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Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin sehr geehrter Herr Präsident sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzu- schreiben:
1983 P 82.385 Neues Ausländergesetz (N 7.3.83, Oehen)
1983 P 82.414 Ausländerpolitik (N 7.3.83, Sozialdemokratische Fraktion)
1990 P 89.809 Bericht über Perspektiven in der Ausländerpolitik
(S 22.3.90, Weber)
1990 P 89.493 Bevölkerungsdichte der Schweiz
(N 22.6.90, Seiler Hanspeter)
1991 P 90.697 Ausländergesetz (ANAG). Revision (N 11.3.91, Fankhauser)
1993 M 92.3049 Migrationsgesetz (S 7.10.92, Simmen; N 7.6.93)
1993 P 93.3043 Leitlinien für ein Migrationsgesetz
(N 7.6.93, Staatspolitische Kommission des Nationalrates 92.3049)
1993 P 92.3066 Für eine schweizerische Bevölkerungspolitik unter
Berücksichtigung der weltweiten Wanderungsbewegungen (N 18.6.93, Keller Rudolf)
1993 P 93.3320 Flüchtlingsaussenpolitik (N 8.10.93, Eymann Christoph)
1995 P 93.3369 Permis C und Auslandaufenthalt (N 24.3.95, Zisyadis)
1996 P 94.3473 Ausländische Ehegattinnen mit Niederlassungsbewilligung
(N 4.10.95, Bühlmann; S 3.6.96)
1997 P 97.3013 Regelung des Anwesenheitsrechts von ausländischen Ehe-
gatten (N 17.6.97, Staatspolitische Kommission NR 95.088)
1999 P 99.3034 Grundsätze für die zukünftige Ausländerpolitik
(S 16.3.99, Staatspolitische Kommission SR 97.060, [Minderheit Reimann])
1999 M 98.3445 Förderung landesüblicher Sprachkenntnisse bei der ausländi-
schen Wohnbevölkerung (S 15.12.98, Simmen; N 17.6.99)
2002–0229 3709
1999 P 97.3149 Bekämpfung des Menschenhandels (N 20.4.99, Bühlmann)
1999 P 97.3577 Amnestie für «Papierlose» (N 20.4.99, Fankhauser)
1999 P 99.3188 Erleichterte Einbürgerung von ausländischen
Staatsangehörigen (N 8.10.99, Heim)
1999 P 99.3079 Kohärente Ausländer- und Asylpolitik
(S 2.6.99, Merz; N 7.10.99)
1999 P 99.3033 Grundsätze für die zukünftige Ausländerpolitik (S 16.3.99,
Staatspolitische Kommission SR (97.060); N 7.10.99)
2000 P 99.3617 Informationskampagne zur Integration
(N 24.3.00, Sozialdemokratische Fraktion)
2000 P 98.3465 Ausländische Wohnbevölkerung.
Förderung der Sprachkenntnisse (N 14.6.00, [Bircher]-Heim)
2000 P 99.3137 Information von Migrationswilligen
(N 14.6.00, [Hasler Ernst]-Freund)
2000 P 99.3616 Schaffung eines Büros für die Integration von Ausländerinnen
und Ausländern (N 14.6.00, Sozialdemokratische Fraktion)
2000 P 00.3233 Akzeptierung von Ausländerinnen und Ausländern
(N 23.6.00, Spezialkommission NR 00.016 [Minderheit Hollenstein])
2000 P 00.3195 Die schweren Fehler der Vergangenheit gutmachen und keine
neuen begehen (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)
2000 P 00.3232 Stabilisierung des Ausländeranteils (N 27.9.00, Spezial-
kommission NR 00.016 [Minderheit Pfister Theophil])
2001 P 01.3002 Vorkehren gegen die illegale Einreise und Verbesserung des
Vollzugs der Wegweisung (Staatspolitische Kommission SR (99.301); S 6.3.01)
2001 P 99.3504 Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechtes
(N 20.3.01, Heim)
2001 P 00.3039 Integration ausländischer ETH-Ingenieure
(N 27.9.00, Neirynck; S 2.10.01)
2001 P 01.3473 Papierlose: Konkretisierung der Härtefallklausel
(N 10.12.01, Leuthard)
2001 P 01.3592 Aufenthaltsregelung für jugendliche «sans-papiers»
(N 10.12.01, Vermot-Mangold)
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Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Da- men und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
8. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Übersicht
Die ausländische Wohnbevölkerung leistet seit jeher einen wichtigen Beitrag zu un- serem Wohlstand und bedeutet auch eine kulturelle Bereicherung für unsere Gesell- schaft. Es ist daher eine wichtige Aufgabe des Bundes, die rechtliche Stellung der Ausländerinnen und Ausländer umfassend zu regeln, immer wieder zu überprüfen und den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Mit der Motion Simmen (92.3049) wurde der Bundesrat im Jahr 1993 beauftragt, ein umfassendes Migrationsgesetz auszuarbeiten. In der Folge verfasste der ehe- malige Direktor des Bundesamts für Flüchtlinge, Peter Arbenz, einen allgemeinen Bericht über die Schweizerische Migrationspolitik.
1996 setzte der Bundesrat die Expertenkommission «Migration» (Kommission Hug)
ein, um konkrete Vorschläge für eine künftige Migrationspolitik auszuarbeiten. Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme zu diesen Vorschlägen fest, dass sie weit- gehend mit seinen Zielen im Migrationsbereich übereinstimmen. Wie die Kommissi- on Hug lehnte er die Schaffung eines umfassenden Migrationsgesetzes als gemein- sames Dach über einem Ausländer- und einem Asylgesetz sowie weiteren migrati- onsrelevanten Politikbereichen wegen der damit verbundenen rechtlichen, gesetz- geberischen und politischen Schwierigkeiten ab. Nach dem Abschluss der Totalrevi- sion des Asylgesetzes kündigte er jedoch eine Totalrevision des aus dem Jahr 1931 stammenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) an. Eine erste Totalrevision dieses Gesetzes scheiterte im Jahr 1982 in ei- ner Volksabstimmung nur knapp.
1998 wurde eine weitere Expertenkommission mit dem Auftrag betraut, den Entwurf
für ein neues Ausländergesetz (AuG) auszuarbeiten. Im Interesse einer klaren Aus- gangslage wurde das Vernehmlassungsverfahren zum AuG auf die Zeit nach der Abstimmung über die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) verschoben; es dauerte bis November 2000. Die Vernehmlasser waren sich ei- nig über die Notwendigkeit einer Totalrevision des ANAG; über Ziel und Zweck des neuen Gesetzes gingen die Meinungen indessen weit auseinander. Hauptinhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist die Regelung der Zulassung und des Aufenthalts von erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern, die nicht aus EU- oder EFTA-Staaten stammen (Drittstaatsangehörige) und die nicht zum Asylbereich gehören. Ebenfalls geregelt wird ihr Familiennach- zug und die Integrationsförderung. Die vorgeschlagene verbesserte Rechtsstellung und die administrativen Verein- fachungen sollen insbesondere die Integration der anwesenden Ausländerinnen und Ausländer erleichtern, die Verfahren für Arbeitgeber und Behörden verkürzen sowie eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicherstellen. Der Gesetzesentwurf ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer sowie der notwendigen zusätzlichen Massnahmen zur Missbrauchs- bekämpfung und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewogen.
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Die Neuerungen sind zeitgemäss, sachlich begründet und nehmen zu einem grossen Teil die bereits bestehende Praxis auf. A. Zulassung von erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen (duales Zulassungssystem) Das wichtigste Element des Gesetzesentwurfs bilden die Bestimmungen über die Zulassung von erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen. Die Zulassung und die An- wesenheitsregelung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU richtet sich fast ausschliesslich nach dem bilateralen Abkommen mit der EG und ihren Mitglied- staaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), das voraussichtlich dem- nächst in Kraft treten wird. Dieses Abkommen wird auf die EFTA-Staaten aus- gedehnt. Nach einer Übergangsfrist sind im Rahmen dieses Abkommens keine Be- schränkungen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt mehr möglich. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen wird demgegenüber im Gesetzesentwurf eingeschränkt auf dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte (duales Zulassungssystem). Diese vom Bundesrat im Grundsatz bereits seit 1991 verfolgte Politik wird nun auf Gesetzesstufe geregelt und insbesondere durch die Umschrei- bung der notwendigen persönlichen Zulassungsvoraussetzungen präzisiert. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist es angezeigt, die Zulassung auf er- werbstätige Drittstaatsangehörige zu beschränken, deren langfristige berufliche und soziale Integration gesichert erscheint. Ausnahmen von den strengen Zulas- sungsvorschriften sind insbesondere beim Familiennachzug, aus wichtigen huma- nitären Gründen sowie für Ausbildungsaufenthalte möglich. Eine Lockerung der Zulassungsvorschriften für erwerbstätige Drittstaatsangehörige kann erst geprüft werden, wenn die Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens bekannt sind und die Möglichkeiten der Rekrutierung von beruflich weniger qualifi- zierten Personen innerhalb der EU- und der EFTA-Staaten zu fairen Lohn- und Ar- beitsbedingungen tatsächlich ausgeschöpft sind.
B. Verbesserung der Rechtsstellung und der Integration Die Situation der rechtmässig und dauerhaft anwesenden Ausländerinnen und Ausländer soll verbessert werden. Daraus ergibt sich eine wesentliche Straffung der heute teilweise etwas schwerfälligen Bewilligungsverfahren, was auch einem ge- samtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht. Nach der Überwindung einer hohen «Einstiegshürde» beim Zulassungsverfahren ist – auch in Anlehnung an das Freizügigkeitsabkommen – unter bestimmten Voraus- setzungen eine erhöhte Mobilität vorgesehen (insbesondere Erleichterungen beim Kantons-, Berufs- und Stellenwechsel und die Möglichkeit des Familiennachzugs bei Kurzaufenthaltern und Studierenden). Die Integration rechtmässig und längerfristig anwesender Ausländerinnen und Ausländer soll gefördert werden. Neben den nun im Gesetzesentwurf enthaltenen Grundsätzen der Integrationspolitik sollen die Förderungsmassnahmen auf Bundes- ebene weitergeführt werden. Zu diesen gehören eine verbesserte Koordination der
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Integrationsmassnahmen und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die Bedeu- tung der Integrationsbereitschaft, die bei den Ausländerinnen und Ausländern vor- handen sein muss, wird betont.
C. Missbrauchsbekämpfung, Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die auch in anderen Ländern festgestellten Umgehungen und Missbräuche des Ausländerrechts durch eine Minderheit der Ausländerinnen und Ausländer erfor- dern neue Massnahmen. Dies gilt insbesondere in den Bereichen des Schlepperwe- sens und der Schwarzarbeit sowie beim Familiennachzug. Gegen Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt haben oder gefährden oder die inne- re und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, sollen auch weiterhin griffige Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen möglich sein.
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Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Historische Entwicklung
Bis zum ersten Weltkrieg konnten sich Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz einen Niederlassungsvertrag abgeschlossen hatte, ohne Einschränkung in unserem Land niederlassen. Ihre Erwerbstätigkeit unterstand grundsätzlich keinen Einschränkungen. In der Praxis erstreckte sich diese Freizügigkeit auch auf Staaten, mit denen kein Niederlassungsvertrag bestand. Aufenthalt und Niederlassung wur- den nur verweigert, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlag. Die fremdenpolizeilichen Aufgaben lagen in der alleinigen Kompetenz der Kantone. Die im 19. Jahrhundert beginnende Industrialisierung führte zu einer steten Zunah- me der ausländischen Wohnbevölkerung. Der Ausländeranteil, der im Jahr 1850 noch 3 Prozent betragen hatte, stieg bis zum Jahr 1910 auf 14,7 Prozent und 1914 auf rund 15,4 Prozent. Der Erste Weltkrieg setzte der Freizügigkeit ein Ende. Gestützt auf ausserordentliche Vollmachten erliess der Bundesrat am 21. November
1917 eine Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer
(AS 1917 959). Damit wurden die Einreise und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern einer allgemeinen fremdenpolizeilichen Kontrolle unterstellt. Am 17. November 1919 folgte die Verordnung des Bundesrats über die Kontrolle der Ausländer (AS 1919 939), welche die strengen Visumsbestimmungen lockerte. Die nach wie vor gültigen Niederlassungsverträge werden seither in dem Sinn ausgelegt, dass der Zulassungsentscheid im Ermessen des Aufnahmestaates liegt. Diese Ein- schränkung wird von den Vertragsstaaten stillschweigend oder ausdrücklich aner- kannt. Danach folgte die Verordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer (AS 1921 825), die der Bundesrat immer noch aufgrund ausserordent- licher Vollmachten erliess. Für den Ersatz dieses Notverordnungsrechts durch ein ordentliches Bundesgesetz musste vorerst die Verfassung angepasst werden. Mit dem am 25. Oktober 1925 angenommenen Artikel 69ter aBV erhielt der Bund die Zuständigkeit, über Ein- und Ausreise sowie über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Am 26. März 1931 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) verabschiedet, das am 1. Januar 1934 in Kraft trat und heute noch gültig ist. Zu Beginn des Ersten und des Zweiten Weltkrieges verliessen zahlreiche Auslände- rinnen und Ausländer die Schweiz. Auch die Wirtschaftskrise in den dreissiger Jah- ren veranlasste eine erhebliche Zahl zur Ausreise. Deshalb lag der Ausländeranteil im Jahr 1941 noch bei 5,2 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung. Der kurz nach dem Zweiten Weltkrieg einsetzende Wirtschaftsaufschwung führte zu einem zunehmenden Bedarf an ausländischen Arbeitskräften. Diese Entwicklung wurde vorerst als eine vorübergehende Erscheinung betrachtet. Allgemein wurde an-
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genommen, dass die ausländischen Arbeitskräfte sich nicht dauernd in der Schweiz aufhalten würden. Bis zum Jahr 1963 wurde daher eine liberale Zulassungspolitik verfolgt. Aufgrund des schnellen Anstiegs der ausländischen Erwerbstätigen zu Be- ginn der sechziger Jahre begann im Frühjahr 1963 die Beschränkung der Zulassung durch Verordnungen des Bundesrats, indem der Ausländerbestand pro Betrieb pla- foniert wurde. Die in der Zeit zwischen 1963 und 1970 angeordneten Massnahmen führten zu einem Rückgang der Zuwachsraten. Im Jahr 1970 wurde die betriebsweise Plafonierung durch eine generelle Begren- zung aller neueinreisenden erwerbstätigen Ausländer ersetzt. Während der Siebzi- gerjahre ging der Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung an der gesamten Wohnbevölkerung infolge der schweren Rezession erheblich zurück. Nachdem er bis 1974 kontinuierlich auf 16.8 Prozent angestiegen war, sank er bis 1979 wieder- um auf 14.1 Prozent. Zu Beginn der Achtzigerjahre stabilisierte sich der Bestand der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung weitgehend. Nachdem das als indirekter Gegenvorschlag zur «Mitenand-Initiative» für eine neue Ausländerpolitik gedachte Ausländergesetz vom 19. Juni 1981 in der Volksabstim- mung vom 6. Juni 1982 verworfen worden war (BBl 1982 II 963), wurden die bis- herigen Begrenzungsverordnungen einer Totalrevision unterzogen. Am 6. Oktober
1986 erliess der Bundesrat gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1
ANAG die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21). Verschiedene unbestrittene Punkte des abgelehnten Ausländergesetzes wurden dabei auf Verordnungsstufe übernommen. Hatte sich bisher die Begrenzung der Ausländer nur auf erwerbstätige Ausländer beschränkt, wurde sie mit dem Erlass der BVO auf nicht erwerbstätige Ausländer ausgedehnt. Während der Achtzigerjahre wurden im Rahmen der wirtschaftlichen Hochkon- junktur viele neue Arbeitsplätze in der Schweiz geschaffen, die grösstenteils nur mit neueinreisenden ausländischen Arbeitskräften besetzt werden konnten, und die aus- ländische Wohnbevölkerung nahm entsprechend wieder zu. Im Verlauf der Neunzi- gerjahre war eine weitgehende Stabilisierung der ausländischen Wohnbevölkerung zu verzeichnen. Während die jährliche Zuwachsrate Ende 1991 noch rund 63 000 Personen oder 5,7 Prozent betrug, sank sie 1998 auf 0,5 Prozent oder 7 118 Perso- nen. Diese Entwicklung ist hauptsächlich auf die ungünstige konjunkturelle Ent- wicklung während dieser Jahre und die Änderung der Ausländerpolitik des Bundes- rates vom September 1991 zurückzuführen, die namentlich eine schrittweise Ab- schaffung der Rekrutierungsmöglichkeiten gegenüber Personen ohne besondere Qualifikationen oder Schlüsselfunktionen ausserhalb des EU- und EFTA-Raums vorsah (BBl 1991 III 291). Von dieser Massnahme waren hauptsächlich Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien betroffen (siehe auch Bericht zur Ausländer- und Flüchtlingspolitik, BBl 1991 III 291). Eine deutliche Reduktion des Ausländerbestandes, wie dies noch in der Rezessi- onsphase der Siebzigerjahre festzustellen war, fand allerdings in den Neunzigerjah- ren nicht mehr statt. Ein ausschlaggebender Grund dafür liegt wohl darin, dass die meisten Ausländerinnen und Ausländer in den Siebzigerjahren wegen der fehlenden obligatorischen Arbeitslosenversicherung noch nicht gegen Arbeitslosigkeit versi- chert waren und daher, als sie stellenlos wurden oder zu werden drohten, die Schweiz verliessen. Dies war in der jüngsten Rezession kaum noch der Fall. Ein weiterer Grund für die geringere Ausreiseneigung ist darin zu sehen, dass heute der
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überwiegende Teil der ausländischen Bevölkerung über eine Niederlassungsbewilli- gung verfügt. Insbesondere als Folge der deutlich verbesserten Wirtschaftslage ist derzeit wieder eine erhöhte Zuwachsrate bei der ausländischen Wohnbevölkerung zu verzeichnen. Sie betrug im Jahr 1999 20 759 Personen oder 1,5 Prozent und im Jahr 2000 15 712 Personen oder 1,1 Prozent. Der Anteil der ständigen ausländischen Wohnbevölke- rung an der gesamten Wohnbevölkerung lag Ende August 2001 bei 1 407 203 Per- sonen oder 19,6 Prozent1. Generell ist festzustellen, dass neben dem – seit Ende der Achtzigerjahre bestehen- den – starken Migrationsdruck im Asylbereich vor allem die wirtschaftliche Situati- on einen markanten Einfluss auf den Ausländerbestand ausübt. Die Tatsache, dass heute überdurchschnittlich viele Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz ar- beitslos sind und den Anforderungen des Arbeitsmarktes bezüglich der beruflichen Qualifikation nicht entsprechen, ist nicht zuletzt auf die in grosser Zahl vorgenom- menen Umwandlungen von Saisonbewilligungen in Jahresaufenthaltsbewilligungen zurückzuführen. Zwischen 1965 und 1995 wurden insgesamt sieben Überfremdungsinitiativen einge- reicht. Sechs davon wurden in Volksabstimmungen abgelehnt, und eine wurde zu- rückgezogen. Das Hauptziel der zuletzt eingereichten Volksinitiative vom 28. August 1995 «für eine Regelung der Zuwanderung» (BBl 1999 2565) lag darin, den Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung an der gesamten Wohnbevölkerung grundsätzlich auf 18 Prozent zu beschränken. Sie wurde am 24. September 2000 vom Volk mit 1 330 224 (63.8 Prozent) Nein gegen 754 626 (36.2 Prozent) Ja und von allen Ständen abgelehnt. Drei weitere Überfremdungsinitiativen scheiterten be- reits im Unterschriftenstadium (1987, 1991 und 1997). In Volksabstimmungen verworfen wurden weiter die «Mitenand-Initiative für eine neue Ausländerpolitik» (1981), zwei Verfassungsvorlagen über die Erleichterung der Einbürgerung (1983 und 1994) sowie die Volksinitiative «gegen die illegale Einwanderung»( 1996). Die wichtigsten Teilrevisionen des ANAG betrafen eine neue Regelung der Bewilli- gungen und der Zuständigkeiten (AS 1949 I 221 227; BBl 1948 I 1293), die Ausge- staltung der vorläufigen Aufnahme (AS 1987 1665; BBl 1986 I 1; mit weiteren nachträglichen Änderungen), eine Verschärfung der Strafbestimmungen (AS 1988 332; BBl 1986 III 244), die Neuregelung des Familiennachzugs bei Schweizern und Niedergelassenen (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293), die Einführung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Jahr 1994 und die Abschaffung der In- ternierung (AS 1995 146; BBl 1994 305), die Aufnahme des Integrationsartikels und der Datenschutzbestimmungen sowie den Ersatz der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme durch Bestimmungen im Asylgesetz über die vorübergehende Schutzge- währung (AS 1999 1111; BBl 1996 I 1).
1 Jahresaufenthalter und Niedergelassene; ohne Saisonniers, Kurzaufenthalter,
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und internationale Funktionäre
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1.1.2 Aktuelles ausländerpolitisches Umfeld
Mit der Motion Simmen wurde der Bundesrat im März 1993 beauftragt, ein Migra- tionsgesetz auszuarbeiten. Im Auftrag des damaligen Vorstehers des EJPD verfasste in der Folge der ehemalige Direktor des Bundesamts für Flüchtlinge, Peter Arbenz, einen Bericht über die schweizerische Migrationspolitik. Dieser Bericht wurde im Mai 1995 vorgelegt und im gleichen Jahr in ein breites Vernehmlassungsverfahren gegeben, das ausgesprochen kontrovers ausfiel. Im September 1996 setzte der Bundesrat die Expertenkommission «Migration» ein; diese hatte den Auftrag, unter Berücksichtigung des Arbenz-Berichts und der Aus- wertung des Vernehmlassungsverfahrens konkrete Vorschläge für eine künftige Mi- grationspolitik auszuarbeiten. Dieser Bericht wurde von der Expertenkommission im August 1997 vorgelegt. Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Juni
1998 fest, dass die Schlussfolgerungen und Vorschläge der Kommission weitgehend
mit seinen Zielen im Migrationsbereich übereinstimmen. Mit der am 1. November 1998 in Kraft getretenen Revision der BVO (AS 1998 2726) änderte der Bundesrat seine bisherige Rekrutierungspolitik nach dem «Drei- Kreise-Modell» – auch entsprechend den Vorschlägen der Expertenkommission «Migration» – zu einem «dualen Zulassungssystem». Wenn Arbeitsplätze in unse- rem Land nicht mit arbeitslosen Schweizern oder stellensuchenden Ausländern, die bereits zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, besetzt werden können, stehen der Wirtschaft wie bereits seit 1991 zunächst Rekrutierungsmöglichkeiten in den EU- und den EFTA-Staaten offen. Neu ist eine Rekrutierung aus allen übrigen Ländern nur möglich, wenn es sich um gut qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Ausgenommen von diesem Prinzip bleibt wie bisher die Zulassung gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen, aus wichtigen humanitären Gründen, im Rahmen des Familien- nachzugs oder zur Aus- und Weiterbildung. Am 13. November 2000 wurde die Volksinitiative «gegen Asylrechtsmissbrauch» eingereicht. Die Initiative möchte die Attraktivität der Schweiz als Asylland durch verschiedene Massnahmen senken. Unter anderem sollen Fluggesellschaften des konzessionierten Linienverkehrs, welche die Einhaltung der schweizerischen Einrei- sebestimmungen durch ihre Passagiere nicht oder nicht ausreichend kontrollieren, mit Sanktionen zur Verantwortung gezogen werden. Diesem Anliegen trägt der vor- liegende Gesetzesentwurf Rechnung (siehe Ziffer 1.3.12 und Art. 88 f.). Bei der Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme sieht der Gesetzesentwurf zudem vor, dass der Bundesrat für Personen, deren Ausschaffung wegen fehlender Mitwirkung nicht möglich ist, insbesondere bei der Wahl des Aufenthaltsorts und der Erwerbstätigkeit strengere Vorschriften einführen kann (Art. 80 Abs. 7). Dies entspricht einem weite- ren Anliegen der Initianten. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Volksi- nitiative (BBl 2001 4725). Seit dem Sommer 2001 halten verschiedene Gruppierungen von rechtswidrig anwe- senden Ausländerinnen und Ausländern («sans papiers») Kirchen und öffentliche Gebäude besetzt. Sie fordern eine kollektive Regelung für Personen ohne Aufent- haltsberechtigung in der Schweiz. Diese seit längerer Zeit bekannte Problematik wurde damit an die Öffentlichkeit getragen und in zahlreichen parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen. Die Behörden des Bundes und der Kantone sind sich be-
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wusst, dass es unter diesen Personen Härtefälle gibt, welche die nähere Überprüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes verdienen. Dies gilt insbesondere für Fami- lien mit gut integrierten und seit längerer Zeit eingeschulten Kindern oder für Per- sonen, die wegen ihrer gesundheitlichen Situation auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sind. Diese ständige humanitäre Praxis hat sich bewährt und kann mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf weitergeführt werden. Der Bundesrat, alle Kantone und die grosse Mehrheit des Parlaments sind indessen zum Ergebnis gelangt, dass eine kollektive Regelung oder eine Amnestie für Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz nicht in Frage kommt. Die Erfahrungen insbesondere einiger EU- Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass dadurch die Zahl der illegal Anwesenden nicht wirksam eingedämmt werden kann. Mit einer solchen Lösung würden zudem Miss- achtungen des Ausländerrechts – auch von Arbeitgebern – belohnt. Zwischen dem rechtswidrigen Aufenthalt und der Schwarzarbeit besteht ein enger Zusammenhang. Angesichts des Handlungsbedarfs in diesem Bereich hat der Bundesrat dem Parla- ment im Januar 2002 die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Be- kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) unterbreitet. Von zentraler Bedeutung für die Ausgestaltung der schweizerischen Zulassungspo- litik ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitglied- staaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)2. Es re- gelt die Rechtsstellung der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU sehr umfassend und sieht einen schrittweisen Übergang zum freien Personenverkehr vor3. Da dieses Abkommen in absehbarer Zeit in Kraft tritt, sollen nun auch die gesetzlichen Be- stimmungen für die Drittstaatsangehörigen an die heutigen Anforderungen angepasst werden.
1.1.3 Gründe für die Totalrevision des ANAG
Der Bundesrat lehnt die Schaffung eines Migrationsgesetzes im Sinn eines Rahmen- gesetzes als eines gemeinsamen Dachs über dem ANAG und dem Asylgesetz wegen der damit verbundenen rechtlichen, gesetzgeberischen und politischen Schwierig- keiten ab. Nach dem Abschluss der Totalrevision des Asylgesetzes möchte er aber das aus dem Jahr 1931 stammende ANAG ebenfalls einer Totalrevision unterziehen. Dieses Vorgehen entspricht den Schlussfolgerungen der Expertenkommission «Mi- gration» (siehe Ziffer 1.1.2). Die Tatsache, dass die wichtigsten Bestimmungen der Ausländergesetzgebung – insbesondere im Bereich des Arbeitsmarktes und der Erwerbstätigkeit – in Verord- nungen des Bundesrats enthalten sind, wird allgemein als Legitimationsmangel be- trachtet. Zur Kompensation dieses Mangels führt der Bundesrat jährlich ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren zu den geplanten Verordnungsänderungen durch. Die heute aus dem ANAG abgeleitete, sehr weitgehende Rechtsetzungsdele-
2 BBl 1999 7027; Botschaft: BBl 1999 6128
3 Dieses Abkommen wird auch auf die EFTA-Staaten ausgedehnt. Im Verhältnis zu
Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens ist (BBl 2001 4963).
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gation an den Bundesrat steht jedoch nicht im Einklang mit der Regel, wonach die wichtigsten Grundsätze auf Gesetzesstufe festzuhalten sind. Mit der Totalrevision des bisher als Rahmengesetz konzipierten ANAG wird die Rechtsstellung der Aus- länderinnen und Ausländer verbessert, umfassender geregelt und den heutigen Ver- hältnissen angepasst. Dadurch wird die politische Legitimation der Ausländerrege- lung insgesamt erhöht. Zudem wurden die Anliegen der Motion der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 3. März 1999 (99.3033; als Postulat beider Räte überwiesen) bei der Ausarbeitung des Gesetzes ebenfalls berücksichtigt. Sie fordert insbesondere ei- ne Begrenzung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung durch eine restriktive Zulassungspolitik ausserhalb des EU- und EFTA-Raums, eine Verstärkung der Inte- grationsförderung, eine konsequente Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich des Ausländerrechts sowie verbesserte Grundlagen für den Vollzug der Wegweisungen von Ausländerinnen und Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung. Der Bundesrat hat am 21. November 2001 eine Botschaft4 verabschiedet, die na- mentlich bei der zweiten und dritten Einwanderungsgeneration sowie bei den Ver- fahrensbestimmungen Erleichterungen für die Einbürgerung vorsieht.
1.1.4 Auftrag und Zielsetzung der Expertenkommission
Am 10. September 1998 wurde durch den Vorsteher des EJPD eine Expertenkom- mission eingesetzt mit dem Auftrag, einen Entwurf für die Totalrevision des Bun- desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sowie einen Bericht auszuarbeiten. Die Kommission hatte bei ihrer Arbeit folgende Richtlinien zu beachten: – Das neue Gesetz soll allgemeine Grundsätze der schweizerischen Migra- tionspolitik enthalten sowie die Rechte und Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer bezüglich Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Aus- reise regeln. Es soll zudem die Grundlagen für eine wirkungsvolle Unter- stützung der Integration von dauerhaft anwesenden Ausländerinnen und Ausländern enthalten. – Die Vorschläge des Berichts der Expertenkommission «Migration» vom Au- gust 1997 sowie des Schlussberichts der paritätischen Arbeitsgruppe «Weg- weisungsvollzug» (Bund und Kantone) vom 31. März 1998 sind einzubezie- hen. – Die Erfahrungen anderer Staaten und die europäischen Harmonisierungsbe- strebungen sind zu berücksichtigen. – Verfassungsbestimmungen und völkerrechtliche Verpflichtungen (v.a. EMRK) bleiben vorbehalten.
4 BBl 2002 1911
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1.2 Elemente der Migrationspolitik
1.2.1 Ausgangslage
Gemäss dem Kommissionsauftrag und den Vorschlägen der Expertenkommission «Migration» enthielt der Vernehmlassungsentwurf auch allgemeine Grundsätze zur schweizerischen Migrationspolitik. Die Migrationspolitik stellt eine Querschnittauf- gabe dar, die neben den eigentlichen ausländer- und asylrechtlichen Bereichen noch weitere Politikgebiete – insbesondere die Migrationsaussenpolitik – umfasst. Wür- den solche Grundsätze im Ausländergesetz festgelegt, müssten sie daher auch bei der Ausgestaltung und Anwendung weiterer Gesetze berücksichtigt werden. Sowohl die Expertenkommission für die Totalrevision des ANAG als auch eine Mehrheit der Vernehmlasser sind indessen der Auffassung, dass ein solches Vorgehen namentlich aus gesetzgeberischer Sicht nicht sinnvoll ist und auch wegen des Fehlens von ver- bindlichen Regelungen kaum zu einer kohärenten Migrationspolitik beitragen kann. Aus diesem Grund verzichtet der Gesetzesentwurf auf allgemeine Grundsätze zur Migrationspolitik; sie werden indessen in der vorliegenden Botschaft näher erläutert. Die Migration trat zu allen Zeiten der Menschheitsgeschichte sowohl lokal und re- gional als auch interkontinental in Erscheinung. Das 20. Jahrhundert macht da keine Ausnahme. Es ist geprägt von freiwilliger Migration (bedingt durch die Attraktivität einer stark wachsenden Wirtschaft oder die Landflucht), vor allem aber von erzwun- gener Migration (Flucht aus totalitären Systemen oder Auswanderung wegen politi- schen und wirtschaftlichen Krisen, Krieg oder Naturkatastrophen). Nach dem Ende des Kalten Krieges eröffnet sich der Migration aufgrund der Globa- lisierung eine neue Dimension. Der weltweite Informationsaustausch, die zuneh- mende wirtschaftliche Verflechtung und die Liberalisierungen im Warenhandel, Dienstleistungssektor und Aktienmarkt öffnen immer mehr den Blick auf die Märkte sowie auf die Attraktivität der Industrieländer und der Entwicklungsschwerpunkte. Gleichzeitig zeugen die Marginalisierung und die Verarmung weiter Gebiete insbe- sondere in Afrika, Asien und Lateinamerika von einem Anstieg ökonomischer und sozialer Ungleichheit, der wiederum Ursache von Krisen und unfreiwilligen Migra- tionsbewegungen ist. Seit den siebziger Jahren und dem Auftreten von Wirtschaftskrisen als zyklisches Phänomen haben die europäischen Staaten eine restriktive Einwanderungspolitik entwickelt. Diese basiert auf einer strengen Kontrolle der Grenzen und der regiona- len Personenwanderungen. Die Globalisierung, die gewisse Ziele wie beispielsweise die Stabilisierung der ausländischen Wohnbevölkerung in Frage stellt, erfordert neue Einschränkungen der Einwanderungspolitik. Der verbesserte Zugang zur In- formation, die Entwicklung der Kommunikationsmöglichkeiten und des Verkehrs auf langen Strecken, die Zunahme von Schlepperorganisationen, die wachsende Mobilität im Bereich der Arbeit und die gesteigerten Forderungen der Wirtschaft stellen Aspekte der Globalisierung dar, welche die Migration stark fördern können. Dazu kommen die Folgen der unfreiwilligen Migrationsformen, welche durch die erwähnte Verarmung und das Bevölkerungswachstum sowie durch anhaltende hu- manitäre Krisen und interne Konflikte in verschiedenen Weltregionen erzeugt wer- den. In Anbetracht dieser Entwicklung wird die Migration vermehrt als ein andauerndes und nicht mehr zu umgehendes Phänomen wahrgenommen, das die Gesellschaften
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je nach den Zielvorstellungen unterschiedlich betrifft: etwa als Ursache politischer, wirtschaftlicher und sozialer Probleme, aber auch als Entwicklungsfaktor für die eu- ropäischen Länder, oder als Quelle verschiedener Vorteile und Profite, aber auch als Verlust gut ausgebildeter Kräfte für bestimmte Entwicklungsländer. Für mehrere Länder des Nordens scheint die Migration eine Realität geworden zu sein, der bei der Planung der Innen- und der Aussenpolitik Rechnung zu tragen ist. So muss die Innenpolitik die Migration insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Ent- wicklung der Bevölkerungsstruktur (vor allem in den entwickelten Ländern negativ) sowie den Anforderungen des Arbeitsmarkts und der Integration mitberücksichtigen. In der Aussenpolitik bestehen neue Herausforderungen bezüglich der Organisation und Kontrolle der Migration sowie der Verhinderung unerwünschter Wanderungs- bewegungen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Situation der Schweiz in den drei wichtigsten Gebieten der Demographie, des Arbeitsmarkts und der Verhinderung von unerwünschten Wanderungsbewegungen. Auf internationaler Ebene ist die Migration ein Phänomen, das teilweise noch zu erforschen und zu analysieren ist. Die Art und Weise der Absprache und der Zu- sammenarbeit mit allen Betroffenen – die Interessen der Herkunfts-, Transit- und Zielländer sind oft sehr verschieden – muss noch geklärt werden, da in diesem Be- reich noch keine festen internationalen Strukturen bestehen. Der wachsende Wande- rungsdruck vor allem in die industrialisierten Länder sollte jedoch den Wunsch nach Planung und Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit, an der auch die Schweiz ein grosses Interesse hat, fördern.
1.2.2 Demographische Entwicklung der Schweiz
Die Bevölkerung wächst, wird aber älter. Bei der ersten Zählung im Jahr 1860 hatte die Schweiz 2,5 Millionen Einwohner. Heute sind es 7,164 Millionen. Parallel zu dieser Zunahme stellt man eine Alterung der Bevölkerung fest, d.h. anteilsmässig eine Abnahme der jüngeren und eine Zu- nahme der älteren Personen. Diese Tendenz dürfte sich innerhalb der nächsten Jahr- zehnte fortsetzen. Die Migration: eine grosse Auswirkung auf die Bevölkerungsstruktur der Schweiz Für die Schweiz und die schweizerische Wirtschaft waren Ein- und Auswanderun- gen immer sehr wichtig. Sie waren je nach der Wirtschaftslage sehr unterschiedlich und hatten einen grossen Einfluss auf die bevölkerungsstatistische Dynamik des Landes. So hat zwischen 1986 und 1994 die Migrationsdifferenz (Differenz zwi- schen der Zahl der Einwanderungen und derjenigen Auswanderungen) die natürli- che Differenz (Differenz zwischen Geburten und Todesfällen) überstiegen; im Jahr
1991 mit einem Maximum von 61 400 Personen gegenüber 23 600 Personen. Nach
einer Abnahme der Einwanderungen zwischen 1991 und 1997 ist die Zuwande- rungsbilanz wieder deutlich höher (16 100 Personen im Jahr 1999). Abnahme der Bevölkerung ab ungefähr 2030 Das Bundesamt für Statistik hat drei Szenarien bezüglich der Entwicklung der Be- völkerungsstruktur der Schweiz und der Entwicklung der berufstätigen Bevölkerung im Zeitraum von 2000 bis 2060 entwickelt. Nach dem Referenz-Szenario «Tendenz» werden sich die während der letzten Jahre festgestellten Entwicklungen fortsetzen.
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Gemäss diesem Szenario hält die Zunahme der Bevölkerung während der nächsten dreissig Jahre an und erreicht im Jahr 2028 7,416 Millionen Personen5. Danach kann die Migrationsdifferenz die negative natürliche Differenz nicht mehr kompen- sieren, und die Bevölkerungszahl nimmt ab. Im Jahr 2060 wird die Schweiz 7,061 Millionen Einwohner zählen. Der Entwicklungsrhythmus unterscheidet sich be- trächtlich zwischen den verschiedenen Nationalitäten. Die schweizerische Wohnbe- völkerung entwickelt sich analog zur Gesamtbevölkerung, während sich die auslän- dische Wohnbevölkerung bis 2060 weiterhin vergrössert. Sie wird dann 1,609 Mil- lionen Personen betragen, was einer Zunahme von 202 500 Personen entspricht. Diese Zunahme betrifft Personen ausserhalb der EU-Staaten, deren Zahl um
48 Prozent steigen wird (917 000 im Jahr 2060 gegenüber 596 100 im Jahr 1999).
Dagegen wird die Bevölkerungszahl der Personen aus der EU um 12 Prozent ab- nehmen (692 100 im Jahr 2060 gegenüber 810 500 im Jahr 1999)6. Im Jahr 2035 wird einer von vier Einwohnern 65 Jahre alt oder älter sein Die Anzahl von Personen aller Altersklassen unter 65 Jahren wird abnehmen. Im Jahr 2060 wird die Schweiz nur noch 5,379 Millionen Einwohner unter 65 Jahren zählen gegenüber 6,083 Millionen im Jahr 2000 (Abnahme um 11 Prozent). Die stärkste Abnahme betrifft die Altersgruppe zwischen 20 und 39 Jahren und beträgt
16 Prozent. Die Altersgruppe unter 20 Jahren wird um 11 Prozent abnehmen, dieje-
nige zwischen 40 und 64 Jahren um 7 Prozent. Die zahlenmässige Entwicklung die- ser drei Altersgruppen hängt allerdings von der angenommenen Geburtenrate und der Annahme gleicher Migrationsströme ab. Diese Annahmen haben jedoch nur ei- nen kleinen Einfluss auf die Altersgruppe der über 65-jährigen Personen, deren Wachstum unvermeidbar ist. Ab dem Jahr 2035 wird einer von vier Einwohnern 65 Jahre alt oder älter sein. Heute trifft dies nur auf einen von sechs Einwohnern zu. Eine abnehmende berufstätige Wohnbevölkerung ab 2015 Gemäss dem Szenario «Tendenz» wird die berufstätige Wohnbevölkerung bis ins Jahr 2014 zunehmen. Bis dann wird sie 4,182 Millionen erreicht haben (+4 Prozent gegenüber dem Jahr 2000). Danach wird die berufstätige Wohnbevölkerung stetig abnehmen. Im Jahr 2060 wird sie 3,664 Millionen erreichen, eine Verminderung um
9 Prozent gegenüber dem Jahr 2000. Entgegen der Entwicklung der Zahl der Er-
werbstätigen generell, wird die Zahl der erwerbstätigen Ausländer nicht abnehmen. Sie wird von 835 000 Personen im Jahr 2000 auf 961 000 im Jahr 2060 steigen (+15 Prozent). Der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern in der erwerbstätigen Bevölkerung wird damit deutlich steigen: von 21 Prozent im Jahr 2000 auf
26 Prozent im Jahr 2060.
Stark zunehmende Belastung der Älteren für die erwerbstätige Bevölkerung Die Anzahl der Personen, die 65 Jahre alt oder älter sind, auf 100 erwerbstätige Per- sonen zwischen 20 und 64 Jahren wird kräftig ansteigen: Sie wird sich bei der schweizerischen Wohnbevölkerung von heute 36 auf 63 Personen im Jahr 2060 er- höhen. Diese Zahl wird im Jahr 2011 bei 40, im Jahr 2023 bei 50 und im Jahr 2031
5 Die demographischen Szenarien 2000 – 2060 basieren auf der Zahl der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung, von der Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchende ausgenommen sind. 6 Es wird darauf hingewiesen, dass das Szenario “Tendenz” keine Kompensation der Abnahme der aktiven Bevölkerung durch Wanderungsbewegungen vorsieht.
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bei 60 Personen liegen. Bei der ausländischen Wohnbevölkerung ist dieses Verhält- nis nicht sehr aussagekräftig, da viele Personen nach Abschluss der Erwerbstätigkeit in ihre Heimat zurückkehren (im Jahr 2000 zählte die Schweiz nur 10 ausländische Personen, die 65 Jahre alt oder älter waren, auf 100 erwerbstätige ausländische Per- sonen zwischen 20 und 64 Jahren).
Entwicklung der ständigen Wohnbevölkerung von 1860 bis 2060
9’000
Beobachtete Entwicklung 8’000 Szenario "Trend" A-00-2000 Szenario "positive Dynamik" B-00-2000 7’000 Szenario "negative Dynamik" C-00-2000
Anzahl Personen (in Tausend) 6’000
5’000
4’000
3’000
2’000
1’000
0 1860 1880 1900 1920 1940 1960 1980 2000 2020 2040 2060 Jahr
Die Einwanderung: ein Mittel gegen die Überalterung der Wohnbevölkerung? Auch wenn die Ein- und Auswanderung von Arbeitskräften in der Vergangenheit oft geholfen haben, den Arbeitsmarkt in der Schweiz zu regeln, stellen sie kein Wun- dermittel gegen das sich abzeichnende ökonomische Ungleichgewicht dar. Migrationsbewegungen lassen sich nur teilweise lenken; zudem sind die Migrantin- nen und Migranten selbst auch zukünftige Pensionierte. Neben der Migrationspolitik können andere Mittel helfen, die ökonomischen Konsequenzen einer Überalterung der Wohnbevölkerung zu lindern: so zum Beispiel eine Produktivitätssteigerung oder bessere Ausnutzung des Arbeitspotenzials der Wohnsitzbevölkerung (denkbar wäre eine Neuverteilung der Unterrichtsstunden und die Bereitstellung sozialer Ein- richtungen, um Frauen zu helfen, Arbeit und Familie besser in Einklang zu bringen, oder mit finanziellem Anreiz oder besserer Weiterbildung die über 55-jährigen Per- sonen zu animieren, ihre Erwerbstätigkeit weiterzuführen). Die Schweiz mit ihrer auf drei Säulen gestützten Altersvorsorge und ihrer niederen Arbeitslosigkeit ist al- lerdings weit davon entfernt, das von der Überalterung der Wohnbevölkerung am stärksten betroffene Land zu sein.
1.2.3 Zulassungspolitik
Die Formulierung der Ziele der Zulassungspolitik geht auf die Vorschläge der Ex- pertenkommission „Migration“ vom August 1997 zurück. Die Migrationspolitik – und insbesondere die Zulassungspolitik – ist infolge der unterschiedlichen Ansprü- che aus verschiedenen Politikbereichen gewissen Zielkonflikten ausgesetzt. Es ist
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unumgänglich, die unterschiedlichen Interessen in einem politischen Aushandlungs- prozess immer wieder neu abzuwägen. Bei der Zulassung von ausländischen Arbeitskräften stehen beispielsweise gesamt- wirtschaftliche Interessen im Vordergrund, nicht humanitäre Aspekte. Umgekehrt sind bei der gebotenen Zulassung aus wichtigen humanitären Gründen die allgemei- nen wirtschaftlichen Interessen der Schweiz oder die längerfristigen beruflichen In- tegrationschancen der betroffenen Personen nicht ausschlaggebend. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern – unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen – ein au- tonomer Entscheid jedes souveränen Staates ist und deshalb in der Regel kein An- spruch auf die Einreise und die Gewährung des Aufenthalts besteht.
1.2.3.1 Zulassung zum Arbeitsmarkt
Duales Zulassungssystem Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlasser ist mit dem Bundesrat der Auffas- sung, dass die Zulassung von Arbeitskräften ausserhalb der EU- und der EFTA – Mitgliedstaaten – unter Beachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen – weiter- hin begrenzt werden muss. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird daher das duale Zulassungssystem weiter verfolgt. Es basiert auf dem Konzept einer gegenseitigen Öffnung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten im Rahmen der Umsetzung des Freizügigkeitsabkom- mens; dieses Abkommen wird auf die EFTA-Staaten ausgedehnt (Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso- ziation)7. Der Bundesrat hat die Einführung des dualen Systems bereits im Rahmen der Ablösung des Drei-Kreise-Modells mit der Revision der BVO vom 21. Oktober
1998 vorweggenommen.
Eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstä- tigkeit soll in erster Linie Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden. Nur wenn keine geeigne- ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EU und der EFTA gefunden werden, können Bewilligungen an Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten erteilt werden. Bei der Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nach- haltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das soziale Umfeld er- warten lassen. Zulassung im gesamtwirtschaftlichen Interesse Die Zulassungsregeln für Drittstaatsangehörige werden im 4. Kapitel des Gesetzes- entwurfs näher festgelegt. Wichtig ist insbesondere, dass die Zulassungsentscheide in einem längerfristigen gesamtwirtschaftlichen Interesse erfolgen sollen. Dieses an verschiedenen Stellen genannte Kriterium wird im Gesetzesentwurf nicht näher de- finiert, umfasst aber primär den Bereich des Arbeitsmarktes. Im Interesse der ge-
7 BBl 2001 4963 ff.
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samtwirtschaftlichen Transparenz können die Kantone dazu angehalten werden, dem Bund über die von ihnen erteilten Bewilligungen Bericht zu erstatten. Beim Begriff des «gesamtwirtschaftlichen Interesses» handelt es sich um einen un- bestimmten Gesetzesbegriff, der nicht abschliessend und nicht immer gleich defi- niert werden kann; er ist insbesondere von der Beurteilung der jeweiligen Arbeits- marktsituation abhängig. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Arbeitsmarktbe- hörden, auf Grund der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Voraussetzungen ei- ne Beurteilung im konkreten Fall vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung des ge- samtwirtschaftlichen Interesses gilt es insbesondere, eine nachhaltige Wirtschafts- entwicklung zu fördern und auch den gesellschafts- und staatspolitischen Aspekten Rechnung zu tragen. Es soll weder eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen erfolgen, noch sollen Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft unterstützt werden. Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung aus dem Ausland soll vielmehr auf die langfristige Integration der Ausländerinnen und Ausländer auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Struktur des Arbeitsmarktes führen, wie dies bisher auch in Artikel 1 BVO als Ziel formuliert wurde (Art. 16). Es sollen nicht in erster Linie kurzfristige Wirtschaftsinteressen gefördert werden. Dabei muss insbesondere verhindert werden, dass die Neuzuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten zu einer weiteren Einwanderungswelle von wenig qualifizierten Ar- beitskräften mit erhöhten Integrationsproblemen führt8. Es gilt weiter zu vermeiden, dass neu einreisende Ausländer die inländischen Ar- beitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrieren und dass durch die Bereitschaft zur Annahme von tieferen Löhnen und schlechteren Arbeitsbedingungen Lohn- und So- zialdumping entstehen. Daneben gilt es auch dem im Freizügigkeitsabkommen vor- gesehenen Vorrang der europäischen Arbeitskräfte Rechnung zu tragen. Dies soll jedoch nicht eine Abschottung der inländischen Märkte gegen ausländische Konkur- renz bedeuten. In Abweichung von der bisherigen Regelung ist eine kontrollierte Marktöffnung bei der Zulassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne einer Belebung des Wettbewerbs durchaus erwünscht. Der Wettbewerb fördert die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft und garantiert langfristig auch die internationale Wettbewerbsfähig- keit der Schweizer Unternehmen. Ermessensleitende Gesetzesbestimmungen und Verzicht auf die Einführung eines Punktesystems Bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde die Einführung eines Punkte- systems für die Zulassung von erwerbstätigen Dauer- und Kurzaufenthaltern ausser- halb der EU- und der EFTA- Staaten geprüft. Ein solches Punktesystem basiert (in Anlehnung an die australischen und kanadi- schen Einwanderungsgesetze) auf dem Prinzip, dass bei allen Zulassungsgesuchen
8 Die Ausländerpolitik der letzten 30 Jahre hat wegen der grosszügigen Zulassung von Hilfskräften und Saisonniers zu einem kontinuierlich steigenden Anteil von niedrig qualifizierten Arbeitskräften bei der ausländischen Wohnbevölkerung geführt. Dies hat die Ausländerarbeitslosigkeit erhöht, den strukturellen Wandel gehemmt und die Produktivitätsentwicklung der Wirtschaft verlangsamt.
