11. AHV-Revision (Neufassung) Erste Botschaft betreffend: AHV-Ausgleichsfonds; einheitliches Rentenalter 65 für Männer und Frauen; Erweiterung der Vorbezugs- und Aufschubsregelungen; Aufhebung des Freibetrags für Erwerbstätige im Rentenalter; Massnahmen betreffend die Umsetzung der Versicherung
05.093
11. AHV-Revision (Neufassung)
Erste Botschaft betreffend: – AHV-Ausgleichsfonds – einheitliches Rentenalter 65 für Männer und Frauen – Erweiterung der Vorbezugs- und Aufschubsregelungen – Aufhebung des Freibetrags für Erwerbstätige im Rentenalter – Massnahmen betreffend die Umsetzung der Versicherung
vom 21. Dezember 2005
Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:
2000 P 00.3291 Rentenalter für Schwerstarbeiterinnen und Schwerstarbeiter
(N 6.10.00, Fraktion der Schweizerischen Volkspartei)
2002 P 00.3499 Flexible Pensionierung für den Mittelstand
(N 17.4.02, Wandfluh)
2003 P 03.3470 Flexibilisierung der AHV-Renten
(N 19.12.03, Studer Heiner)
2004 P 04.3234 Flexibles Rentenalter (N 8.10.04, Meyer Thérèse)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
21. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2005-0930 1957
Übersicht
Die Ablehnung der ersten 11. AHV-Revision wie auch die im Rahmen der Vorberei- tungsarbeiten zu dieser Vorlage durchgeführten Beratungen haben gezeigt, dass es verfrüht wäre, schon jetzt umfassende Reformvorschläge im Bereich der Finanzie- rung und der Leistungen der AHV zu unterbreiten, oder gar in beiden Bereichen zusammen. Grundlegende materielle Änderungen müssen in jedem Fall zuvor gründlich untersucht und durchdacht werden. Die Reform der AHV ist deshalb schrittweise anzugehen. Eine erste Etappe wird nun mit dieser 11. AHV-Revision vollzogen, welche in Form von zwei Botschaften durch- führungstechnische Verbesserungen und einige Änderungen im Leistungsbereich vorschlägt. Die vorliegende 11. AHV-Revision erhebt nicht den Anspruch, die schwer wiegenden strukturellen Probleme zu lösen, die in den nächsten Jahrzehnten auf die AHV zukommen werden. Tatsache ist aber, dass sich die finanzielle Situation der AHV zusehends verschlechtert und dass sich aufgrund der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung schon sehr bald Anpassungen bei den Leistungen und der Finanzierung aufdrängen. In dieser Botschaft stehen der Fortbestand des Systems und die Erweiterung der Flexibilisierungsmöglichkeiten beim Altersrücktritt im Vordergrund. Ausserdem werden verschiedene technische Anpassungen vorgeschlagen, mit denen die Durch- führung der Versicherung vereinfacht werden soll. Einige dieser Vorschläge waren bereits in der ersten 11. AHV-Revision enthalten und unbestritten. Folgende Massnahmen werden vorgeschlagen: – Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds soll bei 70 Prozent einer Jahresausga- be der AHV festgesetzt werden. Gleichzeitig soll ein Mechanismus einge- führt werden, durch den die Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung, je nach Fondsstand gebremst oder sogar ausgesetzt wird. Die automatische zweijährige Rentenanpassung gemäss Mischindex soll hinaus- geschoben werden, wenn der Fondsstand unter 70 Prozent fällt. Die Renten sollen erst dann angepasst werden, wenn die seit der letzten Anpassung auf- gelaufene Teuerung mehr als 4 Prozent beträgt. Sinkt der Stand des Fonds unter 45 Prozent, soll die Rentenanpassung ganz ausgesetzt werden. – Das Rentenalter soll für Frauen und Männer einheitlich bei 65 Jahren fest- gelegt werden. – Die aktuellen Vorbezugs- und Aufschubsregelungen mit versicherungstech-
nischer Kürzung bzw. Erhöhung sollen erweitert werden. Frauen und Männer sollen ihre ganze Altersrente ab Vollendung des 62. Altersjahres vorbeziehen können. Ausserdem soll ab dem vollendeten 60. Altersjahr der Vorbezug einer halben Rente ermöglicht werden. Auch beim Rentenaufschub soll es neu möglich sein, nur die halbe Rente aufzuschieben. Weiter ist es möglich, die Leistung weniger als ein Jahr aufzuschieben.
– Der Freibetrages für erwerbstätige Rentner- und Rentnerinnen soll aufge- hoben werden. Neu soll es aber möglich sein, durch Beitragszahlungen auf dem im Rentenalter erzielten Erwerbseinkommen höhere Altersrenten zu erzielen. – Die Durchführung der Versicherung, insbesondere der Beitragsbezug, soll mittels verschiedener technischer Massnahmen erleichtert werden. Vorge- schlagen werden Änderungen beim Beitragsaufrechnungsverfahren sowie bei der Beitragserhebung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber oder bei der Kassenzugehörigkeit der Ehe- gatten von vorzeitig pensionierten Personen. Die in dieser Botschaft vorgeschlagenen Änderungen sind der erste Teil der
11. AHV-Revision. Für das zweite Revisionspaket wird eine separate Botschaft
verfasst, in der es einzig um die Einführung einer Vorruhestandsleistung geht. Diese neue Leistung stellt zwar eine Ergänzung zur Flexibilisierung des Rentenalters in der AHV dar, ist aber nach dem Modell der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aufgebaut und nicht als eine Leistung der AHV. Deshalb ist eine separate Behand- lung gerechtfertigt. Diese Revisionsanträge entlasten den Finanzhaushalt der Versicherung und sind gleichzeitig konkrete auf den flexiblen Rentenantritt ausgerichtete Massnahmen, welche die mit der 10. AHV-Revision begonnene Entwicklung hin zur Geschlechter- gleichstellung in der Altersvorsorge abschliessen. Diese Massnahmen sind so aus- gestaltet, dass sie den Übergang zu den grundlegenden Änderungen, die in nächster Zeit auf die AHV zukommen, erleichtern werden. Die mit dieser Botschaft vorgelegten Änderungen hängen nicht von der Einführung einer Vorruhestandsleistung ab, die gleichzeitig mit einer zweiten Botschaft vor- geschlagen wird.
