Parlamentarische Initiative. Revision des RTVG. Bericht vom 5. März 2002 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates
zu 00.462
Parlamentarische Initiative Revision des RTVG Bericht vom 5. März 2002 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates
vom 8. Mai 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
zum Bericht vom 5. März 2002 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates betreffend Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG) nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Ge- schäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
8. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7080 2002-0664
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) bean- tragt in ihrem Bericht eine Lockerung der Bestimmungen des RTVG bezüglich der Alkoholwerbung und der Unterbrecherwerbung. Ziel des Vorstosses ist es, die wirt- schaftliche Lage der schweizerischen Privatfernsehveranstalter zu verbessern. Da diese Verbesserung dringend notwendig sei, will die KVF-S nicht zuwarten, bis die Bestimmungen im Rahmen der laufenden Gesamtrevision des RTVG geändert wer- den können.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den im Bericht präsentierten Vorschlag. Die Lockerung der Unterbrecherwerbung auf das Niveau der europäischen Mini- malbestimmungen wurde bereits im Vernehmlassungsentwurf zur RTVG-Revision vom Dezember 2000 vorgeschlagen. Und für die Zulassung von Werbung für Bier und Wein im Fernsehen und im Radio hat sich der Bundesrat anlässlich einer Aus- sprache im vergangenen Januar ausgesprochen. Dass beide Erleichterungen nur für private Veranstalter, nicht aber für die Programme der SRG gelten sollen, ist eben- falls im Sinne des Bundesrates. Er behält sich indessen vor, bei der Gesamtrevision des RTVG einzelne Aspekte dieser Regelung nochmals aufzugreifen. Zu prüfen ist beispielsweise, ob – wie im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen – Sendungen für Kinder vollständig von Unterbrecherwerbung frei bleiben sollen oder ob die Ge- staltung der Alkoholwerbung einschränkender als in den europäischen Minimalbe- stimmungen zu regeln ist, insbesondere im Sinne eines verstärkten Jugendschutzes. Nach Auffassung des Bundesrates ist es Sache der Eidgenössischen Räte zu ent- scheiden, ob die vorgeschlagenen Änderungen aus der laufenden RTVG-Gesamt- revision herausgebrochen und vorgezogen werden sollen.