Parlamentarische Initiative. Verjährung der Strafverfolgung Anpassung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes an das neue Verjährungsrecht. Bericht vom 16. November 2001 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates
zu 01.457
Parlamentarische Initiative. Verjährung der Strafverfolgung – Anpassung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes an das neue Verjährungsrecht Bericht vom 16. November 2001 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates
vom 30. November 2001
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
zum Bericht vom 16. November 2001 der Kommission für Rechtsfragen des Stände- rates betreffend die Regelung der Verjährung im StGB/MStG nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stel- lung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11729 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2001-2650 1649
Stellungnahme
Wie im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (nachstehend Kommission) ausgeführt wird, kennt das von den Eidgenössischen Räten am 5. Oktober 2001 beschlossene neue Verjährungsrecht kein Ruhen und keine Unter- brechung der Verjährung und damit auch keine absoluten Verjährungsfristen mehr; die entsprechende Bestimmung, Artikel 72 StGB (bzw. Art. 53 MStG), wurde gestrichen. Dafür sieht das neue Recht für die Strafverfolgung entsprechend längere Verjährungsfristen vor. Da die ersatzlose Streichung von Artikel 72 StGB (bzw. Art. 53 MStG) eine nicht gewollte Verkürzung verschiedener Verjährungsfristen, insbesondere für die Über- tretungen und das Nebenstrafrecht, zur Folge hätte, drängt sich eine schnellstmögli- che Anpassung dieser Verjährungsfristen auf.
Der Bundesrat stimmt daher dem Bericht und Antrag der Kommission betreffend die Änderung verjährungsrechtlicher Bestimmungen des StGB und des MStG vor- behaltlos zu.