Übersicht 1958
1 Grundzüge der Vorlage; Ausgangslage 1963
1.1 Entwicklung seit der 10. AHV-Revision 1963
1.2 Auf spätere Gesetzesrevisionen verschobene Themenschwerpunkte 1964
1.3 Gründe für eine separate Botschaft für die Einführung der
Vorruhestandsleistung 1965
1.4 Hängige Volksinitiativen 1965
1.5 Parlamentarische Vorstösse 1965
1.6 Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorhaben 1966
1.6.1 Neuer Finanzausgleich 1966
1.6.2 Andere Gesetzesvorhaben 1967
1.6.3 Umgesetze Bestimmungen aus der ersten Fassung der 11. AHV-
Revision 1968
1.7 Vorbereitungsarbeiten 1969
1.8 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 1969
1.9 Stellungnahme der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission 1971
2 Demografische Entwicklung und Finanzperspektiven der AHV bis 2020 1972
2.1 Demografische Entwicklung 1972
2.2 Wahl der Szenarien 1974
2.2.1 Basisszenario 1975
2.2.2 Szenario «Schwaches Reallohnwachstum» 1976
2.2.3 Szenario «Stärkeres Wirtschaftswachstum» 1976
2.3 Finanzierungsperspektiven bis 2020 1976
3 Inhalt der 11. AHV-Revision 1979
3.1 Leistungsseitige Massnahmen 1979
3.1.1 Einheitliches Rentenalter 65 für Frauen und Männer 1979
3.1.1.1 Bedeutung des Rentenalters 1979
3.1.1.2 Entwicklung des Rentenalters in der AHV 1980
3.1.1.3 Gründe für die Vereinheitlichung des Rentenalters bei
65 Jahren 1980
3.1.2 Rentenvorbezug und Rentenaufschub 1981
3.1.2.1 Allgemeines 1981
3.1.2.2 Geltendes Recht 1982
3.1.2.3 Grundzüge des neuen Vorschlags für den Vorbezug 1983
3.1.2.4 Kürzung der Rente 1984
3.1.2.5 Aufschub der Rente 1985
3.1.2.6 Teilvorbezug und Teilaufschub der Altersrente 1985
3.1.3 Richtgrösse des AHV-Fonds 1986
3.1.4 Anpassungsrhythmus für die AHV/IV-Renten 1987
3.1.4.1 Ausgangslage 1987
3.1.4.2 Aufhebung der automatischen zweijährlichen Rentenan-
passung zu Gunsten einer Anpassung entsprechend den vorhandenen Mittel 1988
3.1.5 Weitere Änderungen im Leistungsbereich 1992
3.1.5.1 Abschaffung des Freibetrages für erwerbstätige
Altersrentnerinnen und -rentner 1992
3.1.5.2 Massgebende Staatsangehörigkeit für AHV/IV-Leistungen 1994
3.1.5.3 Ausdehnung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften 1995
3.2 Technische Massnahmen betreffend die Durchführung der Versicherung 1996
3.2.1 Prozentuale Beitragsaufrechnung 1996
3.2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige
Arbeitgeber 1998
3.2.3 Änderung der Kassenzugehörigkeitsbestimmungen 2000
3.2.4 Gesetzliche Verankerung des Realisierungsprinzips 2001
3.2.5 Beitragsbefreiung bei Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages
im Rentenalter 2003
3.2.6 Sicherung der Einführung einer neuen Versichertennummer 2004
3.2.7 Strafbestimmungen 2004
3.2.8 Gesetzliche Grundlage für die Finanzierung wissenschaftlicher
Auswertungen und für die Finanzierung von Informatikanwendungen 2005
3.2.9 Aufhebung der Berichterstattungspflicht des Bundesrates 2006
4 Finanzielle Auswirkungen der Revisionsmassnahmen 2007
4.1 Auswirkungen als Durchschnittswerte 2007
4.2 Auswirkungen mit Übergangseffekt 2008
4.3 Beurteilung der Finanzhaushalte der AHV 2009
5 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen 2012
5.1 Änderung des AHVG 2012
5.2 Änderung weiterer Bundesgesetze 2029
5.2.1 Änderung des ATSG 2029
5.2.2 Änderung des IVG 2029
5.2.3 Änderung des ELG 2030
5.2.4 Änderung des UVG 2031
5.2.5 Änderung des MVG 2031
5.2.6 Änderung des EOG 2032
5.2.7 Änderung des AVIG 2032
6 Auswirkungen 2033
6.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone 2033
6.2 Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungszweige 2034
6.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 2035
6.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann 2035
6.5 Auswirkungen auf das Personal, die Informatik und die Vollzugsorgane
sowie übrige Auswirkungen 2035
7 Legislaturplanung 2036
8 Rechtliche Aspekte 2036
8.1 Verfassungsmässigkeit 2036
8.2 Verhältnis zum ATSG 2036
8.3 Verhältnis zum internationalen Recht 2037
8.3.1 Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte der Vereinten Nationen 2037
8.3.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation 2037
8.3.3 Das Recht der europäischen Gemeinschaft 2037
8.3.4 Die Instrumente des Europarates 2038
8.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 2039
8.5 Erlassform 2040
Anhangtabellen 1–3 2041
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Entwurf) 2045
Botschaft
1 Grundzüge der Vorlage; Ausgangslage
1.1 Entwicklung seit der 10. AHV-Revision
Mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision wurde ein grosser Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Frau und Mann gemacht. Zivilstands- unabhängige Renten, Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie eine Witwerrente sind neue Komponenten des AHV-Systems, die den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen unseres Landes Rechnung tragen und vor allem die neuen Familienformen berücksichtigen. Zudem konnte die finanzielle Aushöhlung der Versicherung durch die Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 64 Jahre, die in erster Linie aus Gründen der Gleichbehandlung erfolgte, zumindest ein wenig aufgehalten werden. Hingegen hat diese Revision die Erwartungen hinsichtlich einer Flexibilisierung des Altersrücktritts nicht erfüllt. Die im Zusammenhang mit einem Vorbezug der Rente im Gesetz vorgesehenen Bedingungen haben sich für die an einem Vorbezug interessierten Versicherten als wenig attraktiv erwiesen. In der Folge wurde das AHVG mehrmals punktuell geändert. Mit Artikel 49a und den ihm folgenden Artikeln, die am 1. Januar 2001 (AS 2000 2749) aufgrund des Datenschutzgesetzes eingefügt worden sind, wurde die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung schützenswerter Personendaten geschaffen. Am 1. Januar bzw. 1. April 2001 trat die Revision der freiwilligen AHV/IV in Kraft (AS 2000 2677), welche im Wesentlichen die Versicherung auf Nicht-EU-/EFTA-Staaten begrenzte und die freiwillige Versicherung als Weiterführungsversicherung ausgestaltete. Ferner wurden die Beiträge generell um 0,6 Prozentpunkte erhöht, die sinkende Beitrags- skala abgeschafft und der Mindestbeitrag verdoppelt. Ebenfalls am 1. Januar 2001 wurde auf eine parlamentarische Initiative hin in Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs das Konkursprivileg für Sozialversicherungen wieder aufgenommen (AS 2000 2531). Die Beitragsforderungen der AHV stellen nun wiederum Forderungen der 2. Klasse dar und werden somit im Konkurs privile- giert behandelt. Am 1. Juni 2002 wurde in Artikel 153a AHVG aufgrund des Frei- zügigkeitsabkommens mit den Staaten der Europäischen Union das Verhältnis zum europäischen Recht geregelt und bestimmte EG-Verordnungen auch für die Schweiz für anwendbar erklärt (AS 2002 685). Im Vergleich zu den früheren bilateralen Sozialversicherungsabkommen ändert vor allem die Versicherungsunterstellung bei
