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Parlamentarische Initiative. Sondersteuersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen. Verlängerung. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates

02.425

Parlamentarische Initiative Sondersteuersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen. Verlängerung Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates

vom 3. Mai 2002

Sehr geehrter Herr Präsident sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgeset- zes (GVG) den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung, dem beiliegen- den Erlassentwurf zuzustimmen.

3. Mai 2002 Im Namen der Kommission Der Präsident: Fritz Schiesser

7312 2002-1890

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Gemäss Artikel 36 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes gilt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,6 % bis längstens Ende 2003. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates beriet an ihrer Sitzung vom 24. Januar 2002 das weitere Vorgehen bezüglich des Sondersatzes. Die schwei- zerische Hotellerie befindet sich in einer Phase der Strukturbereinigung und ist auf einen tieferen Mehrwertsteuersatz nach wie vor angewiesen. Die Kommission liess sich durch eine Anhörung von Bankenvertretern die verschärften Kreditvergabe- bestimmungen für die Schweizer Hotellerie erläutern. Nach eingehender Diskussion wurde die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative für eine abermalige Verlängerung des Sondersteuersatzes von 3,6 % für Beherber- gungsleistungen bis Ende Dezember 2006 beschlossen. Das Sekretariat wurde zusammen mit der Administration beauftragt, einen entsprechenden Erlassentwurf auszuarbeiten. Mit 9 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung wurde der Entwurf am 3. Mai 2002 angenommen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Geltendes Recht

Am 1. Januar 1995 trat die Verordnung über die Mehrwertsteuer in Kraft. Auf Grund einer Übergangsbestimmung (Artikel 8ter) in der alten Bundesverfassung bestand die Möglichkeit, dass der Bund auf dem Weg der Gesetzgebung für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen einen tieferen Satz in der Umsatzsteuer festlegen konnte. Die Festschreibung eines tieferen Umsatzsteuersat- zes war unter zwei Bedingungen möglich. Einerseits musste die Dienstleistung in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden, was bei einer durch- schnittlich 60 %-igen Belegung durch ausländische Gäste in der Hotellerie der Fall war, und zweitens musste die Wettbewerbsfähigkeit der Branche einen tieferen Satz erfordern. Die schwierige Wettbewerbssituation des einheimischen Tourismus- gewerbes Mitte der Neunzigerjahre veranlasste den Bundesrat von der verfassungs- rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen und einen Mehrwertsteuersatz von damals 3 % vorzuschlagen. Die Mehrheit der Räte stimmte dem tieferen Satz in der Frühlingssession 1996 zu. Somit konnte der Sondersteuersatz für Beherbergungs- leistungen (inklusive des Frühstücks) im Oktober 1996 für die Dauer von fünf Jahren bis längstens Ende Dezember 2001 in Kraft gesetzt werden. Im Rahmen der Beratungen zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer im Jahre

1998 wurde die zeitliche Befristung verlängert, da sich an den Grundbedingungen

der Hotellerie seit der Einführung nichts geändert hatte. Die Räte bestätigten deshalb mit dem neuen Mehrwertssteuergesetz, welches am 1. Januar 2001 in Kraft trat, in Artikel 36 Absatz 2 den Sondersatz für Beherbergungsleistungen. Er liegt bei 3,6 Prozent, während der Normalsatz 7,6 Prozent beträgt. Die Befristung wurde bis längstens Ende Dezember 2003 festgesetzt.

