Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea
05.090
Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea
vom 9. Dezember 2005
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für einen Bundesbeschluss zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2005-2832 923
Übersicht
Die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) haben am 15. Dezember 2005 mit Korea ein umfassendes Freihandelsabkommen unterzeich- net, welches vorbehaltlich Ratifikation durch die Vertragsstaaten am 1. Juli 2006 in Kraft treten soll. Das Freihandelsabkommen umfasst den Handel mit Industriepro- dukten (einschliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und ande- re Meeresprodukte), den Handel mit Dienstleistungen, das Geistige Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen und den Wettbewerb. Da Norwegen darauf verzichtet hat, mit Korea Investitionsregeln auszuhandeln, haben die Schweiz, Liechtenstein und Island mit Korea zusätzlich zum Freihandelsabkommen ein Investitionsabkom- men abgeschlossen. Dieses umfasst den Marktzugang für neue Investitionen und den Schutz getätigter Investitionen. Es wird das bestehende bilaterale Investitions- schutzabkommen zwischen der Schweiz und Korea von 1971 ablösen. Der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wird in Landwirtschaftsabkommen geregelt, welche die einzelnen EFTA-Staaten und Korea bilateral abgeschlossen haben, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der ver- schiedenen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen. Die mit Korea abgeschlossenen Abkommen verbessern auf breiter Basis den Markt- zugang bzw. die Rechtssicherheit für die schweizerischen Exporte (Waren und Dienstleistungen) und gewährleisten die Zulassung und die Nutzung von Investitio- nen sowie den Schutz für Rechte an Geistigem Eigentum. Sie erhöhen die Wettbe- werbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem koreanischen Markt nicht nur, weil damit Diskriminierungen abgewendet werden, die sich aus bestehenden und künf- tigen Präferenzabkommen Koreas mit anderen Partnerstaaten ergeben. Ein Wettbe- werbsvorteil ergibt sich auch daraus, dass die EFTA-Staaten auf dem koreanischen Markt präferenziellen Zugang erhalten, ohne dass dies zurzeit für ihre Hauptkon- kurrenten aus der EU, den USA und Japan der Fall ist. Korea hat bisher Freihan- delsabkommen mit Chile und Singapur abgeschlossen und steht mit den ASEAN- Staaten, Japan und Kanada in Verhandlungen. Korea ist nach Mexiko, Chile und Singapur der vierte Partner, mit dem die EFTA- Staaten ein umfassendes Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Gemessen am Bruttoinlandprodukt ist Korea weltweit eine der zehn grössten Volkswirtschaften
und wird (nach der EU) der grösste Freihandelspartner der EFTA-Staaten sein. Entsprechend bedeutend ist das Entwicklungspotential für Handel und Investitionen, das sich aus diesen Abkommen ergibt. Die Exporte der Schweiz nach Korea betru- gen 2004 rund 1,3 Milliarden Franken, die Einfuhren gut 600 Millionen Franken. Wichtigste Exportprodukte sind Maschinen, chemische und pharmazeutische Pro- dukte, Präzisionsinstrumente und Uhren. Die Schweizer Direktinvestitionen in Korea betragen über 1 Milliarde Franken. Mit Niederlassungen vertreten sind neben der Industrie zahlreiche Unternehmen des Dienstleistungssektors.
Übersicht 924
1 Ausgangslage und Würdigung der Abkommen 927
2 Wirtschaftslage und Aussenwirtschaftspolitik Koreas,
Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit Korea 929
3 Verhandlungsverlauf 930
4 Struktur der Abkommen 930
5 Inhalt des Freihandelsabkommens 931
5.1 Warenverkehr 931
5.1.1 Zollabbau und Handelsdisziplinen 931
5.1.2 Ursprungsregeln und Zollverfahren 932
5.2 Dienstleistungen 933
5.2.1 Horizontale Bestimmungen 933
5.2.2 Finanzdienstleistungen 934
5.2.3 Telekommunikationsdienstleistungen 935
5.2.4 Spezifische Verpflichtungen 935
5.3 Wettbewerb 937
5.4 Öffentliches Beschaffungswesen 937
5.5 Geistiges Eigentum 937
5.6 Weitere Bestimmungen 939
5.6.1 Institutionelle Bestimmungen 939
5.6.2 Streitbeilegung 940
5.6.3 Präambel, Eingangs-, und Schlussbestimmungen 941
6 Inhalt des Investitionsabkommens zwischen Island, Liechtenstein, der
Schweiz und Korea 941
7 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz–Korea 943
8 Inkrafttreten 944
9 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und
die Gemeinden 945
10 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 945
11 Legislaturplanung 945
12 Bezug zur WTO und Verhältnis zum europäischen Recht 946
13 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein 946
14 Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandels- und zum
Investitionsabkommen 946
15 Verfassungsmässigkeit 947
Anhang 1: Bundesbeschluss zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, des Investitions- abkommens zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie der Landwirtschaftsvereinbarung zwischen der Schweiz und Korea (Entwurf) 949 Anhang 2: Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea 951 Anhang 3: Abkommen zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über Investitionen 985 Anhang 4: Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea 999
Botschaft
1 Ausgangslage und Würdigung der Abkommen
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und Korea umfasst den Handel mit Industrieprodukten (ein- schliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und andere Meeres- produkte), den Handel mit Dienstleistungen, das öffentliche Beschaffungswesen, das Geistige Eigentum und den Wettbewerb (Ziff. 5). Die Bestimmungen zu den Aus- landinvestitionen sind in einem separaten Abkommen geregelt, welches die EFTA- Staaten Schweiz, Liechtenstein und Island mit Korea abgeschlossen haben (Ziff. 6). Der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wird, mit Blick auf die Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der verschiedenen EFTA- Staaten, wie bei den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen in bilateralen Land- wirtschaftsabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Korea geregelt (Ziff. 7). Die zwischen den EFTA-Staaten und Korea ausgehandelten Abkommen verbessern auf breiter Basis den Marktzugang für die schweizerischen Exporte sowohl von Waren als auch von Dienstleistungen und garantieren Schutz für Niederlassung und Nutzung von Investitionen sowie für Rechte an Geistigem Eigentum. Ausserdem stärken die Abkommen die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmen- bedingungen für unsere Wirtschaftsbeziehungen mit Korea. Die Abkommen erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem koreanischen Markt nicht nur, weil damit Diskriminierungen abgewendet werden, die sich aus den beste- henden und künftigen Präferenzabkommen Koreas mit anderen Partnern ergeben. Ein Wettbewerbsvorteil ergibt sich auch, weil die EFTA-Staaten auf dem koreani- schen Markt präferenziellen Zugang erhalten, ohne dass dies zurzeit für ihre Haupt- konkurrenten aus der EU, den USA und Japan der Fall ist. Für Industrieprodukte bringen die Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei Korea für eine beschränkte Anzahl von Produkten eine Übergangsfrist gewährt wurde. Für verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte gewähren Korea und die EFTA-Staaten einander Zollkonzessionen, die insbesondere die Absatzchancen schweizerischer Landwirtschaftsprodukte (z.B. Verarbeitungspro- dukte und Käse) verbessern. Umgekehrt ist die Schweiz keine Konzessionen einge- gangen, welche unsere Agrarpolitik in Frage stellen würden. Zum ersten Mal in
einem EFTA-Freihandelsabkommen wurde eine Direktversandregel vereinbart, welche das Aufteilen von Sendungen im Transitland erlaubt und somit den Export über Drittländer erleichtert. Angesichts der Binnenlage der Schweiz ist dies eine bedeutende Erleichterung für die Schweizer Exportindustrie. Bei den Dienstleistungen sind Marktzugangsverpflichtungen vorgesehen, die über den gegenwärtigen Stand in der WTO hinausgehen. Die Definitionen und Regeln sowie die Liberalisierungsmethode folgen dabei dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens nehmen die EFTA-Staaten und Korea eine vorzeitige Inkraft- setzung der Marktöffnungen in Aussicht, die sich aus den laufenden Verhandlungen zur Revision des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ergeben werden. Dazu kommen das TRIPS-Abkommen (WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum) präzisierende oder darüber hinausgehende Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem
Eigentum. Das Investitionsabkommen gewährt Öffnungen und Rechtsgarantien bei der Zulassung und der Nutzung von Investitionen. Freihandelsabkommen stellen neben der europäischen Integration und der Mitglied- schaft in multilateralen Wirtschaftsorganisationen (insbesondere WTO und OECD) einen der drei Hauptpfeiler der schweizerischen Politik zur Marktöffnung und zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Die Schweiz ist als stark exportabhängiges und gleichzei- tig keiner grösseren Einheit wie der EU angehörendes Land in besonderem Masse auf weltweiten, möglichst hindernisfreien Marktzugang angewiesen. Gleichzeitig ist die zunehmende reale oder potenzielle Diskriminierung auf Drittmärkten, die sich aus der weltweit wachsenden Zahl von präferenziellen Abkommen zwischen Län- dern und Ländergruppen ergibt, für ein Land mit kleinem Heimmarkt besonders gravierend. Die Schweiz nimmt deshalb bei den Anstrengungen zum weiteren Aus- bau des Netzes von Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten eine aktive Rolle ein. Grundsätzlich ist den aussenwirtschaftspolitischen Interessen kleiner und mittelgros- ser Volkswirtschaften am besten mit einer multilateralen Liberalisierung und Verbesserung der multilateralen Rahmenbedingungen gedient, weshalb die Schweiz die entsprechenden Anstrengungen der einschlägigen Organisationen in unvermin- dertem Mass aktiv unterstützt. Bilaterale und plurilaterale Präferenzabkommen stehen aber nicht im Widerspruch zu den schrittweisen Liberalisierungsbestrebungen im Rahmen der WTO und anderer multilateraler Organisationen. Ihnen kann viel- mehr eine Vorreiterrolle für die Weiterentwicklung der Spielregeln und für weitere Liberalisierungsschritte auf multilateraler Ebene zukommen. Das vorliegende Freihandelsabkommen ist für die EFTA-Staaten nach den Abkom- men mit Mexiko (in Kraft seit 1. Juli 2001, SR 0.632.315.631.1), Singapur (in Kraft seit 1. Jan. 2003, SR 0.632.316.891.1) und Chile (in Kraft seit 1. Dez. 2004, SR 0.632.312.141) das vierte Freihandelsabkommen mit einem Partner ausserhalb des euromediterranen Raums und ebenfalls das vierte mit umfassendem Geltungs- bereich. Das Abkommen mit Korea ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geogra- fischen und inhaltlichen Ausweitung der EFTA-Freihandelspolitik. In den 1990er
Jahren waren die EFTA-Staaten vor allem darum bemüht, mit den nach dem Fall der Berliner Mauer und dem Zerfall der Sowjetunion neu entstandenen bzw. unabhängig gewordenen Staaten Mittel- und Osteuropas Freihandelsabkommen für den Waren- verkehr abzuschliessen. Um vollständig an der euromediterranen Kumulierungszone teilnehmen zu können, welche die EU im Rahmen des Barcelona-Prozesses bis 2010 zu errichten plant, werden zudem auch mit Partnerstaaten im Mittelmeerraum Ab- kommen ausgehandelt. In neuerer Zeit haben die EFTA-Staaten begonnen, ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner ausserhalb des Raumes Europa- Mittelmeer auszudehnen und zusätzlich zum Warenhandel und zum Geistigen Eigentum die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaf- fungswesen einzubeziehen. Mit dieser Politik wirken die EFTA-Staaten der drohen- den Erosion der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaftsstandorte entgegen, welche sich aus der weltweit zunehmenden Tendenz zum Abschluss von regionalen und überregionalen Präferenzabkommen ergibt. Korea ist in dieser Beziehung erst seit kurzem aktiv. Korea hat bisher Freihandelsabkommen mit Chile (Februar 2004) und Singapur (August 2005) abgeschlossen und steht mit den ASEAN-Staaten, Japan
und Kanada in Verhandlung. Mit weiteren potenziellen Partnern wie den USA, Mexiko und den Mercosur-Staaten wird die Aufnahme von Freihandelsverhand- lungen geprüft.
2 Wirtschaftslage und Aussenwirtschaftspolitik
Koreas, Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit Korea Gemessen am Bruttoinlandprodukt (BIP) ist Korea eine der zehn grössten Volks- wirtschaften der Welt und nach Japan und China die drittgrösste Asiens. Bis in die 1980er Jahre war die koreanische Wirtschaft vom Industriesektor dominiert, der für die Entwicklung Koreas eine wichtige Rolle spielt. Seither hat allerdings der Dienst- leistungssektor beträchtlich an Bedeutung gewonnen und machte 2003 bereits 70 % des BIP aus. Die koreanische Wirtschaft ist von einem soliden Wachstum geprägt. In den letzten Jahren betrug dieses durchschnittlich zwischen 3 und 4 %. Es ist allerdings zu erwarten, dass sich dieses Wachstum ab 2005 verlangsamen wird: 2004 hat die industrielle Produktion stagniert, es wird ein Rückgang der Exporte erwartet und seit einiger Zeit geht die Konsumnachfrage auf dem Heimmarkt stark zurück. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hat die Regierung 2005 das steuerpolitische Pro- gramm «New Deal» lanciert. Mit diesem will die Regierung wichtige öffentliche Gelder in Infrastrukturprojekte fliessen lassen, um so die Wirtschaft wieder anzu- kurbeln. Sowohl die Inflationsrate als auch die Arbeitslosigkeit sind niedrig und stabil. Die Inflation betrug 2004 3,6 %, die Arbeitslosenquote 3,5 %. Die koreanische Wirtschaft ist stark exportorientiert. Hauptabnehmer Koreas sind China (2004: 20 %), die USA (17 %), die EU (15 %) und Japan (9 %), die Haupt- lieferanten Japan (2004: 21 %), China (13 %), die USA (13 %) und die EU (11 %). Die Schweizer Exporte nach Korea beliefen sich 2004 auf 1,3 Milliarden Franken und stellen 2,5 % unserer weltweiten Ausfuhren ausserhalb der EU dar. Hauptex- portprodukte sind dabei Maschinen, chemische und pharmazeutische Produkte, Präzisionsinstrumente und Produkte der Uhrenindustrie. Die Schweizer Importe aus Korea (2004: 600 Mio. Fr.) machen 2,7 % unserer Gesamteinfuhren von ausserhalb der EU aus und setzen sich insbesondere aus Autos, elektronischen Geräten, Kunst- stoffen und chemischen Erzeugnissen zusammen. Die Schweizer Direktinvestitionen in Korea betrugen 2003 über 1 Milliarde Fran- ken. Mit Niederlassungen vertreten sind neben der Industrie (Maschinen-, Appa- rate-, Instrumente- und Uhrenindustrie, chemische und pharmazeutische sowie Nahrungsmittelindustrie) auch zahlreiche Unternehmen des Dienstleistungssektors
(u.a. Banken, Versicherungen, Logistik, Warenkontrollen, Unternehmensberatung). Korea ist einer der fünf grössten Handelspartner der Schweiz in Asien und verfügt über ein grosses Wachstumspotenzial, welches die Schweiz dank dem vorliegenden Abkommen vermehrt wird nutzen können. Bis anhin beruhten die bilateralen ver- traglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Korea im Wirtschaftsbereich im Wesentlichen auf einem Doppelbesteuerungsabkommen von 1981, einem Abkom- men über den Marken- und Patentschutz von 1977, einem Luftverkehrsabkommen von 1976, einem Investitionsschutzabkommen von 1971 sowie auf einer Vereinba- rung über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1999.
3 Verhandlungsverlauf
Im Mai 2004 beschlossen die EFTA-Staaten und Korea auf Ministerebene, eine Gemeinsame Studiengruppe zur Erarbeitung eines Berichts über die Machbarkeit eines umfassenden Freihandelsabkommens einzusetzen. Am 16. Dezember 2004, anlässlich eines EFTA-Ministertreffens, nahmen die zuständigen Minister Koreas und der EFTA-Staaten von diesem Bericht Kenntnis und beschlossen, Verhandlun- gen über ein umfassendes Freihandelsabkommen zu eröffnen. Die Verhandlungen wurden in vier Runden (18.–21. Jan. 2005 in Genf, 4.–8. April 2005 in Seoul, 30. Mai–2. Juni 2005 in Oslo und 4.–8. Juli 2005 in Seoul) geführt und nach sechs Monaten, am 8. Juli 2005, in der Substanz abgeschlossen. Das Frei- handelsabkommen EFTA-Korea, das Investitionsabkommen zwischen der Schweiz, Liechtenstein, Island und Korea sowie die bilateralen Landwirtschaftsabkommen wurden am 13. September in Genf paraphiert und am 15. Dezember am Rande eines WTO-Ministertreffens in Hongkong durch die zuständigen Minister unterzeichnet. Besondere Herausforderungen ergaben sich in diesen Verhandlungen im Bereich der Investitionen sowie des Fischs. Norwegen zog sich wegen verfassungsrechtlicher Vorbehalte aus dem Verhandlungen über Investitionsbestimmungen mit Korea zurück. Die verbleibenden Parteien einigten sich darauf, die Investitionen in einem separaten, aber mit dem Freihandelsabkommen verbundenen Abkommen zwischen der Schweiz, Island und Liechtenstein einerseits und Korea andererseits zu regeln. Im Bereich des Fischs und der anderen Meeresprodukte gelang es trotz schwieriger Ausgangslage, die offensiven Exportinteressen der nordischen EFTA-Staaten mit den defensiven Interessen Koreas in Einklang zu bringen.
