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Bericht vom 24. Februar 2004 der Finanzdelegation an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 2003

Bericht der Finanzdelegation an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 2003

vom 24. Februar 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben die Ehre, Ihnen gestützt auf Artikel 51 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (ParlG, SR 171.10) und auf Artikel 19 Absatz 1 des Reg- lements vom 8. November 1985 für die Finanzkommissionen und die Finanzdelega- tion der eidgenössischen Räte (SR 171.126) den Bericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu unterbreiten. In Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 des Finanzkontrollgesetzes vom 19. März 1999 (SR 614.0) erstattet die Eidgenössische Finanzkontrolle der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurtei- lungen sowie über Revisionspendenzen und deren Gründe informiert. Dieser Bericht wird gleichzeitig mit dem Bericht der Finanzdelegation, jedoch unabhängig von diesem, veröffentlicht.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die im Jahre 2003 behandelten wichtigsten Geschäfte.

24. Februar 2004 Im Namen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte Der Präsident: Hans Fünfschilling, Ständerat Der Vizepräsident: Bruno Zuppiger, Nationalrat

2004-0566 2601

Abkürzungsverzeichnis 2604

1 Oberaufsicht über die Bundesfinanzen und Entlastungsprogramm 2003 2607

2 Auftrag und Organisation 2608

2.1 Aufgaben und Kompetenzen 2608

2.2 Zusammensetzung der Delegation 2608

2.3 Sitzungen und Überblick über behandelte Geschäfte 2609

3 Grundsatzfragen 2610

3.1 Budgetkompetenzen der Finanzdelegation 2610

3.2 Koordination der Aufsichtskommissionen 2611

3.3 Good Governance in der dezentralen Bundesverwaltung und in

Bundesunternehmungen 2612

4 Schwerpunkte der Finanzdelegation 2613

4.1 Von der PKB zur PUBLICA 2613

4.2 Finanzgebaren der Business Network Switzerland (Osec) 2616

4.3 Informationsbesuch und Abklärungen im Bundesamt für Bauten und

Logistik 2617

4.4 Beschränkung der Abgangsentschädigungen 2620

5 Personal- und Kreditgeschäfte 2622

5.1 Personalangelegenheiten 2622

5.1.1 Neubewertung der Kaderstellen der Bundesverwaltung 2622

5.1.2 Kaderlöhne der Bundesunternehmen 2623

5.1.3 Bundesangestellte in Verwaltungsräten 2624

5.2 Kreditgeschäfte 2626

5.2.1 Übersicht über die bewilligten dringlichen Kredite 2626

5.2.2 Sicherheitsaufwendungen für den G8-Gipfel in Evian 2628

5.2.3 Kreditrubrik für WEF 2629

6 Weitere Prüfungspunkte nach Departementen 2629

6.1 Behörden und Gerichte 2629

6.1.1 Wirksamkeit der Finanzinspektorate 2629

6.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2630

6.2.1 Besuch bei der Immobilienstiftung für die internationalen

Organisationen (FIPOI) 2630

6.3 Eidgenössisches Departement des Innern 2632

6.3.1 Oberaufsicht über den ETH-Bereich 2632

6.3.2 Informationsbesuch beim GS EDI 2634

6.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2635

6.4.1 Informationsbesuch beim Bundesamt für Flüchtlinge 2635

6.4.2 Kostenbeteiligung der Standortkantone für die neuen

Bundesgerichte 2636

6.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und

Sport 2637

6.5.1 Finanzielle Führung des Projektes Satos/Onyx 2637

6.5.2 Umsetzung und Finanzierung des Konzepts Polycom 2638

6.5.3 Liquidation von Material, Anlagen und Immobilien 2641

6.6 Eidgenössisches Finanzdepartement 2643

6.6.1 Verbesserung der Einnahmenschätzungen 2643

6.6.2 Stand NOVE-IT 2644

6.7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 2646

6.7.1 Informationsbesuch bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst 2646

6.7.2 Leistungsbezogene Finanzierung der Fachhochschulen 2646

6.7.3 Abschlussarbeiten Expo.02 2647

6.8 Eidgenössisches Departement für Verkehr, Energie, Umwelt und

Kommunikation 2648

6.8.1 Kontrollbesuch beim Bundesamt für Verkehr 2648

6.8.2 Luftfahrtgesellschaft Swiss 2651

6.8.3 Vergabe neuer Mobilfunkkonzessionen 2652

7 Schlussbetrachtungen 2653

Abkürzungsverzeichnis

A 95 Armeereform 95 Abs. Absatz AHV Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AMB Ausbildungsmunition und Munitions-Bewirtschaftung Art. Artikel ASTRA Bundesamt für Strassen BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BAV Bundesamt für Verkehr BBl Bundesblatt BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BBT Bundesamt für Bildung und Technologie BFF Bundesamt für Flüchtlinge BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BORS Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit BPG Bundespersonalgesetz BPV Bundespersonalverordnung Buchst. Buchstabe BV Bundesverfassung BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bzw. beziehungsweise ca. circa CERN Centre européen de recherche nucléaire ComCom Kommunikationskommission d.h. das heisst DLZ Dienstleistungszentrum EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidgenössisches Departement des Innern EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFHK Eidgenössische Fachhochschulkommission EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EFV Eidgenössische Finanzverwaltung EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EMPA Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EP 03 Entlastungsprogramm 2003 EPA Eidgenössisches Personalamt ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung ETH Eidgenössische Technische Hochschulen EU Europäische Union EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

f. folgende FHG Finanzhaushaltgesetz FHSG Fachhochschulgesetz FIPOI Fondation des immeubles pour les organisations internationales (Immobilienstiftung für internationalen Organisationen) FISP Finanzinspektorat FIT-LIQ Liquidation von Material, Anlagen und Immobilien der Armee FK Finanzkommission FKG Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle; Finanz- kontrollgesetz FLAG Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget GPK Geschäftsprüfungskommission GS Generalsekretariat GSK Gesundheit, soziale Arbeit und Kunst GSM Global System for Mobile Communications GWK Grenzwachtkorps IGE Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IKAPOL Interkantonaler Polizeieinsatz IPV Individuelle Prämienverbilligung ISB Informatikstrategieorgan Bund ISO International Organization for Standardization KBOB Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes KOKO Koordinationskommission für die Einreihung höherer Funk- tionen LB Leistungsbezüger LE Leistungserbringer MFM Monitoring Flankierende Massnahmen MHz Megahertz Mio. Millionen Mrd. Milliarde MThB Mittelthurgaubahn MWST Mehrwertsteuer NEAT Neue Eisenbahn-Alpentransversale NIV Niederspannungs-Installationsverordnung NOVE-IT Neu organisierte Informatik des Bundes OECD Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung) Osec Osec Business Network Switzerland PA Politische Abteilung ParlG Parlamentsgesetz PKB Pensionskasse des Bundes (heute: PUBLICA) PKBG Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes

PKB-V Pensionskassenverordnung Polycom Schweizweites Funknetz PPP Öffentlich-private Partnerschaft PUK Parlamentarische Untersuchungskommission RUAG Technologiekonzern, hervorgegangen aus den ehemaligen Rüs- tungsbetrieben des Bundes SARS Severe Acute Respiratory Syndrom (Schweres akutes Atemnot- syndrom) Satos/Onyx Satellitenaufklärungssystem für den Funkverkehr im Ausland SBB Schweizerische Bundesbahnen seco Staatssekretariat für Wirtschaft SLA Service level agreement SNB Schweizerische Nationalbank SPFA Sekretariat der parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und AlpTransit SR Systematische Rechtssammlung SRG Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SuG Subventionsgesetz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SVP-Fraktion Fraktion der Schweizerischen Volkspartei TETRAPOL Digitales, zellulares Bündelfunksystem für Sprach- und Daten- übertragung u.a. unter anderem UMTS Universal Mobile Telecommunications System usw. und so weiter UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport vgl. vergleiche VILB Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes VKV Verordnung über die Förderung des Kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge WEF World Economic Forum WHO Weltgesundheitsorganisation WMD Weapons of Mass Destruction (Massenvernichtungswaffen) WTO World Trade Organization z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer

Bericht

1 Oberaufsicht über die Bundesfinanzen und

Entlastungsprogramm 2003 Der Bundesrat legte am 2. Juli 2003 eine Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 vor (EP 03). Gemessen am Finanzplan vom 30. September 2002 waren bezogen auf das Jahr 2006 Verbesserungen im Bundeshaushalt von knapp 3,3 Milliarden Franken geplant; davon entfallen rund 85 % auf ausgabenseitige Massnahmen. Das Ausga- benwachstum 2002–2006 soll damit auf jährlich durchschnittlich 2,1 % begrenzt werden. Der Bundesrat ging davon aus, dass sich eine hinreichende Akzeptanz für ein solches Programm nur findet, wenn eine gewisse Opfersymmetrie gewährleistet bleibt und alle grossen Aufgabengebiete davon betroffen sind. Der Ständerat behandelte das EP 03 in der Herbstsession, der Nationalrat während der Wintersession. Unter dem Druck der Schuldenbremse ist es gelungen, das EP 03 ohne wesentliche Abstriche zu verabschieden. Nach dem Beschluss der Räte vom 11. Dezember 2003 wird der Bundeshaushalt 2004 um 1 Milliarde, 2005 um 2,1 Milliarden und 2006 um 3 Milliarden Franken entlastet. Für die Finanzdelegation war es unumgänglich, mit einem Entlastungsprogramm Einsparungen vorzunehmen. Es liess sich innerhalb der kurzen Zeit nicht vermeiden, bei den Kürzungen des Ausgabenzuwachses eine Auswahl in 37 Bereichen vorzu- nehmen. Das Parlament hat mit dem EP 03 mehrere Gesetzesänderungen beschlos- sen, die nachhaltige Einsparungen bringen werden. Der grösste Teil des EP 03 betraf politische Entscheidungen über die Finanzplanzahlen und damit die kommenden Budgets. Grundsätzlich bleibt das Parlament frei, in der Budgetberatung über jede Budgetrubrik so zu beschliessen, wie es will. Generell ist festzustellen, dass die Massnahmen des Entlastungsprogramms ein Sparen im Rahmen der bestehenden Strukturen bedeuten. Bislang wurden die bestehenden Aufgaben nicht grundsätzlich hinterfragt. Das EP 03 reicht nicht aus, um den neu fixierten Defizitabbaupfad einhalten zu können. Am Ende des Berichtsjahrs wird – gemessen an 2007 – mit einem Sanierungsbedarf von rund 2,5 Milliarden Franken gerechnet. Vor diesem finanzpolitischen Hintergrund war der Auftrag der Finanzdelegation zur laufenden Überwachung des Finanzgebarens im Berichtsjahr besonders anspruchs- voll. Die Entlastungsprogramme des Bundes sind für viele Betroffene schmerzhaft. Dies veranlasste die Finanzdelegation, auch im verwaltungsinternen Bereich die

Ausgaben besonders sorgfältig zu prüfen. Angesichts der prekären Lage der Bundes- finanzen musste die Finanzdelegation insbesondere auch bei Personalgeschäften intervenieren, die von der Mentalität der fetteren Jahre geprägt waren.

Die Finanzdelegation verlangte, dass ein nächstes Entlastungsprogramm schwerpunktmässige Aufgabenverzichte enthält und auch die Funktionsausga- ben der Bundesverwaltung einschliesst. Im Vordergrund steht die Erhöhung von Effektivität und Effizienz der Verwaltung.

2 Auftrag und Organisation

2.1 Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen der Finanzdelegation sind in erster Linie im Parla- mentsgesetz (ParlG; SR 171.10), aber auch in weiteren Gesetzes- und Regle- mentstexten festgelegt. So obliegt der Finanzdelegation die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes (Art. 51 Abs. 2 ParlG). Die Finanzdelegation erstattet den Finanz- kommissionen Bericht und stellt Antrag (Art. 51 Abs. 4 ParlG). Sie kann sich mit weiteren Beratungsgegenständen befassen und ihre Feststellungen den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen zur Kenntnis bringen (Art. 51 Abs. 5 ParlG). Gemäss dem Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985 (Reglement; SR 171.126) hat die Finanzdelegation im Rahmen der allgemeinen Informationsrechte der Aufsichts- kommissionen und -delegationen das unbedingte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt in Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von den Behörden und Verwaltungseinheiten auf jeder Stufe die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen. Die Finanzdelegation erhält laufend und regelmässig sämtliche Beschlüsse des Bundesrates einschliesslich der Mitberichte (Art. 154 Abs. 3 ParlG). Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 und 31 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG, SR 611.0) ist sie befugt, anstelle des Parla- ments dringliche Zahlungskredite – so genannte Nachtragskredite mit gewöhnlichem Vorschuss und dringliche Verpflichtungskredite – zu beschliessen. Ausserdem hat sie aufgrund der sogenannten «Vereinbarung 2002» mit dem Bun- desrat über bestimmte Besoldungsmassnahmen im Bereich der Chefbeamten zu entscheiden. Schliesslich macht sie in angemessenem Turnus Informations- und Kontrollbesuche bei den Ämtern und Dienststellen der Bundesverwaltung.

2.2 Zusammensetzung der Delegation

Die Finanzkommissionen beider Räte wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder in die Finanzdelegation, die sich selbst konstituiert (Art. 51 ParlG). Präsident ist abwechslungsweise für ein Jahr ein Mitglied des Nationalrates beziehungsweise des Ständerates.

Zusammensetzung der Finanzdelegation Die Finanzdelegation setzte sich im Berichtsjahr wie folgt zusammen:

Präsident Vizepräsident Nationalrat Urs Hofmann Ständerat Hans Lauri

Erste Sektion Referenten – Behörden und Gerichte Nationalrat Urs Hofmann – Volkswirtschaftsdepartement Nationalrat Urs Hofmann – Justiz- und Polizeidepartement Ständerat Hans Lauri

Zweite Sektion Referenten – Finanzdepartement Ständerat Simon Epiney – Departement für auswärtige Angelegenheiten Nationalrat Erich Müller – Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- Nationalrat Erich Müller schutz und Sport

Dritte Sektion Referenten – Departement des Innern Ständerat Hans Fünfschilling – Departement für Umwelt, Verkehr, Energie Nationalrat Felix Walker und Kommunikation

2.3 Sitzungen und Überblick über behandelte Geschäfte

Die Finanzdelegation trat in der Berichtsperiode zu sechs ordentlichen Tagungen zu zwei bis drei Sitzungstagen zusammen. Ferner fanden während der Sessionen 14 ausserordentliche Sitzungen und Aussprachen statt, die im Wesentlichen der Behandlung dringender Geschäfte dienten. Schliesslich führten die drei Sektionen der Finanzdelegation insgesamt sechs Informations- und Kontrollbesuche durch. Die Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Anzahl behandelter Geschäfte.

Tabelle 1

Behandelte Geschäfte im Zweijahresvergleich (2002 und 2003)

2002 2003 Anzahl Mio. Fr. Anzahl Mio. Fr.

Personalbegehren 26 27 (gemäss Vereinbarung 2002)

Vorschussbegehren – Total 30 584,0 24 424,0 – genehmigt 29 583,9 24 424,0 – abgelehnt 1 0,15 0 0

Zusatzkreditbegehren – Total 3 40,4 2 65,0 – genehmigt 3 40,4 2 65,0 – abgelehnt 0 0 0 0

Revisions- und Inspektions- berichte der EFK 152 167

Haushaltsrelevante Bundesratsbeschlüsse 162 189

3 Grundsatzfragen

3.1 Budgetkompetenzen der Finanzdelegation

Nach der dringlichen Kreditbewilligung für die Luftfahrt durch die Finanzdelegation im Oktober 2001 wurden mehrere Vorstösse zur Einschränkung der Budgetkompe- tenzen der Finanzdelegation eingereicht (vgl. Jahresbericht 2002, Ziff. 3.1). Der Ständerat hatte es bei der Beratung des Parlamentsgesetzes am 20. März 2002 mit 24:15 Stimmen abgelehnt, die Budgetkompetenzen der Finanzdelegation zu begren- zen. Der Nationalrat beschloss am 10. März 2003 mit 91:84 Stimmen, der von der Frak- tion der Schweizerischen Volkspartei am 10. Dezember 2001 eingereichten Parla- mentarischen Initiative «Die demokratische Kontrolle sichern, Änderung des Finanzhaushaltgesetzes» (01.462) Folge zu geben. Die Initiative fordert eine Ände- rung des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0). Sie verlangt eine Einschränkung der dem Bundesrat für dringliche Fälle übertragenen Budgetkompetenz. Sowohl für Zahlungskredite als auch für Verpflichtungskredite sollen nach der Initiative nur noch Beträge bis maximal 100 Millionen Franken durch den Bundesrat bewilligt werden, wenn möglich mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation. Über- schreitet die Ausgabe oder das Vorhaben den Betrag von 100 Millionen Franken, sei in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.

Aus der Sicht der Finanzdelegation besteht kein Handlungsbedarf, da die bisherige Kompetenzregelung nur im Fall der dringlichen Kredite für die Swissair angezwei- felt wurde. Das Problem der ausserordentlichen Kreditbewilligung besteht viel mehr in der Dringlichkeit der Geschäfte als in der Kredithöhe. In ausserordentlichen Lagen mit gestörten Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die ein kurzfris- tiges Handeln erfordern, sollte die Finanzdelegation die Kreditanträge des Bundesra- tes weiterhin ausnahmsweise an Stelle des Parlaments behandeln können. Wo Geschäfte von grosser staats- und ordnungspolitischer Bedeutung zu entschei- den sind, verlangt die Finanzdelegation, dass der Bundesrat das ordentliche Kredit- bewilligungsverfahren – wenn immer möglich – durch das Parlament einhält. In diesem Sinne hat die Finanzdelegation dem Bundesrat mitgeteilt, über die Luftfahrt keine weiteren Kredite mehr im Dringlichkeitsverfahren zu genehmigen (vgl. Ziff.

6.8.2 unten).

Die Wirkung der Finanzdelegation entfaltet sich vor allem bei den Nachtragskredi- ten (Zahlungskrediten). Die grossen Verpflichtungskredite werden meistens mit einer separaten Botschaft vorgelegt und durch die Fachkommissionen vorberaten. Seit 10 Jahren werden mit Ausnahme von 2001 (Kredite für die Luftfahrt) nur weni- ge (unter 5) dringliche Verpflichtungskredite (Zusatzkredite) durch die Finanzdele- gation behandelt. Die dabei durch die Finanzdelegation bewilligte Kreditsumme liegt seit 10 Jahren mit Ausnahme der Swissair jährlich unter 100 Millionen Fran- ken.

Die Finanzdelegation empfiehlt den Finanzkommissionen, das geltende Recht der dringlichen Kreditbewilligung nicht zu ändern. Sie verlangt vom Bundesrat, an den Begriff der Dringlichkeit hohe Anforderungen zu stellen, was dazu füh- ren wird, dass Verpflichtungskredite von grosser finanzieller und staatspoliti- scher Tragweite wenn immer möglich durch das Parlament bewilligt werden.

