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9.2.2 Botschaft

betreffend Änderungen von Abkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten

vom 15. Januar 2003

9.2.2.1 Allgemeiner Teil

Die EFTA-Staaten haben im Verlauf der letzten Jahre unter anderem mit 12 Staaten in Mittel- und Osteuropa Freihandelsabkommen in Kraft gesetzt1. Diese Abkommen bedürfen regelmässiger Anpassung an internationale handelspolitische Entwicklun- gen, insbesondere in der WTO, der EU und innerhalb der EFTA selbst. Mit vorliegendem Sammelantrag unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die pen- denten genehmigungsbedürftigen Abkommensänderungen. Diese Änderungen betreffen die Bestimmungen über staatliche Beihilfen in den Abkommen mit Estland (BBl 1997 II 152), Lettland (SR 0.632.314.871.2; AS 2002 3515), Litauen (BBl

1997 II 203) und Slowenien (BBl 1996 I 838; 2001 963).

9.2.2.2 Besonderer Teil: Inhalt der Abkommensänderungen

9.2.2.2.1 Grund der Abkommensänderungen Die Empfehlung 1/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Estland vom 27. Novem- ber 2001 und die Beschlüsse 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Lettland vom 29. November 2001, 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Litauen vom 30. No- vember 2001 und 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowenien vom 24. April 2001, haben die Änderung von Artikel 17 (Estland, Lettland) bzw. 18 (Litauen, Slowenien) der Abkommen zum Gegenstand. Diese Änderungen bezwe- cken, die Bestimmungen über staatliche Beihilfen mit den relevanten WTO-Regeln zu koordinieren und Doppelspurigkeiten mit den WTO-Prozeduren zu vermeiden.

9.2.2.2.2 Inhalt der Abkommensänderungen In den neuen Bestimmungen ist vorgesehen, dass die Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen unter der Überschrift «Subventio- nen» durch Artikel XVI des GATT 1994 (SR 0.632.20 Anhang 1A.1 und SR 0.632.21) sowie das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen (SR 0.632.20 Anhang 1A.13) geregelt werden. Letzteres bestimmt in Artikel 11, dass im Falle einer angeblichen Subvention eine Untersuchung zur Fest- stellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen der Subvention eingeleitet werden kann. In den vier angesprochenen Freihandelsabkommen der EFTA wird ausserdem ein Konsultationsverfahren vorgesehen, das der Einleitung einer solchen

1 Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Polen, Rumänien,

Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

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Untersuchung durch eine Vertragspartei vorausgehen muss. Dieses Konsultations- verfahren räumt den beteiligten Parteien eine Frist von 30 Tagen ein, damit eine befriedigende Lösung gefunden und so das WTO-Untersuchungsverfahren vermie- den werden kann. Falls eine Vertragspartei dies innert zehn Tagen nach Erhalt der entsprechenden Notifikation wünscht, finden diese Konsultationen nicht bilateral, sondern im Rahmen des Gemischten Ausschusses der EFTA mit dem jeweiligen Vertragspartner statt. Die Parteien bestätigen im Weiteren ihre Verpflichtung, ihre staatlichen Beihilfen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens zu notifizieren. Um Doppelspurigkeiten mit dem WTO-Verfahren zu vermeiden, wird in Zukunft auf das Informationsverfahren, welches eine Notifikation an das EFTA-Sekretariat vorsieht, verzichtet. Während das Verfahren zur Ergreifung von Schutzmassnahmen im EFTA- Freihandelsabkommen mit Slowenien noch speziell im Freihandelsabkommen gere- gelt ist, so beschränken sich die neuen Bestimmungen der Abkommen mit Estland, Lettland und Litauen auch in dieser Hinsicht auf die entsprechenden WTO-Ver- fahrensregeln. Schliesslich werden in den Abkommen einzelne Verweise auf staatli- che Beihilfen entsprechend angepasst.

9.2.2.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

für Bund und Kantone Die vorliegenden Änderungen der EFTA-Freihandelsabkommen haben keine finan- ziellen und personellen Auswirkungen für Bund und Kantone.

9.2.2.4 Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 3 (Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung) des Berichtes über die Legislaturplanung 1999–2003 (BBl 2000 2276).

9.2.2.5 Bezug zu den anderen Instrumenten

der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht Die Abkommensänderungen orientieren sich an den Instrumenten der WTO und ste- hen somit im Einklang mit den daraus resultierenden Verpflichtungen. Die Abkom- mensänderungen sind mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik ver- einbar.

9.2.2.6 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angele- genheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Änderung bestehender Verträge.

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Die vorliegenden Abkommensänderungen unterliegen den Rücktrittsbestimmungen der Freihandelsabkommen; diese sind unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündbar. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internatio- nalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der dem Parlament zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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