Parlamentarische Initiative StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs. Bericht vom 2. Mai 2001 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates
zu 97.462
Parlamentarische Initiative StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs Bericht vom 2. Mai 2001 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates
vom 22. August 2001
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
Wir unterbreiten Ihnen, gestützt auf Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrs- gesetzes, unsere Stellungnahme zum Bericht und Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 2. Mai 2001 zur parlamentarischen Initiative «StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs». Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
22. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11578 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5816 2001-1492
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Die geltenden Artikel 179bis und Artikel 179ter StGB bestrafen die Aufzeichnung ei- nes nicht öffentlichen Telefongesprächs, falls dieses ohne Einwilligung aller daran Beteiligten erfolgt. Artikel 179quinquies StGB regelt die straflosen Ausnahmen. Als straflos gelten einzig die Aufzeichnungen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste. Jede andere ohne Zustimmung der Beteiligten vorgenommene Aufzeichnung eines Telefongesprächs ist auf Antrag hin strafbar. Diese Regelung schränkt die Möglichkeiten namentlich der Banken, Devisenfachleute, Reiseveran- stalter, aber auch der Journalisten, telefonisch abgewickelte Geschäfte aufzuzeich- nen, stark ein. Am 19. Dezember 1997 reichte Ständerat Bruno Frick eine parlamentarische Initia- tive betreffend Revision von Artikel 179quinquies StGB zum Schutze des Geschäfts- verkehrs ein, welche das Ziel verfolgt, das Strafgesetzbuch so zu ändern, dass straf- los bleibt, wer ein eigenes Gespräch für den nicht öffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverständnisse zu vermei- den. Am 10. Juni 1998 gab der Ständerat der Initiative einstimmig Folge und beauftragte seine Kommission für Rechtsfragen (nachstehend Kommission) mit der Ausarbei- tung eines Entwurfs. In ihrem Bericht vom 2. Mai 2001 beantragt die Kommission einstimmig einen neuen Artikel 179quinquies, der es einem Gesprächsteilnehmer oder einem Abonnen- ten eines beteiligten Anschlusses erlaubt, Fernmeldegespräche dann straflos aufzu- zeichnen, – wenn es sich um ein Fernmeldegespräch mit Hilfs-, Rettungs- und Sicher- heitsdiensten handelt, – wenn alle Gesprächsteilnehmer vorgängig über die Aufzeichnung informiert worden sind, – wenn es sich um ein Fernmeldegespräch unter Beteiligung einer Geschäfts- person handelt und dessen Aufzeichnung einzig dazu dient, über den ge- schäftlichen Inhalt Beweis zu führen.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die heutige Rechtslage den Realitäten und Bedürfnissen des Gesellschafts- und Wirtschaftslebens nicht ge- recht wird. Nachdem nämlich bis Ende 1997 die Aufzeichnung von Telefongesprä- chen durch Teilnehmer faktisch schrankenlos zulässig war, ist es im Zuge der Revi- sion des Fernmeldegesetzes zu einem eigentlichen Paradigmawechsel gekommen: Die wesentlich restriktivere Fassung des geltenden Artikels 179quinquies StGB hat dazu geführt, dass die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer an einem Telefongespräch den Interessen an einer Aufzeichnung praktisch immer vor-
gehen. Demnach bleibt nur noch straflos, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheits- dienste Notrufe aufzeichnet. Der geltende Artikel 179quinquies hat zur Konsequenz, dass Gesprächsaufnahmen zur Beweissicherung oder Vermeidung von Missver- ständnissen im Geschäftsleben, wie sie beispielsweise von Banken, Devisenhändlern oder im Bestell- und Reservationswesen angefertigt werden, strafrechtliche Verant- wortlichkeit begründen können. Mit dem Buchstaben a übernimmt die Kommission den geltenden Arti- kel 179quinquies, trägt aber dem im Vernehmlassungsverfahren erhobenen Einwand Rechnung, dass die heutige Formulierung «wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicher- heitsdienste Notrufe aufzeichnet» nicht ganz befriedigt. Die Unterscheidung zwi- schen Notrufen, die aufgezeichnet werden dürfen, und den übrigen Telefongesprä- chen mit solchen Diensten, die nicht aufgenommen werden dürfen, ist schwierig. Die Kommission hat deshalb entschieden, den Begriff «Notrufe» durch «Fernmelde- gespräche» zu ersetzen und damit die Straflosigkeit auf sämtliche Telefongespräche auszudehnen, die mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten geführt werden. Der Bundesrat begrüsst diese Änderung des geltenden Rechts, weil damit die Situa- tion für die betreffenden Dienste, die wichtige öffentliche Aufgaben wahrnehmen, erleichtert wird. Buchstabe b statuiert neu eine Ausnahme von der Strafbarkeit auch für denjenigen, der «als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmel- degespräche aufzeichnet, sofern alle Gesprächsteilnehmer vorgängig hinreichend über die Aufzeichnung informiert werden». Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Regelung dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen Rechnung trägt, da alle Gesprächsteilnehmer «vorgängig hinrei- chend über die Aufzeichnung informiert werden». Nach Buchstabe c ist eine Aufzeichnung von Gesprächen zulässig, welche im Rah- men des Geschäftsverkehrs zu Beweiszwecken erfolgen. Der Vorteil dieser Rege- lung besteht darin, dass sie den Bedürfnissen der Geschäftswelt nach einer einfachen Aufzeichnungspraxis Rechnung trägt. Sie beschränkt die Verwendung der Aufzeich- nung auf die Beweisführung im Geschäftsverkehr. Auch wenn die Definition des Geschäftsverkehrs in der Praxis Probleme bereiten könnte, weil Telefongespräche häufig einen gemischten Inhalt aufweisen, indem von
privaten zu geschäftlichen Themen gewechselt wird und umgekehrt, ist der Bundes- rat mit der vorgesehenen Neuerung einverstanden. Es handelt sich um eine vertret- bare Lösung, die den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung trägt, ohne da- bei den Schutz der Teilnehmer an einem Telefongespräch zu beseitigen. Das Ge- spräch muss für die Beteiligten erkennbar einen Bezug zum Geschäftsverkehr auf- weisen, und eine spätere Verwertung der Aufzeichnungen darf ausschliesslich zum Zweck erfolgen, über den geschäftlichen Inhalt des Gesprächs Beweis zu führen.
3 Schlussfolgerung
Aus all diesen Gründen kann der Bundesrat dem Bericht und Antrag der Kommis- sion, der einen vernünftigen Mittelweg zwischen völligem Verbot von telefonischen Aufzeichnungen und deren schrankenloser Zulässigkeit darstellt, zustimmen.