63). In Ergänzung zur Regelung im GPA ist die Bezeichnung von Kontaktstellen für die Beantwortung von Anfragen vorgesehen. Aus der Sicht der Schweiz ist diese Neuerung, welche auch im bilate- ralen Abkommen Schweiz–EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf- fungswesens vom 21. Juni 1999 enthalten ist (BBl 1999 6504), zu begrüssen, da da- durch der Informationsaustausch erleichtert wird. Daneben hat jede Vertragspartei jährlich Statistiken über die erteilten Aufträge zu erstellen. Die in einem Anhang ge- regelten Details über Umfang und Inhalt der Statistiken sind aus dem GPA über- nommen worden. Die EFTA-Staaten werden zusätzlich beim Inkrafttreten des Ab- kommens eine exemplarische Liste von insgesamt 40 dem Abkommen unterstellten öffentlichen Unternehmen vorlegen (Art. 68). Die Ausnahmeregelung (Art. 65) und die Bestimmungen über die Privatisierung von Beschaffungsstellen (Art. 66) entsprechen den GPA-Regeln. Schliesslich sollen sich die Parteien der technischen Zusammenarbeit befleissigen (Art. 64) und Bereitschaft zeigen, mit der anderen Seite über die Ausdehnung von Konzessionen zu verhan- deln, welche sie nach Inkrafttreten des Abkommens anderen Staaten gewähren (Art. 67).
4.6 Geistiges Eigentum
Die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums bestehen aus einer Grundsatznorm (Art. 69) in Kapitel VI des Freihandelsabkommens und einem An- hang, welcher spezifische, materielle Verpflichtungen enthält. Artikel 69 statuiert in Absatz 1 die Verpflichtung, einen effektiven Immaterialgüter- rechtsschutz in Übereinstimmung mit den spezifischen Vorschriften des Freihan- delsabkommens zu gewährleisten. Insbesondere sind geeignete Massnahmen gegen Fälschung und Piraterie sowie allgemein zur Durchsetzung geistiger Eigentums- rechte vorzusehen. Im Weiteren gelten die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Ab- kommens der WTO (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an gei- stigem Eigentum, SR 0.632.20, Anhang II.1C). In Absatz 4 sieht die Grundsatznorm vor, dass die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss (Ziff. 4.8.1) die Aufnahme von Konsultationen verlangen können, um zu einer für alle Beteiligten zufrieden- stellenden Lösung für allfällige Probleme im Bereich Immaterialgüterrechtsschutz zu gelangen. Damit verfügt die Schweiz zusätzlich zum Konsultationsmechanismus des multilateralen Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation WTO über ein zusätzliches Forum, um Probleme des Schutzes des geistigen Eigentums im direkten Kontakt mit Mexiko zu besprechen und nach geeigneten Lösungen zu su- chen. Die nach dem Freihandelsabkommen geschützten Rechte des geistigen Eigentums werden in einem Anhang zu diesem aufgeführt. Die Parteien bestätigen darin ihre Verpflichtungen nach denjenigen internationalen Abkommen, die heute als Grund- pfeiler des internationalen Immaterialgüterrechtsschutzes gelten (TRIPS-Abkom- men; Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, SR 0.232.04; Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, SR 0.231.15; Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Her- steller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, SR 0.231.171). Zudem ver-
pflichten sie sich, vor dem 1. Januar 2002 dem Abkommen von Nizza über die in- ternationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Han- delsmarken (SR 0.232.112.9), dem Budapester Vertrag über die internationale An- erkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke der Patentverfah- ren (SR 0.232.145.1) sowie dem UPOV-Übereinkommen zum Schutz von Pflanzen- züchtungen (SR 0.232.162) beizutreten. Die Schweiz ist bereits Mitglied bzw. Ver- tragspartei dieser internationalen Abkommen und Verträge, weshalb ihr aus dieser Bestimmung keine zusätzlichen Verpflichtungen erwachsen. Im Weiteren sollen die Vertragsparteien die bereits eingeleiteten Verfahren zur Ratifizierung der beiden neuen Urheberrechtsabkommen der WIPO (WIPO Copyright Treaty – WCT und WIPO Performances and Phonograms Treaty – WPPT, beide im Dez. 1996 verab- schiedet) so schnell als möglich zu Ende führen. Im Anhang sind weiter spezifische, materielle Schutzstandards bezüglich der einzel- nen Immaterialgüterrechtsbereiche festgelegt. Besonders