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Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz und zu einem Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2004–2007

03.055

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz und zu einem Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2004–2007

vom 10. September 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft, mit dem Antrag au Zustim- mung, den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz sowie zum Bundesbeschluss betreffend einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus in den Jahren 2004– 2007.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6228 2003-1728

Übersicht

1959 wurde in Luzern das Verkehrshaus der Schweiz (VHS) eröffnet. Der Bund be-

teiligte sich an der Errichtung sowie an den Betriebskosten der ersten Jahre mit ei- nem massgeblichen Betrag. Angesichts des grossen Publikumserfolges gelang es dem VHS, bis Anfang der 90er-Jahre, seine Aufgaben ohne regelmässige massgeb- liche staatliche Unterstützung wahrzunehmen. Mit der sich verschlechternden Wirt- schaftslage und dem damit verbundenen Rückgang des Tourismus in der Schweiz sowie dem gleichzeitig immer grösser werdenden Freizeitangebot erlitt das VHS in den Jahren danach jedoch einen beträchtlichen Besucherrückgang und geriet in ei- ne Schuldensituation. Zwischen 1993 und 1995 versuchten der Bund sowie die Stadt und der Kanton Lu- zern mit ausserordentlichen Beiträgen die finanzielle Situation des VHS langfristig zu konsolidieren. Es zeigte sich jedoch, dass die Probleme des VHS nur mit einer längerfristigen, auf eine neue Grundlage gestellten Finanzierungsstruktur gelöst werden können. Das VHS reichte deshalb dem Bundesrat 1997 ein formelles Gesuch um Ausrichtung regelmässiger Finanzhilfen ein. Auf dessen Grundlage bewilligten die Eidgenössischen Räte dem VHS mit Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19981 für die Jahre 1999–2003 einen Zahlungsrahmen von maximal 7,5 Millionen Fran- ken mit jährlichen Maximalbeträgen von 1,5 Millionen Franken. Der Bund schloss darauf, zusammen mit der Stadt und dem Kanton Luzern, einen 5-jährigen Lei- stungsvertrag mit dem VHS ab. Zahlungsrahmen und Leistungsvertrag laufen Ende

2003 aus.

