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Parlamentarische Initiative. Vorsorgeregelung für die Ratsmitglieder. Bericht vom 25. April 2002 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates

zu 02.423

Parlamentarische Initiative Vorsorgeregelung für die Ratsmitglieder Bericht vom 25. April 2002 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates

vom 29. Mai 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

Zum Bericht vom 25. April 2002 (BBl 2002 7082) der Staatspolitischen Kommissi- on des Nationalrates betreffend Vorsorgeregelung für die Ratsmitglieder nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber Hotz

7102 2002-1924

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Mit Schreiben vom 25. April 2002 unterbreitete die Staatspolitische Kommission des Nationalrates dem Bundesrat einen Bericht über die Vorsorgeregelung für Rats- mitglieder. Ziel der Vorlage ist die Kompensation der finanziellen Nachteile, die ein beruftätiges Ratsmitglied wegen der durch das Mandat verursachten Reduktion seiner beruflichen Tätigkeit bei der beruflichen Vorsorge mit sich bringt. Ferner sollen finanzielle Einbussen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft und beim unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Amt gemildert werden. Die Erhöhung des bestehenden Vorsorgebeitrages, die neu einzuführende Versiche- rung der Risiken Tod und Invalidität, die Ausrichtung eines Taggeldersatzes bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft, die Auslandreiseversicherung sowie die Über- brückungshilfe haben jährliche Mehrkosten von 1,85 Millionen Franken zur Folge.

2 Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Staatspolitischen Kommission des National- rates, wonach in den letzen Jahren die zeitliche Beanspruchung der Ratsmitglieder stark gestiegen ist. Er erachtet es als gerechtfertigt, dass gewisse finanzielle Nach- teile, die das Mandat im Bereich der beruflichen Vorsorge mit sich bringt, angemes- sen ausgeglichen werden. Da für manche Ratsmitglieder die parlamentarische Tätig- keit eine wichtige Einkommensquelle darstellt, verschliesst sich der Bundesrat auch nicht der Absicht, dieses Einkommen während einer begrenzten Dauer abzusichern, sollte ein Ratsmitglied an der Ausübung des Mandats wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft verhindert sein. Hinsichtlich der vorgesehenen Betreuungszulage schliesst sich der Bundesrat der Kommissionsmehrheit an und beantragt eine Streichung von Artikel 6a im Entschä- digungsgesetz vom 18. März 1988 (SR 171.21). Die Vorlage führt schliesslich Vorsorgeleistungen im Invaliditäts- und Todesfall ein. Dazu hegt der Bundesrat ein formelles und ein materielles Bedenken: Die neuen Versicherungsleistungen werden nur in der Verordnung der Bundes- versammlung zum Entschädigungsgesetz geregelt, ohne dass eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im Entschädigungsgesetz enthalten ist. Der revidierte Artikel 7 des Gesetzes erwähnt zwar die Vorsorge bei Invalidität und Tod, dies allerdings nur im Zusammenhang mit den unbestrittenen Beiträgen an die Ratsmitglieder zur Auf- rechterhaltung der bisherigen beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Risikoleistungen des Bundes an Rats- mitglieder bei Invalidität oder Tod einer eigenen ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedürfen. Materiell führt das neue Instrument zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität zu einer Überversicherung. Ein Ratsmitglied, das seine angestammte berufliche Vor- sorge mit den im Gesetz vorgesehenen Beiträgen weiterführen kann, kommt im