erwähnenswert sind dieje- nigen, die über das multilaterale Schutzniveau des TRIPS-Abkommens hinausge- hen: Im Bereich geografische Herkunftsangaben wird eine Schutzerweiterung da- durch erreicht, dass der irreführende Gebrauch von geografischen Herkunftsangaben bei der Eintragung von Marken nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstlei- stungen zu unterbinden ist. Für Designs wird eine Schutzdauer von 15 Jahren an Stelle der zehn Jahre im TRIPS-Abkommen vorgesehen. Im Bereich Patentschutz wird das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ, SR 0.232.142.2) als Referenz- grösse herangezogen, welches gegenüber dem TRIPS-Abkommen die Möglichkeit, Erfindungen im Biotechnologiebereich von der Patentierbarkeit auszuschliessen, enger fasst. Mexiko, welches nicht Mitglied des EPÜ ist, sieht in seiner Gesetzge- bung dieselben Ausschlussmöglichkeiten wie das EPÜ vor. Die im Anhang enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Verfahren zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum sowie zu deren Durch- setzung orientieren sich grundsätzlich am TRIPS-Standard. Indem die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums im Freihandels- abkommen EFTA–Mexiko in verschiedenen Punkten über den Schutzstandard des TRIPS-Abkommens hinausgehen, bringt das Abkommen auch im Bereich des gei-
stigen Eigentums gegenüber dem multilateralen Regime ein Plus. Für die Schweiz, welche im internationalen Vergleich über ein sehr gut ausgebautes Schutzsystem für geistiges Eigentum auf hohem Schutzniveau verfügt, bringen die entsprechenden Bestimmungen des EFTA-Freihandelsabkommens mit Mexiko keine neuen Ver- pflichtungen.
4.7 Wettbewerb
Die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Waren, Dienstleistun- gen sowie von Auslandinvestitionen kann durch wettbewerbsbeschränkende Prakti- ken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund enthalten Freihan- delsverträge meist handelsspezifische Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs. Mit Blick auf die Verhandlungen mit Mexiko stellte sich für die EFTA-Staaten die Herausforderung, zwei unterschiedliche wettbewerbspolitische Konzepte miteinan- der in Einklang zu bringen. Gemäss Artikel 51 des Abkommens sorgen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung dafür, dass die angestrebten Liberalisierungsziele nicht durch wett-
bewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von privaten oder staatlichen Unter- nehmen unterlaufen werden. Im Zentrum stehen dabei Wettbewerbsabreden, Miss- bräuche von Marktmacht sowie wettbewerbsbeschränkende Zusammenschlüsse von Unternehmen. Die Schweiz kennt seit Jahren entsprechende Vorschriften (vgl. ins- besondere Kartellgesetz vom 6. Okt. 1995, SR 251). Gleichzeitig werden für Fälle, deren internationale Tragweite eine Kooperation zwi- schen Wettbewerbsbehörden der Vertragsstaaten notwendig macht, völkerrechtliche Grundprinzipien der Zusammenarbeit festgehalten. Inhaltlich orientieren sich diese Vorgaben an entsprechenden Empfehlungen der OECD und an Verpflichtungen der Schweiz aus anderen Abkommen. Konkret besteht gemäss Artikel 52 des Abkom- mens eine Informationspflicht über Ermittlungs- oder Verfügungshandlungen, so- fern diese wichtige Interessen anderer Vertragsstaaten tangieren. Im Übrigen hat ein Vertragsstaat, auf dessen Territorium eine sich in einem anderen Vertragsstaat aus- wirkende Wettbewerbsbeschränkung veranlasst wird, auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei geeignete Massnahmen zu prüfen, um die Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen und von Geschäftsgeheimnissen ist nach schweizerischem Recht allerdings nicht zulässig und wird entsprechend in Ar- tikel 53 des Abkommens ausgeschlossen. Bei Uneinigkeit zwischen Vertragsstaaten über Anwendung und Auslegung der Wettbewerbsbestimmungen sind Konsultationen möglich (Art. 55). Wie im Kapitel über die Streitbeilegung vorgesehen (Ziff. 4.8.2), finden solche formellen Beratun- gen primär zwischen den betroffenen Ländern statt. Führen diese nicht zum Erfolg, so kann die Sache dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden. Von der Schieds- gerichtsbarkeit sind die Wettbewerbsbestimmungen des Abkommens hingegen aus- genommen (Art. 71 Abs. 2).