Mehrfachtätigkeiten. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 (AS 2002 3371) machte weitere Anpassungen erforderlich: In Artikel 1 AHVG wird das ATSG auf das AHVG für anwendbar erklärt und mehrere Verweise auf das neue Gesetz fanden Eingang ins AHVG. Neu in der AHV war das Einspracheverfahren, welches das ATSG grundsätzlich für alle sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vorsieht. Ausserdem wurde Artikel 52 AHVG überarbeitet und eine zweijährige Verjährungs- frist für Schadenersatzforderungen eingeführt. Die Bevölkerungsentwicklung wird die Versicherung vor ernsthafte finanzielle Probleme stellen. In einem ersten Entwurf zur 11. AHV-Revision (vgl. Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung; BBl 2000 1865) wurde versucht, Lösungen sowohl für die finanziellen Probleme der Versicherung als auch für die neuen gesellschaftlichen Bedürfnisse zu finden. Gegen diesen Entwurf zur 11. AHV-Revision, der ein für mittlere Einkom- mensklassen günstiges Frühpensionierungsmodell mit Sparmassnahmen auf der Leistungsseite (Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre, Umgestaltung der Hinterlassenenrenten, Anpassung der Leistungen an die wirtschaftliche Entwick- lung) und einer Erhöhung der MWST kombinierte, wurde jedoch das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 lehnten 67,9 Prozent der Stimmenden den Gesetzesentwurf ab. 68,6 Prozent sprachen sich gegen den Bundesbeschluss über die Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehr- wertsteuersätze aus. Die Umstände und die Beweggründe, die zu einem ersten Entwurf zur 11. AHV- Revision Anlass gaben, haben sich nicht grundlegend verändert. Die Alterung der Bevölkerung belastet die Versicherung immer stärker und die damals aufgestellten Prognosen werden daher bestätigt. Der flexible Altersrücktritt bleibt für zahlreiche Versicherte weiterhin unmöglich. Die allgemein kritische Wirtschaftslage lässt kaum auf eine Konjunkturerholung hoffen, von der die Finanzen der Versicherung profi- tieren können. Will man die AHV langfristig sichern, so ist eine umfassende Revisi- on unumgänglich. Allerdings haben die Beweggründe, welche zum Scheitern der ersten 11. AHV- Revision geführt haben, und die Diskussionen im Vorfeld der nun vorliegenden Revision gezeigt, dass die Zeit für die Lösung dieser strukturellen Probleme der Versicherung noch nicht reif ist. Für die Reform der AHV ist deshalb etappenweise vorzugehen. Ein erster Schritt dazu wird mit der neuen 11. AHV-Revision gemacht, die, in Form von zwei Botschaften, durchführungstechnische Verbesserungen und bestimmte Anpassungen im Leistungsbereich vorschlägt. In einem zweiten Schritt werden bis Ende dieses Jahrzehnts umfassende Reformvorschläge zu prüfen sein.
1.2 Auf spätere Gesetzesrevisionen verschobene
Themenschwerpunkte Bei der vorliegenden Revision und der Revision über die Einführung einer Vorruhe- standsleistung (vgl. zweite Botschaft zur 11. AHV-Revision [Neufassung] betref- fend die Einführung einer Vorruhestandsleistung; BBl 2006 2061), geht es nicht darum, die AHV-Finanzierungsgrundlagen neu zu beurteilen. Die Einführung neuer Finanzierungsquellen zur Konsolidierung der AHV-Finanzen, und einige Fragen zum AHV-Ausgleichsfonds, insbesondere die mögliche Implementierung eines eigenen IV-Fonds, werden zu einem späteren Zeitpunkt in der 12. AHV-Revision oder einer anderen Gesetzesrevision behandelt. Die 12. AHV-Revision wird sich auch mit der Modernisierung der Strukturen und der Organisation der Versicherung befassen. Die in letzter Zeit oftmals angesprochene Entflechtung der Finanzhaushal- te der Versicherung und des Bundes wird gemäss Bundesratbeschluss vom 30. Juni
2004 im Rahmen einer AHV-Revision zur langfristigen finanziellen Konsolidierung
aufgenommen und zwar dann, wenn die IV in der Lage sein wird, ihre Schulden abzubauen.
1.3 Gründe für eine separate Botschaft für die
Einführung der Vorruhestandsleistung Die vorliegende 11. AHV-Revision schlägt Massnahmen im Leistungs- und im Beitragsbereich sowie zur verbesserten Durchführung der Versicherung vor. Die hier vorgeschlagenen Änderungen lassen sich problemlos und ohne Strukturanpas- sungen in das bestehende System einfügen. Bei der Vorruhestandsleistung, die parallel dazu eingeführt werden soll (vgl. zweite Botschaft zur 11. AHV-Revision [Neufassung] betreffend die Einführung einer Vorruhestandsleistung; BBl 2006 2061), handelt es sich hingegen um eine neue Leistung, die es so im allgemeinen Renten- system noch nicht gegeben hat – obwohl sie auch für Personen bestimmt ist, die auf Grund ihres Alters Anspruch auf AHV-Leistungen hätten. Die neue Vorruhestands- leistung entspricht einem offenkundigen gesellschaftlichen Bedürfnis, passt aber von der Struktur her nicht in die AHV, da sich sowohl die Ausgestaltung als auch die Finanzierung nicht mit den Grundsätzen dieser Sozialversicherung vereinbaren lassen. Deshalb schien es zweckmässiger, die Vorschläge zur AHV von jenen zur Einführung einer Vorruhestandsleistung zu trennen und die beiden Revisionspunkte in separate Botschaften aufzunehmen.
1.4 Hängige Volksinitiativen
Ein Initiativkomitee aus Arbeitnehmerkreisen hat eine Initiative «für ein flexibles AHV-Alter» lanciert, in der die Einführung einer Vorruhestandsregelung gefordert wird. Die Unterschriftensammlung läuft seit dem 21. Juni 2005. Anspruch auf eine vorzeitige ungekürzte Rente ab dem 62. vollendeten Altersjahr sollen gemäss Initia- tivtext Personen haben, deren Erwerbseinkommen unter dem Anderthalbfachen des maximalen rentenbildenden AHV-Einkommens lag und die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben. Der Bundesrat wird zur gegebenen Zeit zum Inhalt der Initiative Stellung nehmen. Bezüglich der Finanzierung der Versicherung sei auf die am 9. Oktober 2002 vom Komitee sichere AHV (KOSA) eingereichte Initiative verwie- sen, welche verlangt, dass der Reingewinn der Nationalbank (SNB) bis auf einen jährlichen Anteil von einer Milliarde Franken, der für die Kantone bestimmt ist, direkt dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen wird. In seiner Botschaft vom 20. August 2003 (BBl 2003 6133) empfiehlt der Bundesrat die Ablehnung dieser Initiative. Derzeit berät das Parlament über dieses Geschäft.
