Parlamentarische Initiative. Berufsunfallverhütungsmassnahmen. Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht. Bericht vom 25. Mai 2004 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates
zu 02.413
Parlamentarische Initiative Berufsunfallverhütungsmassnahmen Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht Bericht vom 25. Mai 2004 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates
vom 1. September 2004
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
zum Bericht vom 25. Mai 2004 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates betreffend Erweiterung der Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht für Berufsunfallverhütungsmassnahmen nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) in Verbindung mit Artikel 173 Ziffer 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2004-1742 4977
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Nationalrat Pierre Triponez reichte am 18. März 2002 in der Form eines ausgearbei- teten Entwurfs eine Parlamentarische Initiative zur Änderung des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) ein. Er verlangte, dass die durch die SUVA vollzogenen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten neu auch in die Liste der Steuerausnahmen (Art. 18 MWSTG) aufgenommen werden. Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Nationalrat am 23. September 2003 stillschweigend, der Initiative Folge zu geben1. Die Parlamentarische Initiative wurde der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zur Ausarbeitung einer Vorlage zugeteilt. Nach eingehender Beratung dieses Entwurfs verabschiedete die Kommission am 25. Mai 2004 den Bericht und den Gesetzesentwurf einstimmig zuhanden ihres Rates.
2 Beurteilung des Vorschlages der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative soll die Liste der Steuerausnah- men in Artikel 18 MWSTG mit einer neuen Ziffer, nämlich der Ziffer 26, erweitert werden. Die Ergänzung besteht darin, dass der aus dem Prämienzuschlag nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung2 finanzierte Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit er direkt von den Durchführungsorganen des Arbeitsge- setzes vom 13. März 19643 und von der SUVA wahrgenommen wird, von der Mehr- wertsteuer ausgenommen ist. Soweit die Vollzugsaufgaben durch die kantonalen Arbeitsinspektorate und die Eidgenössische Arbeitsinspektion wahrgenommen werden, liegt ein Leistungsaus- tausch zwischen Gemeinwesen vor und die Leistungen sind unter den Vorausset- zungen des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 MWSTG nicht steuerbar. Werden die Voll- zugsaufgaben jedoch durch die SUVA wahrgenommen, wird diese nach geltendem Recht für die Umsätze aus Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen steuer- pflichtig. Denn die SUVA ist zwar eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit eine so genannte «übrige Einrichtung des öffentli- chen Rechts» im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 MWSTG. Da sie aber im Ausmass von jährlich mehr als 25 000 Franken steuerbare Leistungen auch an Nichtgemeinwesen erbringt, ist sie steuerpflichtig (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Auch wenn die verschiedenen vorhin genannten Vollzugsorgane im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gleichartige Aufgaben erfül- len, ergeben sich somit auf Grund der unterschiedlichen Regelungen im Mehr- wertsteuergesetz, insbesondere des Artikels 23 MWSTG, welcher eine Sonderrege- lung für die Gemeinwesen enthält, unterschiedliche steuerliche Folgen aus den von diesen Durchführungsorganen erbrachten Leistungen.