2.2 Erfahrungen mit der bisherigen Regelung

Der Sondersatz wurde 1996 eingeführt, um die Marktanteilsverluste des Schweizer Tourismus auf dem Weltmarkt zu stoppen. Die Umsätze ausländischer Gäste betra- gen pro Jahr etwa 17 Milliarden Franken. Sie sind deshalb für die schweizerische Volkswirtschaft von grosser Bedeutung. Empirische Untersuchungen zeigten, dass die internationalen Gäste sehr preissensibel reagieren. Die Einführung des Sonder- satzes bot sich an, weil mit dieser einfachen Massnahme die preisliche Wett- bewerbsfähigkeit substantiell verbessert werden konnte. Gleichzeitig wollte der Bundesrat für den Schweizer Tourismus gleich lange Spiesse zur Hauptkonkurrenz schaffen, die bereits seit längerer Zeit von einem Sondersatz profitiert. 12 der 15 EU Staaten verfügen heute über einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen, darunter alle Nachbarländer der Schweiz ausser Deutschland.1 Die Mehrwertsteuersätze sind im Ausland in der Regel zwar höher, dafür sind die Schweizer Betriebe mit einem höheren Kostenniveau als das umliegende Ausland konfrontiert. Im Rückblick kann die Einführung des Sondersatzes als Erfolg bezeichnet werden. Die preisliche Wettbewerbsfähigkeit wurde verbessert. Die Hoteliers gaben die Steuervergünstigung mehrheitlich an die Gäste weiter. Ablesbar ist dies an der rela- tiven Preisentwicklung. Während der Konsumentenpreisindex in der Schweiz zwi- schen 1996, dem Jahr der Einführung des Sondersatzes, und 2000 um durchschnitt- lich 0,7 Prozent anstieg, erhöhte sich der Index der Hotelübernachtungen nur um jährlich 0,4 Prozent, also um etwa die Hälfte der durchschnittlichen Preiserhöhung. Vor 1996 lagen die Zuwachsraten der Übernachtungspreise stets über dem Konsu- mentenpreisindex. Zu Beginn des Jahres 2002 ist dies erstmals auch nach Einfüh- rung des Sondersatzes wieder der Fall. Der Sondersatz wurde 1996 eingeführt, nachdem die Hotelübernachtungen seit Beginn der Rezession im Jahr 1991 von 36 Millionen Einheiten auf 29 Millionen Übernachtungen zurückgegangen waren. Mit der Einführung des Sondersatzes konnte dieser negative Trend gestoppt werden. Seit 1996 sind die Wachstumsraten wieder positiv und die Übernachtungen stiegen im Jahr 2000 wieder auf

34 Millionen an. Das Jahr 2001 brachte allerdings wieder einen Rückschlag von –

1,3 Prozent. Die Übersicht 1 zeigt die Trendwende in den Wachstumsraten auf. Auch wenn diese Wende zweifellos nicht nur auf die Einführung des Sondersatzes zurückgeführt werden kann, so ist doch davon auszugehen, dass die Steuersenkung die Tourismusnachfrage belebt hat.

1 Die Europäische Kommission befürwortet den Sondersatz für Beherbergungsleistungen, weil die Hotellerie eine exportorientierte Branche ist und ihre Dienstleistungen sehr personalintensiv sind. In der Regel kann der Tourismus nicht mit dem Produktivitätsfortschritt der übrigen Wirtschaft mithalten.

Übersicht 1

Die Wachstumsraten der Hotellogiernächte 1993–2001

Wachstum der Logiernächte in % Einführung des 6 5.5 Sondersatzes 4 3.7 3.2 0.9 0 -0.3 -2 -1.3 -2.9 -4.8 -6 -5.7

-8 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001

Wachstum Logiernächte in %

Quelle: seco 2001

Der reduzierte Sondersatz hat die vorhergesagten und erwünschten Wirkungen erzielt und die Erwartungen erfüllt. Er hat zusätzlich an Bedeutung gewonnen, da sich die internationalen Marktbedingungen für den Schweizer Tourismus mit der Einführung des Euro grundlegend geändert haben. Bisher stabile Wechselkurs- Verhältnisse mit den grossen europäischen Kundenländern sind volatil geworden. Vor allem der deutsche Markt, welcher über 40 % der internationalen Hotelnach- frage ausmacht, wurde wechselkurssensibel. Seit der Einführung des Euros als Buchwährung verteuerte sich der Schweizer Franken um rund 10 %. Während die Konkurrenzländer davon profitierten, dass die Gäste aufgrund der unsicheren politi- schen Verhältnisse wieder vermehrt Ferien in der sicheren Nähe verbringen, nahmen die ausländischen Übernachtungen in der Schweiz vorwiegend aufgrund der Fran- kenstärke gegenüber dem Euro im Vergleich zur Vorjahresperiode (Dezember 2001–Februar 2002) um 9,9 % ab. Die Übernachtungen aus Deutschland sanken gar um 14 %.