1.5 Parlamentarische Vorstösse
Wir schlagen vor, vier parlamentarische Vorstösse zur AHV abzuschreiben. Alle vier betreffen den flexiblen Altersrücktritt. Das von der Schweizerischen Volkspar- tei am 16. Juni 2000 eingereichte Postulat 00.3291 «Rentenalter für Schwerstarbei- terinnen und Schwerstarbeiter» ersucht den Bundesrat, die Möglichkeit eines vorzei- tigen Altersrücktrittes Erwerbstätiger zu prüfen, die körperliche Schwerstarbeit verrichten. Eine Analyse dieser Problematik wurde im Rahmen der Vorbereitungs- arbeiten vorgenommen; die in der vorliegenden Revision präsentierte Flexibilisie- rungslösung erleichtert den im Postulat anvisierten Versicherten den vorzeitigen Altersrücktritt (vgl. Ziff. 3.1.2). Die Motion Studer vom 24. September 2003 (03.3470 «Flexibilisierung der AHV-Renten») legt das Schwergewicht auf eine
sozial abgefederte Flexibilisierung für Menschen mit tieferen Einkommen; gleich- zeitig soll geprüft werden, ob die AHV-Rente bereits nach einer zu bestimmenden Zahl von Beitragsjahren bezogen werden kann. Diese Anliegen wurden in den Vorschlägen zur Einführung einer Vorruhestandsleistung (vgl. zweite Botschaft zur
11. AHV-Revision [Neufassung]; BBl 2006 2061) weitgehend berücksichtigt. Das
Postulat Meyer Thérèse vom 6. Mai 2004 (04.3234 «Flexibles Rentenalter») formu- liert einen ähnlichen Antrag, fordert aber darüber hinaus, die Möglichkeit zur Finan- zierung dieser flexiblen Regelung über einen Sonderfonds zu prüfen. In der erwähn- ten Botschaft werden die Gründe für die Ablehnung eines solchen Systems erörtert. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung wird den Anliegen im Postulat teilweise jedoch Rechnung getragen. Die Motion Wandfluh vom 4. Oktober 2000 (00.3499 «Flexible Pensionierung für den Mittelstand»), welche nicht nur die AHV, sondern auch die 2. Säule betrifft, kann ebenfalls abgeschrieben werden, da in den Vollzugs- bestimmungen der 1. BVG-Revision sowie im vorliegenden Entwurf zur 11. AHV- Revision sozialverträgliche Flexibilisierungsmodelle vorgeschlagen werden.
1.6 Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorhaben
1.6.1 Neuer Finanzausgleich
Die von Volk und Ständen am 28. November 2004 angenommenen Verfassungs- änderungen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen (NFA) werden die Finanzierungsgrundlagen der AHV tiefgreifend umgestalten. Durch die neuen, die AHV betreffenden Artikel 112 bis 112c BV und die Übergangsbestimmung zu Artikel 112c BV werden die Kantone künftig von ihrem Anteil an der Finanzierung der individuellen Leistungen der AHV befreit. Lediglich der Bund wird noch einen finanziellen Beitrag zu leisten haben, der aber die Hälfte der Versicherungsausgaben nicht übersteigen darf. Die mit den kollektiven Leistungen verbundenen Ausgaben, d.h. die zum «Spitex»-Bereich gehörende Hilfe und Pflege von Betagten zu Hause (heute Art. 101bis AHVG), werden aus der Versicherung herausgenommen und ausschliesslich von den Kan- tonen getragen, womit sich die Verpflichtungen des Bundes verringern. Dieser wird jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, Projekte von nationaler Tragweite zu unterstützen. Diese, unter der Federführung des Eidgenössischen Finanzdepartemen- tes vorgenommene Umgestaltung wird im Rahmen eines Pakets von Gesetzesände- rungen umgesetzt, welches sämtliche durch die NFA bedingten Änderungen um- fasst, einschliesslich derjenigen bei den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (vgl. die Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005; BBl 2005 6029). Die neuen Bestimmungen treten voraussicht- lich am 1. Januar 2008 in Kraft. Der neue Finanzausgleich wird keinen Einfluss auf das Beitrags- und Rentensystem der AHV oder auf deren Organisation haben. Abgesehen von Artikel 101bis sind lediglich die Artikel 102, 103 und 107 AHVG, das heisst die Bestimmungen zur Finanzierung der Versicherung, anzupassen. Zusätzlich zu diesen Änderungen juristischer Natur sind die Neuerungen bei der Aufstellung der Budgets und der Finanzperspektiven der Versicherung zu berücksichtigen.
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30) wird im Rahmen der NFA total revidiert. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Neuaufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Kantonen.
1.6.2 Andere Gesetzesvorhaben
5. IV-Revision: Der Bundesrat hat im Mai und im Juni 2005 drei Botschaften zu
grundlegenden Änderungen in der Invalidenversicherung und zur Schaffung neuer Finanzierungsquellen verabschiedet. Die 5. IV-Revision1 bezweckt, durch eine Reduktion der Zahl der Neurenten um 20 Prozent (bezogen auf das Jahr 2003) die Ausgaben der IV zu senken und mittels Sparmassnahmen einen substanziellen Bei- trag zur finanziellen Gesundung des Systems zu leisten und so die jährlichen Defi- zite der IV zu verringern. Die AHV wird durch diese Massnahmen nicht direkt tangiert. Doch werden die Bemühungen zur finanziellen Sicherung der IV, sobald sie ihre Wirkung entfaltet haben, letztlich dank dem Abbau der Schulden der IV auch dem Ausgleichsfonds der AHV zugute kommen (vgl. Ziff. 3.1.3). Auf der Leistungsseite werden die neuen Modalitäten für die Auszahlung der Hilflosenent- schädigungen ebenfalls eine Änderung des AHVG erfordern. Hingegen ist die AHV weder von der gemäss dem Entwurf zur «Zusatzfinanzierung der IV»2 geplanten MWST-Erhöhung zugunsten der IV noch von den im Rahmen des Entwurfs «Ver- fahren IV»3 vorgesehenen Verfahrensänderungen betroffen. Neue AHV-Nummer: Bei der am 23. November 2005 verabschiedeten Botschaft (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [Neue AHV-Versichertennummer]; BBl 2006 501) geht es im Wesent- lichen darum, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um eine reibungslose Admi- nistration für die Zukunft zu gewährleisten. Das heutige System zur Vergabe der 11-stelligen Nummer basiert auf personenspezifischen Daten der Versicherten und stösst zunehmend an seine Grenzen. Es soll abgelöst werden durch ein neues Sys- tem, welches nicht nur den modernen Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung trägt, sondern mit welchem auch die heutigen Möglichkeiten der Informatik besser genutzt und die unter dem alten System ab 2007 drohenden Verwechslungsgefahren ausgeschaltet werden können. Unternehmenssteuerreform II: Diese Reform unter der Federführung des Eidgenös- sischen Finanzdepartements (vgl. Botschaft vom 23. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreform II]; BBl 2005 4733) sieht vor, für Dividenden aus Beteiligungen im Privatvermögen eine Teilbesteuerung einzuführen. Die Dividenden sollen beim Bund zu 80 Prozent, bei den Kantonen
nach dem Prozentsatz, den das kantonale Recht vorsieht, besteuert werden. Die Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne soll bestehen bleiben. Im Geschäftsvermö- gen sollen sowohl Dividenden als auch Veräusserungsgewinne der Teilbesteuerung unterliegen, und zwar beim Bund zu 60 Prozent und bei den Kantonen nach dem
1 Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (5. Revision) (BBl 2005 4215).