4 Struktur der Abkommen
Das Freihandelsverhältnis zwischen der Schweiz und Korea wird durch das Freihan- delsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Korea (Präambel, Art. 1.1–10.7, Anhänge I–XIII, Verständigungsprotokoll, Gemeinsame Erklärung über den Zollab- bau sowie Erklärung von Korea und der Schweiz über Medizinprodukte), das Inves- titionsabkommen zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Island einerseits und Korea andererseits (Präambel, Art. 1–28, Anhänge I–V) sowie durch das Landwirt- schaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea (Präambel, Art. 1–12, Anhänge I und II) errichtet. Das Freihandelsabkommen (Beilage 2 zu dieser Botschaft, s. Ziff. 5). besteht aus zehn Kapiteln (Eingangsbestimmungen, Warenverkehr, Dienstleistungshandel, Finanzdienstleistungen, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen, Geistiges Eigentum, institutionelle Bestimmungen, Streitbeilegung sowie Schlussbestimmun- gen). Die 13 Anhänge sind integraler Bestandteil des Abkommens (Art. 10.2). Das Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea (Beilage 3 zu dieser Botschaft, s. Ziff. 6) sowie die Landwirtschaftsabkommen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Korea (Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea: Beilage 4 zu dieser Botschaft, s. Ziff. 7) bilden für die betroffenen Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone (Art. 1.4 bzw. Art. 2.1 Abs. 2).
5 Inhalt des Freihandelsabkommens
5.1 Warenverkehr
Der Geltungsbereich von Kapitel II (Warenverkehr) des Freihandelsabkommens umfasst die Industrieprodukte der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems gemäss dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmoni- sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11), Fisch und andere Meeresprodukte sowie landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Art. 2.1). Das Kapitel folgt im Wesentlichen dem traditionellen EFTA-Abkommensmodell.
5.1.1 Zollabbau und Handelsdisziplinen
Die Verpflichtungen der Parteien zum Zollabbau (Art. 2.3 und Anhang VI) sind im Allgemeinen symmetrisch ausgestaltet, so dass die Parteien einander ab Inkrafttreten des Abkommens für über 90 % der Tariflinien im Industriebereich Zollfreiheit gewähren. Abgesehen von einigen landwirtschaftspolitisch relevanten Positionen (insbesondere Futtermittel, Anhang III) heben die EFTA-Staaten in den Bereichen der Industrieprodukte und des Fisches ihre Zölle mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig auf. Für Produkte, für die Korea besondere Sensibilitäten geltend machte (wie beispielsweise einzelne chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Spanplat- ten, Kugellager sowie Mangan- und Alkalimanganbatterien) wurde Korea eine Übergangsfrist von maximal 7 Jahren für den schrittweisen Zollabbau zugestanden. Die koreanischen Zölle auf Erdölprodukten, die fiskalischen Charakter haben, sind bis auf weiteres vom Zollabbau ausgenommen und unterliegen einer Überprüfungs- klausel. Auf den verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten (Schokolade, Zuckerwaren, Röst- kaffee, Kaffeeextrakte, Suppen und Saucen usw.) wurden gegenseitig dem Industrie- schutzelement der EFTA-Staaten entsprechende Zollkonzessionen vereinbart (Anhang IV). Dabei können die EFTA-Staaten bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse die Zurückerstattung der Differenz zwischen dem Rohstoffpreis auf den EFTA- Märkten und jenem auf dem Weltmarkt beibehalten (Kompensation des Agrarhan- dicaps). Bezüglich Fisch und anderer Meeresprodukte ist ein teilweise asymmetrischer Zollabbau zu Gunsten Koreas vorgesehen, wobei Übergangsfristen von bis zu
10 Jahren und für besonders sensible Produkte Zollkontingente oder Überprüfungs-
klauseln vereinbart wurden (Anhang V). Wie die anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält auch das vorliegende Bestimmungen zum Verbot von Exportzöllen sowie mengenmässigen Beschränkun- gen und Massnahmen gleicher Wirkung beim Import und Export (Art. 2.5). Für eine Reihe weiterer handelsrelevanter Massnahmen verweist das Freihandelsabkommen auf die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO. Dies ist der Fall für die Inländerbehandlung (Art. 2.6), gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz- rechtliche Massnahmen (SPS, Art. 2.7), technische Vorschriften (TBT, Art. 2.8), Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.9), Antidumping-Massnahmen (Art. 2.10) und für Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 2.12), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.13 Bst. a) sowie für die üblichen Ausnahme- bestimmungen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit
und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 2.13 Bst. b und c). Diese auf die WTO verweisenden Bestimmungen sind nicht nur auf Ursprungserzeugnisse, sondern auf alle Waren im bilateralen Handel anwendbar (Art. 2.1 Abs. 1). Eine bilaterale Schutzklausel ermöglicht, im Fall von Marktstörungen, die durch das Freihandelsabkommen hervorgerufen werden, zeitlich limitierte Schutzmassnahmen gegenüber einer Vertragspartei zu ergreifen (Art. 2.11). Darüber hinaus sieht das Abkommen für SPS-Fragen die Benennung von Kontakt- punkten und für TBT-Fragen einen Informationsaustausch, Expertenkonsultationen und eine Entwicklungsklausel vor. Die Schweiz und Korea sind überdies in einer gemeinsamen Erklärung übereingekommen, die im Rahmen der Freihandelsver- handlungen aufgenommenen Arbeiten im Hinblick auf eine allfällige Vereinbarung zur erleichterten Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Medizinprodukte weiterzuführen. Bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen wird im Abkommen über die WTO-Regeln hinaus ein Konsultationsverfahren vorgesehen, das von einer Partei ergriffen werden kann, bevor eine andere Partei eine Untersu- chung nach Artikel 11 dieses WTO-Übereinkommens (SR 0.632.20 Anhang 1A.13) einleitet (Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswir- kungen einer angeblichen Subvention). Dieses Konsultationsverfahren räumt den beteiligten Parteien eine Frist von 30 Tagen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden und so das WTO-Verfahren zu vermeiden. Ein ähnlicher Konsultationsme- chanismus ist auch vor WTO-Anti-Dumpingverfahren vorgesehen, allerdings ohne verbindliche Fristen.
5.1.2 Ursprungsregeln und Zollverfahren
Die Ursprungsregeln, deren Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass eine Ware unter die präferenziellen Regeln des Abkommens bezüglich Zölle und Schutzmassnahmen fällt, entsprechen weitgehend dem europäischen Modell (Art. 2.2 und Anhang I). Erstmals in einem EFTA-Freihandelsabkommen wurde eine neue Direktversandre- gel vereinbart, die das Aufteilen von Sendungen in einem Transitland erlaubt und damit den Export über ein Drittland erleichtert. Wie in anderen EFTA-Abkommen ist die Rechnungserklärung als alleiniger Ursprungsnachweis vorgesehen. Obwohl Korea das System der extraterritorialen Überprüfung der Ursprungsberechtigung festlegen wollte, konnten die EFTA-Staaten erreichen, dass Behördenvertreter des Importlandes höchstens als Beobachter am Überprüfungsverfahren im Exportland teilnehmen können. Im Gegenzug verzichtete die EFTA-Seite auf ein Verbot der in Korea gesetzlich verankerten Rückerstattung von Einfuhrzöllen auf Vormaterialien (drawback). Was die Listenregeln anbelangt, so wurden gegenüber dem europäi- schen Modell vereinfachte und teilweise liberalere Regeln vereinbart. In einem Freihandelsabkommen mit einem aussereuropäischen Partner (wo die Ursprungsku- mulation mit der EU nicht möglich ist), erhöht dies, zusammen mit den vereinbarten Bestimmungen über die passive Veredelung (outward processing) und der erwähn- ten Direktversandregel, die Nutzbarkeit der Zollpräferenzen durch die Exporteure. Für Korea war es wichtig, dass die in der passiven Veredelung anwendbaren Tole- ranzregeln es ermöglichen, dass auch Produkte, die in der grenznahen, auf nordkore- anischem Gebiet gelegenen Industriesonderzone Gaesong endgefertigt werden, in den Genuss der Zollpräferenzen gelangen.
Anhang I des Freihandelsabkommens setzt einen Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen ein, welcher dem Gemischten Ausschuss untersteht und sich mit Ursprungsregeln, Zollverfahren, Verwaltungszusammenarbeit und weiteren techni- schen Fragen im Bereich des Warenverkehrs befasst.
5.2 Dienstleistungen
Das Abkommen der EFTA-Staaten mit Korea ist nach denjenigen mit Mexiko, Singapur und Chile das vierte präferenzielle Abkommen der Schweiz, welches materielle Liberalisierungsverpflichtungen bezüglich des Handels mit Dienstleistun- gen enthält. Die Definitionen und Regeln (vier Erbringungsarten, Meistbegünsti- gung, Inländerbehandlung, innerstaatliche Regulierung, Finanzaufsicht, usw.) sowie die Liberalisierungsmethode (Positivlisten für die Marktzugangsverpflichtungen) folgen dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistun- gen (GATS, SR 0.632.20, Anhang II.1B), wobei gewisse GATS-Bestimmungen präzisiert bzw. vereinfacht werden konnten. Die Bestimmungen, welche den Handel mit Dienstleistungen betreffen, sind in den Kapiteln III (Dienstleistungshandel) und IV (Finanzdienstleistungen) enthalten. Anhänge enthalten die nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen, in wel- chen die Sektoren festgehalten sind, wo den Dienstleistungsanbietern der anderen Seite das Recht auf Marktzugang und Inländerbehandlung eingeräumt wird, sowie die diesbezüglichen Vorbehalte. Weitere Anhänge betreffen spezifische Regeln für Telekommunikationsdienstleistungen, die gegenseitige Anerkennung von Qualifika- tionen sowie die Koproduktion von Fernsehprogrammen.