Das VHS hat mit Gesuch vom 18. März 2002 beim Bund sowie bei der Stadt und dem Kanton Luzern um Erneuerung des Ende 2003 auslaufenden Leistungsvertrags nachgesucht. Eine gleichentags eingereichte – und in der Sommersession 2003 vom Nationalrat überwiesene – Motion von Nationalrat Widmer (02.3068) unterstützt dieses Anliegen mit dem noch weiter gehenden Vorschlag, das VHS in das Konzept der neu zu bildenden Stiftung Musée Suisse Gruppe einzubeziehen; die entspre- chende Botschaft für die Gründung einer Stiftung Schweizerisches Landesmuseum wurde vom Bundesrat am 29. November 20022 verabschiedet. Das VHS hat in Bezug auf Ausstrahlung und Attraktivität eine wichtige Bedeutung unter den Museumsinstitutionen der Schweiz. Mit seinen rund 450 000 Besucherin- nen und Besuchern pro Jahr ist es nach wie vor das meistbesuchte Museum der Schweiz. Wegen seiner Funktion als Aufklärungsstelle und Diskussionszentrum für die Fragen der Mobilität kommt seinem Betrieb zudem ein öffentliches Interesse des Bundes zu. Der Bundesrat beantragt deshalb mit der vorliegenden Botschaft und dem beiliegenden Beschlussesentwurf die Bewilligung eines Zahlungsrahmens von 6,4 Millionen Franken in den Jahren 2004–2007. In diesem Betrag enthalten ist ein bisher jeweils über den Voranschlag bewilligter Vereinsmitgliederbeitrag an das VHS von jährlich 100 000 Franken, welcher mit dem vorliegenden Antrag in die or- dentliche Finanzhilfe überführt werden soll.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat sich im Rahmen seiner Botschaft über die Ausrichtung von Finanzhilfen für das Verkehrshaus der Schweiz (VHS) vom 1. Juli 19984 ausführ- lich zur Entstehungsgeschichte, zum Auftrag, zur Trägerschaft, zur finanziellen und betrieblichen Entwicklung des VHS sowie zu seinem Stellenwert für den Bund, die Stadt und den Kanton Luzern geäussert. Wir erlauben uns deshalb, uns im Rahmen der vorliegenden Botschaft auf die wesentlichsten Aussagen zu beschränken. Das VHS wurde 1959 in Luzern eröffnet. Es ist seit jeher als Verein konzipiert und bietet auf einer Ausstellungsfläche von rund 24 000 Quadratmetern zahlreiche Dau- er- und Sonderausstellungen zu Themen der Mobilität und der Kommunikation an; Letzteres in geregelter Absprache mit und in Abgrenzung zum Museum für Kom- munikation in Bern. Das VHS besitzt rund 5500 Objekte, wovon rund ein Drittel ausgestellt werden kann. Hinzu kommen rund 150 000 Schrift-, Bild- und Plando- kumente, welche sich im zum VHS gehörenden Verkehrsarchiv befinden. Dem VHS ist auch das Hans Erni Museum angegliedert. Nebst diesem musealen Bereich führt das VHS verschiedene rein kommerzielle Aktivitäten durch: IMAX-Kino, Gastrobe- reich, Kongresse usw. Im Museumsbereich weist das VHS heute jährliche Besu- cherzahlen von rund 450 000 aus. Der Bund beteiligte sich an der Errichtung des VHS sowie an den Betriebskosten der ersten Jahre mit einem massgeblichen Betrag und bezahlt seither einen regelmä- ssigen Vereinsbetrag in der Höhe von 100 000 Franken. Angesichts des grossen Pu- blikumserfolges gelang es dem VHS bis Anfang der 90er-Jahre, seine Aufgaben oh- ne regelmässige massgebliche staatliche Unterstützung wahrzunehmen. In der Folge erlitt das VHS jedoch einen beträchtlichen Besucherrückgang – 1982 waren es noch rund 700 000 Besucherinnen und Besucher, während heute der Jahresdurchschnitt deutlich unter 500 000 gesunken ist - und geriet in eine Schuldensituation. Zwischen 1993 und 1995 versuchten daher der Bund sowie die Stadt und der Kan- ton Luzern mit ausserordentlichen Beiträgen die finanzielle Situation des VHS langfristig zu konsolidieren. Es zeigte sich jedoch, dass die Probleme des VHS nur mit einer längerfristigen, auf eine neue Grundlage gestellten Finanzierungsstruktur gelöst werden können. Das VHS reichte deshalb dem Bundesrat 1997 ein formelles

Gesuch um Ausrichtung regelmässiger Finanzhilfen ein. Auf dessen Grundlage be- willigten die Eidgenössischen Räte dem VHS mit Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19985 für die Jahre 1999–2003 einen Zahlungsrahmen von maximal 7,5 Millionen Franken mit jährlichen Maximalbeträgen von 1,5 Millionen. Der Bund schloss darauf, zusammen mit der Stadt und dem Kanton Luzern, einen 5- jährigen Leistungsvertrag mit dem VHS ab. Der Zahlungsrahmen läuft Ende 2003 aus und muss deshalb erneuert werden; dazu ist wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen der Erlass eines Bundesgesetzes notwendig.

4 BBl 1998 4405

5 SR 432.51

Bundesverwaltungsintern ist die Verantwortlichkeit für das VHS per Juni 2003 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bzw. auf das Bun- desamt für Kultur (BAK) als Fachbehörde des Bundes für Museen übergegangen.

1.2 Situation und Bedeutung des Verkehrshauses

der Schweiz

1.2.1 Öffentliches Interesse am Betrieb

des Verkehrshauses Das öffentliche Interesse des Bundes am Betrieb des VHS ist unbestritten. Das VHS hat in Bezug auf Ausstrahlung und Attraktivität eine wichtige Bedeutung unter den Museumsinstitutionen der Schweiz. Mit seinen nach wie vor rund 450 000 Besuche- rinnen und Besuchern pro Jahr ist es das meistbesuchte Museum der Schweiz. Es nimmt eine wichtige Funktion als Aufklärungsstelle und Diskussionszentrum für die Fragen der Mobilität wahr und verfügt über entsprechende wertvolle Sammlungsbe- stände. Für die Stadt und den Kanton Luzern ist das VHS einerseits eine wichtige kulturpo- litische Institution, anderseits kommt ihm eine grosse Bedeutung als Wirtschafts- faktor und Tourismusattraktion zu. Zudem sind die Stadt und der Kanton Luzern zu- sammen mit den übrigen Kantonen auch am bildungspolitischen Nutzen des VHS interessiert (pro Jahr besuchen es rund 3000 Schulklassen).

