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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Islamischen Republik Iran
vom 19. Februar 2003
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bun- desbeschluss über das am 27. Oktober 2002 unterzeichnete Abkommen mit der Islamischen Republik Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Übersicht
Am 27. Oktober 2002 wurde mit der Islamischen Republik Iran ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Dieses Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Industriestaaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Bezüglich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren konnten die von der Schweiz angestrebten Lösungen grösstenteils verwirklicht werden. Die Kantone und die interessierten Wirtschafts- kreise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.
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Botschaft
1 Vorgeschichte
Nach dem Sieg von Sayed Mohammad Khatami in den Präsidentschaftswahlen vom 23. Mai 1997 nahm die Islamische Republik Iran mit den Golfstaaten sowie mit europäischen Staaten wirtschaftliche Beziehungen auf. Die iranische Wirtschaft ist eine Mischung aus Planwirtschaft, Staatswirtschaft, privater Landwirtschaft und Handel. Im Jahre 1990 wurde die Privatisierung eingeleitet. Die jüngsten Budget- gesetze beauftragen die Regierung, einen Zeitplan für die Privatisierung aller nicht strategischen Staatsunternehmen vorzulegen. Auch wenn die notwendigen Struktur- reformen nur sehr langsam umgesetzt werden und sich die Öffnung zum Weltmarkt weiter verzögert, bietet die Islamische Republik Iran ein grosses Marktpotential. Das Land ist unter anderem Mitglied der UNO, der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds. Es partizipiert an der OPEC und dem OIC. Die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen konzentrieren sich auf den Handel und ent- wickeln sich import- und exportseitig positiv. Die Islamische Republik Iran, viert- grösster Erdölproduzent der Welt, ist für die Schweiz der drittwichtigste Markt im Nahen Osten. Es besteht ein ausgeprägter Handelsbilanzüberschuss zugunsten der Schweiz. Seit dem 1. November 2001 ist das am 8. März 1998 unterzeichnete Inve- stitionsschutzabkommen in Kraft. Ein bilaterales Handels- und wirtschaftliches Kooperationsabkommen ist in Verhandlung und wird nach Inkrafttreten die Han- delsbeziehungen weiter intensivieren. Nach nur zwei Verhandlungsrunden im August 2001 und im Mai 2002 konnte am 30. Mai 2002 ein Abkommensentwurf zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern paraphiert werden. Nachdem die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise sich gegenüber dem Abkommen zustimmend geäussert hatten, wurde das Abkommen samt Protokoll am 27. Oktober 2002 in Teheran durch Bundesrat Joseph Deiss unterzeichnet.
2 Bemerkungen zu den Bestimmungen
des Abkommens Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden darauf, zentrale Merkmale des Abkommens hervorzuheben und die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen bzw. von der schweizerischen Vertragspraxis zu erläutern.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen.
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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Da das iranische Recht Personengesellschaften nicht kennt, werden diese bei der Umschreibung des Begriffs «Staatsangehörige» nicht ausdrücklich erwähnt. Es be- steht aber Einvernehmen darüber, dass nach dem Recht eines der beiden Vertrags- staaten entstandene Rechtssubjekte sowohl als «Personen» wie auch als «Staatsan- gehörige» gelten.
Art. 4 Ansässige Person Nach iranischem Recht ist es nicht möglich, eine Doppelstaatsbürgerschaft inne zu haben, weshalb Absatz 2 Buchstabe d des Artikels angepasst werden musste. Nach Absatz 3 des Artikels ist für juristische Personen im Falle der Doppel- ansässigkeit der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung massgebend.