2.3 Handlungsbedarf

2.3.1 Wettbewerbsfähigkeit

Die Bedeutung des Tourismus ist für die Schweiz hoch. Nichtsdestotrotz befindet sich das schweizerische Tourismusgewerbe seit einigen Jahren in einer wirtschaft- lich schwierigen Lage. Die Schwierigkeiten der Tourismusbranche müssen im Zusammenhang mit dem Hochpreis- und Hochlohnniveau der Schweiz gesehen werden. Aus diesen Fakten resultieren höhere Belastungen für die einheimischen Betriebe, als sie die ausländische Konkurrenz kennt. Bereits 1996 wies man darauf

hin, dass die Hotellerie mit ihrem Angebot an Beherbergungsleistungen durch eine immer grösser werdende Anzahl von Feriendestinationen und durch verändertes Ferienverhalten der Gäste verstärkter Konkurrenz ausgesetzt ist. Diese Situation hat sich im Laufe der letzten Jahre noch verschärft, denn Touristen haben grosse Wahl- und Vergleichsmöglichkeiten, wobei der Übernachtungspreis eine nicht zu unter- schätzende Entscheidungsvariable für die Wahl der Feriendestination bildet. Die tiefere Besteuerung der Beherbergungsleistungen trägt diesen schwierigen Konstel- lationen Rechnung. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz schafft günstige Rahmenbedingungen und erhält somit die Wettbewerbsfähigkeit, zumal auch die ausländische Tourismusindustrie in den meisten Ländern von reduzierten Mehrwertsteuersätzen profitieren kann.

2.3.2 Kreditvergabepolitik der Banken

Die Probleme des Tourismusgewerbes stammen aus dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld, liegen jedoch auch in der mangelnden Innovationskraft der Hotellerie und dem Festhalten an unzeitgemässen Strukturen. Die Branche hat die Zeichen der Zeit aber erkannt und sucht mit Unterstützung der Banken eine Ver- besserung herbeizuführen. Mit baulichen Massnahmen kann auf die veränderten Nachfragebedürfnisse der Gäste reagiert werden, denn die Qualitätsansprüche der Touristen sind nicht nur bezüglich Bedienungsfreundlichkeit, sondern auch bezüg- lich des Komforts gestiegen. Dies bedingt einen grossen Bedarf an Investitions- kapital. Das Fremdkapital ist in der Hotellerie zwischen 1997 und 1999 von rund 17 Mil- liarden Franken auf 13,4 Milliarden Franken gesunken, wie aus der Übersicht 2 ersichtlich ist. In nur drei Jahren erfolgte eine Reduktion von 20 Prozent. Die Hotellerie sieht sich seit den späten neunziger Jahren mit einer eigentlichen Refi- nanzierungskrise konfrontiert. Die Bankinstitute haben nicht werthaltige Kredit- positionen saniert und Kredite entweder abgeschrieben oder aufgekündigt. Heute gewähren die Banken nur noch Kredite bis zu höchstens 60 Prozent des Ertragswertes. Sie stufen die Zinsen konsequent nach Risiko ab und verlangen zudem eine rasche Amortisation innerhalb von 15 Jahren. Viele Betriebe, welche die höheren Zinsen und Amortisationen nicht finanzieren konnten, gerieten in grosse Schwierigkeiten und mussten aufgeben.

Übersicht 2

Rückgang des Fremdkapitals in der Hotellerie 1997–1999

25.0

20.0

in Milliarden Franken 2.0 1.4 2.1

2.7 Eigenkapital

15.0 1.6 1.5 Umlaufsvermögen 10.0

16.8 Fremdkapital

14.7 13.4 5.0

0.0 1997 1998 1999

Quelle: Hotel-Panel 1997–1999, seco 2002

Bei einer Aufhebung des Sondersatzes würde die Investitionstätigkeit in der Hotelle- rie weiter zurückgehen. Nach Berechnungen der Banken würde eine Mehrbelastung der Betriebe in der Grössenordnung von 150 Millionen Franken pro Jahr dazufüh- ren, dass gut eine Milliarde Fremdkapital infolge der geschmälerten Ertragskraft nicht mehr bedient werden könnte. Die Aufhebung des Sondersatzes entspräche eine Steuererhöhung, welche die einge- schlagenen Wege der Bereinigung unnötig erschweren würde.