2 Botschaft vom 22. Juni 2005 zur IV-Zusatzfinanzierung (BBl 2005 4215).
3 Botschaft vom 4. Mai 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (BBl 2005 2899).
Prozentsatz, den das kantonale Recht vorsieht. Vorgesehen sind weiter Entlastungen für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen. Die Teilbesteuerung wird dazu führen, dass vermehrt nicht beitragspflichtige Dividenden statt beitragspflichtige Löhne ausgerichtet werden. Für die Sozialversicherungen wird dies mit entspre- chenden, in ihrer Höhe nicht abschätzbaren Einnahmenausfällen verbunden sein. Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf des Nationalbankgoldes: Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Vorlage vom 20. August 20034 drei mögliche Verwendungszwe- cke für den Bundesanteil am Gold vorgesehen, wobei eine Variante die AHV begünstigt hätte. Nachdem diese Vorlage in den Räten gescheitert ist, hat der Bun- desrat am 2. Februar 2005 beschlossen, den Erlös aus dem Verkauf des Goldes entsprechend dem geltenden Recht zwischen dem Bund und den Kantonen zu vertei- len. Vorschläge über die Verwendung des Anteils des Bundes befinden sich gegen- wärtig in den parlamentarischen Beratungen (vgl. dazu in Ziff. 5.1 den Kommentar Neuordnung der Pflegefinanzierung: Der Bundesrat hat am 16. Februar 2005 ein neues Modell zur Finanzierung der Pflegeleistungen vorgeschlagen5. Im Rahmen dieser Reform soll für Personen zu Hause eine Hilflosenentschädigung zur AHV für Hilflosigkeit leichten Grades eingeführt werden. Die Vorschläge befinden sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung.
1.6.3 Umgesetze Bestimmungen
aus der ersten Fassung der 11. AHV-Revision Die folgenden Gesetzesänderungen, die im Rahmen der ersten Auflage der
11. AHV-Revision vorgesehen waren, sind inzwischen in anderem Zusammenhang
umgesetzt worden: – Artikel 14 Absatz 5 AHVG: Die Befreiung aller geringen Löhne bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente vom Beitragsbezug wird im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) umgesetzt. Das BGSA wurde am 17. Juni 2005 von den Räten verabschiedet. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Das BGSA tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. – Artikel 19a Absätze 1 und 1bis EOG: Die Anpassung wurde im Rahmen der Änderung des EOG vom 3. Oktober 2003 vorgenommen. Die Änderungen von Bestimmungen zur Finanzierung der AHV, die Bestandteil der ersten Vorlage zur 11. AHV-Revision waren, werden, abgesehen von der Änderung des Artikels 107 Absatz 3 AHVG, nicht in die neue Revision aufgenommen. Die Bestimmungen, die eine nachhaltige Finanzierung der AHV bis ins Jahre 2020 sicherstellen sollen, werden erst im Rahmen der geplanten umfassenden Revision im Jahre 2008 oder 2009 wieder eingebracht, da damit vertiefte Vorarbeiten verbunden sind. Dieses etappenweise Vorgehen wurde vom Bundesrat in seiner Aussprache vom 30. Juni 2004 (Panorama der Sozialversicherungen) als zweckmässig erachtet.
4 Botschaft vom 20. August 2003 zur Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold
und zur Volksinitiative «Nationalbankgewinne für die AHV» (BBl 2003 6133). 5 Botschaft vom 16. Februar 2005 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflege- finanzierung (BBl 2005 2033).
1.7 Vorbereitungsarbeiten
Besorgt über die Entwicklung der Altersvorsorge, beauftragte der Bundesrat Ende
2000 eine interdepartementale Arbeitsgruppe (IDA ForAlt), ein Forschungspro-
gramm zur längerfristigen Zukunft der Altersvorsorge in der Schweiz durchzu- führen. Die Forschungsergebnisse wurden im Mai 2003 in einem Synthesebericht veröffentlicht6. Im Herbst 2004 führte auch die Eidgenössische AHV/IV-Kom- mission Studien durch, die sich mit verschiedenen wirtschaftlichen und demogra- fischen Szenarien befassten, um die Prognosen zur Entwicklung der AHV auf eine realistische Grundlage zu stellen (vgl. Ziff. 2.2) und drei Modelle für eine flexibles Rentenalter zu prüfen. Ausserdem hörte das Eidgenössische Departement des Innern im Verlaufe der Monate Januar und Februar 2005 die Kantone, die wichtigsten Parteien sowie die betroffenen Organisationen und Verbände zu den notwendigen Massnahmen in der AHV an. Schliesslich befasste sich das Seco im Rahmen der Förderung des Schweizer Wirtschaftswachstums mit der Situation älterer Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (58+) auf dem Arbeitsmarkt. Ziel all dieser An- strengungen ist die Erhaltung der schweizerischen Arbeitsproduktivität durch eine im europäischen Vergleich hohe Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unter anderem sollen zu diesem Zweck heute bestehende sozial- versicherungsrechtliche Anreize, die eine Frühpensionierung fördern, beseitigt werden, so dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder bis zum gesetz- lichen Rentenalter oder auch darüber hinaus erwerbstätig bleiben. Soweit dafür Gesetzesänderungen notwendig sind, werden diese in einer separaten Vorlage zur Diskussion gestellt. Die zwei Revisionen (11. AHV-Revision und separate Vorlage) sollen miteinander koordiniert werden und sich gegenseitig ergänzen. In der
11. AHV-Revision werden diese Anliegen mit der Ermöglichung eines Aufschubs
der halben Altersrente sowie mit der Verbesserung der Altersrenten durch Beitrags- zahlungen auf dem im Rentenalter erzielten Erwerbseinkommen aufgegriffen.