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jedes wichtige – im Voraus bestimmte – Zulassungskriterium (wie Ausbildung, Sprachkenntnisse, Alter) von der Einwanderungsbehörde bewertet und dafür eine Punktzahl vergeben wird. Die Gewichtung der einzelnen Zulassungskriterien wird ebenfalls im Voraus festgelegt. Für einen positiven Zulassungsentscheid ist eine ge- wisse Mindestpunktzahl erforderlich. Dem Punktesystem wurde ein Modell gegenübergestellt, nach dem die zuständigen Behörden ihre Entscheide im Rahmen ermessensleitender Gesetzesbestimmungen und Weisungen fällen, die die massgeblichen Zulassungskriterien enthalten. Es wurden folgende Vorteile des Punktesystems festgestellt: – Es ist transparenter als die heutige Regelung und erhöht die Objektivität der Beurteilung. Die Entscheidungsgrundlagen der Behörden sind für alle sicht- bar und nachvollziehbar. – Durch eine gewisse Standardisierung der Beurteilung stellt ein Punktesystem eine einheitliche und rechtsgleiche Anwendung in den Kantonen sicher. – Da weniger Ermessensspielräume bestehen, bietet es Branchen, Regionen und Betrieben weniger Möglichkeiten, Einzelinteressen, die im Widerspruch zu den gesamtwirtschaftlichen Zielen stehen, gegenüber den Behörden durchzusetzen. Die Berücksichtigung von Partikularinteressen wird einge- schränkt. Diesen Vorteilen stehen die folgenden gewichtigen Nachteile gegenüber: – Die Vereinheitlichung der Zulassungskriterien erschwert die Berücksichti- gung von Sonderfällen: z.B. bei Investoren, Sportlern, Künstlern sowie an- deren Personen mit besonderen Kenntnissen. In solchen Fällen wird beim Punktesystem die Gewährung eines «Spezialbonus» notwendig, der die Ob- jektivität des ganzen Systems relativiert. – Da ein durch die Bundesgesetzgebung festgelegtes Punktemodell einheitli- che Kriterien festlegt, nimmt der auch bei einer restriktiven Zulassungspoli- tik notwendige Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörden generell ab. – Ein solches System ist bei der Umsetzung und Durchführung mit erhebli- chem administrativem Aufwand verbunden. – Ein Punktesystem ist nicht genügend flexibel, da die Gewichtung der einzel- nen Kriterien nicht laufend neuen Entwicklungen in der zunehmend globali- sierten Wirtschaft angepasst werden kann. – Das System erweckt den Anschein einer Genauigkeit, die in der Praxis nicht erreicht werden kann. Das Ermessen wird auch mit diesem System nicht ausgeschlossen, da Sonderfälle trotzdem Abweichungen erfordern. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass das im Gesetzesentwurf enthaltene Sy- stem ermessensleitender Bestimmungen für die Beurteilung der persönlichen Zulas- sungsvoraussetzungen (Art. 23) einem Punktesystem vorzuziehen ist. Ausschlaggebend für den Verzicht auf ein Punktesystem war letztlich die Tatsache, dass ein solches vor allem dann zweckmässig ist, wenn z.B. eine Besiedlungspolitik betrieben wird oder mit der Zuwanderung in erster Linie demographische Ziele verfolgt werden. Da in der Schweiz weiterhin nicht die Absicht besteht, Aufent
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haltsbewilligungen unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Arbeitsverhältnisses zu erteilen, wurde das Punktesystem nicht weiterverfolgt. Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden zudem die bisherigen zentralen Grund- sätze für die Zulassung übernommen: Das duale Zulassungssystem (Art. 20, bisher Art. 8 BVO), die Höchstzahlen (Art. 19, bisher Art. 12 BVO), der Vorrang der in- ländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Neueinreisenden (Art.
20 bisher Art. 7 BVO) sowie die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art.
21, bisher Art. 9 BVO). Bei einem ausgewiesenen Bedarf kann die Zulassung neu von der Schaffung von Ausbildungsplätzen durch den Arbeitgeber abhängig gemacht werden (Art. 22). Im Interesse einer kohärenten Zulassungspolitik ist es jedoch wichtig, dass die Bun- desbehörden die notwendigen Instrumente erhalten, um kantonale Entscheide, die im Widerspruch zu den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz stehen, zu korrigieren (Art. 17–18). Am bisherigen Zustimmungsverfahren des Bundesamts für Ausländerfragen (Art. 94, bisher Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG) wird deshalb festge- halten. Die wesentlichen Zulassungskriterien sollen durch das Parlament festgelegt und im Gesetz verankert werden, wobei die weiteren Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat im Rahmen des Verordnungsrechts erlassen werden. Verhältnis zwischen Arbeitsmarkt- und Asylpolitik Die Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt bleibt aus den dargelegten Grün- den auf Führungskräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften vorbehalten. Sie beschränkt sich daher hauptsächlich auf die Einwanderung von qualifizierten Arbeitskräften. Diese im Grundsatz restriktive Zulassungspolitik könnte nun aber dazu führen, dass diejenigen einwanderungswilligen Personen, die nicht über die notwendigen Quali- fikationen für eine Zulassung zum Arbeitsmarkt verfügen, die Einwanderung über den Asylweg wählen. Es besteht in gewissem Masse ein Zielkonflikt zwischen einer langfristig orientierten, nachhaltigen Arbeitsmarktpolitik einerseits und einer kurz- fristigen Zulassung von Personen aus dem Asylbereich mit mehrheitlich niedriger beruflicher Qualifikation andererseits. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass ge- rade in Zeiten der Hochkonjunktur auch eine Nachfrage nach tiefer qualifizierten Arbeitskräften besteht, die nicht ausschliesslich durch inländische Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer befriedigt werden kann. Die weltweite Zahl der migrationswilligen Personen überschreitet aber die Nachfra- ge auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt bei weitem, und das Qualifikationsprofil von Asylsuchenden entspricht meist nicht den Bedürfnissen der Arbeitgeber, wes- halb das Problem der Asyleinwanderung auch nicht durch punktuelle Rekrutierun- gen in ausgewählten Drittstaaten gelöst werden könnte. Es würden ganz im Gegen- teil Einwanderungsfenster geschaffen, die wieder neue Migrationsbewegungen nach sich ziehen (Phänomen der «Kettenmigration»). Insgesamt ist nur ein relativ geringer Teil der Personen aus dem Asylbereich er- werbstätig (etwa 15 000–20 000 Personen oder rund 20 Prozent). Ihre Erwerbsquote war in den letzten Jahren – unabhängig vom Konjunkturverlauf – weitgehend kon- stant. Gemessen an der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung in der Schweiz (rund 3,6 Millionen Personen, davon rund 910 000 Ausländerinnen und Ausländer) ist
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ihre arbeitsmarktliche Bedeutung somit klein (rund 0.55 Prozent aller erwerbstätigen Personen).
1.2.3.2 Zulassung im Asylbereich
Im Gefolge der globalen wie nationalen Veränderungen im Migrationsbereich in den vergangenen Jahrzehnten, welche sich auf den Gestaltungsrahmen der Migrati- onspolitik insgesamt auswirkten, hat sich verständlicherweise auch die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz geändert. Noch bis in die frühen achtziger Jahre bot die Aufnahme von verschiedenen, auch zahlenmässig grösseren Flüchtlingsgruppen we- nig Probleme. Globale Entwicklungen wie die wachsende Weltbevölkerung, ein zu- nehmendes ökonomisches und soziales Ungleichgewicht zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, das Ende des Kalten Krieges sowie die Zunahme von regio- nalen Konflikten verstärkten und vervielfältigten jedoch die Migrationsbewegungen. Diese Veränderungen drückten sich in einem sprunghaften Anstieg der Zahl von Asylsuchenden Ende der achtziger Jahre aus. Dies wiederum führte zu einer starken Problematisierung und Verpolitisierung der Debatte um die Asylpolitik, die auch immer mehr mit der allgemeinen Ausländerpolitik verknüpft wurde. Durch ver- schiedene Gesetzesänderungen und organisatorische Massnahmen gelang es, das Asylverfahren zu beschleunigen. Seither ist es vor allem die Durchsetzung der Aus- reiseverpflichtung, die den Behörden von Bund und Kantonen Probleme bereitet. Deshalb konzentrieren sich die Anstrengungen vor allem auf diesen Bereich, um ad- äquate, rechtlich umsetzbare und mit den humanitären Grundsätzen vereinbare Lö- sungen für die vielfältigen Probleme zu finden. Der europäische Integrationsprozess stellt für die Schweiz auch im Bereich der Asylpolitik eine der wichtigsten Veränderungen der internationalen politischen Rahmenbedingungen dar. Mit der Vergemeinschaftung der Innen- und Sicherheits- politik durch den Vertrag von Amsterdam nimmt diese Entwicklung wesentlich Einfluss auf die Formulierung einer eigenständigen schweizerischen Ausländer- und insbesondere Asylpolitik. Die Gesetzgebung in diesem Bereich wird schon heute zu einem nicht unwesentlichen Teil von Vorgaben aus dem EU-Raum geprägt. Wichtig wird in Zukunft vor allem sein, welche Institutionen und Kooperationsformen der Schweiz offen stehen, um an diesem Prozess in der einen oder anderen Form teil- haben zu können. Rechtliche Grundlagen der schweizerischen Asylpolitik sind die Genfer Flüchtlings- konvention von 1951 und das totalrevidierte Asylgesetz vom 26. Juni 1998, welches seit dem 1. Oktober 1999 in Kraft ist. Sie definieren, wer als Flüchtling gilt und deshalb den Schutz der Schweiz in Anspruch nehmen darf. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylsuchenden jene zu erkennen, die nach den beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Als Kernpunkte der schweizerischen Asylpolitik gelten, dass eine Person in der Schweiz Asyl erhält, die in ihrem Heimatstaat nach den völkerrechtlich anerkannten Kriterien bedroht oder verfolgt wird und dass sich die Schweiz bemüht, für not-
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leidende Menschen in Kriegs- oder Katastrophengebieten vor Ort rasch Hilfe zu lei- sten. Die Schweiz beteiligt sich zudem an internationalen Gemeinschaftsaktionen, die zum Schutz und zur Unterstützung von notleidenden Bevölkerungsgruppen or- ganisiert werden. Wenn Hilfsmassnahmen in der betroffenen Region aufgrund der akuten Gefährdung unmöglich sind, nimmt die Schweiz betroffene Personengruppen vorübergehend innerhalb der eigenen Grenzen auf. Parallel dazu bemüht sich der Bundesrat in internationaler Zusammenarbeit um nachhaltig wirksame Massnahmen zur Eindämmung der Ursachen von Flucht und unfreiwilliger Migration. Die Behandlung von Asyl- und Schutz suchenden Menschen in der Schweiz gründet darauf, dass das Gemeinwesen seine politische Verantwortung für die Personen aus dem Asylbereich wahrnimmt und das gesellschaftliche Zusammenleben mit der Ge- meinschaft der Asylsuchenden im Verbund aller Kräfte gestaltet. Die Lebens- bedingungen der Asylsuchenden richten sich an den sozialpolitischen Grundwerten der Schweiz aus.
1.2.3.3 Zulassung von Familienangehörigen,
aus humanitären Gründen sowie für kulturelle und wissenschaftliche Bedürfnisse Dem Familiennachzug kommt – auch zahlenmässig – eine grosse Bedeutung zu. Die Möglichkeit, in der Schweiz eine Familiengemeinschaft zu bilden, kann die Integra- tion fördern. Der Familiennachzug soll neu geregelt werden. Der hauptsächliche Neuerungsvorschlag betrifft die Kurzaufenthalter sowie Personen in Ausbildung, die nun ebenfalls ihr Familie nachziehen können. Gleichzeitig wird aber auch dafür ge- sorgt, dass Missbräuchen wirkungsvoll begegnet werden kann (Bedingung des Zu- sammenwohnens der Ehegatten, Strafbarkeit der Scheinehe). Bei der Zulassungspolitik müssen auch humanitäre Aspekte zum Tragen kommen. In Härtefällen ist wie bisher eine Ausnahme von den allgemeinen Zulassungs- bestimmungen möglich, ausdrücklich auch für die Opfer von Menschenhandel. Weiterhin soll eine Zulassung von Personen erleichtert möglich sein, wenn sie so vor besonderer beruflicher oder sexueller Ausnützung besser geschützt werden kön- nen (Cabaret-Tänzerinnen). Ausländische Wissenschaftler und Kulturschaffende sollen zugelassen werden kön- nen, auch wenn damit kein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen verbunden sein sollte. Der wissenschaftliche und kulturelle Austausch hat aber oft auch positive Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die Attraktivität des Wirtschaftsstand- ortes Schweiz. Nachdem das neue Asylgesetz mit einigen Neuerungen (z.B. Statut für Schutz- bedürftige) am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, sind mit dieser Vorlage im Asylbereich keine grundsätzlichen Änderungen vorgesehen (siehe aber Ziffer 1.3.2). Im Sinne einer Klarstellung soll im Asylgesetz lediglich festgehalten werden, dass für die Regelung der Erwerbstätigkeit und für die Teilnahme an Beschäftigungs- programmen von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs massgebend sind. Dabei soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, von den ordentlichen Zulassungsvorschriften dieses Gesetzes abzuweichen.
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1.2.4 Migration und Aussenpolitik
Der Mangel an umfassend verstandener menschlicher Sicherheit liegt sowohl der mehr oder weniger notgedrungenen Arbeitsmigration wie auch der erzwungenen Migration, also der Flucht, ursächlich zugrunde. Die internationale Zusammenarbeit (IZA) der Schweiz – sei es die Süd- und Ostzu- sammenarbeit, die Friedensförderung und die humanitäre Hilfe des EDA oder sei es die Wirtschafts- und Finanzhilfe des EVD – ist auf den Abbau des Mangels an um- fassend verstandener menschlicher Sicherheit ausgerichtet. Indem die IZA sich für die Minderung der Armut, die bessere Befriedigung der Grundbedürfnisse in Län- dern des Südens, für sozio-ökonomische Strukturreformen in Transitionsländern, für die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratisierung, für Good Governance (und gegen Korruption), für die Förderung, Sicherung und Erhaltung des Friedens sowie für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ein- setzt, hat sie prinzipiell eine generalpräventive Wirkung bezüglich der Migration. Die gesamten Anstrengungen der IZA wirken sich somit dahin aus, dass unfreiwilli- ge Migration weniger nötig wird. Wie eine nachhaltige Wirksamkeit der IZA nur längerfristig erzielbar ist, so ist auch der generell migrationspräventive Effekt der IZA nur längerfristig zu erwarten. Und wie die Armut, so ist auch die notgedrungene und die erzwungene Migration eine globale Herausforderung, die von einem Einzelland allein, der Schweiz beispiels- weise, nicht bewältigt werden kann – sie erfordert gemeinsame Anstrengungen der ganzen Staatengemeinschaft, vereinte Kräfte sowohl der Regierungen wie der mul- tilateralen Organisationen, der Organe der Zivilgesellschaften und der Privatwirt- schaft. So ist es denn für ein Land allein auch nicht möglich, die Immigration aus einem bestimmten Herkunftsland durch eine Konzentration seiner IZA auf dieses Herkunftsland zu mindern. Zudem hat die IZA keinen direkten Einfluss auf die Wahl des Ziellandes durch die Emigrierenden. Die IZA der Schweiz hat in zwei Bereichen eine kürzerfristige und spezifische mi- grationspräventive Wirksamkeit: Hilfe vor Ort für intern Vertriebene und Flüchtlinge: Indem die humanitäre Hilfe der Schweiz u.a. für Unterkünfte, Verpflegung, Trinkwasser, Gesundheitsversorgung und gegebenenfalls Ausbildung für die innerhalb eines Krisenlands Vertriebenen und die über die Grenzen Geflüchteten besorgt ist, trägt sie dazu bei, dass diese Vertriebenen und Geflüchteten nicht noch weiter fliehen müssen, allenfalls bis zu uns. Die Hilfe vor Ort trägt dazu bei, dass weniger Sekundärmigration entstehen muss. Die diesbezügliche Wirksamkeit der humanitären Hilfe ist aber quantitativ sehr schwierig nachweisbar. Rückkehrhilfe für einst Schutzbedürftige und für Personen ohne definitive Aufent- haltsberechtigung in der Schweiz: Bei Rückkehrhilfeprogrammen wie demjenigen für die vorübergehend aufgenommenen Gewaltflüchtlinge aus Bosnien/Herzegowina und später aus dem Kosovo ist die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) für die Planung und Umsetzung der Strukturhilfe-Komponente vor Ort zu- ständig. Die Finanzmittel für diese Programme werden aus dem Rahmenkredit für Rückkehrhilfe des BFF beigesteuert. Die IZA der Schweiz, vorab deren Humanitäre Hilfe, leistet damit einen direkten Beitrag zur pflichtgemässen, geordneten und die Reintegrationschancen im Herkunftsland erhöhenden Remigration.
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Einer der zentralen migrationsspezifischen Ziel- und Interessenkonflikte zwischen schweizerischer IZA und der Wirtschaft unseres Landes ist im Bedarf der letzt- genannten an gut bis hoch qualifizierten Fachkräften (z.B. im Informationstechnolo- giebereich) auch aus aussereuropäischen Gebieten zu sehen. Dieser Bedarf, auf den unser duales Zulassungsprinzip spezielle Rücksicht nimmt, kann in den Entwick- lungs- und Transitionsländern zu einem Entzug von Spezialisten führen, die für die eigene Entwicklung benötigt würden («brain drain»). Diesbezüglich besteht ein Be- darf an innovativen Kompensationsmechanismen. Die kriegerischen Auseinandersetzungen der vergangenen Jahre im ehemaligen Ju- goslawien haben gezeigt, dass Gewaltkonflikte erhebliche migrationspolitische Auswirkungen auch auf die Schweiz haben können. Der zivilen Friedensförderung kommt im Rahmen präventiver migrationspolitischer Massnahmen daher eine er- hebliche Bedeutung zu. Die Friedensförderungspolitik der Schweiz zielt darauf ab, im Rahmen eines integrierten Ansatzes mit geeigneten Instrumenten auf einen kon- struktiven Verlauf von Friedensdialogs- und Verhandlungsprozessen hinzuwirken und politische Schlüsselakteure zu unterstützen, die daran teilnehmen. Das Ziel der Friedensförderungspolitik besteht darin, aktive Beiträge zur Prävention, Eindäm- mung oder Lösung von Gewaltkonflikten zu leisten. Mit seiner Friedensförderungs- politik leistet der Bundesrat auch einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Migrations- und Flüchtlingsbewegungen. Die wirksamste Migrationsaussenpolitik ist diejenige, die sich nicht an der Minde- rung der Immigration orientiert, sondern am Abbau der Ursachen von notgedrunge- ner und erzwungener Migration. Der Verminderung der Ursachen für die unfreiwillige Migration (namentlich Men- schenrechtsverletzungen, Gewalt und grosse Armut) sowie der internationalen Zu- sammenarbeit im Bereich der Migrationspolitik und der Aufnahme von Schutz- suchenden kommt eine grosse Bedeutung zu. Für die Schweiz steht die Kooperation mit den übrigen europäischen Aufnahmestaaten im Vordergrund. Eine Verbesserung der Kohärenz zwischen den verschiedenen aussenpolitischen In- strumenten, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit, der Aussenhandels- und der Flüchtlingspolitik, könnte ebenfalls zu einer Verminderung der unfreiwilli- gen Migration beitragen. Die Migrationsaussenpolitik dient aber auch einer intensiveren internationalen Zu- sammenarbeit im Asylbereich und bei der Rückübernahme von Ausländerinnen und Ausländern sowie der Regelung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs.
1.2.5 Integrationspolitik
Mit der Aufnahme eines Integrationsartikels in das ANAG (Art. 25a) wurde bereits die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund die im Bereich der Integration von Aus- länderinnen und Ausländern hauptsächlich tätigen Kantone und Gemeinden finan- ziell unterstützen kann. Die Verordnung über die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (VIntA) welche die notwendigen Ausführungsbestimmungen enthält, wurde am 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt. Zusätzlich hat der Bund die Möglich- keit, für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von anerkannten Flücht-
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lingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, finanzielle Beiträge auszurichten (Art. 91 Abs. 4 AsylG)9. Der Gesetzesentwurf enthält nun zusätzlich die wichtigsten Grundsätze der Integra- tionspolitik. Er weist auf die Notwendigkeit des Verständnisses der Integration als eines gegenseitigen Prozesses hin und betont die Bedeutung der Bereitschaft zur Integration von Seiten der Ausländerinnen und Ausländer. Schliesslich soll mit den neuen Bestimmungen auch eine verbesserte Koordination der Integrationsbemühun- gen sowohl auf Bundesebene als auch im Verhältnis zu den Kantonen angestrebt werden. Der Integrationsprozess der ausländischen Wohnbevölkerung ist nur möglich, wenn alle gesellschaftlichen Ebenen berücksichtigt werden. In der Vergangenheit stand vor allem die berufliche Integration im Zentrum. Heute sind vermehrte Anstrengun- gen notwendig. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Aus- und Weiterbildung sowie die generelle Förderung der Sprachkenntnisse. Dem Problem der Ausländer- arbeitslosigkeit muss allerdings auch durch einen Abbau struktureller Barrieren, wie zum Beispiel die Förderung der beruflichen und geographischen Mobilität, aber auch durch eine Neuorientierung der Zulassungspolitik, insbesondere durch die Konzentration der Rekrutierungen auf qualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte ausserhalb der EU- und der EFTA-Staaten, begegnet werden. Bei Personen mit einem provisorischen Status (v.a. Asylsuchenden, vorläufig Auf- genommenen und Schutzbedürftigen, soweit deren Wegweisung in absehbarer Zeit möglich erscheint) steht die Erleichterung der Rückkehr und die Wiedereingliede- rung im Vordergrund. Der Bund kann dafür nach Artikel 93 AsylG finanzielle Lei- stungen ausrichten. Solche Massnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass spä- tere behördliche Ausreiseentscheide nicht mehr vollzogen oder erschwert werden. Die bestehenden Forderungen nach einer Erleichterung des Einbürgerungsverfah- rens und nach einer vermehrten Beteiligung der Ausländerinnen und Ausländer am politischen Leben sind zu unterstützen. Der Bundesrat hat am 21. November 2001 eine Botschaft10 über die Änderung der Einbürgerungsbestimmungen verabschiedet. Fortschritte können hier jedoch nur erzielt werden, wenn die teilweise grossen Wi- derstände in der Bevölkerung ernst genommen und bei den Integrationsprojekten be- rücksichtigt werden. Dass die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte für alle Menschen gel- ten, die in der Schweiz leben, ist heute ein selbstverständlicher Grundsatz, der zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern beiträgt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn sie durch die besondere Situation der Auslände- rinnen und Ausländer gerechtfertigt sind und dies in der Verfassung oder in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
9 SR 143.20
10 BBl 2002 1911
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1.2.6 Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Eine umfassende und glaubwürdige Migrationspolitik beinhaltet auch strafrechtliche und administrative Massnahmen zur Durchsetzung der ausländerrechtlichen Be- stimmungen und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der inneren und äusseren Sicherheit. Dies wurde von einigen Vernehmlassern als aus- länderfeindliche Einstellung der Behörden missverstanden. Solche Massnahmen sind indessen aufgrund der bisherigen Erfahrungen nötig. Sie nehmen im Gesetzes- entwurf wegen der heutigen Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte in diesem Bereich einen relativ breiten Raum ein, auch wenn davon vergleichsweise wenige Personen betroffen sind. Die bereits vorhandenen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Aus- länderinnen und Ausländern werden in den Gesetzesentwurf übernommen, und so- fern notwendig, angepasst. Der Datenaustausch zwischen den Behörden und neu auch mit den Beförderungs- unternehmen wird klar geregelt. Die Möglichkeiten der Datenerhebung zur Identifi- kation werden dem neuesten technischen Stand angepasst (z.B. biometrische Daten).
Die Visumspolitik spielt eine wichtige Rolle bei der Prävention der illegalen Ein- wanderung. Ihre volle Wirkung kann sie allerdings nur entfalten, wenn sie im Rah- men einer internationalen Koordination erfolgt.
1.3 Grundzüge des neuen Gesetzes
1.3.1 Konzeption
Hauptinhalt des Gesetzesentwurfs ist die Regelung der Zulassung und des Aufent- halts von erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen ein- schliesslich des Familiennachzugs ausserhalb des Asylbereichs; zudem enthält er wichtige Bestimmungen zur Integration. Die neu geschaffenen Rechtsansprüche und administrativen Vereinfachungen sollen den dauerhaft anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Integration erleich- tern, ihre Mobilität erhöhen und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicher- stellen. Sie sind zeitgemäss, sachlich begründet und nehmen zu einem grossen Teil die bereits bestehende Praxis auf. Viele Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich dahingehend, dass die Schaffung von neuen Rechtsansprüchen zu einer Beschwerdeflut beim Bundesgericht führen würde. Dieser Befürchtung wurde Rechnung getragen. Die Beschwerde an dieses Gericht soll nur zulässig sein, wenn die Verweigerung eines Rechtsanspruchs die Anwesenheit in der Schweiz in Frage stellt. Der Gesetzesentwurf ist bezüglich der Verbesserung der Rechtsstellung der Auslän- derinnen und Ausländer, ihrer Pflichten und der notwendigen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewogen.
3734
1.3.2 Verhältnis zur Teilrevision des Asylgesetzes
und zu weiteren Gesetzgebungsprojekten Der vorliegende Gesetzesentwurf besitzt einige Berührungspunkte zu anderen Ge- setzgebungsprojekten, die sich in unterschiedlichen Phasen des Gesetzgebungsver- fahrens befinden. Zu erwähnen sind die Revision der Bürgerrechtsregelung gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. November 200111, die geplante Teilrevision des Asylgesetzes sowie das vorgesehene Bundesgesetz über die Bearbeitung von Daten im Ausländer- und Asylbereich in einem Informationssystem (BGDAA). Das Identifikationsverfah- ren mittels DNA-Profilen soll abschliessend im geplanten Bundesgesetz über geneti- sche Untersuchungen beim Menschen geregelt werden, und für die Ausgestaltung der Beschwerdeverfahren ist die Totalrevision der Bundesrechtspflege bedeutsam12. Die geplante Teilrevision des Asylgesetzes soll gewisse Änderungen des ANAG umfassen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Asylbereich stehen und da- her nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf integriert wurden. Der Vernehmlas- sungsentwurf zu dieser Teilrevision sah einen Anspruch von Staatenlosen auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung, eine zusätzliche Bestimmung zur Ausschaf- fungshaft im Flughafenverfahren sowie eine neue Regelung bezüglich der vorläufi- gen Aufnahme vor. Die Rechtsstellung von vorläufig Aufgenommenen soll verbes- sert werden, wenn eine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz absehbar ist und die betroffenen Personen die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht selbst verschuldet haben. Zu erwähnen sind auch die Botschaft und der Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), die vom Bundesrat im Januar 2002 verabschiedet wurden. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf ent- haltenen Verschärfungen der Strafbestimmungen sind ein Teil des Massnahmenpa- kets zur Verhinderung von Schwarzarbeit13. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird bei den weiteren Gesetzge- bungsarbeiten die gegenseitigen Abhängigkeiten der verschiedenen Projekte berück- sichtigen und sicherstellen, dass die zukünftig notwendigen Anpassungen erfolgen. Schliesslich ist noch auf die Volksinitiative «gegen Asylmissbrauch» hinzuweisen, die auch gewisse Änderungen im Ausländerrecht fordert (Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 200114).
1.3.3 Verhältnis zum bilateralen Abkommen
über die Freizügigkeit mit der EU und der EFTA Für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten, ihre Familienmitglieder sowie gewisse Dienstleistungserbringer aus diesen Staaten sieht das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügig-
11 BBl 2002 1911
12 BBl 2001 4202
13 BBl 2002 3605
14 BBl 2001 4725
3735
keitsabkommen) eine sehr umfassende und abschliessende Regelung des gegenseiti- gen Personenverkehrs vor (v.a. bezüglich der Einreise, der Zulassung, der Regelung der Anwesenheit, der Erwerbstätigkeit und des Familiennachzugs). Das Freizügig- keitsabkommen wird auf die EFTA-Staaten ausgedehnt (Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation15). Der vorliegende Gesetzesentwurf ist deshalb für diese Staatsangehörigen nur noch in den wenigen Fällen subsidiär anwendbar, in denen das Abkommen und die geplan- ten Ausführungsbestimmungen des Bundesrats keine abweichenden Bestimmungen enthalten oder wenn die Regelung im Gesetzesentwurf günstiger ist16. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausgestaltung der Niederlassungsbewilligung (sie ist unbefristet und nicht an Bedingungen gebunden) sowie für die Zulassung von Dienstleistungserbringern aus einem EU-Mitgliedstaat, sofern sie durch die bi- lateralen Abkommen nicht erfasst ist. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf enthal- tenen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen bleiben ebenfalls anwendbar; sie müssen jedoch bei der Anwendung nach den massgeblichen EG-Richtlinien und -Verordnungen sowie den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgelegt werden. Bereits heute erfolgt in diesen Fällen eine sorgfältige Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen. Die vorgesehenen Bestimmungen über die Integration, namentlich die Förderung der Integration, sind auch für Angehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten an- wendbar. Der Begriff «Ausländerinnen und Ausländer» bezieht sich daher sowohl im Geset- zesentwurf als auch in der vorliegenden Botschaft sehr weitgehend nur auf Personen aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA. Das bilaterale Abkommen enthält für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats weitge- hende Rechte beim Familiennachzug. Dieser umfassende Familiennachzug soll auch für Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischen Familienangehörigen gelten, da sie andernfalls gegenüber den Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats diskriminiert wären.
1.3.4 Verhältnis zum übrigen Völkerrecht
Verschiedene internationale Abkommen, bei denen die Schweiz Vertragspartei ist, können einen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung betreffend Einreise, Auf- enthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern haben. Insbesondere steht laut Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194317 (OG) die staatsrechtliche Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide wegen Verletzung von Staatsverträgen offen. Im Gegensatz zu bestimmten bilateralen Abkommen begründen die multilateralen Abkommen grundsätzlich kein Recht, sich in einem Land ausserhalb des eigenen niederlassen zu können.
15 BBl 2001 4963, Konvention von Vaduz vom 21. Juni 2001. Sie soll gleichzeitig mit dem Freizügigkeitsabkommen in Kraft treten.
16 BBl 1999 6128
17 SR 173.110
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1.3.4.1 Die multilateralen Abkommen auf europäischer
Ebene 1.3.4.1.1 Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)18 Verschiedene Bestimmungen der Konvention sind für die Regelung der Anwesen- heit von Ausländerinnen und Ausländern massgebend, die sich in unserem Land aufhalten. Nach der Rechtsprechung sind die durch die EMRK garantierten Rechte direkt anwendbar19. Dies ist der Fall bei Artikel 3 EMRK, der das Verbot der Folter begründet und aus dem abgeleitet wird, dass niemand auf das Gebiet eines Staates ausgeschafft werden darf, wo er der Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (Non-Refoulement-Prinzip). Alle an der Grenze ankommenden oder sich bereits auf dem Staatsgebiet aufhaltenden Aus- länderinnen und Ausländer können sich auf dieses Prinzip berufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen legalen oder illegalen Aufenthalt handelt20. Der durch Artikel 3 EMRK garantierte Schutz, der ebenfalls in Artikel 25 Absatz 3 BV vorgesehen ist, gilt ohne Ausnahme. Im Ausländerrecht kann Artikel 3 EMRK nur geltend gemacht werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer aus der Schweiz ausgeschafft werden muss21. Arti- kel 63 des Gesetzesentwurfes sieht die formlose Wegweisung vor, wenn keine erfor- derliche Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder wenn die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind. Widersetzt sich die betroffene Person der Wegweisung, kann sie einen formellen Entscheid verlangen, gegen den Beschwerde erhoben werden kann (Art. 63 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Diese Bestim- mung steht im Einklang mit Artikel 3 EMRK, da die zuständige Behörde beim Wegweisungsentscheid prüft, ob beim Vollzug das Non-Refoulement-Prinzip be- achtet wird und die Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheint. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung betrifft nur Ausländerinnen und Ausländer mit rechtswidrigem Aufenthalt. In diesen Fällen drängt sich zur Wahrung des öffentli- chen Interesses ein schneller Vollzug des Wegweisungsentscheids auf. Die Auslän- derin oder der Ausländer behält während der ganzen Zeit die Möglichkeit, ein Asyl- gesuch einzureichen, wenn die Wegweisung zu schwer wiegenden Nachteilen führen würde. Artikel 5 EMRK räumt jeder Person ein Recht auf Freiheit und Sicherheit ein und zielt darauf hin, willkürliche Festnahmen und Freiheitsentzüge zu verbieten. Er zählt die Situationen auf, in denen einer Person die persönliche Freiheit entzogen werden darf. Aufgeführt werden auch die Rechte, die jeder inhaftierten oder festgenomme- nen Person garantiert werden müssen, wie das Recht auf Mitteilung der Haftgründe und Beschuldigungen (Ziff. 2), das Recht, einem Gericht vorgeführt zu werden (Ziff. 3) oder das Recht, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Recht- mässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und die Entlassung anordnet, wenn der
18 SR 0.101
19 BGE 120 Ia 179
20 Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S. 234; Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d’asile, S. 420
21 Unveröffentlichter BGE vom 7. Nov. 1994 i.S. M.
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Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Ziff. 4). Artikel 5 EMRK findet nur Anwen- dung im Rahmen von freiheitsentziehenden Massnahmen; diese unterscheiden sich von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ihrerseits unter den Schutz des Protokolls Nr. 4 zur EMRK22 und unter Artikel 12 des Paktes II23 fallen. Unter Freiheitsentziehung ist nicht bloss Haft im engeren Sinn zu verstehen. Umgekehrt fällt nicht jede Freiheitsbeschränkung unter Artikel 5 EMRK24. Um zu bestimmen, ob einer Ausländerin oder einem Ausländer die Freiheit entzogen wird, geht die internationale Rechtsprechung von der konkreten Situation aus und berück- sichtigt die Gesamtheit der Kriterien wie z.B. die Art, die Dauer, die Wirkungen und die Modalitäten der erwogenen Massnahme. Zwischen Freiheitsentzug und Frei- heitsbeschränkung gibt es nur einen Grad- oder Intensitätsunterschied25. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes hat sich diese Frage des Freiheits- entzugs im Zusammenhang mit weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern ge- stellt, die sich in der Transitzone eines Flughafens aufhalten (Art. 64 Abs. 3). Dieser Aufenthalt wird nicht als Freiheitsentzug im Sinn von Artikel 5 EMRK angesehen. Artikel 64 Absatz 3 des Gesetzesentwurfes nimmt Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer (und nicht auf Asylsuchende), denen die Einreise in die Schweiz verwei- gert wurde und die sich in der Transitzone zur Vorbereitung der Ausreise aufhalten. Solange sie nicht Asylsuchende sind, können sie ihre Reise jederzeit fortsetzen. Die Einführung eines besonderen Verfahrens für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Transitzone als Aufenthaltsort zugewiesen wird, ist nicht notwendig; dies im Gegensatz zum Asylgesetz (Art. 22 Abs. 2 AsylG). Ebensowenig drängt sich bei Ausländerinnen und Ausländern eine Prüfung der Lage durch einen Richter auf. Wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer der Wegweisung widersetzen möch- te, kann sie oder er einen formellen und beschwerdefähigen Entscheid verlangen (Art. 64 Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme (Art. 78) und des Asylrechts (Art. 22 Abs. 1 AsylG). Wenn der Aufenthalt in der Transitzone länger als fünfzehn Tage dauert, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei denn, dass Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind. Ausserdem stehen die im Rahmen von Zwangsmassnahmen (Art. 71 - 77) angeord- nete Administrativhaft und die Gebietszuweisung an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsbewilligung haben oder denen das Betreten eines bestimmten Gebietes untersagt wurde, im Einklang mit Artikel 5 EMRK. Diese bereits durch das ANAG26 vorgesehenen Massnahmen werden im Prinzip als Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und nicht als freiheitsentziehende Massnahmen angesehen. An- dererseits kann einer Person die Freiheit entzogen werden, wenn gegen sie ein Aus- weisungs- oder Auslieferungsverfahren hängig ist (Art. 5 Ziff. 1 Bst. f EMRK). Nach der internationalen Rechtsprechung reicht es aus, dass die genannten Verfah- ren im Gange sind. Es ist nicht notwendig, dass sie rechtskräftig sind27. Artikel 72
22 Die Schweiz hat dieses Protokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert. Es enthält ver- schiedene Garantien, so das Verbot der Ausweisung von eigenen Staatsangehörigen oder das Verbot von kollektiven Ausweisungen.
23 vgl. Ziff. 1.3.4.2
24 BGE 123 II 197
25 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Juni 1996,
Rec. 1996-III, 848, Ziff. 42; BGE 123 II 193
26 Botschaft vom 22. Dezember 1993 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
BBl 1994 I 305 ff. 27 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Rec.1996, 1982 Ziff.112
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Absatz 2 des Gesetzesentwurfes, wonach die Behörde unverzüglich einen Entscheid über das Aufenthaltsrecht der in Haft befindlichen Person treffen muss, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Artikel 6 EMRK begründet das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, von einem unabhängigen, un- parteiischen und auf dem Gesetz beruhenden Gericht beurteilt zu werden. Es um- fasst auch das Recht, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist beurteilt zu werden. Der Anwendungsbereich von Artikel 6 EMRK ist auf Streitigkeiten in zivil- rechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen oder auf jede strafrechtliche Anklage beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes findet Artikel 6 EMRK keine Anwendung auf Streitigkeiten im Ausländerbereich28. Artikel 8 EMRK garantiert den Schutz des Privat- und Familienlebens. Die Bestim- mungen des vorliegenden Entwurfes, hauptsächlich jene über den Familiennachzug (Art. 41–50), tragen Artikel 8 EMRK Rechnung und begründen gegenüber dem ANAG neue Rechte. So wird für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ein An- spruch auf Nachzug des Ehegatten und der Kinder eingeführt (Art. 43). Der Famili- ennachzug für die Familie des Inhabers einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird er- möglicht (Art. 44). Als Familie im Sinne des Gesetzesentwurfes werden der Ehegatte und die Kinder unter 18 Jahren verstanden. Dies steht im Einklang mit Artikel 8 EMRK, der selbst den Kreis der Begünstigten nicht definiert, sondern darauf abzielt, jede unterhaltene Familienbeziehung mit nahen Familienmitgliedern, die eine wesentliche Rolle in- nerhalb der Familie spielen, zu schützen. Dies unter der Bedingung, dass die Bezie- hung eng ist und tatsächlich gelebt wird. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann so auch bezüglich der Grosseltern, der Enkelkinder, der Neffen und Nichten oder der Brüder und Schwestern bestehen29. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtes findet Artikel 8 EMRK nur für Bezie- hungen zwischen Ehegatten und minderjährigen Kindern Anwendung. Für die voll- jährigen Kinder und die anderen Familienmitglieder werden zusätzliche Bedingun- gen verlangt. Die betroffene Person muss sich in einer physischen oder psychischen Abhängigkeitslage befinden, die es ihr verunmöglicht, unabhängig zu leben30. Der Gesetzesentwurf kommt diesen Bedingungen nach, indem er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorsieht, wenn humanitäre Gründe es erfordern (Art. 30 Bst. b). Um die Gleichbehandlung gegenüber Staatsangehörigen der EU zu gewährlei- sten, erlaubt der Entwurf sodann Schweizerinnen und Schweizern den Nachzug der ausländischen Kinder, die das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 41 Abs. 2). Die Beziehung von Konkubinatspaaren wird durch Artikel 8 EMRK im Allgemei- nen geschützt. Sie wird aufgrund der Wirklichkeit der Beziehung beurteilt, die ihrer Natur nach einer Familiengemeinschaft ähneln muss31. Ein wichtiges Element für
28 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen M.gegen Frankreich vom 5. Oktober 2000, §33 ff.; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, S.147; unveröffentlichter BGE vom 5. März 1998 in Sachen S-G. 29 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, M.gegen Belgien, Serie A, N.31, Ziff.45
30 BGE 120 Ib 257
31 Philippe Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, S. 279
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die Beurteilung besteht darin, ob rechtliche Gründe vorliegen, welche eine Ehe- schliessung verunmöglichen. Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Rechts- stellung von Konkubinatspaaren nicht ausdrücklich, da grundsätzlich die Möglich- keit einer Heirat besteht. Falls dies nicht der Fall ist, kann ihnen eine Aufenthalts- bewilligung aus humanitären Gründen erteilt werden (Art. 30 Bst. b). Aufgrund der herrschenden Praxis wird eine Bewilligung erteilt, wenn das Konkubinatspaar ge- meinsame Kinder hat und als Familiengemeinschaft lebt. Homosexuelle Paare können sich nicht auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK berufen; unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch den Schutz des Privatlebens geltend machen32. Derzeit wird ein Bundesgesetz aus- gearbeitet, das homosexuellen Paaren eine spezifische Rechtsstellung einräumt33. In diesem Gesetz wird die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die ausländische Partnerin oder den ausländischen Partner geregelt werden. Im Gesetzesentwurf wird daher bewusst auf eine Regelung verzichtet. Im übrigen knüpft der Gesetzesentwurf den Familiennachzug an neuen Vorausset- zungen an; so wird zum Beispiel bei Schweizerinnen und Schweizern und ihren ausländischen Ehepartnern das Zusammenwohnen vorausgesetzt (Art. 41). Auch wird eine Frist für den Familiennachzug eingeführt (Art. 46). Diese Einschränkun- gen stellen jedoch keine Eingriffe in die Familienbeziehungen dar, da sie diese nicht verunmöglichen oder erheblich erschweren. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens gilt nicht absolut und kann aus den in Artikel 8 Ziffer 2 EMRK vorge- sehenen Gründen eingeschränkt werden. Ein Eingriff in diese Rechte ist zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und einem legitimen Interesse des Staates ent- spricht wie z.B. der Wahrung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Eingriff muss zudem in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnis- mässig sein. Wenn die Ausweisung einer verurteilten Ausländerin oder eines verur- teilten Ausländers eine Trennung der Familie zur Folge hat, müssen die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, die Familienverhältnisse und die Intensität der Famili- enbindungen, die Nationalität der betroffenen Personen und die Zumutbarkeit der Ausreise der Familienmitglieder mitberücksichtigt werden34. Die in Artikel 50 vor- gesehene Beschränkung des Familiennachzugs aus Gründen der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit entspricht diesem Grundsatz. Artikel 13 EMRK garantiert das Recht, vor einer innerstaatlichen, unparteiischen und unabhängigen Instanz eine wirksame Beschwerde erheben zu können35. Nach der internationalen Rechtsprechung kann diese konventionsrechtliche Garantie al- lerdings nur geltend gemacht werden, wenn die in der EMRK anerkannten Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind36. Grundsätzlich garantiert der Gesetzesentwurf ein wirksames Verfahrensrecht bei ei- ner Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 13 EMRK. Die Rückweisung an der Grenze (Art. 6 Abs. 2), die formlose Wegweisung (Art. 63) und die Wegweisung am
32 BGE 126 II 425 33 Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, vgl. http://www.ofj.admin.ch/themen/glgpaare/intro-d.htm 34 Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Aug. 2001, B. gegen die Schweiz, Rec. 54273/00, § 48
35 Nicolas Wisard, a.a.O., S. 64 ff.
36 Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), S. 425
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Flughafen (Art. 64), die in einer ersten Phase formlos angeordnet werden, können – auf Verlangen der Ausländerin oder des Ausländers – Gegenstand eines formellen Entscheides sein, der angefochten werden kann (Art. 6 Abs. 2, 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2). Die Ausländerin oder der Ausländer, die oder der sich auf Artikel 13 EMRK berufen will, muss ausserdem die Verletzung einer weiteren Konventionsbe- stimmung geltend machen, beispielsweise von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) oder von Artikel 3 EMRK (Non-Refoulement- Prinzip).
1.3.4.1.2 Das Protokoll Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten37 Das Protokoll enthält bestimmte Verfahrensgarantien bei der Ausweisung (Art. 1). Danach können Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmässig im Hoheitsge- biet eines Staates aufhalten, aus diesem nur aufgrund einer rechtmässig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden. Sie müssen die Gründe vorbringen können, die gegen die Ausweisung sprechen, und den Fall überprüfen lassen können (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls). Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Person bereits seit ei- ner gewissen Dauer darin aufhält und im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilli- gung ist38. Artikel 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, die an der Grenze zurückgewiesen wurden, die sich als Touristen oder im Transitraum oder so- gar illegal im Land aufhalten (rechtswidrige Einreise oder abgelaufene Aufenthalts- bewilligung). Ausserdem kann eine betroffene Person ausgewiesen werden, bevor sie ihre Rechte nach dem Protokoll wahrgenommen hat, wenn eine solche Auswei- sung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt (Art. 1 Abs. 2 des Protokolls). In diesem Fall muss die betroffene Person nach der Ausweisung ihre Rechte wahrnehmen können (Art. 15 Abs. 2 der Erläuterungen vom 8. Oktober 1984 zum Protokoll Nr. 7). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls kannte das Schweizer Recht die Landesverweisung (Art. 55 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193739), die Ausweisung (Art. 10 ANAG) und die Ausweisung von Personen auf Grund eines Entscheides des Bundesrats, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 70 der ehemaligen Bundesverfassung, heute Art. 121 Abs.
2 BV). Während die zwei erstgenannten Ausweisungen die in Artikel 1 des Proto-
kolls aufgeführten Bedingungen erfüllten, war dies bei der sogenannten politischen Ausweisung nicht der Fall. In diesem letzten Fall konnte die Person, die wegen Ge- fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit aus der Schweiz ausgewiesen wurde, ihre Rechte nach der Ausweisung nicht geltend machen. Aus diesem Grund musste die Schweiz einen Vorbehalt anbringen. Der Gesetzesentwurf sieht die Ausweisung zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz vor. Die Ausweisung kann durch das Bundesamt für Polizei verfügt werden (Art. 67). Der Entscheid ist beschwerdefähig. Der erwähnte Vorbe-
37 SR 0.101.07; BBl 1986 II 628; Inkrafttreten am 01. Nov. 1988
38 BBl 1986 II 59
39 StGB; SR 311.0
3741
halt muss jedoch insofern aufrechterhalten bleiben, als die vom Bundesrat verfügte politische Ausweisung weiterhin in speziellen Fällen möglich bleibt.
1.3.4.1.3 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation40 Dieses Übereinkommen räumt unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen und Arbeitnehmern aus einem Mitgliedstaat der EFTA ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein (Art 16). Angesichts der di- rekten Anwendbarkeit des Übereinkommens sind die Rechte, die dieses einräumt, im Gesetzesentwurf nicht aufgenommen worden. Zudem werden Aufenthalt und Nie- derlassung von Staatsangehörigen der EFTA durch ein bilaterales Abkommen gere- gelt, das mit jenem vergleichbar ist, welches mit der EU abgeschlossen wurde.
1.3.4.1.4 Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATS-Abkommen)41 Nur einzelne Bestimmungen des GATS-Abkommens sind direkt anwendbar und räumen den begünstigten Personen direkt durchsetzbare Rechte ein. Anhang 1B des Abkommens, der die Dienstleistungserbringer betrifft, enthält Grundsätze wie die Gleichbehandlung, die Transparenz, die schrittweise Liberalisierung der Zulas- sungsvoraussetzungen zum Markt, die Inländergleichbehandlung sowie das Zulas- sungsverfahren zum Arbeitsmarkt. Im Ausländerrecht bedeutet dies, dass der Grund- satz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen und des Aufenthaltes bei vorübergehenden Dienstleistungen beachtet werden muss. Im Zeitpunkt der Ratifizierung hat sich die Schweiz vorbehalten, den Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten eine bevorzugte Behandlung einzuräumen (Zulas- sung und Aufenthalt), um der nationalen Ausländergesetzgebung und den laufenden bilateralen Verhandlungen mit der EU Rechnung zu tragen. In der Zwischenzeit ist das bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit angenommen worden. Der Vorbehalt, der gemacht wurde, muss jedoch aufrechterhalten werden, da die Zulas- sung zum Arbeitsmarkt für die Angehörigen der EU und EFTA-Staaten sowie für Drittstaatsangehörige unterschiedlich geregelt wird. Gleichzeitig zu den allgemeinen ist unser Land spezifische Verpflichtungen einge- gangen, was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die nationale Behandlung be- stimmter Personenkategorien betrifft (Kadertransfer, Führungskräfte, Spezialisten und andere unentbehrliche Personen). So weit diese Verpflichtungen direkt an- wendbar sind, wurden sie im Entwurf nicht aufgenommen.
40 SR 0.632.31 41 SR 0.632.20
3742
1.3.4.1.5 Europäisches Übereinkommen vom 26. November
1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe42 Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, das in der EMRK vorgesehene Kontroll- system des generellen Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe (Art. 3 EMRK) zu ergänzen. Um den Schutz von inhaftierten Personen zu verbessern, sind insbesondere Besuche durch einen internationalen Ausschuss vorgesehen. Bestimmte Rechte müssen schon bei Haftbeginn gewahrt werden, so beispielsweise das Recht, seine Familienmitglieder oder eine Drittperson nach Wahl zu informieren, das Recht, von einem Arzt untersucht zu werden, oder das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen (Rechtsanwalt der ersten Stunde). Diese Garantien gelten für alle Inhaftierungen, unabhängig davon, ob sie strafrechtlicher oder administrativer Natur sind. Im Hinblick auf das Schweizer Recht wirft das Übereinkommen keine besondere Schwierigkeit auf.
1.3.4.2 Weitere multilaterale Abkommen
1.3.4.2.1 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)43 Dieser internationale Pakt statuiert Rechte wie dasjenige auf Arbeit, auf gerechte Arbeitsbedingungen oder auch auf soziale Sicherheit (Art. 6 - 15). Diese Rechte ha- ben den Charakter einfacher Grundsatzerklärungen44. Sie wenden sich nicht an Pri- vatpersonen, sondern sind als Leitlinien für den Gesetzgeber zu betrachten, wie dies auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt wurde. Soweit die in Pakt I anerkannten Rechte jedem Individuum unabhängig von der Staatsangehörigkeit garantiert werden, drängt sich keine spezifische Regelung im Ausländerrecht auf.
1.3.4.2.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II)45 Bestimmte, im Pakt II enthaltene Rechte werden ebenfalls durch die EMRK garan- tiert: das Recht, eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz einzulegen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a Pakt II; Art. 13 EMRK), das Verbot der Folter (Art. 7 Pakt II; Art. 3 EMRK) oder auch das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 9 Pakt II; Art. 5 EMRK). Artikel 12 garantiert jeder Person, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen (Abs. 1). Diese Bewegungs- und Wohnsitzfreiheit gilt nicht absolut und zu- dem nur unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (Abs. 3).
42 SR 0.106 43 SR 0.103.1 44 Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, La Suisse et les Pactes des Nations Unies relatifs aux droits de l’homme, S.59 und 66; BBl 1991 I 1193 45 SR 0.103.2
3743
Bei der Ratifizierung des Paktes II hat die Schweiz zugunsten der fremdenpolizeili- chen Gesetzgebung einen Vorbehalt angebracht.46 So sah das anwendbare schweize- rische Recht (ANAG) im Zeitpunkt der Ratifizierung vor, dass der Aufenthalt der Ausländerinnen und Ausländer bewilligungspflichtig und die Aufenthalts- und Nie- derlassungsbewilligung nur für den Kanton gültig war, der sie ausgestellt hatte. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Inhaberinnen oder Inhaber einer Niederlas- sungsbewilligung von der geographischen und beruflichen Mobilität unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen in der ganzen Schweiz profitieren (Art. 36 Abs. 3). Mit einer Aufenthalts-, Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung ist der Kan- tonswechsel bewilligungspflichtig. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ha- ben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 36 Abs. 2). Grenzgängerinnen und Grenzgänger profitieren von diesem Recht ebenfalls nach fünf Jahren ununterbrochener Er- werbstätigkeit in der Schweiz (Art. 38). Inhaberinnen oder Inhaber einer Kurz- aufenthaltsbewilligung haben keinen Anspruch auf Kantonswechsel, dieser kann ih- nen jedoch bewilligt werden. Eine Aufhebung des bestehenden Vorbehalts kann nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden, wenn die endgültige Fassung dieser Bestimmungen feststeht. Artikel 13 sieht, genau wie Artikel 1 Protokoll Nr. 7 zur EMRK, Verfahrensgaranti- en hinsichtlich der Ausweisung vor. Ausländerinnen und Ausländer, die sich recht- mässig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten, können aus diesem nur auf Grund eines rechtmässig ergangenen Entscheids ausgewiesen werden, und es ist ih- nen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Ge- legenheit zu geben, die gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde nachprüfen zu lassen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf rechtswidrig anwesende Ausländerinnen und Ausländer oder auf Personen, die rechtmässig eingereist sind, aber noch keine Aufenthaltsbewilligung haben47. Sie verleiht Ausländerinnen und Ausländern grundsätzlich keinen Schutz, statuiert aber, dass im Wegweisungsverfahren das Willkürverbot eingehalten wird, was auch in der Bundesverfassung garantiert wird (Art. 9 BV). Im Unterschied zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der EMRK sieht Arti- kel 13 keine Möglichkeit vor, dass der Betroffene seine Rechte nach der Auswei- sung geltend machen kann. Die schweizerische Gesetzgebung steht mit dieser Be- stimmung vollends im Einklang.