2.4 Vorschlag der Kommission

Die Kommission erkennt die Bedeutung des Tourismus für die Schweiz und ist der Ansicht, dass eine Fortschreibung des Sondersatzes von 3,6 % für Beherbergungs- dienstleistungen bis Ende 2006 in der momentanen wirtschaftlichen Situation ange- zeigt ist. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen ist eine einfache, direkte und wir- kungsvolle Massnahme, um die preisliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Die Tourismusbranche befindet sich in einer Phase des Umbruchs und der Struktur- bereinigung. Es wäre verfehlt, durch eine Aufhebung des Sondersatzes eine Steuer- erhöhung zu verfügen und im jetzigen Zeitpunkt eine Verschlechterung der Wett- bewerbsposition des einheimischen Tourismusgewerbes auszulösen. Die Wirkung der verfügten Massnahme ist nämlich insofern erwiesen, als dass der tiefere Satz effektiv mehrheitlich an die Gäste weitergegeben wird.

Im Weiteren hat sich der Druck der Banken auf die Branche durch strengere Regeln bei der Kreditvergabe erhöht. Es ist deshalb nicht angebracht, gleichzeitig auch von der steuerlichen Belastung her noch zuzusetzen. Die Verlängerung des Sondersatzes bis Ende des Jahres 2006 gewährt dem Tourismusgewerbe in dieser Hinsicht Sicherheit. Auch der Impuls der Erneuerung innerhalb der Branche, der indirekt durch den tieferen Satz unterstützt wird, soll seine Wirkung weiterhin entfalten kön- nen. Der Sondersatz eignet sich, nach Ansicht der Kommission, hingegen nicht, um grundsätzlich die strukturellen Defizite des Tourismus zu beheben. Andere Mass- nahmen, welche im Rahmen des neuen Tourismusgesetzes zu beraten sind, werden hierzu von Nöten sein. Die Kommission betont deshalb, dass eine definitive Festschreibung des tieferen Satzes, eine weitergehende Befristung oder gar eine Aufhebung im Rahmen der Neuen Finanzordnung (NFO) neu beurteilt werden muss.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen

3.1.1 Einbettung im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)

Die Vorlage stellt bloss die Fortführung des geltenden Rechts dar. Im aktuellen Artikel 36 Absatz 2 MWSTG ist die Gültigkeitsdauer des Sondersatzes für Beher- bergungsleistungen längstens bis zum 31. Dezember 2003 vorgesehen, wobei die Bundesversammlung diese Frist mit einem Bundesgesetz verlängern kann. Dement- sprechend wird Artikel 36 Absatz 2 MWSTG nur dahingehend geändert, als die Geltung dieses Sondersatzes bis zum 31. Dezember 2006 erstreckt wird.

3.2 Erläuterungen zur vorgeschlagenen gesetzlichen

Regelung

3.2.1 Details der Vorlage

Das Charakteristische an einem Beherbergungsvertrag besteht darin, dass der Gast- wirt eine Vielzahl von Leistungen erbringt. Im Vordergrund steht die entgeltliche Zurverfügungstellung von Wohn- und Schlafräumen (mietvertragliches Element). Darüber hinaus werden aber auch Serviceleistungen verschiedenster Art erbracht. Diese sind ebenfalls zum Sondersatz steuerbar, wenn sie mit der Übernachtung in direktem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie im Preis für die Über- nachtung eingeschlossen sind oder vom Hotelbetreiber separat fakturiert werden. Nach der Praxis der ESTV zählen zu diesen Nebenleistungen (abschliessende Auf- zählung): Die Abgabe des Frühstücks, die Reinigung der Zimmer, das Zurverfü- gungstellen von Bett- und Frottierwäsche, die Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV), die Versorgung von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Warm- und Kaltwasser sowie die Entsorgung von Abwasser und Kehricht, und die Benutzung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen. Ebenfalls zum Sondersatz steuerbar sind diejenigen Leistungen, die innerhalb der