4.8 Weitere Bestimmungen
4.8.1 Institutionelle Bestimmungen
Zur Sicherstellung einer geordneten Durchführung und Anwendung des Abkom- mens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt (Kapitel VII). Der Gemischte Aus- schuss ist mit der Verwaltung des Abkommens betraut. Er fördert den Informations- austausch sowie Konsultationen zwischen den Parteien und bemüht sich auf Gesuch einer Streitpartei um Streitbeilegung. Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss Beschlüsse durch Konsens. Somit können verbindliche Entscheide nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien getroffen werden. Nebst den Fällen, in denen dem Ausschuss ausdrückliche Entscheidbefugnis eingeräumt wird, überwacht dieser die ordnungsgemässe Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien und prüft mögliche Erweiterungen des Abkommens. Die Entscheidbefugnis des Ausschusses beschränkt sich auf die im Abkommen aus- drücklich genannten Fälle, in anderen Fragen kann er Empfehlungen abgeben. Die Entscheide müssen durch die Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Regeln genehmigt werden, was auch für Änderungen des Abkommens gilt (Art. 81). Der Vollzug der Entscheide liegt bei den Vertragsparteien. Der Gemischte Ausschuss kann jedoch selbstständig Änderungen der Anhänge vornehmen (Art. 70 Abs. 8). Für die Schweiz folgt daraus, dass der Bundesrat zur Genehmigung von Änderungen
der Anhänge befugt ist. Die Annahme dieses Abkommens durch die eidgenössischen Räte bewirkt somit die Einräumung einer entsprechenden Kompetenz an den Bun- desrat (VPB 51/IV, S. 395 f.). In jedem Fall sieht Artikel 70 Absatz 9 ein besonde- res Verfahren vor, wenn es den Vertragsparteien nicht möglich ist, Beschlüsse des Gemischten Ausschusses unmittelbar in Kraft zu setzen. Dies gilt besonders für Me- xiko, das keine solche Kompetenzdelegation an die Exekutive kennt. Nach dieser Bestimmung kann ein dem innerstaatlichen Annahmeverfahren unterliegender Be- schluss des Gemischten Ausschusses vorläufig angewendet werden, sofern Mexiko den Beschluss anwendet. Neben den im Abkommen vorgesehenen Unterausschüssen für Zoll- und Ursprungs- fragen (Ziff. 4.2) und für Finanzdienstleistungen (Ziff. 4.3.4) kann der Gemischte Ausschuss weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen.