1.2.2 Die finanzielle und strukturelle Situation

des Verkehrshauses Mit Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19986 wurde dem VHS erstmals ein Betriebsbeitrag des Bundes ausgerichtet. Ziel der Vorlage war eine Liquiditätsver- besserung, nachdem das VHS – trotz nach wie vor beachtlicher Eigenleistungen – in den 90er-Jahren wegen sinkender Besucherzahlen in ernsthafte finanzielle Schwie- rigkeiten geraten war. Das Parlament sprach sich 1998 für eine befristete Hilfe aus im Sinne einer Übergangsregelung bis zur mit strukturellen und organisatorischen Massnahmen zu erreichenden Eigenwirtschaftlichkeit des VHS und bewilligte einen Zahlungsrahmen für die Jahre 1999–2003. Die Finanzhilfe wurde an die Bedingung geknüpft, dass sich die Stadt und der Kanton Luzern angemessen beteiligen und Auftrag und Leistungen des VHS in einem Leistungsvertrag geregelt werden. In den Beratungen wurde eine spätere Weiterführung der Finanzhilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch von einer Neubeurteilung der Situation nach Ablauf der Beitragsperiode abhängig gemacht.

1999 wurde der Leistungsvertrag zwischen dem VHS und den drei Subvenienten

Bund, Stadt und Kanton Luzern abgeschlossen. Es wurden verschiedene Finanzie- rungsgrundsätze aufgenommen, um die Bundeshilfe nach Möglichkeit zeitlich bis Ende 2003 beschränken zu können. Das VHS sollte die Finanzhilfe der öffentlichen

6 SR 432.51

Hand in erster Linie für die Erhaltung der Sammlung und die dafür notwendigen In- vestitionen einsetzen und es wurde angehalten, seine Betriebsrechnung durch Verur- sachereinnahmen, Mitgliederbeiträge, Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körper- schaften, Sponsoren und weitere Mehreinnahmen auszugleichen und bis Ende 2003 seine betriebliche Eigenwirtschaftlichkeit herzustellen. Vorgegeben wurde zudem der Aufbau eines 5-jährigen Betriebskonzepts, und eines effizienten Betriebs- und Finanzcontrollings sowie eine Optimierung der Organisationsstruktur. Das VHS hat viele dieser Anforderungen erfüllt. So arbeitet es nach einem mehrjäh- rigen Betriebskonzept und es hat das geforderte Betriebs- und Finanzcontrolling eingeführt. Ebenso engagieren sich in der Zwischenzeit auch die Innerschweizer Kantone beim VHS (vgl. Ziff. 2.1). Im Jahr 2001 hat das VHS sodann eine strategi- sche Überprüfung von Struktur und Betrieb durch die Unternehmung Booz, Allen & Hamilton erstellen lassen. Die Haupterkenntnisse sind: – Die erlebnisorientierte Wissensvermittlung des VHS findet nach wie vor grossen Anklang im Publikum. – Das VHS kann seine Eigenwirtschaftlichkeit durch verschiedene Optimie- rungsmassnahmen weiter erhöhen (Sponsoring, zusätzliche Attraktionen, Fokussierung oder Schliessung des Kongressbereichs, Anpassung der Öff- nungszeiten usw.). – Um für Sponsoren und die öffentliche Hand ein attraktiver Partner zu blei- ben, sollte das VHS seine Rechtsform und seine Kapitalisierung überdenken und allenfalls ändern (Trennung von Aktivitäten; Risikokapital). – Eine Trennung in eine Betriebsgesellschaft (kommerzielle Tätigkeiten) und eine Stiftung (Museumsbereich) scheint eine überlebensfähige Lösung zu sein. – Trotz aller Optimierungsmassnahmen bleibt in den kommenden 5 Jahren ei- ne jährliche Finanzierungslücke von zwischen 6 und 8 Millionen Franken. Mit Beschluss vom 28. Juni 2003 hat das VHS seine Statuten revidiert. Einerseits wurden dadurch die Strukturen und die Entscheidwege vereinfacht, indem bei- spielsweise der Vorstand auf nunmehr 5–7 Mitglieder verkleinert wurde. Anderseits wurden die statutarischen Voraussetzungen geschaffen, um den musealen Bereich künftig in eine Stiftung und die kommerziellen Aktivitäten in eine Betriebsgesell- schaft einfliessen zu lassen. Fazit: Trotz grundsätzlich nach wie vor grossem Publikumsinteresse, verschiedener