Hotelanlage erbracht werden und dort von allen Hotelgästen ohne Aufpreis in Anspruch genommen werden können (Bsp. Benutzung des Tennisplatzes, Whirl- pools u. dgl.). Die übrigen Leistungen, namentlich alle Mahlzeiten ausser dem Früh- stück, unterliegen dem Normalsatz oder gegebenenfalls dem reduzierten Satz. In der Hotelbranche werden oftmals ganze Leistungsbündel (Halb- und Vollpensi- onsarrangements) zu einem Pauschalpreis angeboten. In solchen Fällen hat eine Aufteilung in eine zu 3,6 Prozent steuerbare Kategorie «Logement inklusive Früh- stück» und eine Kategorie «übrige Leistungen» zu erfolgen. Dem Hotelbetreiber stehen für die steuerliche Behandlung dieser Arrangements die Möglichkeit der effektiven Berechnung des Beherbergungs- und des Verpflegungsanteils oder eine pauschale Ermittlung offen, da in der Praxis die Halb- und Vollpensionsarrange- ments meistens in Pauschalen angeboten werden. Deshalb lässt die ESTV eine pau- schale Aufteilung des Beherbergungs- und des Verpflegungsanteils zu. Bei Halb- pension werden 75 Prozent des Arrangementpreises als Beherbergungsleistung zu 3,6 Prozent erfasst und 25 Prozent des Arrangementpreises als übrige Leistungen zu 7,6 Prozent. Bei Vollpension unterliegen 65 Prozent des Arrangementpreises dem Sondersatz und 35 Prozent dem Normalsatz. In den Genuss des Sondersteuersatzes gelangen grundsätzlich sämtliche Betriebe des Hotellerie- und des Parahotelleriegewerbes. Zu den ersteren gehören einerseits die eigentlichen Hotelbetriebe (Hotels, Gasthäuser mit Gastbetten, Garnibetriebe, Motels, Ferienpensionen, Aparthotels und stationär betriebene Hotelschiffe), ande- rerseits die Kurbetriebe (Kurhäuser, Höhensanatorien, Bäderkliniken und Heil- bäder). Die Parahotellerie umfasst die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwoh- nungen und Gästezimmern, den Betrieb von Jugendherbergen, das Anbieten von Schlafgelegenheiten in Massenlagern und SAC-Hütten sowie das Vermieten von Zelt- und Wohnwagenplätzen mit Einschluss der allenfalls benützungsbereit aufge- stellten Zelt- und Wohnwagenanlagen.

3.2.2 Zusammenhang mit Neuer Finanzordnung (NFO)

und Tourismusgesetz Der Bundesrat unterbreitete im September des letzten Jahres einen ersten Entwurf zur neuen Finanzordnung (NFO). Im Sinn einer Vereinfachung und Verbesserung des Steuersystems ist darin die Beschränkung der Mehrwertsteuer auf einen Normal- und einen reduzierten Satz, verbunden mit der Aufhebung des Sondersatzes für den Tourismus vorgesehen. Der Sondersatz ist Teil der Massnahmen zur Förderung des Tourismus in der Schweiz. Im Unterschied zu den anderen Fördermassnahmen handelt es sich um keine gezielte Massnahme. Sie wird flächendeckend ausgerichtet und hat die Merk- male einer Giesskannensubvention. Die Aufhebung des Sondersatzes kann dennoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in den Kontext der anderen Massnah- men zur Tourismusförderung zu stellen. Der Bundesrat hat im Januar einen Bericht zur Verbesserung der Struktur und Qualität des Angebots im Tourismus in die Ver- nehmlassung gegeben. Zu prüfen sind Massnahmen, die strukturelle Mängel der Branche gezielter und wirkungsvoller beseitigen können als die pauschale steuer- liche Begünstigung der ganzen Branche. Der finanzielle Umfang dieser Massnah- men soll im Lichte der sachlichen Notwendigkeit festgelegt werden.