5.2.1 Horizontale Bestimmungen
Kapitel III über den Dienstleistungshandel (ausser Finanzdienstleistungen) und Kapitel IV über die Finanzdienstleistungen folgen eng dem GATS. Es wird systema- tisch durch direkte Verweise auf das GATS Bezug genommen, ausser wenn die Vertragsparteien es vorgezogen haben, eine bestimmte GATS-Bestimmung zu präzisieren, zu vereinfachen oder zu verstärken. Verglichen mit einer wörtlichen Übernahme gewährleistet dieses Vorgehen mit Verweisen noch besser, dass die Bestimmungen des Abkommens, die mit denen des GATS identisch sind, auf die selbe Art ausgelegt werden. Was die Dienstleistungen betrifft, so ist der Anwendungsbereich des Abkommens mit demjenigen des GATS identisch. Die Artikel 3.1 und 4.1 übernehmen in kom- pakter Form die einschlägigen GATS-Bestimmungen. Die Klausel über den Aus- schluss von Massnahmen, welche die Flugverkehrsrechte betreffen, sind präziser abgefasst und beseitigen gewisse Mehrdeutigkeiten der entsprechenden GATS- Bestimmungen. Fast alle im GATS enthaltenen Definitionen werden im Abkommen übernommen, meist durch Verweis (Art. 3.3 und 4.3). Eine einzige Definition wurde inhaltlich abgeändert, um sie einem bilateralen Kontext anzupassen, nämlich die Definition der «juristischen Person einer Vertragspartei» (Art. 3.3 Abs. 4, der auch in Kapi- tel IV anwendbar ist). Diese Formulierung schliesst jede Einheit (z.B. eine Filiale oder Zweigniederlassung), die in irgendeinem WTO-Mitgliedland aktiv ist, unter der
Voraussetzung ein, dass sie im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens steht. Diese Klausel soll verhindern, dass Einheiten von Drittländern vom Abkommen profitieren, aber die gewählte Formulierung erlaubt eine sehr breite Abdeckung der Interessen der Vertragsparteien, auch wenn sich diese Interessen im Ausland befin- den. Das Abkommen enthält eine Meistbegünstigungsklausel, die in der Substanz mit derjenigen des GATS identisch ist (Art. 3.4 und 4.4). Dasselbe gilt für die Bestim- mungen über die gegenseitige Anerkennung (Art. 3.9 und 4.9 Abs. 1), deren Formu- lierung dem bilateralen Kontext angepasst worden ist. Darüber hinaus bestätigt ein Anhang über die gegenseitige Anerkennung (Anhang IX) die Absicht der Vertrags- parteien, bei der Anerkennung von Qualifikationen, Bewilligungen, Lizenzen und anderen einschlägigen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Die Artikel zu Zahlungen und Überweisungen (Art. 3.13 und 4.13) sowie zur Zah- lungsbilanz (Art. 3.14 und 4.14) übernehmen vorwiegend die entsprechenden GATS-Regeln. Die folgenden Bestimmungen sind mit direktem Verweis auf das GATS übernommen: Marktzugang (Art. 3.5 und 4.5), Inländerbehandlung (Art. 3.6 und Art. 4.6 Abs. 1), zusätzliche Verpflichtungen (Art. 3.7 und 4.7), innerstaatliche Regelungen (Art. 3.8 und 4.8 Abs. 1), Grenzüberschreitung natürlicher Personen (Art. 3.10 und 4.10, wobei sichergestellt ist, dass nur Staatsangehörige einer der Vertragsparteien vom Abkommen begünstigt werden), Monopole (Art. 3.11 und 4.11), Geschäftspraktiken (Art. 3.12 und 4.12), Ausnahmen (Art. 3.15 und 4.15) sowie Transparenz (Art. 3.18 und Art. 4.18 Abs. 1, beide zusätzlich zu Art. 10.1, s. Ziff. 5.6.3). Auf koreanisches Begehren wurde ein Anhang über die Koproduktion von Fernseh- programmen in das Abkommen aufgenommen (Anhang XI). Dieser Anhang ent- spricht Koproduktionsabkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlos- sen hat. Er sieht unter Vorbehalt der nationalen Gesetzgebung namentlich die Inländerbehandlung für koproduzierte Programme vor. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens (Kap. I) für Dienstleistungen gelten, insbesondere bei der Anwendung durch die regionalen und lokalen Behörden (Art. 1.6, s. Ziff. 5.6.3).
5.2.2 Finanzdienstleistungen
Die Bestimmungen über die Finanzdienstleistungen sind in Kapitel IV enthalten, das so strukturiert und abgefasst ist, dass sämtliche Bestimmungen entweder durch direkten Verweis auf das GATS übernommen wurden oder gemäss Kapitel III über den Dienstleistungshandel anwendbar sind. Kapitel 4 verweist systematisch entwe- der direkt auf das GATS oder auf die entsprechenden Bestimmungen von Kapi- tel III, soweit die Vertragsparteien nicht vorgezogen haben, eine GATS-Bestimmung zu präzisieren, zu vereinfachen oder zu verstärken. Auf diese Weise ist die Einheit- lichkeit der auf alle Dienstleistungen anwendbaren Ordnung gewährleistet. Eine solche Einheitlichkeit der einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV sichert deren homogene Anwendung und Auslegung. Die Einheitlichkeit der Listen der spezifischen Verpflichtungen ist ebenfalls sichergestellt, indem es nur eine
einzige Liste gibt (s. Ziff. 4.2.4), die sich auf einen einzigen Artikel für beide Kapi- tel (Art. 3.16) stützt und von diesem materiell geregelt wird. Für die Schweiz gehen die Bestimmungen von Kapitel IV nicht über die Verpflich- tungen hinaus, die ihr aus dem GATS, insbesondere aus dem Anhang über Finanz- dienstleistungen und aus dem von ihr unterzeichneten Memorandum über Finanz- dienstleistungen, erwachsen. Korea hingegen, welches das Memorandum im Rahmen des GATS nicht unterzeichnet hat, geht im Vergleich zu seinen GATS-Ver- pflichtungen mit dem Freihandelsabkommen zusätzliche Verpflichtungen ein. Dies ist insbesondere der Fall für die – aus dem Memorandum übernommenen – Bestim- mungen des Abkommens über die Inländerbehandlung beim Zugang von Banken zu Zahlungs- und Clearingsystemen, zu Finanzierungs- und Kreditfazilitäten sowie beim Beitritt zu selbständigen Regulierungseinrichtungen (Art. 4.6 Abs. 2 und 3). Das Gleiche gilt für die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (Art. 4.8 Abs. 2) und bei der Förderung der Transparenz der Finanzdienstleistungen (Art. 4.18 Abs. 2). Die weit gefasste Ausnahme des GATS für aufsichtsrechtliche Massnahmen konnte mit einem Proportionalitätstest ausgeglichen werden: Die Finanzaufsichtsbehörden dürfen keine – in Bezug auf deren Wirkung auf den Dienstleistungshandel – ein- schränkenderen Massnahmen ergreifen, als die hoheitliche Aufsicht erfordert. Artikel 4.20 setzt einen Unterausschuss über Finanzdienstleistungen ein, der die Umsetzung von Kapitel IV des Abkommens zu gewährleisten hat und unter Ober- aufsicht des Gemischten Ausschusses steht.
5.2.3 Telekommunikationsdienstleistungen
Anhang X des Freihandelsabkommens enthält ergänzend zu den horizontalen Bestimmungen für den Dienstleistungshandel (Ziff. 5.2.1) zusätzliche Bestimmun- gen für den Telekommunikationssektor. Diese Regeln stützen sich auf das einschlä- gige GATS-Referenzpapier. Der Anhang verpflichtet die Parteien namentlich zur Unabhängigkeit der Regulie- rungsbehörden von Basistelekommunikationsanbietern und sieht unparteiische, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für die Erteilung von Fernmelde- bewilligungen vor. Weiter enthält der Anhang gewisse Wettbewerbsgrundsätze sowie Mindeststandards für die Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbie- tern. Diese müssen die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Basis von kostenorientierten Preisen gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden gehalten, den Streit zu schlichten und nötigenfalls angemessene Interkonnektions- bedingungen und -preise festzulegen. Schliesslich übernimmt der Anhang die im GATS enthaltene Anerkennung des Universaldienstes.