3.2 Koordination der Aufsichtskommissionen

Während die so genannten parlamentarischen Legislativkommissionen die Aufgabe haben, in den ihnen zugewiesenen Sachbereichen – zum Beispiel Sicherheit, Sozi- alwerke, Ausbildung und Forschung – gesetzgeberisch zu wirken, nehmen die Finanzkommissionen (FK) und die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) die Kontrolltätigkeiten über alle staatlichen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten wahr. Dieser universale Auftrag setzt voraus, dass sie ihre Aktion abstimmen und in der Oberaufsicht, die sie im Namen des Parlamentes gemäss Artikel 169 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) ausüben, zusammenarbeiten. Die seit jeher punktuell durchgeführte Koordination und Zusammenarbeit wurde vor über zehn Jahren institutionalisiert und in den Bestimmungen des Parlamentsgeset- zes, welches am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist (ParlG; SR 171.10), veran- kert. Mit Artikel 54 des Parlamentsgesetzes wird die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Zusammenarbeit wird jedoch in erster Linie auf der Ebene der Sekretariate und der Subkommissionen der Aufsichtskommissionen wahrgenommen. So hielten die Sekretariate der FK und der GPK im Jahr 2003 wie bereits im Vorjahr sieben Koor-

dinationssitzungen ab, an denen sie ihre Tätigkeitsprogramme aufeinander abstimm- ten und Unterlagen austauschten. Ausserdem bereiteten sie die Umsetzung der neuen Bestimmungen des Parlamentsgesetzes betreffend die Oberaufsicht über die eidge- nössischen Gerichte vor. Schliesslich führten sie ein gemeinsames neues Informa- tikprogramm ein, welches die sofortige Koordination der Kontrolltätigkeiten gewährleistet. Das Programm wurde am 1. Dezember 2003 in Betrieb genommen Die Subkommissionen der vier Aufsichtskommissionen hielten insgesamt neun gemeinsame Sitzungen ab, um den Geschäftsbericht, die Jahresrechnungen und die Budgets der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der RUAG sowie die Rechnungen und den Geschäftsbericht der Post, der SBB AG und der Swisscom zu prüfen. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) koordinierten die zuständigen Subkommissionen die Arbeiten betref- fend die Jahresberichterstattung über das Bundespersonal. Daneben entsendet jede Aufsichtskommission zwei Mitglieder in die NEAT- Aufsichtsdelegation, die dort mit je zwei Kollegen der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen Einsitz nehmen. Diesbezüglich wird auf den Jahresbericht der NEAT-Aufsichtsdelegation verwiesen. Schliesslich hielten die Präsidenten der Aufsichtskommissionen zwei Koordinati- onssitzungen ab, eine im Juni und die zweite im Dezember 2003. Sie bestätigten den Grundsatz, wonach die Präsidenten der Legislativkommissionen je nach Bedarf zur Teilnahme an ihren Sitzungen eingeladen werden können. Im Übrigen ersuchten sie den Bundesrat in einem Schreiben, erstens in der Jahresberichterstattung über das Bundespersonal auch die verschiedenen bundesnahen Unternehmungen zu behan- deln und zweitens den Bericht über die strategischen Ziele der Bundesbetriebe auch auf neu geschaffene Stellen wie Swissmedic auszudehnen. Die Dezembersitzung bot den Aufsichtskommissionen und –delegationen die Gelegenheit, ihre Arbeitspro- gramme für das Jahr 2004 vorzulegen und aufeinander abzustimmen.

3.3 Good Governance in der dezentralen

Bundesverwaltung und in Bundesunternehmungen Die Finanzdelegation verlangte vom Bundesrat eine Stellungnahme, wie er die Grundsätze von Good Governance in der dezentralen Bundesverwaltung (3. Kreis, umfassend z.B. ETH) und in Bundesunternehmungen (4. Kreis, umfassend z.B. SBB, Post und Swisscom) sowie den Organisationen, die mehrheitlich durch Bun- dessubventionen, Leistungsaufträge des Bundes oder Einkäufe des Bundes finanziert werden, durchsetzen will. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Finanzdelegation, dass die Ziele und Leit- ideen der Good Governance grundsätzlich auch für Unternehmen und Institutionen des Bundes zu gelten haben. Er schenkt der Entwicklung dieser Grundsätze weiter- hin hohe Aufmerksamkeit, so dass wichtige neue Erkenntnisse bei Bedarf in die Beteiligungs- und Eignerpolitik des Bundes einfliessen können. Bei den ehemaligen Regiebetrieben (insbesondere Swisscom, Post, SBB, RUAG, Skyguide) stehen dabei drei Instrumente im Zentrum: Festlegung der strategischen Ziele, Wahl (bzw. Abwahl) der Verwaltungsräte (direkt oder via Generalversammlung) sowie Geneh- migung der Jahresberichterstattung und der Rechnung (direkt oder via Generalver- sammlung). Im EFD wird derzeit an einer Rahmenordnung für die Vertretung des

Bundes in Organen Dritter gearbeitet, mit welcher auch der Zweck verfolgt wird, diese Grundsätze weiter zu konkretisieren. Für den Bundesrat ist die Einhaltung von Grundsätzen von Good Governance zwar ein zentraler Aspekt seiner Politik gegenüber den ausgelagerten Einheiten. Von besonderem Interesse hält er die Arbeiten der OECD, welche gegenwärtig damit beschäftigt ist, Grundsätze guter Unternehmensführung für «State-owned Assets» zu entwickeln. Der Bundesrat will aber seine Unternehmungen weder explizit auf den Swiss Code of Best Practice noch die Corporate Governance-Prinzipien der OECD verpflichten. Die Finanzdelegation legt grossen Wert darauf, dass der Bundesrat in der dezentrali- sierten Bundesverwaltung klare Grundsätze der guten Unternehmensführung durch- setzt. Dabei darf es nicht bei allgemeinen Absichtserklärungen bleiben. Die Grund- sätze müssen vielmehr in jedem Einzelfall konkretisiert und deren Einhaltung in einem standardisierten Controlling-Prozess überprüft werden. Die Führungsorgane der ausgelagerten Einheiten müssen zudem vom Bundesrat mit genügendem Nach- druck auch an ihre politische Verantwortung erinnert werden. Diese ist vom Verwal- tungsrat der Post bei der Festlegung des Rechnungslegungsstandards nicht im erfor- derlichen Mass wahrgenommen worden. Es sollte nicht mehr vorkommen, dass vom Bundesrat gewählte Führungsorgane dessen expliziert geäusserten Willen klar miss- achten. Die Finanzdelegation anerkennt, dass der Bundesrat in den vergangenen Jahren ein eignerpolitisches Instrumentarium entwickelt hat, das sich im Grossen und Ganzen als tauglich erweist. Insbesondere in der Frage der Steuerung der dezentralen Bun- desverwaltung ortet sie aber einen gewissen Wildwuchs. So ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar, dass Instrumente wie Eignerziele oder Leistungsaufträ- ge, die u.a. auch der Sicherung der Effizienz und der guten Betriebsführung dienen, bei einzelnen der ausgelagerten Einheiten nicht vorgesehen sind. Der Bundesrat sollte deshalb namentlich für die dezentrale Verwaltung (3. Kreis) ein Steuerungs- modell entwickeln, das in diesen Fragen eine Konsolidierung bringt.

Die Finanzdelegation verlangt vom Bundesrat, dass er die ausgelagerten Einhei- ten und Empfänger von Bundesmitteln in Form von Subventionen, Abgeltungen für Leistungsaufträge und Einnahmen (Mehrwertsteuerprozente, Gebühren, Lohnprozente usw.) im Rahmen eines kohärenten Steuerungsmodells auf Prinzi- pien der Good Governance verpflichtet und deren Einhaltung in einem systema- tischen Controlling-Prozess überwacht bzw. überwachen lässt.

4 Schwerpunkte der Finanzdelegation

4.1 Von der PKB zur PUBLICA

Die Finanzdelegation hat die Anlagepolitik und die Vorbereitungen für den Über- gang der Pensionskasse des Bundes (PKB) zur PUBLICA seit mehreren Jahren mit verfolgt und in ihren letzten drei Tätigkeitsberichten darüber berichtet (vgl. Ziff. 4.6.4 des Jahresberichts 2000, Ziff. 4.6.2 des Jahresberichts 2001 und Ziff. 4.2 des Jahresberichts 2002).

So stellte die Finanzdelegation in ihrem letzten Bericht eine durch Börsenverluste verursachte markante Verschlechterung des PKB-Vermögens fest. Wie die Finanz- delegation erwähnte, führt die Überalterung der Bevölkerung dazu, dass die Zahl der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger gegenüber der Zahl der aktiven Versicher- ten ansteigt. Ausserdem erfolgte der für den 1. Juni 2003 geplante Wechsel von der PKB zur PUBLICA zu einem für den Bund äusserst ungünstigen Zeitpunkt: Dieser musste seine Garantiepflicht ausgerechnet vor dem Hintergrund sehr niedriger Börsenkurse wahrnehmen. Abschliessend fragte sich die Finanzdelegation, ob nicht Sofortmassnahmen zur Verringerung der Belastung, welche dem Bund aus dieser Garantieverpflichtung erwächst, und zur Sicherung der Überlebensfähigkeit der PUBLICA ergriffen wer- den sollten. Das Berichtsjahr 2003 begann für die PKB unter schlechten Vorzeichen, da sich die Baisse an den Börsenmärkten bis Ende März noch verschärfte. In dieser Hinsicht ist zu erwähnen, dass auch die übrigen Pensionskassen – vor allem die öffentlichen – unter dieser Situation litten. So ist beispielsweise der Deckungsgrad der Pensions- kasse der SBB auf rund 80 % gesunken. Da der Übergang von der PKB zur PUBLICA für den 1. Juni 2003 – zum Zeitpunkt extrem niedriger Börsenkurse – geplant war, stellte die Finanzdelegation dem Bun- desrat die Frage, ob es nicht angemessen sei, den Vorgang beispielsweise durch die Trennung der operativen Tätigkeit von den rein juristischen Aspekten des Wechsels hinauszuschieben. Mit anderen Worten wünschte die Finanzdelegation, dass das juristische Inkrafttreten des Übergangs auf einen späteren, für den Bund angesichts der erwarteten Besserung an den Börsen sicherlich günstigeren Zeitpunkt verscho- ben werden sollte. Der Bundesrat antwortete der Finanzdelegation auf der Basis einer Studie, welche er dazu in Auftrag gegeben hatte, dass sich das technische nicht vom juristischen Element des Übergangs trennen liesse. Überdies würden Verzögerungen bei der Migration der PKB zur PUBLICA erhebliche Nachteile verursachen, z.B. einen Vertrauensverlust der Versicherten oder sogar eine Zunahme des Bilanzfehlbetrags. Dagegen beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), Entlastungsmassnahmen hinsichtlich einer Beteiligung des Bundes an Börsengewin-

nen der Kasse, hinsichtlich der Folgen der BVG-Revision, des Fluktuationsrisikos sowie der Aufhebung der Rentengarantie zu prüfen. Am 1. Juni 2003 wurden die Versicherten der PKB in die neue Vorsorgeeinrichtung PUBLICA überführt. Der Wechsel bedeutete, dass der Bund einen Fehlbetrag von rund 12 Milliarden Franken, davon rund 5 Milliarden Franken Anlageverluste, übernehmen musste. Diese Schuld muss innert einer Frist von höchstens acht Jahren abgeschrieben werden. Die Finanzdelegation wandte sich erneut an den Bundesrat, um ihre Enttäuschung über die Angelegenheit zu bekunden. Wie sie betonte, hatte sie den Bundesrat bereits im Jahr 2002 (vgl. Bericht 2002, Ziff. 4.2) auf die gravierenden Probleme im Zusammenhang mit der Angelegenheit hingewiesen. Deshalb wunderte sie sich, dass der Wechsel zur PUBLICA angesichts der grossen Tragweite der Konsequenzen und angesichts der bereits damals kritischen Situation nicht früher geprüft wurde. Aller- dings stellte sie fest, dass der Bundesrat ihre Empfehlungen befolgt und eine Studie zu verschiedenen Entlastungsmassnahmen hinsichtlich der Beteiligung des Bundes an Börsengewinnen der Kasse, hinsichtlich der Folgen der BVG-Revision, des

Fluktuationsrisikos sowie der Aufhebung des Rententeuerungsausgleichs angeordnet hatte. Im September 2003 gab der Bundesrat die Verwaltung des PKB-Vermögens an die PUBLICA weiter. Bislang war die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) dafür zuständig gewesen. Gleichzeitig änderte der Bundesrat die Anlagestrategie (Anlage- struktur, Risikoreduzierung usw.). Als Reaktion auf die Forderungen der Finanzdelegation fasste der Bundesrat Ende Oktober 2003 vorläufige Beschlüsse, um Einfluss auf die Entwicklung der Pensi- onskassen des Bundes und der ehemaligen Bundesbetriebe zu nehmen. Dabei legte er den Rahmen für die Revision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PKBG; SR 172.222.0) sowie für Anpassungen der Vorsorgepläne von PUBLICA fest und beauftragte das EFD, für das Jahr 2004 eine Botschaft vorzube- reiten. Im Rahmen der Gesetzesrevision soll die vom Arbeitgeber für die Renten gewährte Garantie für den halben Teuerungsausgleich gestrichen werden. Ange- sichts der demographischen Entwicklung muss ausserdem der Anreiz für freiwillige frühzeitige Pensionierungen in der Bundesverwaltung vermindert werden. Schliess- lich sollen die bei der PUBLICA angeschlossenen und die aus der PKB ausgetrete- nen Arbeitgeber im Umfang ihrer jeweiligen Anteile an der Finanzierung des in den achtziger Jahren fixierten Fehlbetrags der Kasse beteiligt werden. Überdies wird der Bundesrat die Begehren der SBB und der Post, welche ihn um einen Beitrag zur Lösung ihrer Pensionskassenprobleme gebeten haben, einer ver- tieften Prüfung unterziehen. Um schliesslich auf die Motion der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. März 2000 einzutreten, ist langfristig vorge- sehen, in der beruflichen Vorsorgeversicherung vom Leistungsprimat zum Beitrags- primat überzugehen. Diese Änderung wird frühestens 2007 erfolgen. Am Ende des Berichtsjahres nahm die Finanzdelegation Kenntnis von der Eröff- nungsbilanz von PUBLICA, über welche der Bundesrat und die Kassenkommission vertiefte Gespräche geführt hatten. PUBLICA fordert vom Bund die Übernahme einer Fehlbetragsschuld von 12 752 Millionen Franken. Der Bundesrat anerkennt jedoch nur 11 950 Millionen Franken – vorbehältlich einer garantierten Erhöhung, wenn drei bestimmte Risiken eintreten. Diese Risiken sind: Gerichtsentscheide im Zusammenhang mit früheren Versprechen für Frauen sowie im Migrationszeitpunkt

pendente Prozesse und die verspätete Inkraftsetzung der Teilrevision des PKB- Gesetzes. Die letzte Frage muss vom Parlament noch geprüft werden.

Die Finanzdelegation wird sich in den Finanzkommissionen dafür einsetzen, dass die Eröffnungsbilanz von PUBLICA im Rahmen der Beratungen zur Staats- rechnung gründlich und kritisch geprüft wird und dem Parlament entsprechende Anträge unterbreitet werden.

4.2 Finanzgebaren der Business Network Switzerland

(Osec) Am 20. März 2003 beauftragte die Finanzdelegation die Eidgenössische Finanzkon- trolle (EFK), die gegenüber Business Network Switzerland, vormals Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (Osec), erhobenen Vorwürfe abzuklären. Die Abklä- rungen betrafen die Abgangsentschädigungen für den früheren Osec-Direktor, die Anstellung des amtierenden Direktors und dessen Anstellungsbedingungen, die Vergabe von Beratungsmandaten sowie das generelle Finanzgebaren. Die Finanzdelegation musste feststellen, dass die am 7. Juli 2000 getroffene Tren- nungsvereinbarung zwischen der Osec und ihrem damaligen Direktor dem Grund- satz der Sparsamkeit offensichtlich widerspricht. Es wurden eine Lohnfortzahlung in voller Rentenhöhe während mehr als vier Jahren, ein lebenslänglicher Ausgleich einer Rentenkürzung von 5 Prozent sowie eine Entbindung von der Verpflichtung einer Stellensuche vereinbart. Die Kosten dieser Vereinbarung belaufen sich auf gesamthaft rund 1 Million Franken. Die Finanzdelegation erachtet diese Abgangs- entschädigung sowohl im Quervergleich mit den Regelungen des Bundespersonal- rechts als auch mit den Gepflogenheiten in den meisten Branchen der Privatwirt- schaft als weit überhöht. Mit besonderem Missfallen hat die Finanzdelegation zudem zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Entscheidfindung in dieser Angelegenheit aktenmässig nicht vollständig dokumentiert ist. Die Haltung der Bundesvertreter aus dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in den Aufsichtsgremien der Osec konnte deshalb nicht abschliessend geklärt werden. Trotz dieser schwerwiegenden inhaltli- chen und administrativen Kritikpunkte ergaben sich nach den Abklärungen durch den Rechtsdienst des EVD keine Anhaltspunkte für ein zivil- oder strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. Bei der Trennungsvereinbarung handelt es sich um einen gültigen Vertrag im Sinne des Obligationenrechts, welcher nachträglich nicht einsei- tig abgeändert werden kann. Die EFK stellte fest, dass das Auswahlverfahren für die Anstellung des neuen Osec- Direktors korrekt abgelaufen war und keine unzulässige Einflussnahme stattgefun- den hatte. Die EFK und die Finanzdelegation kommen in diesem Zusammenhang allerdings auch zum Schluss, dass das Gehalt des Direktors der Osec nach Abschluss der Turn-around-Phase bezüglich Bonus-Zahlungen zu überprüfen ist. Mit Blick auf

die überwiegend mit öffentlichen Geldern finanzierte Osec müssen die Kadergehäl- ter nach der Umstrukturierung neu bewertet werden. Die Aufsichtsfunktion des seco sollte in Bezug auf die Löhne des obersten Kaders der dezentralisierten und subven- tionierten Organisationen vertieft wahrgenommen werden. Bei der Vergabe von Mandaten durch die Osec konnte die EFK keine Interessenkol- lisionen zwischen den Mitgliedern der Aufsichtskommission und den Beauftragten feststellen. Hingegen wurden die Bestimmungen über das öffentliche Beschaf- fungswesen nicht immer eingehalten. Lediglich in wenigen Fällen wurden Aufträge mittels vollständiger Verträge erteilt. Die Finanzdelegation verlangt, ein Vertrags- controlling zu schaffen und die Aufträge konsequent auszuschreiben. Die Abklärungen der EFK brachten auch ans Licht, dass das Spesenverhalten der Osec in einigen Fällen den in der Bundesverwaltung zulässigen Rahmen überschrit- ten hatte. Das Aufsichtsamt sollte die Grundsätze bezüglich Spesen auf Stufe Geschäftsleitung restriktiver regeln. In diesem Zusammenhang verlangte die Finanzdelegation, die Notwendigkeit eines Dienstwagens für den Direktor des Osec zu überprüfen.

Die Finanzdelegation kam zum Schluss, dass die Aufsicht des EVD bzw. des seco über die Osec mangelhaft war. Nach einer Aussprache mit der Finanzdelegation sicherte der Vorsteher des EVD zu, die von der EFK vorgeschlagenen Massnahmen zur effizienten Mittelverwendung umzusetzen. In der Herbstsession 2003 bewilligten die eidgenössischen Räte einen Zahlungsrah- men für die Exportförderung von 34 Millionen Franken für die zwei Jahre 2004 und 2005 (17 Mio. Fr./Jahr). Zuerst wollte der Nationalrat den Zahlungsrahmen nur für ein Jahr bewilligen. Der Bundesrat wurde im Bundesbeschluss über die Finanzie- rung der Exportförderung für die Jahre 2004–2007 (BBl 2003 6901) beauftragt, bis Ende März 2005 für die Weiterführung der Exportförderung ab 2006 zusätzliche Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Dazu beauftragte der Bundesrat die EFK, die Exportförderung des Bundes zu evaluieren. Im Bundesbeschluss wird auch ein Bericht darüber verlangt, ob die Aufgaben der Osec in der Bundesverwaltung integ- riert werden könnten.

Die Finanzdelegation erwartet generell, dass der Bundesrat, die Departemente und alle Bundesämter ihre Aufsichtsfunktion bezüglich sparsamer Mittelver- wendung konsequent und wirksam wahrnehmen. Das gilt besonders auch für Organisationen, die Bundesmittel in Form von Subventionen oder Abgeltungen für Leistungsaufträge erhalten.