durchgeführter Optimierungsmassnahmen (z.B. Entwicklung eines Sponsoringkon- zepts) und anderer noch zu realisierender Schritte (z.B. Fokussierung oder Schlies- sung des Kongressbereichs, Überprüfung der Öffnungszeiten usw.) wird das Ziel der vollständigen Eigenwirtschaftlichkeit des VHS in absehbarer Zeit nicht zu erreichen sein. Verschärft worden ist die finanzielle Situation durch zwei zusätzliche Elemen- te: Einerseits sind langjährige Mitträgerschaften des VHS in den letzten Jahren völ- lig ausgefallen (Swissair) oder werden sich künftig bloss noch im Rahmen eines projektbezogenen Sponsorings engagieren (die ehemaligen Regiebetriebe des Bun- des: SBB AG, Swisscom AG, Die Post). Anderseits sind im «Jahrhundert-Sommer 2003» im VHS wie in allen Museen die Besucherzahlen erneut erheblich eingebro- chen.

2 Künftige Unterstützung des Verkehrshauses

der Schweiz

2.1 Allgemeines

Das VHS wurde in der Periode 1999–2003 vom Bund mit jährlich 1,6 Millionen Franken unterstützt: einerseits mit einer Finanzhilfe von 1,5 Millionen, anderseits mit einem Mitgliederbeitrag von 100 000 Franken; der Kanton Luzern steuerte pro Jahr 550 000 Franken bei, die Stadt Luzern 365 000 Franken sowie ein unentgelt- liches Baurecht für die vom VHS benutzten Liegenschaften. Daneben gewährten die Innerschweizerkantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug dem VHS ei- nen Defizitdeckungsbeitrag von 250 000 Franken pro Jahr. Am Betrieb des VHS besteht ein öffentliches Interesse des Bundes sowie der Stadt und des Kantons Luzern (vgl. Ziff. 1.2.1). Die strategische Überprüfung des Betriebs hat gezeigt, dass das VHS auch mittelfristig auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist (vgl. Ziff. 1.2.2). Als Ergebnis der bisher geführten Verhandlungen zwischen Bund (BAK), Kanton und Stadt Luzern wollen deshalb die drei Hauptsub- venienten ihre Unterstützung im bisherigen Rahmen weiterführen; dies selbstver- ständlich unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Parlamente. Daneben wollen sich auch die Innerschweizerkantone wiederum am VHS beteiligen: Die Zentralschweizer Regierungskonferenz empfiehlt ihren Mitgliedern mit Beschluss vom 23. Mai 2003, das VHS für die Jahre 2004–2006 mit einem jährlichen Defizit- deckungsbeitrag von 228 220 Franken zu unterstützen.

2.2 Unterstützung durch den Bund im Speziellen

Nach den Vorstellungen des Bundesrats soll der Bund das VHS weiterhin mit einem jährlichen Gesamtbetrag von 1,6 Millionen Franken unterstützten. Mit dem vorlie- genden Antrag soll die Gelegenheit genutzt werden, den bisher regelmässig über den Voranschlag bewilligten jährlichen Mitgliederbeitrag von 100 000 Franken in die ordentliche Finanzhilfe zu überführen. Der Bundesrat beantragt deshalb für die Jah- re 2004–2007 einen Zahlungsrahmen von insgesamt 6,4 Millionen Franken. Die entsprechenden Beträge sind im Voranschlag und im Legislaturfinanzplan einge- stellt. Die Ausrichtung der Beträge ist aus der Sicht des Bundes an folgende Bedingungen zu knüpfen: a. Der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone beteili- gen sich angemessen an der Finanzierung des VHS. b. Auftrag und Leistungen des VHS müssen in einem Leistungsvertrag ver- bindlich geregelt werden. c. Das VHS soll die Aufgliederung in eine Betriebsgesellschaft für die kom- merziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzen, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vorlegen und ein effizi- entes Betriebs- und Finanzcontrolling führen. Die Bundesbeiträge werden dem musealen Kernbereich bzw. der zu gründenden Stiftung zukommen. Sie können erst nach Inkrafttreten des mit der vorliegenden

Botschaft gleichzeitig vorgeschlagenen Bundesgesetzes (vgl. Ziff. 6) ausbezahlt werden.