5.2.4 Spezifische Verpflichtungen
Ähnlich wie beim GATS sind die Sektoren, für welche die Parteien Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen übernehmen, sowie allfällige diesbezügli- che Einschränkungen in nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen auf- geführt (Art. 3.16, 4.16 und Anhang VII). Gemäss der Methode der Positivlisten (sog. «bottom up»-Methode) bedeutet das Nicht-Aufführen eines Sektors in der
Liste einer Vertragspartei, dass diese dort keine Marktzugangs- und Inländerbehand- lungsverpflichtungen eingeht. Im vorliegenden Abkommen hat Korea seine Verpflichtungen im Vergleich zu seiner bestehenden GATS-Verpflichtungsliste in sämtlichen Sektoren mit Ausnahme des Gesundheitssektors verbessert. Die spezifischen Verpflichtungen Koreas gehen auch über die im Rahmen der Doha-Runde eingegebene zweite Offerte hinaus. Die wichtigsten von Korea gewährten Verbesserungen, die über seine geltenden GATS-Verpflichtungen hinausgehen, sind folgende: Korea geht eine Verpflichtung für natürliche Personen ein, die im Rahmen eines Leistungsvertrags Dienstleistun- gen erbringen. Diese Personen können im Rahmen eines Vertrags für die Dauer von bis zu einem Jahr in Korea bleiben. Diese Verpflichtung gilt für Ingenieure, Archi- tekten, Management- und High-Tech-Berater sowie gewisse Bereiche bei Revision und Buchhaltung. Von derselben Verpflichtung profitieren auch Installateure und Reparateure von Maschinen und Industrieausrüstungen. Diese Verpflichtungen entsprechen den schweizerischen Forderungen. Korea ist für die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Ausland eine neue Verpflichtung im Bereich von Courta- ge und Trading sowie des Grossversands eingegangen. Es hat seine Verpflichtung im Bereich der Umweltdienstleistungen substanziell verbessert. Es hat seine Ver- pflichtungen bei Finanzdienstleistungen verbessert, um den jüngsten Gesetzes- entwicklungen Rechnung zu tragen, und ist insbesondere eine neue Verpflichtung im Asset Management eingegangen. Schliesslich ist es neue Verpflichtungen zu Schiffsfrachtinspektionsdiensten sowie zu Unterhalt und Reparatur von Flugzeugen eingegangen. Die Verpflichtungsliste des Schweiz entspricht weitgehend ihrer im Rahmen der Doha-Runde eingegebenen zweiten Offerte. Auch die Schweiz hat somit ihre Ver- pflichtungen im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste verbes- sert. Die Schweiz hat insbesondere ihre Verpflichtung bezüglich natürlicher Perso- nen, die im Rahmen von Leistungsverträgen Dienstleistungen erbringen, erweitert. Die Aufnahmedauer bleibt indessen auf drei Monate begrenzt. Insbesondere ist auch die Schweiz eine Verpflichtung zu Installateuren und Reparateuren von Maschinen und Industrieausrüstungen eingegangen. Sie hat die Einschränkung aufgehoben,
wonach mindestens 50 Prozent der Verwaltungsräte gewisser Gesellschaften die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Sie hat ihre Verpflichtungen im Finanzsektor angepasst, um den jüngsten Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen. Die Schweiz ist ferner neu Verpflichtungen im Hochseesektor eingegangen, die weitreichend sind, aber dem geltenden Recht entsprechen. Die Artikel 3.17 und 4.17 ermöglichen es einer Vertragspartei, Konsultationen zur Änderung ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen zu verlangen. Das Abkom- men enthält ausserdem eine Revisionsklausel für die Dienstleistungen (Art. 3.19 und Art. 4.19), gemäss welcher die Listen der spezifischen Verpflichtungen von den Parteien regelmässig im Hinblick auf die Erreichung eines höheren Verpflichtungs- niveaus zu überprüfen sind. In beiden Fällen gelangt das Verfahren für die Änderung von Anhängen durch den Gemischten Ausschuss (Art. 8.1 Abs. 7) zur Anwendung.
5.3 Wettbewerb
Ziel der Bestimmungen über den Wettbewerb (Kap. V) ist es, zu verhindern, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen die aus dem Abkommen resultierenden Vorteile vereiteln. Die Bestimmungen halten fest, dass bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen (Abreden, Missbrauch von Marktmacht), welche den Handel beeinträchtigen, mit dem Abkommen unvereinbar sind (Art. 5.1 Abs. 1 und 2). Die Wettbewerbsdisziplinen des Abkommens gelten für alle vom Abkommen erfassten Wirtschaftsaktivitäten und beziehen sich auf das Verhalten sowohl privater als auch öffentlicher Unternehmen, ohne aber direkte Verpflichtun- gen für Unternehmen zu begründen. Die Vertragsparteien sind dagegen gehalten, ihr nationales Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden und gegebenenfalls Konsul- tationen abzuhalten (Art. 5.1 Abs. 4 und 5). In Streitfällen sieht das Abkommen Konsultationen im Gemischten Ausschuss vor. Diese finden auf Antrag einer Partei innerhalb von 30 Tagen statt mit dem Ziel, eine Lösung für die Beendigung einer allenfalls vorliegenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweise zu finden und, falls angemessen, einen Ausgleich der Rechte und Pflichten unter dem Abkommen wiederherzustellen (Art. 5.1 Abs. 6).
5.4 Öffentliches Beschaffungswesen
Im Kapitel VI (öffentliches Beschaffungswesen) des Freihandelsabkommens bestä- tigen die Parteien die Rechte und Pflichten unter dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA; SR 0.632.231.422), dem sowohl die EFTA-Staaten als auch Korea angehören (Art. 6.1 Abs. 1). Sie verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Aus- schuss, um die Liberalisierung und die gegenseitige Öffnung der Märkte für öffent- liches Beschaffungswesen weiter voranzutreiben (Art. 6.1 Abs. 2). Um die Zusam- menarbeit zu erleichtern, werden Kontaktpunkte für den Austausch relevanter Informationen bezeichnet (Art. 6.2 und Anhang XII). In Anbetracht der laufenden Verhandlungen zur Revision des GPA wurde vorläufig darauf verzichtet, im Rahmen des Freihandelsabkommens zusätzliche Liberalisie- rungen zu vereinbaren. Stattdessen wird in Aussicht genommen, sich aus den GPA- Verhandlungen ergebende zusätzliche Liberalisierungen im Rahmen des Freihan- delsabkommens vorzeitig in Kraft zu setzen (Art. 6.3 Abs. 1). Für den Fall, dass ein EFTA-Staat oder Korea in künftigen Präferenzabkommen einer Drittpartei einen verbesserten Marktzugang gewähren sollte, sieht eine weitere Klausel vor, dass die entsprechende Partei auf Verlangen mit den anderen Parteien über eine Ausdehnung dieser Marktzugangsverbesserung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verhandelt. (Art. 6.3 Abs. 2).
5.5 Geistiges Eigentum
In Kapitel VII (Geistiges Eigentum) verpflichten sich die Parteien, einen effektiven Schutz des Geistigen Eigentums gemäss den spezifischen Bestimmungen des Frei- handelsabkommens zu gewährleisten (Art. 7.1 und Anhang XIII). Dabei gelten die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung, wie sie auch in den
relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO festgehalten sind (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum, SR 0.632.20, Anhang II.1C). Die durch das Freihandelsabkommen geschützten Rechte an Geistigem Eigentum werden präzisiert (Art. 7.2). Eine Überprüfungsklau- sel sieht vor, dass auf Verlangen einer Partei Konsultationen im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzniveaus und zur Vermeidung oder Beseitigung von Han- delsverzerrungen im Bereich des Geistigen Eigentums abgehalten werden (Art. 7.1 Abs. 4). Ausserdem verpflichten sich die Parteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums zu verstärken (Art. 7.3). Im Anhang XIII bestätigen die Parteien ihre Pflichten unter den Abkommen, welche die Grundpfeiler des heute international geltenden Immaterialgüterrechtsschutzes darstellen (TRIPS-Abkommen; Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 1967, SR 0.232.04; Berner Überein- kunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 1971, SR 0.231.15). Weiter verpflichten sich die Parteien, soweit dies nicht bereits der Fall ist, bis zum 1. Januar 2008 folgenden internationalen Schutz- und Harmonisierungs- abkommen beizutreten: dem «WIPO Copyright Treaty» (Genf 1996), dem «WIPO Performances and Phonograms Treaty» (Genf 1996), sowie dem Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (SR 0.231.171). In Ergänzung dazu sind materielle Schutzstandards bezüglich bestimmter Immate- rialgüterrechtsbereiche festgelegt. Im Bereich des Patentschutzes werden die Aus- schlussmöglichkeiten von der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen entsprechend den Standards des Europäischen Patentübereinkommens enger gesteckt als im TRIPS-Abkommen. Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, welche einem amtlichen Marktzulassungsverfahren unterliegen, ist ein ergänzendes Schutzzertifikat vorgesehen. Dieses findet nach Ablauf des ordentlichen Patent- schutzes Anwendung und kompensiert die Rechtsinhaber für die auf Grund der Dauer des amtlichen Marktzulassungsverfahrens verkürzten Verwertungsmöglich- keiten des Patents. Das Zertifikat wird nur erteilt, soweit die nutzbare Patentdauer durch das Zulassungsverfahren auf weniger als 15 Jahre verkürzt wird. In diesem
Fall beträgt die Dauer des effektiven Patentschutzes und des Schutzzertifikats zusammen maximal 15 Jahre. Auch die Bestimmung des TRIPS-Abkommens über den Schutz von unveröffent- lichten Testdaten wird präzisiert. Die Parteien verpflichten sich, unveröffentlichte Testdaten, die im Rahmen der Marktzulassungsverfahren von Medikamenten und agro-chemischen Produkten erarbeitet werden müssen, entweder über eine angemes- sene mehrjährige Zeitperiode zu schützen oder sicherzustellen, dass sich der Zweit- anmelder angemessen an den Erarbeitungskosten der Daten beteiligt. Für Designs ist im Abkommen eine Schutzdauer von mindestens 15 Jahren vorgese- hen. In Bezug auf geografische Herkunftsangaben ist sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen der Missbrauch (Täuschung der Konsumentinnen und Konsumen- ten) untersagt. Ausserdem sollen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Verhandlungen über ein Zusatzabkommen über die gegenseitige Aner- kennung und den Schutz geografischer Herkunftsangaben aufgenommen werden. Die im Anhang enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Verfahren zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum sowie zu deren Durchsetzung orientieren sich am TRIPS-Abkommen.