4.8.2 Streitbeilegung
Das Abkommen sieht ein detailliertes Streitbeilegungsverfahren vor (Kapitel VIII), das die besondere Natur der Beziehungen innerhalb der EFTA sowie die Tatsache berücksichtigt, dass sich verschiedene Rechte und Pflichten im Abkommen mit denjenigen in der WTO teilweise überschneiden. Das Verfahren sieht Konsultatio- nen zwischen den Streitparteien – wenn nötig im Rahmen des Gemischten Aus- schusses – sowie ein Schiedsgerichtsverfahren vor. Artikel 71 regelt den Anwendungsbereich des Verfahrens. Ausgeschlossen von der Streitbeilegung sind alle nicht unmittelbar in diesem Abkommen geregelten Angele- genheiten sowie Gegenstände, für welche das Abkommen die Anwendbarkeit ande- rer internationaler Abkommen bestimmt. Ferner unterliegen die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen (Ziff. 4.4) und die Regelungen zum Schutz des geistigen Ei- gentums (Ziff. 4.7) nicht der Streitbeilegung nach diesem Abkommen. Artikel 72 regelt die Konsultationen, welche die Parteien vor Durchführung eines Schiedsverfahrens obligatorisch durchführen müssen. Die am Streitfall nicht betei- ligten Vertragsparteien müssen darüber informiert werden. Der Gemischte Aus- schuss befasst sich mit der Angelegenheit nur auf Antrag einer Vertragspartei. Die Artikel 73–76 und 78 regeln das Schiedsverfahren, welches von jeder Partei an- gerufen werden kann, wenn eine strittige Angelegenheit nicht binnen 45 Tagen durch Konsultationen geregelt werden kann. Die unbeteiligten Vertragsparteien müssen über das Schiedsverfahren informiert werden, können an den Verhandlun- gen teilnehmen und Eingaben machen (Art. 73 Abs. 2). Damit können die Interessen der an einem Streit nicht beteiligten EFTA-Staaten gewahrt werden. Eine Besonderheit des Verfahrens besteht in der Übertragung der Wahl der Mitglie- der des Schiedsgerichts an den Generaldirektor der WTO (Art. 74 Abs. 5), falls sich die Streitparteien nicht einigen können. Üblicherweise obliegt diese Aufgabe dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag. Im vorliegenden Fall wollte man im Interesse einer Beschleunigung des Schiedsrichter-Ernennungsver- fahrens (und damit des Schiedsverfahrens) diese Aufgabe dem Vertreter einer inter- nationalen Organisation übertragen, die ausgewiesene Erfahrung in Sachen Handels- streitigkeiten aufweist. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts binden die Streitparteien
und sind endgültig (Art. 76 Abs. 1). Hält sich eine Partei nicht daran, so können ihr
gegenüber im Abkommen eingeräumte Konzessionen in angemessener Weise sus- pendiert werden. Artikel 77 legt fest, dass eine unter dieses Abkommen fallende Streitfrage, die gleichzeitig auch Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Abkommens berührt, nicht zugleich dem Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens und dem dafür vorgese- henen WTO-Verfahren unterbreitet werden kann.
4.8.3 Präambel, allgemeine Bestimmungen
und Schlussbestimmungen Die Präambel hält die allgemeinen Zielsetzungen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest, u.a. die fortschreitende gegen- seitige Liberalisierung im Güter- und Dienstleistungsverkehr, die Liberalisierung der Investitionen, die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens, den angemessenen und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums sowie den fairen Wettbewerb. Das Abkommen gilt im Staatsgebiet der Vertragsparteien (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), aber auch ausserhalb der Hoheitsgewässer, sofern die Vertragsparteien ihre Gerichtsbar- keit dort im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben können (Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Das Abkommen hat für die Rechte und Pflichten zwischen den EFTA- Staaten keine Wirkung (Art. 3). Die Schlussbestimmungen des Abkommens (Kapitel IX) verpflichten die Parteien zur Transparenz (Art. 79), regeln Änderungen des Abkommens (Ziff. 4.8.1), das In- krafttreten (Ziff. 6), die Aufnahme neuer Parteien (Art. 82) und die Kündigungs- möglichkeit (Ziff. 13).