4.3 Informationsbesuch und Abklärungen

im Bundesamt für Bauten und Logistik Im April 2003 führte die Sektion 2 der Finanzdelegation einen Informationsbesuch beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) durch. Das Amt wurde am 1. Januar 1999 im Gefolge der Regierungs- und Verwaltungsreform eingerichtet. Dabei wurde der Baubereich in drei Immobiliendienstleistungszentren (DLZ) einge- teilt: ziviles Zentrum (beim BBL), militärisches (beim Generalstab des VBS) und Zentrum der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH). Das BBL beschäf- tigt rund 1000 Mitarbeitende, davon etwa 600 Personen auf Teilzeitbasis als Auf- räumerinnen und Aufräumer in den Gebäuden des Bundes. Das BBL verwaltet einen Kreditbetrag von 600 Millionen Franken (Voranschlag 2003). Das BBL ist im zivilen Baubereich und in der Logistik Leistungserbringer für die gesamte Bundes- verwaltung. Das Organigramm umfasst 7 Abteilungen, darunter 3 für Immobilien- management, Projektmanagement und Objektmanagement und 3 für Logistik (Beschaffung, Vertrieb und MediaCenter Bund). Ausserdem stellt das BBL das Sekretariat der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB), welche die 3 oben erwähnten DLZ sowie das Bundesamt für Strassen und das Bundesamt für Verkehr umfasst. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des BBL werden in der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB; SR 172.010.21) verankert. Die Sektion 2 machte insbesondere folgende Feststellungen: Die Qualifikationsge- spräche im Humanressourcenbereich des BBL münden generell in strengeren Bewertungen als bei den übrigen Diensten des Departements. Dies erklärt sich aus der Autonomie des Amtes und aus der Dynamik der Direktion. Im Übrigen ist der

Personalbestand des BBL seit 1999 um 18 % zurückgegangen – offensichtlich ohne kostspielige Aufgabentransfers an den Privatsektor. Dagegen scheint es, dass der Spielraum für Einsparungen im Personalbereich ausgereizt ist. Das BBL ist eine Partnerschaft mit dem Technikum von Luzern eingegangen, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Projektmanagement auszubilden. An dieser öffentlich- privaten Partnerschaft (PPP) sind heute auch die beiden anderen DLZ interessiert. Im Finanzbereich plant das BBL, die Globalkredite der Logistik künftig zu dezentra- lisieren. Die Immobilienkredite dagegen bleiben im Neuen Rechnungsmodell zentralisiert und bilden Gegenstand der Kostenrechnung, die es erlaubt, den Benutzern die Mieten und die Nebenkosten in Rechnung zu stellen. Das Finanzinspektorat bildet die interne Revisionsstelle des BBL; es gewährleistet die Sicherheit der Finanztransaktionen, erteilt Ratschläge und wird zur Vermeidung von Fehlern präventiv tätig. Im Immobilienmanagement verfolgt das BBL dank der günstigen Kreditkonditionen des Bundes tendenziell die Strategie kaufen statt mieten. Die Immobilien werden nach unterschiedlichen Sparten (Verwaltungsgebäude, Wohngebäude, unbebautes Gelände usw.) und nach einem ab der Berner Stadtmitte definierten Perimeter ver- waltet. Das BBL erfüllt die Funktion des Eigentümers, die Verwaltung diejenige des Vermieters und Benutzers. Die Immobiliendaten werden auf der Basis von Kennzahlen wie Fläche, Mieten, Bauvolumen usw. analysiert. Zurzeit ist ein Bericht in Vorbereitung, welcher einen Kostenvergleich zwischen dem Bund und der Privatwirtschaft ermöglichen soll. Die Sektion 2 hat verlangt, dass dieser Bericht die spezifischen Auflagen an die Immobi- lien des Bundes berücksichtigen soll: Der Bund muss bestimmte Vorschriften hin- sichtlich Energie, Umwelt, Spezialausstattungen usw. einhalten. Die Hauptaufgaben des Projektmanagements des BBL bestehen darin, den Bund als Bauherrn zu vertreten sowie Bauprojekte zu prüfen, vorzubereiten und bis zur Ver- wirklichung zu leiten. In diesem Rahmen hat die Sektion 2 nähere Angaben zum Projektstand Zoll Boncourt (nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen am Strassengrenzübergang zwischen der Schweiz und Frankreich) angefordert. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hatte den Verlauf des Projektes kritisiert. Die Eid-

genössische Zollverwaltung führt derzeit Unterredungen durch, um die umstrittene Frage der Aufteilung der Planungskosten mit dem französischen Zoll zu klären. Im Rahmen der Prüfung des Beschaffungsbereichs besuchte die Sektion 2 die Pass- Personalisierungslinie der neuen Schweizer Pässe. So erfuhr sie, dass dank dem Nachtragskredit, den die Finanzdelegation – nicht ohne den Bundesrat entsprechend zu kritisieren – gewährt hatte, die zweite Pass-Personalisierungslinie ohne Mehrkos- ten eingerichtet und die Rückstände bis Oktober 2003 abgearbeitet werden könnten. Die Sektion befasste sich insbesondere mit der Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen und mit den Massnahmen über die Prävention von Korruptionsrisiken, welche im Beschaffungsbereich besonders ausgeprägt sind. Die Finanzdelegation nahm den Bericht ihrer Sektion 2 zur Kenntnis und leitete die Schlussfolgerungen an den Bundesrat weiter. Dabei begrüsste sie die vom BBL mit dem Technikum von Luzern eingegangene öffentlich-private Partnerschaft (PPP) zwecks Vermittlung einer Managementausbildung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ebenso befürwortet sie die Personalmanagementmethoden, soweit diese die Qualität der Leistungen für die Benutzer sowie diejenige der globalen Immobi- lienmanagementstrategie steigern sollen. Die Finanzdelegation betont, dass die Führung des Finanzinspektorats des BBL den Empfehlungen der EFK entspreche,

verlangt aber, das Inspektorat solle mehr Auditarbeiten und weniger Routinearbeiten für die Direktion leisten. Schliesslich empfiehlt sie dem BBL, zur Verhütung der Korruptionsrisiken im Beschaffungsbereich Massnahmen wie intensivere Stichpro- ben und eine Verbesserung der Kommunikation und Transparenz zu ergreifen. Kurz nach der Annahme des Berichts der Sektion 2 und nach der Weiterleitung der Schlussfolgerungen an den Bundesrat erhielt die Finanzdelegation Kenntnis von einem Presseartikel, in dem von Beschwerden von BBL-Mitarbeitern über den Direktor und von schlechter Amtsführung des Direktors die Rede war. Die Finanz- delegation erteilte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) umgehend das Man- dat, die Vorwürfe wegen Misswirtschaft im BBL abzuklären. Ausserdem erfuhr die Finanzdelegation, dass der EFD-Vorsteher wegen der Klage, welche Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter des BBL bei der Aufsichtsbehörde erhoben hatten, seinerseits eine Administrativuntersuchung gemäss Artikel 97 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.11.3) angeordnet hatte. Der Bericht der EFK von Anfang Dezember 2003 kommt zum Schluss, dass in den fünf von der Presse kritisierten Fällen keine Unregelmässigkeiten vorgekommen sind, welche den Vorwurf der Misswirtschaft zulassen würden. Die EFK prüfte nur die Beurteilung der sorgfältigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Bundesmittel nach finanzhaushaltrechtlichen Kriterien sowie das Liegenschafts- und Vertragsmanagement. Sie vertrat dazu die Ansicht, dass teilweise wirtschaftlichere Lösungen möglich gewesen wären und bezüglich Kredit- und Beschaffungsverfah- ren Präzisierungen notwendig sind. Die Finanzdelegation hat von diesem Bericht Kenntnis genommen und ist zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Abklärun- gen der EFK bezüglich Amtsführung kein Handlungsbedarf besteht. Die Finanzdelegation unterhielt sich mit dem EFD-Vorsteher über die Angelegen- heit. Dieser hatte ihr vorgängig den Bericht der Administrativuntersuchung übermit- telt, die er nach den Klagen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BBL ange- fordert hatte. Der für die Untersuchung zuständige Anwalt gelangte zum Schluss, dass die gegen die Amtsdirektion gerichteten Vorwürfe nicht gerechtfertigt seien und dass nicht von Mobbing die Rede sein könne. Im Übrigen stellte er beim BBL-

Personal besonders nach den radikalen Reformen im Amt eine gewisse Verunsiche- rung fest. Die Amtsdirektion hat entsprechende vertrauensbildende Massnahmen ergriffen. Nächstes Jahr wird eine Erhebung beim gesamten Bundespersonal durch- geführt. Im Rahmen dieser Personalumfrage ist zu prüfen, wie sich die eingeleiteten Massnahmen beim BBL auswirken. Schliesslich ergaben sich aus der Untersuchung Anhaltspunkte auf eventuelle Verletzungen des Amtsgeheimnisses durch Unbekann- te. Die Bundesanwaltschaft wurde darüber informiert.

Die Finanzdelegation wird die Frage der Vorfinanzierung von Bauinvestitionen durch Dritte oder Banken sowie die Anwendung des öffentlichen Beschaffungs- rechts bei Auftragsvergaben durch den Vermieter noch klären müssen. Zudem ist die Rolle des BBL bei Bauvorhaben und Beschaffungen der Eidgenössischen Gerichte klarer zu definieren.

4.4 Beschränkung der Abgangsentschädigungen

Ende 2002 und Anfang 2003 wurde die Finanzdelegation aufgefordert, sich gemäss Artikel 19 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) sowie Artikel 78 und 79 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) zu verschiedenen Abgangsentschädigungsgesuchen zu äussern. Die erwähnten Gesetzestexte sind am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Zumal es sich um die ersten dem neuen Personalgesetz unterstellten Fälle handelte, ersuchte die Finanzdelegation den Bundesrat umgehend, klare, präzise und auch in finanzieller Hinsicht annehmbare Bestimmungen zu erlassen, um die Gepflogenhei- ten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Führungskräften der Bundes- verwaltung zu harmonisieren. Im Übrigen ersuchte sie den Bundesrat, restriktive Kriterien für die Höhe der Abgangsentschädigung festzulegen. Der Bundesrat bekundete in seiner Antwort Unterstützung für die Idee der Finanzde- legation, den Vorschlägen für eine Abgangsentschädigungsleistung jeweils ein standardisiertes Dossier beizulegen. Eine stärker einengende Regelung der Höhe der bei Kündigung ausgerichteten Abgangsentschädigung und eine Festlegung von genauen Kriterien hält der Bundesrat für problematisch. Dagegen verpflichtete er sich, Zurückhaltung zu beweisen und die in Artikel 79 BPV vorgesehenen Höchst- beträge nur in begründeten Einzelfällen zu beschliessen. Daneben beabsichtigt der Bundesrat, die standardisierten Dossiers jeweils mit den folgenden Informationsele- menten zu ergänzen:

1. Feststellung der beim derzeitigen Sachstand anfallenden Kosten (d.h. wenn

die Person ihre Funktion bis zum gesetzlichen Rentenalter weiter ausübt).

2. Alter der Person zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

Dauer der Anstellung beim Bund, Familienverhältnisse.

3. Genaue Angaben zur neuen finanziellen Situation der Person nach Zulagen

und Prämien, etwaige neue Mandate unter Angabe der Beträge, Höhe der gegebenenfalls ausgerichteten PKB/PUBLICA-Rente; Differenz zwischen dem ausgerichteten Rentenbetrag und dem vorher bezogenen Gehalt; Betrag des Rentenabzugs wegen vorzeitiger Pensionierung (vor 65 Jahren) usw. Schliesslich verpflichtete sich der Bundesrat, bei der Anwendung von Artikel 26, 78,

79 und 105 BPV verschiedene Grundsätze zu beachten.

Die Finanzdelegation unterstützte die Vorschläge für die Bildung eines standardi- sierten Dossiers und auch die Grundsätze für die Harmonisierung der Gepflogenhei- ten. Dagegen stellte sie fest, dass ungeachtet der für die Entschädigungsgewährung massgeblichen Erwägungen und Kriterien die Entschädigungen zu hoch seien. In einigen Fällen entsprachen sie 12 bzw. 20 Monatslöhnen. Für Bundesangestellte, die nicht Artikel 78 BPV unterstehen, beträgt die Kündigungsfrist 3 bis 6 Monate. Die Finanzdelegation fragte sich, ob die nach Gesetz und Verordnung zulässigen Aus- nahmen nicht Ungleichheiten herbeiführten, und betonte deshalb, dass sie die von ihr genehmigten Fälle nicht als für die Zukunft verbindliche Präzedenzfälle betrach- ten könne. Zudem ersuchte sie den Bundesrat, bei der Entschädigungsgewährung künftig grössere Zurückhaltung zu zeigen. Schliesslich plädierte sie dafür, zumindest Artikel 78 Absatz 4 BPV dahingehend zu revidieren, dass Personen, welche die erwähnte Entschädigung bezogen haben, diese ganz oder teilweise zurückerstatten müssen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber angestellt werden.

Aufgrund eines weiteren Entschädigungsfalls verlangte die Finanzdelegation vom Bundesrat, dass die Gewährung einer PKB-Rente anstelle einer Abgangsentschädi- gung an eine über 58-jährige Angestellte keine AHV-Überbrückungsrente rechtfer- tigen dürfe. Die oben erwähnten Betrachtungen veranlassten die Finanzkommission des Natio- nalrates, zur Unterstützung der Finanzdelegation am 23. Mai 2003 die folgende Motion einzureichen (03.3241): «Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des geplanten Entlastungsprogrammes über eine entsprechende Änderung der Artikel 78 und 79 der Bundespersonalver- ordnung den Kreis der Entschädigungsberechtigten einzuschränken und die Ent- schädigungen zu kürzen, welche den Führungskräften des Bundes bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden.» In seiner Antwort vom 10. September 2003 beantragte der Bundesrat dem National- rat, die Motion abzulehnen: Diese betreffe eine von der Finanzdelegation – mit welcher der Vorsteher des EFD im Gespräch stehe – bereits angesprochene Proble- matik. Der Bundesrat präzisierte, dass er der Finanzdelegation bis Herbst 2003 eine Stellungnahme abgeben werde. Im Übrigen vertrat er die Auffassung, dass eine Kürzung der Abgangsentschädigung für hohe Kader der Bundesverwaltung und eine Einschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten im Rahmen des Ent- lastungsprogrammes, das sich in Vorbereitung befindet, keine substanziellen Einspa- rungen ermöglichten. Die Finanzdelegation hatte anlässlich ihrer ordentlichen Sitzung von Anfang Juli 2003 den Bericht über die Erstellung von Kriterien für die Festlegung der Abgangs- entschädigungen für hohe Kader der Bundesverwaltung und über die Änderung der BPV zur Kenntnis genommen und sich mit dem Vorsteher des EFD darüber unter- halten. Anschliessend bestätigte sie, dass sie die Vorschläge im Bericht prinzipiell unterstützte. Da die betroffenen Personen jeweils von den Bundesräten angestellt werden und mit diesen in einem engen Loyalitätsverhältnis zusammenarbeiten, ist es nachvollziehbar, dass ein Wechsel an der Departementsspitze zur Entlassung der betroffenen Kaderangehörigen führen kann. Doch selbst in diesen Fällen sollen die erwähnten Gepflogenheiten auf ein Minimum beschränkt werden. Generell räumt die Finanzdelegation ein, dass dem Bundesrat ein für das ordentliche politische

Funktionieren der Institutionen unentbehrlicher Handlungsspielraum zugestanden werden muss. Nach Auffassung der Finanzdelegation sollten die Entschädigungen jedoch auf ein Mindestmass begrenzt werden. Die maximale Höhe der Entschädi- gung sollte auf höchstens ein Jahresgehalt festgelegt werden. Die Finanzdelegation hält es für politisch wichtig, in jedem Fall die teilweise oder volle Rückerstattung der Entschädigung zu fordern, auch wenn der Begünstigte eine neue Stelle in der Privatwirtschaft findet. Zudem ist davon auszugehen, dass die austretenden Mitarbeiter dank der Erfahrung, die sie in der Tätigkeit als ranghohe Bundesbeamte erworben haben, rasch eine ihren Fähigkeiten entsprechende Be- schäftigung finden sollten. Schliesslich forderte die Finanzdelegation den EFD- Vorsteher auf, ihm Änderungsvorschläge zur Verordnung vorzulegen. Im Oktober 2003 unterbreitete der Vorsteher des EFD der Finanzdelegation einen vom Bundesrat noch nicht genehmigten Entwurf zur Änderung der Bundes- personalverordnung. Im Wesentlichen entfällt mit diesem Entwurf die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Entschädigungen zu beschliessen, die höher sind als zwei oder drei Jahreslöhne; ausserdem wird die «normale» Obergrenze der Entschädigung auf

einen Jahreslohn herabgesetzt, wobei Ausnahmen möglich bleiben. Erwähnenswert ist ferner, dass die Übergangsrente nicht vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Änderungen beziehen sich auf Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b (Vollrente), auf Artikel 79 sowie auf Artikel 5 (neu) der Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (SR 172.222.020). Anlässlich der sechsten ordentlichen Sitzung sprach sich die Finanzdelegation für die Änderungsvorschläge aus. Da die Abgangsentschädigung im Bundespersonalge- setz geregelt ist, verlangt die Finanzdelegation bis zum Inkrafttreten einer Gesetzes- änderung eine vertragliche Vereinbarung für die Fälle, in denen der Begünstigte eine neue Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung findet. Am Ende des Berichtsjahres wurde die Finanzdelegation informiert, dass mit einem höheren Kaderangehörigen, der auf der Basis der alten Verordnung über das Dienst- verhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departement eingestellt worden war, nach dem Inkrafttreten des neuen BPG ein Einzelarbeitsvertrag abge- schlossen wurde, welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Entschädigung von 14 Monatslöhnen vorsah. Da der Vertrag aus der Zeit vor dem Zustandekom- men der «Vereinbarung 2002» stammte, wurde er der Finanzdelegation nicht zur Zustimmung unterbreitet. Dessenungeachtet bekundete die Finanzdelegation dem Bundesrat ihren Unmut über die Angelegenheit.

Die Finanzdelegation vertritt die Auffassung, dass der Bund in Besoldungsfra- gen mit dem guten Beispiel vorangehen sollte. Deshalb wird sie künftig bei der Anwendung der Lohnvorschriften, welche gemäss der «Vereinbarung 2002» in ihre Zuständigkeit fallen, noch grössere Strenge walten lassen.

5 Personal- und Kreditgeschäfte

5.1 Personalangelegenheiten

5.1.1 Neubewertung der Kaderstellen der

Bundesverwaltung Nach dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) per 1. Januar 2001 befasste sich der Bundesrat mit der Neubewertung der Kaderstellen. Aufgrund eines objektiven Bewertungssystems des Eidgenössischen Personalamtes wurde das Einreihungsgefüge der in den Lohnklassen 34 und höher eingereihten Stellen in Zusammenarbeit mit der Koordinationskommission für die Einreihung höherer Funktionen (KOKO) überprüft. Der Bundesrat hat aus finanziellen Überle- gungen die Abstufung der Lohnklassenmaxima nicht verändert. Die neu bewerteten Topkaderfunktionen betreffen 64 Amtsdirektoren; von diesen wurden 13 Funktionen höher bewertet und 11 tiefer: die gesamten Mehrausgaben der Neubewertungen sollten nach einer Übergangszeit durch die Tieferbewertungen weitgehend aufgewo- gen werden. Ob es zu kleinen Einsparungen kommt, hängt von der Entwicklung des Arbeitsmarktes ab. Es zeigt sich bei der Besetzung von Kaderposten immer wieder, dass für die Gewinnung der am besten ausgewiesenen Persönlichkeit Arbeitsmarkt- zulagen über das Maximum der Lohnklasse hinaus gewährt werden müssen.

Gemäss der Vereinbarung vom 26. November 2002 zwischen der Finanzdelegation und dem Bundesrat betreffend Aufsicht und Reporting bei Personalmassnahmen beim obersten Kader hatte die Finanzdelegation zu den neuen Einreihungen Stellung zu nehmen. Sie stimmte nach einer Aussprache mit dem Vorsteher des EFD den Neubewertungen der Amtsdirektoren am 15. Dezember 2003 zu. Gestützt auf die Vereinbarung lehnte die Finanzdelegation hingegen in einzelnen Fällen vom Bun- desrat beantragte Erhöhungen der Arbeitsmarktzulagen für oberste Kader ab. Bei Mitarbeitenden, die am 1. Juni 2003 das 55. Altersjahr vollendet haben, wird die Lohnerhöhung in Form einer Funktionszulage nach Artikel 46 der Bundespersonal- verordnung (BPV; SR 172.220.111.3) vollzogen. Der Bundesrat will damit errei- chen, dass keine Garantieansprüche mehr im Leistungsprimat entstehen. Bei über 55jährigen Kadern in der PUBLICA ist zurzeit unklar, wie die Garantie nach Artikel

22 Pensionskassengesetz (PKG; SR 172.222.0) und Artikel 71 der Pensionskassen-

verordnung (PKB-V; SR 172.222.011) zu interpretieren ist. Mit der Errichtung der PUBLICA sind ab 1. Juni 2003 nur noch Gehälter bis zu ca. 170 000 Franken im Leistungsprimat versichert. Umstritten ist, ob Lohnerhöhungen von über 55jährigen Kadern im Leistungsprimat sind, wenn sie Gehälter über 170 000 Franken betreffen. Bis zur Klärung dieser Frage werden für Kader «Funktionszulagen» gewährt, die eindeutig im Ergänzungsplan und damit im Beitragsprimat versichert sind.