Sowohl Korea als auch die Schweiz verfügen im internationalen Vergleich über ein sehr gut ausgebautes Schutzsystem für das Geistige Eigentum. Die entsprechenden Abkommensbestimmungen verursachen für die Schweiz keinen Anpassungsbedarf. Lediglich die bereits in anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthaltene Verpflich- tung, dem «WIPO Copyright Treaty» (Genf 1996) sowie dem «WIPO Performances and Phonograms Treaty» (Genf 1996) beizutreten, muss noch umgesetzt werden.
5.6 Weitere Bestimmungen
5.6.1 Institutionelle Bestimmungen
Um die Verwaltung sowie die ordnungsgemässe Anwendung der Abkommensregeln sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt (Art. 8.1 Abs. 1). Dieser setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammen. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu überwachen, bei allfälligen Problemen der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten sowie die Möglichkeit der Erweiterung und Vertiefung des Abkommens zu prüfen (Art. 8.1 Abs. 2). In gewissen Fällen erteilt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss ausserdem Entscheidungskompetenzen. Der Gemischte Ausschuss kann Abkommensänderungen beschliessen. Betreffen solche Beschlüsse den Hauptteil des Abkommens (Präambel und Artikel), so werden diese Beschlüsse den Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung nach ihren jeweiligen internen Verfahren vorgelegt (Art. 10.3). Änderungen der Anhänge des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss hingegen selbstständig vornehmen (Art. 8.1 Abs. 7). Solche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses fallen in der Schweiz üblicherweise in die Genehmigungskompetenz des Bundesrates. Der Bun- desrat informiert die Bundesversammlung über entsprechende Änderungen von Anhängen im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm in eige- ner Kompetenz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Die Kompetenz, Änderungen von Anhängen vorzunehmen, wird in den EFTA- Freihandelsabkommen an den Gemischten Ausschuss delegiert, um das Verfahren für technische Anpassungen zu vereinfachen und so die Verwaltung der Abkommen zu erleichtern. Die Anhänge der Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten werden regelmässig aufdatiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handels- system (z.B. WTO, Weltzollrat, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner) Rechnung zu tragen. Bei den technischen Anhängen des vorlie- genden Abkommens, die von dieser Kompetenzdelegation erfasst sind, handelt es sich um Anhang I (Ursprungsregeln und Zollverfahren), Anhang II (geografischer Anwendungsbereich: Regelung für Spitzbergen), Anhang III (vom Kapitel Waren- verkehr ausgenommene Produkte), Anhang IV (Behandlung von verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten), Anhang V (Behandlung von Fisch und anderen Meeres- produkten), Anhang VI (Abbau der koreanischen Zölle auf Industrieprodukten),
Anhang VII (spezifische Verpflichtungen der Parteien bezüglich Dienstleistungs- handel und Finanzdienstleistungen), Anhang VIII (MFN-Ausnahmen bezüglich des Dienstleistungshandels), Anhang IX (gegenseitige Anerkennung von Qualifikatio- nen), Anhang X (spezifische Regeln für Telekommunikationsdienstleistungen), Anhang XI (Koproduktion von Fernsehprogrammen), Anhang XII (Kontaktpunkte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens) und Anhang XIII (spezifische Bestimmungen über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum).
Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse im Kon- sensverfahren (Art. 8.1 Abs. 4). Diese sind somit nur bindend, wenn alle Parteien ihr Einverständnis abgegeben haben. Weiter kann der Gemischte Ausschuss einstimmig Empfehlungen zuhanden der Vertragsparteien abgeben. Das Abkommen gibt dem Ausschuss darüber hinaus die Kompetenz, Unteraus- schüsse oder Arbeitsgruppen zu bilden. Diese handeln auf Grund eines Mandats des Gemischten Ausschusses (Art. 8.1 Abs. 3). Das EFTA-Sekretariat und das koreanische Ministerium für Aussenwirtschaft und Handel werden als Geschäftsstelle für dieses Abkommen eingesetzt (Art. 8.2).
5.6.2 Streitbeilegung
Kapitel IX (Streitbeilegung) sieht ein detailliertes Streitbeilegungsverfahren vor, das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei der Meinung ist, eine andere Partei verletzte die Verpflichtungen des Abkommens oder beeinträchtige Vorteile, die aus der korrekten Umsetzung der Abkommensbestimmungen erwachsen würden. Ein Streitfall, der sowohl Bestimmungen des Abkommens als auch WTO-Bestim- mungen betrifft, kann nach Wahl der klagenden Seite entweder dem Streitschlich- tungsverfahren des Freihandelsabkommens oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Art. 9.1). Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen. Artikel 9.3 regelt die formellen Konsultationen, welche die Parteien abhalten müs- sen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Partei, welche die Konsultationen veranlasst, informiert auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Begehren. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, ausser wenn eine Streitpartei damit nicht einverstanden ist. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung des Streitfalls werden die anderen Vertragsparteien darüber informiert. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von 60 Tagen (in dringenden Fällen innerhalb von 30 Tagen) mittels des erwähnten Konsultationsverfahren berei- nigt werden, so kann die klagende Seite die Einsetzung eines Schiedsgerichts ver- langen (Art. 9.4). Das Schlichtungsgremium setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei die klagende und die beklagte Seite je ein Mitglied ernennt (Art. 9.5). Das Mitglied, das den Vorsitz führt, wird von beiden Seiten zusammen ernannt. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so wird die Ernennung dem Generaldirektor der WTO übertragen. Das Schiedsgericht legt spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen ersten Entscheid vor, zu welchem die Streitparteien innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen können (Art. 9.8). Das Schiedsgericht fasst seinen endgültigen Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des ersten Entscheids (Art. 9.9). Der Schieds- gerichtsentscheid ist für die Streitparteien bindend und endgültig (Art. 9.10 Abs. 1). Die Streitparteien ergreifen angemessene Massnahmen, um den Entscheid umzuset- zen. Können sich die Parteien auf keine Massnahme einigen oder hält sich eine Partei nicht an die vereinbarte Umsetzung, so halten die Streitparteien erneut Kon-
sultationen ab. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Klägerin im Abkommen eingeräumte Vorteile gegenüber der angeklagten Partei befristet suspendieren (Art. 9.10 Abs. 4–7). Auf Verlangen einer Streitpartei entscheidet dasselbe Schieds- gericht über die Zulässigkeit dieser Suspendierungen.
5.6.3 Präambel, Eingangs-, und Schlussbestimmungen
Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Parteien unterstreichen und bestä- tigen die Bedeutung, welche sie der Respektierung der Charta der Vereinten Natio- nen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie dem Schutz der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung beimessen. Artikel 1.1 hält fest, dass die EFTA-Staaten und Korea durch den Abschluss des Freihandelsabkommens eine Freihandelszone errichten und nennt als Abkommensziele die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die gegenseitige Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens, den Schutz des Geistigen Eigentums, die Förderung des Wettbewerbs und der Investitionstätigkeit und die Ausweitung des Welthandels. Das Abkommen gilt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie über die Hoheits- gewässer hinaus, sofern eine Vertragspartei dort ihre Staatsgewalt oder Rechtspre- chung im Einklang mit dem internationalen Recht ausüben kann (Art. 1.2). Das Abkommen berührt die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus anderen WTO- oder internationalen Abkommen erwachsen, nicht (Art. 1.5). Es hat auch keine Wirkung auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten (Art. 1.3). Die Schlussbestimmungen in Kapitel X regeln die Informationspflichten der Partei- en. Einerseits müssen diese ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein anwendbaren Gerichts- und Verwaltungsentscheide veröffentlichen oder zugänglich machen (Art. 10.1). Dies gilt auch für internationale Abkommen, welche einen Einfluss auf die Umsetzung des Freihandelsabkommens haben können. Die Parteien verpflichten sich zudem, Fragen im Zusammenhang mit Massnahmen zu beantworten, welche die Anwendung des Abkommens berühren können. Kapitel X enthält auch Bestim- mungen über Änderungen des Abkommens (Art. 10.3, s. Ziff. 5.6.1), über die Auf- nahme neuer Parteien (Art. 10.4), über die Kündigung oder die Beendigung des Abkommens (Art. 10.5, s. Ziff. 14) und über das Inkrafttreten (Art. 10.6, s. Ziff. 8). Ausserdem wird die Regierung Norwegens als Depositar des Abkommens eingesetzt (Art. 10.7).