Art. 5 Betriebstätte Da in Iran die Ausbeutung von Bodenschätzen äusserst wichtig ist, wird in Absatz 2 des Artikels, der beispielhaft Betriebstätten begründende Tätigkeiten aufzählt, auch die Erforschung aufgeführt. Da aber auf dieser Tätigkeit eine Steuer nur erhoben wird, wenn effektiv ein Gewinn erzielt wird, führt diese Abweichung vom Muster- abkommen der OECD nicht zu einer Erweiterung des Betriebstättenbegriffs. Werden die Erforschungsarbeiten von dem Unternehmen ausgeführt, das anschliessend auch die Förderung vornimmt, so kann anteilsmässig ein Verlust vorgetragen werden. In Absatz 3 des Artikels wird vorgesehen, dass Bauausführungen oder Montagen, einschliesslich der damit verbundenen Aufsichtstätigkeiten, eine Betriebstätte begründen, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Da die Aufnahme des Begriffs «Lieferung» unter den Ausnahmenkatalog in Absatz 4 des Artikels für Iran nicht möglich ist, wird in Ziffer 1 des Protokolls fest- gehalten, dass Auslieferungslager keine Betriebstätte begründen, solange die darin gelagerten Waren ausschliesslich auf Grund von Verträgen verkauft werden, die durch das Unternehmen des anderen Vertragsstaats abgeschlossen wurden. In Absatz 6 des Artikels wird im zweiten Satz klargestellt, dass ein Vertreter als abhängig gilt, sobald er nicht nach dem Grundsatz der Preisgestaltung wie unter unabhängigen Dritten (Arm’s Length-Prinzip) handelt.
Art. 7 Unternehmensgewinne Das Abkommen folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können. In Ziffer 2 des Protokolls wird hinsichtlich der Einkommenszuordnung näher um- schrieben, dass einer Betriebstätte nicht das ganze Entgelt, sondern nur jener Teil des Entgelts zugerechnet werden kann, welcher den tatsächlichen Beiträgen und Funktionen einer solchen Betriebstätte entspricht.
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Art. 8 Internationaler Verkehr Gewinne, die im internationalen Verkehr erzielt werden, können durch den Ansäs- sigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden. Da Joint Ventures der iranischen Verfassung widersprechen, wird auf die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung verzichtet.
Art. 9 Verbundene Unternehmen Da iranische Steuerforderungen bereits nach drei Jahren verjähren, ist die Aufnahme des in zahlreichen anderen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen enthalte- nen Absatzes 3 nicht notwendig.
Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis (ohne Personengesellschaften) wird die Steuer zugunsten des Quellenstaats auf 5 Prozent begrenzt, wenn die Beteiligung mindestens 15 Pro- zent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beträgt. In allen ande- ren Fällen beträgt die an der Quelle verbleibende Steuer 15 Prozent.
Art. 11 Zinsen Die Islamische Republik Iran kennt das Zinsverbot, weshalb ihre Steuergesetz- gebung auch keine Quellensteuer auf entsprechenden Zahlungen vorsieht. In der Praxis werden anfallende Zinsen als Gebühren bezeichnet. Absatz 2 des Artikels begrenzt die an der Quelle verbleibende Steuer auf Zinsen generell auf 10 Prozent. Quellensteuerfrei sind nach Absatz 3 des Artikels Zinsen, die der öffentlichen Hand des anderen Vertragsstaates einschliesslich der Nationalbank dieses Staates gezahlt werden, Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen von Handelswaren und von industriellen, gewerblichen und wissenschaftlichen Ausrüstungen sowie Zinsen, die für ein Bankdarlehen gezahlt werden. In Ziffer 3 des Protokolls wird zudem festge- halten, dass diese Bestimmung sowohl für im Eigentum der öffentlichen Hand als auch für im Privateigentum stehende Banken gilt.
Art. 12 Lizenzgebühren Die an der Quelle verbleibende Steuer auf Lizenzgebühren wird in Absatz 2 des Artikels generell auf 5 Prozent begrenzt. Der in Absatz 3 des Artikels definierte Begriff der Lizenzgebühr umfasst auch Leasinggebühren.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Nach Absatz 4 des Artikels liegt das Besteuerungsrecht bei der Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bei dem Vertragsstaat, in dem die Immobilien liegen.