Die Finanzdelegation vertritt die Interpretation, dass Lohnerhöhungen beim obersten Kader nicht mehr im Leistungsprimat versichert sind.

5.1.2 Kaderlöhne der Bundesunternehmen

Die Finanzdelegation hat bereits in den Jahresberichten 2001 (Ziff. 3.1.3) und 2002 (Ziff. 5.1.2) über die Kaderlöhne der Bundesunternehmen berichtet. Am 23. Juni 2003 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Ent- löhnung und weitere Vertragsbestimmungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohngesetz) praktisch einstimmig angenommen. Die entsprechende Verordnung über die Entlöh- nung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung; SR 172.220.12) ist auf den 1. Februar 2004 in Kraft getreten. Die Kaderlohnverordnung erfasst alle dem Bundespersonalrecht unterstellten dezen- tralen Verwaltungseinheiten, Unternehmen und Anstalten sowie die spezialgesetz- lich geregelten Unternehmen SUVA, Institut für geistiges Eigentum (IGE) und Swissmedic. Die Kaderlohnverordnung enthält Grundsätze des Bundesrates für die Leistungen des Arbeitgebers, der Leistungsbemessung und der Ablieferung von Nebeneinnahmen. Zudem wird die Berichterstattung und Veröffentlichung verbind- lich geregelt. Die Unternehmen und Anstalten haben den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation jährlich in standardisierter Form über die Anwendung der Kaderlohnverordnung zu berichten. Die Berichte enthalten insbe- sondere die Gesamtsumme der an das oberste Leitungsorgan ausgerichteten Honora- re und Nebenleistungen, die Gesamtsumme der Entlöhnung, die weiteren Vertrags-

bedingungen und die vom Bundesrat bewilligten Nebenbeschäftigungen. Die Leis- tungen an das Präsidium des obersten Leitungsorgans und an den Vorsitz der Ge- schäftsleitung sind gesondert auszuweisen. Die Angaben sind in Lohn, Honorar, Bonifikationen und die anderen Nebenleistungen zu gliedern. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die Schweizerische Nationalbank (SNB) werden im Kaderlohngesetz in Ziffer 3 und 6 auf die Grundsät- ze der Kaderlöhne verpflichtet, wenn sie auch in der Kaderlohnverordnung im sachlichen Geltungsbereich nicht explizit aufgeführt sind. Das Gleiche gilt für die Swisscom, für welche als börsenkotierte Unternehmen eingeschränkte Informations- pflichten gelten (Art. 6a Abs. 6 Bundespersonalgesetz; SR 172.220.1). Den Unternehmen wird eine Informationspflicht auferlegt, die Angaben über die Kaderlöhne im Jahresbericht oder in einem gleichwertigen Informationsorgan öffentlich zugänglich zu machen. Sie haben die Abweichungen zu den Angaben des Vorjahres zu kommentieren. Die Finanzdelegation stellte in einem Schreiben an den Bundesrat fest, dass die Kaderlohnverordnung in einem entscheidenden Punkt abgeschwächt worden ist. Nach der vom Bundesrat genehmigten Version kann das EFD die Departemente in begründeten Einzelfällen beauftragen, dem Bundesrat bestimmte Vertragsbedingun- gen zur Konsultation vorzulegen. Das EFD sah ursprünglich vor, in Ausführung des Kaderlohngesetzes eine umfassende Konsultationspflicht des Bundesrates einzufüh- ren, wenn Kaderlöhne, Leistungen für die berufliche Vorsorge und Abgangsentschä- digungen eine bestimmte Obergrenze übersteigen. Zudem soll das EFD in Zukunft sicherstellen, dass die Berichterstattung über die Kaderlohnentwicklung in den einzelnen Unternehmungen im Vorjahr bis Ende Januar abgeschlossen ist.

Die Finanzdelegation wird die Umsetzung des Kaderlohngesetzes und der Kaderlohnverordnung weiter verfolgen. Sie wird prüfen, wieweit die Kader- lohnverordnung geändert werden muss, um dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen.

5.1.3 Bundesangestellte in Verwaltungsräten

Seit rund 30 Jahren erhält die Finanzdelegation jedes Jahr die Liste der Bundesange- stellten, die Einsitz in Verwaltungsräten von Gesellschaften nehmen, an denen der Bund direkte oder indirekte Interessen hat. Die Finanzdelegation führt alljährlich Gespräche mit dem Vorsteher des Finanzdepartements und mit dem Direktor des Eidgenössischen Personalamt, um sicherzustellen, dass der Grundsatz beachtet wird, wonach das Verwaltungsratshonorar, sofern es den Lohn des Bundesangestellten um mehr als 5 % überschreitet, an die Bundeskasse zurückerstattet werden muss. Dabei handelt es sich um eine Regel, welche der Bundesrat auf Vorschlag der Finanzdele- gation seit langem befolgt. Die Finanzdelegation hat in ihren Jahresberichten punk- tuell darüber berichtet, so zum letzten Mal im Jahr 1999 (vgl. Tätigkeitsbericht 1999, Ziff. 3.1.2).

Nach dem Inkrafttreten der neuen Personalgesetzgebung stellte die Finanzdelegation 2003 bei der Kenntnisnahme der Liste für das Vorjahr fest, dass gemäss Artikel 92 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) die Bundesangestellten in Verwaltungsräten ein damit erzieltes Einkommen an die Bundeskasse abliefern müssen, soweit es zusammen mit ihrem Lohn 110 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Mit der neuen Obergrenze von 10 % unterstehen nur drei der 22 auf der Liste angeführten Ange- stellten der Ablieferungspflicht. Die Finanzdelegation weiss sehr wohl, dass die Aufgaben als Verwaltungsräte für die Mandatsträger eine zusätzliche Belastung bedeuten. Sie hat aber den Bundesrat gefragt, ob es angesichts der Finanzlage des Bundes nicht angemessen wäre, die Ablieferungsgrenze von 5 % beizubehalten oder eine andere für den Bund günstige- re Pauschallösung zu verabschieden. Im Übrigen warf die der Finanzdelegation unterbreitete Liste zahlreiche Fragen auf, unter anderem zur Berechnung des zu- rückzuerstattenden Betrags oder zum Grund für die Ernennung der Beamten. Die Finanzdelegation hat eine Klärung dieser Fragen verlangt. Der Vorsteher des EFD betonte in einer Unterredung, dass der Bundesrat beabsich- tigte, die Angelegenheit im Lichte der jüngsten einschlägigen Entwicklungen unter- suchen zu lassen. Die Finanzdelegation warf ein, die Frage der den Bundesbeamten gezahlten Verwaltungsratshonorare müsse aus der Perspektive der Gleichbehand- lung und unter dem Blickwinkel der Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglie- der geprüft werden. Zunächst sei zu ermitteln, ob die einzelnen Verwaltungsrats- mandate festen Bestandteil des Pflichtenheftes des Angestellten bildeten, ob das Mandat zur Interessenswahrung des Bundes ausgeübt werde und ob es mithin zur Tätigkeit des Angestellten beim Bund gehöre. In solchen Fällen müssten die bezo- genen Honorare laut Auffassung der Finanzdelegation grundsätzlich an die Bundes- kasse abgeliefert werden. Der Angestellte würde eine Besoldungszulage erhalten, welche der Zusatzarbeit und der Verantwortung im Zusammenhang mit dem für den Bund ausgeführten Mandat entspricht. Besonders aufwändige Mandate sollten eine Ausnahme von den oben erwähnten Regeln oder eine besondere Behandlung recht-

fertigen. Es versteht sich von selbst, dass der Bund in diesem Fall zumindest indirekt Verantwortung für den Angestellten als Verwaltungsratsmitglied trägt. Dagegen sollten Mandate, die nicht fest zum Pflichtenheft des Angestellten gehören, als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen behandelt werden, für welche der Bund keinerlei Verantwortung übernimmt. Nach der Untersuchung der gesamten Thematik beantragte der Bundesrat, die aktu- elle Lage nicht zu ändern, zumal sich die von der Finanzdelegation verlangten Unterscheidungen schwer anwenden liessen. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass die volle Rückerstattung der Honorare der seit zahlreichen Jahren verfolgten Politik zuwider läuft. Schliesslich würde sich eine Besoldungszulage als kostspieli- gere Lösung erweisen, weil Beiträge an die Pensionskasse abgeführt werden müss- ten.

Die Finanzdelegation bleibt bei der Überzeugung, dass der Bundesrat eine klare Politik betreffend die Bundesangestellten in Verwaltungsräten festlegen und dabei die gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit, welche der Bund mögli- cherweise übernimmt, sowie die zu definierenden Kriterien der Zweckmässig- keit berücksichtigen soll. Die Finanzdelegation wird den Dialog mit dem Bun- desrat in dieser Perspektive fortsetzen.

5.2 Kreditgeschäfte

5.2.1 Übersicht über die bewilligten dringlichen Kredite

Die Finanzdelegation hat auch im Berichtsjahr eine strenge Praxis in der Beurteilung dringlicher Nachtragskredite angewendet. Die Zahl der vom Bundesrat vorgelegten Vorschussbegehren ist auf 24 (Vorjahr 33) zurückgegangen. Bekanntlich kann die Finanzdelegation bei zeitlicher Dringlichkeit anstelle des Parlaments Ausgaben zustimmen, für die kein oder kein ausreichender Zahlungskredit oder Verpflich- tungskredit bewilligt ist (Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 31 Abs. 3 des Finanzhaushaltge- setzes FHG; SR 611.0). Im Jahr 2003 beantragte der Bundesrat bei 24 Zah- lungskrediten und bei zwei Verpflichtungskrediten die dringliche Kreditbewilligung. Ein eingereichter Nachtragskredit wurde vor der Behandlung durch die Finanzdele- gation wieder zurückgezogen. Das Dringlichkeitsverfahren muss im Einzelnen eingehend begründet sein. Die Finanzdelegation verlangt den Nachweis, dass die Kreditbereitstellung innert den kurzen Fristen erforderlich ist und dass die Verabschiedung durch das Parlament bis zum ordentlichen Nachtrag I oder II nicht abgewartet werden kann. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Kreditbedarf bereits bei der Aufstellung des Voranschlags voraus- sehbar war. Es gilt nämlich zu verhindern, dass die Verwaltung auf dem Nachtrags- kreditweg einfacher zu Mitteln kommt als im ordentlichen Budgetierungsverfahren. Grösste Zurückhaltung ist für Nachtragskredite geboten, die sich auf vom Parlament gekürzte Kreditrubriken beziehen; hier bedarf es einer besonders eingehenden Begründung für allfällige Ausgaben über die von den Räten bewilligte Limite. Über das dringliche Nachtragskreditverfahren darf zudem der Ausgabenplafonds nicht umgangen werden. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Nachtragskredite in den letzten elf Jahren und den Anteil der von der Finanzdelegation im Dringlichkeitsver- fahren genehmigten Zahlungskredite (gewöhnliche Vorschüsse).

Tabelle 2

Entwicklung der Nachtragskredite 1993–2003

Jahr Nachtragskredite in % des Davon durch die in % der Mio. Fr. Voranschlags Finanzdelegation Nachtragskredite genehmigt (in Mio. Fr.)

1993 2942 7,4 828* 28 1994 731 1,7 237 32 1995 648 1,5 195 30 1996 1704 3,9 169 10 1997 1552 3,5 371 24 1998 764 1,6 345 45 1999 962 2,1 532 55 2000 641 1,4 210 33 2001 2968 6,1 1925** 65 2002 1250 2,4 584 47 2003 684 1,3 424 62 * davon 0,6 Mrd. Fr. für die Arbeitslosenversicherung ** davon 1,248 Mrd. Fr. für die Luftfahrt

Trotz der strengen Haltung der Finanzdelegation gegenüber dringlichen Nachtrags- krediten war es auch im Berichtsjahr unumgänglich, 62 Prozent der Nachtrags- kreditbeträge sofort freizugeben. Die Finanzdelegation stimmte 2003 insgesamt

24 Vorschüssen auf Nachtragskrediten im Betrag von 424 Millionen Franken zu. Im

Gegensatz zum Jahr 2002 musste kein Vorschussbegehren abgelehnt werden. Ein Nachtragskredit für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) bei der Krankenver- sicherung von 100 Millionen Franken war der höchste zu bewilligende Betrag. Auch damit wurde der für das 2003 geltende Höchstbetrag bei den Prämienverbilligungen nicht überschritten. Grund für die Auszahlung war, dass mehrere Kantone mehr Geld anforderten, wozu sie aufgrund der Rechtsgrundlagen auch berechtigt waren. Die zwei Zusatzkreditbegehren (Art. 31 Abs. 3 FHG) betrafen eventuelle Verpflich- tungen für Zahlungen im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzforderungen wegen dem Flugzeugzusammenstoss über dem Bodensee (15 Millionen Franken) sowie Verpflichtungen für Baubeiträge für die berufliche Ausbildung (50 Millionen Franken). Im 2001 hatte die Finanzdelegation insbesondere wegen der Probleme der Luftfahrt ausserordentlich viele Kredite im Dringlichkeitsverfahren bewilligt. Diese Kreditbe- schlüsse der Finanzdelegation lösten parlamentarische Vorstösse aus. Die Staatspoli- tische Kommission des Nationalrates hat zu einer Initiative der SVP-Fraktion (01.462) einen Bericht ausgearbeitet, der im Jahre 2004 im Nationalrat behandelt wird (vgl. Ziff. 3.1).

5.2.2 Sicherheitsaufwendungen für den G8-Gipfel in Evian

Vom 1.–3. Juni 2003 fand auf Einladung des französischen Staatspräsidenten in Evian-les-Bains das Gipfeltreffen der Staatschefs der sieben grössten Industrienatio- nen sowie Russlands (G8) statt. Im Hinblick darauf hatte der damalige Bundespräsi- dent Kaspar Villiger dem französischen Staatspräsidenten Chirac bereits Ende Juli

2002 die Unterstützung durch die Eidgenossenschaft zugesagt. Sodann sind die

Kantone Genf, Waadt und Wallis mit Unterstützungsbegehren an den Bund gelangt. Um diese nicht budgetierten Zusatzkosten abzudecken, hat die Finanzdelegation auf Antrag des Bundesrates am 28. April 2003 einem Nachtragskredit von rund 21,5 Millionen Franken zugestimmt. Am 25. August 2003 bewilligte sie zudem einen weiteren Nachtragskredit im Umfang von rund 4,05 Millionen Franken zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz deutscher Polizeikräfte zu Gunsten der erwähnten Kantone. Insgesamt wurden von der Finanzdelegation somit rund 25,6 Millionen Franken für den G8-Gipfel bewilligt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende zu deckende Zusatzaufwendungen (Tabelle 3):

Tabelle 3

Zusatzaufwendungen für den G8-Gipfel

Art der Leistungen des Bundes Betrag Ordentliches Fr. Budget/Nachtrag

Pauschalentschädigung an die Kantone 14 000 000 Nachtrag Einsatz der ausserkantonalen Polizeikräfte 5 800 000 Nachtrag (IKAPOL) Max. Mehraufwand EDA 131 000 Nachtrag Max. Mehraufwand EJPD 50 000 Nachtrag Max. Mehraufwand EFD (GWK) 1 600 000 Nachtrag Abgeltung deutsche Polizeikräfte 4 050 000 Nachtrag

Total durch die Finanzdelegation bewilligte Bundesmittel 25 631 000

Für die zahlungsmässige Abwicklung eröffnete die Eidgenössische Finanzverwal- tung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange- legenheiten die Rubrik 201.3600.376 «G8-Gipfel in Evian: Sicherheitsaufwendun- gen». In der Folge wurden die verschiedenen auf dem Nachtragsweg anbegehrten Zahlungskredite und die entsprechenden Zahlungen zentral über diese neue Rubrik abgewickelt (vgl. dazu Ziff. 5.2.3; Kreditrubrik für WEF). Anzumerken ist, dass die von der Finanzdelegation bewilligte Summe von rund 25,6 Millionen Franken nicht die Gesamtkosten umfasst, welche dem Bund durch den G8-Gipfel erwachsen sind. Besonders hinzuweisen ist auf einen weiteren Kos- tenblock von rund 3,3 Millionen Franken, welcher das Departement für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Rahmen des ordentlichen Nach- tragsverfahrens zusätzlich für subsidiäre Armeeeinsätze anbegehrte. Weiter sind anderweitige Leistungen wie das Zur-Verfügung-Stellen von Armeematerial und

subventionierte Zivilschutzeinsätze anzuführen, welche der Bund unentgeltlich erbrachte. Schliesslich ist einschränkend darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Fristen für den Nachtrag II/2003 noch keine Schlussabrechnung über die Kosten des G8-Gipfels vorlag, weshalb es sich bei den vorliegenden Angaben lediglich um eine Zwischenbilanz handelt.

5.2.3 Kreditrubrik für WEF

Die Finanzdelegation hatte bereits im Jahr 2001 mit einer gewissen Beunruhigung festgestellt, dass die Sicherheitskosten für das World Economic Forum (WEF) in Davos von Jahr zu Jahr zunehmen und die Kosten zulasten des Bundes regelmässig über Nachtragskredite abgewickelt werden. Weil diese Kosten regelmässig jedes Jahr, jedoch in verschiedensten Rubriken anfallen, verlangte die Finanzdelegation in einem längeren Schriftenwechsel mit dem Bundesrat eine transparente Budgetierung der Gesamtkosten des WEF im betreffenden Voranschlag. Resultat dieser Bemühungen ist die Eröffnung einer neuen Sammelrubrik mit der Bezeichnung «World Economic Forum (WEF) in Davos: Bundesbeiträge». Diese neue WEF-Sammelrubrik orientiert sich am Muster der für den G8-Gipfel beim EDA zentral geführten Rubrik «G8-Gipfel in Evian: Sicherheitsaufwendungen» und wird beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tement/seco eingestellt. Einschränkend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine restlose Erfassung sämtlicher Kosten, welche beim Bund und bundesnahen Unter- nehmen aufgrund des WEF anfallen, in dieser Sammelrubrik aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Diese nicht in der Sammelrubrik enthaltenen Kosten werden in Zukunft im Begründungsteil der Botschaft zum Voranschlag und zur Staatsrechnung dargestellt.

6 Weitere Prüfungspunkte nach Departementen

6.1 Behörden und Gerichte

6.1.1 Wirksamkeit der Finanzinspektorate

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanz- kontrolle (FKG; SR 614.0) überwacht die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die Wirksamkeit der Kontrollen der Finanzinspektorate (FISP). Im Laufe der beiden letzten Jahre untersuchte die EFK die Kontrolltätigkeiten der 18 FISP der Bundesverwaltung. Sie berichtete in ihrem Jahresbericht darüber (vgl. Bericht der EFK 2003 Ziff. 7.2.) und hielt die Finanzdelegation regelmässig über ihre Arbeiten auf dem Laufenden. Die Prüfung der EFK, die Vergleichscharakter hatte, betraf die institutionelle Stellung, Auftrag, Prüffeld, Personalbestand und – qualifizierung, Revisionsprogramme und -resultate sowie den Bericht und die nach- träglichen Kontrollen der FISP. Die EFK gelangte in ihrem Jahresbericht vom 14. März 2003 zum Schluss, dass die Inspektorate der Bundesverwaltung die Voraussetzungen zur wirkungsvollen Umsetzung ihrer Prüfungsaufträge zum grossen Teil erfüllen. Die Reglemente der FISP enthalten klare Definitionen ihrer Aufgaben. Die Mitarbeitenden der FISP

verfügen über eine fundierte Ausbildung und häufig auch über eine langjährige Erfahrung im Revisionsbereich. Eine Schwachstelle bildet die ungenügende Perso- nalausstattung. Ausserdem werden die Mitarbeitenden häufig zu mit ihrem eigentli- chen Prüfauftrag konkurrierenden Sonderaufgaben für die Amtsleitung herangezo- gen. Weitere Schwächen sind unsystematische Risikoanalysen sowie Lücken in der Definition der Verfahren. Die Finanzdelegation nahm die Empfehlungen der EFK, die sich aus deren Schluss- folgerungen ergeben, zur Kenntnis: Aufstockung des Personalbestands auf mindes- tens drei Einheiten pro FISP, Konzentration der FISP auf ihre Kontrollaufgaben, stärker auf die Risikoanalyse ausgerichtete Planung usw. Die EFK strebt eine Ver- besserung der Ausbildung der Mitarbeitenden der FISP an. So sollen sie insbesonde- re anlässlich der Einführung der Armee XXI und des Neuen Rechnungsmodells des Bundes verstärkt unterstützt werden.