6 Inhalt des Investitionsabkommens zwischen Island,
Liechtenstein, der Schweiz und Korea Die Bestimmungen über die Investitionen sind in einem separaten Abkommen enthalten, welches die EFTA-Staaten Schweiz, Island und Liechtenstein einerseits sowie Korea andererseits abgeschlossen haben. Das Investitionsabkommen gewährt Investoren das Recht auf Marktzutritt im Gebiet der anderen Vertragsstaaten und enthält umfassende Bestimmungen zum Schutz getätigter Investitionen. Das Investi- tionsabkommen ist bezüglich Ansatz und Inhalt vergleichbar ausgestaltet wie die Investitionsbestimmungen des EFTA-Freihandelsabkommens mit Singapur. Das vorliegende Abkommen bringt gegenüber dem bilateralen Investitionsschutzab- kommen zwischen der Schweiz und Korea aus dem Jahr 1971 (SR 0.975.228.1) wesentliche Verbesserungen. Gemäss seinem Artikel 27 wird das vorliegende Abkommen, solange es in Kraft ist, das bilaterale Investitionsschutzabkommen ersetzen.
Ausgangspunkt des Abkommens ist ein weiter Investitionsbegriff, welcher zusätz- lich zu Direktinvestitionen, die durch substanzielle Beteiligungen am stimmberech- tigten Kapital von Unternehmen oder durch die Gründung von Tochtergesellschaften auf eine dauerhafte wirtschaftliche Beziehung vor Ort angelegt sind, auch Portfolio- investitionen einschliesst (Art. 1). Die Anwendbarkeit des Abkommens erstreckt sich auf Investitionen, deren Eigentümerin eine natürliche oder juristische Person aus einem anderen Vertragsstaat ist oder die unter kontrollierendem Einfluss durch solche Personen stehen. Als wichtigste Neuerung gegenüber herkömmlichen bilateralen Investitionsschutz- abkommen wird der Grundsatz des diskriminierungsfreien Marktzutritts für Investi- tionen statuiert (Art. 4). Privatpersonen und Unternehmen aus den Vertragsstaaten erhalten damit den Anspruch, zu den gleichen Bedingungen wie Inländer (Inländer- behandlung) oder, falls vorteilhafter, wie Marktteilnehmer aus Drittstaaten (Behand- lung gemäss Meistbegünstigung, «most favoured nation treatment» – MFN) inves- tieren zu können. Die MFN-Pflicht ist auf allfällige Vorteile, die sich aus Freihandelsabkommen, Zollunionen oder ähnlichen Abkommen mit Drittstaaten ergeben, welche auch eine substanzielle Regelung der Investitionen beinhalten, nicht anwendbar. Hingegen muss den anderen Vertragsparteien auf deren Verlangen Gelegenheit geboten werden, über derartige Vorteile zu verhandeln. Für Investitionen im Dienstleistungsbereich gelten bezüglich Inländerbehandlung und MFN anstelle von Artikel 4 die entsprechenden Bestimmungen des Freihandels- abkommens (s. Ziff. 5.2), sofern der betreffende Sektor unter Kapitel III oder IV des Freihandelsabkommens fällt (Art. 2 Abs. 2). Für Investitionen ausserhalb des Dienstleistungsbereichs gilt das Diskriminierungsverbot grundsätzlich flächende- ckend. Die Vertragsstaaten haben in diesem Bereich die Möglichkeit, Vorbehalte zum Diskriminierungsverbot in Form einer Negativliste anzubringen (Art. 12 und Anhänge I–V). Solche Vorbehalte wurden von den Vertragsparteien in der einen oder anderen Form u.a. für den Energie- und den Immobilienbereich sowie in Bezug auf gesetzliche Staatsangehörigkeitserfordernisse im Gesellschaftsrecht beansprucht. Das Einbringen neuer Vorbehalte in die Negativliste aufgrund interner Gesetzesän-
derungen bleibt möglich, ist jedoch mit einer Konsultationspflicht verbunden. Die Vorbehalte sind mit Blick auf deren Verminderung oder Beseitigung durch die Parteien periodisch zu überprüfen. Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt auch in Sachen Besteuerung, wobei davon abgewichen werden kann, wenn dies für die gerechte und effiziente Erhebung direkter Steuern erforderlich ist (Art. 4 Abs. 3). Im Bereich Subventionen ist die Inländerbehandlung auf sozial- oder entwicklungspolitisch motivierte Beihilfen nicht anwendbar, hingegen besteht ein Recht auf Konsultation, wenn solche Subven- tionen eine erhebliche marktverzerrende Wirkung haben (Art. 4 Abs. 4). In Bezug auf Enteignungen und auf den internationalen Zahlungs- und Kapitalver- kehr gelten spezifische Schutzbestimmungen. Enteignungen sind danach nur zuläs- sig, wenn sie einem öffentlichen Interesse entsprechen, Investoren aus Vertragsstaa- ten nicht diskriminieren, im gesetzlichen Verfahren erfolgen und voll entschädigt werden (Art. 13). Eine ausführliche Bestimmung über Kapitaltransfers garantiert die unverzügliche Repatriierung etwa von Erträgen oder Liquidationserlösen, welche sich aus Investitionen ergeben (Art. 5). Ausserdem enthält das Investitionsabkom- men analog zu modernen Investitionsschutzabkommen eine generelle Bestimmung über Förderung und Schutz von Investitionen (Art. 3), Bestimmungen über Schlüs- selpersonal (Art. 8) sowie einen Subrogationsartikel (Art. 15). Erstmals in ein
Abkommen der EFTA-Staaten aufgenommen wurde eine sogenannte «Respektklau- sel». Diese macht die Verletzung von Investitionsvereinbarungen, die zwischen dem Gaststaat und einem Investor abgeschlossen werden und in denen dem Investor in Bezug auf ein konkretes Projekt bestimmte Bedingungen zugesichert werden, unter dem Abkommen anrufbar (Art. 3 Abs. 3). Das Abkommen enthält die allgemein üblichen Ausnahmen zum Schutz der öffent- lichen Ordnung, der Gesundheit und der Umwelt (Art. 20). Zudem behalten sich die Parteien ausdrücklich das Recht vor, nichtdiskriminierende Vorschriften im öffent- lichen Interesse (namentlich zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt) zu erlassen und anzuwenden (Art. 9). Für die Streitbeilegung zwischen Vertragsstaaten findet mutatis mutandis Kapitel IX des Freihandelsabkommens (s. Ziff. 5.6.2) Anwendung (Art. 18). Zusätzlich sieht das Investitionsabkommen die Möglichkeit vor, dass ein betroffener Investor direkt beim Gaststaat Konsultationen einfordern kann (Art. 16). Führen diese nicht zum Ziel, so kann der Investor ein internationales Schiedsgericht anrufen. Bei Fragen des Marktzutritts ist dafür die Einwilligung des Gaststaates erforderlich. Um die Verwaltung sowie die ordnungsgemässe Anwendung der Abkommensregeln sicherzustellen, wird ein Ausschuss eingesetzt (Art. 21). Dieser setzt sich aus Vertre- tern aller Vertragsparteien zusammen. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu überwachen, bei allfälligen Anwendungs- problemen Konsultationen abzuhalten sowie weitere das Funktionieren des Abkommens betreffende Fragen zu diskutieren. Der Ausschuss hat, analog zum Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens, auch die Kompetenz, die Anhänge des Investitionsabkommens abzuändern (s. Ziff. 5.6.1). Das Abkommen enthält ausserdem Bestimmungen über das Inkrafttreten (Art. 25, s. Ziff. 8) und über die Kündigung oder die Beendigung (Art. 10.5, s. Ziff. 15). Ausserdem wird die Regierung der Schweiz als Depositar des Abkommens ein- gesetzt (Art. 10.7).