5 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens
Schweiz–Mexiko Die bilateralen Agrarabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Mexiko decken den Handel mit landwirtschaftlichen Basis- und Verarbeitungsprodukten gemäss der Definition in Anhang I zum WTO-Agrarabkommen (SR 0.632.20, Anhang II.1A.3) ab. Angesichts der stark zu Gunsten der EFTA-Staaten ausfallenden Konzessionen im Industriesektor (der Exportüberschuss z.B. der Schweiz betrug 1999 640 Mio. Fr.) forderte Mexiko einen dem EU–Mexiko-Abkommen vergleichbaren Marktzu- gang im Agrarsektor im Sinne einer conditio sine qua non für den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit den EFTA-Staaten. Das Landwirtschaftsabkommen Schweiz–Mexiko (Anhang 2 zu dieser Botschaft). sieht Zollbefreiungen oder -reduktionen für ausgewählte mexikanische Agrarer- zeugnisse vor, an denen Mexiko im Verlauf der Verhandlungen ein besonderes In- teresse geltend gemacht hatte (Anhang 2 zu dieser Botschaft, Anhang II). Es handelt sich dabei insbesondere um Rohkaffee, Honig, pathogenfreie Eier für pharmazeuti- sche Zwecke, Schnittblumen, gewisse Gemüsearten (u.a. Tomaten, Zwiebeln, Kohl- arten, Spargeln und getrocknete Hülsenfrüchte), Bananen, tropische Früchte, Zitrusfrüchte, frische Trauben von Mai bis Mitte Juli, andere Früchte und Beeren, Pektin, Zucker, Kaugummi, Kakaomasse und -butter, gewisse Zubereitungen von Früchten und Gemüsen (insbesondere Säfte von tropischen Früchten und Zitrus-
früchten), Bier, Tequila und Zigarren. Soweit anwendbar werden die schweizeri- schen Zugeständnisse durchwegs im Rahmen der WTO-Zollkontingente gewährt. Praktisch alle Zugeständnisse der Schweiz sind zudem entweder schon anderen Frei- handelspartnern oder der EG im Rahmen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens eingeräumt worden oder werden bereits den Entwicklungsländern (u.a. Brasilien, Chile) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugestanden. Die Zollbe- freiung für Bananen und Rohkaffee ist bisher erst den PMA-Ländern (den am we- nigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern) gewährt worden. Ohne Konzes- sionen bei diesen für die wenig entwickelte südmexikanische Provinz Chiapas wichtigen Produkten und bei Honig wäre der Verhandlungsabschluss kaum möglich gewesen. Gesamthaft hat die Schweiz bei 400 Tarifnummern Zollbefreiungen oder -reduktionen gewährt. Davon sind allerdings 175 bereits im Rahmen der WTO auf Null gebunden. Insgesamt sind die Konzessionen der Schweiz im Agrarbereich zwar substanziell, doch stellen sie die Zielsetzungen der schweizerischen Agrarpolitik keineswegs in Frage. Insbesondere hat die Schweiz in den besonders sensiblen Be- reichen Milchprodukte, Fleisch, Getreide, Futtermittel sowie pflanzliche und tieri- sche Fette und Öle keine Konzessionen gewährt. Mexiko gewährt der Schweiz Zollfreiheit für einige Gemüse- und Früchtesorten, zum Beispiel für Salate, Zwiebeln und Aprikosen (Anhang 2 zu dieser Botschaft, Anhang I). Die Möglichkeiten Mexikos, der Schweiz weitere Konzessionen für Agrarprodukte einzuräumen, waren begrenzt, da die Basisagrarprodukte Milch, Fleisch und Getreide wie erwähnt beidseitig aus den Verhandlungen ausgeklammert wurden und da Mexiko wie die anderen NAFTA-Länder prinzipiell keine Einfuhr- erleichterungen für Produkte gewährt, die in den Genuss von Exportsubventionen kommen. Wie für die EU im EU–Mexiko-Abkommen hat dies auch für die Schweiz insbesondere bei Käse und Schokolade Verbesserungen des Marktzugangs verun- möglicht. Immerhin konnte in einer Gemeinsamen Erklärung festgehalten werden, dass spätestens nach fünf Jahren eine Handelsliberalisierung für Käse, Fondue und andere Agrarprodukte geprüft wird (Anhang 2 zu dieser Botschaft, letzte Seite). Bei einigen landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, die ohne Exporterstattun-
gen exportiert werden können, wurde gegenseitige Zollfreiheit vereinbart (zucker- freie Kaugummis und Bonbons, Suppen, Saucen, Bier sowie gewisse Spirituosen). Ferner wurden gegenseitige Konzessionen für einige zuckerhaltige Verarbeitungs- produkte gewährt (z.B. Kaugummi und Limonaden). Um bei diesen Produkten den Veredelungsverkehr auch im präferenziellen bilateralen Handel mit Mexiko zu er- möglichen, wurde für Zucker eine Ausnahme vom generellen Verbot von Zollrück- erstattungen (drawback) vereinbart, (Anhang 2 zu dieser Botschaft, Anhang III, Art. 12). Die allgemeinen Bestimmungen des EFTA–Mexiko-Freihandelsabkommens im Be- reich Warenverkehr (u.a. über Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Inländerbehand- lung, sanitarische und phytosanitarische Massnahmen, Schutzmassnahmen und all- gemeine Ausnahmen, Ziff. 4.2) sowie das Kapitel über die Streitbeilegung (Ziff. 4.8.2) gelten auch für die von den bilateralen Landwirtschaftsabkommen er- fassten Waren. Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen enthält ferner Bestimmungen über die Ur- sprungsregeln und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit (Anhang 2 zu dieser Botschaft, Anhang III).