Die Finanzdelegation hat erfahren, dass das interne Inspektorat im Rahmen des Wechsels der Bundespensionskasse zur PUBLICA abgeschafft werden soll. Sie erwartet, dass dadurch die Aufsichtstätigkeit nicht beeinträchtigt wird.

6.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige

Angelegenheiten

6.2.1 Besuch bei der Immobilienstiftung für die

internationalen Organisationen (FIPOI) Da die Finanzdelegation mehrere Male Entscheide zu dringlichen Kreditbegehren der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) fällen musste und jeweils deren Informationsbriefe erhält, stattete die Sektion 2 der Finanzdelega- tion im April dem Sitz der FIPOI in Genf einen Informationsbesuch ab. Die FIPOI ist eine 1964 gegründete privatrechtliche Stiftung des Bundes und des Kantons Genf, die bezweckt, ohne Gewinnabsicht für die in Genf ansässigen nicht gewinnstrebigen internationalen Organisationen die notwendigen Immobilien bereit- zustellen. Organe der FIPOI sind der Stiftungsrat, die Direktion mit der Verwaltung, die Finanzkommission, die Technische Kommission sowie die Kontrollstelle. Der Bund unterstützt die FIPOI mit finanziellen Beiträgen (Darlehen, à-fonds-perdu- Beiträge), der Kanton Genf stellt kostenlos Boden zur Verfügung. Gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die interna- tionalen Organisationen (FIPOI) in Genf (SR 617) kann der Bund der FIPOI zinslo- se Darlehen gewähren. Die Darlehen müssen innerhalb von höchstens 50 Jahren zurückbezahlt werden. Von ihrer Gründung bis zum 31. Dezember 2001 gewährte der Bund der FIPOI Darlehen in der Höhe von insgesamt 902 Millionen Franken. Ende 2001 hatte die FIPOI für diese Bundesdarlehen Zinsen und Rückzahlungen von 466 Millionen Franken geleistet. Das zum Brandversicherungswert geschätzte Vermögen der FIPOI betrug per 31. Dezember 2001 549 Millionen Franken. Für die Wahrnehmung der Bundesinteressen ist die Sektion internationale Organisa- tionen und Sitzstaatpolitik der Politischen Abteilung III des EDA zuständig, in enger Zusammenarbeit mit der Eidg. Finanzverwaltung (EFV) und dem Bundesamt für

Bauten und Logistik (BBL). EDA, EFV und BBL verfügen je über einen Vertreter im FIPOI-Stiftungsrat. Die FIPOI sieht sich speziellen Rahmenbedingungen gegenüber. Im Bereich der Ansiedlung internationaler Organisationen herrscht starke internationale Konkur- renz. Viele Länder investieren sehr grosse Summen, um internationale Organisatio- nen bei sich anzusiedeln. Macht die Schweiz hier nicht gewisse Konzessionen und gibt ein konkurrenzfähiges Angebot ab, so ist es schwierig, neue Organisationen anzusiedeln oder einen Wegzug bereits angesiedelter in andere Länder mit besseren Konditionen zu verhindern. Auf der anderen Seite steht den Bedürfnissen der FIPOI die Lage der Bundesfinanzen gegenüber. Die FIPOI unterscheidet drei Kategorien von Gebäuden, bei denen sich unterschied- liche Probleme zeigen. Kategorie 1 (Normalfall): Ein Gebäude im Besitz einer grossen internationalen Organisation wird durch ein Darlehen des Bundes an die FIPOI finanziert (Beispiel Weltgesundheitsorganisation [WHO]). Die FIPOI nimmt hier gewisse Verwaltungs- aufgaben wahr. Kategorie 2: Die FIPOI ist selbst Besitzerin des Gebäudes (z.B. Verwaltungsgebäu- de Montbrillant) und vermietet dieses an internationale Organisationen. Hier steht die FIPOI vor der Aufgabe, die Mieten so festzulegen, dass daraus auch grössere Renovationen finanziert werden können. Ansonsten könnte es zur Situation kom- men, dass der Bund über die FIPOI die internationale Organisation bei solchen Renovationen unbeabsichtigt noch einmal unterstützen müsste. Kategorie 3: Die FIPOI verwaltet Gebäude für Dritte (z.B. Eidgenossenschaft, Kanton Genf). Hier ist die FIPOI konkurrenzfähig auf dem Markt und nimmt z.B. für den Kanton Genf gewisse Aufgaben wahr. Gewisse Schwierigkeiten bereitet die Festlegung von Rückstellungen und Reserven. Diese haben im Verlaufe der Zeit zugenommen. Für deren Bildung und Auflösung fehlten bis anhin aber klare Richtlinien und Kriterien. Auch gewisse Positionen in der Bilanz der FIPOI waren der Finanzdelegation nicht klar. In diesem Zusammen- hang stellte sich für die Finanzdelegation auch die Frage der Darstellung der FIPOI- Darlehen in der Bilanz des Bundes. Durch das neue Rechnungsmodell des Bundes dürfte sich hier zukünftig eine gewisse Klärung ergeben. Beim Übergang zum neuen Modell wird man ein Restatement der Werte vornehmen müssen. Die Finanzdelega-

tion verlangt hier die Festlegung klarer Bewertungskriterien. In einem Fall wurden die finanzrechtlichen Bestimmungen nicht voll eingehalten. Der Bund hat für das der Welthandelsorganisation (WTO) geschenkte Centre Willi- am Rappard auch die Verpflichtung übernommen, den baulichen Unterhalt sowie die für die Erhaltung des Gebäudes erforderlichen Renovationsarbeiten zu finanzieren. Aus praktischen Gründen wurde der vom Bund finanzierte Unterhalt der FIPOI überantwortet. Aus finanzplanerischen Gründen werden feste Beiträge an die FIPOI bezahlt, die jeweils mit dem Budget bewilligt werden. Die ausgeschütteten Beträge können die tatsächlichen Kosten jedoch zeitweise überschreiten, was ein Verstoss gegen Artikel 14 Absatz 1 Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) ist, der vorschreibt, dass nur Aufwendungen anrechenbar sind, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Arbeit unbedingt erforderlich sind. Die FIPOI und das EDA sind sich der Problematik bewusst. Zukünftig sollen allfällige Überschüsse im Jahr nach deren Erzielung der subventionierenden Stelle zurückerstattet werden.

Beim Verkauf eines Gebäudes der FIPOI wurde ein Teil des Verkaufserlöses dem CERN zur Verfügung gestellt. Die Finanzdelegation vertritt hier die Auffassung, dass solche weit reichenden finanziellen Entscheide nicht an den parlamentarischen Gremien vorbei abgewickelt dürfen, auch wenn im konkreten Fall gute Gründe für das gewählte Vorgehen sprachen und deren Rechtmässigkeit auch vorgängig geprüft wurde. Die Vorsteherin des EDA stimmte dieser Einschätzung zu. Für die Finanzdelegation stellte sich auch die Frage, was passieren würde, wenn eine internationale Organisation, die in einem ihr gehörenden, aber von der FIPOI finan- zierten Gebäude untergebracht war, wegzieht aus Genf. Für das Centre William Rappard besitzt die FIPOI ein Vorkaufsrecht, sodass die Besitzerin WTO in einem solchen Fall das Gebäude nicht an jemand anders verkaufen könnte. In andern Fällen fehlt ein solches Recht. Eine weitere Frage stellte sich, was bei einem in der Praxis sehr unwahrscheinlichen Konkurs einer internationalen Organisation geschehen würde. Die Finanzdelegation legte diese Frage auch der Vorsteherin des EDA vor. Hier zeigt sich, dass rechtlich nur sehr wenig geregelt ist, da kein internationales Konkursverfahren existiert. Internationale Organisationen sind zudem geschützt durch Privilegien und Immuni- täten. Zudem schliessen die internationalen Organisationen den Darlehensvertrag mit der FIPOI und nicht mit dem Bund ab. Dieser hat aber dennoch ein finanzielles Ausfallrisiko zu tragen, wenn auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko verwirklicht, sehr klein ist. Der Stiftungsrat hat an seiner Sitzung vom 28. November 2003 eine Statutenrevision verabschiedet, welche der FIPOI künftig in eng umrissenen Einzelfällen ein Tätig- werden auf dem Gebiet des Kantons Waadt ermöglicht. Der Bundesrat hat diesen Entscheid gutgeheissen. Die Finanzdelegation vertritt die Auffassung, dass vor einem allfälligen Beitritt des Kantons Waadt in die FIPOI-Stiftung eine Abrechnung erstellt werden muss, aus der die bisherigen Leistungen des Bundes und des Kantons Genf ersichtlich sind.

Die Finanzdelegation unterbreitete der Vorsteherin des EDA einen Kurzbericht mit ihren Feststellungen und einigen Empfehlungen. Das EDA und die FIPOI haben diesen zustimmend zur Kenntnis genommen und entsprechende Mass- nahmen ergriffen. Die Finanzdelegation wird über die FIPOI-Informationsbriefe über die Fortentwicklung der Stiftung informiert und wird sich weiterhin mit dieser befassen.

6.3 Eidgenössisches Departement des Innern

6.3.1 Oberaufsicht über den ETH-Bereich

Bereits im Bericht über die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 2000 hatte die Finanzdelegation darauf gedrängt, dass offene finanzrelevante Fragen noch vor dem Beginn der Beratungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Eidge- nössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz; SR 414.110) geklärt werden. Gestützt auf einen Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 15. Oktober 2002 zum Wechsel des ETH-Bereichs in den 3. Kreis musste die

Finanzdelegation jedoch feststellen, dass die Vorlage für eine Teilrevision des ETH- Gesetzes an das Parlament überwiesen wurde, obwohl etliche der von der EFK festgestellten Probleme noch nicht bereinigt waren. Aus diesem Grund wurde eine gemischte Arbeitsgruppe aus Vertretern des ETH-Bereiches, der EFK und der Eid- genössischen Finanzverwaltung (EFV) eingesetzt. Diese hatte den Auftrag, Vor- schläge zur Lösung der offenen finanzrelevanten Probleme zu machen. Anfangs des Berichtsjahres 2003 betraf dies im Wesentlichen folgende Problemkreise: – «Altrechtliche Professoren» – Mobilienübertragung – Risk Management Ende 2003 hat die Finanzdelegation festgestellt, dass hinsichtlich der drei erstge- nannten Pendenzen Lösungen erzielt wurden. Bezüglich der vierten Pendenz jedoch, dem Risk Management, hat in der tripartiten Arbeitsgruppe keine Einigung gefunden werden können. Insbesondere war umstritten, ob der Bund oder der ETH-Bereich die Kosten zu tragen hat, falls Risiken im ETH-Bereich zu Schäden führen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Regelung über die Schadensdeckung aus der Änderung der Verordnung ETH-Bereich (SR 414.110.3) ausgeklammert und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Finanzdepar- tement (EFD) beauftragt, bis am 30. Juni 2004 die noch ungelöste Frage der Kosten- tragung von Eigen- und Drittschäden im ETH-Bereich zu prüfen. Im Hinblick auf diese weiteren Abklärungen hat die Finanzdelegation den Bundesrat aufgefordert, zur Frage der Kostentragung von Schäden aus dem ETH-Bereich eine Regelung zu treffen, welche sich in erster Linie an den finanzpolitischen Vorgaben des Bundes orientiert und möglichst grosse Anreize zur Risikominimierung auf Stufe der einzel- nen ETH-Institutionen schafft. Die Finanzdelegation hat sich ebenfalls nach den Modalitäten einer Beteiligung der ETH am Einkauf in die Pensionskasse bzw. der Austrittsleistung im Falle eines frühzeitigen Austritts erkundigt. Die eidgenössischen Hochschulen haben in den letzten zwei Jahren 6,6 Millionen Franken als Arbeitgeberanteil an den Einkauf von ausländischen Dozierenden in die berufliche Vorsorge geleistet. Im gleichen Zeit- raum haben vier Personen, an deren Einkauf in die Pensionskasse sich die ETH im Umfang von insgesamt 113 300 Franken beteiligt hatten, die ETHs vor Ablauf der

zehn Anstellungsjahre verlassen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der von der ETH bezahlte Arbeitgeberanteil bei Wegzug ins Ausland in vollem Umfang behalten werden. Im Berichtsjahr konnte überdies ein Geschäft abgeschlossen werden, mit welchem sich die Finanzdelegation seit 1997 mit wachsendem Unmut befassen musste. Dabei handelt es sich um das Geschäft mit Testmaterialien bei der Eidgenössischen Mate- rialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), welches in die privatrechtliche Unter- nehmung «EMPA Testmaterialien AG» ausgegliedert worden war. In der Folge blieb lange Zeit umstritten, welche Summe die EMPA dem Bund für die Ausgliede- rung des Testmaterialiengeschäfts in ein privatwirtschaftlich geführtes Profit Center zu bezahlen hat. Nicht zuletzt aufgrund einer neuerlichen Intervention der Finanzde- legation erklärte sich die EMPA im Oktober 2003 schliesslich bereit, der Bundes- kasse eine Million Franken als Entschädigung für die Privatisierung des Testmate- rialiengeschäfts zu überweisen.

Die Finanzdelegation fordert das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) auf, seiner Aufsichtspflicht über den ETH-Bereich verstärkt nachzukommen und insbesondere zu verhindern, dass profitable Geschäftszweige auf Kosten der Bundeskasse aus dem ETH-Bereich ausgegliedert werden.

6.3.2 Informationsbesuch beim GS EDI

Die Finanzdelegation hat im Berichtsjahr einen Informationsbesuch beim General- sekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (GS EDI) durchgeführt. In allgemeiner Hinsicht stellte die Finanzdelegation fest, dass für die immer wichtiger werdenden Controllingaufgaben bislang relativ wenig Mittel zur Verfügung stehen. Betreffend die Finanzaufsicht im Speziellen wurde festgestellt, dass im EDI kaum interne Finanzinspektorate vorhanden sind. Die Finanzdelegation hat diesen Umstand zur weiteren Abklärung an die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) weiter geleitet. Betreffend die personelle Situation wurde festgestellt, dass ein neues Instrument, die Arbeitsplatzanalyse, dazu beitragen soll, bei Vakanzen eine Über- prüfung der Aufgaben vorzunehmen. In Bezug auf den Bereich Bildung und For- schung im Besonderen hat die Finanzdelegation zur Kenntnis genommen, dass die diesbezüglichen spezifischen Struktur- und Aufsichtsfragen sowohl auf Stufe EDI als auch auf Stufe Bundesrat Gegenstand von Überprüfungen sind. Die Finanzdelegation hat sich sodann über das umfangreiche Aufgabengebiet der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht informieren lassen. Aus finanzpolitischer Sicht wurde als heikel erkannt, dass die Auslagerung von Bundesaufgaben in Stiftungen, welche rechtlich starre Gebilde sind, dazu führen kann, dass Aufgaben und damit Ausgaben ohne parlamentarische Mitsprache perpetuiert werden und dadurch die Budgethoheit des Parlaments tangiert wird. Die Finanzdelegation hat sodann die Auffassung der Stiftungsaufsicht zur Problematik des Einsitzes von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes in Gremien von bundesnahen Stiftungen und zur Frage der Unabhängigkeit der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht zur Kenntnis genommen; sie war von der getroffenen Regelung befriedigt. Schliesslich hat sich die Finanzde- legation über neue Herausforderungen, mit welcher die Stiftungsaufsicht je nach Ausgang der Revision des Stiftungsrechts und des Rechnungslegungsgesetzes kon- frontiert werden könnte, orientieren lassen.

Die Finanzdelegation fordert das Eidgenössische Departement des Innern auf, durch geeignete Personalbewirtschaftungsinstrumente wie beispielsweise eine Arbeitsplatzanalyse genügend Ressourcen für die umfangreichen Controlling- aufgaben im Generalsekretariat im Allgemeinen und für die spezifischen Auf- sichtsaufgaben der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht im Besonderen bereit zu stellen.

6.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

6.4.1 Informationsbesuch beim Bundesamt für Flüchtlinge

Anlässlich eines Informationsbesuchs vom 15. Mai 2003 beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat sich die Finanzdelegation insbesondere über das neue Finan- zierungsmodell der Globalpauschale orientieren lassen. Das neue Finanzierungsmo- dell bezweckt, dem Willen des Gesetzgebers durch finanzielle Anreize Nachachtung zu verschaffen. In dieser Steuerungsfunktion liegt nach Auffassung der Finanzdele- gation das Hauptargument für die Umstellung auf die Finanzierung über Globalpau- schalen. Das BFF erwartet eine Effizienzsteigerung in der Verwaltung auf Bundes- und Kantonsebene und einen positiven Einfluss auf die Summe der öffentlichen Ausgaben durch die Verkürzung der Vollzugsdauer. Allfällige administrative Entlas- tungen durch den Wegfall der Erstellung und Kontrolle von umfangreichen Quar- talsabrechnungen wurden hingegen nicht beziffert. Weil die Einführung dieses neuen Anreizsystems nicht nur administrative, sondern auch strukturelle Verbesse- rungen erwarten lässt, erscheint aus der Sicht der Finanzdelegation eine zumindest versuchsweise Umsetzung selbst dann als gerechtfertigt, wenn ein allfälliger admi- nistrativer Entlastungseffekt zurzeit nicht beziffert werden kann und gewisse Kanto- ne dagegen sowohl finanzielle als auch politische Bedenken ins Feld führen. Zudem erachtet die Finanzdelegation die mit dem neuen Finanzierungsmodell ebenfalls bezweckte Fokussierung der knappen Ressourcen auf diejenigen Personen, welchen sich im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz eine längerfristige Lebensper- spektive eröffnet, als begrüssenswert. In Bezug auf das Entlastungsprogramm (EP 03) hat die Finanzdelegation zur Kennt- nis genommen, dass das BFF mit der Streichung der Fürsorgeleistungen an Perso- nen, auf deren Asylgesuch letztinstanzlich nicht eingetreten wurde, die Vorgaben des EP 03 zu erfüllen gedenkt. Mit Blick auf die Alternative zu diesem Vorgehen – finanziell nicht tragbare und grundrechtlich nicht verantwortbare Internierungslager – kam die Finanzdelegation zum damaligen Zeitpunkt zum Schluss, dass der vom BFF vorgeschlagene Weg gestützt auf die präsentierten Daten und Prognosen zumindest plausibel erscheint. Schliesslich hat die Finanzdelegation von einem Projekt für ein umfassendes Risi- komanagement Kenntnis genommen, welches im BFF erarbeitet wird und in einem

ersten Schritt eine umfassende Risikoanalyse beinhaltet. Die Finanzdelegation stellte fest, dass sich dieser umfassende Ansatz einerseits vom globalen Ansatz unterschei- det, welcher den Risikoanalysen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zugrunde liegt, sich aber andererseits auch von der spezifischen Risikoanalyse der Finanzaufsicht im engeren Sinne abhebt. Ausgehend von diesem Befund und mit Blick auf die laufende Risikoanalyse auf Stufe des Bundesrates hat die Finanzdele- gation beschlossen, sich vom weiteren Fortgang des Risikomanagement-Projekts im BFF berichten zu lassen.

Die Finanzdelegation begrüsst die eingeleiteten Arbeiten für ein Risikomanage- ment im BFF. Sie erachtet diese Anstrengungen als ein weiteres Element, damit das Amt gestützt auf fundierte Zahlen und Fakten einerseits innovative Spar- massnahmen zu entwickeln und andererseits auch in der Öffentlichkeit vermehrt für den humanitären Auftrag des BFF einzustehen vermag.