Allerdings ist aus heutiger Sicht noch nicht klar, bis wann diese Massnahmen ein- geführt werden können und wann sie ihre Wirkung zeitigen. Da die neue Finanzord- nung aber bereits 2003 zur Volksabstimmung gelangen könnte, besteht ein gewisses Risiko, dass die Abschaffung des Sondersatzes nicht von Anpassungsmassnahmen für die Branche begleitet wird. Aus diesem Grund hat auch der Bundesrat, neben der sofortigen Streichung des Sondersatzes bei Inkrafttreten der NFO, eine zweite Vari- ante vorgeschlagen: Eine befristete Weiterführung des Sondersatzes bis Ende 2006, dem längstmöglichen Geltungshorizont der aktuellen Finanzordnung. Beide Vari- anten verfolgen das langfristige Ziel der Vereinheitlichung der Sätze bei der Mehr- wertsteuer bzw. die Beseitigung von Sondersätzen für einzelne Branchen.

4 Finanzielle Auswirkungen

Im Vergleich zum heutigen Status ergeben sich aus der Beibehaltung des Sondersat- zes von 3,6 Prozent über das Jahr 2003 hinaus keine finanziellen Auswirkungen der Vorlage. Ein Teil der gastgewerblichen Leistungen, nämlich die Beherbergungsleis- tungen mit Einschluss der Abgabe des Frühstücks, wird zu einem gegenüber dem Normalsatz von 7,6 Prozent niedrigeren Steuersatz besteuert. Bei einer Besteuerung der Beherbergungsleistungen zum Normalsatz ergäben sich bei gleich bleibender Nachfrage ungefähr 150 Millionen Franken Mehreinnahmen pro Jahr. Es ist jedoch festzuhalten, dass bei einer Aufhebung des Sondersatzes eine Preiserhöhung abseh- bar ist, welche einen Nachfragerückgang bewirkt und demzufolge mit geringeren Mehreinnahmen zu rechnen wäre.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage ist insofern eurokompatibel, als auch das Richtlinienrecht der Europäi- schen Union (EU) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, für die «Beherber- gung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschliesslich Ferienunterkünften und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen» einen ermässigten Satz vorzusehen (vgl. Artikel 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Anhang H [Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermässigte MWSt.-Sätze angewandt werden können] Ziffer 11 der Richtlinie 92/77/EWG des Rates der EU vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwert- steuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG [Annäherung der MWSt.-Sätze]; Amtsblatt der EU Nr. L 316 vom 31. Oktober 1992, S. 1 ff.). Aller- dings darf der ermässigte Satz in den Mitgliedstaaten der EU nicht weniger als

5 Prozent betragen (6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom

17. Mai 1977, Amtsblatt der EU vom 13. Juni 1977 Nr. L 145 S. 1 ff., Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a).

Liste der Sätze der Mehrwertsteuer in verschiedenen europäischen Ländern

Staaten Normalsatz Ermässigter Satz Satz für Hotels (Beherbergung)

Belgien 21 6/12 6 Dänemark 25 – 25 Deutschland 16 7 16 Griechenland 18 8 8 Spanien 16 4/7 7 Frankreich 19,6 2,1/5,5 5,5 Irland 20 4,3/12,5 12,5 Italien 20 4/10 10 Luxemburg 15 3/6/12 3 Niederlande 19 6 6 Österreich 20 10 10 Portugal 17 5/12 5 Finnland 22 8/17 8 Schweden 25 6/12 12 Vereinigtes Königreich 17,5 5 17,5

6 Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für den Sondersatz bildet Artikel 130 BV, wonach der Bund auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen ein- schliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 7,6 Prozent (nach allen bis jetzt erfolgten Steuererhöhungen) erhe- ben kann. Der geltende Verfassungsartikel ist also sehr offen formuliert. Er schreibt nur einen Höchstsatz, nicht aber die Anzahl der Sätze vor. Er schliesst folglich die Einführung von Sondersätzen nicht aus.

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