Schliesslich enthält das bilaterale Landwirtschaftsabkommen einen Anhang über den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen (Anhang 2 zu dieser Bot- schaft, Anhang IV). Mexikanischerseits betrifft dies Tequila, Mezcal und Bacanora; auf Seiten der Schweiz und Liechtensteins alle Bezeichnungen, die in der entspre- chenden Liste des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz–EG (BBl 1999 6633) enthalten sind, sowie zusätzlich sechs liechtensteinische Tresterbrand-Be- zeichnungen.
6 Inkrafttreten
Nach Artikel 84 des Freihandelsabkommens tritt dieses für diejenigen Parteien, wel- che die Ratifikationsinstrumente bis zu diesem Datum hinterlegt haben, am 1. Juli 2001 in Kraft, sofern Mexiko es bis zu diesem Datum ratifiziert hat. Ansonsten bzw. für die anderen Staaten tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente folgt. Soweit dies die nationalen Vorschriften zulassen, ist die Möglichkeit der vorläufigen An- wendung des Abkommens ab 1. Juli 2001 vorgesehen. Das Landwirtschaftsabkom- men wird gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in Kraft treten und so lange wirksam bleiben, als die Schweiz und Mexiko Parteien des Freihandelsabkommens sind. Depositarstaat für das Abkommen der EFTA-Staaten mit Mexiko ist Norwegen (Art. 85).
7 Finanzielle und personelle Auswirkungen
für den Bund und die Kantone Die aus den Abkommen mit Mexiko resultierenden Zollausfälle sind angesichts der Grösse der mexikanischen Wirtschaft zwar nicht vernachlässigbar, halten sich für die Schweiz aber in Grenzen. Die Zolleinnahmen von Industrie- und Agrargüter- einfuhren aus Mexiko beliefen sich 1999 auf etwas weniger als 3,5 Millionen Fran- ken (2,5 Mio. Fr. auf Agrar- und 1 Mio. Fr. auf Industrieprodukten). Die Anwen- dung der Abkommen wird Zollausfälle in der Höhe von ca. 3 Millionen Franken mit sich bringen. Davon entfallen ca. 2 Millionen Franken auf den Landwirtschaftsbe- reich (u.a. 1 Mio. Fr. auf Honig, 730 000 Fr. auf Rohkaffee und 200 000 Fr. auf Bier). Stellt man in Rechnung, dass im Rahmen allfälliger künftiger Freihandelsab- kommen mit weiteren Ländern ähnliche Zollkonzessionen auf Kaffee, Bananen und Orangen gemacht würden, so könnten sich die Zollausfälle dereinst insgesamt auf jährlich zwischen 30 und 40 Mio. Franken belaufen. Diesen Zahlen stehen jedoch die Zollentlastungen für Schweizer Exporte und die sich daraus ergebenden wesent- lich verbesserten Absatzmöglichkeiten gegenüber (Ziff. 8). Die Abkommen mit Mexiko haben für die Kantone keine finanziellen Auswirkun- gen. Personelle Auswirkungen sind weder beim Bund noch in den Kantonen zu er- warten.