6.4.2 Kostenbeteiligung der Standortkantone für die neuen

Bundesgerichte Die Finanzdelegation bewilligte am 17. September 2002 auf Antrag des Bundesrates einen gewöhnlichen Vorschuss von 250 000 Franken für die Projektorganisation beim Aufbau der neuen Bundesgerichte. Dabei forderte sie den Bundesrat auf, dass die Kantone St. Gallen und Tessin eine ebenbürtige finanzielle Unterstützung beim Aufbau der neuen Bundesgerichte erbringen müssen, wie dies von den Kantonen Freiburg und Aargau zugesichert worden war. In Anbetracht der erheblichen finanziellen Belastung für den Bund – im Finanzplan 2004–2006 waren 78 Millionen Franken für die neuen Bundesgerichte eingeplant – forderte die Finanzdelegation das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf, bei den Verhandlungen mit den Standortkantonen darauf zu drängen, dass die vor dem Standortentscheid erfolgten Verlautbarungen konkretisiert werden. Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 beauftragte der Bundesrat die Projektorganisation neue Gerichte und das Bundesamt für Bauten und Logistik, zu Handen des Bundes- rates mit den Kantonen St. Gallen und Tessin eine Vereinbarung über deren finan- zielle Beteiligung auszuhandeln. Dabei gab der Bundesrat als Zielvorgaben folgende Eckwerte vor:

1. Die Standortkantone haben das Grundstück zur Verfügung zu stellen und

sich an den Gebäudeerstellungskosten in angemessener Weise zu beteiligen, wobei eine Beteiligung von 50 Prozent der gesamten Baukosten anzustreben ist.

2. Es ist anzustreben, dass die prozentuale finanzielle Beteiligung der Kantone

St. Gallen und Tessin an den Gesamtkosten des jeweiligen Baus gleich gross ist.

3. Die Vereinbarung mit den Kantonen St. Gallen und Tessin ist so auszuges-

talten, dass der Bund im Falle von künftig auftretenden veränderten Bedürf- nissen in seinem Handlungsspielraum nicht eingeschränkt wird. Der Bundesrat nahm am 19. Dezember 2003 die gemeinsamen Absichtserklärungen zwischen dem Bundesrat und den Regierungen der Kantone St. Gallen und Tessin zustimmend zur Kenntnis. Das EFD und das EJPD wurden ermächtigt, auf dieser Grundlage die Verträge mit den Kantonen St. Gallen und Tessin auszuhandeln. Basierend auf den aktuellen Schätzungen der Gesamtinvestitionskosten für die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts von 82 Millionen Franken leistet der Kanton St. Gallen einen Standortbeitrag, der ungefähr einer Kostenbeteiligung 43 % entspricht. In der gleichen Grössenordnung liegt der Standortbeitrag des Kantons Tessin an das Bundesstrafgericht mit einer Gesamtinvestitionssumme von 45 Milli- onen Franken. Die Finanzdelegation stellte mit Enttäuschung fest, dass die finanziel- le Beteiligung der Standortkantone deutlich unter den vom Bundesrat definierten Zielvorgaben liegt Die Finanzdelegation erkundigte sich zudem nach den personalpolitischen Mass- nahmen, die während der Übergangsphase der Ablösung der Rekurskommissionen durch das neue Bundesverwaltungsgericht geplant sind. Das Massnahmenkonzept steht noch in Bearbeitung. Die Finanzdelegation wird dazu Stellung nehmen und

dabei die Erfahrungen und Vergleichswerte bei früheren Umstrukturierungen in der Bundesverwaltung in die Beurteilung einbeziehen.

Die Finanzdelegation wird die finanziellen Auswirkungen des Transfers zu den neuen Bundesgerichten weiter überwachen und insbesondere die anvisierten Personalmassnahmen begutachten.

6.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport

6.5.1 Finanzielle Führung des Projektes Satos/Onyx

Die Schweiz verfügt über ein Satellitenaufklärungssystem für den Funkverkehr im Ausland namens Satos. Das Projekt wurde mittlerweile in Onyx umbenannt. Der Bundesrat beschloss im Jahre 1997, dieses Projekt voranzutreiben. Onyx ermöglicht den Empfang internationaler ziviler und militärischer Kommunikationen, die über Satelliten abgewickelt werden. Er liefert den obersten Bundesbehörden wichtige Informationen zur Beurteilung und Entscheidfindung im Bereich der Sicherheitspo- litik. Onyx ermöglicht eine Massenüberwachung von Kommunikationen. Es erleich- tert die Beschaffung nützlicher Informationen, beispielsweise bei der Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen (WMD) oder des internationalen Terrorismus. Onyx nahm im April 2000 seinen Dienst auf und arbeitet zurzeit im Probebetrieb. Der operationelle Betrieb wird im Laufe des Jahres 2004 aufgenom- men, die Aufnahme des Vollbetriebs ist auf Ende 2005/Anfang 2006 vorgesehen. Der Finanzdelegation wurde von der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein Bericht zum Projekt Satos/Onyx unterbreitet. Dieser zeigte auf, dass die Kosten des Projek- tes erheblich höher ausfallen werden als ursprünglich angenommen. Die EFK wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass zu Beginn des Projektes die Kosten, welche dem Bundesrat als Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurden, zu wenig fundiert waren und zu wenig auf die Projektrisiken hingewiesen wurde. Grund für diese Unterschätzung der Kosten war, dass zu Beginn des Projektes etliche Eck- punkte des Projektes noch nicht bekannt waren und insbesondere die Offerten der Zulieferfirmen im Zeitpunkt der Schätzung der Kosten noch nicht bekannt waren. Nachdem die Offerten der Lieferfirmen bekannt waren, bewegten sich die Kosten im Bereich der Prognosen. Der Bericht der EFK verwies schliesslich auf die spezielle Projektorganisation. Das VBS wickelt das Projekt in der Linie und nicht in einer Projektorganisation ab. Die Finanzdelegation beschloss, vom VBS eine Projektgeschichte sowie eine Über- sicht über die bewilligten Kredite in diesem Projekt zu verlangen. Zudem verlangte sie eine Kostenübersicht. An einer weiteren Sitzung führte sie mit Vertretern des VBS eine Aussprache über Onyx. Das VBS begründete diesen starken Anstieg der Kosten damit, dass man mit diesem System technisches Neuland betreten habe und

dass man die Kosten zu Projektbeginn schätzen musste, ohne die Offerten der weni- gen Firmen, welche in diesem Gebiet überhaupt tätig sind, kennen zu können. Die Finanzdelegation erkannte am Beispiel von Satos gewisse Schwächen bei der Bewilligung von Krediten bei Projekten, bei denen ein Geheimhaltungsbedürfnis

besteht, und bei denen aus diesem Grund den parlamentarischen Organen und der Öffentlichkeit nicht die sonst üblichen Informationen gegeben werden können. So waren sich weder die Finanzdelegation noch die Finanzkommissionen dieses starken Anstiegs der Kosten bewusst. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Kredite nicht in einem Rüstungsprogramm aufgelegt, sondern mit den Verpflich- tungskrediten im Rahmen der verschiedenen Kreditarten und -positionen beantragt werden. Die Finanzdelegation erkundigte sich deshalb beim Bundesrat über die Vorgehens- weise der Beschliessung von Krediten dieser Art und wollte weiter wissen, ob weite- re Projekte dieser Art mit ähnlichem finanziellen Mitteleinsatz wie bei Onyx vor- handen sind. Der Bundesrat erklärte in seiner Antwort, dass dies nicht der Fall sei und dass auch keine speziellen Verfahren in kreditrechtlicher Sicht bestünden für geheimhaltungsbedürftige Kredite. Den zuständigen parlamentarischen Organen würde alles immer offen dargelegt. Allerdings würden bei Projekten, bei denen eine Geheimhaltung notwendig sei, die Kredite so unterbreitet, dass sie nicht ohne weite- res von jeder Person in Erfahrung gebracht werden könnten. Tatsächlich wurden dem Parlament mit der Botschaft Immobilien Militär (Immobilienbotschaft Militär 2000; BBl 1999 8611) Kredite für das Projekt Satos 3 (neu nun Onyx) beantragt. Andere Kreditteile sind aber verstreut in verschiedenen Krediten, was von den Finanzaufsichtsorganen einen speziellen Effort verlangt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Der Finanzdelegation werden aber die Kosten vom VBS offen gelegt. Auch die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte, welche für das Parlament die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste überwacht, befasst sich seit Januar 1999 mit dem Projekt. Sie veröffentlichte über ihre Feststellungen einen umfassenden Bericht, in welchem sie auf die vorhandenen Probleme hinweist und entsprechende Empfehlungen abgibt (vgl. Bericht der Ge- schäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 10. November 2003: Satellitenaufklärungssystem des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [Projekt «Onyx»]). Die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation üben in dem ihnen vom Parlamentsgesetz vorgegebenen

Bereich eine Aufsicht unter Berücksichtigung der ihnen zugewiesenen Gesichts- punkte aus. Sie werden sich koordinieren, um die parlamentarische Oberaufsicht über dieses schwierige Projekt sicherzustellen. Die Finanzdelegation wird später, wenn die Geschäftsprüfungsdelegation sich mit dem Nutzen des Systems auseinan- dergesetzt hat, auch Fragen über das Verhältnis von Aufwand und Ertrag bei Onyx thematisieren.

Die Finanzdelegation wird sich weiter intensiv mit dem Projekt Onyx befassen und die Kostenentwicklung im Auge behalten.

6.5.2 Umsetzung und Finanzierung des Konzepts Polycom

Polycom ist das Projekt eines schweizweiten Funknetzes, welches die militärischen und zivilen Behörden und Organisationen im Sicherheits- und Blaulichtbereich (Polizei, Grenzwachtkorps, Armee, Feuerwehr, Rettungsdienste) abhörsicher mit- einander vernetzen soll. Es baut auf einzelnen Regionalnetzen auf, welche von den

Nutzerorganisationen betrieben werden. Eingesetzt wird dabei die Bündelfunk- Technik TETRAPOL. Die Einzelnetze müssen gewissen festgelegten Minimalforde- rungen genügen und werden durch die einzelnen Teilnehmer aufgebaut und finan- ziert. Die Netzteile sollen technisch verknüpft und mit einem nationalen Manage- ment betrieben werden. Für die Beschaffung und Finanzierung der Funkgeräte sind die einzelnen Organisationen verantwortlich. Polycom wurde 1996 gestartet, als viele Kantone, deren Netze nicht mehr abhörsi- cher waren, an den Bund herantraten und den Aufbau eines neuen schweizweiten Funknetzes anregten. Der Bundesrat trat auf das Anliegen ein und stimmte mit Beschluss vom 21. Februar 2001 der gemeinsamen Kostentragung durch Bund, Kantone und Benutzerorganisationen zu. Inzwischen nimmt auch das Fürstentum Liechtenstein am Projekt teil. Das ursprüngliche Projektziel sah eine Realisierung bis ins Jahre 2010 vor. Die Finanzdelegation befasst sich seit dem Jahr 2002 mit der Umsetzung und Finan- zierung von Polycom (vgl. Tätigkeitsbericht Finanzdelegation 2002, Ziff. 5.2). Im Zentrum ihres Interesses steht naturgemäss die Beteiligung des Bundes an diesem Projekt. Die Finanzdelegation führte schon am 19. September 2002 mit dem Vorste- her des VBS eine Aussprache durch, nachdem ein Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle erhebliche Mängel im Projekt aufgezeigt hatte (vgl. Jahresbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle 2002, Ziff. 1.9, BBl 2003 6997 f.). Im Anschluss an diese Aussprache verlangte die Finanzdelegation für den März 2003 vom VBS einen Bericht. Dieses stellte der Finanzdelegation lediglich einen Kurzbe- richt zu und bat um Fristverlängerung für den bestellten Bericht bis zum September 2003. Aus dem Kurzbericht ergab sich für die Finanzdelegation, dass das Projekt nur wenig Fortschritte machte. Die Finanzdelegation erteilte dem VBS dennoch eine Fristerstreckung bis September 2003, gab aber gleichzeitig gegenüber dem Vorste- her VBS ihrer Besorgnis über das langsame Vorankommen des Projektes Ausdruck. Das Projekt Polycom ist aus mehreren Gründen ein sehr schwierig zu führendes Projekt. Es sind an ihm sehr viele Partner beteiligt, was zahlreiche Absprachen unter den Beteiligten erfordert. Auf der Ebene des Bundes sind dies u.a. das Bundesamt für Polizei, die Armee, das Grenzwachtkorps sowie das Bundesamt für Strassen

(ASTRA) mit dem Tunnelfunk. Auf der Ebene der Kantone sind es die verschiede- nen Rettungsorganisationen (Polizei, Feuerwehr). Polycom baut auf einem föderalen Ansatz auf. Dem Bund kommt zwar eine gewisse Führungs- und Koordinationsfunk- tion zu, die Kantone sind aber frei, sich am Netz zu beteiligen. Aus diesen Gründen ist das Ziel von Polycom, eine schweizweite Vernetzung zu erreichen, schon vom verfolgten Ansatz her nicht einfach zu erreichen. Die verschiedenen Organisationen haben unterschiedliche Notwendigkeiten für eine Beteiligung am System. Einige Kantone haben vor kurzem ein neues System beschafft und deshalb wenig Interesse, mit hohen Kosten an einem anderen neuen System mitzumachen. Die Entscheidung, ob man sich beteiligen will und gegebe- nenfalls wann, liegt in der Kompetenz der Kantone und ihrer Organisationen. Schwierigkeiten bereitet auch die ständige Weiterentwicklung der Technik. Gewisse Verzögerungen ergeben sich ebenfalls daraus, dass beim Bau von Sendeanlagen die Verordnung über elektronische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs- Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) zu beachten ist, was zu Bauverzögerun- gen führt. Polycom ist zwar ein Projekt, welches nie zu einem definitiven Abschluss gelangen, sondern sich ständig weiterentwickeln wird. Die Finanzdelegation hat

jedoch das VBS darauf hingewiesen, dass irgendwann ein Stand erreicht werden muss, bei welchem man begründet sagen kann, die gesetzten Ziele seien erreicht worden. Allgemein kommt das Projekt nur langsam voran. Im Zeitpunkt September 2003 waren verschiedene wichtige Entscheide noch nicht gefallen. So stehen in etlichen Kantonen die Entscheide bezüglich der Teilnahme immer noch aus, in anderen Kantonen sind sie erst in Abklärung. Sollten wichtige Kantone von einer Teilnahme absehen, würde dies zu erheblichen Lücken im System führen. Im Bereich der Instandhaltungsverträge zwischen der RUAG Electronics und den Teilnetzbetreibern lagen immer noch keine gültigen Vertragsabschlüsse vor. Die Teilprojekte des Grenzwachtkorps und des für den Zivilschutz zuständigen Bundesamtes für Bevöl- kerungsschutz wiesen einen Rückstand von 1 Jahr auf den Zeitplan auf. Die Rück- stände erfordern gemäss VBS bestimmte Verschiebungen in der Finanzplanung aller Beteiligten. Die Finanzdelegation stellte in Bezug auf die organisatorische Abwicklung des Projektes Mängel fest, so etwa ein ungenügendes Controlling und das Fehlen einer zentralen Führung. Das Projekt basiert nicht auf einem verbindlichen Ablaufplan, weil zu viele Entscheidungsinstanzen für die gemeinsame Zielerreichung zuständig sind. Der Bundesrat reagierte darauf, indem er beschloss, die Führung für den Bun- desteil im Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) zu konzentrieren, und das Projekt so in die Linie zu geben. Neu ist der Direktor des BABS verantwortlich für das Projekt. Das BABS ist nun auch zuständig für das interdepartementale Finanz- controlling. Es führt die Zahlen aus den verschiedenen Ämtern des Bundes, aber auch die Zahlen aus den Kantonen zusammen, um so eine Übersicht über den Stand und die Kosten des Projektes zu erhalten. Die Finanzdelegation wird zukünftig im Dezember jeweils einen Controllingbericht erhalten. Der Bundesrat führte weiter den Ausschuss Polycom, dem bis anhin die Führung oblag und der vom Beauftragten des Bundesrates für die Koordination der Übermitt- lung geleitet wurde, in den neuen Ausschuss Telematik über. Für die Leitung konnte ein ehemaliger Regierungsrat gewonnen werden. Der Ausschuss Telematik dient den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS) von Bund, Kantonen und Gemeinden als Koordinationsplattform sowie als Steuerungsplattform

für bereichsübergreifende Telematikgeschäfte. Er hat auch für durch alle Partner zu beachtende Bedingungen und Vorgaben zu sorgen. Im finanziellen Bereich ergeben sich Schwierigkeiten, weil vom VBS für das Pro- jekt kein Verpflichtungskredit, welcher eine gewisse Kontrolle über die Kosten und Kredite erlaubt hätte, anbegehrt worden war. Das VBS begründet dies damit, dass man die Endkosten nicht im Voraus habe beziffern können, weil der Umfang von der Realisierung der Teilnetze abhängt. Die einzelnen Kredite sind bei den Ämtern eingestellt. Dies erschwert eine finanzielle Führung und erlaubt keine genügende Übersicht über die Gesamtkosten des Projektes. Es ist deshalb schwierig zu sagen, wie viel dieses im Zeitpunkt, bei dem das anfänglich gesetzte Ziel als erreicht betrachtet werden kann, schlussendlich etwa kosten wird. Die grösste Kostenunsi- cherheit liegt in den Baumassnahmen für die Bereitstellung der etwa 650 Basisstati- onen. Die neuesten Kostenschätzungen zeigen, dass die Gesamtkosten für Polycom für den Bund 370 Millionen Franken (rund 65 %) betragen, für die Kantone rund 210 Milli- onen Franken (rund 35 %). Für alle Bundesstellen wurden bisher 175,7 Millionen

Franken bewilligt, notwendig werden noch rund 194,3 Millionen Franken sein. Zahlungen geleistet wurden bereits in der Höhe von 74,6 Millionen Franken.

Die Finanzdelegation ist beunruhigt über die Kosten, die bestehenden Probleme und das nur langsame Vorankommen des Projektes Polycom. Angesichts des bedeutenden Mitteleinsatzes sowie der Terminprobleme wird sich die Finanzde- legation weiterhin mit dem Projekt Polycom befassen und es weiterhin beglei- ten.

6.5.3 Liquidation von Material, Anlagen und Immobilien

Die Finanzdelegation wurde seit längerem informiert über den Fortgang der Liqui- dation von Material, Anlagen und Immobilien der Armee (vgl. Jahresbericht Finanzdelegation 2002, Ziff. 6.5.3). Diese Liquidation ist eine Folge des Umbaus und der damit einhergehenden Verkleinerung der Armee aus der Armeereform 95 (A 95) und dem Projekt PROGRESS. Zur Bewältigung der anstehenden Liquidatio- nen, welche das Normalmass bei weitem überschritten, hatte der Generalstabchef anfangs 1999 eine Projektorganisation unter dem Namen FIT-LIQ eingesetzt. Diese kam Ende 2002 zu einem Abschluss und die Finanzdelegation konnte an der 4. ordentlichen Tagung vom Abschlussbericht vom 15. Mai 2003 Kenntnis nehmen. Der Schlussbericht gibt einen Überblick über die gesamthaft liquidierte Menge im Zeitraum 1999–2002, die entstandenen Kosten und die erzielten Erlöse (Tabelle 4).

Tabelle 4 Liquidierte Menge im Zeitraum 1999–2002

Art Menge Liquidationskosten Erlöse

Material 29 486 Tonnen 45,5 Mio. Fr. 18,2 Mio. Fr. Fahrzeuge 13 617 Fahrzeuge 31,3 Mio. Fr. Munition 42 600 Tonnen 80,9 Mio. Fr. – Immobilien 9 940 Objekte Nicht speziell ausgewiesen 64,2 Mio. Fr. Quelle der Zahlen: Schlussbericht FIT-LIQ 1999–2002

Die Liquidation von Material wird mit der Ausnahme der medizinischen Geräte und Medikamente von der RUAG Components vorgenommen. Die Liquidation beginnt mit dem Entscheid, ob ein Artikel überhaupt liquidiert werden kann oder muss. Ein Teil der Liquidationsentscheide konnte bis Abschluss des Projektes nicht gefällt werden, weil sie in Zusammenhang mit Entscheiden zur Armee XXI standen. Diese Entscheide werden im Rahmen der Material-Bilanz aus der Armee XXI anfangs 2004 getroffen. Der bei Projektanfang anfangs 1999 ermittelte Liquidations-Umfang an überzähligem Material aus der Reform A 95 und PROGRESS betrug 3100 Arti- kel.