1.8 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Wegen der sozialen und politischen Tragweite der Änderungsvorschläge wurde vom 14. April bis zum 31. Juli 2005 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Bei diesen Vorschlägen ging es um die zentralen Revisionspunkte, nämlich die Anhebung des Frauenrentenalters, die Ausweitung der nach geltendem Recht mög- lichen vorzeitigen Pensionierung, die Verlangsamung des Anpassungsrhythmus für Renten, die Streichung der Witwenrente für kinderlose Witwen, die Einführung einer Überbrückungsrente, die Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige Rent- nerinnen und Rentner mit gleichzeitiger Verbesserung der Renten. Kantone, Gerich- te, politische Parteien, Spitzenverbände der Wirtschaft, Sozialpartner sowie interes- sierte Organisationen hatten am 23. und 24. Mai 2005 ausserdem Gelegenheit, sich an einem Hearing zu den Vorschlägen zu äussern. Zusammenfassend haben sich aus der Vernehmlassung folgende Ergebnisse, die bereits in einem Bericht veröffentlicht wurden7, herauskristallisiert (Zahlen werden nur für die Kantone, die Parteien und die Spitzenverbände geliefert).
6 Synthesebericht zum Forschungsprogramm zur längerfristigen Zukunft der Alterssiche- rung, Forschungsbericht Nr. 13/03, BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern.
7 Veröffentlicht auf der Internetseite des BSV: www.bsv.admin.ch.
Uneinigkeit in Bezug auf das Prinzip der vorgeschlagene Revision Der Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer steht dem Entscheid, eine AHV-Revision mit den vorgeschlagenen Änderungen vorzunehmen, kritisch gegenüber. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich. Für die politische Rechte und die Spitzenverbände der Wirtschaft (ausser den Gewerkschaften) sind Einsparungen absolut notwendig. Sie bejahen eine schrittweise Reform der AHV, wie dies der Bundesrat vorschlägt, bedauern aber, dass die Revision nicht weit genug gehe. Für die Linksparteien ist die Vorlage hingegen politisch nicht tragbar, vor allem nach dem Scheitern der ersten 11. AHV-Revision.
Geteilte Meinungen in Bezug auf die Erhöhung des Frauenrentenalters Ein einheitliches Rentenalters für Frauen und Männer heissen vierzehn Kantone, fünf politische Parteien und fünf Wirtschaftsverbände gut. Dagegen sind fünf Kan- tone, drei politische Parteien, ein Dachverband und fünf Vertreter der interessierten Kreise, darunter fünf Frauenverbände. Zwei Kantone, eine politische Partei, zwei Wirtschaftsverbände und acht Vertreter der interessierten Kreise könnten eine solche Massnahme gutheissen, unter der Bedingung, dass Lohngleichheit hergestellt wird oder dass ein wirklich flexibles Rentenalter eingeführt wird.
Unterschiedliche Auffassung in Bezug auf den neuen Modus für die Anpassung der AHV-Renten an die wirtschaftliche Entwicklung Die meisten Kantone heissen den Vorschlag gut (13 Kantone dafür, 7 Kantone dagegen). Die politischen Parteien (4 dafür, 5 dagegen) und die Wirtschaftsverbände sind hingegen geteilter Meinung. Die Rechtsparteien und die Arbeitgeberverbände sind für diese Massnahme, die Linke und die Gewerkschaften dagegen.
Vorbehalte in Bezug auf die Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Witwen Der Grossteil der Kantone heisst diesen Vorschlag grundsätzlich gut, befürchtet aber, er führe zu Mehrausgaben bei den Ergänzungs- oder den Sozialhilfeleistungen, und folglich zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone oder Gemeinden. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind geteilter Meinung. Dass sich die Übergangsregelung auf eine längere Zeitperiode erstreckt, wird aber von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüsst.
Praktisch einhellige Zustimmung zur Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige Rentner und Rentnerinnen, gekoppelt an die Verbesserung der Altersrenten durch Beitragszahlungen auf dem im Rentenalter erzielten Erwerbseinkommen Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer hatten indes inso- fern Bedenken, als die Umsetzung administrative Probleme nach sich ziehen könnte.
Befürwortung der Verbesserungen beim flexiblen Rentenalter Die meisten Stellungnahmen sind positiv, auch wenn gewisse Vorbehalte zu den technischen Details der vorgeschlagenen Lösung angebracht wurden.
Grundsätzliche Ablehnung der Vorruhestandsleistung Die Einführung einer Vorruhestandsleistung wird von den meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmern grundsätzlich abgelehnt. Die Kantone (4 dafür, 18 dagegen) räu-
men ein, dass diese Leistung die von Kantonen und Gemeinden ausgerichtete Sozi- alhilfe entlasten würde. Sie bedauern jedoch die Schwächung der Grundidee der AHV und die Tatsache, dass das System komplizierter würde. Die Parteien sind mehrheitlich gegen diese Massnahme (6 kontra, 1 pro), ebenso die Wirtschaftsver- bände und zwar aus den gleichen Gründen. Die Linksparteien und die Gewerkschaf- ten sehen in dieser Massnahme eine Entlastung der ALV, IV und Sozialhilfe. Ihnen geht die Regelung allerdings nicht weit genug, weil sie nicht eine vorzeitige Pen- sionierung für alle ermöglicht. Ausserdem weiche man mit einer solchen Lösung vom Versicherungsprinzip ab. Für die politische Rechte lässt die finanzielle Situa- tion der AHV die Ausweitung des Leistungskatalogs durch die Einführung eines flexiblen Altersrücktritts keinesfalls zu, auch wenn eine Vorruhestandsleistung an sich Sinn mache.
Kritiken in Bezug auf die Finanzierung und die Voraussetzungen für den Bezug von Vorruhestandsleistungen Einige Kantone haben Vorbehalte gegen die Integration des Vorruhestandsleis- tungskonzepts in das Gesetz über die Ergänzungsleistungen. Sie befürchten, dass die Kantone finanziell einspringen müssen, wenn der Bundeskredit aufgebraucht ist. Mehrere Dachorganisationen teilen diese Befürchtungen und sehen mögliche finan- zielle Engpässe. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gehen gar davon aus, dass der Bund die Gelegenheit nutzt, um seine finanzielle Beteiligung an der AHV abzubauen. Dass die neue Leistung über die Erhöhung des Rentenalters für Frauen finanziert wird, gibt ebenfalls Anlass zu Kritik. Der Kreis der begünstigen Personen sei ausserdem zu wenig genau umrissen. Während die einen die Zielgruppe für eine Vorruhestandsleistung enger definieren möchten (z.B. ausgesteuerte Arbeitslose ab einem gewissen Alter), bevorzugen die anderen ein System, das insbesondere die Beitragsjahre berücksichtigt. Ein Leistungsexport kommt für die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht in Frage; allerdings scheint vielen diese Nichtexportierbarkeit der Leistungen ange- sichts der Entwicklung der europäischen Rechtsnormen nicht gesichert. Im Gegen- satz dazu bedauern zwei Gewerkschaften und eine Partei, dass die Vorruhestands- leistungen nicht exportiert werden. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer kritisieren schliesslich auch, dass die Vorruhestandsleistung befris- tet ist.