8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Durch den Abbau sämtlicher Industrie- und gewisser Landwirtschaftszölle sowie durch die Liberalisierung des Dienstleistungssektors und eines Teils der öffentlichen Beschaffungen wirken sich diese Abkommen auf Unternehmen sowie Konsumen- tinnen und Konsumenten in der Schweiz und in Mexiko positiv aus. Das Freihan- delsabkommen wird die Exporte der Schweizer Industrie nach Mexiko mittelfristig von Zöllen im Betrag von jährlich über 100 Millionen Franken entlasten. Dies trägt entscheidend zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Produkten auf dem mexikanischen Markt bei. Nachdem Mitte letzten Jahres das Freihandelsab- kommen der EU mit Mexiko in Kraft trat, ist das EFTA–Mexiko-Abkommen für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz mit Bezug auf den mexikanischen Markt besonders wichtig. Analoge Überlegungen gelten für den Dienstleistungssektor. Da alle Zugeständnisse der Schweiz im Agrarsektor entweder schon anderen Frei- handelspartnern oder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems den Entwick- lungsländern (diejenigen für Bananen und Rohkaffee nur den ärmsten Entwick- lungsländern) zugestanden werden und zudem, soweit anwendbar, durchwegs im Rahmen der WTO-Zollkontingente gewährt werden, sind keine nennenswerten Aus- wirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten (Ziff. 5).
9 Legislaturplanung
Die Abkommen entsprechen dem Inhalt von Ziel 3 «Einsatz zu Gunsten einer offe- nen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung» des Berichtes über die Legislatur- planung 1999–2003 (BBl 2000 2276).
10 Bezug zur WTO und Verhältnis
zum europäischen Recht Die EFTA-Staaten und Mexiko gehören der Welthandelsorganisation WTO an. Nach Auffassung der Schweiz stehen die vorliegenden Abkommen, wie auch die früher im Rahmen der EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen, in Einklang mit den WTO-Verpflichtungen. Freihandelsabkommen unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe (Verfahren nach Art. XXIV GATT 1994 und Art. V GATS) und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein. Europäische Integration und Freihandelspolitik gegenüber Drittländern stehen grundsätzlich nicht in Widerspruch zueinander. Dies zeigt sich auch daran, dass die Mitgliedschaft unserer EFTA-Partner im EWR mit der Teilnahme an früheren und am vorliegenden Freihandelsabkommen vereinbar ist. Im Übrigen enthält das Frei- handelsabkommen EFTA-Mexiko Verpflichtungen, welche inhaltlich ähnlich sind wie diejenigen des im letzten Jahr in Kraft getretenen Freihandelsabkommen Mexi- kos mit der EU. Konflikte mit Vorschriften des europäischen Rechts oder mit den bilateralen Verträgen Schweiz–EU ergeben sich aus den Abkommen nicht.
11 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Frei- handelsabkommens. Auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihan- delsabkommen mit Mexiko enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an. Auf Grund desselben Vertrags gilt das bilaterale Landwirtschafts- abkommen zwischen der Schweiz und Mexiko auch für das Fürstentum Liechten- stein.
12 Veröffentlichung der Anhänge
zum Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko Die Anhänge zum Freihandelsabkommen, einschliesslich die gemeinsamen Erklä- rungen, umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Be- stimmungen technischer Natur. Sie können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden und sind beim EFTA-Sekretariat über Internet verfügbar. Nach den Artikeln 4 und 14 Absatz 4 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) müssen sie im Bundesblatt und in der AS nicht veröffentlicht werden. Ausgenommen ist Anhang I über die Ursprungsregeln und die Methoden der Ver- waltungszusammenarbeit. Dieser enthält die für die präferenzielle Zollbehandlung massgebenden Ursprungsregeln und wird zusammen mit dem Freihandelsabkommen im Bundesblatt und in der AS veröffentlicht.
13 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angele- genheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Ge- nehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Das vorliegende Freihandelsabkommen kann unter Einhaltung einer Vorankün- digungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 83). Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen enthält zwar keine Kündigungsklausel, doch bildet es mit dem Freihandelsabkommen eine Einheit und ist wie dieses kündbar (vgl. hierzu auch Art. 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilate- rale Rechtsvereinheitlichung vor. Der dem Parlament zur Genehmigung unterbrei- tete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum nach Arti- kel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.