1.3.4.2.3 Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung48 Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, die Rassendiskriminierung in all ihren For- men und in allen Bereichen des Lebens zu bekämpfen. Den Staaten steht es frei, die eigenen und die ausländischen Staatsangehörigen unterschiedlich zu behandeln, so- lange diese Unterscheidung nicht die Rassendiskriminierung zum Ziel oder im Er-
46 Kälin/Malinverni/Nowak zitiert a.a.O.; S. 96; BBl 1991 I 1199
47 Kälin zitiert a.a.O., S.59
48 SR 0.104
3744
gebnis eine solche Wirkung hat. Das Übereinkommen verleiht indessen kein Recht auf Zulassung zu einem bestimmten Hoheitsgebiet. Im Zeitpunkt der Ratifizierung hielt es die Schweiz für angebracht, bezüglich der arbeitsmarktlichen Zulassungsgesetzgebung einen Vorbehalt anzubringen. Die der- zeitige arbeitsmarktliche Zulassungspolitik der Schweiz beruht auf einem dualen Sy- stem, das zwischen den Angehörigen der EU-Staaten und denjenigen der anderen Staaten unterscheidet. Diese Unterscheidung steht nicht in Widerspruch zum Über- einkommen, soweit sie auf einem Abkommen mit den betroffenen Ländern beruht. Da das bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit diesen Verpflichtungen nachkommt, könnte die Schweiz ihren Vorbehalt zurückziehen. Damit aber in Zu- kunft ein gewisser Handlungsspielraum bestehen bleibt, erscheint es jedoch ange- zeigt, diesen Vorbehalt beizubehalten49.
1.3.4.2.4 Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau50 Ziel dieses Übereinkommens ist die Verhinderung jeder mit dem Geschlecht be- gründeten Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zum Ziel hat, die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inan- spruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau, und zwar in allen Lebensbereichen, zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, einschliesslich gesetzgeberi- scher, zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der weiblichen Prostitution (Art. 6). Dieses Übereinkommen spielt eine Rolle im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilli- gungen, die an Cabaret-Tänzerinnen ausgestellt werden. Ihre Rechtsstellung wird in der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) und in den ent- sprechenden Weisungen geregelt. Trotz dieser gesetzlichen Schutzbestimmungen bestehen offenkundig Missbräuche, insbesondere in Anbetracht der Schwierigkeiten und des mangelhaften Willens, die Lage zu kontrollieren. Prostitution, Kuppelei und in Verbindung damit Menschenhandel stehen im Widerspruch zu den Zielen des Übereinkommens. Der Gesetzesentwurf regelt die Rechtsstellung der Cabaret- Tänzerinnen nicht ausdrücklich. Er sieht allerdings im Rahmen der Zulassungsvor- aussetzungen Abweichungen vor, um Personen vor Ausbeutung zu schützen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. d), oder um den Aufenthalt von Opfern von Menschenhandel zu regeln (Art. 30 Abs. 1 Bst. e). Der Bundesrat legt die Ausführungsbestimmungen fest (Art. 30 Abs. 2).
49 zu einem Rückzug des Vorbehalts zu Art. 14 (Mitteilungsverfahren)
siehe BBl 2001 5927 ff. 50 SR 0.108
3745
1.3.4.2.5 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe51 Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Wirksamkeit der Bekämpfung von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen Misshandlungen oder Behandlungen weltweit zu verbessern. Kein Staat darf eine Person in einen anderen Staat auswei- sen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annah- me bestehen, dass sie dort Gefahr läuft, gefoltert zu werden (Art. 3). Dies ist die Verankerung des Non-Refoulement Prinzips, ebenfalls enthalten in Artikel 3 EMRK.
1.3.4.2.6 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes52 Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, dem Kind tatsächlich und rechtlich einen besseren Schutz zu garantieren. Ohne dem Kind oder seinen Eltern einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Familienzusammenführung einzuräumen, fordert es, dass gestellte Anträge auf Ein- oder Ausreise von den Vertragsstaaten wohlwol- lend, human und beschleunigt bearbeitet werden (Art. 10 Abs. 1). Die im Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens geltende schweizerische Ausländergesetzgebung kam diesen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nach. So war der Familiennachzug für Ausländerinnen und Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung nicht erlaubt, eispielsweise für Saisonniers, Studenten, Kur- gäste oder Kurzaufenthalter. Auch zu dieser Bestimmung hat die Schweiz einen Vorbehalt angebracht. Der Gesetzesentwurf führt in diesem Punkt eine wichtige Änderung ein, indem er allen Inhaberinnen oder Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung einen Anspruch auf Familiennachzug einräumt (Art. 43); ebenso wird Inhaberinnen oder Inhabern von Kurzaufenthaltsbewilligungen der Familiennachzug ermöglicht (Art. 44). Das bilate- rale Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht in diesen Fällen ebenfalls den Familiennachzug vor. Die Neuregelung würde es der Schweiz grundsätzlich erlau- ben, den Vorbehalt zurückzuziehen. Da aber die massgebenden asylrechtlichen Be- stimmungen den Familiennachzug nicht in allen Situationen erlauben, so beispiels- weise bei Personen, die in unserem Land vorläufig aufgenommen wurden, muss der besagte Vorbehalt aufrechterhalten werden.
1.3.4.2.7 Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption53 Bei diesem von der Schweiz unterzeichneten Übereinkommen ist die Ratifizierung im Gange. Das Abkommen bezweckt, ein System der Zusammenarbeit zwischen
51 SR 0.105 52 SR 0.107
53 BBl 1999 5795 ff.
3746
Aufnahme- und Herkunftsstaaten zu institutionalisieren, um Missbräuche bei der internationalen Adoption zu bekämpfen. Die Umsetzung des Abkommens in der schweizerischen Rechtsordnung bedingt die Ausarbeitung eines Ausführungsgesetzes. Dieses beinhaltet unter anderem eine Än- derung der Ausländergesetzgebung (ANAG) und führt ein Aufenthaltsrecht für das Kind ein, das in der Schweiz adoptiert werden soll (Art. 7a ANAG)54. Wenn die vorgesehene Adoption nicht stattfindet, behält das Kind seine Rechte. Es erhält zu- dem fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diese Rechte werden in Artikel 47 des Gesetzes- entwurfs aufgenommen. Die Inkraftsetzung des Übereinkommens ist für den 1. Ja- nuar 2003 geplant.
1.3.4.3 Die bilateralen Abkommen
Das wichtigste bilaterale Abkommen im Migrationsbereich ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizü- gigkeit (siehe Ziffer 1.3.3). Die Schweiz hat weitere Verträge und Abkommen im Bereich der Niederlassung ab- geschlossen. Heute bestehen mit 33 Ländern55 Niederlassungsverträge; davon sind
21 Länder weder Mitglied der EU noch der EFTA. Nach der Rechtsprechung be-
gründen diese Verträge keinen Anspruch mehr auf die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung56. Die in Klauseln dieser Verträge vorgesehene Bewegungsfreiheit findet nur auf diejenigen Angehörigen von Vertragsstaaten An- wendung, die bereits eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Sie haben einen An- spruch auf Kantonswechsel, sofern keine Ausweisungsgründe vorliegen. Bei Niederlassungsvereinbarungen handelt es sich um Ergänzungen zu den oben erwähnten Niederlassungsverträgen. Sie beinhalten einen Anspruch auf die Ertei- lung der Niederlassungsbewilligung nach einer bestimmten Frist. Derzeit hat die Schweiz mit 10 Mitgliedstaaten der EU57 sowie mit dem Fürstentum Liechtenstein Niederlassungsvereinbarungen abgeschlossen. Staatsangehörige dieser Länder haben nach einem rechtmässigen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diese Bestimmung geht weiter als Artikel 33 Absatz 2, der einen solchen Anspruch erst nach zehn Jahren vorsieht. Zu beachten ist sodann, dass die Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein «Memorandum of Understanding» abgeschlossen hat, das die Erteilung der Nie- derlassungsbewilligung nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt
54 Ausführungsgesetz vom 22. Juni 2001; BBl 2001 2908
55 Afghanistan, Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China, Kolumbien, Kroatien, Dänemark, Ecuador, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Indien, der Iran, Island, Italien, Japan, Liberia, Liechtenstein, Mazedonien, die Niederlande, die Philippinen, Polen, Rumänien, Türkei, Bundesrepublik Jugoslawien.
56 BGE 119 IV 65; BGE 120 Ib 360
57 Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande und Portugal.
3747
von fünf Jahren in unserem Land vorsieht58. Es besteht hier allerdings kein An- spruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Schweiz hat zahlreiche andere bilaterale Abkommen in spezifischen Bereichen abgeschlossen, so betreffend Rückübernahme und Transit, soziale Sicherheit, Ab- schaffung von Visums- und Passvorschriften, Ein- und Ausreise in der Grenzzone oder auch den Austausch von Stagiaires59. Ebenso bestehen Abkommen mit Italien, Spanien und Frankreich in Bezug auf die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus diesen Ländern. Diese Abkommen sind grösstenteils durch das Freizügigkeitsabkommen überholt. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 bleiben diese Ab- kommen anwendbar.
1.3.4.4 Weitere, in der Schweiz nicht anwendbare
internationale Abkommen Daneben bestehen weitere internationale Abkommen, die Auswirkungen auf die na- tionale Gesetzgebung betreffend Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länderinnen und Ausländer haben. Einige wurden von der Schweiz unterschrieben, sind aber noch nicht ratifiziert; andere wurden noch nicht unterschrieben. Sie sind also nicht in Kraft gesetzt, könnten dies aber mittel- oder längerfristig werden. Es handelt sich insbesondere um das Europäische Niederlassungsübereinkommen von 1955, die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, revidiert im Mai 1966, das Protokoll Nr. 4 der EMRK vom 16. November 1963, das Europäische Überein- kommen vom 24. November 1977 über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer und die Internationale Konvention der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen.
1.3.5 Zulassung zur Erwerbstätigkeit
Die zentralen Elemente bei der Zulassung zur Erwerbstätigkeit sind das duale Zulas- sungssystem (Freizügigkeitsabkommen mit den EU- und den EFTA-Staaten und be- schränkte Zulassung von Drittstaatsangehörigen), die Höchstzahlen (Art. 19), der Vorrang der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Neuein- reisenden (Art. 20), die persönlichen Qualifikationsanforderungen (Art. 23) sowie die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 21). Eine Zulassung zum Ar- beitsmarkt muss immer im längerfristigen gesamtwirtschaftlichen Interesse stehen (Art. 17–18) und kann von der Schaffung von Ausbildungsplätzen durch den Ar- beitgeber abhängig gemacht werden (Art. 22). Eine ausführliche Darstellung der Zulassung zum Arbeitsmarkt findet sich in Ziffer 1.2.3.1.
58 BBl 1995 III 669
59 Weisungen des BFA über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer, Ziff. 011.3
3748
1.3.6 Regelung der Anwesenheit
1.3.6.1 Abschaffung des Saisonnierstatuts und Einführung
einer neuen Kurzaufenthaltsbewilligung Das geltende Recht kennt neben der unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 6 ANAG) verschiedene Unterkategorien von befristeten Aufenthaltsbewilligungen für Jahresaufenthalter, Saisonniers und Kurzaufenthalter (Art. 5 ANAG und Ausfüh- rungsbestimmungen in der BVO). An der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Kurz- und Daueraufenthalten soll festgehalten werden. Sie ist notwendig, da jeweils unterschiedliche Bedürfnisse und Aufenthaltszwecke bestehen und daher auch eine unterschiedliche Regelung sinn- voll ist. Der Gesetzesentwurf schlägt eine Reduktion der Bewilligungsarten und damit auch eine Vereinfachung des Verfahrens vor. Mit der überwiegenden Mehrheit der Ver- nehmlasser ist der Bundesrat der Auffassung, dass wie bereits heute das Saisonnier- statut mit seinen volkswirtschaftlich und sozialpolitisch problematischen Auswir- kungen für Drittstaatsangehörige nicht weitergeführt werden soll. Die kantonalen Behörden können aber weiterhin Kurzaufenthaltsbewilligungen an Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA für saisonale Tätigkeiten (v.a. Baugewerbe, Tourismus, Landwirtschaft) erteilen, wie dies im Freizügigkeits- abkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Saisonale Tätigkeiten werden auch in Zu- kunft von Bedeutung sein, obschon aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre und der geänderten Rekrutierungspolitik des Bundesrates ein markanter Rückgang bei der Erteilung von Saisonbewilligungen zu verzeichnen war. An Drittstaatsangehörige können demgegenüber gemäss dem Gesetzesentwurf – wie be- reits heute – grundsätzlich nur Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte han- delt. Neu sollen Drittstaatsangehörige für befristete Aufenthalte mit oder ohne Erwerbs- tätigkeit bis zu einem Jahr eine einheitliche Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten. Ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, wird eine Verlängerung dieser Bewilligung bis zu insgesamt zwei Jahren möglich sein. Diese Kurzaufenthaltsbewilligungen sollen immer mit einem bestimmten Aufenthaltszweck (vor allem projektbezogenen Tätigkeiten) verbunden werden. Der Gefahr der Zweckentfremdung dieses vorübergehenden Aufenthaltsstatutes muss mit einer klaren Unterbruchsregelung vor der Neuerteilung einer Bewilligung begegnet werden. Durch die zusätzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifi- kation wird die Missbrauchsgefahr ebenfalls verringert. Die Kriterien zur Festlegung der Dauer des Unterbruchs sind in einer Ausführungsverordnung festzulegen; dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein Unterbruch von einem Jahr ausreichend ist (so auch Art. 26 Abs. 1 BVO). Ausnahmen von dieser Unterbruchspflicht sollen möglich sein, wenn es sich um eine wiederkehrende Tätigkeit handelt und ein Miss- brauch im Einzelfall ausgeschlossen werden kann. Die zum Teil in bilateralen Abkommen mit einzelnen EU-Staaten verankerte und auf alle Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten ausgedehnte Möglichkeit der ein- fachen Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung (heute Saisonbewilligung) in eine Aufenthaltsbewilligung entfällt nach Ablauf der im Freizügigkeitsabkommen
3749
vorgesehenen Übergangsfrist für die Beibehaltung der Kontingentierung. Auf eine erneute Ausdehnung dieser Umwandlungsmöglichkeit auf Angehörige anderer Staaten (wie dies bis Ende 1994 der Fall war) soll auch in Zukunft verzichtet wer- den.
1.3.6.2 Aufenthaltsbewilligung
Die zeitlich befristete, aber in der Regel verlängerbare Aufenthaltsbewilligung soll weiterhin für Aufenthalte von mehr als einem Jahr erteilt werden. Wie bisher sind Bedingungen möglich, insbesondere bezüglich des Aufenthaltszwecks. Dies gilt et- wa für Aufenthalte zu Ausbildungszwecken oder für längerdauernde, befristete Tä- tigkeiten (z.B. Kadertransfer gemäss dem von der Schweiz unterzeichneten «General Agreement on Trade and Services»/GATS). Demgegenüber soll nach einem Aufent- halt von fünf Jahren ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung bestehen, sofern keine Widerrufsgründe gegeben sind (insbesondere Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Sozial- hilfeabhängigkeit; Art. 61). Damit wird der fortschreitenden Integration Rechnung getragen.
1.3.6.3 Niederlassungsbewilligung
Die Niederlassungsbewilligung stellt – wie bisher – den besten ausländerrechtlichen Status dar. Sie soll weiterhin unbefristet und ohne Bedingungen erteilt werden, und ein Entzug der Bewilligung soll nur in schwer wiegenden Fällen erfolgen. Personen mit Niederlassungsbewilligung können sich zudem auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung, BV) berufen. Neu sollen Ausländerinnen und Ausländer einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn sie sich zehn Jahre lang ordnungsgemäss mit einer Bewilligung nach diesem Gesetz in der Schweiz aufge- halten haben. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass keine Widerrufsgründe wie Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe vorliegen (Art. 61). Bei einer erfolgreichen Integration kann die Niederlassungsbewilligung neu bei al- len Ausländerinnen und Ausländern bereits nach einem Aufenthalt von fünf Jahren erteilt werden. Dabei sollen neben der beruflichen und sozialen Integration insbe- sondere die Sprachkenntnisse ausschlaggebend sein. Die Möglichkeit der frühzeiti- gen Erteilung der Niederlassungsbewilligung schafft einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen (Art. 33 Abs. 4). Heute erhalten alle Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie der USA nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah- ren aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen oder Gegenrechtserwägungen die Niederlassungsbewilligung. In den übrigen Fällen wird die Niederlassungsbewilli- gung regelmässig nach zehn Jahren erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen dage- gen stehen.
3750
1.3.6.4 Grenzgängerbewilligung
Das Freizügigkeitsabkommen enthält auch für die Grenzgängerinnen und Grenzgän- ger aus den EU- und den EFTA-Mitgliedstaaten eine umfassende Regelung. Die in diesem Abkommen vorgesehene wöchentliche Rückkehrpflicht (heute täglich) an den Wohnort in der benachbarten Grenzzone soll neu auch für die zur Zeit lediglich rund 700 Grenzgänger und Grenzgängerinnen aus Drittstaaten gelten. In Anlehnung an die vorgeschlagene Regelung bei der Aufenthaltsbewilligung wird nach einer un- unterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung und den Stellenwechsel bestehen.
1.3.6.5 Geographische und berufliche Mobilität
Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhalten nach Überwindung der strengen Zulassungsbedingungen (hohe Eintrittsschwelle) in An- lehnung an das Freizügigkeitsabkommen innerhalb der Schweiz unter gewissen Be- dingungen eine möglichst grosse geographische und berufliche Mobilität (Anspruch auf Kantons-, Berufs- und Stellenwechsel; Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ohne zusätzliche Bewilligung; Art. 36 und 37). Diese Mobilität steht mit den heutigen Bedürfnissen der Gesamtwirtschaft im Ein- klang und kann insbesondere mithelfen, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Sie führt zu einer erheblichen administrativen Entlastung der Behörden und der Arbeitgeber. Ei- ne Einschränkung der Mobilität soll nur noch zum Schutz berechtigter öffentlicher Interessen möglich sein. Personen mit Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligungen (während den ersten fünf Jahre) wird nur eine eingeschränkte geographische und berufliche Mobilität eingeräumt (Art. 36 Abs. 1 und Art. 38).
1.3.7 Familiennachzug
1.3.7.1 Ausgangslage
Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, das Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen. Er stellt einen der wichtigsten Zulassungsgründe dar. Die direkten Steuerungsmöglichkeiten der Einwanderung werden durch den Familiennachzug eingeschränkt. Im Jahr 2000 waren beispielsweise rund 43 Prozent der Zuwande- rung auf den Familiennachzug zurückzuführen. Darunter fallen sowohl ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern (rund 13 Prozent) wie auch der Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern (rund 30 Prozent). Heute besteht neben den in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 ANAG ge- währten gesetzlichen Ansprüchen unter gewissen Voraussetzungen aufgrund der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug (siehe Ziffer 1.3.4.1). Der Familiennachzug der Angehörigen von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten wird im Freizügigkeitsabkommen geregelt. Der Gesetzesentwurf sieht auch im Interesse der Integrationsförderung eine Verbes- serung der Rechtsstellung der Ausländerinnen und Ausländer im Bereich des Fami-
3751
liennachzugs vor. Anderseits ist sich der Bundesrat – zusammen mit den Vollzugs- behörden – bewusst, dass die mit dem Familiennachzug verbundenen Vereinfachun- gen zum Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung neue Massnah- men zur Missbrauchsbekämpfung erforderlich machen.
1.3.7.2 Nachzug der ausländischen Familienangehörigen
von Schweizerinnen und Schweizern Beim Familiennachzug sieht das Freizügigkeitsabkommen für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten weitgehende Rechte vor: Es besteht ein Anspruch auf Nachzug der Angehörigen in auf- und absteigender Linie, d.h. auch der Eltern und der Enkel- kinder, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Kinder können bis zum vollendeten 21. Altersjahr nachgezogen werden. Haben sie dieses Alter überschritten und wird ihnen Unterhalt gewährt, so ist ein Nachzug ebenfalls möglich. Ehegatten und Kinder ha- ben zudem einen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit60. Diese Regelung soll grundsätzlich auch für Schweizerinnen und Schweizer mit aus- ländischen Familienangehörigen gelten, da sie andernfalls gegenüber den Angehöri- gen der EU- und der EFTA-Staaten diskriminiert wären (Art. 41).
1.3.7.3 Anspruch auf Familiennachzug von Personen
mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung Bei Personen mit Niederlassungsbewilligung wird die geltende Regelung grundsätz- lich weitergeführt (Art. 42; Art. 17 Abs. 2 ANAG). Im Rahmen der generellen Ver- besserung der Rechtsstellung von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung soll nun ebenfalls ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter
18 Jahren eingeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Familie zusammen-
wohnt. Zusätzlich wird verlangt, dass eine angemessene Wohnung vorhanden und der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt ist (Art. 43). Diese Vorausset- zungen entsprechen weitgehend der heutigen Regelung auf Verordnungsebene (Art. 38–39 BVO) und der Praxis anderer westeuropäischer Staaten (siehe Kapitel 6). Der neue Rechtsanspruch wird insbesondere zu einer Harmonisierung der Praxis führen; eine spürbare Zunahme der Einwanderung ist dadurch nicht zu erwarten. Nach der Praxis des Bundesgerichts61 führt ein Anspruch auf Familiennachzug dazu, dass Ehegatten und Kinder auch das Recht erhalten, eine selbständige oder unselb- ständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz auszuüben (Art. 45). Personen, die ein gesetzliches Aufenthaltsrecht besitzen, können sich auf die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV berufen. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren Aus- übung.
60 Art. 3 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens
61 BGE 122 I 212 ff.
3752
1.3.7.4 Ermöglichung des Familiennachzugs bei Personen
mit Kurzaufenthaltsbewilligung Die heutige Regelung, wonach etwa Saisonniers, Kurzaufenthalter, Stagiaires und Studierende keine Möglichkeit zum Familiennachzug haben (Art. 38 Abs. 2 BVO), wurde wegen der damit verbundenen Trennung der Familie oft kritisiert. Namentlich im Bereich der Aus- und Weiterbildung stösst die in der Schweiz gel- tende Regelung immer wieder auf Unverständnis, da viele Staaten eine grosszügige- re Praxis kennen. Hoch qualifizierte Arbeitskräfte sind oft nur dann bereit, in der Schweiz vorübergehend erwerbstätig zu sein, wenn sie ihre Familie mitnehmen kön- nen. Bereits heute wird im Hochschulbereich der Familiennachzug insbesondere aus Gegenrechtserwägungen ausnahmsweise bewilligt. Der Bundesrat schlägt daher vor, dass auch bei Personen mit einer Kurzaufent- haltsbewilligung die Möglichkeit zum Nachzug der Familie ohne Rechtsanspruch geschaffen werden soll. Da kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besteht, wird der Fa- miliennachzug ebenfalls befristet. Die kantonalen Behörden können den Fami- liennachzug unter den gleichen Voraussetzungen bewilligen wie beim Familien- nachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (angemessene Wohnung, genügende finanzielle Mittel; Art. 44). Die Befürchtung, die Einschulung der Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbe- willigung werde zu Schwierigkeiten führen, ist unbegründet. Eltern verzichten in aller Regel auf den Nachzug von schulpflichtigen Kindern in ein Land, in dem sie sich voraussichtlich nur für kurze Zeit aufhalten werden.
1.3.7.5 Grundsatz des Zusammenwohnens
der Familienangehörigen Im Gegensatz zur geltenden Regelung sieht der Gesetzesentwurf bei ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern vor, dass der Anspruch auf Ertei- lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom Zusammenwohnen abhän- gig gemacht wird. Dies gilt heute bereits bei den Ehegatten von Personen mit Nie- derlassungsbewilligung. Die Gewährung eines Aufenthaltsanspruchs setzt somit voraus, dass eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein entsprechender Ehewillen bestehen. Die Möglichkeit eines getrennten Wohnsitzes nach Eherecht aus beruflichen oder anderen wichtigen und nachvollziehbaren Gründen bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 48; siehe auch BBl 1979 II 1248). Das Fehlen einer ehelichen Gemeinschaft ohne sachliche Begründung stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe dar. Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sind jedoch schwer wiegende Härtefälle beim Entzug des Aufenthaltsrechts zu vermeiden (siehe Ziffer 1.3.7.6). Die Bedin- gung des Zusammenwohnens der Ehegatten war im Vernehmlassungsverfahren sehr umstritten. Währenddem vor allem die kantonalen Vollzugsbehörden und die Mehr- heit der Parteien diese Lösung ausdrücklich befürworteten, wurde sie namentlich von Gewerkschaften, Hilfswerken und Frauenorganisationen abgelehnt. Im Rahmen der Behandlung der Parlamentarischen Initiative Goll «Rechte für Mi-
3753
grantinnen» (96.461) sprach sich der Nationalrat als Erstrat am 7. Juni 1999 gegen ein Zusammenwohnen als Bedingung für das Aufenthaltsrecht der Ehegatten aus und nahm einen entsprechenden Antrag der Staatspolitischen Kommission des Na- tionalrates zur Änderung des ANAG an62. Der Ständerat hat im Hinblick auf die Be- ratungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf über die erwähnte Parlamentarische In- itiative noch nicht entschieden63.
1.3.7.6 Weiterbestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung
der Familiengemeinschaft in Härtefällen Um Härtefälle zu vermeiden, ist vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht der Ehegat- ten und der Kinder auch nach Auflösung der Ehe oder der gemeinsamen Wohnung weiter besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 49). Diese Lösung entspricht weitgehend dem vom Nationalrat gutgeheissenen Vorschlag zur Parlamentarischen Initiative Goll, «Rechte für Migrantinnen» (96.461; siehe auch Ziffer 1.3.7.5). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als erforderlich erwei- sen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Ge- meinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Per- son durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Wichtig ist, dass jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Mit der Gewährung eines gesetzlichen Aufenthaltsrechts wird auch die Praxis in den einzelnen Kantonen harmonisiert. Ein Teil der Vernehmlasser sprach sich auch hier wegen der erwarteten zusätzlichen Belastungen der Rechtspflege gegen neue Auf- enthaltsansprüche aus. Sie sind der Ansicht, dass die bereits heute bestehende Mög- lichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ermessens in Härtefällen ausreicht.
1.3.7.7 Einschränkungen des Familiennachzugs
Durch einen frühen Familiennachzug wird die Integration von Kindern wesentlich erleichtert. Eine umfassende Schulbildung in der Schweiz stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Zukunft dar. Sie vermittelt namentlich die dafür unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten. Ein Anspruch auf Familiennachzug (Ehegatte und alle
62 BBl 1999 2540 und AB 1999, S. 964
63 AB 2001 S. 898 ff.
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Kinder) muss grundsätzlich innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 46). Später eingereichte Gesuche sollen nur noch ausnahms- weise bewilligt werden, wenn dafür wichtige familiäre Gründe bestehen. Mit dieser Lösung wird zudem verhindert, dass Gesuche um Nachzug der Kinder rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt wer- den. In diesen Fällen steht heute oft die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund, ohne dass eine echte Familiengemeinschaft angestrebt wird. Die erleichterte Zulassungsmöglichkeit im Rahmen des Familiennachzugs führt lei- der immer wieder zu Missbräuchen (v.a. Scheinehen). Im Interesse einer glaubwür- digen Ausländerpolitik müssen diese konsequent unterbunden werden. Die Ansprü- che auf Familiennachzug bestehen daher nicht, wenn sie lediglich zur Umgehung der Zulassungsvorschriften geltend gemacht werden (Art. 50).
1.3.7.8 Neue zivilrechtliche Massnahmen zur Vermeidung
von Scheinehen Vorgesehene Massnahmen In den letzten Jahren sind die Behörden vermehrt mit Scheinehen konfrontiert wor- den. Es handelt sich dabei um Ehen, die nur geschlossen werden, um einer der ver- lobten Personen eine Aufenthalt zu ermöglichen (Aufenthalts- oder Scheinehen)64. Derartige Eheschliessungen können bereits aufgrund des geltenden Rechts gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)65 verweigert werden («der of- fenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Schutz»)66. Ein solcher Rechtsmiss- brauch liegt vor, wenn die Verlobten keine enge und dauerhafte eheliche Lebensge- meinschaft eingehen (Art. 159 ZGB)67, sondern nur die ausländerrechtlichen Zulas- sungsbestimmungen umgehen wollen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum vorliegenden Gesetzesentwurf verlangten eine Mehrheit der Kantone, die Regierungsparteien mit Ausnahme der SP sowie weitere interessierte Organisationen, insbesondere der Schweizerische Ver- band für das Zivilstandswesen, dass nicht nur klare gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinehen im Ausländer- und im Strafrecht geschaffen, sondern auch im Zivilrecht entsprechende Bestimmungen eingeführt werden müssten.
64 Entsprechende Untersuchungen der «Commission Internationale de l’Etat Civil (CIEC)», der verschiedene europäische Staaten angehören, bestätigen eine Zunahme der Scheinehen; in «La fraude en matière d’état civil dans les Etats membres de la CIEC» von Isabelle Guyon-Renard mit Unterstütztung durch das Generalsekretariat CIEC, Strassburg Dez. 2000, S. 8, abrufbar auf der Homepage des CIEC unter http://perso.wanadoo.fr/ciec-sg/CadrEtudeFraude.htm. und Sandoz, Scheinehen: an der Grenze von Recht und Ethik, in: Zeitschrift für Zivilstandswesen (ZZW) 2000, S. 413 ff. sowie Suter Kasel-Seibert, Die Scheinehe, Rechtsvergleichende Studie, Diss. Zürich, 1990, S.17. 65 SR 210 66 Entscheide des Baudepartementes des Kantons Solothurn (Amt für Justiz) vom 24. Sept. 1998, in ZZW 1999, S. 107, und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom
21. Okt. 1999, in ZZW, S. 442; siehe auch BGE 113 II 5 sowie unter anderen
Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, Bern 2000, S. 47, N. 513.
67 vgl. BGE 119 II 264 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Die Wirkungen der Ehe im
allgemeinen, Artikel 159-180 ZGB, Bern 1999, S. 61, N. 6.
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Neu haben deshalb die Zivilstandsbeamten die Möglichkeit, eine Eheschliessung zu verweigern, wenn feststeht, dass eine der verlobten Personen offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft eingehen will, sondern die Ehe lediglich der Umgehung aus- länderrechtlichen Zulassungsbestimmungen dient (Art. 97a Entwurf ZGB). Weiter soll eine Ehe von Amtes wegen ungültig erklärt werden können, wenn dieser Rechtsmissbrauch erst später aufgedeckt wird, so wie dies heute bereits bei Bigamie oder dauerhafter Eheunfähigkeit der Fall ist (Art. 105 Ziff.. 4 Entwurf ZGB). Schliesslich soll der Richter bei Scheinehen die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemannes aufheben können (Art. 109 Abs. 3 Entwurf ZGB). Die Einführung eines neuen Grundes für die Ungültigkeit der Ehe setzt keine Ände- rung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG68) voraus. Artikel 45 Absatz 2 IPRG sieht bereits heute vor, dass eine im Ausland geschlossene Ehe nicht anerkannt wird, wenn die Braut oder der Bräutigam das Schweizer Bürgerrecht oder beide ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und die Eheschliessung in der offenbaren Absicht erfolgt ist, die Vorschriften des schweize- rischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen. Mit dieser Bestimmung wer- den offensichtliche Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung verhindert, sofern eine Binnenbeziehung zur Schweiz besteht. Besteht keine solche enge Bezie- hung zur Schweiz, beispielsweise wenn nur eine Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, gilt demgegenüber der generelle Vorbehalt des Ordre public von Arti- kel 27 IPRG69. Personelle und finanzielle Auswirkungen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vollzug dieser Bestimmungen zu ei- ner gewissen Mehrbelastung der Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden des Zivilstandswesens und der Gerichte führen wird. Diese neuen Aufgaben können aber ohne zusätzliches Personal bewältigt werden. Die Zivilstandsbeamten werden nur in offensichtlichen Fällen, in denen der Miss- brauch auf der Hand liegt, eine Eheschliessung verweigern. Auch dürfte die Zahl der Klagen auf nachträgliche Ungültigerklärung der Ehe nach den bisherigen Erfahrun- gen relativ gering bleiben70. Die Aufsichtsbehörden des Bundes werden lediglich die Aufgabe haben, entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren Vollzug zu überwachen (Beratung und Auskunftserteilung sowie in Einzelfällen Be- schwerden gegen unhaltbare kantonale Entscheide). Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf die Artikel 14 (Recht auf Ehe und Familie) und 122 Absatz 1 (Zivilrecht) BV.
68 SR 291 69 Bucher, Internationales Privatrecht. II: Personen, Familien, Erbrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1992, S. 143, N 380, S. 144, N 384 und S. 147, N 396 sowie Siehr in: Honsell/Vogt/Schnyder, Internationales Privatrecht, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1996, zu Art. 45 IPB, S. 334, N 5, S. 336–338, N
10 und 13, S. 339f., N. 17.
70 Die nach altem Recht mögliche Nichtigerklärung von Bürgerrechtsehen (aArt. 120 ZGB) wurde durchschnittlich in rund 20 Fällen im Jahr ausgesprochen (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1994 für die Jahre 1985, 1989, 1990 und 1991, S. 43).
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Das verfassungsmässige Recht auf Ehe beinhaltet sowohl die Freiheit, sich zu ver- heiraten, als auch den Schutz der Ehe als Institution71. Der offensichtliche Rechts- missbrauch wird, als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, in kei- nem Fall geschützt (Art. 5 Abs. 3 BV). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es in- dessen angezeigt, diesen allgemeinen Grundsatz in einer gesetzlichen Bestimmung zu konkretisieren. Schwer wiegende Einschränkungen der Grundrechte benötigen zudem immer eine Grundlage in einem formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 BV). Die vorgesehene Bestimmung räumt den Zivilstandsbeamten deshalb ausdrücklich das Recht ein, die Eheschliessung beim Vorliegen einer Scheinehe zu verweigern72. Für die nachträgliche Ungültigerklärung einer Scheinehe ist ebenfalls der Erlass ei- ner Bestimmung in einem formellen Gesetz notwendig (Art. 36 Abs. 1 BV und Art.
104 ZGB)73. Aufgrund der Tragweite des Entscheides sind die Behörden zudem
verpflichtet, Verfahren betreffend die Verweigerung der Eheschliessung und die Ungültigerklärung der Ehe möglichst rasch durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 BV)74. Verhältnis zum europäischen Recht Die meisten europäischen Staaten sehen die Möglichkeit vor, eine Eheschliessung zu verweigern und eine Ehe nachträglich ungültig zu erklären75. In Deutschland wird eine Scheinehe von Amtes wegen aufgehoben, wenn die Ehe- gatten die ehelichen Pflichten nicht wahrnehmen, insbesondere wenn sie sich wei- gern, in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben. Die Zivilstandsbeamten dürfen das Verkündverfahren nicht durchführen, wenn sie feststellen, dass offensichtlich eine Scheinehe geplant ist. Diese Bestimmungen sind am 1. Juli 1998 im Rahmen einer Revision des Eheschliessungsrechts eingeführt worden76. In Österreich werden Ehen auf Antrag des Staatsanwalts ungültig erklärt, wenn sie nicht zur Eingehung einer ehelichen Gemeinschaft geschlossen wurden, sondern nur, um den Familiennamen oder das Bürgerrecht zu erwerben. Die Zivilstandsbe-
71 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 zu Artikel 12 (BBl 1997 I 154). 72 Bereits die Rechtsprechung zu Artikel 54 der alten BV, der inhaltlich Art. 14 der neuen BV entspricht, ging davon aus, dass die Eheschliessung verweigert werden kann, wenn ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch des Instituts der Ehe vorliegt (BBl 1997 I 154 und Fn 33). 73 Die Liste der Ungültigkeitsgründe der Ehe im ZGB ist abschliessend (BBl 1996 I 1 ff., Ziffer 224.1) 74 Auer/Malinverni/Hottelier, Schweizerische Bundesverfassung, Band II, Die Grundrechte, Bern, 2000, Ziffer 1236 ff., und die erwähnte Untersuchung «La fraude en matière d’état civil dans les Etats membres de la CIEC», S. 45. 75 Eine Verweigerung der Eheschliessung ist in folgenden Ländern vorgesehen: in Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. Diese Staaten sehen zudem zusammen mit Italien und Portugal auch eine Ungültigerklärung der Scheinehen vor. Vgl. auch die Aufstellung in der erwähnten Untersuchung «La fraude en matière d’état civil dans les Etats membres de la CIEC», S.
36 ff.
76 §§ 1310 Abs. 1, 1314 Abs. 2 und 1353 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, in:
Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a. M.und Berlin, 1999, zu Deutschland, S. 50 ff.; Krömer, Die Neuordnung des Kindschaftsrechts und des Eheschliessungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, publiziert in ZZW 1999, S.
169 ff. (182 f.), Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschliessungsrechts,
Erläuterungen mit Materialien und Ausführungsvorschriften, Frankfurt a. M.und Berlin, S. 99 ff.
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amten haben überdies die Möglichkeit, die Eheschliessung zu verweigern, wenn es sich offensichtlich um eine Scheinehe handelt77. In Frankreich können die Zivilstandsbeamten die Eheschliessung aufschieben, wenn konkrete Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gegeben sind. Anschliessend kann der Staatsanwalt gegen die geplante Eheschliessung Einsprache erheben. Er- hebt der Staatsanwalt diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, muss die Ehe ge- schlossen werden. Diese Ehen können später aber von den Ehegatten und vom Staatsanwalt angefochten werden78. In Italien kann eine Scheinehe auf Klage jedes Ehegatten ungültig erklärt werden79. Die vorgesehenen Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen stehen im Ein- klang mit der EMRK. Die EMRK verbietet lediglich unverhältnismässige Ein- schränkungen des Rechts auf Ehe (Art. 12 EMRK) sowie Einschränkungen, die die- ses Recht seiner Substanz berauben. Scheinehen werden von der Konvention nicht geschützt. Die Vertragsstaaten dürfen gesetzliche Einschränkungen des Rechts auf Ehe zur Steuerung der Migration erlassen. Diese verletzen Artikel 14 EMRK nicht. Verboten sind aufgrund dieser Bestimmung lediglich Diskriminierungen auf Grund der Rasse oder der Staatsangehörigkeit80. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Verfahren innerhalb nützlicher Frist durchgeführt werden (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV). Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen schliesslich auch im Einklang mit den Untersuchungen der «Commission Internationale de l’Etat Ci- vil»81. Keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Eherechts besitzt demgegen- über die EU82.
1.3.8 Integration
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält neu ein Integrationskapitel, in dem Ziele und Grundsätze der Ausländerintegration formuliert werden. Mit der Integration wird ein friedliches Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und der rechtsstaatlichen Ordnung angestrebt (Art. 51, siehe auch Ziffer 1.2.5). Integration stellt eine Gesamt- und Querschnittaufgabe dar, welche längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern einen chancengleichen Zugang zu den wirtschaftli-
77 §§ 23 und 28 Eheschliessungsrecht von Österreich, in: Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 52f.,
142 f.; und die erwähnte Untersuchung der CIEC (S. 36).
78 Art. 146, 175-2 184 code civil français, in Bergmann/Ferid, a.a.O, S. 67, 70 f.; und die erwähnte Untersuchung der CIEC (S. 17). 79 Art. 123 des italienischen Zivilgesetzbuchs, in: Bergmann/Ferid,. S. 59; und die erwähnte Untersuchung der CIEC (S.37) mit Hinweis auf die Möglichkeit, dass auch Dritte eine Ungültigerklärung der Ehe beantragen können.
80 Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 16. Okt. 1996
(Sanders c/France; DR 87-A, S. 160 ff.) und 3. Dez. 1997 (Krüger c/Pays-Bas; DR 91- A,S. 66 ff.). 81 siehe die erwähnte Untersuchung der CIEC «La fraude en matière d’état civil dans les Etats membres de la CIEC».
82 siehe aber die Entschliessung des Rates über Massnahmen zur Bekämpfung von
Scheinehen vom 4. Dez. 1997, abrufbar unter: http://europa.eu.int/eur- lex/de/lif/dat/1997/de_397Y1216_01.html. Diese Entschliessung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, gegebenenfalls vor der Eheschliessung zu überprüfen, ob es sich um eine Scheinehe handelt.
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chen und gesellschaftlichen Ressourcen eröffnet (Art. 53). Dies setzt die persönliche Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration voraus, die gefördert und bei den behördlichen Entscheiden berücksichtigt werden soll (Art. 52). Bund, Kantone und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Inte- gration, namentlich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Sie berücksichti- gen dabei insbesondere die Anliegen der ausländischen Kinder und Jugendlichen (Art. 53). Die Integrationsbemühungen auf Bundesebene und im Verhältnis zu den Kantonen sollen koordiniert werden (Art. 56). Zur Integration gehört eine entspre- chende Information sowohl der schweizerischen als auch der ausländischen Bevöl- kerung. Bei Bedarf sollen auch die Bewilligungsbehörden gewisse Informationsauf- gaben wahrnehmen (Art. 55). Schliesslich kann der Bund zur Förderung der sozialen Integration auch Finanz- hilfen gewähren (Art. 54). Der Bundesrat setzt mit der Ausländerkommission eine beratende Kommission ein, welche sich mit Fragen der Integrations- und Migra- tionspolitik befasst und Anträge für Finanzhilfen stellen kann (Art. 57).
1.3.9 Grenzkontrolle
Nach geltendem Recht ist der Bundesrat zuständig für die Regelung der Personen- kontrolle an der Grenze (Art. 25 Abs. 1 Bst. a ANAG); der Vollzug obliegt den Grenzkantonen. Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen dem EJPD und dem EFD von 196483 wird jedoch heute die Passkontrolle auf sämtlichen Strassenübergängen wie auch zum Teil im Schiffsverkehr und in den Zügen des Lokalverkehrs aus- schliesslich von den Zollorganen des Bundes vorgenommen (gestützt auf die allge- meine Bestimmung von Art. 59 des Zollgesetzes84 über die Mitwirkung des Zollper- sonals bei der Handhabung fiskalischer, polizeilicher und anderer nicht zollrechtli- cher Bundeserlasse). Die Polizeiorgane der Kantone führen die Personenkontrolle nur noch an den internationalen Bahnhöfen und Flughäfen durch. Für die Überwa- chung der Grenze ausserhalb der für den grossen Grenzverkehr geöffneten Grenzpo- sten ist das Grenzwachtkorps zuständig. Artikel 59 des Zollgesetzes wurde verschiedentlich als mangelhafte Grundlage für die heutige Praxis beurteilt.85 Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Im Rahmen der im November 1999 von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirek- toren (KKJPD) und dem EJPD gemeinsam eingesetzten Projektorganisation «Über- prüfung des Systems Innere Sicherheit der Schweiz» (USIS) wird das gesamte Sy- stem der inneren Sicherheit der Schweiz überprüft. Die föderalistische Staatsstruktur und die Kapazitäten der kantonalen und städtischen Polizeikorps stossen namentlich im Bereich der internationalen Verbrechensbekämpfung, der Bewältigung der Mi- grationsprobleme und der sicherheitspolizeilichen Aufgaben an ihre Grenzen. Es wird untersucht, ob die heutige Aufgabenteilung sowohl auf Bundesebene als auch zwischen Bund und Kantonen noch zweckmässig ist. Dies gilt auch für die grenzpo- lizeiliche Personenkontrolle. Mit dem Gesetzesentwurf soll das Resultat der Pro- jektorganisation USIS nicht vorweggenommen werden. Da sich der Gesetzesentwurf
83 Kreisschreiben EJPD an die Polizeidirektionen der Kantone vom 14. Mai 1964
84 SR 631.0
85 vgl. Botschaft zum Ausländergesetz vom 19. Juni 1978, BBl 1978 II 169
3759
über die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden äussern muss, bedeutet dies, dass diese Zuständigkeit nach wie vor grundsätzlich bei den Kantonen verbleibt. Sollte im Rahmen von USIS eine andere Lösung getroffen und zum Beispiel die Durchführung der Grenzkontrolle zur Bundessache erklärt werden, so kann diese Änderung im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden. Durch die Grenzkontrolle sollen sowohl rechtswidrige Einreisen in die Schweiz als auch rechtswidrige Ausreisen aus der Schweiz in die Nachbarländer verhindert wer- den. Zu beachten ist allerdings, dass diese Kontrollen nur stichprobenweise auf- grund der jeweiligen Risikolage und nach Massgabe der verfügbaren personellen Ressourcen erfolgen. Eine lückenlose Überprüfung der Identität und der Einreise- voraussetzungen ist angesichts der durchschnittlich 700 000 Einreisen pro Tag nicht durchführbar. Eine systematische Kontrolle der Reisepässe erfolgt lediglich an den Flughäfen; aber auch hier werden in der Regel keine darüber hinaus gehenden Per- sonenkontrollen durchgeführt. Als weitere Massnahme zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und zur Verhin- derung von illegalen Einreisen sowie zur Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den betroffenen Behörden ist die Stationierung von Verbindungsbeamten in den Auslandvertretungen der als kritisch beurteilten Länder zu prüfen. Diese könnten auch Fluggesellschaften bei der Zutrittskontrolle unterstützen und die Er- kennung von Ausweisfälschungen generell fördern. Mit der Stationierung von sol- chen Beamten vor Ort haben andere Länder bereits gute Erfahrungen gesammelt.
1.3.10 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
Im Sinn eines generellen Vorbehaltes sollen alle nach diesem Gesetz gewährten An- sprüche und Bewilligungen entzogen werden können, wenn die betroffenen Auslän- derinnen und Ausländer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit zeigen, dass sie nicht gewillt oder nicht fähig sind, sich an unsere Rechts- ordnung und an die allgemein geltenden Gepflogenheiten zu halten. Dies gilt auch für Personen, die durch ihr Verhalten die Grundwerte des demokrati- schen Rechtsstaates, die innere oder äussere Sicherheit oder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland gefährden. Für die Anordnung solcher Massnahmen müssen konkrete Hinweise vorliegen, wonach die Anwesenheit der betreffenden Personen geeignet ist, die innere und äussere Sicherheit zu gefährden. Ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten ist dabei nicht in jedem Fall notwendig. Die zuständigen Behörden haben auch weiterhin die Möglichkeit, Bewilligungen zu widerrufen. Ein Widerrufsgrund, der bei allen Bewilligungskategorien Anwendung finden soll, ist die Täuschung der Behörden mit falschen Angaben oder das Ver- schweigen von wesentlichen Tatsachen im Gesuchsverfahren. Der Widerruf einer Bewilligung soll generell auch möglich sein, wenn ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland vor- liegt oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet wird. Die Widerrufsgründe für die Niederlassungsbewilligung als den besten aufenthalts- rechtlichen Status sind eingeschränkt (Art. 62). Sie entsprechen grundsätzlich den bisherigen Ausweisungsgründen nach Artikel 10 ANAG. Dadurch wird eine Ver- einfachung der Gesetzgebung erreicht.
3760
Gemäss dem Entwurf wird die bereits in Artikel 70 aBV enthaltene und in Artikel
121 Absatz 2 BV übernommene – vorwiegend politisch begründete – Ausweisung86
möglich bleiben. Sie ist aber in der Regel nicht durch den Bundesrat selbst, sondern durch die für die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit zuständige Bundes- behörde anzuordnen (Art. 67). Auch diese Entfernungs- und Fernhaltemassnahme kann an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergezogen werden. Dadurch wird der in Artikel 13 EMRK verankerten Rechtsmittelgarantie hinreichend Rechnung getra- gen. In politisch sehr bedeutenden Fällen hat der Bundesrat auch weiterhin die Möglich- keit, gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 BV eine Ausweisung direkt anzuordnen (wie bisher beispielsweise in den bekannten Fällen von Maurice Papon oder Ahmed Zaoui). Gegen solche Verfügungen des Bundesrates bestehen keine Rechtsmittel. Zudem rechtfertigt es sich hier, die Anforderungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 196887 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) aus Gründen der Geheim- haltung restriktiv anzuwenden. Schliesslich sollen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt in der Schweiz aus Gründen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerwünscht ist, mit Hilfe eines Einreiseverbotes (heute Einreisesperre nach Art. 13 ANAG) an der Einreise oder an der Rückkehr in die Schweiz gehindert werden können.
1.3.11 Strafbestimmungen und Sanktionen
Generell ist eine Verschärfung der Strafbestimmungen vorgesehen. Konsequent be- kämpft werden muss namentlich die illegale Ein- und Ausreise und die Schlepper- kriminalität, dies auch im Hinblick auf eine gute Zusammenarbeit mit den Nachbar- staaten. Ein hoher Stellenwert kommt zudem der Bekämpfung der Schwarzarbeit zu. Dabei steht eine konsequente Bestrafung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Vor- dergrund. Es soll sichergestellt werden, dass sich Schwarzarbeit nicht bezahlt macht und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht milder bestraft werden als Auslände- rinnen und Ausländer, die rechtswidrig eine Erwerbstätigkeit ausüben. Zusätzlich sind eine intensivere Kontrolle sowie eine verstärkte Zusammenarbeit und eine klare Kompetenzaufteilung zwischen allen betroffenen Stellen (Arbeitsmarkt- und Frem- denpolizeibehörden sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen) unerläss- lich. Neu soll die Täuschung der Behörden im Bewilligungsverfahren unter Strafe gestellt werden (Art. 113), wie dies auch Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März
86 Gemäss Art. 121 Abs. 2 BV (70 aBV) steht dem Bundesrat das Recht zu, Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus der Schweiz auszuweisen. Die Anordnung der Massnahmen erfolgt durch den Bundesrat, wenn eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit besteht und der Fall eine grössere politische Tragweite besitzt oder wenn vorwiegend innen– oder aussenpolitische Gründe vorliegen. Der Vollzug des bundesrätlichen Entscheids erfolgt durch die Bundesanwaltschaft. Diese Massnahme richtet sich nicht nach dem ANAG (Art. 10 Abs. 4 ANAG). 87 SR 172.021
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197488 über das Verwaltungsstrafrecht mit ähnlichem Strafmass vorsieht. Bisher be- steht hier im Ausländerrecht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Lücke; das Verwaltungsstrafrecht ist nur anwendbar, wenn die Verfolgung und Be- urteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen wurde (BGE 125 IV 148). Nachdem heute nur der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz strafbar ist und aufgrund der Praxis des Bundesgerichts auch eine erschli- chene Bewilligung zu einem rechtmässigen Aufenthalt führt, besteht hier ein klarer Handlungsbedarf. Das gleiche Anliegen verfolgt auch die Parlamentarische Initiative Hess Hans (00.420)89, die vom Ständerat gutgeheissen, vom Nationalrat im Hinblick auf die vorliegende Botschaft aber noch nicht behandelt wurde. Nach Artikel 85 sind die am Verfahren beteiligten Personen zudem verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Dieser Mitwirkungspflicht kommt im Aus- länderrecht eine zentrale Bedeutung zu, die durch diese neue Strafbestimmung un- terstrichen werden soll. Arbeitgeber, die wiederholt gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen ver- stossen, sollen verpflichtet werden, sämtliche dadurch entstehenden Kosten für das Gemeinwesen zu übernehmen; im Wiederholungsfall können zudem Gesuche für die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern abgelehnt werden. Die im Ver- nehmlassungsentwurf enthaltene Möglichkeit eines Ausschlusses fehlbarer Arbeit- geber von öffentlichen Aufträgen soll nun im geplanten Bundesgesetz über Mass- nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) verwirklicht werden.