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Art. 15 Unselbständige Arbeit Da das iranische Steuerjahr (in der Regel vom 21. März bis am 20. März des fol- genden Jahres) nicht dem gregorianischen Kalenderjahr entspricht und dadurch Unklarheiten entstehen könnten, geht Absatz 2 Buchstabe a des Artikels von einer zwölfmonatigen Periode aus.
Art. 17 Künstler und Sportler Um Missbräuche zu vermeiden, sieht Absatz 2 des Artikels vor, dass der Vertrags- staat, in dem eine Person aus dem andern Vertragsstaat als Künstler oder Sportler auftritt, auch Einkünfte besteuern darf, die von anderen Personen vereinnahmt wer- den, sofern diese Einkünfte für vom Künstler oder Sportler erbrachte Leistungen ge- zahlt werden. Nach Absatz 3 des Artikels ist das Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates ausge- schlossen, wenn die betreffenden Einkünfte in substanziellem Mass von Subventio- nen des anderen Vertragsstaates herrühren.
Art. 18 und 19 Ruhegehälter und öffentlicher Dienst Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wird in Ziffer 4 des Protokolls ausdrücklich festgehalten, dass die Artikel 18 und 19 des Abkommens auch auf Kapitalleistungen Anwendung finden.
Art. 21 Übrige Einkünfte Der Artikel enthält für die übrigen Einkünfte einer Person eine Zuteilungsregel zugunsten des Ansässigkeitsstaates.
Art. 22 Vermögen Da beide Vertragsstaaten das Vermögen besteuern, wird ein dem Musterabkommen der OECD entsprechender Artikel unter Berücksichtigung der festen Einrichtung der selbständig Erwerbstätigen in das Abkommen aufgenommen.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Islamische Republik Iran vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrech- nungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steuer- anrechnung. Ferner ist festgehalten, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus iranischen Quellen dieselbe steuerliche Entlastung erhalten wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.
Art. 24 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich ungeachtet des sachlichen Geltungsbe- reichs des Abkommens auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten.
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Art. 26 Informationsaustausch Das Abkommen enthält eine Auskunftsklausel, wie sie bereits mit mehreren Nicht- OECD-Staaten vereinbart worden ist. Der Austausch ist auf Informationen beschränkt, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Doppelbesteue- rungsabkommens notwendig sind. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Veranlagung und den Einzug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Bank-, Industrie- oder Berufsgeheimnis betreffen.
Art. 28 Inkrafttreten Das Abkommen tritt mit Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Dessen Bestimmungen sind in der Schweiz auf die Steuerjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen. In der Islami- schen Republik Iran finden die Bestimmungen Anwendung auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Farvardin (entspricht dem 21. März) nach dem Inkrafttreten beginnen. In Absatz 3 des Artikels wird mit Anwendung des Abkommens der Notenwechsel betreffend die Steuerbefreiung von Luftfahrtunternehmen ausser Kraft gesetzt.
3 Finanzielle Auswirkungen
In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teil- weise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der Steuern, die in der Islamischen Republik Iran auf Dividenden, Zinsen und Lizenz- gebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhoben werden. Da die iranischen Investitionen in der Schweiz gering sind, dürften die Einbussen nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belastung der schweizerischen Steu- erhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeig- neter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus der Islamischen Republik Iran stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, während bisher die iranischen Steuern zum Abzug von der schweizerischen Bemessungsgrundlage zugelassen werden mussten. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuer- baren Einkommens ergeben. Im vorliegenden Abkommen konnten mit der Islamischen Republik Iran Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grund- lage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten beseitigen, die mit Iran ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Insgesamt bringt das Abkommen für die Entwicklung der bilateralen Wirt- schaftsbeziehungen wesentliche Vorteile, und es ist geeignet, zur Förderung schwei- zerischer Direktinvestitionen in der Islamischen Republik Iran beizutragen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben seinen Abschluss im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass
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Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftli- chen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aus- senwirtschaftspolitik darstellt.
4 Verfassungsmässigkeit
Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bun- desversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechts- vereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakulta- tiven Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundes- verfassung.
5 Schlussfolgerungen
Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den iranischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Islamischen Republik Iran auswirken.
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