Invaliditätsfall neben den Leistungen seiner beibehaltenen beruflichen Vorsorge und den Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) noch in den Genuss der Leistungen nach Artikel 7a der Verordnung der Bundesversammlung zum Ent- schädigungsgesetz. Zu einer analogen Kumulation zu Gunsten der Hinterbliebenen kommt es auch im Todesfall. Der Bundesrat regt an, die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität nur dann auszu- richten, wenn das Ratsmitglied keine entsprechenden Vorsorgeleistungen beziehen kann. Im Bericht werden die Leistungen bei Unfall und Krankheit während entschädi- gungsberechtigten Aufenthalten des Ratsmitglieds im Ausland als subsidiäre Leis- tungen beschrieben, wenn die persönliche Unfall- und Krankenversicherung des Ratsmitgliedes die entstehenden Kosten nicht decken. Die Subsidiarität kommt weder im Gesetz noch in der Verordnung der Bundesversammlung zum Ausdruck. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Formulierung der rechtlichen Grund- lagen die im Bericht geäusserte Absicht wiedergeben sollte. Die Überweisung der Vorsorgeentschädigung auf ein Sperrkonto nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung sollte hinsichtlich der Art dieses Kontos und der steuerlichen Behandlung der Überweisung präzisiert werden. Da das in Artikel 7b vorgesehene Todesfallkapital seiner Natur nach als eine Versi- cherungsleistung der zweiten Säule bzw. der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zu betrachten ist, sollte in Abweichung von Absatz 3 die Begünstigungsregelung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 der BVV 3 (SR 831.461.3) bzw. Artikel 15 der Verordnung zum Freizügigkeitsgesetz (SR 831.425) gelten. Schliesslich möchte der Bundesrat noch auf gewisse Unstimmigkeiten im Entwurf der Verordnung der Bundesversammlung über die Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz hinweisen. In Artikel 7a Absatz 2 wird auf Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) ver- wiesen. Dieser Verweis ist unzutreffend. Richtigerweise muss auf die Artikel 28 und

29 IVG verwiesen werden. Ferner wird in den Artikeln 7a Absatz 3, 7b Absatz 2

und 8b Absatz 1 der Ausdruck «maximale einfache AHV-Rente gemäss Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung» (AHVG) verwendet. Das AHVG kennt jedoch seit der Abschaffung der Ehepaarrenten den Ausdruck «einfache Altersrente» nicht mehr. Zudem ist in den erwähnten Artikeln zu präzisieren, dass der Höchstbetrag der jährlichen Alters- rente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG) massgebend ist.

3 Änderungen der Vorlagen

Gestützt auf die vorangehenden Darlegungen beantragt der Bundesrat, die Vorlagen wie folgt anzupassen:

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) (Berufliche Vorsorge und Versicherungsschutz für die Ratsmitglieder)

Art. 7a (neu) Vorsorge für den Invaliditätsfall Die Verordnung der Bundesversammlung zum Entschädigungsgesetz1 kann Inva- lidenrenten an Ratsmitglieder vorsehen, die während der Ausübung ihres Mandats im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung invalid werden und keine entsprechenden Vorsorgeleistungen beziehen können.

Art. 8 Unfall- und Krankenversicherung

1 Die Versicherung gegen Unfall und Krankheit während der parlamentarischen

Tätigkeit in der Schweiz ist Sache des Ratsmitgliedes.

2 Bei Erkrankungen oder Unfällen, die ein Ratsmitglied in amtlicher Funktion im

Ausland erleidet, können die Kosten übernommen werden, soweit sie nicht von der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes übernommen werden. Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.

Verordnung der Bundesversammlung zum Entschädigungsgesetz

2 Der Bundesrat entrichtet die Vorsorgeentschädigung:

b. an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). 3 Sofern die Vorsorgeentschädigung eines Ratsmitgliedes nicht oder nicht vollstän- dig in eine Einrichtung nach Absatz 2 eingebracht werden kann, wird die ganze oder ein Teil der Vorsorgeentschädigung auf ein vom Ratsmitglied bezeichnetes Sperr- konto bei einer Bank oder Versicherung überwiesen. Das Ratsmitglied kann erst nach vollendetem 65. Altersjahr über dieses Konto frei verfügen. 3bis Das Sperrkonto nach Absatz 3 gilt nicht als anerkannte Vorsorgeform nach Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 19853 über die steuerliche Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen.

2 ...des Anspruchs auf Invalidenrente sind die Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ... 3 ... jährlich 150 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Arti- kel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ...

Art. 7b Vorsorge für den Todesfall

1 Streichen

2 ... 50 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ...

3 Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absätze 1

Buchstabe b und 2 der Verordnung vom 3. Oktober 19944 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

4 Streichen

2bis Die Leistungen des Bundes nach Absatz 2 vermindern sich im Umfang der Leis- tungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes.

1 ... 100 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ...

4 SR 831.425

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