1.3.12 Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen,
Datenaustausch Luftverkehrsunternehmen unterstehen neu einer Sorgfaltspflicht beim Transport von Passagieren in die Schweiz. Sie müssen Vorkehren treffen, dass die Passagiere die notwendigen Reisedokumente besitzen (Art. 87). Wird die Einreise eines Passagiers verweigert, besteht eine Betreuungspflicht, die die üblichen Kosten für den Lebens- unterhalt und die Rückreise umfasst. Wurde die Sorgfaltspflicht verletzt, besteht ei- ne Haftung für sämtliche ungedeckten Betreuungskosten (Art. 88). Darüber hinaus können die Luftverkehrsunternehmen für jeden ungenügend dokumentierten Passa- gier mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden (Art. 89). Die Verantwortung der Luftverkehrsunternehmen und der Behörden im Zusammen- hang mit der Kontrolle der Reisedokumente, der Betreuung und der Ausschaffung von Passagieren ist im Anhang 990 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt91 geregelt. Für die übrigen Beförderungsunter- nehmen bestehen keine vergleichbaren internationalen Bestimmungen. Die Normen und Empfehlungen des Anhanges 9 dienen nach Artikel 37 dieses Übereinkommens den Erleichterungen (Facilitations) des internationalen Luftver- kehrs. Im vorliegenden Zusammenhang sind insbesondere die Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Reisedokumente vor dem Einsteigen (Ziffer 3.39 Anhang 9), die
88 SR 313.0
89 BBl 2001 5411 und 5425
90 in der 10. Fassung, in Kraft seit dem 31. Aug. 1997.
91 SR 0.748.0
3762
Betreuung der Passagiere nach der Landung bis zur Einreisekontrolle (Ziffer 3.38.1), die Betreuung und Ausschaffung der Passagiere bei einer Verweigerung der Einreise (Ziffer 3.46) sowie die Zusammenarbeit der Behörden mit den Luftver- kehrsunternehmen (Ziffer 3.40, 3.44 und 3.46.1) von Bedeutung. In Bezug auf die Durchführbarkeit dieser Normen hat die Schweiz keine Vorbehalte notifiziert. Diese sind deshalb gemäss Artikel 38 des erwähnten Übereinkommens verbindlich und gelten in Verbindung mit Artikel 122f der Luftfahrtverordnung92 als unmittelbar anwendbares Recht. Im Zusammenhang mit einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Reisedokumente der Passagiere enthält Anhang 9 selbst keine Sanktionen. Dieser verbietet es den Mitgliedstaaten jedoch, ein Luftverkehrsunternehmen nach dem Prinzip der strikten Kausalität (Unternehmerrisiko) zu bestrafen (Ziffer 3.41 Anhang 9). Wegen der Beweisprobleme haben verschiedene Staaten einen Vorbehalt zu die- ser Norm angebracht. Einige Staaten haben auf der Grundlage der Kausalhaftung ein Sanktionssystem sui generis eingeführt, wobei die Höhe der Busse im Rahmen von besonderen Vereinbarungen mit den Beförderungsunternehmen von der Anzahl der Passagiere, welche bei der Ankunft ohne die erforderlichen Reisedokumente fest- gestellt werden, abhängig gemacht wird. Mit diesem System sollen vor allem die Zusammenarbeit mit den Behörden sichergestellt und aufwändige Beschwerdever- fahren vermieden werden. Solche «Bonus-Malus-Systeme» sind insbesondere im angelsächsischen Rechtsraum verbreitet. Das von den Vereinten Nationen am 15. November 2000 angenommene Zusatz- protokoll gegen den Menschenschmuggel93 verpflichtet die Signatarstaaten, mit ge- setzgeberischen und anderen geeigneten Massnahmen die kommerziellen Beförde- rungsunternehmen zur Kontrolle der Reisedokumente ihrer Passagiere zu verpflich- ten und diese Verpflichtung mit Sanktionen zu verbinden. In die gleiche Richtung zielt Artikel 26 des Schengener Durchführungsüberein- kommens. Im Hinblick auf die grossen nationalen Unterschiede bei der Anwendung dieser Bestimmung hat der Rat der Europäischen Union im Juni 2001 eine ergän- zende Richtlinie94 angenommen. Die Richtlinie legt unter Vorbehalt der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 die Rahmenbedingungen für das Strafmass und die Strafverfolgung fest. So beinhaltet sie, nebst der Verankerung des Be- schwerderechts, der Ausschaffungspflicht und der Haftung für die Anwesenheits- kosten, insbesondere eine Höchstbusse von 5000 Euro für jeden pflichtwidrig beför- derten Passagier, mindestens jedoch eine Busse von 3000 Euro. Im Falle einer Bus- senpauschale darf die Sanktion pro Übertretung nicht weniger als 500 000 Euro be- tragen. Im Falle einer Unterzeichnung des UNO-Zusatzprotokolls gegen den Menschen- schmuggel oder einer Übernahme des Schengener Rechtsbestands im Rahmen eines
92 SR 748.01 93 Zusatzprotokoll zur Konvention über die Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität. Konvention und Protokoll treten nach der Ratifikation durch 40 Staaten in Kraft (Art. 38 Konvention, Art. 22 Protokoll gegen Menschenschmuggel). Die Schweiz hat die Konvention an der Zeichnungskonferenz vom 12.–15. Dez. 2000 in Palermo unterzeichnet; die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls gegen den Menschenschmuggel wird im ersten Quartal des Jahres 2002 erfolgen.
94 Abl. C 269 vom 20. Sept. 2000, S. 8
3763
EU-Beitritts oder einer Assoziierung wäre die Schweiz folglich gehalten, diese Be- stimmungen zu übernehmen und im nationalen Recht umzusetzen. Im Vernehmlassungsentwurf war vor allem die verschuldensunabhängige Belastung eines Luftverkehrsunternehmens für die Ausschaffung eines renitenten Passagiers mit einem Sonderflug als mit dem Verfassungsrecht (Verhältnismässigkeitsprinzip) und dem Völkerrecht unvereinbar kritisiert worden. Eine direkte Kausalität ist mit der Sorgfaltspflicht nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf die begründete Kritik wie auch die inzwischen eingetretenen Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen wurde der ursprünglich vorgesehene, auf der strikten Kausalhaftung beruhende Lösungsansatz wieder fallengelassen (Art. 88). Die Vereinbarkeit mit dem internationalen Flüchtlingsrecht wird durch entsprechen- de Vorbehalte gewährleistet. Die Einführung von Sanktionen gegen Beförderungsunternehmungen, welche ihren Verpflichtungen betreffend die Kontrolle der Reisedokumente nicht nachkommen (Art. 89), war mit verschiedenen parlamentarischen Vorstössen gefordert worden. Diese Forderung ist auch Gegenstand der SVP-Volksinitiative «gegen Asylrechts- missbrauch». Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang die Einführung von Sanktionen im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs in Aussicht gestellt95. Diese Kontrollen werden nicht verhindern, dass Passagiere, vielfach mit Unterstüt- zung von Menschenschmugglern, ihre Reisedokumente nach dem Einsteigen oder nach der Landung im Zielland vor der Personenkontrolle an der Grenze verheimli- chen oder vernichten. Auch werden immer häufiger raffinierte Pass- und Visumsfäl- schungen verwendet, die selbst von gut geschultem Personal nicht aufgedeckt wer- den können. Trotz dieser Tatsachen ist der Nutzen solcher Kontrollen allgemein nicht in Frage gestellt. Dadurch wird die illegale Migration erschwert, und es kön- nen für beide Seiten kostspielige Wegweisungs- und Ausschaffungsverfahren ver- mieden werden. Umgekehrt ist bekannt, dass Abgangskontrollen bei den Flugpassa- gieren zunehmend unpopulär sind und gewisse Luftverkehrsunternehmen aus wirt- schaftlichen Gründen geneigt sein könnten, auf aufwändige präventive Massnahmen zu verzichten. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass die meisten Luft- verkehrsunternehmen in den vergangenen Jahren in Zusammenarbeit mit den zu- ständigen Kontrollbehörden beachtliche Anstrengungen unternommen haben, um ungenügend dokumentierte Passagiere vom Transport auszuschliessen. Neben den Sorgfaltspflichten der Beförderungsunternehmen ist es ebenfalls von zentraler Bedeutung, dass ein Datenaustausch mit den Behörden stattfinden kann (Art. 99). Zudem ist geplant, die Ankunft von Passagieren mit geeigneten techni- schen Mitteln zu überwachen (Art. 98).
1.3.13 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
1.3.13.1 Ausgangslage
Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurden 1995 mit dem Ziel eingeführt, den Vollzug der Wegweisungen zu verbessern. Dieses Ziel kann aber nicht allein mit Zwangsmassnahmen erreicht werden. Insbesondere freiheitsentziehende Mass-
95 BBl 2001 4725
3764
nahmen dürfen aus Gründen der Verhältnismässigkeit und aufgrund völkerrechtli- cher Vorgaben nicht beliebig ausgedehnt werden. Deshalb hat der Bundesrat bereits im Rahmen der Totalrevision des Asylgesetzes die Grundlage für weitere Massnah- men geschaffen, mit denen der Wegweisungsvollzug in Zusammenarbeit mit den Kantonen verbessert werden kann (z.B. Art. 22a ANAG). Gestützt auf diese neuen rechtlichen Grundlagen wurde im Oktober 1999 die Fachabteilung Vollzugsunterstützung im Bundesamt für Flüchtlinge geschaffen. Sie unterstützt die Kantone bei der Beschaffung von Reisepapieren für ausreisepflichti- ge Ausländerinnen und Ausländer. Daneben dient sie als Ansprechpartnerin für die Behörden der Herkunftsstaaten, insbesondere der diplomatischen und konsulari- schen Vertretungen. Als Teil der Abteilung Vollzugsunterstützung ist seit dem 20. August 2001 die Or- ganisation «swissREPAT», die Rückkehrunterstützung des Bundes, operativ. Sie unterstützt die Kantone zusätzlich bei der Planung, Organisation und Koordination der Ausschaffung ausreisepflichtiger Personen. Daneben bietet auch immer wieder die mangelnde Bereitschaft der Heimat- oder Herkunftsstaaten, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen zu ermöglichen, Probleme für den Vollzug der Wegweisungen. Deshalb ist der Bund bestrebt, mit Heimat- und Herkunftsstaaten sowie mit Nachbar- und Transitstaaten Abkommen zu schliessen, welche die Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen und der Angehörigen von Drittstaaten regeln. Die Anstrengungen zur Verbesserung des Wegweisungsvollzugs sind damit aller- dings nicht abgeschlossen. So prüft der Bund zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone im Projekt «Passagier 2» unter anderem die Einführung ei- nes Aufgebots- und Einsatzkonzeptes für die kantonale Begleitorganisation, die Zu- ständigkeiten bei interkantonalen Häftlingstransporten und die Erarbeitung von ope- rativen Richtlinien für die Organisation und Durchführung von begleiteten Aus- schaffungen auf dem Luftweg. Der Gesetzesentwurf sieht bei den Zwangsmassnahmen nur dort Änderungen vor, wo sich dies aufgrund der bisherigen Erfahrungen als notwendig erwiesen hat. Der im Gesetzesentwurf enthaltene neue Haftgrund im Zusammenhang mit der miss- bräuchlichen Einreichung eines Asylgesuchs nach einem illegalen Aufenthalt (Art. 72 Abs. 1 Bst. f) ist auf die parlamentarische Initiative Hess (00.420) zurück- zuführen. In ihrem Bericht zu dieser Initiative schlägt die Staatspolitische Kommis- sion des Ständerates eine Teilrevision des ANAG vor, die vom Ständerat angenom- men wurde. Der Nationalrat hat diese parlamentarische Initiative im Hinblick auf die vorliegende Botschaft noch nicht behandelt. Da der Vorschlag der staatspolitischen Kommission eine vom Bundesgericht festgestellte Gesetzeslücke schliesst, wurde er vom Bundesrat gutgeheissen und in den vorliegenden Gesetzesentwurf übernom- men. Als wichtigste Neuerung wurde die Möglichkeit geschaffen, Ausländerinnen und Ausländer in Ausschaffungshaft zu nehmen, wenn die festgesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten wurde, die Ausschaffung vollziehbar ist und die Behörden die Rei- sepapiere selber beschafft haben (Art. 74). Damit soll verhindert werden, dass Per- sonen kurz vor dem Vollzug der Wegweisung untertauchen und die in der Regel nur beschränkt gültigen Reisepapiere (laissez-passer), die oft nur mit grossem Aufwand beschafft werden können, unbenutzt verfallen. Diese besondere Ausschaffungshaft
3765
darf höchstens 20 Tage dauern und wird vom Haftrichter in einem schriftlichen Verfahren überprüft.
1.3.13.2 Umfrage zur Anwendung der Zwangsmassnahmen
Die richtige Anwendung und die Wirksamkeit der Zwangsmassnahmen im Aus- länderrecht werden sehr unterschiedlich beurteilt. Im Rahmen der laufenden Gesetz- gebungsarbeiten im Asyl- und Ausländerbereich wurde daher im Auftrag des Bun- desrates vom Bundesamt für Flüchtlinge eine Umfrage bei den kantonalen Voll- zugsbehörden durchgeführt. Das Resultat dieser Umfrage lässt sich wie folgt zusammenfassen: Allgemeines Es liegen Daten aus allen Kantonen vor. Allerdings sind sie von unterschiedlicher Genauigkeit. Einzelne Kantone führen umfassende Statistiken, bei anderen beruhen die Angaben lediglich auf Schätzungen. Es wurde eine zahlenmässige Erhebung durchgeführt, die nur bedingt qualitative Schlüsse zulässt. Ein Vergleich zwischen den Kantonen ist nur eingeschränkt mög- lich, da die Zwangsmassnahmen unterschiedlich angewendet und die Daten auch unterschiedlich erhoben werden. Im Bereich des Strafrechts besteht gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 1. Januar 2000 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3; Mitteilungsverord- nung) eine Mitteilungs- und Registerpflicht gegenüber den Bundesbehörden. Zur Verbesserung der statistischen Grundlagen wird im Rahmen der Gesetzgebungsar- beiten für ein Bundesgesetz über die Bearbeitung von Daten im Ausländer- und Asylbereich in einem Informationssystem (BGDAA) eine Ausdehnung dieser Mel- depflicht auf die Anordnung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Admini- strativhaft) geprüft. Vorbereitungshaft Die zahlenmässige Bedeutung der Vorbereitungshaft ist gering. Sie entspricht weni- ger als 2 Prozent aller Administrativhaftfälle. Gesamtschweizerisch wurde die Vor- bereitungshaft von 1995 bis 2000 jährlich in minimal 32 und maximal 102 Fällen96 angeordnet. Die durchschnittliche Haftdauer betrug weniger als 20 Tage und lag damit deutlich unter der gesetzlichen Höchstdauer von drei Monaten. Ausschaffungshaft Gesamtschweizerisch wurde die Ausschaffungshaft von 1995 bis 2000 jährlich in minimal 5500 und maximal 7000 Fällen angeordnet. Die durchschnittliche Haftdau- er betrug weniger als 23 Tage. Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft nach drei Monaten wurde in 5 bis 10 Prozent der Fälle notwendig. Nur bei total 38 Personen erfolgte eine Entlassung nach dem Erreichen der möglichen Höchstdauer von 9 Mo- naten. Bei rund 80 Prozent aller von einer Ausschaffungshaft betroffenen Personen konnte anschliessend die Wegweisung auch vollzogen werden.
96 Nicht berücksichtigt wurden kantonale Angaben, die lediglich auf groben Schätzungen beruhen.
3766
Jährlich wurden rund 100 Asylgesuche während einer Ausschaffungshaft einge- reicht, d.h. in 1,5 bis 2 Prozent der Ausschaffungshaftfälle. Ein- und Ausgrenzung Der Ein- und Ausgrenzung kommt im Vergleich mit der Ausschaffungshaft eine ge- ringere Bedeutung zu. Im Jahr 1995 wurde sie in 184 Fällen angeordnet. Der Höchststand wurde im Jahr 1998 mit 1 348 Anordnungen erreicht. Diese Entwick- lung lässt sich auf gezielte, gegen offene Drogenszenen gerichtete Polizeiaktionen zurückführen. Die Ein- und Ausgrenzungen haben sich in den letzten Jahren auf ei- nem etwas tieferen Niveau stabilisiert (1033 Anordnungen im Jahr 2000). Sie be- trafen hauptsächlich die städtischen Zentren Zürich, Basel und Bern. Strafurteile wegen eines Verstosses gegen die Ein- oder Ausgrenzung wurden zwischen 9 (1995) und 79 (1997) ausgesprochen.
Schlussfolgerungen Es kann festgestellt werden, dass die Zwangsmassnahmen ein taugliches Mittel ins- besondere zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs sind. Für die in einigen parlamentarischen Vorstössen (z.B. Motion der SPK-NR, 00.3410) geforderte gene- relle Verlängerung der Ausschaffungshaft besteht in der Praxis kein Bedarf. Der weitaus häufigste Grund für eine Ausschaffungshaft ist die drohende Gefahr des Untertauchens (Art. 13b Abs. 1 Bst. c ANAG), die in rund zwei Dritteln aller Fälle angeführt wird. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die durch ein passives Ver- halten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und insbesondere ihre Personali- en und die Herkunft verschweigen, ist dieser Haftgrund gemäss der Auslegung des Bundesgerichts nicht gegeben (siehe z.B. BGE 122 II 49; 122 II 148; 122 II 299; 125 II 369; 125 II 377; 125 II 465). Die kantonalen Vollzugsbehörden stellen hier eine gravierende Lücke fest. Die betreffenden Personen wissen, dass sie mit ihrem passiven Verhalten den Vollzug der Wegweisung verunmöglichen und sich so den behördlichen Anordnungen widersetzen können. Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt dieser Kritik durch eine Präzisierung des Gesetzestextes Rechnung (Art. 73 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3). Rund 1 Prozent der von einer Ausschaffungshaft betroffenen Personen ziehen eine Haftbeschwerde bis vor das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht musste wegen der anfänglich bestehenden Unsicherheiten bei der Gesetzesauslegung relativ oft korrigierend eingreifen. Mit seinen Urteilen prägte es die Anwendung der Zwangs- massnahmen insbesondere im Bereich der Haftbedingungen, des Haftüberprüfungs- verfahrens, der Umschreibung der Gefahr des Untertauchens sowie der Auslegung des Beschleunigungsgebotes. Damit wurde ein klarer rechtsstaatlicher Rahmen ge- schaffen. Er orientiert sich am Ziel der Administrativhaft, nämlich der Sicherstel- lung des Vollzugs der Wegweisung. Der Bundesrat hat sich im Rahmen des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (Vorkehrungen gegen die illegale Einreise und Verbesserung des Vollzugs der Wegweisung; 01.3002) bereit erklärt, die Forderung nach geschlosse- nen und zentralen Sammelunterkünften für Asylsuchende und Personen ohne Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Aufnahme von neuen Aus- schaffungshafttatbeständen zu prüfen. Er führte jedoch aus, dass aufgrund der ver- fassungsmässigen und völkerrechtlichen Schranken, insbesondere von Artikel 5
3767
Ziffer 1 EMRK, der Handlungsspielraum bezüglich der geforderten Sammelunter- künfte sehr gering sei. Von den in Artikel 5 Ziffer 1 EMRK abschliessend aufgezählten Haftzwecken kann lediglich Buchstabe f (schwebendes Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren) für eine im Ausländerrecht verankerte Haft herangezogen werden. Eine ausländerrecht- liche Spezialhaft, die einen anderen Haftzweck verfolgt, verletzt das Diskriminie- rungsverbot gemäss Artikel 14 EMRK und Artikel 8 der Bundesverfassung. Die vorliegende Umfrage hat ergeben, dass die bestehenden ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – konsequent angewendet – ausreichend sind. Auf die Schaf- fung von Sammelunterkünften kann daher verzichtet werden.
1.3.14 Aufgaben und Organisation der Behörden
Im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform beschloss der Bundesrat, die Migrationsbelange im EJPD (Bundesamt für Ausländerfragen und Bundesamt für Flüchtlinge) zu konzentrieren. Trotz dieser Konzentration des Migrationsbereichs im EJPD können nach wie vor zahlreiche Stellen anderer Departemente von Migra- tionsfragen betroffen sein. Daher drängt sich weiterhin eine departementsübergrei- fende Zusammenarbeit im Migrationsbereich auf. Die dafür geschaffene Interdepar- tementale Arbeitsgruppe für Migrationsfragen (IAM) dient als Informations- und Koordinationsplattform und befasst sich mit departementsübergreifenden Geschäf- ten strategischer Ausrichtung. In ihr sind alle Departemente vertreten. Der Gesetzesentwurf belässt – im Gegensatz zum bisherigen ANAG – den Kantonen die Organisationsautonomie für die ihnen übertragenen Aufgaben. Nachdem bereits heute auf Bundesebene und in einigen Kantonen nur noch eine Behörde für den Vollzug des Ausländerrechts zuständig ist, soll insbesondere nicht mehr vorge- schrieben werden, dass Entscheide über die Erwerbstätigkeit und über die Bewilli- gungserteilung von verschiedenen Stellen getroffen werden müssen. Nach Artikel 69ter aBV trafen die Kantone die Entscheidung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer nach Massgabe des Bundesrechts; den Bundesbehör- den stand jedoch das endgültige Entscheidungsrecht gegenüber den kantonalen Be- willigungen zu. Die geltende Kompetenzordnung im Ausländerbereich ist deshalb vom Grundsatz gekennzeichnet, dass die Kantone befugt sind, Bewilligungen in ei- gener Zuständigkeit zu verweigern, sofern kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht. Die Gutheissung eines Gesuchs kann aber zusätzlich von der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde abhängig gemacht werden («Veto-Recht»; Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG und Verordnung über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden)97. Mit Artikel 121 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 verbleibt die Kompetenz zur Gesetzgebung im Ausländerbereich beim Bund; auf eine Festle- gung der Kompetenzverteilung zwischen den Bundesbehörden und den Kantonen wurde demgegenüber verzichtet. Das bisherige System hat sich grundsätzlich be- währt und entspricht dem föderalistischen Aufbau der Schweiz. Es wird daher im Gesetzesentwurf weitgehend übernommen (Art. 94).
97 SR 142.202
3768
1.4 Vernehmlassungsverfahren
1.4.1 Grundsätzliche Haltungen
Der Vernehmlassungsentwurf fand eine grosse Beachtung. Es wurden insgesamt
149 Stellungnahmen eingereicht. Die Revision des als Rahmengesetz konzipierten
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aus dem Jahr 1931 wurde allgemein begrüsst. Bezüglich Zielrichtung und Inhalt des neuen Gesetzes bestehen erwartungsgemäss sehr unterschiedliche Auffassungen. Es lassen sich zwei grundsätzliche Positionen unterscheiden: Einerseits wird beanstandet, dass der Gesetzesentwurf zu viele neue, ungerechtfer- tigte Rechtsansprüche für Ausländerinnen und Ausländer aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA schaffe. Dadurch würden Missbräuche noch zunehmen und die Verfahren unnötig kompliziert. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass der Entwurf nach wie vor von einer «Überfremdungsangst» geprägt sei und daher einen «fremdenpolizeilichen Charak- ter» aufweise. Die vorgeschlagenen neuen Rechtsansprüche und Vereinfachungen gingen insbesondere im Vergleich mit dem bilateralen Abkommen mit der EU über die Freizügigkeit zu wenig weit, und für die vorgeschlagenen Verschärfungen der Strafbestimmungen sowie für die Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung bestehe keine Notwendigkeit. Einige wenige Vernehmlasser aus beiden Lagern weisen den Gesetzesentwurf aus grundsätzlichen Erwägungen zurück und fordern einen neuen Entwurf, der ihren Vorstellungen entspricht. Mit dem im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen zweiten Kapitel «Migrati- onspolitik» sind nur wenige Vernehmlasser ausdrücklich einverstanden. Einige möchten darauf ganz verzichten, da es auch Elemente aus anderen Politikbereichen enthält (z. B. Asyl, Entwicklungshilfe, Aussenpolitik). Andere sprechen sich für ei- nen deutlichen Ausbau oder sogar für ein separates Gesetz aus. Die rechtliche Be- deutung dieses Kapitels wird generell als gering erachtet, da es sich lediglich um programmatische Bestimmungen handelt.
1.4.2 Zulassung zur Erwerbstätigkeit
Die Meinungen zu den im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Zulassungsbe- stimmungen für erwerbstätige Personen aus Drittstaaten sind geteilt. Die Ausrichtung auf Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeits- kräfte wird auf der einen Seite befürwortet. Begründet wird dies mit der angestreb- ten Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung, den vordringlichen Bedürf- nissen der schweizerischen Volkswirtschaft, der Verhinderung unerwünschter wirt- schaftlicher Strukturerhaltung sowie der Vermeidung von zukünftiger Arbeitslosig- keit bei einem Konjunktureinbruch. Andere Vernehmlasser lehnen dieses Konzept ab. Dafür werden folgende Gründe angeführt: regionale und sektorielle Bedürfnisse der Wirtschaft, Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von weniger qualifizierten Arbeitskräften aus dem EU- und dem EFTA-Raum, demographische Entwicklung der Schweiz, Nachteile einer Abwande-
3769
rung qualifizierter Personen aus Schwellen- und Entwicklungsländern («brain- drain»). Teilweise wird auch befürchtet, dass Migrationswillige bei einer restriktiven Zulassungspolitik mit Hilfe von Schlepperorganisationen noch vermehrt auf den Asylbereich und die Schwarzarbeit ausweichen. Einige Vernehmlasser sind zudem der Auffassung, dass Frauen oft eine weniger gute Ausbildung erwerben können und daher durch die Zulassungshürden besonders diskriminiert werden. Auch grundsätzliche Befürworter einer restriktiven Zulassung fordern teilweise fle- xiblere Lösungen, die im Interesse der gesamten Schweizer Wirtschaft einzelne Branchen und Regionen unterstützen (v.a. Bau- und Gastgewerbe sowie Landwirt- schaft). Zwei Vernehmlasser regen in diesem Zusammenhang die Schaffung einer besonderen Kurzaufenthaltsbewilligung für Hilfskräfte an. Die vorgeschlagene Einführung von ausschliesslichen Bundeskontingenten für er- werbstätige Personen aus Staaten ausserhalb der EU und der EFTA wird von einer Mehrheit der Vernehmlasser – namentlich den Kantonen – abgelehnt. Der Anspruch auf Kantonswechsel unter gewissen Bedingungen wird insbesondere von 11 Kantonen und der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs abgelehnt; es wer- den langwierige Verfahren und ein Zuzug von möglichen Sozialhilfebezügern be- fürchtet. Andererseits wird zum Teil gefordert, dass dieser Anspruch entgegen dem Gesetzesentwurf auch bei Sozialhilfeabhängigkeit und Arbeitslosigkeit bestehen soll. Demgegenüber werden die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ohne zusätzliche Bewilligung und der freie Stellenwechsel für Aufenthalter allge- mein befürwortet.
1.4.3 Familiennachzug
Neben der Zulassung zur Erwerbstätigkeit fanden die Bestimmungen über den Fami- liennachzug das grösste Interesse. Der vorgeschlagene neue Rechtsanspruch der Aufenthalter auf Familiennachzug unter bestimmten Bedingungen ist umstritten. Die Gegner befürchten, dass dadurch ein wichtiges Steuerungselement für die Einwanderung verloren geht und langwie- rige Verfahren zu erwarten sind. Die Befürworter sehen in dieser Neuerung insbe- sondere ein Mittel zur Integration und zur Vereinheitlichung der Praxis in allen Kantonen. Für die Möglichkeit des Familiennachzugs auch für Kurzaufenthalter spricht sich eine Mehrheit aus; zum Teil besteht auch hier die Forderung nach einem Rechts- anspruch. Einige Vernehmlasser befürchten demgegenüber, dass die Familien ver- suchen werden, nach Ablauf der Bewilligungen in der Schweiz zu bleiben. Schwie- rigkeiten werden auch bei der Einschulung von Kindern erwartet. Die generelle Voraussetzung des Zusammenwohnens für den Bewilligungsanspruch auch bei Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern wird von den für den Voll- zug zuständigen Kantonen (ohne FR, NE, JU), den Bundesratsparteien (ohne SP) und den Arbeitgeberverbänden ausdrücklich begrüsst. Das Bundesgericht weist in seiner Stellungnahme ebenfalls darauf hin, dass dadurch die Bekämpfung von Scheinehen wesentlich erleichtert würde. Bekämpft wird diese Neuerung insbeson-
3770
dere von Frauenorganisationen, Hilfswerken und Gewerkschaften. Sie begründen ih- re Haltung damit, dass dadurch die Problematik der Gewalt in der Familie noch ver- stärkt würde. Zudem stelle diese Bedingung eine Schlechterbehandlung gegenüber EU-Angehörigen dar, für die gemäss einem bei der Auslegung des bilateralen Ab- kommens zu berücksichtigenden Urteil des EuGH aus dem Jahr 1985 eine solche Regelung nicht möglich sei. Das Weiterbestehen des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der familiären Gemein- schaft wird von fünf Kantonen und einigen Arbeitgeberorganisationen grundsätzlich abgelehnt. Einige Vernehmlasser (u.a. zehn Kantone) könnten sich mit diesem Rechtsanspruch allenfalls nach einem bestimmten Voraufenthalt der betreffenden Person (z.B. 3–5 Jahre) einverstanden erklären. Zehn Kantone, die Bundesratspar- teien sowie die Gewerkschaften befürworten den Vorschlag. Namentlich Frauenor- ganisationen und Hilfswerke sowie ein Kanton (NE) erheben die Forderung nach der Erteilung einer von der familiären Situation unabhängigen Bewilligung bereits nach der Einreise. Insbesondere eine Mehrheit der Kantone möchte die Altersgrenze für den Familien- nachzug herabsetzen (von 18 auf 12–14 Jahre). Andere Vernehmlasser beantragen demgegenüber eine Heraufsetzung auf 21 Jahre, wie dies im Freizügigkeitsabkom- men vorgesehen ist. Die Mehrheit der Kantone sowie CVP, SVP und ein Teil der Berufsverbände begrü- ssen die fünfjährige Rahmenfrist für den nachträglichen Familiennachzug. Mehr- heitlich wird eine Herabsetzung dieser Frist auf 2–3 Jahre gefordert. Hauptsächlich Hilfswerke und Frauenorganisationen möchten hingegen auf diese Bestimmung ver- zichten. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass insbesondere 18 Kantone, die Vollzugsbe- hörden (Schweiz. Verband der Zivilstandsbeamten) und die Bundesratsparteien (oh- ne SP) im ZGB eine klare Regelung zur Bekämpfung der Scheinehen wünschen. Die Trauung sollte ausdrücklich verweigert oder die Ehe ungültig erklärt werden kön- nen, wenn ein offensichtlicher Missbrauch vorliegt. Bereits heute werden in einzel- nen Kantonen solche Trauungen verweigert; allerdings ist teilweise umstritten, ob dafür eine genügende Rechtsgrundlage besteht.
1.4.4 Integration
Das Kapitel über die Integration wird von einigen Vernehmlassern als zu kurz empfunden und eine Definition dieses Begriffs wird teilweise vermisst. Zudem sollte neben den staatlichen Förderungsmassnahmen auch erwähnt werden, dass Auslände- rinnen und Ausländer zur Integration verpflichtet sind. Einzelne Vernehmlasser möchten ein separates «Integrationsgesetz» schaffen. Weiter wird die Meinung vertreten, dass die Bundesunterstützung für Integrations- bestrebungen neu als eine gesetzliche Verpflichtung formuliert werden sollte (keine «kann»-Bestimmung).
3771
1.4.5 Verstärkung der Zwangsmassnahmen, Sanktionen
und Massnahmen Viele Vernehmlasser unterstützen generell den Ausbau der Straftatbestände und Sanktionsmöglichkeiten (fast alle Kantone, die Bundesratsparteien ohne SP, grosse Teile der Sozialpartner). Dies gilt insbesondere auch für die Bekämpfung der Schleppertätigkeit und die Möglichkeit, fehlbare Arbeitgeber von öffentlichen Auf- trägen auszuschliessen. Damit werde auch die heute bestehende ungleiche Behand- lung von Schwarzarbeitern und ihren Arbeitgebern verringert. Einzelne Stellungnahmen halten demgegenüber fest, dass bereits die heutigen poli- zeilichen Kontrollen und Massnahmen oft als Widerspruch zu den politischen und wirtschaftlichen Realitäten empfunden würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn am dualen Zulassungssystem festgehalten würde. Die Bussen und Strafandrohungen gegen die Arbeitgeber stünden in keiner vernünftigen Proportion zum übrigen Straf- recht, beziehungsweise zur Strafandrohung für Schlepper. Einer weiteren Gruppe von Vernehmlassern zufolge würden die aus einer irrationa- len «Überfremdungsangst» vorgeschlagenen Massnahmen weit über das Ziel hinaus schiessen und seien daher inakzeptabel (v.a. SP, GPS, Teile der Sozialpartner, Hilfsorganisationen). Auf Strafandrohungen gegen fehlbare Arbeitgeber könne bei- spielsweise verzichtet werden, wenn sie die orts- und berufsüblichen Lohn- und Ar- beitsbedingungen gewähren.
1.4.6 Überarbeitung des Entwurfs
Das Grundkonzept des Vorentwurfs konnte im Wesentlichen beibehalten werden. Im Einzelnen wurde gerechtfertigten Einwänden und Anregungen Rechnung getra- gen und eine einseitige Ausrichtung auf bestimmte Interessengruppen vermieden. Angesichts des negativen Vernehmlassungsergebnisses wurde auf ein Kapitel zur Migrationspolitik verzichtet. An den im Vernehmlassungsentwurf enthaltenen Massnahmen zur Verbesserung der beruflichen und geographischen Mobilität wurde festgehalten. Dies gilt auch für die Regelung des Familiennachzugs: Verbesserungen (Möglichkeit für Kurzaufenthalter, Anspruch für Aufenthalter, ausdrückliches Ver- bleiberecht in Härtefällen bei Auflösung der Gemeinschaft) und Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung (grundsätzliches Zusammenwohnen der Ehegatten, fünf- jährige Rahmenfrist, neuer Straftatbestand der Täuschung der Behörden) stehen in einem ausgeglichenen Verhältnis. Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen und Sanktionsmöglichkeiten entsprechen dem Anliegen einer Mehrheit der Vernehmlasser und wurden grundsätzlich beibe- halten. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass seine Mehrbelastung durch den Gesetzes- entwurf absehbar ist. Aus diesem Grund soll der Zugang zum Bundesgericht in ge- wissen Fällen eingeschränkt werden (Art. 120 Abs. 2 Ziff. 4).
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1.4.7 Nicht oder nur teilweise berücksichtigte Anregungen
An der Beschränkung auf die Zulassung von hoch qualifizierten Arbeitskräften ist grundsätzlich festzuhalten. Es gilt nun, erste Erfahrungen mit dem Freizügigkeitsab- kommen abzuwarten. Eine Öffnung kann erst geprüft werden, wenn tatsächlich trotz fairer, konkurrenzfähiger Lohn- und Arbeitsbedingungen in den EU- und den EFTA-Staaten die notwendigen Arbeitskräfte nicht gefunden werden können. Insbesondere die zu erwartende rückläufige demographische Entwicklung in allen EU- und EFTA-Staaten könnte in der Zukunft eine Erweiterung der Rekrutierungs- möglichkeiten auch auf beruflich weniger qualifizierte Personen erforderlich ma- chen. Dafür kämen aus heutiger Sicht diejenigen Staaten in Betracht, die zukünftig der EU angehören werden. Die Einführung eines neuen Saisonnierstatuts ist abzulehnen. Die Erfahrungen zei- gen, dass früher oder später die betroffenen Personen, die Arbeitgeber sowie die So- zialpartner und politische Parteien die Forderung nach einer dauerhaften Anwesen- heit, verbunden mit Familiennachzug, erheben. Zudem ist zu erwarten, dass nach Ablauf einer kurzfristigen Bewilligung oftmals keine Ausreise erfolgt und damit der Schwarzarbeit Vorschub geleistet wird. Es würde so auch die Ausgangslage für neue Amnestiebegehren oder humanitäre Aktionen für nicht qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten geschaffen. Gemäss den Entscheiden des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um- fasst der in Artikel 8 EMRK enthaltene Schutz des Familienlebens insbesondere die Ehegatten und die minderjährigen Kinder; dies entspricht auch der Praxis anderer europäischer Staaten und den Vorschlägen der EU-Kommission. Eine Herabsetzung des Nachzugsalters ist daher ausgeschlossen. Eine Aufenthaltsregelung für gleichgeschlechtliche Paare ist gleichzeitig mit der Einführung der registrierten Partnerschaft im ZGB geplant. Auf eine vorgezogene Lösung im Gesetzesentwurf ist daher zu verzichten. Der Forderung nach einer besonderen Aufenthaltsregelung für Opfer von Men- schenhandel und Gewaltverbrechen wurde Rechnung getragen, die Einführung eines Rechtsanspruchs wurde indessen nicht als notwendig erachtet.
2 Besonderer Teil
2.1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand Ausländerinnen und Ausländer sind Personen, die nicht die schweizerische Staats- angehörigkeit besitzen. Der Gesetzesentwurf regelt ihre ausländerrechtliche Stellung umfassend. Dazu gehören auch wichtige Grundsätze über die Förderung ihrer Inte- gration. Das geltende ANAG beschränkt sich demgegenüber auf eine Rahmenge- setzgebung.
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Art. 2 Geltungsbereich Für Angehörige der EU- und der EFTA-Mitgliedstaaten gilt dieses Gesetz nur sub- sidiär (siehe Ziffer 1.3.3). Für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige sind in erster Linie die Bestimmungen des Asylgesetzes und die entsprechenden völkerrechtlichen Verträge massgebend.
2.2 Ein- und Ausreise
Art. 3 Einreisevoraussetzungen In der am 14. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnung über Einreise und An- meldung von Ausländerinnen und Ausländern98 (VEA) wurden die zuvor haupt- sächlich in Form von internen Weisungen festgelegten Einreisevoraussetzungen auf Verordnungsstufe geregelt. Der Entwurf sieht nun eine transparente Regelung auf Gesetzesstufe vor. Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid99. Ein weitgehendes Recht auf Einreise gewährt das Freizügigkeitsabkommen. Dane- ben besteht nur vereinzelt, insbesondere gestützt auf die Bestimmungen des Ab- kommens vom 28. Juli 1951100 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK), ein völkerrechtlich geschützter Anspruch auf Einreise und Auf- enthalt. Aus dem Recht auf freie Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat, das im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)101 enthalten ist, lässt sich demgegenüber kein Anspruch auf die Ein- reise in ein anderes Land ableiten102. In der Praxis wird Ausländerinnen und Aus- ländern die Einreise regelmässig gestattet, wenn die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesrat soll weiterhin auf Verordnungsstufe festlegen, welche Reisepapiere für einen Grenzübertritt anerkannt sind (Reisepass, Identitätskarte etc.). Diese Be- stimmung bestätigt zudem die bisherige Kompetenz des Bundesrates, die Einfüh- rung und Aufhebung der Visumspflicht zu regeln. Er kann in diesem Zusammen- hang auch internationale Verträge abschliessen (Art. 95 Abs. 1 Bst. a). Mit dem Visumsverfahren kann bereits im Herkunftsland vorgeprüft werden, ob die Einreisevoraussetzungen im Einzelfall grundsätzlich erfüllt sind. Eine abschliessen- de Prüfung erfolgt erst an der Grenze. Aus dem Visum lässt sich daher kein Recht auf Einreise ableiten.
98 SR 142.211 99 Christian Klos, Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten der europäischen Migrationspolitik, Konstanz 1998, S. 88–96; insbes. S. 90 100 SR 0.142.30 101 SR 0.103.2
102 vgl. BGE 122 II 433 E. 3c S. 442 ff.
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Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wiederum gewährleistet, dass nicht vi- sumspflichtige Personen nur dann zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Art. 4 Ausstellung des Visums Wie bisher werden die Visa in der Regel von den schweizerischen Vertretungen im Ausland im Auftrag des Bundesamts für Ausländerfragen (BFA), des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) ausgestellt (Art. 18 VEA). Ausnahmevisa können jedoch auch von den Grenzkontrollorganen ausgestellt werden (Art. 19 VEA), und eine Verlän- gerung des Visums durch die Ausländerbehörden in der Schweiz ist ebenfalls mög- lich. Wird das Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 8) verweigert, so er- lässt das BFA auf ausdrückliches Verlangen der betroffenen Personen eine begrün- dete und beschwerdefähige Verfügung. Auf dieses Verfahren werden die Gesuch- stellerinnen und Gesuchsteller heute mit einem Informationsblatt zum Visumsantrag aufmerksam gemacht. Das Verfahren hat sich in der Praxis bewährt. In den übrigen Fällen erfolgt eine formelle Verweigerung der nachgesuchten Bewil- ligung durch die zuständigen Behörden.
Art. 5 Grenzübergangsstellen Eine rationelle Grenzkontrolle setzt voraus, dass die Ein- und Ausreise von Auslän- derinnen und Ausländern über bestimmte Grenzübergangsstellen erfolgt (siehe auch Bemerkungen in Ziffer 1.3.9). Ausser der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz muss auch verhindert werden, dass Personen ohne gültige Reisepapiere in die Nach- barländer der Schweiz einreisen oder in diese geschleppt werden (siehe auch Art. 110 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 1 Bst. c). Die Ausnahmen nach Absatz 2 beziehen sich im Wesentlichen auf den Grenzüber- tritt im Hochgebirge. Die Ein- und Ausreise im kleinen Grenzverkehr wird heute durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt und betrifft neben der Definition der Grenzzone und Bestimmungen für Personen mit einer Grenzgängerbewilligung die Ausstellung von sogenannten Grenzkarten und Tagesscheinen. Die Personenkontrolle an der Grenze umfasst auch die Identitätskontrolle bei Schweizerinnen und Schweizern, welche vorbehältlich der Zollgesetzgebung an je- der beliebigen Stelle einreisen und nicht zurückgewiesen werden können. Darüber hinaus ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit die Wahrnehmung polizeilicher Auf- gaben im Rahmen der Bundesgesetzgebung sowie der kantonalen Polizeihoheit möglich.
Art. 6 Grenzkontrolle Alle ein- und ausreisenden Personen können einer verdachtsunabhängigen Grenz- kontrolle unterzogen werden, bei der die Identität und die Einreisevoraussetzungen überprüft werden. Aufgrund des grossen Verkehrsaufkommens kann diese Kontrolle aber nur stichprobenweise durchgeführt werden (siehe auch Ziffer 1.3.9).
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Die Verweigerung der Einreise stellt einen direkt vollziehbaren Realakt dar, der formlos erfolgen kann (siehe Art. 3 Bst. f VwVG). Zurückgewiesene Personen er- halten aber – wie bei der Visumsverweigerung (Art. 4 Abs. 2) – eine beschwerdefä- hige Verfügung des BFA, wenn sie diese unmittelbar bei der Rückweisung an der Grenze verlangen. Damit wird die Rechtskontrolle ausdrücklich gewährleistet. Nach einer Rückweisung an der Grenze ist ein allfälliges Beschwerdeverfahren immer im Ausland abzuwarten.
Art. 7 Zuständigkeit für die Grenzkontrolle Die Grenzkontrolle verbleibt weiterhin eine grundsätzliche Aufgabe der Kantone. Im Rahmen der Projektorganisation «Überprüfung des Systems Innere Sicherheit der Schweiz» (USIS) wird die heutige Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen auch hinsichtlich der Personenkontrolle an der Grenze analysiert (siehe Ziffer 1.3.9).
2.3 Bewilligungs- und Meldepflicht
Art. 8 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit In dieser Bestimmung wird im Wesentlichen die geltende Regelung von Artikel 2 ANAG und Artikel 2 ANAV übernommen.
Art. 9 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Ausser der Übernahme der geltenden Regelung (Art. 2 ANAG und Art. 2 ANAV) wird in Absatz 2 die Erwerbstätigkeit näher definiert (bisher Art. 6 BVO). Der Be- griff der Erwerbstätigkeit wird weiterhin sehr weit gefasst. Die Möglichkeiten zur Umgehung der Zulassungsbestimmungen werden dadurch verringert.
Art. 10 Anmeldepflicht Die Grundsätze der geltenden Regelung werden übernommen (Art. 2 ANAG und Art. 2 ANAV). Je nach kantonaler Organisation sind die Gemeindebehörden oder die kantonalen Behörden für das Anmeldeverfahren zuständig. Der Bundesrat wird in einer Verordnung die einzuhaltenden Fristen festlegen. Für die Anmeldung und die Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Nie- derlassungsbewilligung ist der Wohnortkanton zuständig. Wird die Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton ausgeübt, ist ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid dieses Kantons erforderlich (Art. 9 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Mobilität (Art. 37–38).
Art. 11 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren Auf die bisher in Artikel 16 Absatz 3 ANAG vorgesehene gesetzliche Pflicht zur Unterbreitung eines Strafregisterauszugs bei der Anmeldung wird verzichtet. Es liegt im Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörden, nach wie vor einen hei- matlichen Strafregisterauszug oder die Einreichung anderer für die Prüfung des Ge- suchs notwendiger Unterlagen zu verlangen (z.B. Zivilstandsregisterauszüge). Eben- so haben Ausländerinnen und Ausländer einen gültigen Ausweis des Herkunftsstaats
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vorzulegen (siehe auch Art. 84). Sie sind verpflichtet, diese Dokumente zu beschaf- fen und den zuständigen Behörden vorzulegen (Art. 85).
Art. 12 Abweichungen von der Bewilligungs- und Anmeldepflicht Neu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bewilligungs- und Anmelde- pflicht in begründeten Fällen abweichend vom Gesetz zu regeln, insbesondere zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Montagen, Er- richtung von Messeständen, Wartungsarbeiten). Nach Artikel 2 Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 ANAV besteht bereits heute weder eine Anmelde- noch eine Bewilligungspflicht, wenn eine selb- ständige Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers ausgeübt wird und sie innerhalb von 90 Tagen nicht länger als acht Tage dauert. Ausgenommen von dieser Erleichterung ist das Baugewerbe. Hier muss die Anmeldung und die Bewilligungserteilung vor der Aufnahme der Erwerbstätig- keit erfolgen.
Art. 13 Abmeldung Dieser Artikel entspricht der heutigen Regelung. Bei Kurzaufenthaltsbewilligungen ist eine Abmeldung nur erforderlich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zieht. Erfolgt keine Abmeldung, kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person nach Ablauf der Gül- tigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung wieder ausgereist ist (Art. 60). Da- durch kann unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden werden; die Einzelheiten sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Art. 14 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung Im Gegensatz zum geltenden Recht sollen nur noch gewerbsmässige Beherberger (Hotel- und Parahotelbetriebe) zur Meldung ausländischer Gäste verpflichtet sein. Private Gastgeber sind von dieser Pflicht, die bei ihnen in der Praxis bereits heute kaum durchgesetzt wird (Art. 2 Abs. 2 ANAG), befreit. Aufgrund des breiten Widerstandes im Vernehmlassungsverfahren wird auf die ur- sprünglich vorgesehene, weitgehende Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Ar- beitgeber verzichtet. Bereits die geltende Regelung konnte nur teilweise durchge- setzt werden (Verordnung über die Meldung wegziehender Ausländer103).
Art. 15 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid Personen, die mit einem vorübergehenden Aufenthaltszweck legal eingereist sind, müssen neu den Entscheid über die Erteilung einer dauerhaften Bewilligung grund- sätzlich im Ausland abwarten (siehe auch Art. 1 ANAV). Die Behörden können eine abweichende Verfügung treffen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Bewil- ligungsvoraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. Der Gesuch- steller kann sich nicht darauf berufen, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht be- reits während des Verfahrens ausüben darf.
103 SR 142.212
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Personen, die im Einreiseverfahren einen anderen Aufenthaltszweck angeben (z.B. Tourismus, Besuchsaufenthalt) als im späteren Bewilligungsgesuch (z.B. Verbleib bei Familienangehörigen, Erwerbstätigkeit, Ausbildung), müssen grundsätzlich den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten. Dies gilt erst recht für Personen, die vor der Gesuchstellung illegal eingereist sind. Handelt es sich um Gesuche für eine Verlängerung von bestehenden Bewilligungen für einen längeren Aufenthalt, soll das Verfahren in der Regel in der Schweiz abge- wartet werden können, sofern nicht ein grosses öffentliches Interesse gegen einen weiteren Verbleib der betreffenden Person in der Schweiz spricht (Art. 65; z.B. bei schwerwiegenden Delikten gegen Leib und Leben).
2.4 Zulassungsvoraussetzungen
2.4.1 Grundsätze
Art. 16 Die Grundsätze der Zulassungspolitik werden in den Ziffern 1.2 und insbesondere
1.2.3 umfassend dargestellt.
2.4.2 Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 17 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Bei der Zulassung gilt es zu beachten, dass ein Gesuch einer Arbeitgeberin oder ei- nes Arbeitgebers zur Besetzung einer bestimmten offenen Stelle vorliegen muss. Zudem müssen die weiteren Bedingungen nach den Artikeln 19–24 erfüllt sein. Im Unterschied zu den angelsächsischen Zulassungssystemen (USA, Kanada, Au- stralien) soll eine Bewilligung weiterhin nur erteilt werden, wenn eine konkrete Ar- beitsstelle vorhanden ist. Dies gilt auch, wenn die notwendigen Qualifikationen und die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dadurch soll sichergestellt wer- den, dass die Zuwandernden auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich benötigt werden und nicht unmittelbar arbeitslos werden. Gemäss Lehre und Praxis ist Arbeitnehmer, wer in einem privatrechtlichen Arbeits- verhältnis beschäftigt ist und nach Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation Arbeit in einem Subordinationsverhältnis leistet. Die Zulassung hat zudem unter Beachtung der gesamtwirtschaftlichen Interessen zu erfolgen. Dieser Begriff ist offen formuliert; er umfasst aber insbesondere auch die arbeitsmarktliche Komponente. Dazu gehören einerseits die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Interessen. Andererseits soll die Zulassungspolitik aber auch eine Einwanderung begünstigen, die sozialpolitisch zu keinen Problemen führt, die die Struktur des Arbeitsmarktes verbessert und die auch längerfristig zu einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt führt (siehe Ziffer 1.2.3.1).