2.3 Leistungsvertrag

Der Bund wird mit dem VHS, in Absprache mit der Stadt und dem Kanton Luzern, einen Leistungsvertrag für die Jahre 2004–2007 abschliessen. Darin wird einerseits der Leistungsauftrag an das VHS definiert. Anderseits werden die Bedingungen für die Gewährung der Bundesfinanzhilfe (vgl. Ziff. 2.2) festgehalten.

2.4 Parlamentarischer Vorstoss

Am 18. März 2002 hat Nationalrat Hans Widmer eine von 133 Nationalrätinnen und Nationalräten unterzeichnete Motion eingereicht (02.3068), welche einerseits die Weiterführung der Bundesunterstützung fordert und anderseits den noch weiter ge- henden Vorschlag enthält, das VHS in das Konzept der neu zu bildenden Stiftung Musée Suisse Gruppe (Landesmuseum) einzubeziehen. Die Motion ist vom Nationalrat in der Sommersession 2003 gegen den Antrag des Bundesrats überwiesen worden; dabei sprach sich der Bundesrat jedoch nicht gegen die Weiterführung der Bundesunterstützung aus, sondern gegen eine Aufnahme des VHS in die künftige Stiftung Schweizerisches Landesmuseum (vgl. dazu Ziff. 6). Die Motion wird voraussichtlich in der Herbstsession 2003 vom Ständerat beraten.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Für die Beitragsperiode 2004–2007 wird ein Zahlungsrahmen von 6,4 Millionen Franken mit einem jährlichen Maximalbetrag von 1,6 Millionen Franken beantragt; darin enthalten ist die Überführung des bisher über den Voranschlag bewilligten Vereinsmitgliederbeitrages in den ordentlichen Zahlungsrahmen (100 000 Franken pro Jahr). Die notwendigen Mittel sind im Voranschlag 2004 und im Legislaturfinanzplan 2005–2007 vorgesehen. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

19897 über den Finanzhaushalt bilden Zahlungsrahmen Höchstbeträge, bis zu wel-

chen das Parlament bereit ist, für bestimmte Aufgaben Geld zur Verfügung zu stel- len. Diese Kredite sind gesperrt und werden vom Bundesrat nur dann frei gegeben, wenn es der Bundeshaushalt erlaubt und das Erreichen der verfassungsmässig fi- xierten Haushaltziele nicht gefährdet ist. Der beantragte Zahlungsrahmen ist auf die Massnahmen zum Entlastungsprogramm 2003 abgestimmt. Der Antrag hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

7 SR 611.0

3.2 Auswirkungen auf die Informatik

Der Gesetzesentwurf, den wir Ihnen unterbreiten, hat keine Auswirkungen im Bereich der Informatik.

3.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

auf die Kantone Der Antrag hat direkte finanzielle Auswirkungen auf die Stadt und den Kanton Lu- zern sowie auf die Innerschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, da die Überweisung des Bundesbeitrags von Unterstützungsbeiträgen dieser Körperschaften abhängig gemacht wird. Die Innerschweizer Kantone machen ihren Beitrag ihrerseits vom Zustandekommen eines Leistungsvertrags sowie von einer Beitragsleistung der Stadt und des Kantons Luzern von mindestens 750 000 Franken abhängig.

3.4 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Das VHS stellt für die Stadt und den Kanton Luzern einen wichtigen wirtschaftli- chen und touristischen Faktor dar. Die beantragte Bundessubvention entfaltet dies- bezüglich indirekte positive Wirkung.