Viele Liquidationsartikel wurden in acht Army-Liquidations-Shops verkauft, andere werden für die Humanitäre Hilfe verwendet. Bei Abschluss befanden sich

800 Fahrzeuge und rund 100 verschiedene Artikel in diesem Inventar. Weitere

250 Artikel befinden sich in einem Geschenkfundus. Schliesslich wird ein Teil auch für die Nachwelt aufbewahrt. Im Zeitraum 1999–2002 wurde der Bestand an überzähligen Militärfahrzeugen um 13 617 reduziert. Die Liquidationsfahrzeuge konnten grösstenteils verkauft, der Rest für Ersatzteile „ausgeschlachtet“ bzw. entsorgt werden. Die Entsorgung der Muni- tion konnte zu 84 % im Inland, vorwiegend bei der RUAG Munition in Altdorf, abgewickelt werden. Der Erlös aus den Material- und Fahrzeugverkäufen kann mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) gemäss Rahmenvertrag zwischen der Gruppe Rüstung und der RUAG nach dem Netto-Prinzip dem Kredit AMB (Ausbil- dungsmunition und Munitions-Bewirtschaftung) gutgeschrieben und für die Entsor- gung von Munition und Armeematerial verwendet werden. Die Armee besitzt sehr viele Immobilien. Ein Teil davon muss aufgrund der Ver- kleinerung abgestossen werden. Die nicht mehr benötigten Immobilien werden unterschiedlich behandelt. Von den anfangs 9940 deklassierten Immobilien wurden nach einer Grobbeurteilung 6000 Objekte für den Status «hüten» vorgesehen. Dies bedeutet, dass nur noch für den minimalen Unterhalt, der gerade noch die Sicherheit gewährleistet, gesorgt wird. Die Kontrolltätigkeit wird auf ein absolutes Minimum reduziert. Von 1999–2002 wurden total 2204 Objekte verkauft oder rückgebaut, d.h. mit baulichen Massnahmen wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. Der Abbau der verbleibenden 1736 Objekte ist bis Ende 2008 geplant. Anfangs 1999 wurden 54 Mietobjekte mit jährlichen Mietzinskosten von 6,1 Millionen Franken registriert. Von 1999 bis Ende 2002 konnten 33 Mietobjekte aufgelöst werden, womit sich die Mietkosten um 4 Millionen Franken reduzierten. Die Erlöse aus dem Verkauf der Immobilien werden der Bundeskasse gutgeschrie- ben. Die Verrechnung mit den Rückbaukosten ist nach dem geltenden Brutto-Prinzip nicht möglich. Das VBS hat jedoch Verhandlungen mit der EFV aufgenommen und rechnet mit einer Neuregelung im Rahmen des neuen Rechnungsmodells. Im Rahmen des EP 03 wurde dem VBS für den Verteidigungsbereich ein Ausga- benplafond für die Jahre 2004-2007 zugestanden. Die Erlöse aus Liquidationen (Immobilien, Armeematerial) fliessen in die allgemeine Bundeskasse. Die zusätzli- chen Erlöse können dem VBS in den Jahren 2004-2007 plafonderhöhend angerech-

net werden und vergrösseren damit die Flexibilität des VBS. Der Umbau zur Armee XXI macht weitere Liquidationen notwendig. Diese werden seit dem 1. Januar 2003 über die Linienorganisationen wahrgenommen. Die Finanz- delegation wird auch darüber mit entsprechenden Controllingberichten auf dem Laufenden gehalten.

Die Finanzdelegation wird sich weiterhin regelmässig über die Fortschritte bei der Liquidation von Material, Anlagen und Immobilien der Armee informieren lassen.

6.6 Eidgenössisches Finanzdepartement

6.6.1 Verbesserung der Einnahmenschätzungen

Der plötzliche Konjunkturabschwung und der abrupte Rückgang der geschätzten Einnahmen für den Voranschlag 2003 veranlassten die Finanzdelegation Anfang Oktober 2002, die Einnahmenschätzungen zu einer Priorität ihrer Tätigkeiten im Jahr 2003 zu machen (vgl. Tätigkeitsbericht 2002, Ziff. 6.6.1.). So unterbreitete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) der Finanzdelegation im Berichtsjahr anlässlich jeder ordentlichen Sitzung einen detaillierten Bericht über die Einnahmenschätzungen. Nach Auffassung der Finanzdelegation sollten Massnahmen ergriffen werden, um Fehleinschätzungen wie diejenigen von Oktober 2002, welche in letzter Minute Änderungen der Einnahmen und Ausgaben im Entwurf des Voranschlags 2003 erfordert hatten, zu vermeiden. Die Finanzdelegation hat allerdings Verständnis dafür, dass die Einnahmenschätzung des Bundes von zahlreichen Parametern abhängt, die sich teilweise der Kontrolle der Verwaltung entziehen. Der Vorsteher des EFD wies diesbezüglich darauf hin, dass die ESTV für ihre Schätzungen permanent die relevanten Informationen verwende: Es handelt sich um die laufenden Steuereingänge der einzelnen Kategorien, um makroökonomische Resultate, Kennzahlen, die Konjunkturbeobachtung sowie um die Prognosen verschiedener Institute und Bundesämter. Die ESTV kann indessen selbst keine Pro- gnosen aufstellen. Im Übrigen korrigiert sie die Schätzungen nicht nach jeder ein- zelnen Veränderung der Steuereingänge; sie stützt sich je nach Steuerart auf Monats- oder Quartalsmodelle. Damit die Prognosen verändert werden, muss sich eine klare Trendwende abzeichnen. Das war zwischen September und Oktober 2002 der Fall, d.h. zwischen dem Zeitpunkt der Annahme des Voranschlags durch den Bundesrat und dem Beginn der Arbeiten der Finanzkommissionen. Dabei ist zu betonen, dass selbst die Konjunkturbeobachtungsinstitute zu jenem Zeitpunkt von der Trendwende überrascht wurden. Die ESTV erklärte in der Antwort auf eine Frage der Finanzdelegation, dass sie über die Abteilung Inspektorat ihrer Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech- nungssteuer, Stempelabgaben die unmittelbare Aufsicht über die Kantone ausübe. Angesichts des Personalbestands muss das Inspektorat Prioritäten setzen und die Zusammenarbeit auf Veranlagungsfragen in grundlegenden oder komplexen Fällen beschränken. Breit angelegte Verwaltungskontrollen (Untersuchungen) werden nach

spezifischen Themen durchgeführt. Zur Kontrolltätigkeit gehört auch die Ausarbei- tung von Weisungen (Kreisschreiben) sowie die Ausbildung der kantonalen Veran- lagungsbehörden. Schliesslich beaufsichtigt das Inspektorat die ESTV, die Abliefe- rungen der Kantone an den Bund und die Abrechnungen mit den Kantonen. Die Kontrolle der Erhebung der direkten Steuer ist in erster Linie Aufgabe der kantonalen Finanzkontrollen. Die ESTV unterstützt und fördert die Vereinheitli- chung der Prüfungen durch die Schweizerische Konferenz der Finanzkontrollen. Sie sorgt für die Koordination zwischen den Steuerverwaltungen, den kantonalen Finanzkontrollen und der EFK. Die Budgetierung der direkten Bundessteuer beruht auf den Abrechnungen und Zahlungen der Kantone während des Vorjahres. Diese Daten werden auf der Basis der jüngsten Prognosen zur Einkommens- und Gewinn- entwicklung sowie auf der Basis der Sollerträge der natürlichen und juristischen Personen für die laufende Steuerperiode berechnet. Die Steuereinnahmen (Kassen-

prinzip) werden für das Berichtsjahr anhand der Informationen zum Verhältnis zwischen den Sollerträgen und den Steuereingängen berechnet. Die Genauigkeit der Schätzungen hängt vom Konjunkturverlauf ab. Die ESTV untersucht derzeit ein Früherkennungssystem. Erwähnenswert ist auch, dass die Kantone gewöhnlich bei juristischen Personen und bei wichtigen Unternehmen Informationen einholen, da sie daraus relativ verlässliche Tendenzen für die Zukunft ablesen. Trotz all diesen Anstrengungen wird der Voranschlag des Bundes durch kurzfristige Trendwenden beeinflusst. Hinzu kommen neue Gepflogenheiten in Sachen Dividenden: In der Vergangenheit bemühten sich die Unternehmen, die Dividenden über mehrere Jahre gleich zu halten, was heute nicht mehr der Fall ist. Aufgrund der Berichte der ESTV musste die Finanzdelegation Mitte 2003 erfahren, dass die im Voranschlag 2003 bereits korrigierten Einnahmen um 3,6 bis 4 Milliar- den Franken unter den Schätzungen liegen würden.

Die Finanzdelegation stellt fest, dass einschneidende Massnahmen zur Eindäm- mung der Ausgaben umgesetzt werden. Nach ihrer Auffassung sollte bei den Einnahmenschätzungen mindestens ein gleich strenger Massstab gelten. Die Finanzdelegation wird die Entwicklung der Einnahmenschätzungen im nächsten Berichtsjahr weiter verfolgen.

6.6.2 Stand NOVE-IT

Die Finanzdelegation hat das Projekt NOVE-IT seit seinen Anfängen im Jahr 1997 regelmässig verfolgt und alljährlich in ihren Tätigkeitsberichten darüber berichtet. Im Laufe der letzten beiden Jahre hat sie in den Departementen sechs Kontrollbesu- che durchgeführt (vgl. Tätigkeitsbericht 2001, Ziff. 2.4, und Tätigkeitsbericht 2002,

Ziff. 4.5). Diese Aufgabe wurde durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, welche

die Projektdurchführung selbst überwachte (vgl. Jahresbericht EFK 2003, Ziff.1.5.4) und ihr regelmässig darüber Bericht erstattete, wesentlich erleichtert. Während des Berichtsjahres wurde die Finanzdelegation vom Informatikstrategieor- gan Bund (ISB) und vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdeparte- mentes (GS EFD) über den Stand der Arbeiten unterrichtet. Anfang 2003 befand sich NOVE-IT mitten in Phase 4 der Umsetzung. Die Harmonisierung der Infra- strukturen sollte im Jahresverlauf abgeschlossen werden. Die Prozesse waren in den Departementen grösstenteils eingeführt worden. Die Einführung und Umsetzung der Kostenrechnung auf der Basis der Vollkosten wurde fortgesetzt und die Projektkre- dite wurden bei den Leistungsbezügern zentralisiert. Auf Amts- und Departementse- bene wurde das Informatikcontrolling eingeführt. Von den 200 Millionen Franken genehmigter Kredite waren 144 ausbezahlt worden (72 %). Der beantragte Personal- kredit von 30 Millionen Franken wird nicht vollumfänglich beansprucht werden. Das ISB gelangte zum Schluss, dass bestimmte Ziele nicht umfassend, nicht inner- halb sinnvoller Frist bzw. nur mit Mehrkosten erreicht werden können. Das GS EFD wies darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen Leistungsbezügern (LB) und Leistungserbringern (LE) zwar in allen Departementen vorgenommen wurde, aber das gegenseitige Verhältnis sich noch nicht wirklich eingespielt hatte.

Die LB üben ihre Rolle wegen mangelnder Ressourcen oder Fachkenntnissen noch nicht professionell aus. Aus diesem Grund sind Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Die «Service level agreements» (SLA) – ebenfalls ein wesentlicher Teil des Leis- tungsvereinbarungsprojekts – mussten noch getestet werden. Zur Umsetzung der Steuerungsinstrumente mussten die Informatikdienste die Finanzmittel möglichst rasch von den LE an die LB übertragen. Dabei ging es darum, die Mittel des Infor- matik-Globalbudgets zu dezentralisieren. Dieses Ziel ist heute nur für Projektbud- gets erreicht. Zur finanziellen Lage erklärt das GS EFD, es sei nicht einfach, die Informatikausga- ben vor und nach NOVE-IT zu vergleichen und durch das Projekt ermöglichte Effizienzgewinne nachzuweisen. Zwar ist eine verbesserte Präzision der Projekte festzustellen, aber gewisse Mängel lassen sich bedauerlicherweise nicht völlig beheben. Die Teilnehmer von NOVE-IT stellen jedoch in allen Fällen einstimmig fest, dass Effizienzgewinne und Skalenerträge erzielt wurden. Das GS EFD vertrat mit der Finanzdelegation die Auffassung, dass eine Reduzierung der Informatikkre- dite nicht zweckmässig sei, schloss aber nicht aus, dass die angespannte Finanzlage diesen Schritt erfordern könnte. In Bezug auf das Informatikpersonal hat sich die allgemeine Situation des Bun- desamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) auf dem Markt ab 2002 verbessert. Die Fluktuationsrate ist rückläufig. Die Bewerbungen sind von besserer Qualität. Die Finanzdelegation befasste sich anschliessend mit der Evaluation von NOVE-IT bei Programmabschluss. Sie wurde über die diesbezüglichen Aktivitäten der EFK informiert. Die EFK erteilte einem externen Experten den Auftrag, eine Machbar- keitsstudie zur Auswertung von NOVE-IT bei Projektabschluss Ende 2003 durchzu- führen. Diese Studie beinhaltet Optionen zur Programmdurchführung, zur Zielerrei- chung, zur Wirksamkeit (Steuerung, Effizienz, Flexibilität/Qualitätssteigerung, Nebenwirkungen) und zur Nachhaltigkeit. Die EFK leitete das Ergebnis der Mach- barkeitsstudie an das ISB weiter, verzichtete aber auf eigene Evaluationen. Das ISB wird eine Auswertung vornehmen und darüber Bericht erstatten. Anlässlich verschiedener Sitzungen nahm die Finanzdelegation auch Kenntnis von den acht Analysen, die in von der EFK ausgewählten Bundesämtern zur Umsetzung

von NOVE-IT als Steuerungsinstrument durchgeführt wurden. Ausserdem wurde ihr ein Bericht der EFK unterbreitet, der erhebliche Lücken in der Sicherheit der Infor- matiknetze des BIT aufzeigte. Das BIT sorgte umgehend für Abhilfe. Heute stellt die Finanzdelegation fest, dass das Projekt NOVE-IT kurz vor dem Abschluss steht. Es gilt, das Umsetzungsprojekt abzuschliessen und die Nachkon- trolle der Realisierungen zu gewährleisten. Bis Ende 2004 sollen die Kostenrech- nung und die Leistungsverrechnung unter den Ämtern eingeführt werden.

Im Jahr 2004 wird die Finanzdelegation im Wesentlichen den Schlussbericht des ISB über NOVE-IT zu untersuchen haben – mit einer abschliessenden Evalua- tion der Ziele und der Effizienz der getroffenen Massnahmen.

6.7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

6.7.1 Informationsbesuch bei der Vollzugsstelle für den

Zivildienst Die Sektion 1 der Finanzdelegation führte am 19. Mai 2003 einen Informationsbe- such bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst in Thun durch. Die Vollzugsorganisa- tion umfasst 49 Mitarbeitende in Thun und neun Mitarbeitende der privaten Regio- nalstellen. Die Zulassungskommission besteht aus 135, die Anerkennungskom- mission aus 21 Mitgliedern. Bei budgetierten Ausgaben von 13 Millionen Franken und Einnahmen von rund 900 000 Franken beträgt der Nettofinanzierungsbedarf des Zivildienstes 12,1 Millionen Franken. Der Zivildienst wird seit 1999 mit einem Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt. Die Vollzugsstelle hat mit FLAG positive Erfahrungen gemacht und mehr unternehmerischen Spielraum gewonnen. Die steigende Zahl der Zivildienstpflichtigen wird in 1138 anerkannten Einsatzbe- trieben beschäftigt. Die Einsatztage haben sich seit 1999 fast verdoppelt und errei- chen bald 300 000 Tage. Diese Arbeit wird in den Betrieben geschätzt. Die Finanz- delegation begrüsst die Zielsetzung des Zivildienstes, mit den Abgeltungen für die Zivildienstleistenden mehr Einnahmen zu generieren und damit den Selbstfinanzie- rungsgrad zu erhöhen. Das Zivildienstgesetz (SR 824.0) wurde am 21. März 2003 revidiert und an die Armeereform angepasst. Ab 2004 wird unter anderem das Zulassungsverfahren an Regionalstellen dezentralisiert. Die Zulassungskommission und die Anerkennungs- kommission erhalten neue Aufgaben. Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktpro- grammen jetzt selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.

Die Finanzdelegation anerkannt die geleistete Aufbauarbeit im Zivildienst. Sie stellt fest, dass rund ein Drittel der jungen Männer aus medizinischen Gründen weder Militär- noch Zivildienst leisten. Die Finanzdelegation empfiehlt, dass sich die Sicherheitspolitischen Kommissionen mit dieser Frage befassen.

6.7.2 Leistungsbezogene Finanzierung der

Fachhochschulen In einem Revisionsbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) wurden die Ordnungsmässigkeit im Fachbereich Fachhochschulen des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT) voll bestätigt und keine wesentlichen sachlichen Mängel festgestellt. Bezüglich Wirtschaftlichkeit hält der Revisionsbericht fest, dass die jährlich durch den Bund zu bezahlenden Subventionsbeträge stark davon abhängig sind, ob der Bundesrat strenge oder large Kriterien zur Erlangung des Fachhoch- schulstatus anwendet. Die Finanzdelegation nahm diese Feststellung der EFK zum Anlass, mit dem EVD den Übergang zur leistungsorientierten Finanzierung der Fachhochschulen zu besprechen. Bereits im Jahresbericht 1999 (Ziff. 4.6.1) verlangte die Finanzdelega- tion, dass bei der Fachhochschulreform die finanziellen Mittel strikte in den Dienst

einer konsequenten und wirkungsorientierten Umsetzung der Bundesvorgaben zu stellen sind. Über die Bundesunterstützung muss sichergestellt werden, dass die regionalen und kantonalen Gesichtspunkte nicht stärker gewichtet werden als die bildungs- und finanzpolitischen. Wie der Bericht über die Schaffung der Fachhochschulen der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK) vom 17. Juni 2002 gezeigt hat, ist das BBT wegen der starken Stellung der Kantone nicht viel weiter in der leistungsorientierten Finanzierung. In einzelnen Fachhochschulregionen werden immer noch lokal- und regionalpolitisch gefärbte Entscheidungen getroffen. Die Finanzdelegation kam zum Schluss, dass auch die Teilrevision des Fachhochschulgesetzes keine durchgreifende Verbesserung in dieser Hinsicht bringen dürfte, da sich die Kantone in der Vernehm- lassung gegen eine leistungsorientierte Finanzierung gesträubt haben. Mit der Erweiterung der Fachhochschulen auf die Bereiche Gesundheit, soziale Arbeit und Kunst (GSK-Berufe) droht eine weitere Versplitterung der Lehrgänge und Standorte. Die Kantone verteidigen ihre Autonomie bei den Fachhochschulen. Es liegt deshalb am Departement und dem BBT, gegenüber den regionalen Wün- schen die konsequente Linie der Leistungs- und Effizienzsteigerung zu vertreten. Die Finanzdelegation ersuchte das EVD, bei der Teilrevision des Fachhochschulge- setzes (FHSG; SR 414.71), die Finanzierung durch den Bund transparenter und stärker leistungsorientiert auszugestalten. Die Bundesbeiträge sollten stärker auf Soll-Werten statt auf Ist-Werten basieren. Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2003 die Botschaft und den Entwurf für ein teilrevidiertes FHG verabschiedet. Er schlägt vor, die leistungsbezogene Abgeltung einzuführen. Die Bundesbeiträge sollen «mindestens teilweise» leistungsbezogen ausgerichtet werden. Die Finanzkommission des Ständerates hat in einem Mitbericht verlangt, dass die Leistung als Beitragskriterium in der Teilrevision besser verankert wird, und bean- tragt, die Beiträge seien «vorwiegend» leistungsbezogen auszurichten. Der Ständerat hat dem Vorschlag zugestimmt, dass die Bundesbeiträge an die Fachhochschulen leistungsbezogen ausgerichtet werden.

Die Finanzdelegation wird sich weiterhin dafür einsetzen, das die Bundesbeiträ- ge an die Fachhochschulen leistungsbezogen ausgerichtet werden.