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Die Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich auch für Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten und die nachträglich eine Tätigkeit aufnehmen wollen (z.B. Studierende).
Art. 18 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist deren volkswirtschaftlicher Nutzen; es muss dafür ein gesamtwirt- schaftliches Interesse bestehen (Ziffer 1.2.3.1). Die Erfüllung der notwendigen fi- nanziellen und betrieblichen Voraussetzungen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können. Zudem müssen allfällige gewerberechtliche Be- willigungen vorliegen. Personen, die bereits einen Anspruch auf Regelung der Anwesenheit besitzen, haben einen Anspruch auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Wirt- schaftsfreiheit, BGE 122 I 212; Art. 45).
Art. 19 Begrenzungsmassnahmen Am Grundsatz der zahlenmässigen Zulassungsbegrenzung von erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen wird festgehalten. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Bundesrat die Höchstzahlen in einer Verordnung festlegt. Die Festsetzung der Kon- tingente durch das Parlament im Rahmen der ordentlichen Gesetzgebung wäre zu langsam und zu wenig flexibel, um auf Veränderungen in der Wirtschaft wirksam reagieren oder sie sogar vorwegnehmen zu können. Vorgesehen ist eine Kontingentierung der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufent- haltsbewilligungen. Im Interesse eines schnellen und unkomplizierten Verfahrens sollen Aufenthalte von geringer Dauer wie bisher von den Höchstzahlen ausgenom- men sein. Heute unterstehen Tätigkeiten bis zu vier Monaten keinen zahlenmässigen Einschränkungen (Art. 13 Bst. d BVO). Anwendbar bleiben aber auch in diesen Fällen die übrigen Zulassungsvoraussetzungen (v.a. Vorrang der Inländer, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie persönliche Qualifikationsvoraussetzun- gen; Art. 20–23). Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, den Kantonen die Einsetzung von «tri- partiten Kommissionen» (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Behörden) vorzuschrei- ben, die den arbeitsmarktlichen Vorentscheid über den Vorrang der Inländer, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Zuteilung der kantonalen Höchstzahlen treffen. Der Bundesrat anerkennt jedoch die Bedeutung dieser teilweise bestehenden Kom- missionen, deren generelle Einführung vereinzelt auch im Vernehmlassungsverfah- ren gefordert wurde. Er überlässt den Entscheid über deren Einführung unter Be- rücksichtigung der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr den Kantonen (Autonomie der Behördenorganisation). Im Vernehmlassungsverfahren wurde eine alleinige Zuständigkeit der Bundesbehör- den beim Entscheid über die Höchstzahlen namentlich von den Kantonen kritisiert. Der Bundesrat soll daher die Höchstzahlen zwischen den Kantonen und dem Bund aufteilen können (Abs. 2). Das BFA verfügt selbst über die Höchstzahlen des Bun- des oder überträgt sie ganz oder teilweise auf die einzelnen Kantone (Abs. 3).
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Im Interesse einer gesamtwirtschaftlich optimalen Kontingentsverteilung werden die Kantone dazu angehalten, dem Bund über die von ihnen erteilten Bewilligungen Be- richt zu erstatten. Die Transparenz bei den Zulassungsentscheiden ist aus arbeits- marktpolitischer Sicht und zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Praxis in allen Kantonen von zentraler Bedeutung. Sie wird auch dazu beitragen, das administrative Verfahren so weit wie möglich zu vereinfachen. Nach der vollständigen Liberalisierung des Personenverkehrs mit den EU- und den EFTA-Mitgliedstaaten besteht eine Möglichkeit zur Steuerung der Einwanderung von Arbeitskräften nur noch gegenüber Drittstaatsangehörigen. Eine von den Bun- desbehörden kontrollierte, rechtsgleiche Zulassungspraxis gewinnt somit eine be- sondere Bedeutung. Nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens werden die Höchstzahlen für Drittstaatsangehörige je zur Hälfte zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Das Bundeskontingent dient zum Ausgleich unter den Kantonen und zur Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen. Zudem wird durch das Zustimmungsverfahren betreffend die kantonalen Bewilligungen (Art. 18 ANAG; Art. 94 des Gesetzesent- wurfs) eine einheitliche Praxis gewährleistet.
Art. 20 Vorrang Der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte ist bisher in Artikel 7 BVO geregelt. Der Gesetzesentwurf hält an diesem Prinzip fest; er sieht aber eine vereinfachte Re- gelung vor. So soll nicht mehr zwischen einheimischen und inländischen Arbeits- kräften unterschieden werden (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 BVO). Schweizerinnen und Schweizer, Personen mit Niederlassungsbewilligung sowie die zur Erwerbstätigkeit zugelassenen Personen mit Aufenthaltsbewilligung sollen einen Vorrang gegenüber neueinreisenden, erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen beanspruchen können. Einen Vorrang haben zudem alle Angehörigen der EU- und der EFTA- Mitgliedstaaten, wie dies auch im geltenden dualen Zulassungssystem (Art. 8 BVO) vorgesehen ist. Der Weiterbestand dieses Vorrangs ergibt sich aus dem im Freizü- gigkeitsabkommen vorgesehenen Zulassungsanspruch. Zudem ist die Einführung neuer Einschränkungen ausgeschlossen (Art. 13 des Freizügigkeitsabkommens). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist somit nur möglich, wenn keine geeig- neten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem EU-/EFTA-Raum für den schweizerischen Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Den Nachweis, dass in der Schweiz keine Person gefunden werden konnte, die einen Vorrang besitzt, kann der Gesuchsteller insbesondere durch den Beleg von Stelle- ninseraten und der erfolglosen Ausschreibung der Stelle im schweizerischen Ar- beitsvermittlungssystem AVAM erbringen. Ein eigentlicher Nachweis, dass keine Rekrutierungsmöglichkeit im EU-/EFTA- Raum besteht, kann kaum erbracht werden. Es genügt daher, dass der Arbeitgeber seine Suchbemühungen glaubhaft machen kann. Das Freizügigkeitsabkommen sieht zur Erhöhung der Transparenz eine Zusammenarbeit im Rahmen des bestehenden elektronischen EURES-Netzes (European Employment System) vor. Das System dient insbesondere dem internationalen Austausch von Stellenangeboten und Ar- beitsgesuchen und wird die Rekrutierung von Arbeitskräften im EU-Raum erleich- tern.
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Der Vorrang ist nur noch bei der erstmaligen Einreise zu prüfen und fällt beim Stel- lenwechsel und bei der Verlängerung der Bewilligung weg. Die Vereinfachung ge- genüber der heutigen Regelung ist insofern zweckmässig, als die Eintrittshürde bei der erstmaligen Zulassung relativ hoch angesetzt werden soll. Nach der Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sollen ein späterer Stellenwechsel und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr unnötig erschwert werden (siehe Ziffer 1.3.5). Bei einem Wechsel von einer Kurzaufenthalts- zu einer Aufenthaltsbewilligung soll der Grundsatz des Vorrangs der Inländer weiterhin zur Anwendung kommen. In die- sen Fällen liegt eine neue Zulassung mit einem dauerhaften Aufenthalt vor. Die Tat- sache, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer zuvor bereits eine Kurzaufenthalts- bewilligung besessen hat, rechtfertigt eine Besserstellung bei einem solchen Status- wechsel nicht; ein neuer, einfacher Umwandlungsmechanismus von einer Kurzaufenthalts- zu einer Aufenthaltsbewilligung ist zu vermeiden. Die heute nur auf Saisonniers aus den EU- und den EFTA-Staaten beschränkte Umwandlungs- möglichkeit (Art. 28 BVO) soll nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens endgültig abgeschafft werden. Keinen Vorrang auf dem Arbeitsmarkt können dagegen die Personen aus dem Asyl- bereich beanspruchen, solange sie nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung verfügen. Ausnahmen vom Vorrang sollen für Führungskräfte und qualifizierte Fachleute in- ternational tätiger Unternehmen im Rahmen des Kadertransfers oder zur Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben möglich bleiben (Art. 30 Bst. g; heute Art. 7 Abs. 5 BVO).
Art. 21 Lohn- und Arbeitsbedingungen Ausländische und inländische Arbeitnehmer sollen weiterhin hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen gleich behandelt werden (Art. 9 BVO). Diese Bestimmung bezweckt einerseits den Schutz der inländischen Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozi- aldumping, andererseits aber auch den Schutz der ausländischen Arbeitnehmer vor finanzieller Ausbeutung. Löhne und Arbeitsbedingungen werden nur noch bei der ersten Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung kontrolliert, nicht mehr dagegen beim Stellenwechsel und bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Kontrolle findet dagegen statt bei Bewilligungen zum Stellenwechsel von Per- sonen mit Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung oder bei der erneuten Zu- lassung von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung). In diesen Fällen besteht eine nicht unerhebliche Um- gehungsgefahr. Die zuständigen Behörden sind bei einer Missbrauchsvermutung in jedem Fall auch nachträglich zur Kontrolle der Löhne und Arbeitsbedingungen be- fugt. Eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen ist gemäss Freizügigkeitsab- kommen nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren bei Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten nicht mehr möglich. Im Hinblick auf die Einführung des freien Personenverkehrs wurden jedoch flankierende Massnahmen beschlossen, die nach dieser Übergangsfrist in Kraft treten. Sie bestehen im Wesentlichen aus besonderen
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Vorschriften bezüglich der Lohn- und Arbeitsbedingungen für Dienstleistungser- bringer und der Möglichkeit, Mindestlöhne durch Normalarbeitsverträge einzufüh- ren und Gesamtarbeitsverträge erleichtert allgemeinverbindlich zu erklären, wenn wiederholt und missbräuchlich orts- und branchenübliche Löhne unterschritten wur- den. Es handelt sich dabei um eine Missbrauchsgesetzgebung; eine systematische Kontrolle erfolgt nicht mehr. Diese Massnahmen kommen sowohl bei Angehörigen der EU- und der EFTA- Staaten als auch bei Drittstaatsangehörigen zur Anwendung. Die zusätzliche Beibe- haltung einer generellen, vorgängigen Lohnkontrolle bei Drittstaatsangehörigen ist trotzdem sinnvoll, da hier eine höhere Gefahr des Lohndumpings besteht. Zudem hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) verabschiedet. Dieses Gesetz sieht eben- falls Massnahmen zur Bekämpfung des Lohndumpings durch Schwarzarbeit vor.
Art. 22 Schaffung von Ausbildungsplätzen Es besteht eine gewisse Wettbewerbsverzerrung zwischen Betrieben, die im Inland Jugendliche ausbilden, und Betrieben, die bereits ausgebildetes Personal hauptsäch- lich aus dem Ausland rekrutieren. Mit dieser Bestimmung sollen Arbeitgeber nöti- genfalls in ihre sozialpolitische Verantwortung einbezogen werden, um das bereits in der Schweiz verfügbare Arbeitskräftepotenzial besser auszuschöpfen. Bei nachgewiesenem Bedarf kann daher die Erteilung der Bewilligung an Drittstaatsangehörige mit der Auflage zur Schaffung von Ausbildungsplätzen durch den Arbeitgeber oder zu entsprechenden Entschädigungsbeiträgen verbunden wer- den. Angesichts der Bedeutung, die der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu- kommt, ist die Möglichkeit einer solchen Auflage sinnvoll und zweckmässig. Dies entspricht auch dem Anliegen des Postulats Strahm (01.3405), das der Bundes- rat entgegengenommen hat.
Art. 23 Persönliche Voraussetzungen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen können an Führungskräfte, Speziali- sten und andere qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten erteilt werden, sofern dies den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entspricht (Art. 17 und 18; Ziffer 1.2.3.1). Kurzaufenthalter (Abs. 1) Bei vorübergehenden Aufenthalten soll in erster Linie verhindert werden, dass eine neue Möglichkeit für die Einwanderung von beruflich weniger qualifizierten Perso- nen aus Staaten ausserhalb des EU- und des EFTA-Raums entsteht. Da die Aspekte der langfristigen Integration im schweizerischen Arbeitsmarkt wegfallen, sind im Vergleich zu Daueraufenthaltern unterschiedliche Zulassungskriterien vorgesehen (Abs. 2). Namentlich Alter, Sprachkenntnisse und berufliche Anpassungsfähigkeit spielen eine geringere Rolle. Demgegenüber können die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt stärker berücksichtigt werden. Das Kurzaufenthalterstatut bleibt aber – wie das Statut für Daueraufenthal- ter – auf gut und hoch qualifizierte Arbeitskräfte ausgerichtet (d.h. Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte). Die Zulassung erfolgt im Hin-
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blick auf einen projektbezogenen, befristeten Aufenthalt (Auftrag, Werkvertrag). Wesentlich ist, dass die dafür notwendigen Spezialkenntnisse und Qualifikationen vorhanden sind. Nach Beendigung des Projekts verlassen Kurzaufenthalter in der Regel die Schweiz wieder. Daueraufenthalter (Abs. 1 und 2) Bei einer dauerhaften Zulassung soll jenen Drittstaatsangehörigen der Vorzug gege- ben werden, deren Integration auch langfristig erwartet werden kann. Der Ausbil- dungsstand und die beruflichen Qualifikationen sollen auch im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit die Wiedereingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöhen. Damit werden die Fehler der Vergangenheit im Umfeld des Saisonnierstatuts – das vor allem die Einwanderung von wenig qualifizierten Arbeitskräften gefördert hat – vermieden. Im Rahmen des Daueraufenthalts sollen sich Ausländerinnen und Ausländer mit ih- ren Familien sowohl in beruflicher als auch in sozialer und gesellschaftlicher Hin- sicht integrieren. Ein wesentlicher Teil der Integration erfolgt am Arbeitsplatz. Für Daueraufenthalter werden folgende persönlichen Zulassungskriterien festgelegt (Abs. 2): berufliche Qualifikation, berufliche Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnis- se und Alter. Sie entsprechen weitgehend den von der Expertenkommission „Migra- tion“ vorgeschlagenen Qualifikationskriterien für ein Punktesystem (siehe Ziff. 1.2.3.1). Im Allgemeinen ist für eine nachhaltige Integration in der Schweiz die gute Kennt- nis einer Landessprache erforderlich. Im Rahmen der Globalisierung der Wirtschaft und des internationalen Kadertransfers kann in gewissen Branchen und Betrieben ausnahmsweise auch eine gute Kenntnis zum Beispiel der englischen Sprache genü- gen, um eine betriebliche Integration zu gewährleisten. Das Alter kann insofern massgebend sein, als jüngere Personen auf dem Arbeitsmarkt generell flexibler sind und sich besser integrieren. Ausnahmen (Abs. 3) Insbesondere eine befristete Zulassung soll ausnahmsweise auch möglich sein, wenn die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 nicht erfüllt sind. Dies gilt etwa für Investoren, die neue, qualifizierte und langfristige Arbeits- plätze schaffen oder für Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen, die eine Zulassung rechtfertigen. Darunter fällt auch der Technologie- und Know-How- Transfer, sofern davon eine volkswirtschaftlich wünschbare Wertschöpfung zu er- warten ist. Unter diese Bestimmung können auch nicht hoch qualifizierte Arbeitskräfte fallen, die aber über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und daher für einen be- stimmten Einsatz unerlässlich sind. Dies gilt beispielsweise für Tätigkeiten in einem Zirkus, die Reinigung und den Unterhalt von Spezialanlagen oder den Tunnelbau. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die durch Arbeitskräfte in der Schweiz sowie aus dem EU- und dem EFTA-Raum nicht oder nur ungenügend abgedeckt werden. Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 3 Buchstabe b können zugelassen werden, um den wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie den Sport zu fördern. In diesen Bereichen gelten für anerkannte Leistungen sehr oft andere Beur- teilungskriterien als die in den Absätzen 1 und 2 genannten persönlichen Vorausset- zungen.
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Eine Zulassung nach Absatz 3 ist ebenfalls möglich bei international ausgerichteten Nichtregierungsorganisationen zum Beispiel im Bereich des Sports, die eine ausge- wogene geographische Vertretung ihrer Mitglieder unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährleisten müssen.
Art. 24 Wohnung Eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit darf nur erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über eine angemessene Wohnung verfügt (bisher Art. 11 BVO). Diese muss den geltenden Anforderungen in bau-, feuer- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht ent- sprechen und darf nicht überbelegt sein. Massgebend sind die Vorschriften der Kantone und der Gemeinden sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Ver- mieter. Eine angemessene Wohnung ist ebenfalls eine Voraussetzung für den Fami- liennachzug nach den Artikeln 43 und 44. Für die Abklärung der Wohnverhältnisse sind die Bewilligungsbehörden verantwortlich.
Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern Das Freizügigkeitsabkommen regelt die Zulassung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA abschliessend (siehe auch Ziffer 1.3.3). Eine Grenzgängerbewilligung kann – wie schon nach bisheriger Praxis – an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in einem Nachbarstaat ein dau- erhaftes Anwesenheitsrecht besitzen. Der Gesetzesentwurf sieht dabei keine besonderen persönlichen Qualifikationsvor- aussetzungen vor, da die arbeitsmarktliche und gesellschaftliche Integration bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern auf Grund des Wohnsitzes im Ausland nicht dieselbe Bedeutung hat. Allerdings wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Perso- nen seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone eines Nachbarstaates wohnhaft sind. Für die Festlegung der erforderlichen ausländischen Anwesenheitstitel gelten die Vorschriften betreffend Visumsbefreiung sinngemäss (Art. 4 Abs. 3 VEA). Auch nach Ablauf der Übergangsregelung des Freizügigkeitsabkommens bleiben die Grenzzonen für Drittstaatsangehörige weiterhin bestehen.
Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen Neu soll auch die vorübergehende Zulassung bei personenbezogenen grenzüber- schreitenden Dienstleistungen ausdrücklich geregelt werden. Eine solche Dienstlei- stung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer einer Unternehmung mit Sitz im Ausland oder ein selbständig Erwerbstätiger mit Sitz im Ausland zeitlich befristet eine Dienstleistung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages (Auftrag, Werkvertrag) in der Schweiz erbringt und danach wieder in sein Herkunftsland zurückkehrt. Auch die Erbringung von Dienstleistungen hat im Einklang mit den gesamtwirt- schaftlichen Interessen zu stehen (Ziffer 1.2.3.1). Die weiteren Voraussetzungen der Artikel 19, 21 und 23 müssen ebenfalls erfüllt sein. Diese Bestimmung ist auch auf Angehörige der EU- und der EFTA-Staaten an- wendbar, wenn sie in der Schweiz während mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr
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Dienstleistungen erbringen, die nicht in einem Dienstleistungsabkommen geregelt wurden (siehe Art. 5 des Freizügigkeitsabkommens und Ziffer 1.3.3).
2.4.3 Zulassung zu einem Aufenthalt
ohne Erwerbstätigkeit
Art. 27 Aus- und Weiterbildung Diese Bestimmung entspricht weitgehend der heutigen Regelung in den Artikeln 31 und 32 BVO. Die Unterscheidung zwischen Schülern und Studenten wurde fallen- gelassen. Die weiteren Einzelheiten sollen auf Verordnungs- und Weisungsstufe ge- regelt werden. Dazu gehören auch Bestimmungen über die Ausübung von Praktikas, die Nebenerwerbstätigkeit zur Finanzierung des Aufenthaltes während der Aus- und Weiterbildung sowie die erforderlichen Sprachkenntnisse, die zur Aufnahme der Aus- oder Weiterbildung vorausgesetzt werden. Da es sich in der Regel um längerfristige Aufenthalte handelt, genügt es, wenn die Wiederausreise im Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gesichert erscheint. Die notwendigen finanziellen Verhält- nisse sind gewährleistet, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Sollen Ausländerinnen oder Ausländer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbil- dung an einer schweizerischen Hochschule beschäftigt oder von einem Unterneh- men angestellt werden, ist eine Zulassung in der Regel möglich, da sie die dafür notwendigen Voraussetzungen wie berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse und Altersgruppe erfüllen (Art. 23 Abs. 2).
Art. 28 Rentnerinnen und Rentner Der vorgeschlagene Artikel entspricht der Regelung von Artikel 34 BVO. Auf die Festlegung des Mindestalters auf Gesetzesstufe wurde verzichtet. Es soll dem Bun- desrat überlassen werden, das massgebende Alter in der Verordnung festzulegen und nötigenfalls anzupassen (heute 55 Jahre). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Bst. b) liegen namentlich vor, wenn längere oder wiederholte Aufenthalte nachgewiesen werden können, wenn na- he Verwandte in der Schweiz leben oder wenn die Vorfahren Schweizerinnen oder Schweizer waren. Allein durch den Besitz von Grundeigentum oder auf Grund von wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz wird diese Voraussetzung noch nicht er- füllt.
Art. 29 Medizinische Behandlung Der Entwurf schlägt auch hier die Übernahme der geltenden Bestimmung (Art. 33 BVO) vor. Die Behörden können im Einzelfall überprüfen, ob eine Behandlung in der Schweiz tatsächlich notwendig und die Wiederausreise nach Abschluss der Be- handlung gesichert erscheint. Vorausgesetzt wird zudem, dass sämtliche Kosten für die Behandlung und den Le- bensunterhalt gedeckt sind. Die zuständigen Behörden können die Erteilung der
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Bewilligung von einer ärztlichen Bestätigung der Notwendigkeit, die medizinische Behandlung in der Schweiz durchzuführen, abhängig machen. Sofern sie es als er- forderlich erachten, können sie eine zusätzliche Abklärung durch einen Vertrauens- arzt verlangen. Das Arztgeheimnis bleibt dabei gewahrt.
2.4.4 Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften
Art. 30 Die möglichen Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften (Art. 17–29) werden ab- schliessend aufgeführt. Solche Ausnahmen sind heute auch in der BVO enthalten (Art. 3, 4, 8 Abs. 2 und 13 BVO). Sie werden übernommen und soweit notwendig ergänzt. Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen Die besonderen Zulassungsvorschriften für Personen im Familiennachzug sollen weitergelten (Abs. 1 Bst. a). Ausländische Ehegatten und Kinder von Schweizerin- nen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung haben einen Anspruch auf Ausübung einer selbständigen oder un- selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 45). Für die übrigen Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen werden, soll der Bundesrat den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erleichtern können. Erleichterung des internationalen Austausches Der wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Austausch soll durch Erleichte- rungen bei der Zulassung gefördert werden (Abs. 1 Bst. g). Dazu gehört insbesonde- re der betriebliche Transfer von Führungskräften oder qualifizierten Fachleuten in- ternational tätiger Unternehmen. Aber auch die Durchführung wichtiger For- schungsprojekte in Unternehmungen und Forschungsinstitutionen soll erleichtert werden (bisher Art. 7 Abs. 5 BVO). Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten sollen ebenfalls er- möglicht werden (Abs. 1 Bst. f). Dazu gehören beispielsweise auch aussenpolitische Programme oder Projekte zur Förderung der zivilen Friedensförderung, der Men- schenrechts- oder der humanitären Politik. Schwerwiegende persönliche Härtefälle In schwerwiegenden persönlichen Härtefällen soll die bisherige, vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zu Artikel 13 Buchstabe f BVO weitergeführt wer- den (Abs. 1 Bst. b). Darunter fallen insbesondere auch Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz krank oder invalid geworden sind (bisher Art. 13 Bst. b BVO). Aufenthalte im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen und zur Ab- klärung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen sollen ebenfalls ermöglicht werden. Darunter fallen aber auch Familienangehörige, die nicht zum Kernbereich der Familien gehören (z.B. Geschwister, Grosseltern, Onkel oder Tante), sich aber auf den Schutz des Familienlebens gestützt auf Artikel 8 EMRK berufen können (siehe Ziffer 1.3.4.1). Auf eine nähere Definition des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Gesetzesentwurf wurde angesichts der sehr unterschiedlichen und nicht vorhersehbaren Fälle verzichtet.
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Schutz vor beruflicher und sexueller Ausbeutung Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften sind möglich, um besonders gefährdete Personen vor Ausbeutung im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit zu schützen (Abs. 1 Bst. d). Diese Bestimmung bezieht sich auf Cabaret-Tänzerinnen, für die be- reits heute besondere Zulassungsvorschriften gelten (Art. 9 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 3–4 BVO). Im Vernehmlassungsverfahren war diese Regelungsmöglichkeit umstritten. Einer- seits wird geltend gemacht, dass es sich hier um eine beruflich wenig qualifizierte Tätigkeit handle. In konsequenter Anwendung des dualen Zulassungssystems, im Hinblick auf eine Gleichbehandlung bezüglich anderer Wirtschaftszweige sowie im Interesse des Ansehens der Schweiz im Ausland, dürfe diesen Frauen daher keine Bewilligung mehr erteilt werden. Die dadurch steigende Gefahr der illegalen Tätig- keit müsse – wie bei anderen Branchen – in Kauf genommen werden. Anderseits be- steht die Forderung nach einem verstärkten Schutz für Cabaret-Tänzerinnen, die an- gesichts ihrer besonderen Situation sehr oft ausgenutzt würden; insbesondere seien die Kontrollen zu verstärken und der Berufswechsel zu ermöglichen. Angesichts dieser schwierigen Ausgangslage erscheint eine grundsätzliche Weiter- führung der bisherigen Praxis angezeigt. Auf die Gewährung des Berufswechsels ist zu verzichten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Frauen als Cabaret-Tänzerinnen in der Schweiz arbeiten wollen, in der oft unbegründeten Hoffnung, später eine an- dere Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Entscheidend ist, dass die vorgeschriebenen Arbeitsverträge, die zwingenden ar- beitsrechtlichen Vorschriften sowie die bestehenden gewerbepolizeilichen Bestim- mungen eingehalten werden. Die zuständigen Behörden haben striktere Kontrollen durchzuführen und Verstösse konsequenter zu ahnden. Zudem ist der Zugang der Cabaret-Tänzerinnen zu Beratungsstellen und zum Gesundheitswesen zu verbessern. Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Behörden sowie den Hilfsorganisationen ist anzustreben. Opfer von Menschenhandel Ein vorübergehender oder auch dauernder Aufenthalt soll für Opfer von Menschen- handel möglich sein (Abs. 1 Bst. e). Dazu können z.B. auch Cabaret-Tänzerinnen gehören, wenn sie etwa gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen werden. Im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder eines Strafverfahrens kann ein vorübergehender Aufenthalt notwendig sein. Massgebend ist dabei die Einschätzung der für diese Verfahren zuständigen Behörden. Erweist es sich, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einem schwer wiegenden persönlichen Härtefall führen wür- de, kann aber auch eine dauerhafte Aufenthaltsregelung erfolgen. Der Begriff des Menschenhandels umfasst Handlungen, mit denen Menschen (Frau- en, Männer und Kinder) unter Verletzung ihrer Selbstbestimmung in ein Ausbeu- tungsverhältnis vermittelt werden. Dazu gehören jegliche Formen der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie die Entnahme menschlicher Organe. Kein Menschenhandel liegt vor, wenn die Vermittlung im Einverständnis mit der betroffenen Person erfolgt, oder bei Personen, die für die illegale Einreise die Hilfe eines Schleppers beanspruchen. Der Bundesrat erachtet die Einführung eines ausdrücklichen Aufenthaltsrechts für Opfer von Menschenhandel hingegen nicht als notwendig, da eine Bewilligungser-
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teilung in Härtefällen bereits heute möglich ist und dies nun im Gesetzesentwurf ausdrücklich erwähnt werden soll. Die vorgeschlagene Lösung entspricht dem von der Schweiz noch nicht ratifizierten UNO-Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels. In Artikel 7 dieses Protokolls werden die Unter- zeichnerstaaten aufgefordert, geeignete Massnahmen zu ergreifen, die es den Opfern des Menschenhandels erlauben, sofern notwendig vorübergehend oder auf Dauer in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben (siehe auch die Antwort des Bundesrates auf die Motion Vermot, «Frauenhandel, Schutzprogramme für Betroffene», 00.3055). Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbe- dürftigen wird weiterhin möglich sein. Das Asylgesetz legt den Beginn und das En- de einer möglichen Bewilligung zur Erwerbstätigkeit fest. Asylsuchende dürfen während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuches keine Er- werbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Entscheid, so kann der Kanton das Verbot zur Erwerbstätigkeit weitere drei Monate verlängern (Art. 43 AsylG). Danach entscheiden die kantonalen Arbeitsmarktbehör- den über die Erteilung einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Die Zulassungsvor- aussetzungen nach den Artikeln 17–29 gelten sinngemäss auch in Bezug auf Asylsu- chende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige. Von diesen Zulassungs- voraussetzungen kann jedoch abgewichen werden, um die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen dieser Personen zu regeln. In der ersten Zeit der Anwesenheit von Asylsuchenden in der Schweiz steht jedoch nicht die Aufnahme in den Arbeitsmarkt im Vordergrund, sondern die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen (siehe auch Art. 43 Abs. 4 AsylG). Solche Programme können mithelfen zu verhindern, dass dieser Personenkreis in die Kriminalität ab- gleitet. Der Bundesrat soll insbesondere die Möglichkeit erhalten, bei Beschäfti- gungsprogrammen von den berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedin- gungen abzuweichen. Zur Förderung der Transparenz werden die Kantone auch hier angehalten, den Bundesbehörden über die erteilten Bewilligungen Bericht zu erstat- ten.
2.5 Regelung der Anwesenheit
Art. 31 Kurzaufenthaltsbewilligung Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und nötigenfalls bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren verlän- gert werden. Bewilligungen für kurzfristige Erwerbstätigkeiten sollen weiterhin etwa für Dienstleistungserbringer, Stagiaires, Praktikanten oder Au-Pair-Angestellte er- teilt werden können, ebenso für kurzzeitige Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit etwa im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung sowie zur medizinischen Behandlung. Da in der Regel davon auszugehen ist, dass eine Kurzaufenthaltsbewilligung für ein bestimmtes, befristetes Arbeitsverhältnis erteilt wird, soll ein Stellen- oder Kan- tonswechsel nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen möglich sein.
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Eine Umgehung des neuen Kurzaufenthalterstatuts, zum Beispiel mittels Kettenar- beitsverträgen, ist durch eine klare Unterbruchsregelung zu vermeiden (Abs. 4; siehe Ausführungen dazu in Ziffer 1.3.6.1). Eine gewisse Flexibilität, die den berechtigten Anliegen sowohl der Wirtschaft als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung trägt, ist dabei notwendig. Heute wird vor der erneuten Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung grundsätzlich ein Unterbruch von einem Jahr vorausge- setzt (Art. 26 BVO). Jährlich wiederkehrende kurzfristige Tätigkeiten (z.B. War- tungsarbeiten, Inspektionen etc.) sollen weiterhin möglich sein, wenn dadurch keine Umgehung der Zulassungsvorschriften für Daueraufenthalter zu erwarten ist.
Art. 32 Aufenthaltsbewilligung Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.6.2 verwiesen. Grundsätzlich soll die erstmalige Aufenthaltsbewilligung wie bisher auf ein Jahr be- fristet werden, auch wenn ein längerer Aufenthalt vorgesehen ist (Abs. 2). Ergibt ei- ne Prüfung, dass die Zulassungsvoraussetzungen danach immer noch erfüllt sind, können die Bewilligungen auch mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt wer- den. Die entsprechende Regelung erfolgt in der Ausführungsverordnung. Eine Beschränkung des Aufenthaltszwecks durch eine Bedingung nach Absatz 3 er- gibt sich beispielsweise bei Studierenden und Schülern, deren vorübergehende Zu- lassung ausschliesslich zum Zweck einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz erfolgt. In diesen Fällen ist im Hinblick auf die vorübergehende Anwesenheit kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgesehen, und der Aufenthalt wird wie heute auch nicht an die Frist zur Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung angerechnet (siehe Art. 33 Abs. 5). Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt einen Grund zum Widerruf der Bewilligung dar (Art. 61), der eine Wegweisung nach sich ziehen kann (Art. 65). In diesem Fall be- steht deshalb gestützt auf Absatz 4 Buchstabe b auch kein Anspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Auch bei einem Verlust dieses Anspruchs können die zuständigen Behörden indessen unter Berücksichtigung der persönlichen Ver- hältnisse und nach pflichtgemässem Ermessen den Aufenthalt verlängern (Art. 91).
Art. 33 Niederlassungsbewilligung Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.6.3 verwiesen. Absatz 2 legt fest, dass nur Aufenthalte mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts- bewilligungen an die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung angerechnet werden. Die Anwesenheit im Rahmen des Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme wird nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht bei anerkannten Flüchtlingen (Art. 60 AsylG); hier wird der Aufenthalt im Rahmen des Asylverfah- rens angerechnet. Bei Schutzbedürftigen haben die kantonalen Behörden die Möglichkeit, nach zehn Jahren ohne Rechtsanspruch eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen (Art. 74 Abs. 3 AsylG). Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt einen Widerrufsgrund der Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 61), der eine Wegweisung nach sich ziehen kann (Art. 65). Gemäss Absatz 2 Buchstabe b besteht in diesem Fall auch kein Anspruch auf Erteilung der Nieder-
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lassungsbewilligung. Auch bei einem Verlust dieses Anspruchs können die zustän- digen Behörden indessen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen die Aufenthaltsbewilligung weiter verlängern. Neu besteht die Möglichkeit, in allen Fällen die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren zu erteilen, wenn die Integration bereits weit fortgeschritten ist und insbesondere gute Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können. Im Übrigen kann die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, wenn die betroffene Person nach einem langjährigen Voraufenthalt die Schweiz vorübergehend verlassen hat und wieder zurückkehren will.
Art. 34 Grenzgängerbewilligung Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.6.4 verwiesen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren sollen Grenzgänge- rinnen und Grenzgänger einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung um je- weils zwei Jahre erhalten, sofern allfällige Bedingungen eingehalten werden. Neben der Verbesserung der Rechtsstellung ist mit dieser Regelung eine administrative Er- leichterung verbunden.
Art. 35 Wohnort Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.6.5 verwiesen. Am Grundsatz, wonach die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbe- willigungen auf den ausstellenden Kanton beschränkt sind, wird aus föderalistischen Überlegungen festgehalten. Verlegen Ausländerinnen und Ausländer den Mittel- punkt ihrer persönlichen und beruflichen Lebensbeziehungen in einen anderen Kanton, so benötigen sie eine Bewilligung des neuen Kantons. Die bisherige Praxis soll grundsätzlich weitergeführt werden.
Art. 36 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton Personen mit einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung sollen neu unter bestimmten Bedingungen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Kan- tonswechsel erhalten. Personen mit Niederlassungsbewilligung wird ein Anspruch auf Kantonswechsel gewährt. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn ein Widerrufs- oder Ausweisungs- grund nach Artikel 62 oder Artikel 67 vorliegt und eine solche Massnahme tatsäch- lich verhältnismässig und zumutbar wäre. Damit wird der besonderen Rechtsstellung der Niedergelassenen Rechnung getragen. Zudem bestehen mit sehr vielen Staaten Niederlassungsverträge, die bereits heute und unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kantonswechsel verschaffen. Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligungen soll der Anspruch auf Kantonswechsel zusätzlich von der beruflichen Integration abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf den Kantonswechsel besteht demnach nur, wenn die betreffende Person eine Ar- beitsstelle – auch im neuen Kanton – vorweisen kann und ihr Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe sichergestellt ist. Arbeitslose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben ohne weiteres die Möglichkeit, in der ganzen Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Ein An-
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spruch auf Kantonswechsel soll aber nur dann bestehen, wenn die neue Stelle tat- sächlich angetreten werden kann. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausge- bauten Sozialhilfeleistungen ziehen. Mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist der Kantonswechsel ohne Rechtsanspruch möglich (Abs. 1). Für einen vorübergehenden, kurzfristigen Aufenthalt in einem anderen Kanton wird weiterhin keine Bewilligung benötigt (Abs. 4; Art. 8 Abs. 2 ANAG).
Art. 37 Erwerbstätigkeit Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.6.5 verwiesen. Die Erwerbstätigkeit von Personen mit Niederlassungsbewilligung soll – wie bisher – keinen Beschränkungen unterliegen. Personen mit Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen worden sind, wer- den neu ebenfalls ihre Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle wechseln können. Das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 ANAG ist da- mit nicht mehr notwendig, was zu einer Vereinfachung des Verfahrens führt. Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung ist somit nur noch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig (Abs. 3). Eingeschränkt bleibt die Mobilität von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung. Da sie in der Regel nur für eine bestimmte, projektbezogene Erwerbstätigkeit zuge- lassen werden, soll ein Wechsel des Kantons oder der Erwerbstätigkeit nur möglich sein, wenn wichtige betriebliche oder persönliche Gründe es rechtfertigen. Dies gilt etwa bei einer Verlegung oder Aufgabe des Betriebes sowie bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die nicht die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- nehmer zu verantworten haben. Eine unbeschränkte berufliche Mobilität der Perso- nen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung hätte zudem Auswirkungen auf die Ar- beitslosenversicherung, indem Leistungsansprüche über die ursprüngliche Bewilli- gungsdauer hinaus geltend gemacht werden könnten.
Art. 38 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger Personen mit einer Grenzgängerbewilligung brauchen während fünf Jahren eine Bewilligung zum Stellenwechsel. Der Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 21 erfüllt sind. Ist mit dem Stellen- wechsel der Wechsel in eine Grenzzone eines andern Kantons verbunden, wird zu- dem eine Bewilligung des neuen Kantons benötigt. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren haben diese Personen einen Anspruch auf den Stellen- und den Kantonswechsel innerhalb der gesamten Grenzzone. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzone soll wie bereits heute möglich sein (Abs. 1; Art. 23 Abs. 3 BVO).
Art. 39 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid Diese Bestimmung legt unter Wahrung der Organisationsautonomie von Bund und Kantonen die für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden fest. In Absatz 2 wird auf die bereits heute geltende Regelung verwiesen, wonach für Fragen im Zu-
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sammenhang mit der Erwerbstätigkeit immer ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid notwendig ist. Ein solcher Entscheid ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn un- terschiedliche Behörden für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (arbeitsmarktlicher Vorentscheid) und die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Auf der Stufe des Bundes ist dies nicht mehr der Fall; aber auch in verschiedenen Kantonen ist nur noch eine Behörde für den ausländerrechtlichen Zulassungsentscheid zuständig.
Art. 40 Ausweise Diese Bestimmung entspricht der heutigen Regelung (siehe Art. 11 Abs. 3 und Art.
13 Abs. 1 ANAV). Aus den Ausweisen geht der Inhalt und Umfang der Bewilligung
hervor. Die betroffenen Personen, Arbeitgeber und Kontrollbehörden sollen rasch erkennen können, welche Rechte und Pflichten die Inhaberin oder der Inhaber des Ausweises haben. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung beträgt auch für Drittstaatsangehörige neu fünf statt wie bisher drei Jahre.
2.6 Familiennachzug
Art. 41 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Das Freizügigkeitsabkommen enthält für Angehörige der EU- und der EFTA- Mitgliedstaaten weitgehende Rechte beim Familiennachzug, die auch Schweizerin- nen und Schweizern gewährt werden sollen (siehe Ziffer 1.3.7.2). Bei der Unterhaltsgewährung nach Absatz 2 wird eine zivilrechtliche Unterstüt- zungspflicht nicht vorausgesetzt. Es genügt eine tatsächliche Unterstützung zum Beispiel in der Form von Kost und Logis oder von finanziellen Beiträgen. Auch wenn diese Bestimmung keine angemessene Wohnung für den Familiennach- zug voraussetzt, ergibt sich dies indirekt aus der Bedingung, dass die Familie zu- sammenwohnen muss (siehe Ziffer 1.3.7.5). Die zur Verfügung stehende Wohnung muss die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen können. Die bisherige Rechtspre- chung zu Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 ANAG bleibt massgebend (BGE 119 Ib 81 ff.). Ausnahmen von der Bedingung des Zusammenwohnens sind in begründeten Fällen möglich (Art. 48). Nach heutiger Rechtsprechung kann der Nachzug der Familie sowohl Schweizerin- nen und Schweizern als Niedergelassenen verweigert werden, wenn die betroffenen einreisewilligen Ausländerinnen und Ausländer wegen der ungenügenden finan- ziellen Verhältnisse ausgewiesen werden könnten (siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. d und
11 Abs. 3 ANAG sowie BGE 119 Ib 81 ff.).
Das Gesuch soll weiterhin verweigert werden, wenn die Gefahr einer Sozialhilfeab- hängigkeit im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 119 Ib 1 und 81). Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern haben neu nur noch bis zum Alter von 14 Jahren Anspruch auf sofortige Erteilung der Niederlassungs- bewilligung. Danach besitzen sie bis zum Alter von 18 Jahren einen Anspruch auf
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Erteilung der befristeten Aufenthaltsbewilligung. Damit wird der Tatsache Rech- nung getragen, dass bei einer Einreise im Alter von mehr als 14 Jahren die Integrati- on mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein kann. In diesen Fällen müssen die Behörden die Möglichkeit erhalten, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz un- ter erleichterten Bedingungen zu verweigern.
Art. 42 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Recht (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Bezüglich der Notwendigkeit einer angemessenen Wohnung, der genügen- den finanziellen Mittel und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Kinder wird auf die Ausführungen zu Artikel 41 verwiesen.
Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Wie bereits in Ziffer 1.3.7.4 festgehalten wurde, sollen neu auch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Bedingungen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und von minderjährigen, ledigen Kindern er- halten. Die Anforderungen sind im Vergleich zu den Artikeln 41 und 42 strenger (siehe auch Art. 39 BVO). Es muss nachgewiesen werden können, dass die zur Verfügung stehende Wohnung ausreicht, um die gesamte Familie angemessen unterzubringen. Dabei ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Der Vermieter muss mit der vorgesehenen Bele- gung der Wohnung zudem ausdrücklich einverstanden sein (siehe auch Kommentar zu Art. 24). Bei der Beurteilung der notwendigen finanziellen Mittel sollen in der Praxis die SKOS-Richtlinien massgebend bleiben. Der Familiennachzug darf nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Fa- milienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind. Die Betreuung der Kinder muss in diesem Fall sichergestellt sein.
Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.7.4 verwiesen. Die kantonalen Behörden sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen ihres Ermes- sens den Familiennachzug für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer ihres Aufenthalts zuzulassen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 43), ohne dass ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ein Schulbesuch der Kinder stellt für sich allein keinen Grund für die Be- willigung eines weiteren Aufenthalts dar. Zulassung von weiteren Familienangehörigen Zur Vermeidung von persönlichen Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b) kann – wie be- reits gemäss der heutigen Praxis gemäss BVO – ein Nachzug von weiteren Famili- enangehörigen (v.a. volljährigen Kindern und Eltern) bewilligt werden. Dabei ist auch die Rechtsprechung zu Artikel 8 EMRK zu beachten. Personen, die nicht zur Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) gehören, können sich auf
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den Schutz des Familienlebens berufen, wenn sie wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine langfristige Betreuung notwendig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person mit einem dauerhaften Recht auf Anwesenheit in der Schweiz stehen (BGE 120 II 257; siehe auch Ziffer 1.3.4.1 und Kommentar zu Art. 30).
Art. 45 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder Gemäss der Praxis des Bundesgerichts können sich Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltsanspruch auf das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit berufen (BGE 123 I 212 ff.). Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder einer Aufenthaltsbewilligung erhalten daher einen Anspruch auf die Ausübung einer selbständigen oder unselb- ständigen Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz. Für die übrigen Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen werden, kann der Bundesrat den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erleichtern (Art.
30 Abs. 1 Bst. a).
Art. 46 Frist für den Familiennachzug Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.7.7 verwiesen. Die fünfjährige Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit deren Einreise, d.h. mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung. Erfolgt jedoch die Heirat oder die Geburt eines Kindes nach der Einreise, beginnt die fünfjährige Frist mit diesem Zeitpunkt. Bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt die Frist mit der Entstehung des Familienverhältnisses. Lebten diese bisher im Ausland, beginnt die Frist ebenfalls mit der Einreise in die Schweiz. Nach der fünfjährigen Frist kann ein Familiennachzugsgesuch nur noch bewilligt werden, wenn wichtige Gründe im Einzelfall nachgewiesen werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn bei Kindern die weiterhin notwendige Betreuung im Herkunfts- land nicht mehr gewährleistet ist (z.B. Tod oder Krankheit der betreuenden Person; BGE 126 II 329). Massgebend ist das Kindesinteresse, wobei wirtschaftliche Grün- de (d.h. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nicht ausschlaggebend sein können.
Art. 47 Pflegekinder zur Adoption Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Adoption erfüllt sind. Es liegt auch im Interesse des Herkunftslands, dass bei einer Umgehung der Regeln über die internationale Adoption kein Aufenthaltsrecht entsteht. Die Regelung entspricht dem Artikel 7a ANAG, der im Hinblick auf das Haager Adoptionsübereinkommen erlassen wurde104. Werden die Bedingungen von Absatz
1 nicht erfüllt, ist eine Bewilligungserteilung im Rahmen des Ermessens zur Ver-
meidung von Härtefällen möglich.
104 Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen vom 22. Juni 2001, BBl 2001 2908
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Art. 48 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.7.5 verwiesen. Ausnahmen sind insbesondere aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen möglich.
Art. 49 Auflösung der Familiengemeinschaft Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.7.6. verwiesen. Eine abschliessende Definition der notwendigen wichtigen Gründe für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz ist nicht möglich, da nicht alle zukünftigen Situationen vorhersehbar sind.
Art. 50 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.7.7 verwiesen. Die Bestimmungen über den Familiennachzug sehen im Vergleich zu den übrigen ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen wesentliche Erleichterungen vor. Sie ermöglichen Ausländerinnen und Ausländern unter gewissen Bedingungen die Weiterführung oder die Aufnahme des Familienlebens in der Schweiz. Damit ist lei- der – wie die Praxis auch in anderen Ländern zeigt – eine gewisse Missbrauchsge- fahr verbunden. Es wird versucht, mit einer Scheinehe den Nachzug eines ausländi- schen Ehegatten zu erwirken, oder es werden beispielsweise minderjährige Kinder anderer Eltern als eigene Kinder ausgegeben. Werden solche Missbräuche erkannt, ist eine Verweigerung des Familiennachzugs möglich. Bereits erteilte Bewilligungen können widerrufen, ihre Verlängerung kann verweigert werden. Von einer Scheinehe oder Umgehungsehe wird dann gesprochen, wenn die Ehe le- diglich zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen worden ist oder an ihr mit diesem Ziel festgehalten wird. Es fehlt damit am Ehewil- len. Dies ist eine innere Tatsache, die in der Regel nur indirekt durch Indizien nach- gewiesen werden kann. Solche Indizien sind etwa die Schliessung einer Ehe kurz vor Ablauf der Ausreisefrist; die Dauer und die Umstände der Bekanntschaft vor der Eheschliessung; getrennte Wohnungen nach der Eheschliessung ohne nachvollzieh- bare Gründe; ein sehr grosser, eher unüblicher Altersunterschied sowie finanzielle Leistungen an den Ehepartner in der Schweiz (BGE 122 II 289 ff., 121 II 1 ff, 121 II
97 ff.; Peter Kottusch, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, ZBl 84/1983,
S. 423 f.). Ein Rechtsmissbrauch liegt weiter dann vor, wenn der ausländische Ehegatte sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BGE 127 II
49 ff.).
Ein missbräuchlicher Familiennachzug von Kindern aus nichtfamiliären Gründen liegt – wie in den Bemerkungen zu Artikel 46 festgehalten – dann vor, wenn man aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen muss, dass Kinder in erster Linie aus ökonomischen Gründen (erleichterte Zulassung zum Arbeitsmarkt) nachgezogen
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werden sollen und dabei nicht das Zusammenleben der Familienmitglieder im Vor- dergrund steht. Der Nachweis stichhaltiger Indizien ist für die zuständigen Fremdenpolizeibehörden indessen nur sehr schwer und mit grossem Aufwand zu erbringen. Oft kann eine Scheinehe erst im Nachhinein festgestellt werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Familiennachzug, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Dazu gehört wie bisher insbesondere eine Verletzung oder Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung. Bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern gelten dabei die höheren Anforderungen an die Widerrufsgründe von Artikel 62. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Artikeln 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 ANAG werden nicht übernommen. Die Tragweite dieses Unterschiedes ist letztlich unklar geblieben und gab immer wieder zu Auslegungsproblemen Anlass. Materiell hat diese Änderung keine Auswirkungen. Sie stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 ANAG (vgl. z.B. BGE 120 Ib 6 ff.).
2.7 Integration
Es wird auf die allgemeinen Ausführungen in den Ziffern 1.2.5 und 1.3.8 verwiesen. Die Artikel 51–57 beschreiben die Grundlagen, welche der Förderung der Integrati- on dienen. Der Bundesrat hat wiederholt auf die hohe Bedeutung der Integrations- förderung für eine umfassende und erfolgreiche Migrationspolitik hingewiesen (vgl. die Antwort des Bundesrates zur Motion Fetz, „Schaffung wirksamer Integrations- massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer“, 00.3585). Weitere Bestimmungen des Gesetzesentwurfs dienen direkt oder indirekt der Inte- gration. So stellt etwa das Integrationspotenzial (im Sinne der Möglichkeit einer nachhaltigen beruflichen Integration) eine wesentliche Voraussetzung für die Zulas- sung dar (Persönliche Voraussetzungen; Art. 23). Die Verbesserung der geographi- schen und beruflichen Mobilität (Art. 31 ff.) sowie des Familiennachzugs (Art. 41 ff.) werden sich ebenfalls im Sinne der Integration positiv auswirken.
Art. 51 Ziele Dieser Artikel benennt die Ziele, welche mit der Integration der ausländischen Be- völkerung verfolgt werden. Wie in Artikel 25a ANAG wird bewusst auf eine gesetzliche Umschreibung des Be- griffs «Integration» verzichtet. Der Gesetzesentwurf folgt dabei dem Beispiel ande- rer Erlasse auf der Ebene des Bundes und der Kantone, in welchen dieser Begriff im Kontext der Ausländerintegration gebraucht wird (siehe Art. 14 des Entwurfs zum Bürgerrechtsgesetz105 sowie das Gesetz über die Integration der Ausländerinnen und Ausländer des Kantons Neuenburg vom 26. August 1996). Da das gesellschaftliche Verständnis und die Vorstellungen über die Integration im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen sein können, erscheint die Aufnahme einer Legaldefinition nicht sinnvoll.