3.5 Andere Auswirkungen

Das VHS bietet ein umfangreiches museumspädagogisches Programm, insbesondere für Schulklassen, an; dieser wird jährlich von rund 3000 Schulklassen genutzt. Dem VHS kommt deshalb ein wichtiges bildungspolitisches Element zu. Zudem stellt das VHS einen Generationen übergreifenden Identitätsfaktor dar, hat ihm doch ein Grossteil der Schweizer Bevölkerung, sei es als Kind oder als erwachsene Person, bereits einmal einen Besuch erstattet.

3.6 Ausgabenbremse

Das beantragte Bundesgesetz unterliegt nicht der Ausgabenbremse; es bewirkt we- der neue Ausgaben noch eine Erhöhung der bisherigen Ausgaben für das VHS. Ge- genüber dem geltenden Zahlungsrahmen für die Jahre 1999–2003 bedeutet der An- trag gar eine Reduktion der gesamthaften Ausgaben, weil die Subvention nur noch für eine vierjährige Periode beantragt wird. Aus den selben Gründen unterliegt der beantragte Zahlungsrahmen auch nicht der Ausgabenbremse.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 nicht angekün- digt. Sie wurde 1999 nicht in die Legislaturplanung aufgenommen, weil die Aus- richtung einer Bundesfinanzhilfe an das VHS nach Ablauf der Periode 1999–2003 grundsätzlich überprüft werden sollte. Die Vorlage ist dringlich und muss vorgelegt werden, weil das VHS sonst unverschuldeterweise in einen finanziellen Engpass ge- rät.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Der Gesetzesentwurf, den wir Ihnen unterbreiten, berührt keine Frage im Zusam- menhang mit dem europäischen Recht.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Gesetzesentwurf über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus Schweiz stützt sich auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung8. Artikel 69 Absatz 2 BV spricht dem Bund eine Förderungskompetenz zu, welche sich auf jene Bereiche beschränkt, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Die Botschaft zur Bundesverfassung9 führt zu Artikel 69 Absatz 2 BV aus, dass nach unbestrittener Praxis von Bundesrat und Bundesversammlung die Kulturförde- rung in einem umfassenden Sinn zu den Staatsaufgaben gehört. Dem Bund kommt in den Bereichen, in denen seine Zuständigkeit nicht explizit verankert ist, im Rah- men seiner bisherigen Aktivitäten eine stillschweigende und gewohnheitsrechtliche Kompetenz zu; im Bereiche der Kultur beschränkt sie sich auf die Leistungsverwal- tung. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurfs wird die formell-gesetzliche Grundlage zur Gewährung der jährlichen Finanzhilfe von 2004–2007 an das Verkehrshaus der Schweiz geschaffen. Die Geltungsdauer des Gesetzesentwurfes ist bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die Unterstützung des Verkehrshauses ab dem Jahre 2007 entweder im Gesetz für die Gründung eines Schweizerischen Landesmuseums – der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft am 29. November

200210 verabschiedet – oder in dem sich in Vorbereitung befindenden neuen Kul-

turförderungsgesetzes, welches den Artikel 69 BV umsetzen soll, eine formell- gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Die definitive Lösung ist im Rahmen der Beratung dieser beiden Erlasse zu definieren. Tritt die gesetzliche Grundlage zur Unterstützung des Verkehrshauses bereits vor dem 31. Dezember 2007 in Kraft, so wird das hier vorgeschlagene Bundesgesetz geändert werden.

8 SR 101

9 BBl 1997 I 285 f.

10 BBl 2003 535

Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Botschaft die Bewilligung eines Zahlungs- rahmens für die Jahre 2004–2007 beantragt. Die Zuständigkeit der Bundesver- sammlung für diesen Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV (Budgetkom- petenz der Bundesversammlung).

6.2 Rechtsform der Erlasse

Das beantragte Bundesgesetz regelt die Ausrichtung einer Bundesfinanzhilfe und enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Ab- satz 1 BV, welche in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz der Bundesversammlung). Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Kreditbeschluss der beiden Räte ist nicht rechtsetzender Natur. Demzufolge ist er gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV sowie Artikel 4 Absatz 2 des Geschäftsver- kehrsgesetzes11 in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen. Als solcher unterliegt er nicht dem Referendum (Artikel 4 Absatz 2 GVG und Artikel 163 Absatz 2 BV).

11 Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über

die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse vom 23. März 1962 (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG; SR 171.11).

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