7 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens
Schweiz–Korea Gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen hat jeder EFTA-Staat mit Korea ein bilaterales Abkommen über landwirtschaftliche Basisprodukte abgeschlossen. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Korea ist mit dem Freihandelsabkommen verbunden und kann keine eigenständige Rechtswirkung erlangen (s. Ziff. 8). Das Landwirtschaftsabkommen deckt den gegenseitigen Handel mit Landwirt- schaftsprodukten ab, die nicht vom Freihandelsabkommen erfasst werden (Art. 1). Im nichttarifären Bereich wird auf die relevanten Regeln des Freihandelsabkommens und der WTO verwiesen (Art. 6 und 7). Dies gilt auch für die Schutzmassnahmen bei Marktstörungen. Bei Streitfällen findet mutatis mutandis das Streitbeilegungs- verfahren des Freihandelsabkommens (s. Ziff. 5.6.2) Anwendung. Im tarifären Bereich gewähren Korea und die Schweiz einander Zollkonzessionen auf ausgewählten Produkten. Bezüglich der Ursprungsregeln gelten diejenigen des Freihandelsabkommens, mit Ausnahme der Kumulationsbestimmungen (Art. 3). Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse (Anhang II) bestehen in der Senkung oder der Beseitigung von Einfuhrzöllen für ausgewählte landwirtschaftliche Pro-
dukte, für welche Korea ein besonderes Interesse geltend gemacht hat, insbesondere für gewisse Früchte, Gemüse, Fruchtsäfte und Gewürze sowie Spezialitäten wie Reiswein und fermentierte Kohl- und Rübenzubereitungen («Kimchi»). Von diesen Spezialitäten abgesehen hat die Schweiz keine Konzessionen gewährt, die nicht schon anderen Freihandelspartnern eingeräumt wurden oder die den Entwicklungs- ländern im Rahmen des APS (Allgemeines Präferenzsystem zugunsten der Entwick- lungsländer; Zollpräferenzenbeschluss, SR 632.91) autonom zugestanden werden. Der Zollschutz für die Produkte, welche für die schweizerische Landwirtschaft sensibel sind, bleibt erhalten. Im Gegenzug gewährt Korea der Schweiz Zollvergünstigungen u.a. für Käse (schrittweise Zollbefreiung innerhalb von 10 Jahren für ein jährliches Kontingent von 45 Tonnen in den ersten 5 Jahren, dann für 60 Tonnen), Rot-, Weiss- und Apfelwein (schrittweise Zollbefreiung innerhalb von 10 Jahren), Pflanzenextrakte, gewisse Fruchtsäfte, Futtermittelzusätze sowie Zuchtvieh und Rindersamen (Anhang I). Die von Korea gewährten Zollkonzessionen verbessern die Absatzchancen verschie- dener schweizerischer Landwirtschaftsprodukte auf dem koreanischen Markt. Das Landwirtschaftsabkommen mit Korea stellt die schweizerische Landwirtschaftspo- litik nicht in Frage. Auch ein allfälliger Streitbeilegungsentscheid kann die Auto- nomie der Landwirtschaftspolitik nicht über die geltenden multilateralen Verpflich- tungen hinaus einschränken.
8 Inkrafttreten
Gemäss Artikel 10.6 des Freihandelsabkommens soll dieses für die Staaten, welche die Ratifikationsinstrumente einen Monat vorher deponiert haben, am 1. Juli 2006 in Kraft treten, vorausgesetzt, dass dies für Korea der Fall ist. Ansonsten bzw. für die anderen Staaten erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente folgt. Artikel 10.6 Absatz 5 des Freihandelsabkommens sieht ausserdem die Möglichkeit einer provisorischen Anwendung vor. Das Landwirtschaftsabkommen, das ebenfalls unter Ratifikations- vorbehalt steht, tritt zum selben Zeitpunkt wie das Freihandelsabkommen in Kraft (Art. 11). Das Investitionsabkommen tritt gemäss dessen Artikel 25 für die Staaten, die bis dahin sowohl das Investitions- als auch das Freihandelsabkommen ratifiziert haben, zum selben Zeitpunkt wie das Freihandelsabkommen in Kraft, vorausgesetzt, dass dies für Korea der Fall ist. Ansonsten bzw. für die anderen Staaten erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung der Rati- fikationsinstrumente folgt. Artikel 25 Absatz 4 des Investitionsabkommens sieht ausserdem die Möglichkeit einer provisorischen Anwendung vor.
9 Finanzielle und personelle Auswirkungen
auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden Die finanziellen Auswirkungen bestehen aus dem zu erwartenden Ausfall von Zöl- len auf Einfuhren aus Korea. 2004 betrug der Zollertrag aus den Einfuhren aus Korea 7,7 Millionen Franken (fast ausschliesslich aus Einfuhren von Industrie- produkten, knapp die Hälfte allein aus Einfuhren von Fahrzeugen). Die finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen für den Standort Schweiz zu setzen (s. Ziff. 10). Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder Freihandelsabkommen ergeben. Diese Auswirkungen sind innerhalb der Bundesverwaltung auszugleichen. Für die Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit Korea keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
10 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Abkommen verbessern auf breiter Basis den Marktzugang bzw. die Rechtssi- cherheit für die schweizerischen Exporte sowohl von Waren als auch von Dienstleis- tungen und garantieren Schutz für Niederlassung und Nutzung von Investitionen sowie für Rechte an Geistigem Eigentum. Ausserdem stärken die Abkommen gene- rell die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaftsbeziehungen mit Korea. Dank dem Zollabbau sowie der Garantie des diskriminierungsfreien Marktzugangs für Investitionen, zahlreiche Dienstleistungen und zum öffentlichen Beschaffungs- wesen wirken sich die Abkommen mit Korea auf Unternehmen sowie Konsumen- tinnen und Konsumenten in der Schweiz und in Korea positiv aus. Insbesondere wird der Wegfall koreanischer Einfuhrzölle die schweizerischen Exporte nach Korea begünstigen. Auch die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Unternehmen in der Schweiz werden bei der Einfuhr von Waren aus Korea durch den Wegfall oder die Reduktion der schweizerischen Zölle entlastet. Da die Zugeständnisse der Schweiz im Agrarsektor entweder schon anderen Frei- handelspartnern oder Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenz- systems zugestanden worden sind und im Rahmen der WTO-Zollkontingente (soweit vorhanden) gewährt werden, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten.
11 Legislaturplanung
Das Freihandelsabkommen, das Investitionsabkommen und das bilaterale Landwirt- schaftsabkommen mit Korea entsprechen dem Inhalt von Ziel 8 «Die internationale Verantwortung wahrnehmen/Chancen für schweizerische Exporte wahren» des Berichts über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1149).
12 Bezug zur WTO und Verhältnis
zum europäischen Recht Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie Korea gehören der Welthandels- organisation (WTO) an. Sowohl die Schweiz als auch die übrigen EFTA-Staaten und Korea sind der Auffassung, dass die vorliegenden Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen stehen. Freihan- delsabkommen unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein. Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit den Zielen der europäischen Integra- tionspolitik der Schweiz in Widerspruch. Es werden namentlich keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Europäischen Union berührt.
13 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Frei- handelsabkommens mit Korea. Auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwi- schen der Schweiz und Liechtenstein (Zollvertrag, SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Waren- verkehr auch für Liechtenstein an. Artikel 1.3 Absatz 2 des Freihandelsabkommens sieht explizit vor, dass die Schweiz in diesen Gebieten das Fürstentum Liechtenstein vertritt. Auf Grund des Zollvertrags gilt auch das Landwirtschaftsabkommen zwi- schen der Schweiz und Korea für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens).
14 Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandels- und
zum Investitionsabkommen Die Anhänge zum Freihandels- und zum Investitionsabkommen umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen tech- nischer Natur. Nach den Artikeln 5 und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) sowie Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung (SR 170.512.1) kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern1 bezogen werden und sind beim EFTA-Sekretariat über Internet verfügbar2. Übersetzungen des Anhangs I des Freihandelsabkommens über die Ursprungsregeln und Zollverfahren werden ausser- dem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert3.
1 www.bbl.admin.ch/bundespublikationen
2 http://secretariat.efta.int/Web/legaldocuments/
3 http://www.ezv.admin.ch/
15 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen sowie solche, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Freihandels- und das Investitionsabkommen können unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 10.5 des Freihandelsabkommens, Art. 26 Abs. 1 des Investitionsabkommens). Eine Kündi- gung des Freihandelsabkommens bewirkt die automatische Beendigung des Investi- tions- und des Landwirtschaftsabkommens (Art. 26 Abs. 3 des Investitionsabkom- mens, Art. 12 des Landwirtschaftsabkommens). Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Für die Umsetzung der Abkommen sind lediglich Verordnungsänderungen (Änderung der Zollsätze), aber keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten verschiedene rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzessionen, Gleichbehandlungsgebote usw.). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buch- stabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentgesetzes, SR 171.10), ist festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen einerseits im Rahmen der Verord- nungskompetenzen, welche das Zolltarifgesetz (SR 632.10) dem Bundesrat in Bezug auf Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt werden können. Andererseits sind sie nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Ziele der Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar ausgestaltet wie andere in den letzten Jahren im EFTA-Rahmen abgeschlossene Drittlandabkommen, und sie sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht. Die in einzelnen Bereichen festzustellenden Unterschiede im Vergleich zum Inhalt von
früher abgeschlossenen Abkommen haben keine wichtigen zusätzlichen Verpflich- tungen für die Schweiz zur Folge. Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. April 2004 haben beide Räte die Haltung des Bundesrats unterstützt, dass internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.