6.7.3 Abschlussarbeiten Expo.02

Die Finanzdelegation berichtete seit 1998 in jedem Jahresbericht über die Lan- desausstellung. Ihre Berichte waren immer von der Sorge über die Einhaltung des Kreditrahmens erfüllt. Die Einnahmen waren zu optimistisch budgetiert. Während der letzten Wochen der Expo.02 wurden im Nationalrat in der Herbstsession 2002 zwei Parlamentarische Initiativen (02.451 und 02.455) eingereicht. Beide Vorstösse verlangten die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK): Eine PUK soll die Gründe für die fortgesetzten und massiven Überschrei- tungen der gewährten Bundeskredite prüfen.

Das Büro des Nationalrats beantragte dem Nationalrat, auf die Einsetzung einer PUK zu verzichten. Trotz heftiger Kritik hatte das Parlament den Verpflichtungs- krediten für die Landesausstellung fünfmal zugestimmt. Die ordentlichen Kontroll- organe des Parlaments, die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), die Finanzdele- gation und die Geschäftsprüfungskommission haben die Mängel der Expo untersucht und öffentlich darüber informiert. Der Nationalrat lehnte am 23. Septem- ber 2003 mit 83 zu 56 Stimmen ab, eine PUK für die nachträgliche Klärung von Finanzfragen bei der Expo einzusetzen. Im Berichtsjahr beschäftigte sich die Finanzdelegation mit den Quartalsberichten des Verantwortlichen für die Abschlussarbeiten der Expo.02. Die Finanzdelegation hat mit Befriedigung festgestellt, dass der Rückbau und die Instandstellungsarbeiten mit den bewilligten Krediten ausgeführt werden können. Die verbleibenden Risiken im Baubereich sind überschaubar und haben sich im Verlaufe des Jahres vermindert. Nach den Risikoschätzungen des Vereins wird das gesamte Engagement des Bundes 908 Millionen Franken betragen und damit 20 Millionen Franken unter den bewillig- ten Verpflichtungskrediten liegen. Die Schlussabrechnung wird im Herbst 2004 vorliegen. Da die Rückbauarbeiten schon weit fortgeschritten sind, verlangte die Finanzdelega- tion, dass der Verein Expo die Personalbestände des Liquidationsteams laufend reduziert und unnötige Ausgaben für Rekurse gegen die Eidgenössische Steuerver- waltung vermeidet. Bei den Liquidationsverkäufen ist das höchste Angebot zu berücksichtigen.

Die Finanzdelegation erwartet vom EVD und dem Verein Expo, alles zu unter- nehmen, damit auch in der Schlussphase der Expo.02 ein sparsamer Mittelein- satz erfolgt.

6.8 Eidgenössisches Departement für Verkehr, Energie,

Umwelt und Kommunikation

6.8.1 Kontrollbesuch beim Bundesamt für Verkehr

Die Sektion 3 führte im August beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einen Kon- trollbesuch durch, um im Auftrag der Finanzkommissionen drei Fragen zu prüfen. Die Subkommission 8 (UVEK) der Finanzkommission des Nationalrates befasste sich im Sommer 2002 im Rahmen eines Informationsbesuches im Tessin mit Fragen der Verlagerungspolitik, d.h. der Verlagerung von Gütern von der Strasse auf die Schiene. Der Subkommission war auch nach dem Besuch zu wenig klar, wie das BAV die für die Verkehrsverlagerung ausgeschütteten Subventionen auf ihre korrek- te Verwendung hin überprüft. Die Subkommission stattete an der Sitzung auch dem Terminal einer im Containergeschäft Nord-Süd tätigen Firma einen Besuch ab. Dieser wurden vom Bund für den Bau einer Anlage für den Containerverkehr Finanzhilfen ausgeschüttet. Einige Zeit später wurde die Firma ins Ausland verkauft, die das gleiche Geschäft weiterführte. Es stellte sich für die Subkommission die Frage, ob in diesem Fall die früheren Eigentümer von diesen Subventionen persön- lich profitieren konnten.

Eine der flankierenden Massnahmen im Bereich des Landverkehrsabkommens mit der EU ist die Gewährung von Investitionsbeiträgen an die Finanzierung von Termi- nalneu- und -ausbauten für den Umschlag im kombinierten Verkehr im Inland und Ausland. Dafür kommen grundsätzlich Darlehen und à-fonds-perdu-Beiträge in Frage. Das BAV ist gemäss Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung über die Förderung des Kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (VKV, SR 742.149) verpflichtet zu überwachen, ob die mit der Subventionierung verbun- denen Auflagen eingehalten und die Bedingungen erfüllt werden. Das Finanzinspektorat des BAV (FISP BAV) führte im Jahre 2002 interne Prüfun- gen durch im Bereich Investitionen Kombinierter Verkehr. Um die verschiedenen vom BAV vorzunehmenden Kontrollen zukünftig noch besser durchführen zu kön- nen, wurde daraufhin innerhalb des BAV eine Reorganisation vorgenommen und neue Sektionen geschaffen. Darunter befindet sich eine für den Güterverkehr, welche auch für das Controlling in diesem Bereich verantwortlich ist. Diese Sektion baut ein prozessintegriertes Controlling auf. Dadurch erhofft sich das BAV, die Erreichung der Subventionsziele sowie die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes noch genauer messen zu können. Im Rahmen dieses Systems sind von den subventi- onierten Unternehmungen z.B. die Verkehrszahlen, Qualitätsangaben und Ist- Kostenrechnungen abzuliefern. Aufgebaut wurde seit 2001 auch ein «Monitoring Flankierende Massnahmen» (MFM), welches insbesondere den zweijährlichen Verlagerungsbericht des Bundesrates vorzubereiten hat. Der Prozessorientierte Controllingausschuss erlaubt eine Kontrolle und einen Vergleich zwischen den verschiedenen subventionierten Unternehmungen (Benchmarking).

Die Finanzdelegation kam zum Schluss, dass im Bereich der Massnahmen für die Verkehrsverlagerung ein ausreichendes Kontroll- und Controllingsystem aufgebaut ist.

Eine Subvention ist kein Geschenk an eine Person oder Firma, sondern wird für eine im öffentlichen Interesse stehende Leistung ausgeschüttet, welche der Subventions- nehmende ohne die Subvention nicht ausführen würde. Eine Subvention knüpft damit an eine objektive, vom Gesetzgeber als subventionswürdig angesehene Leis- tung an und nicht an das Unternehmen. Verkauft ein Unternehmen die subventio- nierte Anlage, so geht die mit der Subvention verbundene Verpflichtung auf den neuen Eigentümer über. Die Käuferin musste also auch die sich aus der Subventio- nierung ergebenden Verpflichtungen übernehmen. Hätte sie das nicht getan, wäre es dem BAV möglich gewesen, die Subvention zurückzufordern (Art. 10 Abs. 2 VKV; Art. 29 SuG, SR 616.1). Diese Sicherungen sind im Übrigen in der Zusicherungsver- fügung und im Antragsformular für die Subvention explizit aufgeführt. Da Käufer und Verkäufer sich im Normalfall dieser Verpflichtungen aus der Subventionierung bewusst sind, wird diese in den Kaufpreis einberechnet, so dass bei rationalen han- delnden Akteuren keine Bereicherung stattfinden kann, wenn eine subventionierte Anlage verkauft wird.

Die Finanzdelegation kam zum Schluss, dass es das Subventionsgesetz nicht zulässt, dass sich Eigentümer von subventionierten Anlagen durch den Verkauf der Anlagen persönlich bereichern können.

Die Finanzkommission des Ständerates beauftragte die Finanzdelegation zu prüfen, ob bei den Ereignissen rund um die Mittelthurgaubahn (MThB) Bundesmittel fehl- und umgeleitet worden sind. Die Mittelthurgaubahn expandierte in der ersten Hälfte der 1990-er Jahre stark. 1996 übertrug der Bundesrat versuchsweise auf 10 Jahre die bis anhin von den SBB stark vernachlässigte Seelinie auf die MThB. Diese galt bald einmal als Vorzeigeunter- nehmen im privatisierten Bahnbereich und als Beispiel, dass eine Konzession für den Betrieb einer Bahnlinie nicht unbedingt nur den SBB übertragen werden muss. Im Rahmen der subventionsrechtlichen Überprüfung der Jahresrechnungen und des Projektcontrollings der MThB AG wurde das BAV Ende 2000 auf Schwierigkeiten und Unregelmässigkeiten aufmerksam. Festgestellt wurde u.a., dass bestimmte Subventionen nicht für den vorgesehenen Zweck eingesetzt wurden. So wurden z.B. 13,9 Millionen Franken nicht wie vorgesehen für Bauprojekte der Seelinie eingesetzt. Das BAV und sein Finanzinspektorat wurden in der Folge aktiv und überprüften die MThB genau. Eingeschaltet wurde dann auch noch die Eidgenös- sische Finanzkontrolle. Die Prüfungen deckten schwerwiegende Mängel im Bereich der Buchführung und des Kosten- und Rechnungswesens auf. So wurden mehrfach Subventionen nicht eingefordert und die Preiskalkulationen waren so ungenügend, dass die MThB weniger Subventionen bezog als ihr eigentlich zugestanden hätten. Hauptsächliche Ursache für den Untergang der MThB waren schwer wiegende Fehler und Mängel in der Unternehmensführung, für welche Verwaltungsrat und Management die Verantwortung tragen. Der Bund war nur während einer gewissen Zeit im Verwaltungsrat vertreten, will als Lehre aus dem Fall hier aber wieder verstärkt eine Kontrollaufgabe via Einsitz im Verwaltungsrat wahrnehmen. Eine wesentliche Verantwortung für das späte Aufdecken der grossen Schwierigkei- ten ist der externen Revisionsstelle zuzuweisen. Sie hatte trotz der grossen Mängel im Rechnungswesen keinen Alarm geschlagen. Ohne Hinweise auf die Schwierig- keiten und Ungereimtheiten gab es für das BAV aber keinen Grund für eine Sonder- prüfung. Als Konsequenz seiner eisenbahnrechtlichen Prüfung genehmigte das BAV die Jahresrechnung 2000 nur mit Einschränkung. Nach Aufdeckung der Schwierigkeiten begleitete das BAV die MThB zudem eng. Diese wurde später zu wesentlichen

Teilen von den SBB übernommen.

Die Finanzdelegation stellte fest, dass tatsächlich Mittel um- und fehlgeleitet wurden. Für den Bund kam es jedoch zu keinem grossen finanziellen Schaden. Sein Aktienkapital an der MThB musste zwar abgeschrieben werden, der Gegenwert der fehlgeleiteten Subventionen ist aber in Form von Bahninvestitio- nen weiterhin vorhanden und kommt den SBB zugute, die dem Bund gehören. Sonst hat der Bund gemäss BAV keinen grossen finanziellen Schaden erlitten. Das Bundesamt für Verkehr hat korrekt und angemessen auf den Vorfall reagiert und gleichzeitig die notwendigen Schlussfolgerungen für die Zukunft gezogen.

6.8.2 Luftfahrtgesellschaft Swiss

Die Finanzdelegation liess sich im Berichtsjahr regelmässig über die Geschäftslage der Swiss orientieren, an der sich der Bund mit 600 Millionen Franken (20 Prozent) am Aktienkapital beteiligt hatte. Es zeigte sich, dass der Auftrag der Investoren nicht erfüllbar ist, Swiss mit einer fest vorgegebenen Zahl von Flugzeugen rentabel zu machen. In der Botschaft über die Finanzierung des Redimensionierungskonzeptes für die nationale Zivilluftfahrt vom 7. November 2001 (01.067) ging der Bundesrat davon aus, dass die Crossair-Flotte von 82 Flugzeugen um je 26 Mittelstrecken- und Langstreckenflugzeuge der Swiss ausgebaut wird. Gemäss Botschaft bestand die Erwartung, dass die neue Fluggesellschaft 36 interkontinentale und 78 europäische Destinationen anfliegt. Die Flottengrösse musste indessen im Berichtsjahr in zwei Etappen dem Markt und den kommerziellen Gegebenheiten angepasst werden. Der Verwaltungsrat der Swiss beschloss am 25. Februar 2003, die Regionalflotte um 20 Flugzeuge zu reduzieren und 16 Destinationen in Europa nicht mehr anzufliegen. Der Personalbestand musste um 700 Stellen verkleinert werden; davon betroffen waren 200 Piloten, 200 Flugbe- gleiter sowie 300 Angehörige des Bodenpersonals und des Managements. Am 24. Juni 2003 stellte die Swiss ihr neues Geschäftsmodell vor, das eine weitere starke Redimensionierung der Flotte auf 79 Flugzeuge sowie einen Abbau von rund 3000 Arbeitsplätzen brachte. Es wurden weitere 34 Flugzeuge stillgelegt, darunter auch sieben im Langstrecken- und drei im Mittelstreckenverkehr. Das Streckennetz wurde um 34 Prozent verkleinert. Das Kosteneinsparungsprogramm und die Erho- lung des Luftverkehrs nach SARS und dem Irakkrieg beeinflussten die Ertragslage der Swiss in der zweiten Jahreshälfte 2003 positiv. Am 23. September 2003 gab der Verwaltungsrat der Swiss den Beitritt zur One- world-Allianz bekannt. British Airways unterstützte eine Kreditfazilität mit einer Garantieerklärung über 50 Millionen Franken, welche durch die zu übernehmenden Swiss-Slots abgesichert ist. Die Verhandlungen der Swiss mit den Banken, aufgrund des Business-Planes eine Überbrückungsfinanzierung zu erhalten, konnten im Berichtsjahr nicht abgeschlos- sen werden. Die Finanzdelegation klärte ab, welche Verpflichtungen dem Bund aus einem zur Diskussion stehenden Letter of Comfort erwachsen könnten. Die Voraus-

setzungen für die Ausstellung eines solchen Briefs waren aber Ende 2003 nicht erfüllt.

Die Finanzdelegation nahm zur Kenntnis, dass kein vorbehaltener Entscheid des Bundesrates besteht, weitere Bundesmittel einzuschiessen. Die Swiss arbeitet im Rahmen des Business-Planes und kann ohne ungünstige externe Einflüsse 2004 den Turnaround erreichen. Letztlich entscheidet die Entwicklung des kommerziellen Luftverkehrs über die Zukunft der Swiss. Die finanziellen Resultate 2003 werden von der Swiss erst am 23. März 2004 publiziert. Die Frage einer Aktienkapitalerhö- hung kann sich in einem späteren Zeitpunkt stellen.

Es bestehen keine Pläne, die Swiss mit Subventionen zu unterstützen. Die Finanzdelegation erklärte gegenüber dem Bundesrat, dass sie für die Luftfahrt- gesellschaft keine Kredite mehr auf dem Dringlichkeitsweg bewilligen will.

6.8.3 Vergabe neuer Mobilfunkkonzessionen

Im Jahr 2001 brachte die Vergabe der UMTS-Konzessionen statt der budgetierten

4 Milliarden Franken nur 205 Millionen Franken. Zur Abklärung dieser Zielverfeh-

lung führte die Finanzdelegation eine umfassende Untersuchung über die Ausschrei- bung durch (vgl. Jahresbericht 2001, Ziff. 4.7.2). Als Folge des Frequenzwechsels bestimmter Funksysteme des Militärs wurden auf den 1. Januar 2002 in der Schweiz 125 Frequenzkanäle zur Nutzung für das standar- disierte digitale Mobilfunksystem (GSM) frei. Die Kommunikationskommission (ComCom) wollte 75 der frei gewordenen 125 Frequenzen vergeben und damit den Mobilfunkmarkt in der Schweiz beleben. Die Ausschreibung erfolgte Mitte Juli

2003. Im Dezember 2003 hat die ComCom zwei Konzessionen im 1800 MHz-

Frequenzband an zwei Firmen per Anfang 2004 zu vergeben. Der Finanzdelegation stellten sich Fragen hinsichtlich der Erlöse aus den neuen Konzessionen und der zeitlichen Umsetzung: Die Finanzdelegation verlangte eine Begründung, weshalb die Ausschreibung erst in der zweiten Jahrshälfte 2003 erfolgt ist, obschon die Frequenzen schon seit anfangs 2002 vom Militär nicht mehr benö- tigt wurden. Für den Zeitpunkt der Ausschreibung ist die ComCom zuständig. Diese handelt selbstständig und unterliegt keiner Weisung durch den Bundesrat. Sie hatte sich im Juni 2002 mit der Sache befasst und beschloss im Herbst 2002, mit einer öffentli- chen Konsultation die aktuellen Marktbedürfnisse abzuklären. Ziel der Vergabe war es, eine Belebung des Schweizer Mobilfunkmarktes durch innovative Projekte zu erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen und auch kleineren Firmen eine Chance zu geben, wurden die Frequenzen im Rahmen eines Kriterienwettbewerbs und unter Ausschluss der drei bestehenden GSM-Betreiber ausgeschrieben. Für das Jahr 2004 sind Mehreinnahmen in der Höhe von 5,3 Millionen Franken geplant, die im Zusammenhang mit der Revision der Funkkonzessionsgebühren für die mobile Telefonie stehen. Die Erhöhung stützt sich auf das Prinzip der Frequenz- ökonomie und berücksichtigt zudem auch Einnahmen aus den neu vergebenen Frequenzen.

7 Schlussbetrachtungen

Das Jahr 2003 war von weiteren Einnahmeneinbrüchen und damit von einer Ver- schlechterung der Bundesfinanzen geprägt – trotz des vom Parlament im Dezember

2003 verabschiedeten Entlastungsprogramms. Die gerade angebrochene Legislatur

steht im Zeichen der anhaltenden Defizite des Bundes. Wenn das Parlament nicht äusserst einschneidende und schmerzhafte Massnahmen ergreift, steht zu befürchten, dass die Staatsschuld des Bundes bis 2007 auf 150 Milliarden Franken und der Bilanzfehlbetrag auf 100 Milliarden Franken ansteigen wird. Der Bundeshaushalt stellt grösstenteils ein Transferzahlungsbudget dar. Die Ein- nahmen werden vom Bund verbucht und in zahlreichen Sektoren umverteilt. Dabei stehen bestimmte Bereiche – wie z.B. die Sozialversicherung wegen der Überalte- rung der Bevölkerung – unter besonderem Druck. Die Pensionskassen des Bundes und diejenigen der bundesnahen Unternehmungen wurden durch den Zusammen- bruch der Börsenmärkte von 2002 stark getroffen und hatten sich im Jahr 2003 noch nicht erholt. Auch hier ist damit zu rechnen, dass der Bund in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen intervenieren muss. Schliesslich erweisen sich die grossen Eisenbahnbauprojekte weit kostspieliger als geplant. In diesem Kontext ist etlichen Kreisen deutlich stärker an der Verwirklichung ihrer kostspieligen Ziele als an der dafür erforderlichen Finanzierung gelegen. So werden die Empfehlungen, Interventionen und Mitberichte der Finanzkommissionen häufig als unerträgliche Einmischung in die konstruktive Arbeit der übrigen Kommissionen empfunden. Die Lage duldet jedoch heute keinen Aufschub mehr. Wenn die unumgängliche Sanierung der Bundesfinanzen länger hinausgezögert wird, bringt dies sehr rasch alle Aufgaben des Staates dauerhaft in Gefahr. Die Finanzdelegation ist über diese Situation sehr in Sorge, zumal sie ärgerlicherweise den Eindruck hat, ein Rufer in der Wüste zu sein, wenn sie die parlamentarischen Kreise vor den äusserst gravie- renden Gefahren warnt, die dem Bundesstaat heute drohen. Dessenungeachtet möchte die Finanzdelegation es nicht unterlassen, dem Bundesrat und der Verwaltung zu danken, die trotz der im vorliegenden Bericht festgestellten Mängel und Fehlern während des Berichtsjahrs in der überwiegenden Mehrheit der untersuchten Angelegenheiten beispielhafte Kompetenz bewiesen haben. Die Finanzdelegation darf ausserdem mit grosser Genugtuung mitteilen, dass ihr Sekre- tariat, welches neu «Sekretariat der parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und Alpentransit (SPFA)» heisst, mit der Zertifizierung ISO 9001 ausgezeichnet wurde.

Für diese Arbeiten wurden viele Überstunden geleistet. Die Finanzdelegation gratu- liert allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des SPFA für ihr Engagement und ihre Dynamik. Schliesslich spricht die Finanzdelegation auch der Eidgenössischen Finanzkontrolle für die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen Dank aus. Die EFK hat ihre Aufgabe wie üblich effizient, weitsichtig und engagiert im Dienste der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes erfüllt.

Bericht vom 24. Februar 2004 der Finanzdelegation an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 2003 | Lexipedia | Lexipedia