105 BBl 2002 1911
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Integration bezeichnet allgemein den Eingliederungsprozess einzelner sozialer Gruppen in das gesellschaftliche Ganze im Sinne eines Sich vertrautmachens und Vertrautwerdens mit den Verhältnissen in der Schweiz. Der Integrationsbericht der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) sowie der Bericht der Experten- kommission „Migration“ umschreiben die Ausländerintegration als Aufnahme in die schweizerische Gemeinschaft sowie die Bereitschaft der ausländischen Personen, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen (siehe hierzu auch Eidgenössische Ausländerkommission, Die Integration der Migrantinnen und Migranten in der Schweiz, Bern 1999, S. 10f.; Expertenkommission „Migration“, Ein neues Konzept der Migrationspolitik, Bern 1997, S. 34f.). Ziel jeglicher Integrationsbemühungen, die sowohl von den zugezogenen Personen als auch von der Aufnahmegesellschaft ausgehen müssen, ist ein Zusammenleben, welches von Achtung und Toleranz geprägt ist (Abs. 1). Von den Ausländerinnen und Ausländern wird dabei nicht verlangt, dass sie ihre persönliche Lebensauffas- sung oder ihre Herkunft aufgeben. Vielfalt ist ein wesentliches Element jeder frei- heitlichen Ordnung, welches zu schützen ist. Indessen bilden demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien die unabdingbare Voraussetzung für ein friedliches Zu- sammenleben. Von allen Ausländerinnen und Ausländern, welche sich in der Schweiz aufhalten, ist daher zu verlangen, dass sie die Rechtsordnung und die für ein friedliches Zusammenleben elementaren Verhaltensregeln und Prinzipien – wie z.B. den Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter, die Achtung gegenüber An- dersdenkenden und Andersgläubigen, das Gewaltmonopol des Staates oder den Ver- zicht auf gewaltsame Konfliktlösung – respektieren. Der Staat hat diese Werte auch gegenüber kulturell begründeten abweichenden Ansprüchen zu verteidigen106. Integration kann nur gelingen, wenn Ausländerinnen und Ausländern echte und ef- fektive Möglichkeiten gewährt werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz teilzuhaben (Abs. 2). Die hohe Bedeutung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zum Bildungssystem und zum Wohnungsmarkt, das Ermöglichen von Begegnung sowie der Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben für die Ausländer- integration wird in den kantonalen oder kommunalen Integrationsleitbildern regel- mässig betont107.
Art. 52 Grundsätze Dieser Artikel beschreibt die für die Integration wesentlichen Grundsätze, die Funk- tion der Integration als Gesamt- und Querschnittaufgabe, und benennt die für die Förderung der Integration wesentlichen Akteure. Integration – verstanden als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung – ist eine gesamtgesellschaftli- che Aufgabe (Abs. 1). Der Prozess der Integration setzt sowohl die Bereitschaft der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schwei- zerischen Bevölkerung voraus108.
106 Walter Kälin, Grundrechte im Kulturkonflikt, Bern 2001, S. 234f.
107 z.B. Leitbild und Handlungskonzept des Regierungsrates zur Integrationspolitik des Kantons Basel-Stadt, S. 2f.; Leitbild zur Integrationspolitik der Stadt Bern, S. 15f.. 108 So auch Art. 3 der Verordnung des Bundesrats über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR. 142.205)
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Am Integrationsprozess ist nicht nur jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft betei- ligt; den Behörden, Sozialpartnern, nichtstaatlichen Organisationen und Auslän- derorganisationen kommt für das Gelingen eines friedlichen Zusammenlebens zwi- schen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung eine besondere Rolle und Verantwortung zu (Abs. 3). Unter den Sozialpartnern ist namentlich auf die wichtige Rolle der Arbeitgeberseite für die Integration hinzuweisen. Jeder vierte Arbeitsplatz in der Schweiz wird heute von einer Ausländerin oder einem Ausländer eingenommen. Durch das Anbieten ei- nes Arbeits- oder Ausbildungsplatzes tragen die Arbeitgeber zur beruflichen Inte- gration der Ausländerinnen und Ausländer bei; eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ist auch eine wichtige Voraussetzung für eine gelungene soziale Inte- gration. Ein weitergehender Einbezug der Arbeitgeber in die Integrationsbemühungen ist auch in den eingegangenen Stellungnahmen zum Vernehmlassungsentwurf von ver- schiedenen Seiten gefordert worden. Eine vermehrte Einbindung der Arbeitgeber ist ebenfalls Gegenstand eines Postulats. Artikel 45 Absatz 4 des – in der späteren Volksabstimmung verworfenen – Auslän- dergesetzes109 sah die Möglichkeit vor, Arbeitgeber zur Wahrnehmung von Infor- mationsaufgaben gegenüber den ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer zu verpflichten. Der Bundesrat verzichtet auf eine erneute Aufnahme dieser Be- stimmung, da heute die Information in erster Linie als Aufgabe des Staates betrach- tet wird (vgl. Art. 55). Eine andere an die Adresse der Arbeitgeber öfters gerichtete Forderung – das Er- möglichen des Besuchs von Sprach- und Integrationskursen im Rahmen der Arbeits- zeit – stellt primär eine Aufgabe der Ausgestaltung von Gesamtarbeits- und Norma- larbeitsverträgen dar. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde teilweise vorgeschlagen, mit der Erteilung einer Bewilligung an Ausländerinnen und Ausländer eine zusätzliche «In- tegrationsgebühr» von den Arbeitgebern zu erheben oder einen Teil der Bewilli- gungsgebühren zur Finanzierung von integrationsfördernden Massnahmen zu ver- wenden. Dabei stellen sich jedoch komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit einer solchen Massnahme mit dem Freizügigkeitsabkommen so- wie mit verschiedenen abgaberechtlichen Aspekten, die noch näher geprüft werden müssen. Absatz 2 betont die Bedeutung der Bereitschaft zur Integration, welche auf Seiten der Ausländerin oder des Ausländers vorhanden sein muss. Absatz 3 knüpft an diese Voraussetzung im Sinne eines beschränkten Anreiz- und Sanktionsmechanismus an. Der Stand der Integration kann rechtliche Folgen für die Erteilung der Niederlas- sung sowie für die Anordnung von ausländerrechtlichen Fernhalte- und Entfer- nungsmassnahmen haben. Im Rahmen der Vernehmlassung ist in einigen Stellungnahmen die Forderung nach Statuierung einer «Integrationsverpflichtung» erhoben worden. Mittels einer solchen Verpflichtung wäre von den Ausländerinnen und Ausländern zu verlangen, dass sie sich beispielsweise an Integrationskursen beteiligen.
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Die Aufnahme einer verbindlichen Rechtspflicht zur «Integration» im Ausländerge- setz wirft indessen verschiedene Probleme auf: Der konkrete «Integrationsbedarf» kann individuell sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob beispielsweise die zugezogene Person auf dem Wege des Familiennachzugs eingereist ist oder ob es sich um eine gezielt für den Arbeitsmarkt rekrutierte, beruflich hoch qualifizierte Fachperson handelt. Bei der Einführung einer «Rechtspflicht zur Integration» würde sich überdies in jedem Fall die Frage ihrer Durchsetzbarkeit stellen. Die Bandbreite möglicher Sanktionen ist aus rechtlichen Gründen immer dann begrenzt, wenn ein völkerrechtlich (Freizügigkeitsabkommen; Art. 3 und 8 EMRK) oder verfassungs- rechtlich (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV) verbrieftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besteht. Bei Personen, welche über ein völkerrechtlich oder verfassungsrechtlich verankertes Anwesenheitsrecht verfügen, wäre ein Zwang zum Besuch von Integra- tionskursen mit der persönlichen Freiheit zudem nicht vereinbar. Schliesslich könnte – wenn überhaupt – der Besuch solcher Kurse nur dann verbindlich verlangt wer- den, wenn entsprechende Angebote effektiv vorhanden wären. Ein solches Angebot an Integrationskursen, welches flächendeckend vorhanden sein sollte, erscheint aber heute nicht in allen Kantonen und Gemeinden gewährleistet und kann auch für die Zukunft nicht garantiert werden. Die Expertenkommission „Migration“ hat in ihrem Bericht indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass neu einreisende Personen gewissermassen einen Migrationsver- trag mit der Gastgesellschaft eingehen: «Ein solcher Migrationsvertrag bedeutet für die Ausländerinnen und Ausländer, dass sie zu einer strukturellen Integration mit ih- ren Verpflichtungen bereit sind, die schweizerischen Gesetze und gesellschaftlichen Regeln respektieren; für die Schweiz, dass sie strukturelle Integrationshilfen bietet, bestehende Diskriminierungen und Integrationshindernisse beseitigt» (vgl. Exper- tenkommission „Migration“, Ein neues Konzept der Migrationspolitik, 1997, S. 34). Die Idee eines «Migrationsvertrages» kommt etwa auch im Leitsatz «Fordern und Fördern» zum Ausdruck, welcher Eingang in verschiedene kantonale und kommu- nale Leitbilder zur Integrationspolitik gefunden hat. Der Gesetzesentwurf trägt dem Anliegen nach Einführung einer «Integrationsver- pflichtung» soweit Rechnung, als Artikel 52 Absatz 2 betont, dass den staatlichen Integrationsleistungen auf Seiten der Ausländerinnen und Ausländer eine entspre- chende Bereitschaft zur Integration gegenüberstehen muss und auch verlangt werden kann. Integration kann nur erfolgreich gestaltet werden, wenn sich neu zugewan- derte Ausländerinnen und Ausländer auf Staat, Gesellschaft und Umwelt des Auf- nahmelandes einlassen. Insbesondere muss erwartet werden können, dass die be- treffende Person sich nach Kräften bemüht, die am Aufenthaltsort gesprochene Lan- dessprache zu erlernen. Die Möglichkeit, sich mit seiner Umwelt verständigen zu können, bildet die erste Voraussetzung einer gelungenen beruflichen und sozialen Integration und verhindert eine gesellschaftlich unerwünschte Segregation. Gemäss Absatz 3 soll der Grad der Integration neu bei der Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung sowie im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann demnach erfolgreichen persönlichen Integrationsbe- mühungen inskünftig dadurch Rechnung tragen, als sie in einem solchen Fall die Niederlassungsbewilligung nach einer kürzeren Frist erteilen kann (siehe auch die Bemerkungen zu Art. 33 Abs. 4). Dabei kommt den Kenntnissen einer Landesspra- che eine zentrale Bedeutung zu. Mit dieser Bestimmung soll ein gesetzlicher Anreiz
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für persönliche Integrationsbemühungen geschaffen werden. Demgegenüber sind unterbliebene Integrationsbemühungen der Ausländerinnen und Ausländer bei der – im Rahmen der Anordnung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen (vgl. Art. 61 ff.) regelmässig erforderlichen – Interessenabwägung durch die Behörde negativ zu veranschlagen. Es wird Aufgabe der Ausführungserlasse sein, praktikable Kriterien für die Handha- bung dieses beschränkten Anreiz- und Sanktionssystems zu formulieren. Dabei ist auch den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, welche mit der Frage der «Messbar- keit» des Grads der Integration verbunden sein können. Indessen ist darauf hinzu- weisen, dass der generelle Anspruch auf Erhalt der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von zehn Jahren erhalten bleibt (Art. 33 Abs. 2); eine entspre- chende Bewilligung kann bei erfolgreichen Integrationsbemühungen aber vorzeitig erteilt werden. Im Zusammenhang mit der Anordnung ausländerrechtlicher Fern- halte- und Entfernungsmassnahmen werden es die Behörden ohnehin mehrheitlich mit Personen zu tun haben, deren Integration als misslungen betrachtet werden muss.
Art. 53 Förderung der Integration Staatliches Handeln auf der Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden hat dem Anliegen der Ausländerintegration Rechnung zu tragen (Abs. 1). Dem Schaffen günstiger Rahmenbedingungen für Chancengleichheit und Teilhabe am gesell- schaftlichen Leben kommt für die Integration eine herausragende Rolle zu (Abs. 2). Eine besondere Bedeutung für die Integration haben namentlich das Bildungs- und Berufsbildungssystem sowie die Ausgestaltung des Gesundheitssystems (Abs. 3). In diesen Bereichen kann der Bund – zum Beispiel beim Spracherwerb – auch gezielt Finanzhilfen gewähren und dabei die Bemühungen von Kantonen, Gemeinden oder Dritten ergänzend unterstützen (vgl. Art. 54). Indessen soll die Integration der Ausländerinnen und Ausländer vor allem auch über bestehende Strukturen gefördert werden110. Von grosser Bedeutung sind beispiels- weise die Integrationsleistungen in den Bereichen des Arbeitsmarktes, der Berufs- bildung oder der Gesundheitsförderung. Diese Massnahmen richten sich an die ge- samte Bevölkerung und werden somit auch von vielen Ausländerinnen und Auslän- dern in Anspruch genommen. Ihnen kommt in der Integrationspolitik weiterhin eine zentrale Bedeutung zu. Im Bereich der beruflichen Integration sind etwa die Ange- bote der Berufsberatung und der Berufsschulen zu nennen. Diese sehen in der Regel auch Integrationsmassnahmen für neu zugewanderte Jugendliche und Erwachsene vor (z.B. Sprachkurse, Berufsberatung, Einführung in Grundrechte und –pflichten in der Schweiz). Integration bildet somit eine typische Querschnittaufgabe, an deren Erfüllung die verschiedensten Bereiche und staatlichen Ebenen zusammenwirken111. Der Integrationsprozess soll bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ansetzen. Den An- geboten zugunsten von Frauen, Kindern und Jugendlichen kommt daher eine beson- dere Bedeutung zu (Abs. 3). So hat etwa im Rahmen des Nationalen Forschungs-
110 Siehe auchdie Antwort des Bundesrates zur Einfachen Anfrage Rennwald (01. 1057). 111 Siehe auch Art. 3 VIntA und die Antwort des Bundesrates zur Motion Fetz, Schaffung wirksamer Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer (00.3585).
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programmes NFP 39 eine Studie nachgewiesen, dass Tagesstätten und Kinderkrip- pen für neu zugewanderte ausländische Kleinkinder im Hinblick auf den späteren Integrationsverlauf von besonderer Bedeutung sind. Eine analoge Funktion nehmen die Brückenangebote im Bereich des Berufsbildungssystems für ausländische Ju- gendliche ein. Angebote im Bereiche des Erziehungs-, Schul- und Bildungswesens sollen bewusst die Bedürfnisse, welche sich aus der Notwendigkeit der Integration ergeben, berücksichtigen. Auch die Frauen gelten im Rahmen der Integrationsförderung als besonders wichti- ge Zielgruppe. Dies gilt insbesondere für Frauen, welche im Familiennachzug in die Schweiz kommen und aufgrund ihrer jeweiligen familiären Stellung als Mütter und Hausfrauen nicht oder nicht sofort in den – bekanntermassen integrativ wirkenden – Arbeitsmarkt aufgenommen werden können. Dennoch ist es erforderlich, dass auch sie sich mit den Gegebenheiten des Aufnahmelandes vertraut machen. So sind bei- spielsweise Kenntnisse der Landessprache und der Grundzüge unseres Schulwesens die Voraussetzung dafür, dass Eltern ihre Kinder im Rahmen ihrer Grundschulbil- dung begleiten können. Aus diesem Grund legt der Bund bei der Ausgestaltung sei- nes Integrationsprogrammes besonderes Gewicht auf Projekte der Sprachförderung, welche auch Müttern mit Kleinkindern zugänglich sind.
Art. 54 Finanzielle Beiträge Dieser Artikel übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 25a ANAG, wonach der Bund Finanzhilfen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer ausrichten kann. Die Finanzhilfen werden sich dabei vorwiegend auf Projekte im Bereiche der sozialen Integration konzentrieren, da berufliche Integrationsmassnah- men namentlich im Rahmen der Berufsbildung und des Arbeitsmarktes gewährt werden. Da sich die meisten Integrationsförderungsmassnahmen letztlich indirekt auch positiv auf das berufliche Fortkommen auswirken, verzichtet Art. 54 – im Un- terschied zu Art. 25a ANAG – darauf, von Beiträgen zur Förderung der «sozialen Integration» zu sprechen. Die entsprechende Ausführungsverordnung (VIntA), wel- che sich massgeblich auf den Integrationsbericht EKA stützt, ist seit dem 1. Oktober
2000 in Kraft.
Finanzhilfen für Integrationsprojekte können nur gewährt werden, wenn es sich bei den von einem Integrationsprojekt Begünstigten um Ausländerinnen und Ausländer handelt, welche sich längerfristig und rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Dabei handelt es sich um Personen, welche im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung sind oder für welche eine Ersatzmassnahme angeordnet wurde, deren Dauer mehr als nur vorübergehender Natur ist. So sind auch vorläufig aufge- nommene Ausländerinnen und Ausländer, deren Wegweisung infolge Unzumutbar- keit und Unzulässigkeit nicht vollzogen werden kann, erfahrungsgemäss «längerfri- stig» im Sinne des Gesetzes anwesend (vgl. Art. 78 Abs. 3-5). Nicht integriert werden sollen indessen Personen, deren vorläufige Aufnahme in Folge der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde. In solchen Fällen kann man davon ausgehen, dass die Ersatzmassnahme nach einem kürzeren, überschaubaren Zeitraum wieder aufgehoben wird. Im Unterschied zu den Integrationsmassnahmen, welche der gesamten Bevölkerung zugute kommen, ermöglicht die auf die Ausländergesetzgebung des Bundes ge- stützte Integrationsförderung die Berücksichtigung von spezifischen Anliegen der
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Ausländerinnen und Ausländer. So nennt Art. 16 VIntA als Förderungsbereiche et- wa die Kenntnis der Landessprache, die Allgemeinbildung, die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung sowie regionale Strukturen der Vernetzung (Auf- und Ausbau von regionalen Ausländerdiensten). Die Integrationsförderung des Bundes kommt zu den Leistungen der Gemeinden, Kantone und von Privaten, welche sich an den Kosten von bewilligten Projekten an- gemessen beteiligen müssen (Abs. 2), ergänzend hinzu. Eine Verpflichtung des Bundes zur Ausrichtung solcher Beiträge besteht indessen nicht. Die Bundesversammlung wird wie bisher mit dem Budget den jährlichen Höchstbe- trag für die Integrationsförderung festsetzen (Abs. 2). Für die Jahre 2001 und 2002 bewilligte sie einen Betrag von 10 Mio. bzw. 12,5 Mio. Franken, einschliesslich gewisser Personalkosten. Der Bundesrat wird weiterhin in einer Verordnung die Förderungsbereiche bezeich- nen und das Verfahren regeln (Abs. 3). Angesichts der limitierten finanziellen Mittel wird es auch in Zukunft erforderlich sein, sie mittels einer Prioritätenordnung näher zu konkretisieren (Art. 17 VIntA).
Art. 55 Information Der Information der Ausländerinnen und Ausländer kommt ein hoher Stellenwert zu. Die Behörden des Bundes, der Kantone und auch die Behörden der Gemeinden sind deshalb im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben und finanziellen Mittel gehal- ten, diese Informationsvermittlung wahrzunehmen (Abs. 1). Eine erfolgreiche Integration setzt eine gute Information über die Lebens- und Ar- beitsverhältnisse sowie über die Rechte und Pflichten in der Schweiz voraus. So kann etwa einer guten Information – nicht nur der betroffenen Jugendlichen, son- dern auch von deren Eltern – über das schweizerische Berufsbildungssystem eine entscheidende Bedeutung für die berufliche Integration ausländischer Jugendlicher zukommen. Neu sollen gemäss Absatz 2 Ausländerinnen und Ausländer auf bestehende Ange- bote zur Integrationsförderung hingewiesen werden. Diese Aufgabe soll – bei einem entsprechenden Bedarf – in erster Linie durch die Bewilligungsbehörde (kantonale Ausländerbehörde) oder die Einwohnerkontrolle der Gemeinde wahrgenommen werden. Neu zugezogene Ausländerinnen und Aus- länder sollen auf diese Weise frühzeitig über die Bedeutung der Integration, na- mentlich auch über allenfalls im Kanton vorhandene Angebote von Integrationskur- sen oder –veranstaltungen und der Berufsberatung und –bildung, informiert werden. Eine angemessene Information kann beispielsweise durch Abgabe von entsprechen- den Informationsschriften oder durch den Hinweis auf spezielle Beratungsdienste erfolgen. Bewilligungsbehörden oder Einwohnerkontrollen von Gemeinden nehmen diese Aufgabe in einzelnen Kantonen bereits heute wahr, indem zum Beispiel ent- sprechende Auskunftsdienste («Integrationsschalter») angeboten werden. Diese Entwicklung ist zu begrüssen, da eine möglichst umgehende Information auch über die Erwartungen, mit denen das Aufnahmeland neu zugereisten Ausländerinnen und Ausländern begegnet, der Integration förderlich ist. Der Bewilligungsbehörde (oder der Einwohnerkontrolle) kommt als derjenigen staatlichen Stelle, mit der die auslän- dische Person in der Regel als erster in Kontakt kommt, im Integrationsprozess eine wichtige Rolle zu.
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Zum Informationsauftrag von Bund und Kantonen gemäss Absatz 3 gehört sodann die Aufgabe, die gesamte Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die be- sondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer aufzuklären. Eine gute Infor- mation der Bevölkerung über alle Belange der Einwanderung ist unabdingbar für ein friedliches und von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes Zusammenleben der ver- schiedenen Bevölkerungsgruppen.
Art. 56 Koordination der Integration Für die Integration der ausländischen Bevölkerung sind alle staatlichen Tätigkeiten relevant, welche entweder im Rahmen bereits bestehender Strukturen oder aber durch spezifische, auf die ausländische Bevölkerung ausgerichtete Programme zur besseren beruflichen oder sozialen Integration beitragen. Integration als typische Gesamt- und Querschnittaufgabe bedeutet auch, dass relevante staatliche Leistungen nicht nur auf den verschiedenen Ebenen unseres föderativen Systems (Bund, Kanto- ne und Gemeinden) erbracht werden, sondern dass die entsprechenden Aufgaben auch auf verschiedene Aufgabengebiete und Zuständigkeitsbereiche verteilt sind (Bildung, Gesundheit etc.). Im Bemühen, eine Verzettelung der Kräfte und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, kommt der Koordination eine grosse Bedeutung zu. In denjenigen Kantonen und Städten, welche für sich im Rahmen der Gesetzgebung oder durch Erlass eines ent- sprechenden Leitbildes eine Integrationspolitik formuliert haben, sind koordinieren- de Strukturen geschaffen worden. Dies gilt beispielsweise für die Kantone Neuen- burg, Basel-Stadt, St. Gallen, Luzern, Genf und Waadt und für die Städte Bern, Lau- sanne, Luzern, Winterthur oder Frauenfeld, die Integrationsdelegierte eingesetzt ha- ben, welche mit der Aufgabe der Koordination der Integrationsbemühungen betraut worden sind. Entsprechende Entwicklungen sind auch in anderen Kantonen und grösseren Gemeinden in Gang gekommen. Auf der Ebene des Bundes sind die Zuständigkeiten für integrationsrelevante Lei- stungen und Aufgaben auf verschiedene Departemente und Bundesämter verteilt: – Mit Fragen der beruflichen Integration sind namentlich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beschäftigt. – Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat zusammen mit dem BFA, dem BFF und der EKA eine Strategie «Migration und Gesundheit» auf Bundes- ebene vorbereitet. Die Strategie wird im Verlaufe des Jahres 2002 dem Bun- desrat unterbreitet und sieht unter anderem spezielle Integrationsprogramme im Bereiche der Gesundheitsversorgung vor. – Das BFF ist zuständig für die Integration von anerkannten Flüchtlingen bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung. – Innerhalb des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements des In- nern beschäftigt sich die Fachstelle Rassismusbekämpfung im Rahmen eines auf drei Jahre angelegten Programms mit der Bewilligung von Projekten, welche der Förderung der Menschenrechte und der Rassismusbekämpfung gewidmet sind. All diese Aktivitäten, zwischen denen sich zahlreiche Schnittstellen ergeben, bilden Bestandteil der Integrationspolitik des Bundes.
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Auf der Ebene des Bundes hat bisher einzig die EKA koordinierende Aufgaben wahrgenommen112. Angesichts der gestiegenen Bedeutung der Integrationspolitik, welche u.a. auch in der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Integrationsförderung (Art. 25a ANAG) zum Ausdruck kommt, sowie der Tatsache, dass sich in der jüngsten Ver- gangenheit immer mehr Kantone Verwaltungsstrukturen für die Integration ge- schaffen haben, kann die Koordination der Integrationsbemühungen auf Bundesebe- ne nicht mehr allein einer ausserparlamentarischen Kommission übertragen bleiben. Seit der Eingliederung des EKA-Sekretariats ins BFA im Januar 2000 verfügt dieses Amt zudem über entsprechende operative Strukturen für die Integrationsförderung, welche im Verlaufe des Jahres 2001 weiter ausgebaut worden sind. Dem BFA sind alle migrationspolitischen Aufgaben mit Ausnahme des Asylbereichs übertragen. Nach Absatz 1 soll es im Rahmen seiner Integrationsaufgaben koordi- nierend mit anderen Bundesstellen zusammenarbeiten, welche wichtige Beiträge im Rahmen der Integrationspolitik des Bundes leisten. Dazu gehören namentlich die Bereiche der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung sowie der Gesundheits- vorsorge und –förderung. Das BFA stellt auch den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen im Bereich der Integration sicher (Abs. 2). Die Kantone bezeichnen zu diesem Zweck innerhalb ihrer Verwaltungsstrukturen eine Ansprechstelle für Integrations- belange (Abs. 3). Eine solche Vernetzung der Integrationsbemühungen des Bundes mit kantonalen Stellen war bereits im Entwurf zu einem Ausländergesetz vom 19. Juni 1978 vorgesehen113. Eine institutionalisierte Zusammenarbeit ermöglicht es den Kantonen, Anstösse und Anregungen für die Ausgestaltung der Integrationsförde- rung zu geben. Der heutigen Aufgabenteilung der Ausländergesetzgebung folgend, bezieht sich die direkte Koordinationstätigkeit des BFA auf das Verhältnis zu den Kantonen. Es wird Aufgabe des jeweiligen Kantons sein, die Städte und grösseren Gemeinden zu bezeichnen, welche in das zu schaffende Informations- und Erfah- rungsaustauschsystem des Bundes mit einbezogen werden sollen. Das BFA kann mit einem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie mit Empfehlungen die Integra- tionsanstrengungen in den einzelnen Kantonen, Regionen oder Gemeinden unter- stützen.
Art. 57 Ausländerkommission Dieser Artikel regelt Stellung, Mandat und Aufgaben der EKA und insbesondere de- ren Funktion bei der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes (Art. 54). Die Be- stimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 25 Abs. 1 Bst. i bzw. Art. 25a Abs.
2 ANAG; Art. 4–14 VIntA).
Die EKA wurde im Jahr 1970 durch einen Beschluss des Bundesrats eingesetzt. Sie ist dem EJPD zugeteilt; in administrativer Hinsicht wird ihr Sekretariat seit 1984 vom BFA betreut. Die Kommission ist aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern zusammengesetzt. Mit dieser Zusammensetzung
112 Siehe Art. 4 VIntA; Erläuternder Bericht zur «Verordnung über die soziale Integration von Ausländerinnen und Ausländern, S. 4f., April 2000; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dez. 1995, Ziff. 227, BBl 1996 II 1.
113 vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, Ziff. 204.6, BBl 1978 II 169 ff.
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wird bewusst das Ziel einer gewissen Mitsprache der ausländischen Bevölkerung bei migrations- und integrationspolitischen Entscheidungen verfolgt. Die im Mandat des Bundesrates vom März 1995 enthaltenen Aufgaben werden heute in Art. 4 ff. VIntA aufgezählt. Dazu gehören neben einer beratenden Tätigkeit insbesondere die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen der schwei- zerischen und der ausländischen Bevölkerung, die Verbesserung der Information für und über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Ausübung einer Mittlerfunk- tion zwischen den mit der Integration befassten Organisationen und den Bundesbe- hörden. Die EKA befasst sich als Konsultativorgan des Bundesrates zudem mit allgemeinen Migrationsfragen sowie insbesondere mit der sozialen Integration der ausländischen Bevölkerung und der Koordination entsprechender Massnahmen. Sie arbeitet mit allen betroffenen Behörden und Organisationen sowie den Vertreterinnen und Ver- tretern der ausländischen Bevölkerung zusammen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Integrationsförderung in vielen Kantonen und grösseren Städten insbesondere in Zusammenarbeit mit den Ausländerdiensten erfolgt, die zu den Hauptträgern der Integrationsarbeit geworden sind. Die Ausländerdienste sind auf privat- oder öffent- lichrechtlicher Basis aufgebaute Organisationen und Institutionen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Integration der Ausländerinnen und Ausländer allgemein zu un- terstützen (z.B. durch Koordinations-, Informations- und Bildungstätigkeiten). Fi- nanziert werden die Ausländerdienste von kantonalen und kommunalen Behörden und verschiedenen Institutionen; mit verschiedenen Ausländerdiensten hat das BFA im Rahmen der Integrationsförderung (Art. 25a ANAG) Leistungsverträge abge- schlossen. Weitere Aufgaben ergeben sich zudem im Zusammenhang mit der Förderung der Integration durch Bundesbeiträge (Abs. 4). Die EKA nimmt zu Gesuchen um Fi- nanzhilfen und um Abschluss von Leistungsverträgen Stellung und stellt dem BFA entsprechende Anträge. Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet im Rah- men der bewilligten Kredite entweder das BFA oder das EJPD.
2.8 Reisepapiere
Art. 58 An schriftenlose oder staatenlose Ausländerinnen und Ausländer, die sich rechtmä- ssig in der Schweiz aufhalten und die keine gültigen Reisepapiere mehr besitzen, sollen – wie bisher – unter bestimmten Voraussetzungen Reisepapiere ausgestellt werden können. Ausländerinnen und Ausländer gelten als schriftenlos, wenn sie keine gültigen hei- matlichen Reisepapiere besitzen und ihnen nicht zugemutet werden kann, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepapiers zu bemühen. Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose haben bereits aufgrund der entsprechenden
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völkerrechtlichen Abkommen114 einen Anspruch auf Erteilung von Reisepapieren. Ein gleicher Anspruch soll auch schriftenlosen Personen mit einer Niederlassungs- bewilligung (Art. 33) gewährt werden. Die weiteren Voraussetzungen für die Aus- stellung solcher Reisepapiere werden in der Verordnung über die Abgabe von Rei- sepapieren an ausländische Personen (RPAV)115 geregelt. Kein Anspruch besteht, wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen sowie die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hat. Dieser Ausschluss ist sowohl mit der Flüchtlingskonvention als auch mit dem Übereinkommen über die Rechts- stellung von Staatenlosen vereinbar. Im Hinblick auf die grundsätzliche Pflicht zur Gleichbehandlung von rechtmässig anwesenden Flüchtlingen und eigenen Staatsangehörigen sowie zur Vereinheitli- chung des Standards aller durch den Bund ausgestellten Reiseausweise sollen künf- tig auch die Reisepapiere für Ausländerinnen und Ausländer in maschinenlesbarer Form ausgefertigt werden. Für deren Ausstellung wird weiterhin das BFF zuständig sein; die Ausfertigung der Reisepapiere wird jedoch künftig durch Dritte erfolgen. Voraussichtlich wird dies – wie beim neuen Schweizer Pass – das Bundesamt für Bauten und Logistik sein.
2.9 Beendigung der Anwesenheit
2.9.1 Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe
Art. 59 Zweck der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe Der Vollzug der Wegweisung fällt in die Kompetenz der kantonalen Polizeibehör- den. Die dabei anfallenden Kosten tragen die Kantone, sofern es sich nicht um ehe- malige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene handelt. Angesichts des Umstandes, dass der Vollzug von Wegweisungen ein wichtiges Ele- ment einer glaubwürdigen Migrationspolitik darstellt, unterstützt der Bund die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgabe auch im Ausländerbereich (Art. 70). Zu diesem Zweck wurde im Bundesamt für Flüchtlinge eine Abteilung Vollzugsunter- stützung geschaffen. Diese führt die logistische und organisatorische Vorbereitung und Abwicklung von Ausschaffungen im Auftrag der Kantone durch. Die Kosten dieser Dienstleistung, die rund zur Hälfte den Ausländerbereich umfasst, trägt der Bund. Demgegenüber hat der Bund im Ausländerbereich bisher keine Möglichkeit, mit ei- ner Rückkehrhilfe Anreize zur selbständigen Ausreise von weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern zu schaffen, wie dies im Asylbereich möglich ist. Das Fehlen dieser Rückkehrhilfe kann zur Folge haben, dass etwa bei künftigen Kriegen oder Situationen von allgemeiner Gewalt (Abs. 2 Bst. a) Personen aus dem Auslän-
114 Art. 28 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30 und Art. 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, SR 0142.40 115 SR 143.5
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derbereich Asylgesuche einreichen werden, um in den Genuss dieser Hilfe zu kom- men. Zudem ist der zwangsweise Wegweisungsvollzug im Vergleich mit der durch Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfen unterstützten selbständigen Ausreise wesentlich teurer. Der zwangsweise Vollzug führt oft zu hohen Kosten für die Aus- schaffungshaft, die Beschaffung von Reisedokumenten sowie für Sonderflüge und polizeiliches Begleitpersonal. Generell haben die technischen Schwierigkeiten beim Vollzug von Wegweisungen in den letzten Jahren zugenommen; sie stellen die zu- ständigen Behörden vor immer grössere Probleme. Begünstigte Personen Eine Rückkehrhilfe erhalten ausschliesslich die in Absatz 2 genannten Personen- gruppen. In Analogie zur Gewährung vorübergehenden Schutzes nach Artikel 4 Asylgesetz sind dies Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz eingereist sind. Die Regelung in Ab- satz 2 Buchstabe a trägt insbesondere den Erfahrungen aus den besonderen huma- nitären Aktionen der Schweiz für Bosnien und Herzegowina sowie für den Kosovo Rechnung. In diesen Fällen wurde jeweils durch einen Beschluss des Bundesrats bei der Rückkehrhilfe die Gleichbehandlung von Personen des Ausländer- mit solchen des Asylbereichs herbeigeführt. Dadurch sollen auch der Asylbereich entlastet und die mit Asylgesuchen verbundenen Verfahrens- und Fürsorgekosten vermieden wer- den. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung schafft für künftige Ereignisse von vergleichbarem Ausmass eine klare gesetzliche Grundlage für eine sachgerechte Aufenthalts- und Rückkehrpolitik. Opfer von Menschenhandel oder Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Er- werbstätigkeit der Gefahr der Ausbeutung besonders ausgesetzt sind, sollen eben- falls eine Rückkehrhilfe erhalten können. Voraussetzung dafür ist, dass diese Perso- nen mittellos sind und aufgrund ihrer individuellen Situation tatsächlich eine beson- dere Hilfe benötigen. Das Instrument der Rückkehrhilfe kann auch geeignet sein, die Kooperationsbereitschaft der betroffenen Personen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, insbesondere gegen den Menschenhandel, zu erhöhen. Leistungen der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe Die in Absatz 3 erwähnten Hilfen entsprechen vollumfänglich den in Artikel 93 Asylgesetz vorgesehenen Massnahmen, die sich in der Praxis seit 1995 bewährt ha- ben. Projekte im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Buchstabe b werden von der seit 1999 bestehenden Interdepartementalen Leitungsgruppe Rückkehrhilfe kon- zipiert und umgesetzt. Ihre Ziele bestehen darin, die Kohärenz zwischen der huma- nitären Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit einerseits sowie der Rückkehr- und Vollzugspolitik andererseits sicherzustellen. In Analogie zu den Bestimmungen des 6. Kapitels der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen116 regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge in einer Verord- nung (Abs. 4).
116 SR 142.312
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2.9.2 Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen
Art. 60 Erlöschen der Bewilligungen Mit dieser Bestimmung wird im Wesentlichen das geltende Recht übernommen. Klargestellt wird im Vergleich zum heutigen Artikel 9 Absatz 1 ANAG, dass die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nur bei Abmeldung ins Ausland erlischt. Erfolgt die Abmeldung mit Blick auf einen Kantonswechsel, so erlöschen diese Bewilligungen erst, nachdem im anderen Kanton eine neue Bewilli- gung erteilt worden ist. Klarer geregelt wurde weiter der Fortbestand der Bewilligungen bei Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz ohne Abmeldung. Während drei bis sechs Monaten sollen auch Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilli- gung die Schweiz ohne Abmeldung verlassen können, ohne dass die Bewilligung erlischt. Bisher war diese Möglichkeit nur bei der Niederlassungsbewilligung ge- setzlich vorgesehen. Bei Niedergelassenen soll zudem auf Gesuch hin eine Auf- rechterhaltung bis zu drei Jahren (bisher zwei Jahre) möglich sein. Mit dieser Regelung werden namentlich die internationale berufliche Mobilität und Weiterbildung gefördert. Zudem macht diese weitergehende Lösung den Versuch einer Eingliederung im Herkunfts- oder Heimatstaat ohne Gefahr eines Verlustes des Anwesenheitsrechts in der Schweiz möglich. Der Bundesrat kann darüber hinaus die erleichterte Wiederzulassung von Auslände- rinnen und Ausländern regeln, deren Bewilligungen bereits erloschen sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. h). Diese Möglichkeit entspricht dem heutigen Artikel 13 Buchstabe i BVO, der eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für eine Ausbildung im Ausland sowie für eine Erwerbstätigkeit im Auftrag eines schweizerischen Arbeit- gebers im Ausland vorsieht. Rückkehrwillige mit langjährigem Voraufenthalt in der Schweiz können zudem eine Bewilligung erhalten, wenn ein persönlicher Härtefall gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorliegt (bisher Art. 13 Bst. f BVO). Gemäss den bisherigen Erfahrungen führen die bei der Ausreise vorzeitig ausbe- zahlten Pensionskassenbeiträge (2. Säule) teilweise zu Problemen. Beim Entscheid über die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung können die betroffenen Personen schriftlich verpflichtet werden, bei einer allfälligen Rückkehr diese Beiträ- ge wieder einzubezahlen, damit der Versicherungsschutz weiterbesteht.
Art. 61 Widerruf von Verfügungen Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.10 verwiesen. Der Widerruf von Verfügungen nach diesem Gesetz umfasst insbesondere Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen, das Visum sowie die Zusicherung einer Bewilligung. Ausländerinnen und Ausländer sowie weitere an Verfahren nach diesem Gesetz be- teiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und wahrheitsgetreue Angaben zu machen (Mitwirkungspflicht; Art. 85). Wird diese Pflicht verletzt und aufgrund falscher Annahmen eine Verfü- gung erlassen, so soll sie – gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungs- rechts – widerrufen werden können (Bst. a). Dies gilt beispielsweise auch, wenn mit dem Gesuch falsche oder gefälschte Dokumente eingereicht werden.
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Der Widerruf soll insbesondere möglich sein, wenn die betroffene Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Bst. b). Dabei ist jedoch im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 91). Bei sehr kurzen Freiheitsstrafen kann daher in der Regel von einer solchen Verfügung abgesehen werden. Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» (Bst. c) bildet den Oberbegriff der poli- zeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der unge- schriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozia- len und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich ge- geben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Ein solches Verhalten kann auch dann vor- liegen, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf recht- fertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Per- son nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Betreffend den Widerrufsgrund der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.3.10 und den Kommentar zu Ar- tikel 67 verwiesen. Ein strafbares Verhalten kann unabhängig von einer Verurteilung durch ein Gericht zum Widerruf einer Bewilligung führen, sofern es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist. Bewilligungen können auch widerrufen werden, wenn die betroffenen Personen er- heblich von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden müssen (Abs. 1 Bst. e). Auch in diesem Fall ist bei einem Widerrufs- und anschliessenden Wegweisungsent- scheid der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 91). Um eine erneute Einreise der betroffenen Personen zu verhindern, kann nach Ab- schluss des Widerrufs- und Wegweisungsverfahrens beim BFA der Erlass eines Ein- reiseverbots beantragt werden (Art. 66).
Art. 62 Widerruf der Niederlassungsbewilligung Im Interesse einer systematischen Vereinfachung ersetzt der neu mögliche Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Ausweisung nach Artikel 10 ANAG, die nach heutiger Praxis nur noch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung zur Anwen- dung kommt. Aufenthaltsbewilligungen werden demgegenüber widerrufen (Art. 9 Abs. 2 ANAG) oder nicht verlängert. Diese unterschiedliche Regelung gab immer wieder zu Missverständnissen Anlass und wurde auch von einigen Vernehmlas- sungsteilnehmern kritisiert. Die bisherige Ausweisung von Niedergelassenen (Art. 10 ANAG) umfasst sowohl die Wegweisung aus der Schweiz als auch eine Einreisesperre (Art. 11 Abs. 4 ANAG). Neben dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird daher – wie beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung –zusätzlich eine Wegweisung aus der Schweiz (Art. 65) und allenfalls ein Einreiseverbot (Art. 66) anzuordnen sein.
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In Anlehnung an die heutige Praxis bei der Ausweisung von Niedergelassenen (Art. 10 ANAG) sollen gemessen am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 61) erhöhte Anforderungen an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gelten. Da- mit wird dem längeren Voraufenthalt der niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländer und dem damit verbundenen engeren Bezug zur Schweiz Rechnung ge- tragen. Der Widerruf soll insbesondere bei Ausländerinnen und Ausländern möglich sein, die zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder bei denen eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde (Bst. b). Nach heutiger Praxis des Bundesgerichts ist eine Ausweisung möglich, wenn die betreffende Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt oder gegen sie eine strafrechtli- che Massnahme angeordnet wurde (BGE 125 II 521). Ein Widerrufsgrund kann aber auch dann vorliegen, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung. Ausführungen zu den Be- griffen «öffentliche Sicherheit und Ordnung» sowie «innere und äussere Sicherheit» finden sich in den Erläuterungen zu den Artikeln 61 und 67. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch weiterhin – wie bisher bei der Ausweisung – bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit möglich sein. Dabei ist von der heutigen Praxis des Bundesgerichts auszugehen, wonach eine Ausweisung von Niedergelassenen möglich ist, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit ge- rechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selber sorgen wird (BGE 123 II 529 ff.). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit kann aber beispielsweise bei alleinerziehenden Müttern zu einem ernst zu nehmenden Problem werden. Die Behörden haben deshalb weiterhin eine sorgfältige Prüfung des Ein- zelfalles vorzunehmen (Art. 91). Bereits heute wird von Ausweisungen wegen Sozi- alhilfeabhängigkeit nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Das Bundesgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Artikel 10 Absatz 1 ANAG davon aus, dass auch bei langjähriger Anwesenheit und bei Ausländern der zweiten Generation (Personen, die bereits in der Schweiz geboren worden sind), ei- ne Entfernungsmassnahme grundsätzlich zulässig ist (BGE 122 II 433 ff.). In diesen Fällen besteht bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz, ein wesentliches öffentliches Interesse an einer solchen Massnahme. Unter den Gesichtspunkten der Dauer der Anwesenheit sowie der persönlichen und familiären Nachteile eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit anschlie- ssender Wegweisung aus der Schweiz erscheint es aber, namentlich bei Personen, die hier aufgewachsen sind, angezeigt, nur zurückhaltend von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Gemäss Absatz 2 wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen eines dauerhaften und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wenn sich die betroffene Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf-
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hält. Damit wird der verstärkten Integration Rechnung getragen. Ein Widerruf wäre in diesen Fällen unverhältnismässig.
2.9.3 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
Art. 63 Formlose Wegweisung Werden Ausländerinnen und Ausländer von den zuständigen Behörden weggewie- sen, kann dies im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens geschehen, wenn sie wäh- rend des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz (Art. 8) die Einreisevoraus- setzungen von Artikel 3 nicht mehr erfüllen oder wenn sie eine Bewilligung benöti- gen, aber keine besitzen (illegaler Aufenthalt). Eine formlose Wegweisung kann mündlich erfolgen; es ist jedoch vorgesehen, ein entsprechendes Formular und ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zu schaffen. Eine beschwerdefähige Verfügung soll wie beim Visumsverfahren (Art. 4 Abs. 2), bei der Rückweisung an der Grenze (Art. 6 Abs. 2) oder bei der Wegweisung am Flughafen (Art. 64 Abs. 2) nur auf ausdrückliches Verlangen erlassen werden. Ge- gen diese Verfügung ist eine Beschwerde möglich, der keine aufschiebende Wir- kung zukommt. Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung hat die Beschwerdeinstanz innerhalb von 10 Tagen zu entscheiden. Erfordert der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein rasches Handeln, so ist der Wegweisungsentscheid sofort vollstreckbar, und eine Ausschaffung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b kann unmittelbar erfolgen. Dies bedeutet, dass ein allfälliges Beschwerdeverfahren immer im Ausland abzuwarten ist. Beispielsweise gilt diese Bestimmung für «Hooligans», wenn ihr Verhalten offensichtlich eine Ge- fährdung darstellt. Die Behörden haben umfassend zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung mög- lich, zulässig und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, entscheidet das BFF auf An- trag der kantonalen Behörde über die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Art. 78).
Art. 64 Wegweisung am Flughafen Grenzkontrolle am Flughafen Nach der Landung des Flugzeugs befinden sich die Flugpassagiere bereits in der Schweiz, da auch der Transitbereich zum Staatsgebiet gehört. Wird die Einreise bei der nachgelagerten grenzpolizeilichen Kontrolle verweigert, weil die Voraussetzun- gen dafür nicht erfüllt sind (Art. 3), so hat die betroffene Person die Schweiz (d.h. den Transitraum) unverzüglich wieder zu verlassen. Für die Einreiseverweigerung am Flughafen gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren wie bei anderen Grenzüber- gangsstellen (v.a. Strassen; Art. 5). Die Wegweisung am Flughafen erfolgt in einem vereinfachten Verfahren wie an der Grenze oder bei einer Anhaltung nach einem illegalen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 6 und Art. 63). Die weggewiesenen Personen haben auch hier die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, wenn sie mit der Wegweisung nicht einverstanden sind. Um dieses Recht überhaupt geltend machen zu können, muss die
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weggewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache auf die Folgen der formlo- sen Wegweisung und die Möglichkeit einer formellen Verfügung aufmerksam ge- macht werden. Diese Information kann in Form von Merkblättern erfolgen. Das BFA wird auf ausdrückliches und unverzügliches Verlangen der weggewiese- nen Personen innerhalb von 48 Stunden eine formelle Verfügung erlassen (bisher immer formlose Wegweisung, Art. 17 Abs. 1 ANAV mit der Möglichkeit, im Aus- land ein formelles Einreisegesuch zu stellen). Wird eine formelle Verfügung ver- langt, so dürfen bis zum Vorliegen einer vollstreckbaren Wegweisungsverfügung keine Vollzugshandlungen vorgenommen werden. Da im Gegensatz zu den übrigen Grenzübergangsstellen mit der Verweigerung der Einreise am Flughafen gleichzeitig auch eine Wegweisung aus der Schweiz (d.h. aus dem Transitraum) erforderlich ist, hat das BFA rasch eine Verfügung zu erlassen. Den betroffenen Personen steht die Möglichkeit offen, innerhalb von 48 Stunden ei- ne Beschwerde einzureichen, wenn nach ihrer Ansicht die Einreise zu Unrecht ver- weigert wurde oder ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Beschwerdedienst des EJPD hat über den Vollzug der Wegweisung innerhalb von 72 Stunden endgültig zu entscheiden. Die betroffenen Personen können bis zu diesem Entscheid nicht ausgeschafft werden. Der Entscheid über die Einreisever- weigerung (d.h. die Feststellung, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt werden oder nicht) ist demgegenüber im Ausland abzuwarten, wie dies auch bei einer Rückwei- sung an den anderen Grenzübergangsstellen der Fall ist. Aufenthalt im Transitbereich Da eine unmittelbare Rückweisung in einen Nachbarstaat aufgrund der besonderen Gegebenheiten am Flughafen nicht möglich ist, kann sich die weggewiesene Person vorübergehend im Transitraum des Flughafens aufhalten. Der vorgesehene Aufenthalt von längstens 15 Tagen im Transitbereich stellt keinen Freiheitsentzug im Sinn von Artikel 31 BV und Artikel 5 der EMRK dar. Ein be- sonderes Verfahren bezüglich der Zuweisung des Transitraums als Aufenthaltsort (wie im Asylbereich) ist nicht notwendig, da die Weiterreise – im Gegensatz zur Si- tuation von Asylsuchenden – grundsätzlich jederzeit rechtlich und tatsächlich mög- lich ist. Zudem kann ein Asylgesuch eingereicht und im Rahmen des Beschwerde- verfahrens auf Wegweisungshindernisse aufmerksam gemacht werden. Darüber hinaus steht den weggewiesenen Personen im Transitraum die Möglichkeit offen, Kontakt mit Rechtsvertretern aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Die ärztliche Betreuung ist ebenfalls sichergestellt. Innerhalb der maximalen Aufenthaltsfrist im Transitbereich von 15 Tagen hat der Vollzug der Wegweisung oder die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 73 oder 74) zu erfolgen. Andernfalls ist die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Verhältnis zum asylrechtlichen Flughafenverfahren Gibt die betroffene Person gegenüber den Behörden zu erkennen, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, so geht die Prüfung dieses Asylgesuchs (Art. 18 AsylG) dem ausländerrechtlichen Flughafenverfahren vor. Die Bestimmun- gen von Artikel 22 und 23 des Asylgesetzes kommen zur Anwendung (asylrecht- liches Flughafenverfahren).
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Wer einen Staat um Schutz vor Verfolgung ersuchen will, wird dies vermutungs- weise im frühest möglichen Zeitpunkt tun. Entschliesst sich eine Person erst nach erfolglosem Durchlaufen eines ausländerrechtlichen Einreiseverfahrens dazu, macht sie sich unglaubwürdig und versucht vermutlich bloss, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu verhindern (Art. 23 Abs. 3 AsylG).
Art. 65 Ordentliche Wegweisung Bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Bewilligung besassen oder förmlich um eine Bewilligung nachgesucht haben, ist dagegen die Wegweisung förmlich zu verfügen. Auf die heutige Ausdehnungsverfügung des BFA nach Artikel 12 Absatz 2 ANAG wird verzichtet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in einem Kanton weggewiesen werden, regelmässig in keinem anderen Kanton eine Bewilligung erhalten. Überdies steht immer die Möglichkeit offen, nach einer Weg- weisung vom Ausland aus ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Es ist daher ge- rechtfertigt, dass die kantonalen Behörden Ausländerinnen und Ausländer in allen Fällen direkt aus der Schweiz wegweisen. Ein weiterer Entscheid der Bundesbehör- den ist nicht notwendig, sondern führt lediglich zu einem schwerfälligen Verfahren. Wie bei der formlosen Wegweisung (Art. 63) ist jeweils zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ent- scheidet das BFF auf Antrag der kantonalen Behörde über die Gewährung der vor- läufigen Aufnahme (Art. 78).
Art. 66 Einreiseverbot Siehe auch Ziffer 1.3.10 Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt in der Schweiz unerwünscht ist, werden wie bisher mit Hilfe eines Einreiseverbotes (heute Einreisesperre nach Art. 13 ANAG) an der Einreise oder Rückkehr in die Schweiz gehindert. Das Ein- reiseverbot soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor- beugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten ahnden. Es hat damit nicht Straf-, son- dern Massnahmencharakter. Eine Definition des Begriffs «öffentliche Sicherheit und Ordnung» findet sich in den Erläuterungen zu Artikel 61. Diese administrative Massnahme soll insbesondere auch dann angeordnet werden können, wenn Ausländerinnen oder Ausländer gegen ausländerrechtliche Vor- schriften verstossen haben oder wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiederein- reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Ein Einreiseverbot kann aber auch aus präventiven Gründen ausgesprochen werden, wenn eine Person im Ausland Straftaten begangen hat und ein Bezug zur Schweiz besteht. Mussten Aus- länderinnen oder Ausländer ausgeschafft werden oder wurden sie in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft genommen, so kann ebenfalls ein Einreiseverbot verfügt werden (Art. 68 und Art. 72–74). Dies gilt auch, wenn die Haft nicht durch einen Haftrichter überprüft wurde. Zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz kann das Bundesamt für Polizei ebenfalls Einreiseverbote erlassen (Abs. 2; siehe auch Kommentar zu Art. 67).