1.9 Stellungnahme der Eidgenössischen
Die Grundzüge der Vorlage wurden der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission am 14. April 2005 ein erstes Mal vorgelegt. Die Kommissionsmitglieder waren sich nicht einig darüber, ob es sinnvoll sei, weniger als ein Jahr nach der gescheiterten ersten 11. AHV-Revision bereits einen neuen Entwurf vorzulegen. Umstritten war auch der Inhalt der neuen Revision. Die Verwaltung hat die kritischen Äusserungen zur Kenntnis genommen und die Vorschläge entsprechend überarbeitet, insbeson- dere jene zu einer Überbrückungsrente. Die Kommission hat die technischen Punkte der Revision am 30. Juni 2005 gutge- heissen und dem Bundesrat zur Annahme empfohlen.
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 19. August 2005 von den Vernehmlas- sungsergebnissen Kenntnis genommen und dabei ihre Bedenken in Bezug auf die weiteren Arbeiten geäussert. Nach Meinung einiger Kommissionsmitglieder müsste das flexible Rentenalter Teil einer umfassenderen Reform sein, bei der auch die demografischen Auswirkungen auf die AHV einbezogen werden. Andere monierten, dass der Entwurf nur Leistungsrestriktionen enthalte und zuwenig Versicherte von einem flexiblen Altersrücktritt profitieren könnten. Eine solche Vorlage, so ihre Einschätzung, käme beim Volk nie durch. Die Kommission hat darauf verzichtet, Empfehlungen zuhanden des Bundesrates zu verabschieden.
2 Demografische Entwicklung und
Finanzperspektiven der AHV bis 2020
2.1 Demografische Entwicklung
Die demografische Entwicklung ist gekennzeichnet durch eine weiterhin zunehmen- de Lebenserwartung und eine Veränderung des Altersaufbaus der Bevölkerung. Sie kann ziemlich genau vorausgesagt werden. Die durchschnittliche Lebenserwartung in der Schweiz ist in der Vergangenheit alle zehn Jahre um ein Jahr angestiegen und wird weiter zunehmen. Auf der andern Seite wurden immer weniger Kinder gebo- ren. Waren es im Jahr 1970 noch durchschnittlich 2,1 Kinder pro Frau, liegt diese Zahl heute (Stand 2002) bei 1,4 Kindern. Seit Beginn der 70er-Jahre verringert sich die Zahl der unter 20-Jährigen und die Geburtenrate ist dermassen gesunken, dass eine Erneuerung der Generationen nicht mehr garantiert ist. Diese Tendenz dürfte sich in den nächsten Jahrzehnten nicht verändern. Der Geburtenrückgang und die Verlängerung der Lebenserwartung bewirken, dass sich das Verhältnis zwischen Altersrentenberechtigten und Beitragszahlenden stetig verändert. 1970 zählte man noch 4,6 Beitragszahlende für eine rentenbeziehende Person. Heute ist diese Zahl auf unter 3,6 gefallen. Im Jahr 2035 müssten aller Wahrscheinlichkeit nach 2,3 Beitragszahlende für die Finanzierung einer Rente aufkommen. Danach dürfte sich die Lage stabilisieren. Tabelle Schlüsselzahlen der «Demografiefalle»
1970 2002 2035
Anzahl Beitragszahlende für eine AHV-Rente 4,6 3,6 2,3 Anzahl Jahre der Lebenserwartung – eines 65-jährigen Mannes 13,3 16,9 18 – einer 65-jährigen Frau 16,3 20,9 22,2 Durchschnittliche Kinderzahl pro Frau 2,1 1,4 1,6
Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich die Ausgaben der AHV seit 1980 fast verdreifacht haben und von 10,7 Milliarden Franken auf 30,4 Milliarden Franken gestiegen sind. Diese Zunahme ist nebst der wirtschaftlichen Entwicklung mit den dazugehörenden Rentenanpassungen sowie den Anpassungen im Rahmen der
10. AHV-Revision auch auf die Zunahme der Zahl der Altersrentnerinnen und
-rentner zurückzuführen. Die Anzahl Personen im Rentenalter in der Schweiz hat in
der Beobachtungsperiode von 956 000 auf 1 230 000 zugenommen (+29 %). Gleichzeitig hat aber auch die Anzahl der sich im erwerbsfähigen Alter befindenden Personen in der Schweiz von 3 570 000 auf 4 492 000 zugenommen (+26 %). Dies führte zusammen mit der wirtschaftlichen Entwicklung dazu, dass die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber seit 1980 von 8,6 Milliarden Franken um mehr als das 2,5-fache auf 22,8 Milliarden Franken gestiegen sind. Zusammen mit der Zunahme der Beiträge der öffentlichen Hand und dem Mehrwertsteuerprozent seit
1999 konnten damit die Mehrausgaben finanziert werden.
Nachstehende Grafik zeigt die Entwicklung der Personen im beitragspflichtigen Alter (Aktive) und jene im Rentenalter (Rentnerinnen und Rentner) von 1980 bis 2004: Grafik 2.1.1 Zahl der Aktiven und der Rentnerinnen und Rentner, Wohnbevölkerung in der Schweiz 1980–2004
5 000 1 800 4 500 1 600
Anzahl RentnerInnen (in Tausend) 4 000
Anzahl Aktive (in Tausend) 1 400 3 500 1 200 3 000 1 000 2 500 2 000 1 500 1 000 400 Aktive
500 RentnerInnen 200
0 0 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 Jahr
Quelle: Fortschreibungszahlen des BFS
Die Grafik zeigt, dass sich bis rund 1995 die Aktiven in einem ähnlichen Ausmass entwickelt haben wie die Rentnerinnen und Rentner. Dadurch konnte der Anstieg der Anzahl Rentnerinnen und Rentner mit der steigenden Anzahl der Beitragspflich- tigen aufgefangen werden. Ab 1995 flachte die Zunahme der Aktiven ab, während sich das Wachstum der Anzahl Rentnerinnen und Rentner weiterhin fortsetzte. Der Rückgang der Anzahl Rentnerinnen und Rentner und der Anstieg der Anzahl der Aktiven im Jahre 2001 sind auf die Erhöhung des Rentenalters der Frau von 62 auf
63 im Rahmen der 10. AHV-Revision zurückzuführen.