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Liegen wichtige Gründe vor, kann das Einreiseverbot vorübergehend suspendiert oder definitiv aufgehoben werden. Dies ist etwa bei gerichtlichen Vorladungen oder Todesfällen in der Familie der Fall. Bei diesem Entscheid ist das öffentliche Interes- se an einer Fernhaltung im Einzelfall zu berücksichtigen.
Art. 67 Ausweisung Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz sind nach der bisherigen Praxis des Bundesrates zu Artikel 70 aBV insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen beispielsweise die Gefährdung durch Terro- rismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, die organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Be- ziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewalt- same Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. In solchen Fällen besteht grund- sätzlich ein grosses und legitimes Interesse des Gemeinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung. Diese Ausweisung wird durch die zuständige Polizeibehörde des Bundes verfügt. In politisch sehr bedeutenden Fällen kann der Bundesrat eine Ausweisung weiterhin di- rekt gestützt auf Artikel 121 Abs. 2 BV (Art. 70 aBV) anordnen. Gegen diese kön- nen keine Rechtsmittel ergriffen werden (siehe Erläuterungen in Ziffer 1.3.10). Eine Ausweisung ist auch möglich bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Ent- scheids im Ausland aufhalten.
2.9.4 Ausschaffung
Art. 68 Anordnung der Ausschaffung Die heutige Regelung in Artikel 14 ANAG wird übernommen. In Absatz 2 wird je- doch klargestellt, dass die betroffene Person keinen absoluten Anspruch auf die Ausschaffung in das Land ihrer Wahl hat. Nach Artikel 25 BV dürfen Ausländerinnen und Ausländer nicht in einen Staat aus- geschafft werden, in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und un- menschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die Behörden sind somit an den Grundsatz des non-refoulements gebunden. Die Durchsetzung dieser behördlichen Anordnung kann im Einzelfall zudem die Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln erforderlich machen. Deren Anord- nung richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit ist zu beachten. Eine Vereinheitlichung der anwendbaren polizeilichen Zwangsmittel bei der Aus- schaffung auf dem Luftweg wird im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Bundes und der Kantone geprüft (Passagier 2). Deren Vorschläge können zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls in das neue Ausländergesetz übernommen werden.
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Art. 69 Durchsuchung Dieser Artikel entspricht der heutigen Regelung in Artikel 14 Absätze 3 und 4 ANAG.
Art. 70 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund Der bisherige Artikel 22a ANAG wurde übernommen. Namentlich viele Kantone und die Vereinigung der kantonalen Fremdenpolizeichefs fordern eine weitergehende finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Ausschaffung von rechtswidrig eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, wie sie bereits im Asylbereich besteht. Ein solches finanzielles Engagement des Bundes in einem kantonalen Verantwor- tungsbereich würde die Bestrebungen unterlaufen, eine klare Zuordnung der Aufga- ben zwischen den verschiedenen Staatsebenen zu erreichen. Die Vollzugsaufgaben der Ausländerbehörden ausserhalb des Asylbereichs sind Bestandteil der kantonalen Polizeihoheit. Der neue Finanzausgleich (NFA) versucht, derartige Parallelzustän- digkeiten und die damit verbundene Gefahr vermischter Kompetenzen zu verhin- dern. Zudem hat sich der Bund durch die Vollfinanzierung von kantonalen Haftan- stalten für den Vollzug der Zwangsmassnahmen auch ausserhalb des Asylbereichs finanziell zu Gunsten der Kantone engagiert. Nicht sinnvoll ist die teilweise geforderte Beschaffung der Papiere durch den Bund in allen Fällen (Bst. a). In problemlosen Fällen ist es wesentlich einfacher, wenn die kantonalen Behörden die Papiere selber beschaffen. Der Bund hilft dort, wo beson- dere Schwierigkeiten auftreten.
2.9.5 Zwangsmassnahmen
Siehe auch die Bemerkungen in Ziffer 1.3.13.
Art. 71 Ein- und Ausgrenzung Der Artikel entspricht der heutigen Regelung in Artikel 13e ANAG.
Art. 72 Vorbereitungshaft Dieser Artikel entspricht weitgehend der heutigen Regelung in Artikel 13a ANAG. Der Absatz 1 Buchstabe d (bisher Art. 13a Bst. d ANAG) wurde neu formuliert, da nun auch Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden können (Art. 62) und die Ausweisung nur noch von den Bundesbehörden angeordnet wird. Zudem soll mit der laufenden Teilrevision des Strafgesetzbuches die Landesverweisung abgeschafft werden117. In Absatz 1 Buchstabe e wird ein neuer Vorbereitungshafttatbestand aufgenommen. Er ist auf die parlamentarische Initiative Hess Hans (00.420) vom 30. April 2001 zu- rückzuführen. In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2001 sprach sich der Bundesrat
117 BBl 1999 2101
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für diesen Vorschlag aus, der am 12. Juni 2001 vom Ständerat angenommen und vom Nationalrat im Hinblick auf die vorliegende Botschaft noch nicht behandelt wurde. Der neue Tatbestand berücksichtigt, dass weitere, bisher nicht in Artikel 13a ANAG aufgeführte grobe Verletzungen der Mitwirkungspflicht bestehen, die eine Vor- bereitungshaft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs notwendig machen (BBl 1994 I 322). Ausgangspunkt für die Einführung eines neuen Tatbestandes für die Vorbereitungs- haft sind zwei Bundesgerichtsentscheide vom 27. April 2000. Darin wird insbeson- dere ausgeführt, dass es am Gesetzgeber liege, tätig zu werden, falls zwischen den Haftgründen für die Vorbereitungshaft und dem Nichteintretensgrund im Falle des missbräuchlichen Nachreichens eines Asylgesuchs ein Koordinationsbedarf bestehe (Art. 33 AsylG). Ausländerinnen und Ausländer sollen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern. Dieses Verhalten weist auch auf eine Untertauchensgefahr hin, die hier bereits vor Erlass einer Wegweisungsverfügung besteht. Der vorgeschlagene neue Vorberei- tungshaftgrund dient somit ausschliesslich der Sicherstellung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens im Sinne von Artikel 5 EMRK. Nicht erfasst von dieser Regelung werden Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat die Pflicht zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Asylgesuchs vorliegen. In diesem Fall kann keine Haft gestützt auf diesen neuen Haftgrund ange- ordnet werden. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine po- lizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenzna- hen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist.
Art. 73 Ausschaffungshaft Dieser Artikel entspricht weitgehend dem Artikel 13b ANAG. In Absatz 1 Buchsta- be b Ziffern 2–3 wird der bereits heute in Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe c ANAG aufgeführte Grund für eine Ausschaffungshaft konkretisiert (mangelnde Kooperation mit den Behörden, Untertauchensgefahr). Es werden einzelne Tatbestände für die Anordnung einer Ausschaffungshaft genannt, aus denen geschlossen werden kann, dass sich die betroffenen Personen der Ausschaffung entziehen wollen (Täuschung der Behörden über die Identität, Verheimlichung von Reisedokumenten, Verletzung der Mitwirkungspflicht). Ohne Angaben über die Identität und Herkunft ist eine Ausschaffung nicht durch- führbar; dieser Umstand ist auch den betroffenen Personen bekannt. Ein Verschwei- gen dieser Angaben stellt somit eine zentrale Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, die zur Anordnung einer Ausschaffungshaft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 füh- ren kann. Das Bundesgericht hat bisher die Auffassung vertreten, dass ein solches passives Verhalten für sich allein gestützt auf den bisherigen Gesetzeswortlaut kei- nen genügenden Grund für eine Ausschaffungshaft darstellt (BGE 122 II 49).
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Art. 74 Ausschaffungshaft nach Beschaffung der Reisepapiere durch die Behörden Mit dieser zusätzlichen Haftmöglichkeit soll verhindert werden, dass Personen un- tertauchen, nachdem die Papiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind. Nach den bisherigen Erfahrungen ist dies relativ oft der Fall. Eine Inhaftierung muss hier deshalb unter klar festgelegten Voraussetzungen und für eine beschränkte Zeitdauer möglich sein. Anknüpfungspunkt für diese Ausschaffungshaft ist nicht wie in Artikel 72 ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid, sondern eine rechtskräftige und voll- streckbare Verfügung. Zudem sind zwei weitere Kriterien zu erfüllen: Die Ausreise- frist muss unbenutzt abgelaufen und die Reisepapiere von den Behörden bereits be- schafft worden sein. Neben der Nichteinhaltung der verfügten Ausreisefrist wird kein weiteres subjektives Verhalten vorausgesetzt. Da im Zeitpunkt der Anordnung dieser Ausschaffungshaft die Reisepapiere bereits vorhanden sind, muss die zuständige Behörde lediglich noch die Rückreise organi- sieren. In der Regel stellen die Herkunfts- und Heimatstaaten für ihre Staatsangehö- rigen, die ihre Identität nicht genügend dokumentieren können, Reiseersatzpapiere, sogenannte «Laissez-passer», aus. Diese sind oft nur für eine kurze Zeit gültig. Eine maximale Haftdauer von 20 Tagen ist daher ausreichend. Kann die Wegweisung während einer Haft nach diesem Artikel nicht innerhalb von 20 Tagen vollzogen werden, besteht weiterhin die Möglichkeit, gegen die betroffene Person eine Ausschaffungshaft nach Artikel 73 anzuordnen, sofern ein entsprechen- der Haftgrund vorliegt. Diese besondere, kurze Ausschaffungshaft kann unabhängig von der ordentlichen Ausschaffungshaft verfügt werden und wird daher auch nicht an deren Maximaldau- er von neun Monaten angerechnet. Es muss grundsätzlich möglich sein, nach Ablauf der ordentlichen Ausschaffungshaft von neun Monaten bei Vorliegen der Reisepa- piere noch eine Ausschaffungshaft nach diesem Artikel anzuordnen, da ein neuer Sachverhalt und damit auch ein neuer Haftgrund vorliegt. In der Praxis wird die neunmonatige Frist allerdings kaum je vollumfänglich ausgenutzt (siehe auch Ziffer 1.3.13.2).
Art. 75 Haftanordnung und Haftüberprüfung Absatz 1 und 2 entsprechen weitgehend der heutigen Regelung in Artikel 13c ANAG. Absatz 2 wird mit der Bestimmung ergänzt, dass bei einer Haftanordnung nach Artikel 74 wegen der kurzen Haftdauer und der klaren Haftgründe auf eine Vorführung des Inhaftierten verzichtet und aufgrund der Akten über die Rechtmä- ssigkeit der Haft entschieden wird. Bei einer Haftanordnung ist der betroffenen Per- son auch in diesem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren,. Gleichzeitig ist sie über das schriftliche Haftüberprüfungsverfahren zu orientieren. In der Praxis hat sich generell gezeigt, dass das Verfahren für die ausländerrechtli- che Haftanordnung für die Behörden mit einem grossen Aufwand verbunden ist. Aus diesem Grund sieht Absatz 3 neu vor, dass auch hier auf eine mündliche Ver- handlung vor dem Haftrichter verzichtet werden kann, wenn die Ausschaffung in- nerhalb einer absehbaren Frist erfolgen wird und die betroffene Person ihr schriftli- ches Einverständnis dafür gibt. Zudem ist ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. In diesen Fällen erfolgt die Haftüberprüfung schriftlich und gestützt auf die Akten.
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Erweist es sich allerdings später, dass die geplante Ausschaffung entgegen der Er- wartung nicht vollzogen werden kann, so muss die mündliche Verhandlung nachge- holt werden. Damit ist eine umfassende richterliche Überprüfung sichergestellt.
Art. 76 Haftbedingungen Der Inhalt dieses Artikels entspricht der heutigen Regelung in Artikel 13d ANAG. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde teilweise verlangt, dass inhaftierte Personen in jedem Fall einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten sollen. Gemäss der ge- festigten Rechtsprechung besteht jedoch kein absoluter Rechtsanspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn die Partei bedürftig, das Verfahren nicht aussichtslos und die Verbeiständung notwen- dig ist118. Dies ist im Einzelfall zu prüfen; gemäss den Urteilen des Bundesgerichts stellt sich die Frage eines Rechtsbeistandes bei Zwangsmassnahmen regelmässig nur, wenn eine Verlängerung der Ausschaffungshaft zu beurteilen ist.
Art. 77 Finanzierung durch den Bund Die Regelung von Artikel 14e ANAG wird grundsätzlich übernommen. Für die In- itialhilfe des Bundes zur Erstellung und Einrichtung von kantonalen Haftanstalten besteht indessen keine Notwendigkeit mehr. Seit der Einführung der Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht im Jahr 1995 wurde ein Bedarf von rund 290 Haftplät- zen ausgewiesen. Die Beiträge des Bundes betragen insgesamt 51 Millionen Fran- ken; einige Projekte sind noch nicht abgeschlossen.
2.10 Vorläufige Aufnahme
Im Rahmen der geplanten Teilrevision des Asylgesetzes werden grundsätzliche Än- derungen im Bereich der vorläufigen Aufnahme vorgeschlagen. Wegen des engen Bezugs zum Asylbereich wurden sie nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf auf- genommen (siehe auch Ziffer 1.3.2).
Art. 78 Anordnung der vorläufigen Aufnahme Dieser Artikel entspricht inhaltlich der heutigen Regelung in Artikel 14a ANAG. Die vorgenommenen Änderungen sind systematischer und sprachlicher Natur.
Art. 79 Beendigung der vorläufigen Aufnahme Dieser Artikel entspricht inhaltlich der heutigen Regelung in Artikel 14b ANAG. Die vorgenommenen Änderungen sind systematischer und sprachlicher Natur.
Art. 80 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme Der Bundesrat kann neu strengere Vorschriften für die Ausgestaltung der vorläufi- gen Aufnahme erlassen, wenn diese Massnahme aufgrund des persönlichen Verhal-
118 Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, Rz. 240.
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tens der betroffenen Person notwendig wurde (z.B. keine Mitwirkung bei der Be- schaffung der Papiere, Widerstand gegen die Ausschaffung). In diesen Fällen sollen namentlich Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsorts und bei der Er- werbstätigkeit möglich sein (Abs. 7). Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe i die Aufnahme der Erwerbstätigkeit abweichend von den allgemeinen Zulassungsvorschriften regeln. Im Übrigen wurden die Regelungen von Artikel 14c ANAG weitgehend unverändert übernommen.
Art. 81 Sozialhilfe Der Artikel entspricht grundsätzlich der heutigen Regelung in Artikel 14c ANAG. Der Vernehmlassungsentwurf sah bei Personen, die lediglich wegen ihrer Verweige- rung der Mitwirkungspflicht beim Verfahren vorläufig aufgenommen werden muss- ten, eine Beschränkung der Sozialhilfe auf die verfassungsmässig garantierte, mini- male Existenzsicherung vor. Der Vorschlag stand im Zusammenhang mit der im Rahmen der Vorarbeiten für eine Teilrevision des Asylgesetzes geprüften Einfüh- rung der Minimalisierung der Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs, die sich nach abgelaufener Ausreisefrist ihrer Wegweisung widersetzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone liegt und in gewissen kantonalen Erlassen eine solche Einschränkungsmöglichkeit bereits vorgesehen ist, wurde diese Regelung im Asyl- bereich verworfen. Daher wird nun auch auf eine entsprechende Regelung bei vor- läufig Aufgenommenen verzichtet.
Art. 82 Bundesbeiträge Der Bund übernimmt die Kosten nicht mehr, wenn die betroffenen Personen vor der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Besitz einer ausländerrechtlichen Bewilli- gung waren (Abs. 1). Diese Neuerung ist gerechtfertigt, weil die kantonalen Behör- den in diesen Fällen ursprünglich dem Aufenthalt ausdrücklich zugestimmt haben.
Art. 83 Sicherheitsleistung Dieser Artikel entspricht der heutigen Regelung in Artikel 14c Absatz 6 ANAG.
2.11 Pflichten
2.11.1 Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der
Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger
Art. 84 Besitz eines gültigen Ausweispapiers Dem Besitz von gültigen heimatlichen Ausweispapieren kommt im Ausländerrecht eine grosse Bedeutung zu. Er stellt sicher, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich ist. Ausländerinnen und Ausländer sind deshalb verpflichtet, wäh- rend der ganzen Dauer des Aufenthalts gültige Ausweispapiere zu besitzen. Bei der Anmeldung werden gültige Papiere vorausgesetzt (Art. 11). Verlieren die Papiere
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ihre Gültigkeit, so haben die Ausländerinnen und Ausländer bei den heimatlichen Behörden deren Erneuerung oder Verlängerung zu beantragen oder nötigenfalls bei deren Beschaffung mitzuwirken.
Art. 85 Mitwirkungspflicht Die Mitwirkungspflicht wird neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (Abs. 1). Im Bereich des Ausländerrechts sind die Behörden besonders auf diese Mitwirkung der Betroffenen angewiesen, etwa um die persönlichen Verhältnisse richtig beurteilen zu können oder um die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (siehe auch BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Eine analoge Regelung findet sich im Asylgesetz (Art. 8 AsylG). Die gesuchstellenden Personen sind gehalten, vollständige und zutreffende Angaben der für die Entscheidfindung wesentlichen Umstände zu machen. Kommen die Ausländerinnen oder Ausländer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so haben sie die Folgen zu tragen. Werden falsche Angaben gemacht, kann dies den Widerruf von bereits erteilten Bewilligungen rechtfertigen (Art. 61 und 62).
Art. 86 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern Die in diesem Artikel festgelegte Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers entspricht grund- sätzlich der heutigen Regelung von Artikel 10 BVO. Neu sollen auch Empfänger von Dienstleistungen (insbesondere Auftraggeber) dieser Sorgfaltspflicht unterstellt werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass hier eine Lücke be- steht. Arbeiten werden immer mehr im Auftragsverhältnis ausgeführt.
2.11.2 Pflichten der Beförderungsunternehmen
Siehe auch Bemerkungen in Ziffer 1.3.12.
Art. 87 Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden In diesem Artikel wird die allgemeine Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen betreffend die Kontrolle der Reisedokumente der Passagiere verankert. Es kann ih- nen nicht ausschliesslich überlassen bleiben, ob und wie sie solche Kontrollen durchführen. Zudem ist die Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden im Zusam- menhang mit der Fälschungsbekämpfung und der Ausschaffung wichtig. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist im Normalfall nicht vorgesehen, ein Luft- verkehrsunternehmen zu einer systematischen und lückenlosen Dokumentenkon- trolle vor dem Einsteigen zu verpflichten. Auch die behördliche Grenzkontrolle ist nicht systematisch und lückenlos. Eine stichprobenweise Kontrolle kann jedoch an denjenigen Orten nicht genügen, welche als Quellen- und Transitländer der illegalen Migration bekannt sind. An solchen Orten sollen in Zusammenarbeit mit den Behörden systematische Kontrollen und weitere geeignete und zumutbare Massnahmen (z.B. Kontrollen un- mittelbar beim Boarding, Fotokopieren von Reisedokumenten), die je nach Ent- wicklung von Fall zu Fall zu vereinbaren sind, zur Anwendung gelangen. Weil die Rahmenbedingungen ständig ändern, ist es zweckmässig, dem Bundesrat im Bereich der Sorgfaltspflichten eine entsprechende Regelungskompetenz einzuräumen. Beim
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Abschluss von Vereinbarungen (Abs. 2) zieht das BFA das Bundesamt für Zivil- luftfahrt bei.
Art. 88 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten Die in diesem Artikel geregelte Betreuungspflicht und Haftung der Luftverkehrsun- ternehmen für ungedeckte Kosten, die entstehen, wenn einem oder mehreren ihrer Passagiere die Einreise verweigert wird, entspricht den einschlägigen Normen des Anhangs 9 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zi- villuftfahrt119. Die Betreuungspflicht und Haftung umfasst unabhängig von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht auch die unverzügliche Rückbeförderung. Weigert sich ein Luftverkehrsunternehmen ohne ausreichende Gründe, einen Passa- gier zu betreuen, so kann es mit den Kosten einer Ersatzvornahme belastet werden. Wurde die Sorgfaltspflicht beim Einsteigen der Passagiere eingehalten, so kann das Luftverkehrsunternehmen nicht haftbar gemacht werden, wenn wegen objektiver Gefährlichkeit des zurückgewiesenen Passagiers eine polizeiliche Begleitung oder ein Sonderflug nötig ist. Gemäss Empfehlung 3.43 von Anhang 9 sollen in diesem Fall auch die Kosten für eine Haft nicht überwälzt werden. Luftverkehrsunternehmen, die in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nach Artikel 87 Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente befördern, sollen demgegenüber zur Übernahme von sämtlichen ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der ausländerrechtlichen Haft, der Begleitungs- und Ausschaffungskosten, verpflichtet werden (Abs. 3). Ge- stützt auf Anhang 9 können indessen die Lebensunterhalts- und Betreuungskosten während des Einreisebewilligungsverfahrens – von der Personenkontrolle an der Grenze bis zum Entscheid über die Verweigerung der Einreise – nicht den Luftver- kehrsunternehmen belastet werden. Entgegen der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Kritik liegt hier kein Ver- stoss gegen Ziffer 3.51 Anhang 9 vor, wonach die Betreuungs- und Rücknahme- pflicht mit der Bewilligung der Einreise endet. Nach mehrheitlicher Auffassung be- steht die Haftung der Luftverkehrsunternehmen weiter, wenn einem Passagier im Hinblick auf Artikel 5 EMRK nach einer gewissen Zeit das Verlassen des Transit- raums gestattet werden muss. In anderen Staaten ist diese Haftung auf einige Monate festgelegt, oder sie dauert für unbegrenzte Zeit. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Passagiere ihre Reisedoku- mente nach dem Einsteigen zerstören oder wenn das Erkennen einer Fälschung ei- nem Luftverkehrsunternehmen nicht zugemutet werden kann. Eine Haftung der Luftverkehrsunternehmen besteht auch nicht, wenn der betrof- fenen Person nach der Einreise Asyl gewährt oder sie als Flüchtling anerkannt wird. Zudem kann der Bundesrat in ausserordentlichen Situationen wie kriege- rischen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen weitere Ausnahmen vorsehen (Abs. 4).
119 SR 0.748.0
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Art. 89 Busse bei Sorgfaltspflichtverletzung Die in diesem Artikel vorgesehenen Bussen dienen der Durchsetzung der Sorgfalts- pflicht nach Artikel 87. Die Höhe entspricht dem Entwurf für eine entsprechende EU-Richtlinie. Es gelten grundsätzlich die gleichen Beweisregeln und Ausschlussgründe wie bei der Haftung nach Artikel 88, was eine Beurteilung der Einhaltung der Sorgfalts- pflicht durch eine einzige Behörde nahelegt. Im Rahmen der ordentlichen Zustän- digkeitsregelung wäre die Strafverfolgung eine Aufgabe der Strafgerichte der Flug- hafenkantone, und deren Urteil wäre massgebend im Zusammenhang mit der Frage, ob die Behörden des Bundes oder der Kantone in Bezug auf die vorgeschossenen Kosten auf das Luftverkehrsunternehmen Rückgriff nehmen dürfen. Heute werden die Unterstützungs- und Ausschaffungskosten für ungenügend doku- mentierte Flugpassagiere praktisch ausschliesslich vom Bund getragen. Es wird des- halb ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht vorgeschlagen. Der Strafbescheid wird durch das BFA ergehen, welches nach Artikel 87 zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Beförderungsunternehmen zuständig ist. Diese Lösung ist auch aus prozessökono- mischen Gründen sinnvoll. Zudem können damit unterschiedliche kantonale Straf- praxen mit ihren nachteiligen Folgen im Hinblick auf eine wirksame Bekämpfung der illegalen Migration vermieden werden. Der Verzicht auf eine Busse unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 3) wird in Ziffer 3.41.1 Anhang 9 ausdrücklich empfohlen. Von dieser Möglichkeit soll insbe- sondere Gebrauch gemacht werden, wenn zwischen der zuständigen Bundesbehörde und dem Luftverkehrsunternehmen eine Vereinbarung gemäss Artikel 87 besteht oder wenn die betroffene Person als Flüchtling anerkannt wird. Wie bereits bei der Haftung nach Artikel 88 kann der Bundesrat zudem in ausserordentlichen Situatio- nen wie kriegerischen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen weitere Aus- nahmen vorsehen. Mit diesen beiden Ausnahmen wird den Befürchtungen einiger Vernehmlasser Rechnung getragen, wonach diese Bestimmungen dazu führen könnten, dass Luft- verkehrsunternehmen sich weigern, Personen zu transportieren, die aus humanitären Gründen dringend auf eine Hilfe angewiesen sind.
Art. 90 Weitere Beförderungsunternehmen Im Unterschied zu den übrigen Beförderungsunternehmen transportieren die Luft- verkehrsunternehmen ihre Passagiere stets ins Landesinnere, was vor allem eine Rückweisung schwieriger gestaltet. Den Luftverkehrsunternehmen kommt damit ei- ne besondere Stellung zu. Ihre unterschiedliche Behandlung ist daher gerechtfertigt. Der Bundesrat erhält jedoch die Möglichkeit, aufgrund der Lageentwicklung, bei- spielsweise im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Zusatzprotokolls gegen den Menschenschmuggel oder eine Assoziierung mit dem Schengener Regelungs- werk, bestimmte weitere kommerzielle Beförderungsunternehmen einzelnen Be- stimmungen dieses Abschnitts zu unterstellen. Schon bisher wurden kommerzielle Busunternehmen bei der Konzessionserteilung für den Linienbetrieb angehalten, das Vorhandensein der erforderlichen Reisedokumente zu kontrollieren. Mit dieser Be- stimmung wird dafür eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen.
3822
2.12 Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden
Art. 91 Ermessensausübung Es wird auf die allgemein anerkannten Grundsätze bei der Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Die Behörden haben bei ihren Entscheiden alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Verhältnismässig- keitsprüfung sind die öffentlichen und die privaten Interessen sorgfältig gegeneinan- der abzuwägen. Erscheint eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zwar recht- lich begründet, aber nach den Umständen des Einzelfalls nicht als angemessen, so soll die betroffene Person mit einer beschwerdefähigen Verfügung verwarnt werden. Mit der Verwarnung kann der Vollzug der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen für den Fall eines weiteren Fehlverhaltens angedroht werden.
Art. 92 Amtshilfe und Datenbekanntgabe Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird die Zusammenarbeit der mit dem Voll- zug dieses Gesetzes betrauten Behörden geregelt (Abs. 1). Andere Behörden sind verpflichtet, den Vollzugsbehörden im begründeten Einzelfall alle Angaben zu ma- chen, die im Zusammenhang mit der Regelung der Anwesenheit von Ausländerin- nen und Ausländern erforderlich sind (Abs. 2). Nach Absatz 3 sind gewisse abschliessend aufgeführte Daten, die für die Aufent- haltsregelung von zentraler Bedeutung sind, unaufgefordert zu melden. Im Zusam- menhang mit der Bekämpfung von Scheinehen sollen die Zivilstandsämter ver- pflichtet werden, die Verweigerung der Eheschliessung oder wichtige Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen können, zu melden. Geringfügige Bus- sen und einzelne Übertretungen sowie andere Vorkommnisse, die die Aufenthalts- regelung nicht beeinflussen, werden von dieser Meldepflicht ausgenommen. Der Bundesrat wird den Umfang dieser generellen Meldepflicht in einer Verordnung nä- her konkretisieren. Enthalten andere Gesetze besondere Geheimhaltungspflichten, die auch gegenüber Amtsstellen zur Anwendung kommen, so bleiben diese Spezialbestimmungen wei- terhin anwendbar.
Art. 93 Aufgabenverteilung Es wird auf die Bemerkungen in Ziffer 1.3.14 verwiesen. Die Rechtsstellung der in Absatz 2 erwähnten Personengruppen ergibt sich weitge- hend aus internationalen Vereinbarungen und Sitzabkommen. Der behördliche Handlungsspielraum ist in diesem Bereich äusserst gering. Dem Bundesrat soll da- her die Kompetenz zum Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen über- tragen werden. Dies entspricht bereits der heutigen Regelung (Art. 25 Abs. 1 Bst. f ANAG).
Art. 94 Zustimmungsverfahren Das Zustimmungsverfahren besteht grundsätzlich schon heute (Art. 18 ANAG; siehe Ziffer 1.3.14).
3823
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollen neu bereits auch kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide der Zustimmung durch die Bundesbe- hörden unterstellt werden können. Bisher unterstanden nur die nach dem Vorliegen eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids ergangenen Bewilligungen der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren. Mit der Möglichkeit eines Zustimmungsverfahrens schon beim arbeitsmarktlichen Vorentscheid kann die Bundeskontrolle bereits in einem früheren Stadium einsetzen; das Verfahren wird dadurch vereinfacht. Im Fall eines negativen Entscheids erübrigt sich ein kantonaler fremdenpolizeilicher Bewilligungsentscheid.
Art. 95 Internationale Vereinbarungen Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der heutigen Regelung in Artikel 25b ANAG. Die Formulierung wurde jedoch für die Aus- und Weiterbildung etwas offe- ner gewählt (Bst. e). Zudem soll der Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz erhalten, Abkommen über die Grenzkontrolle abzuschliessen, insbesondere über die Erleichterung und Be- schleunigung der Verfahren sowie den regelmässigen Datenaustausch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Art. 100). Auch die beiden Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und den Menschenschmuggel zum UNO Übereinkommen ge- gen transnationale organisierte Kriminalität verpflichten die Vertragsstaaten aus- drücklich, die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Grenzkontrollbehörden zu verstärken120. Dabei sind auch – nebst den datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die einschlägigen Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt- organisation (ICAO) zu beachten. Im Übrigen soll der Bundesrat unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzun- gen mit anderen Staaten auch Abkommen über die Rekrutierung von Arbeitskräften abschliessen können (Bst. f). Solche Abkommen bestehen heute mit Italien121, Spa- nien122 und Frankreich123. Sie regeln insbesondere die Anwerbung im Rekrutie- rungsstaat, bestimmen die Arbeitsbedingungen und legen gewisse Sozialmassnah- men fest. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens werden diese Ab- kommen allerdings stark an Bedeutung verlieren. Neu soll der Bundesrat aber auch die Möglichkeit erhalten, mit anderen Staaten Ab- kommen über die nähere Ausgestaltung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern mit einem besonderen Status nach Artikel 93 Absatz 2 abzuschliessen (Bst. h).
120 vgl. Art. 11 Ziff. 6 Protocole contre le traffic illicite de migrants par terre, aire et mer, ad- ditionnel à la Convention des Nations Unies contre la criminalité transnationale organi- sée. 121 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz (mit Schlussprotokoll) vom 10. Aug. 1964 (SR 0.142.114.548)
122 Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Anwerbung spanischer
Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in der Schweiz vom 2. März 1961 (SR 0.142.113.328) 123 Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Fragen des Arbeitsmarktes (mit Protokoll) vom 1. Aug. 1946 (SR 0.142.113.494)
3824
2.13 Datenschutz
Die Datenschutzbestimmungen entsprechen inhaltlich weitgehend den Regelungen im ANAG und im Asylgesetz. Sie sollen nun jedoch auch für die kantonalen Voll- zugsbehörden gelten, da in den Kantonen die notwendigen spezifischen Daten- schutzbestimmungen für den Vollzug des Ausländerrechts fehlen. Mit diesem Vor- gehen werden die heute bei den kantonalen Vollzugsbehörden bestehenden Unsi- cherheiten beseitigt und die Datenschutzbestimmungen für den Vollzug des Auslän- derrechts vereinheitlicht. Zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern besteht neu die Möglichkeit, biometrische Daten zu erfassen (z.B. Fingerabdrücke, Iris-Scan, Hand- und Ge- sichtsgeometrie; Art. 97). Weiter wird eine Rechtsgrundlage für eine technische Überwachung der ankommenden Flugpassagiere am Flughafen geschaffen (Art. 98). Im Zusammenhang mit den Pflichten der Beförderungsunternehmen (Art. 87–89) wird auch der Datenaustausch geregelt (Art. 99). Diese Massnahmen dienen zur Verhinderung von Missbräuchen im Bereich des Ausländer- und Asylrechts und zum Schutz vor Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Die Datenbekanntgabe ins Ausland ist insbesondere bei der Beschaffung von Reise- papieren durch die kantonalen Behörden und die Fachabteilung Vollzugsunter- stützung des EJPD notwendig. Aber auch beim Vollzug von Wegweisungen und Ausweisungen sowie bei der Bekämpfung der Schlepperkriminalität kann eine sol- che Bekanntgabe erforderlich werden. Wie bisher bestehen unterschiedliche Rege- lungen für Staaten, die über einen gleichwertigen Datenschutz verfügen (Art. 100), mit denen Rückübernahme- und Transitabkommen bestehen (Art. 102), sowie für die Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 101). Die Ausgangslage bezüglich der Weitergabe von Daten ins Ausland ist im Asyl- und im Ausländerbereich grundsätzlich gleich. Die vorgesehenen Bestimmungen ent- sprechen weitgehend der geplanten Teilrevision des Asylgesetzes.
Art. 96 Datenbearbeitung Der vorgeschlagene Artikel entspricht grundsätzlich der heutigen Regelung in Arti- kel 22b ANAG. Es wird jedoch deutlicher darauf hingewiesen, dass beim Vollzug dieses Gesetzes auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile im Sinn von Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992124 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des DSG, insbesondere bezüglich des Rechts auf Einsicht und Löschen der Daten.
Art. 97 Datenerhebung zur Identifikation Diese Bestimmung basiert auf dem Artikel 22c Absatz 3 ANAG. Auf eine explizite Beschränkung auf die bereits heute zur Identifikation benützte Erfassung von Fingerabdrücken wird im Hinblick auf die rasanten technischen Ent- wicklungen verzichtet. Um eine zuverlässige und rasche Identifikation sicherzustel- len und damit der betrügerischen Verwendung von Reisedokumenten, Visa, Flugtik-
124 SR 235.1
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kets, Kreditkarten usw. entgegenzuwirken, wurden eine Reihe von neuen Techniken entwickelt, bei denen an Stelle der Fingerabdrücke andere biometrische Merkmale zum Einsatz gelangen können (z.B. Stimme, Unterschrift, Handgeometrie, Iris, Reti- na, Gesicht). Bei der Ausstellung eines Legitimationsausweises (z.B. Visum, Ausländerausweis usw.) können diese biometrischen Merkmale in digitalisierter maschinenlesbarer Form in den Ausweis übertragen werden. Dadurch kann mit Lesegeräten eine un- befugte Verwendung rasch und zweifelsfrei festgestellt werden, was nicht zuletzt mit Blick auf die knappen personellen Ressourcen einen Vorteil darstellt. Die Vereinfa- chung und Beschleunigung des Kontrollverfahrens liegt auch im Interesse des legi- timen Inhabers eines gültigen Reise- und Identitätsdokuments. Heute fehlen indessen noch breit erprobte Technologien und insbesondere interna- tional verbindliche Standards, die im Hinblick auf eine breite Anwendung unab- dingbar sind. Die erforderliche Standardisierung im Flugverkehrsbereich erfolgt im Rahmen des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zi- villuftfahrt125 durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 haben das Bedürfnis nach einheitlichen und sicheren Kontrollverfahren zusätzlich verstärkt. Mit der im Gesetzesentwurf gewählten offenen Formulierung kann den künftigen Entwicklun- gen Rechnung getragen werden. Bei der Prüfung von ausländerrechtlichen Gesuchen können auch DNA-Profile für die Identitätsabklärung hilfreich sein. Die Anordnung und Verwendung solcher Profile soll im geplanten Bundesgesetz über die genetischen Untersuchungen beim Menschen abschliessend geregelt werden. Eine zusätzliche Regelung im vorliegen- den Gesetzesentwurf ist daher nicht erforderlich. DNA-Profile werden bereits in mehreren europäischen Ländern eingesetzt (z.B. Speicheltests). Sie sind nur in Ein- zelfällen angezeigt, wenn auf Grund der besonderen Situation im Herkunftsland kei- ne verlässlichen amtlichen Dokumente insbesondere über die familiären Verhältnis- se beschafft werden können und starke Zweifel an den Angaben der Gesuchsteller bestehen.
Art. 98 Überwachung der Ankunft am Flughafen Am Flughafen Zürich-Kloten werden pro Jahr durchschnittlich 2500 Ausländerin- nen und Ausländer bei der Grenzkontrolle zurückgewiesen, weil sie die schweize- rischen Einreisevorschriften oder die Voraussetzungen für eine Weiterreise in ein anderes Land nicht erfüllen. In rund 10 Prozent dieser Fälle kann die benutzte Flug- gesellschaft nachträglich nicht mehr bestimmt werden, weil entsprechende Doku- mente fehlen und die betroffenen Personen ihre Mitwirkung verweigern. Ihre Einrei- se muss in der Folge nach Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer im Transitbereich bewilligt werden. Für Ausländerinnen und Ausländer, die ein Asylgesuch stellen, trägt der Bund die ungedeckten Kosten, in den übrigen Fällen der Standortkanton des Flughafens. Sie betragen jährlich rund 20 000 Franken pro Person. Aus diesen Gründen sind sowohl der Bund als auch die Standortkantone daran in- teressiert, eine gesetzliche Grundlage für die Überwachung und Aufzeichnung der Ankunft von Personen an den schweizerischen Flughäfen zu schaffen. Für diese
125 SR 0.748.0
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Aufgabe steht der Einsatz von elektronischen Gesichtserkennungssystemen im Vor- dergrund, die bei der Ankunft ausschliesslich Gesichtsaufnahmen speichern und die Proportionen des inneren Gesichtskreises einer Person vermessen (Abstände der Augen zueinander, zum Mund und zur Nase). Solche Erkennungssysteme werden zur Zeit entwickelt; sie haben die notwendige Zuverlässigkeit noch nicht erreicht. Der Bundesrat wird über ihren Einsatz erst ent- scheiden, wenn alle Voraussetzungen für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb erfüllt sind. Er wird die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genü- gen muss, und die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens in einer Verordnung regeln (Abs. 5). Obwohl noch keine geeigneten Gesichtserkennungssysteme beste- hen, ist es notwendig, ihre Verwendung bereits jetzt zu regeln, weil die technische Entwicklung nach den Ereignissen vom 11. September 2001 in den USA rasche Fortschritte machen wird. Diese Aufzeichnungen sind insbesondere für die Ankunft von Personen aus Abflug- destinationen vorgesehen, bei denen erfahrungsgemäss ein erhöhter Kontrollbedarf besteht. Nach einer Rückweisung bei der Grenzkontrolle sollen mit dieser Mass- nahme die für die Betreuung und den Rücktransport verantwortliche Flug- gesellschaft (Art. 87 ff.) und die Abflugdestination festgestellt werden können. Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer bei der Grenzkontrolle zurückgewiesen und kann der Abgangsflughafen nicht mit anderen Mitteln eruiert werden, so er- möglicht ein Vergleich mit den gespeicherten Daten die entsprechende Zuordnung (Abs. 1 Bst. a). Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn sich die betreffende Per- son nach der Ankunft nicht unmittelbar zur Grenzkontrolle begibt. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass Ausländerinnen und Ausländer zur Verschleierung ihrer Herkunft teilweise über schweizerische Flughäfen in Drittstaaten weiterreisen und erst nach dem Rückflug in die Schweiz aus dem Transitraum einzureisen versu- chen oder ein Asylgesuch stellen. Im Hinblick auf solche Situationen ist für die Auf- zeichnungen eine maximale Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen notwendig, sofern die Daten nicht in einem hängigen Strafverfahren oder im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Ausländer- oder Asylrecht weiterhin benötigt werden (Abs. 3). Die technische Überwachung kann auch verwendet werden, um die bei allen einrei- senden Personen erhobenen Daten mit einem Fahndungssystem zu vergleichen (Abs.
1 Bst. b). Es kann sich dabei um das automatisierte Fahndungssystem Ripol han-
deln, aber auch um andere Systeme zur Wahrung der inneren Sicherheit wie zum Beispiel eine «Hooligan-Datenbank». Der genaue Ablauf des Vergleichsverfahrens wird in den Datenbearbeitungsbestimmungen der jeweiligen Fahndungssysteme ge- regelt. Die Aufzeichnung durch ein elektronisches Gesichtserkennungssystem er- folgt ohne vorgängige Information der betroffenen Personen, da die Massnahme an- dernfalls vereitelt werden kann. Die Überwachung der Ankunft am Flughafen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit wird im Rahmen der geplanten Revision des Bundesgesetzes vom 21. März 1997126 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geprüft. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die in Artikel 13 BWIS festgelegte Meldepflicht der Grenzkontrollbehörden im Zusammenhang mit der Verwendung technischer Erkennungsverfahren präzisiert. Stellen sie bei der Überwachung kon-
126 SR 120
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krete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit fest, so müssen sie dem Bundesamt für Polizei Meldung erstatten (Abs. 2). Eine wirksame Kontrolle der Voraussetzungen für die Einreise an Flughäfen liegt im gesamtschweizerischen Interesse. Die Kosten für die Einführung eines solchen Sy- stems können heute noch nicht genau beziffert werden. Sie hängen insbesondere vom Einsatzvolumen ab. Ein versuchsweiser Einsatz ist geplant; dabei wird pro Einheit (Kamera, Software und Computer) mit Kosten von rund 18 000–25 000 Franken gerechnet. Können Herkunftsstaat und Beförderungsunternehmen nicht identifiziert werden, so entstehen hohe Folgekosten für den Bund und die Kantone. Durch geeignete Erkennungsverfahren können sie eingeschränkt werden. Zudem dient eine solche Massnahme auch der Bekämpfung des Missbrauchs der Asyl- und Ausländergesetzgebung sowie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie ist unabhängig von der aktuellen Gefährdung durch den Terrorismus notwendig. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes ist daher gerechtfertigt und verhältnismä- ssig (Abs. 4).
Art. 99 Datenaustausch mit Beförderungsunternehmen Die Pflicht der Behörden zur Zusammenarbeit mit den Beförderungsunternehmen nach Artikel 87 macht einen Datenaustausch erforderlich. Die Beförderungsunter- nehmen benötigen insbesondere Listen über gestohlene Reisedokumente. Mit einer verbesserten Kontrolle am Abflugsort kann aufwändigen Ausschaffungen vorge- beugt werden. Passagierlisten (Passenger Name Record; PNR127) sind notwendig, um eine sichere, wirtschaftliche, kundenfreundliche und gesetzeskonforme Beförderung von Flugpas- sagieren zu gewährleisten. Bestimmte Informationen, die im Rahmen des PNR er- fasst werden, sind auch bei der Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 87) und für die Gewährleistung der Sicherheit von Interesse. Es handelt sich dabei nicht um besonders schützenswerte Daten nach dem DSG. Immer mehr Staaten erhalten durch gesetzliche Vorschriften oder auf vertraglicher Basis Zugang zum PNR. Im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen (Art. 87) sollen die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten, die PNR auch dann einzusehen, wenn kein strafrechtlicher Tatverdacht gegen einen Passagier vorliegt. Das BFA kann namentlich im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 87 Absatz 2 eine systematische Übermittlung der für die Grenzkontrollbe- hörden notwendigen PNR verlangen. Zur Vermeidung der illegalen Migration (Schleppertätigkeit), aber auch im Hinblick auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 hat die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Luftverkehrsunternehmen und Kon- trollbehörden stark zugenommen.
127 Der PNR enthält Angaben über Namen, Telefonnummer, Reiseweg, Reservationen, Reiseagentur, Reisetickets, Sitzzuteilung, Gepäck, Zahlungsart, Hilfebedürftigkeit usw. eines Passagiers. Üblicherweise werden diese Angaben bei der Reservation, zumeist von einer Reiseagentur, zusammengetragen. Die Richtigkeit dieser Daten wird von den Luftverkehrsunternehmen nicht systematisch überprüft. .Der vollständige Name, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, die Pass ausstellende Behörde und die Passnummer werden nur systematisch erfasst, wenn das nationale Recht eines Staats dies vorschreibt.
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Art. 100 Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland Der Datenaustausch mit ausländischen Behörden ist namentlich im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einreise auf dem Luftweg von Bedeutung. Die internationale Zusammenarbeit umfasst auch die Entwicklung neuer Kontrollkonzepte unter Ver- wendung moderner Technologien oder die Partizipation an internationalen Systemen zur Erleichterung, Beschleunigung und Verbesserung der Ein- und Ausreisekon- trolle. Der bisherige Artikel 22c ANAG wird wie folgt an die auch im Asylgesetz vorgese- hene Regelung angepasst: Absatz 2 Bst. a: Die Liste wird ergänzt durch die letzte Adresse im Heimat- oder Herkunfts- staat. Diese Angabe kann für die Identifikation einer Person massgebend sein. Bst. c: Biometrische Daten (siehe Art. 97) und Fotos wurden in Artikel 22c ANAG nicht ausdrücklich erwähnt. Sie stellen jedoch ein wichtiges Element für die Identi- tätsabklärungen dar. Bst. f: Für die Einreise in einen anderen Staat müssen bestimmte Daten bekannt ge- geben werden, die auch die Sicherheit der Begleitpersonen erhöhen können. Dazu gehören beispielsweise die Anzahl der Begleiter, eine Begründung für die angewen- deten Zwangsmittel, die Ankunftszeit im Zielstaat sowie die Regelung der Übergabe der Reisepapiere. Ausserdem muss den Behörden des Zielstaates mitgeteilt werden, welche Massnahmen nach der Ankunft zur Gewährleistung der Sicherheit erforder- lich sind. Demgegenüber dürfen gestützt auf diese Bestimmungen keine Daten über strafrechtliche Verurteilungen weitergegeben werden.
Art. 101 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat Die Bekanntgabe von Daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat nach diesem Arti- kel ist beschränkt auf die Beschaffung von Reisepapieren und den Vollzug von Weg- und Ausweisungen. Der Artikel lehnt sich an die Regelung von Artikel 97 Ab- satz 2 des Asylgesetzes an. Die Buchstaben a–f entsprechen dem Datenkatalog in Artikel 100. Eine Weitergabe von Daten nach Artikel 100 Buchstaben g und h ist für den beschränkten Zweck nicht notwendig. Ausserhalb des Asylbereichs ist bereits vor dem rechtskräftigen Wegweisungs- entscheid eine Kontaktnahme mit der ausländischen Behörde möglich, sofern da- durch die betroffene Person oder ihre Angehörigen nicht gefährdet werden. Ein Da- tenschutz, der dem schweizerischen gleichwertig ist, wird jedoch nicht vorausge- setzt. Die Beschwerde gestützt auf Artikel 109 bleibt vorbehalten.
Art. 102 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen Der Artikel entspricht inhaltlich der heutigen Regelung in Artikel 25c ANAG.
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Art. 103 Informationssystem Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der heutigen Regelung in Artikel 22d ANAG. Es wird abschliessend geregelt, welche besonders schützenswerten Perso- nendaten in einem zentralen und automatisierten Registratursystem (heute: Zentrales Ausländerregister, ZAR) zur Erfüllung der Aufgaben bearbeitet werden dürfen. Zukünftig soll diese Datenbearbeitung in einem separaten Bundesgesetz über die Bearbeitung von Daten aus dem Ausländer- und Asylbereich in einem Informations- system (BGDAA) geregelt werden. Die entsprechende Botschaft wird zur Zeit vor- bereitet.
Art. 104 Bekanntgabe von Personendaten aus dem Informationssystem Der Artikel entspricht inhaltlich der Regelung in Artikel 22e ANAG. Bereits heute verfügt das Bundesamt für Polizei über einen Zugriff für die Suche nach vermissten Personen (Abs. 1 Buchstabe h Ziffer 5).
Art. 105 Personendossier- und Dokumentationssystem Der Artikel entspricht inhaltlich der Regelung von Artikel 22f ANAG.
Art. 106 Informationssysteme für Reisepapiere Zur Behandlung von Gesuchen um Abgabe eines Reiseausweises sowie zur Aus- stellung von Reisepapieren und Rückreisevisa an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer (Art. 58) benötigt das BFF je ein Informationssystem. Zum einen handelt es sich um ein bereits bestehendes internes Geschäftsverwal- tungs- und Kontrollsystem (Abs. 1), mit dessen Hilfe eine effiziente und rationelle Organisation der Arbeitsabläufe bei der Abgabe von Reisepapieren sowie die Er- stellung von Statistiken ermöglicht wird. Zugriff auf dieses System haben nur Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter des BFF, die mit der Behandlung von Gesuchen um Abgabe von Reisepapieren und Rückreisevisa befasst sind (vgl. Art. 15 der Verord- nung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen; SR 143.5). Die Anpassung der Reisepapiere für schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer an internationale Sicherheitsstandards bedingt die Schaffung eines zusätzlichen Infor- mationssystems (Abs. 2). Im neuen System sollen – neben den im Ausweis enthalte- nen Daten – auch Einträge über administrative Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepapieren bearbeitet werden. Damit können unberechtigte Mehrfachausstellungen und missbräuchliche Verwendungen verhindert werden. Da es sich dabei um besonders schützenswerte Daten im Sinne des DSG handelt, muss eine entsprechende gesetzliche Grundlage im vorliegenden Gesetzesentwurf enthal- ten sein. Das BFF und die mit der Ausweisausfertigung beauftragte Stelle bearbeiten die Da- ten. Für Identitätsabklärungen sowie teilweise zur Bearbeitung von Verlustmeldun- gen benötigen das Grenzwachtkorps und die von den Kantonen bezeichneten Poli- zeistellen mit einem Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
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2.14 Rechtsschutz
Art. 107 Verfahren Absatz 1 verweist auf die anwendbaren Gesetze und hat daher lediglich eine dekla- ratorische Bedeutung. Absatz 2 übernimmt die Regelung von Artikel 21 ANAG. Zur Zeit wird die Bundesrechtspflege einer Totalrevision unterzogen128. Nach deren Verabschiedung durch das Parlament ist dieser Gesetzesentwurf entsprechend anzu- passen.
Art. 108 Beschwerdeinstanzen Angesichts der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Kritik und der laufenden Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde auf eine generelle Einschränkung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen verzichtet. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 20 Absatz 3 ANAG.
Art. 109 Datenschutzbeschwerden Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der heutigen Regelung in Artikel 22g ANAG. Zusätzlich wird klargestellt, dass bei Entscheiden kantonaler Behörden, die sich neu auf die Bestimmungen des Datenschutzes in diesem Gesetz beziehen, das kantonale Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.
2.15 Strafbestimmungen und administrative Sanktionen
Siehe auch Ziffer 1.3.11. Gemäss Artikel 333 StGB gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz- buches, in denen auch die örtlichen Zuständigkeiten geregelt werden. Auf die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Einführung von Mindeststrafen in gewissen Fällen wie z.B. bei wiederholter Tatbegehung oder Bereicherungsabsicht wurde verzichtet. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Mindeststrafen zwar den Willen des Gesetzgebers zu einer Verschärfung der Strafen verdeutlichen würden; es führte aber auch aus, dass dies in einigen Fällen zu einer nicht vertretbaren Härte führen könne. Die bisherigen Urkundendelikte im Ausländerrecht (Art. 23 Absatz 1 Sätze 1 und 2 ANAG) werden nicht übernommen, da sie im Vergleich mit den später eingeführten allgemeinen Urkundendelikten des StGB eine rechtspolitisch nicht gerechtfertigte Privilegierung darstellen (siehe Hinweis in BGE 117 V 175).
128 Siehe Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001; BBl 2001 4202.
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Art. 110 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Die Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend der heutigen Regelung in Artikel
23 Absatz 1 Satz 4 ANAG. Neu soll auch die rechtswidrige Ausreise bestraft wer-
den. Eine rechtswidrige Ausreise liegt vor, wenn sie nicht über einen für den Grenz- übertritt offenen Übergang (Artikel 5) oder unter Missachtung der Einreisevor- schriften des Nachbarstaates erfolgt ist. Diese Ausdehnung des Straftatbestandes ist im Hinblick auf die heute notwendige grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich. Sie wird auch in einem Zusatz- protokoll zur UNO-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminali- tät empfohlen (von der Schweiz noch nicht ratifiziert). Diese Bestimmung ermög- licht auch eine Verurteilung von Personen, die rechtmässig in die Schweiz eingerei- ste Personen illegal in andere Länder weiterschleppen. Eine illegale Ein- und Ausreise kann auch vorliegen, wenn sich die betroffene Per- son lediglich im Transitbereich eines Flughafens aufhält und in einen Drittstaat weiterreisen will. Da der Transitbereich im Hoheitsgebiet der Schweiz liegt, können auch hier die ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzt werden, obwohl die grenzpolizeiliche Personenkontrolle in der Regel erst beim Verlassen der Transit- zone erfolgt. Die Strafbestimmungen sind somit anwendbar. Dies gilt auch für die Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufent- halts (Art. 111). Nach Absatz 3 kann neu auf die Strafverfolgung, die Überweisung an das Gericht oder die Bestrafung abgesehen werden, wenn die betroffene Person sofort ausge- schafft wird. Bisher ist demgegenüber nur ein Verzicht auf die Bestrafung vorgese- hen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz ANAG). In diesen Fällen wird aber bereits heute oft zugunsten der sofortigen Ausschaffung auf eine Strafverfolgung und eine Überwei- sung an das Gericht verzichtet (Opportunitätsprinzip). Im Entwurf wird weiter die Bestimmung nicht übernommen, wonach in die Schweiz Geflüchtete sowie ihre Helfer straflos bleiben, wenn die Art und die Schwere der Verfolgung den rechtswidrigen Grenzübertritt rechtfertigen (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 ANAG). Im Vernehmlassungsverfahren wurde teilweise die Befürchtung geäussert, dass dadurch die Hilfe für verfolgte Menschen nun neu bestraft werden soll. In der Praxis hat diese Bestimmung aber immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt. Nachdem alle Nachbarstaaten der Schweiz sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, besteht keinerlei Gefahr, dass Ausländerinnen und Ausländer dort einer asylrechtlich rele- vanten Verfolgung ausgesetzt sind. Achtenswerte Gründe für einen rechtswidrigen Grenzübertritt aus einem Nachbarstaat der Schweiz können daher nicht geltend ge- macht werden, zumal auch die Möglichkeit besteht, an der Grenze ein Asylgesuch zu stellen. Im Übrigen kann bereits nach den allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzes auf eine Bestrafung verzichtet werden, wenn ein achtenswerter Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Die direkte Anwendung von Artikel 31 Ziffer 1 der Flüchtlingskonvention bleibt zudem vorbehalten. Demnach bleiben Personen straflos, die tatsächlich unmittelbar aus einem Verfolgungsstaat einreisen (unveröff. BGE vom 17. März 1999, 6S.737/1998). Dies gilt auch für Personen, die ihnen dabei behilflich waren.
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Art. 111 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts Diese Strafbestimmung richtet sich gegen die Schlepperkriminalität und entspricht Artikel 23 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 ANAG. Ziffer 1 enthält den Grundtatbe- stand, währenddem Ziffer 2 die qualifizierte Tatbegehung mit Bereicherungsabsicht umfasst. Der Strafrahmen wurde erhöht.
Art. 112 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung Dieser Artikel entspricht inhaltlich weitgehend der heutigen Regelung in Artikel 23 Absätze 4 und 5 ANAG, jedoch bei erhöhtem Strafrahmen. Neu können auch Emp- fänger von Dienstleistungen aus dem Ausland bestraft werden, wenn die notwendi- gen Bewilligungen nicht vorhanden sind. Es betrifft dies Auftraggeber im weiteren Sinn des Obligationenrechts (OR), d.h. auch wenn sie Werkverträge oder gemischte Verträge abgeschlossen haben. Die Möglichkeit zur Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf Artikel 59 StGB bleibt in jedem Fall vorbehalten. Generell muss festgestellt werden, dass das heutige Strafmass bisher nur in sehr ungenügendem Rahmen ausgeschöpft und die Einzie- hung von Vermögenswerten wegen Schwarzarbeit selten angewandt wurden. Es fehlt oft die Überzeugung, dass es sich hier nicht um ein Bagatelldelikt handelt.
Art. 113 Täuschung der Behörden Siehe auch Erläuterungen in Ziffer 1.3.11. Mit diesem neuen Tatbestand sollen insbesondere die Eingehung und Förderung von Scheinehen bekämpft werden. Aber auch andere Handlungen, die auf eine Täu- schung der Behörden abzielen, werden von dieser Bestimmung umfasst (z.B. falsche Angaben über die Verwandtschaftsverhältnisse, Abgabe von unrichtigen Zivilstand- surkunden). Eine erhöhte Strafdrohung gilt gemäss Absatz 2 für Personen, die die Täuschung mit einer Bereicherungsabsicht verbinden. Damit sollen etwa die Ver- mittler von Scheinehen oder Personen, die gegen Entgelt eine solche Ehe eingehen, schärfer bestraft werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bis zum Widerruf oder der Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung ein Aufenthalt im Zusam- menhang mit einer Heirat selbst dann als rechtmässig, wenn die Ehe lediglich zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ein- gegangen wurde. Es handelt sich also nicht um einen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz, der unter den Straftatbestand von Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 ANAG fallen würde. Demzufolge kann auch das Eingehen, die Vermittlung oder die Orga- nisation einer Scheinehe nicht als Erleichtern oder Vorbereiten eines unerlaubten Aufenthalts gelten (was nach Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG strafbar wäre). Dieses Verhalten, Ausländerinnen und Ausländern bei der Täuschung der Behörden zu helfen, ist auch nach der Auffassung des Bundesgerichts verwerflich. Im ANAG fehlt aber eine dem Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR) vergleichbare Vorschrift, wonach sich derjenige strafbar macht, der die Verwaltung durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig ir- reführt und so für sich oder einen anderen unrechtmässig eine Bewilligung er-
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schleicht (BGE 125 IV 148 ff.). Das Verwaltungsstrafrecht ist nur anwendbar, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen wurde. Dies ist im Ausländerrecht nicht der Fall. Mit ihrem Verhalten täuschen die beteiligten Personen die Bewilligungsbehörden, da diese in Kenntnis der wahren Gegebenheiten keine Bewilligung erteilen würden. Nach Artikel 85 sind die am Verfahren beteiligten Personen verpflichtet, wahr- heitsgetreue Angaben zu machen. Weiter sind die gesuchstellenden Personen auch nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gehalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dieser Mitwirkungspflicht kommt im Ausländerrecht eine zentrale Bedeutung zu, da die Behörden auf wahrheitsgetreue Angaben der Gesuchsteller angewiesen sind. Dies gilt vorab für Tatsachen, die die betroffenen Personen besser kennen und wel- che ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt wer- den können (siehe auch BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Täuschungen im Rahmen von ausländerrechtlichen Gesuchsverfahren werden indes- sen nicht nur im Zusammenhang mit Scheinehen festgestellt. Beim Familiennachzug wird zum Beispiel auch versucht, Kinder von Drittpersonen als eigene Kinder aus- zugeben, oder es werden im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätig- keit vorsätzlich falsche Angaben über die für den Bewilligungsentscheid massgebli- chen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemacht. Die täuschenden Handlungen können dabei auch ein Unterdrücken von Tatsachen umfassen, indem für das Bewilligungsverfahren wesentliche Umstände verschwie- gen werden. Dies ist bei einer Scheinehe regelmässig der Fall, da hier der fehlende Ehewille verschwiegen oder vielmehr der Ehewille nur vorgespielt wird. Selbstver- ständlich muss zwischen der Täuschung und der Bewilligungserteilung ein adäqua- ter Kausalzusammenhang bestehen. Das täuschende Verhalten muss für die Aufent- haltsregelung ausschlaggebend gewesen sein. Diese neue Strafbestimmung wurde von einer Mehrheit der Vernehmlasser, insbe- sondere auch von den Kantonen, ausdrücklich begrüsst. In einigen Stellungnahmen wurden indessen Zweifel geäussert, ob mit der gewählten Formulierung tatsächlich die Vermittlung, die Eingehung und die Aufrechterhaltung von Scheinehen unter Strafe gestellt werden. Diese Handlungen stehen nicht in einem unmittelbaren Zu- sammenhang mit dem Vollzug des Ausländerrechts und mit den dafür zuständigen Behörden. Der Gesetzesentwurf erwähnt daher die Scheinehe ausdrücklich als be- sondere Form der Täuschung. Die Formulierung dieses Artikels entspricht dem Antrag der Staatspolitischen Kommission des Ständerates im Bericht vom 30. April 2001 zur parlamentarischen Initiative Hess Hans, Vorbereitungshaft bei Asylmissbrauch (00.420)129. Der Bun- desrat stimmte in seiner Stellungnahme diesem Antrag zu130.
Art. 114 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 23a ANAG. Nach der heutigen Formu- lierung stellt die Undurchführbarkeit einer Aus- oder Wegweisung jedoch eine ob-
129 BBl 2001 5411
130 BBl 2001 5425
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jektive Strafbarkeitsbedingung dar. Erweist sich nach der Tat der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung als durchführbar, ist eine Bestrafung aufgrund des Wortlautes von Artikel 23a ANAG nicht mehr möglich (BGE 126 IV 30). Es soll nun im Ermessen der Behörden liegen, ob auch dann noch ein Strafverfahren durchgeführt wird, wenn die betroffene Person ausgeschafft oder in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft genommen werden kann (analog der Regelung in Art. 110 Abs. 4; siehe auch Art. 23 Abs. 3 ANAG). Mit der strafrechtlichen Verurteilung werden andere Ziele verfolgt als mit der administrativen Vorbereitungs- oder Aus- schaffungshaft. Das Strafrecht dient dem Schutz der Gesellschaft vor Straftätern, währenddem die ausländerrechtliche Administrativhaft lediglich der Sicherstellung der Ausschaffung dient.
Art. 115 Weitere Widerhandlungen Diese Bestimmung ersetzt Artikel 23 Absatz 6 ANAG. Die dort erwähnten «weite- ren Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht» werden neu im Interesse der Rechtssicherheit einzeln aufgeführt. Dem Bundesrat soll aber die Möglichkeit ver- bleiben, Widerhandlungen gegen wichtige Bestimmungen der zukünftigen Ausfüh- rungsverordnungen mit einer Busse zu bestrafen.
Art. 116 Einziehung von Reisedokumenten Diese Regelung entspricht dem heutigen Artikel 24a ANAG.
Art. 117 Administrative Sanktionen und Kostenübernahme Dieser Artikel übernimmt grundsätzlich den geltenden Artikel 55 BVO. In Absatz 3 wird ausdrücklich festgelegt, dass der Arbeitgeber auch allfällige ungedeckte Kosten bei Unfall und Krankheit zu übernehmen hat (siehe auch BGE 121 II 465).
2.16 Gebühren
Art.118 Dieser Artikel entspricht der heutigen Regelung in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c ANAG. Barauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dazu gehören beispielsweise Übersetzungen fremdsprachiger Eingaben, Expertenhonorare, Zeu- gengelder sowie Baraufwendungen im Zusammenhang mit Beweiserhebungen.
2.17 Schlussbestimmungen
Art. 119 Aufsicht und Vollzug Keine Bemerkungen
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Art. 120 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Absatz 2) Die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende und Schutzbedürftige wird weiterhin im Asylgesetz geregelt (Art. 43 und 75 AsylG). Erlaubt das Asylgesetz grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, so richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes- entwurfs (Zulassungsvoraussetzungen, Art. 16 ff.; v.a. Vorrang der Inländer sowie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Der Bundesrat erhält die Möglich- keit, den besonderen Verhältnissen flexibel Rechnung zu tragen und Abweichungen von den allgemeinen Zulassungsbestimmungen vorzusehen (siehe Art. 30 Abs. 1 Bst. i). ZGB (Absatz 3) Verweigerung der Eheschliessung (Art. 97a ZGB) Die Zivilstandsbeamten müssen die Möglichkeit haben, gestützt auf eine klare ge- setzliche Grundlage eine Eheschliessung zu verweigern. Dies betrifft aber aus- schliesslich Ehen, die offensichtlich nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen werden. Aufgrund der in den letzten Jahren festgestellten Zunahme von Scheinehen und unter Berücksichtigung der Forderungen der Mehr- zahl der Vernehmlasser ist im ZGB eine Bestimmung zu schaffen, welche das all- gemeine Verbot des Rechtsmissbrauchs von Artikel 2 Absatz 2 ZGB konkretisiert («Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Schutz», Ziffer 1.3.7.8). Aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes wird es zudem nach wie vor möglich bleiben, andere Formen von missbräuchlichen Ehen zu bekämpfen (z.B. Ehen, die nur aus erb- oder sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen geschlossen wur- den). Die vorgesehene Bestimmung bezieht sich indessen nicht nur auf die Umge- hung der Zulassungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes, sondern auch auf die Umgehung anderer Zulassungsregelungen, wie sie zum Beispiel im Freizügigkeitsabkommen131 vorgesehen sind. Zuständig für die Verweigerung der Eheschliessung sind die Zivilstandsbeamten, die das Vorbereitungsverfahren durchführen und dabei auch prüfen müssen, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 99 ZGB). Die Kantone können heute vorse- hen, dass in allen Fällen, in denen eine der verlobten Personen nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das Vorbereitungsverfahren von den Aufsichtsbehörden geprüft wird (Art. 162 Zivilstandsverordnung, ZStV132). In Zukunft könnte dieses Verfahren auch bei der Prüfung, ob eine Scheinehe vorliegt, angewendet werden133.
131 Das Freizügigkeitsabkommen umfasst auch den Familiennachzug (BBl 1999 VI 5540, Ziffer 273.11) 132 SR 211.112.1 133 In seiner Vernehmlassung hat der Verband der Zivilstandsbeamten vorgeschlagen, das Recht, die Eheschliessung zu verweigern, auf die kantonalen Aufsichtsbehörden zu übertragen. Eine solche Lösung entspricht nicht dem Ziel der letzten Revision des Zivilgesetzbuches, welche die Stellung des Zivilstandsbeamten im Vorbereitungs- verfahren verstärken wollte (siehe auch BBl 1996 I 1 ff. und Reinhard, Die am 1. Januar 2000 in Kraft tretende Revision vom 26. Juni 1998 des Zivilgesetzbuches: Übersicht über die Änderung im Bereich der Beurkundung des Personenstands sowie des Eheschliessungsverfahrens, in: ZZW 1999, S. 372).
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Die neue Bestimmung soll aber nicht dazu führen, dass die Zivilstandsbeamten bei allen Eheschliessungen, an denen Ausländerinnen oder Ausländer beteiligt sind, Scheinehen vermuten. Der gute Glaube wird vielmehr vorausgesetzt (Art. 3 ZGB). Zudem handelt es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der Eheschliessungen von Ausländerinnen und Ausländern um tatsächlich gewollte Ehen. Die Zivilstandsbe- amten müssen ferner nicht die Aufgabe der Ausländerbehörden übernehmen. Diese entscheiden nach wie vor über die Erteilung oder Verweigerung der Aufenthaltsbe- willigung für einen ausländischen Ehegatten. Nur bei Missbräuchen, die klar auf der Hand liegen, sind die Zivilstandsbeamten verpflichtet, eine Eheschliessung zu verweigern. Vage Vermutungen reichen nicht aus. Bestehen aber begründete Hinweise, dass ein Missbrauch vorliegt, sind die Zi- vilstandsbeamten gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie haben insbeson- dere die Verlobten über die Umstände der Eheschliessung zu befragen. Ob ein Ehe- wille vorliegt, ist eine innere Tatsache, die nicht direkt bewiesen werden kann. Ein Rechtsmissbrauch kann deshalb nur mit Hilfe von verschiedenen Indizien belegt werden, so zum Beispiel, wenn ein unüblich grosser Altersunterschied zwischen den Verlobten gegeben ist, die Möglichkeit sich zu verständigen fehlt, die persönlichen Lebensumstände des anderen Ehegatten nicht bekannt sind oder Geld für die Ehe- schliessung bezahlt worden ist134. Nach Absatz 2 haben die Zivilstandsbeamten die Verlobten anzuhören. Diese sind getrennt zu befragen, damit allfällige Widersprüche aufgedeckt werden können. Die Zivilstandsbeamten dürfen aber auch bei anderen Behörden Informationen einholen. Dies gilt insbesondere für Angaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung des ausländischen Gesuchstellers. In Einzelfällen können die Zivilstandsbeamten aber auch Auskünfte von Dritten einholen, namentlich, wenn dies von den Verlob- ten gewünscht wird135. Ungültigerklärung der Ehe (Art. 105 Ziff. 4 Entwurf ZGB) Der vorgeschlagene Artikel wurde aufgrund des klaren Ergebnisses des Vernehm- lassungsverfahrens im Gesetzesentwurf aufgenommen. Sinngemäss entspricht er der früheren Bestimmung im ZGB, welche die Aufhebung der Bürgerrechtsehe regel- te136. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG)137, in Kraft seit dem 1. Januar 1992138, aufgehoben. Bei Bürgerrechtsehen konnte die Ehe ungültig erklärt werden und das der Ehefrau erteilte Bürgerrecht von Amtes wegen entzogen werden.
134 Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Okt. 1987, in: ZZW1988 S. 44 ff. und BGE 127 II 49 ff. E. 5 a). Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Berne, 1997, S. 7 f.und die Entschliessung des Rates über Massnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen vom 4. Dez. 1997, abrufbar unter: http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1997/de_397Y1216_01.html. 135 Die Verpflichtung von Dritten, an einem Verfahren mitzuwirken, muss in einem formellen Gesetz geregelt sein (siehe Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A., Zürich, 1998, Ziff. 285 mit Hinweisen). 136 Art. 120 Ziff. 4 ZGB sah in seiner bis zum 31. Dez. 1991 geltenden Fassung vor: «Die Ehe ist nichtig:… 4. Sofern die Ehefrau keine eheliche Gemeinschaft eingehen, sondern die Bestimmung über das Bürgerrecht umgehen will». 137 SR 141.0 138 AS 1991 1034
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Scheinehen werden in erster Linie zur Regelung des Aufenthalts eingegangen. Die Eheschliessung hat aber noch andere Rechtsfolgen, so insbesondere bei der erleich- terten Einbürgerung des Ehegatten und beim Erwerb des Bürgerrechts des Kindes durch die gesetzliche Vaterschaftsvermutung. Angesichts der steigenden Zahl der Scheinehen rechtfertigt es sich deshalb, einen neuen Ungültigkeitsgrund einzufüh- ren, wenn sich erst später aufgrund neuer oder zusätzlicher Indizien erweist, dass ei- ne Ehe offensichtlich nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvor- schriften eingegangen wurde. Solche Ehen sollen nachträglich aufgehoben werden können. Damit können auch widersprüchliche staatliche Handlungen vermieden werden, die heute zum Teil vorkommen, wenn einerseits die Ausländerbehörden im Falle einer offensichtlichen Scheinehe die Aufenthaltsbewilligung entziehen und andererseits diese Ehe zivilrechtlich weiterhin gültig bleibt. Die Klage auf Ungültigerklärung ist von den am Wohnort der Ehegatten zuständigen kantonalen Behörden zu erheben, wie dies heute bei Bigamie, dauerhafter Eheunfä- higkeit oder verbotener Verwandtschaft der Fall ist (Art. 105 ZGB). Eine Klage kann zudem jederzeit auch von Dritten, die ein Interesse haben, eingereicht werden. Dies gilt insbesondere für die Ehegatten (Art. 106 ZGB). Bei der Beurteilung der Klage darf der Zivilrichter selbstverständlich auch die Akten des ausländerrechtli- chen Verfahrens beiziehen. Er hat indessen – wie bei den übrigen eherechtlichen Ungültigkeitsverfahren – die Beweise frei und unabhängig zu würdigen139. Bis auf die Regelung des Kindesverhältnisses hat die Klage auf Ungültigkeit einer Scheinehe die gleichen Rechtswirkungen wie die anderen Ungültigkeitsklagen. Sie werden erst mit der Ungültigerklärung durch das Gericht wirksam. Bis zu diesem Entscheid haben diese Ehen alle Wirkungen einer gültigen Ehe («ex nunc- Wirkung», Art. 109 ZGB). Davon ausgenommen sind lediglich die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten. Aufhebung der Vaterschaftsvermutung bei Klage auf Ungültigkeit wegen Scheinehe (Art. 109 Abs. 3 Entwurf ZGB) Mit der Ungültigerklärung der Ehe muss auch die gesetzliche Vaterschaftsvermu- tung aufgehoben werden. Nach geltendem Recht gilt auch das Kind, das während einer Scheinehe zwischen einem Schweizer und einer Ausländerin geboren wird, als dessen eheliches Kind (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Es erhält deshalb das Schweizer Bür- gerrecht seines gesetzlichen Vaters (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG)140. Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft kann nur vom Ehemann oder vom Kind angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Das Bürgerrecht verliert das Kind aber lediglich dann, wenn es durch die Aufhebung des Kindesverhältnisses nicht staatenlos wird (Art. 8 BüG). Bei der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung sieht deshalb die vorgeschlagene Be- stimmung – wie beim Erbrecht des überlebenden Ehegatten – eine Ausnahme vom
139 Nach der Praxis kann eine Aufenthaltsbewilligung entzogen werden, wenn sich der ausländische Ehegatte in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine Ehe beruft, die längst gescheitert ist (BGE 127 II 49 ff.). Zivilrechtlich würde eine solche Ehe nicht ungültig erklärt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Ehegatten die Ehe tatsächlich gewollt und auch eine gewisse Zeit zusammengelebt haben. Handelt es sich um eine tatsächlich gelebte Ehe, so besteht kein Grund, diese Ehe von Amtes wegen ungültig zu erklären. Eine solche Ehe kann aber geschieden werden (Art. 111 ff. ZGB). 140 SR 141.0
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Grundsatz der Nichtrückwirkung der Klage auf Ungültigkeit der Ehe vor (keine «ex nunc»-Wirkung). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausge- gangen werden, dass Kinder, die während einer Scheinehe geboren werden, nicht von den beiden Ehegatten abstammen und der Ehemann auch nicht die soziale und gesellschaftliche Rolle des Kindsvaters übernimmt. Die vorgeschlagene Lösung er- möglicht es, die tatsächliche biologische und soziale Abstammung des Kindes wie- derherzustellen, und vermeidet zudem den Erwerb des Bürgerrechts141 gestützt auf eine in diesem Fall nicht gerechtfertigte, gesetzliche Vaterschaftsvermutung142. Für den seltenen Fall, dass das Kind tatsächlich vom Ehemann abstammt, kann das Kin- desverhältnis nachträglich ohne weiteres durch die Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder durch eine Vaterschaftsklage (Art. 261 ZGB) begründet werden. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Abs. 4) Die Anpassung in Absatz 4 erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Befürchtungen vieler Kantone und anderer Vernehmlassungsteilnehmer, dass die neu geschaffenen Rechtsansprüche zu langwierigen Verfahren und einer zusätzlichen Belastung des Bundesgerichts führen würden. Die Beschwerde an dieses Gericht ist zusätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwei- gerung eines Rechtsanspruchs die Anwesenheit in der Schweiz nicht in Frage stellt. Dies gilt beim Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 33 Abs. 2), beim Kantonswechsel (Art. 36 Abs. 2 und 3) sowie beim Anspruch der Staatenlosen auf Reisepapiere (Art. 58). Ebenso wird die Beschwerde von Personen mit Grenzgängerbewilligung ausgeschlossen, da diese in der Schweiz lediglich er- werbstätig sind und ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben (Art. 34 Abs. 4, Art. 38 Abs. 2). Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV verfassungsmässig (vgl. BBl 1997 I 499). Sollte sich allerdings im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege ergeben, dass eine solche Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht mit dem neuen System der Bundesrechtspflege nicht im Einklang steht, so müsste diese Bestimmung angepasst werden. Der Gesetzesentwurf sieht somit im Vergleich mit dem geltenden ANAG nur in drei Fällen eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht vor: beim An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren (Art. 32 Abs. 4), beim Familiennachzug von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43) und beim Weiterbestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Familiengemein- schaft (Art. 49). Eine weitere Änderung erfolgt aus sprachlichen Gründen, da die bisherige Einreise- sperre neu Einreiseverbot genannt wird. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Abs. 5) Die bisherige Regelung in Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermitt- lung und den Personalverleih, wonach der Verleiher keine Personen anstellen darf,
141 Siehe den erwähnten Bundesgerichtsentscheid.
142 Die gesetzliche Vermutung ergibt sich aus der Ehe als enger und ausschliesslicher Lebensgemeinschaft und aus der tatsächlichen Vermutung, dass allein der Ehemann mit der Mutter zusammenlebt und das Kind gezeugt hat (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern, 1999, Ziff. 5.02; Meier/Stettler, Zivilrecht VI/1, Verwandtschaft; (Art. 252–269c ZGB), Freiburg, 1998, S. 23.
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die nicht bereits zur Erwerbstätigkeit zugelassen wurden, erweist sich heute als zu restriktiv und von der wirtschaftlichen Entwicklung überholt. Aus diesem Grund soll eine entsprechende Ausnahmeregel eingeführt werden (Absatz 2), die dem Bundes- rat die Kompetenz für eine differenziertere Regelung in wichtigen Fällen erteilt.
Art. 121 Übergangsbestimmungen Für den nachträglichen Familiennachzug nach Artikel 46 soll die Frist bei bereits in der Schweiz lebenden Personen erst mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. An- dernfalls wäre der Anspruch auf Familiennachzug in vielen Fällen bereits erloschen, bevor die neue Regelung in Kraft tritt und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden konnten.
Art. 122 Referendum und Inkrafttreten Keine Bemerkungen.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1 Auf den Bund
Neue Aufgaben für den Bund ergeben sich nach dem Gesetzesentwurf bei der tech- nischen Überwachung der Ankunft von Passagieren am Flughafen (Art. 98 Abs. 4), bei der verstärkten Zusammenarbeit mit dem Luftverkehrsunternehmen (Art. 87 Abs. 2) und beim Erlass von Bussen durch das BFA (Art. 89). Die sich daraus erge- benden Ausgaben für den Bund können noch nicht abgeschätzt werden. Zudem soll der Bund neu in Analogie zu Artikel 93 des Asylgesetzes eine Rück- kehrhilfe an gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern ausrichten kön- nen (Art. 59 Abs. 3). Die damit verbundenen Mehrausgaben werden durch die Ver- meidung von ungerechtfertigten Asylgesuchen - mit den entsprechenden Kosten in den Bereichen Asylverfahren, Fürsorge und Betreuung sowie beim Wegweisungs- vollzug - aufgewogen. Die anfallenden Mehrausgaben nach Artikel 59 Absatz 2 Ziffer b sind aus humanitä- ren Gründen gerechtfertigt. Die Rückkehrhilfe sollen nur Personen erhalten, die tat- sächlich eine besondere Unterstützung benötigen und mittellos sind.
3.1.2 Auf die Kantone
Die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen namentlich im Bereich der berufli- chen und geographischen Mobilität lassen deutliche Einsparungen im administrati- ven Bereich erwarten. Auf der anderen Seite kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der in diesem Gesetzesentwurf vorgesehenen Rechtsansprüche der Auf- wand im Bereich der Rechtsmittelverfahren etwas zunehmen könnte.
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3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Obwohl die Einwanderungspolitik für ausländische Arbeitskräfte in der Vergangen- heit oftmals zur Regulierung des schweizerischen Arbeitsmarktes beigezogen wurde, ist sie nicht das geeignete Instrument, um der demographischen Alterung und dem sich langfristig abzeichnenden arbeitsmarktlichen Ungleichgewicht wirksam zu be- gegnen. Es hat sich in der Schweiz – wie im übrigen OECD-Raum – gezeigt, dass sich die Migration der Arbeitskräfte nur in begrenztem Masse steuern lässt (insbe- sondere beim Familiennachzug) und dass auch die Migrantinnen und Migranten äl- ter und damit zu späteren Rentnerinnen und Rentnern werden. Neben einer ange- messenen Migrationspolitik können vielmehr andere Elemente die wirtschaftlichen Folgen der demographischen Entwicklung günstig beeinflussen. Im Vordergrund stehen etwa eine verstärkte Begünstigung des wirtschaftlichen Wachstums über Pro- duktivitätsgewinne sowie eine bessere Ausschöpfung des bereits vorhandenen oder über das Freizügigkeitsabkommen verfügbaren Arbeitskräftepotenzials. Nach den Ergebnissen der Volkszählung 2000 hat die Bevölkerung in der Schweiz seit 1990 um knapp 6 Prozent auf rund 7,28 Millionen Personen zugenommen. Ver- antwortlich für das Wachstum der Gesamtbevölkerung waren der Geburten- und der Einwanderungsüberschuss. In den letzten Jahren reisten über drei Viertel der für die schweizerische Wirtschaft rekrutierten und kontingentspflichtigen Ausländerinnen und Ausländer mit länger- fristigem Aufenthalt aus dem EU- und dem EFTA-Raum ein. Gleichzeitig ist ihr Anteil der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung auf rund 58 Prozent zurück- gegangen. Zwischen 1994 und 2001 wurden im Durchschnitt jährlich etwa 3000 bis 4000 Be- willigungen für einen dauerhaften Aufenthalt an Arbeitskräfte aus Drittstaaten er- teilt; die Bewilligungsverlängerung und der Familiennachzug erfolgten ohne An- rechnung an die Höchstzahlen. Die Kurzaufenthaltsbewilligungen (Aufenthalt von 6–18 Monaten) für Personen aus Drittstaaten lagen ebenfalls in dieser Grössenord- nung. Wegen der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft ist für die Zukunft eher mit einer erhöhten Zahl erteilter Bewilligungen an Drittstaatsangehörige zu rechnen. Saisonbewilligungen können seit 1996 nur noch an Arbeitskräfte aus den EU- und dem EFTA-Mitgliedstaaten erteilt werden. Mit dem Inkrafttreten des Frei- zügigkeitsabkommens wird die bisherige Regelung für Saisonbewilligungen voll- ständig aufgehoben. Das Freizügigkeitsabkommen führt nach einer Übergangsphase zu einer umfassen- den gegenseitigen Liberalisierung des Personenverkehrs. Dadurch wird eine opti- male Arbeitsteilung gewährleistet und die Knappheit an qualifizierten Arbeitskräften gedämpft. Die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen dieses Ab- kommens fällt positiv aus143. Der Gesetzesentwurf übernimmt das duale Rekrutierungssystem, wie es vom Bun- desrat mit der Revision der BVO für die Kontingentsperiode 1998/99 eingeführt wurde. Im Rahmen dieses Systems und der schrittweisen Einführung des freien Per- sonenverkehrs gilt es in erster Linie, den Vorrang der Angehörigen von EU- und
143 Siehe Integrationsbericht Schweiz – Europäische Union vom 3. Feb. 1999, BBl 1999 3935; sowie die Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128 ff.
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EFTA-Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaatsangehörigen auf dem Schweizer Ar- beitsmarkt durchzusetzen. Die benötigten Arbeitskräfte sollen grundsätzlich im EU/EFTA-Raum rekrutiert werden; dies gilt insbesondere auch für Personen mit tieferen beruflichen Qualifikationen. Wie in weiten Teilen bereits das bisherige Ausländerrecht, trägt der vorliegende Ge- setzesentwurf den vielseitigen wirtschaftspolitischen Interessen sowie der interna- tionalen Einbettung unseres Landes Rechnung. Dazu dient auch die dem Bundesrat übertragene Kompetenz zur Festlegung von Höchstzahlen für erstmalige Kurzauf- enthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 19). Weiterhin wird eine flexible und massvolle Kontingentspolitik für die Zulassung von Arbeitskräften aus Staaten au- sserhalb der EU- und der EFTA angestrebt. Die gewählte Regelung erlaubt inner- halb der gesetzlichen Schranken eine angemessene Berücksichtigung von völker- rechtlichen Verpflichtungen (z. B. GATS/WTO) oder von wichtigen Anliegen der Wirtschaft (z. B. internationaler Kadertransfer multinationaler Unternehmen). Eben- so soll es auch in Zukunft möglich sein, wichtige kulturelle oder sportliche Bedürf- nisse zu berücksichtigen. Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass die Zulassung von Drittstaatsangehörigen weiterhin begrenzt, d.h. kontingentiert und im längerfristigen gesamtwirtschaftlichen Interesse erfolgen soll. Diesem letzteren Begriff kommt bei der Zulassung zum Ar- beitsmarkt eine zentrale Bedeutung zu. Das gesamtwirtschaftliche Interesse lässt sich als Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur mit dem Ziel einer längerfristig möglichst ausgeglichenen Beschäftigung umschreiben (siehe auch Art. 1 BVO). Im Rahmen der Prüfung des gesamtwirtschaftlichen Interesses gilt es, eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern und auch den gesellschaftspolitischen und staatspolitischen Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Es soll weder Struktu- rerhaltung durch tiefer qualifizierte und so genannte «billige» Arbeitskräfte betrie- ben werden, noch sollen unerwünschte Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft gefördert werden. Der Begriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses kann indessen nicht abschliessend definiert werden; er ist stark von der jeweiligen Arbeitsmarktla- ge abhängig (siehe auch die Ziffern 1.2.3.1 und 1.3.5). Es liegt im längerfristigen gesamtwirtschaftlichen Interesse, für Drittstaatsange- hörige regulatorische Zulassungsbestimmungen vorzusehen. Diese Massnahmen (namentlich hohe Qualifikationsvoraussetzungen, Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Kontingente) können jedoch bisweilen mit den kurzfristigen Zielen einzelner Marktteilnehmer kollidieren. Die Ausrichtung auf das gesamtwirtschaftliche Interesse bedeutet allerdings, dass eine längerfristig ausge- richtete Ausländerpolitik nicht kurzfristigen regional- und branchenpolitischen Zie- len untergeordnet wird. In diesem Sinn würde die Zulassung von niedrig qualifi- zierten Hilfskräften aus Drittstaaten zur Besetzung von befristeten Saisonarbeiten (z.B. Landwirtschaft) oder von «Ganzjahresstellen» (z. B. Haushaltsarbeiten) den nachhaltigen gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenlaufen. Dies gilt besonders dann, wenn wenig attraktive Lohn-, Zeit- und Arbeitsbedingungen angeboten wer- den. Eine qualitativ hohe Zulassungshürde für erwerbstätige Drittstaatsangehörige be- günstigt neben der beruflichen auch die gesellschaftliche Integration der erwerbstä- tigen Ausländerinnen und Ausländer und ihrer Familien. Sie fördert in erster Linie eine nachhaltige Entwicklung des Arbeitsmarktes und bietet bei Arbeitslosigkeit bessere Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
3842
Der Gesetzesentwurf verzichtet auf eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, vorübergehend von den Qualifikationsanforderungen bei der Zulassung von Ar- beitskräften abzuweichen. Es soll dadurch in erster Linie verhindert werden, dass die im Rahmen des Saisonnierstatuts begangenen Fehler der Ausländerpolitik wieder- holt werden. Die Ausländerpolitik der jüngeren Vergangenheit war insbesondere geprägt durch ein grosses Angebot an tiefer qualifizierten Arbeitskräften, die in erster Linie über das Saisonnierstatut in die Schweiz eingewandert und nach der Umwandlung des- selben in einen Daueraufenthalt aus den Saisonbetrieben in die Industrie abgewan- dert sind. Während der Rezession der neunziger Jahre waren es in erster Linie diese eher tief qualifizierten Arbeitskräfte, die von Arbeitslosigkeit bedroht waren. Diese Politik hat die Arbeitslosigkeit erhöht, den strukturellen Wandel gehemmt und die Produktivitätsentwicklung unserer Wirtschaft hinausgezögert. Tief qualifizierte Ar- beitskräfte waren in der Rezession aber auch schlecht vermittelbar. Die Ausländer- arbeitslosigkeit war Mitte der neunziger Jahre dreimal so hoch wie die Arbeitslosen- quote der Schweizer Bevölkerung. Eine Steigerung der Produktivität mit dem Ziel, das Wohlstandsniveau anzuheben, wäre mit einer Zuwanderung von weniger qualifizierten Arbeitskräften nicht zu ver- einbaren. Wie die Erfahrung der achtziger Jahre illustriert, begünstigt die reine Ausweitung des Arbeitskräfteangebots vorwiegend ein Wachstum in die Breite ohne nennenswertes Produktivitätswachstum. Eine solche Wachstumsstrategie kann je- doch langfristig nicht nachhaltig sein. Deshalb ist der Zuwanderung von gut qualifi- zierten Arbeitskräften Priorität einzuräumen. Diese Zulassungspolitik ist auch hin- sichtlich der finanziellen Sicherung der Sozialwerke von Bedeutung; die qualifi- zierten Arbeitskräfte tragen auf Grund der höheren Lohnbeiträge in weit stärkerem Masse zur umlagefinanzierten Altersvorsorge bei als die entsprechend ihrer Produk- tivität geringer bezahlten weniger qualifizierten Arbeitskräfte. Geprüft wurden verschiedene Lösungsalternativen (darunter auch die «Versteige- rung» von Kontingenten). Das gewählte Konzept übernimmt die wichtigen Zulas- sungskriterien des «Punktemodells». Auf die Zuordnung von Punkten an die einzel- nen Gesuchsteller wurde jedoch verzichtet. Dem Punktemodell fehlt der flexible Handlungsspielraum, um den schnell wechselnden wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen; es hätte aber auch administrativen Mehraufwand mit sich ge- bracht (z.B. Sprachen- oder Eignungstest im Herkunftsland des Stellensuchenden) und das behördliche Ermessen nicht vollständig ersetzen können. Gewählt wurde deshalb ein System «ermessensleitender Gesetzesbestimmungen», das die notwendige Flexibilität gewährt, um den wechselnden arbeitsmarktlichen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Der Gesetzesentwurf gestattet zudem eine Kontingentserteilung durch die Kantone, wenn eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts gewährleistet bleibt. Die rechtliche Stellung derjenigen Drittstaatsangehörigen, welche die hohen Zulas- sungsbedingungen erfüllen, wird – auch im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkom- men – verbessert. Dazu gehören insbesondere die Vereinfachung der Bewilligungs- arten, die grosszügigeren Regelungen bei den Kurzaufenthaltern (v.a. Einführung des Familiennachzugs), die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz, der Anspruch auf Kantonswechsel (sofern keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht und eine Arbeitsstelle vorhanden ist) sowie der Wegfall der Bewilligungspflicht für Be-
3843
rufs- und Stellenwechsel auch bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. Diese Liberalisierungen fördern die soziale Integration, bauen bestehende bürokratische Hindernisse ab und tragen zur Erhöhung der Attraktivität des Wirtschafts- und For- schungsstandorts Schweiz bei. Der Gesetzesentwurf regelt die Zuwanderung über den Asylweg nicht. Diese steht als Teil der Gesamtmigration dennoch in engem Zusammenhang mit der Rekrutie- rung von ausländischen Arbeitskräften. Dies gilt vor allem für die Zulassung von Personen aus dem Asylbereich zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Eine grosszügige Praxis bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Asylsuchende kann kurzfristig zwar Sozialkosten reduzieren. Sie kann aber gleichzeitig das Signal für eine uner- wünschte zusätzliche, arbeitsmarktmotivierte Asyleinwanderung sein und daher län- gerfristig volkswirtschaftliche Mehrkosten verursachen.
4 Legislaturplanung
Die Totalrevision des ANAG entspricht einem Legislaturziel des Bundesrates (Be- richt über die Legislaturplanung 1999–2003 vom 1. März 2000: Ziel 11, R 23; BBl 2000 2302).
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Das Verhältnis des Gesetzesentwurfs zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU und der EFTA wird in Ziffer 1.3.3 dargestellt. Der Entwurf ist gegenüber den Angehöri- gen der EU- und EFTA- Mitgliedstaaten nur noch in wenigen Fällen subsidiär an- wendbar. Bis 1999 war die EU für die Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehöri- gen nicht zuständig. Eine Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten fand in diesem Bereich statt, wenn ein gemeinsames Interesse bestand (Justiz und Inneres, 3. Pfeiler des Vertrages von Maastricht). Erst mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam erhielt die Gemeinschaft die Kompetenz, eine gemeinsame Einwanderungs- und Zulassungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zu ent- wickeln. Die EU-Kommission hat seither verschiedene Vorschläge für eine Regelung der Zulassung und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen vorbereitet, die zur Zeit vom Ministerrat und dem Europäischen Parlament geprüft werden. Ausserhalb des Asyl- und Grenzkontrollbereichs sind dies insbesondere: – der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Famili- enzusammenführung (KOM (1999) 638 endg.144 und KOM (2000) 624 endg.145) – der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der lang- fristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (KOM (2001) 127146)
144 ABL Nr. C 116 vom 16. April 2000
145 ABL Nr. C 062 vom 27. Feb. 2001
146 ABL Nr. C 240 vom 28. Aug. 2001
3844
– der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (KOM (2001) 0386 endg.147) Weitere Vorschläge werden zur Zeit von der Kommission ausgearbeitet: – Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für Einreise und Auf- enthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zweck des Studiums – Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für Einreise und Auf- enthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme einer unbezahlten Tätig- keit – Proposal for a Council directive on short-term permit to stay for victims of trafficking und smuggling who cooperate with the authorities Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer selbständigen oder unselbstän- digen Erwerbstätigkeit soll in den Mitgliedstaaten von einer arbeitsmarktlichen Prüfung abhängig sein (wirtschaftliche Notwendigkeit der Zulassung, Prüfung des Vorrangs der inländischen Erwerbstätigen und Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbe- dingungen). Zudem können die Mitgliedstaaten bei Bedarf Höchstzahlen vorsehen. Daneben setzt die Erteilung und Verlängerung der Bewilligung ausreichende finan- zielle Mittel und die Einhaltung der geltenden Rechtsordnung voraus. Beim Familiennachzug steht insbesondere eine verbesserte Integration von Drittstaatsangehörigen im Vordergrund. Generell soll der Familiennachzug nur für Personen möglich sein, die eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr besitzen, eine angemessene Wohnung nachweisen kön- nen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Verwandte in aufsteigender Linie können sich nur dann auf die Bestimmungen über den Familiennachzug beru- fen, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Angehörigen für die notwendige Betreu- ung mehr haben. Bei Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Trennung sollen die nachgezo- genen Ehegatten erst nach einem Aufenthalt von einem Jahr in Härtefällen die Mög- lichkeit erhalten, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (ohne Rechtsanspruch). Ein unabhängiges Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen ist nach einem Aufenthalt von vier Jahren vorgesehen. Der Vorschlag zur Regelung des Familiennachzugs sieht weiter vor, dass die Bewil- ligung entzogen werden kann, wenn die Behörden getäuscht wurden, ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder wenn die Ehe zur Um- gehung der Zulassungsvorschriften eingegangen wurde. Weiter schlägt die Kommission bei Drittstaatsangehörigen, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen in einem Mitgliedstaat aufhalten, die Erteilung einer zehn Jahre lang gültigen Bewilligung vor, die weitgehend der schweizerischen Niederlassungsbe- willigung entspricht. Für ihre Erteilung werden insbesondere ausreichende finan- zielle Mittel und eine Krankenversicherung vorausgesetzt. Drittstaatsangehörige, die eine solche Bewilligung besitzen, sollen weitgehend gleich behandelt werden wie Angehörige von EU-Mitgliedstaaten (v.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Ausweisung nur in sehr schwer wiegenden Fällen). Zudem ist die Möglichkeit einer erleichterten
147 ABL Nr. C 332 vom 27. Nov. 2001
3845
Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter gewissen Bedingungen vorge- sehen. Über diese Vorschläge wurde noch nicht abschliessend entschieden; Änderungen sind daher noch möglich. Obwohl die Mitgliedstaaten teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten, versucht die Kommission, Grundzüge einer gemeinsamen Migrationspolitik festzulegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Migra- tionspolitik des Bundesrates in grundsätzlichen Fragen weitgehend der Politik der EU entspricht. Es zeigt sich insbesondere, dass auch die EU-Mitgliedstaaten mit dem Problem der Umgehung der Zulassungsbestimmungen konfrontiert sind (Schlepperwesen, Schwarzarbeit, Scheinehen) und dass sie sich grundsätzlich an den Anforderungen der EMRK orientieren. Im Gegensatz zum vorliegenden Gesetzesentwurf wird in der EU die Einführung ei- nes Saisonnierstatuts für Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Jahr und ohne Mög- lichkeit eines Familiennachzugs diskutiert.
6 Verfassungsmässigkeit
Die Bestimmungen des Gesetzesentwurfs stützen sich auf Artikel 121 der Bundes- verfassung.
3846
Inhaltsverzeichnis
Übersicht 3712
1 Allgemeiner Teil 3715
1.1 Ausgangslage 3715
1.1.1 Historische Entwicklung 3715
1.1.2 Aktuelles ausländerpolitisches Umfeld 3718
1.1.3 Gründe für die Totalrevision des ANAG 3719
1.1.4 Auftrag und Zielsetzung der Expertenkommission 3720
1.2 Elemente der Migrationspolitik 3721
1.2.1 Ausgangslage 3721
1.2.2 Demographische Entwicklung der Schweiz 3722
1.2.3 Zulassungspolitik 3724
1.2.3.1 Zulassung zum Arbeitsmarkt 3725
1.2.3.2 Zulassung im Asylbereich 3729
1.2.3.3 Zulassung von Familienangehörigen, aus humanitären
Gründen sowie für kulturelle und wissenschaftliche Bedürfnisse 3730
1.2.4 Migration und Aussenpolitik 3731
1.2.5 Integrationspolitik 3732
1.2.6 Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 3734
1.3 Grundzüge des neuen Gesetzes 3734
1.3.1 Konzeption 3734
1.3.2 Verhältnis zur Teilrevision des Asylgesetzes und zu weiteren
Gesetzgebungsprojekten 3735
1.3.3 Verhältnis zum bilateralen Abkommen über die Freizügigkeit mit
der EU und der EFTA 3735
1.3.4 Verhältnis zum übrigen Völkerrecht 3736
1.3.4.1 Die multilateralen Abkommen auf europäischer Ebene 3737
1.3.4.1.1 Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 3737 1.3.4.1.2 Das Protokoll Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 3741 1.3.4.1.3 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels- Assoziation 3742 1.3.4.1.4 Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATS-Abkommen)3742 1.3.4.1.5 Europäisches Übereinkommen vom 26. November
1987 zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 3743
1.3.4.2 Weitere multilaterale Abkommen 3743
3847
1.3.4.2.1 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) 3743 1.3.4.2.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II) 3743 1.3.4.2.3 Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 3744 1.3.4.2.4 Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 3745 1.3.4.2.5 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 3746 1.3.4.2.6 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes 3746 1.3.4.2.7 Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption 3746
1.3.4.3 Die bilateralen Abkommen 3747
1.3.4.4 Weitere, in der Schweiz nicht anwendbare internationale
Abkommen 3748
1.3.5 Zulassung zur Erwerbstätigkeit 3748
1.3.6 Regelung der Anwesenheit 3749
1.3.6.1 Abschaffung des Saisonnierstatuts und Einführung einer
neuen Kurzaufenthaltsbewilligung 3749
1.3.6.2 Aufenthaltsbewilligung 3750
1.3.6.3 Niederlassungsbewilligung 3750
1.3.6.4 Grenzgängerbewilligung 3751
1.3.6.5 Geographische und berufliche Mobilität 3751
1.3.7 Familiennachzug 3751
1.3.7.1 Ausgangslage 3751
1.3.7.2 Nachzug der ausländischen Familienangehörigen von
Schweizerinnen und Schweizern 3752
1.3.7.3 Anspruch auf Familiennachzug von Personen mit
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung 3752
1.3.7.4 Ermöglichung des Familiennachzugs bei Personen mit
Kurzaufenthaltsbewilligung 3753
1.3.7.5 Grundsatz des Zusammenwohnens der
Familienangehörigen 3753
1.3.7.6 Weiterbestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der
Familiengemeinschaft in Härtefällen 3754
1.3.7.7 Einschränkungen des Familiennachzugs 3754
1.3.7.8 Neue zivilrechtliche Massnahmen zur Vermeidung von
Scheinehen 3755
1.3.8 Integration 3758
1.3.9 Grenzkontrolle 3759
3848
1.3.10 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen 3760
1.3.11 Strafbestimmungen und Sanktionen 3761
1.3.12 Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen,
Datenaustausch 3762
1.3.13 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 3764
1.3.13.1 Ausgangslage 3764
1.3.13.2 Umfrage zur Anwendung der Zwangsmassnahmen3766
1.3.14 Aufgaben und Organisation der Behörden 3768
1.4 Vernehmlassungsverfahren 3769
1.4.1 Grundsätzliche Haltungen 3769
1.4.2 Zulassung zur Erwerbstätigkeit 3769
1.4.3 Familiennachzug 3770
1.4.4 Integration 3771
1.4.5 Verstärkung der Zwangsmassnahmen, Sanktionen und Massnahmen3772
1.4.6 Überarbeitung des Entwurfs 3772
1.4.7 Nicht oder nur teilweise berücksichtigte Anregungen 3773
2 Besonderer Teil 3773
2.1 Gegenstand und Geltungsbereich 3773
2.2 Ein- und Ausreise 3774
2.3 Bewilligungs- und Meldepflicht 3776
2.4 Zulassungsvoraussetzungen 3778
2.4.1 Grundsätze 3778
2.4.2 Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit 3778
2.4.3 Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit 3785
2.4.4 Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften 3786
2.5 Regelung der Anwesenheit 3788
2.6 Familiennachzug 3792
2.7 Integration 3796
2.8 Reisepapiere 3805
2.9 Beendigung der Anwesenheit 3806
2.9.1 Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe 3806
2.9.2 Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen 3808
2.9.3 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen 3811
2.9.4 Ausschaffung 3814
2.9.5 Zwangsmassnahmen 3815
2.10 Vorläufige Aufnahme 3818
2.11 Pflichten 3819
2.11.1 Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der
Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger 3819
2.11.2 Pflichten der Beförderungsunternehmen 3820
2.12 Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden 3823
2.13 Datenschutz 3825
2.14 Rechtsschutz 3831
3849
2.15 Strafbestimmungen und administrative Sanktionen 3831
2.16 Gebühren 3835
2.17 Schlussbestimmungen 3835
3 Auswirkungen 3840
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 3840
3.1.1 Auf den Bund 3840
3.1.2 Auf die Kantone 3840
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 3841
4 Legislaturplanung 3844
5 Verhältnis zum europäischen Recht 3844
6 Verfassungsmässigkeit 3846
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Entwurf) 3851
3850