Die Situation wird sich verschärfen, wie aus nachfolgender Grafik hervorgeht:
Grafik 2.1.2 Zahl der Aktiven und der Rentnerinnen und Rentner, Wohnbevölkerung in der Schweiz in der Zukunft, nach Szenario «Trend» des BFS
5 000 1 800 4 500 1 600
Anzahl RentnerInnen (in Tausend) 4 000
Anzahl Aktive (in Tausend) 1 400 3 500 1 200 3 000 1 000 2 500 2 000 1 500
1 000 Aktive 400
500 RentnerInnen 200
0 0 2005 2008 2011 2014 2017 2020 Jahr
Quelle: Szenario «Trend» des BFS
Die Anzahl der Rentnerinnen und Rentner wird auch weiterhin ansteigen, während die Zahl der Aktiven stagniert und mit der Zeit sogar leicht abnimmt. Damit kann die steigende Anzahl Rentnerinnen und Rentner nicht mehr durch zusätzliche Bei- tragszahlende aufgefangen werden, weshalb ohne gesetzliche Änderung künftig eine Finanzierungslücke entstehen wird.
2.2 Wahl der Szenarien
Die finanzielle Lage der AHV hängt in grossem Masse von der wirtschaftlichen und der demografischen Entwicklung ab. Um die Finanzperspektiven der AHV abschätzen zu können, hat der Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission einen Bericht8 erstellt, in dem anhand von drei Szenarien untersucht wird, wie sich die finanzielle Lage der AHV in Abhängigkeit von den Wirtschaftsannahmen entwickelt, sofern keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen werden. Dabei entspricht das Basisszenario dem aktuell gültigen Finanzhaushalt der AHV. Das Szenario «schwaches Reallohnwachstum»
8 Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen der Eidg. AHV/IV-Kommission
vom 3.9.2004, ergänzt durch die Eidg. AHV/IV-Kommission vom 23.9.2004: «Bericht für die Festlegung von Szenarien für die AHV», BSV (2004).
bildet die Situation bei einem Reallohnwachstum von 0,5 Prozent pro Jahr ab. Das Szenario «stärkeres Wirtschaftswachstum» basiert auf einer positiveren Wirtschafts- entwicklung und auf zeitlich variablen Erwerbsquoten. Es geht davon aus, dass sich die vollzeitaequivalenten Erwerbsquoten der Frauen erhöhen, während die Erwerbs- quoten der Männer gleichzeitig etwas zurückgehen, jedoch in kleinerem Ausmass, sodass per Saldo die Zahl der Erwerbstätigen höher ist als im Basisszenario. Das erhöhte Wirtschaftswachstum wird durch höhere Reallohnzuwachsraten sowie durch erhöhte Migration erreicht, da davon ausgegangen wird, dass der Arbeitsplatz Schweiz vermehrt junge Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuziehen vermag.
2.2.1 Basisszenario
Im Basisszenario geht man von folgenden Grundannahmen aus: – Reallohnwachstum: 1 Prozent (ab 2010) – Demografie: Szenario «Trend» A00-2000 des Bundesamtes für Statistik (BFS) – Politische Parameter: heute geltende Ordnung – Realer Anlageertrag: 2 Prozent, beschränkt auf das eigentliche Anlagever- mögen. Ein Reallohnwachstum von 1 Prozent pro Jahr wird in diesem Modell mit einem nominellen Lohnzuwachs von 3 Prozent und einer Inflation von 2 Prozent erreicht. Vor 2010 geht man von den Vorgaben des Bundesrates aus, die für den Voranschlag und die Finanzplanung festgelegt sind. Dies ergibt folgende Annahmen für die Lohn- und Preisentwicklung (in Prozenten):
Jahr Lohn Preis
2005 1,4 1,2 2006 1,8 1,1 2007–2009 2,3 1,5 Ab 2010 3,0 2,0
Die Rentenanpassungen finden ab 2005 alle 2 Jahre statt. Bezüglich Mehrwertsteuer sind keine weiteren Erhöhungen miteingerechnet.
2.2.2 Szenario «Schwaches Reallohnwachstum»
In diesem Szenario geht man von folgenden Grundannahmen aus: – Reallohnwachstum: 0,5 Prozent – Demografie: Szenario «Trend» A00-2000 des BFS – Politische Parameter: heute geltende Ordnung – Realer Anlageertrag: 2 Prozent, beschränkt auf das eigentliche Anlagever- mögen. Gegenüber dem Basisszenario wird somit eine Reallohnzuwachsrate von 0,5 Prozent pro Jahr unterstellt.
2.2.3 Szenario «Stärkeres Wirtschaftswachstum»
In diesem Szenario geht man von folgenden Grundannahmen aus: – Wachstum der AHV-Lohnsumme: 1,5 Prozent, erreicht durch ein Reallohn- wachstum von 1,2 Prozent sowie zusätzlicher Migration – Demografie: Szenario «Trend» A00-2000 des BFS – Variable Quoten der Beitragszahlenden analog vollzeitaequivalenter Erwerbsquoten des BFS – Politische Parameter: heute geltende Ordnung – Realer Anlageertrag: 2 Prozent, beschränkt auf das eigentliche Anlagever- mögen. Gegenüber dem Basisszenario werden in diesem Szenario die Quoten der Beitrags- zahlenden nach Alter und Geschlecht analog den vollzeitaequivalenten Erwerbsquo- ten des BFS9, Szenario «Trend», dynamisiert. Ferner wird die Reallohnzuwachsrate mit 1,2 Prozent pro Jahr gewählt. Darüber hinaus wird von den Bevölkerungszahlen des BFS abgewichen, indem die Zahl von jungen Arbeitskräften so erhöht wird, dass für die AHV-Lohnsumme eine mittlere Zuwachsrate von 1,5 Prozent resultiert.
2.3 Finanzierungsperspektiven bis 2020
In einer umlagefinanzierten Versicherung sollten die laufenden Ausgaben durch die laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Mit dem Umlageergebnis, definiert als Einnahmen ohne Zinserträge abzüglich Ausgaben, kann gezeigt werden, ob dieses Gleichgewicht erfüllt ist. Nachfolgend ist die Entwicklung des Umlageergeb- nisses nach den 3 Szenarien grafisch dargestellt.
9 Bundesamt für Statistik: «Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz
2000–2060» (2002).
Umlageergebnis ohne Zinsen je nach Szenario
2 000
1 000
-1 000
-2 000
in Mio. Fr. -3 000
-4 000
-5 000
-6 000
-7 000
-8 000 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 Jahr Basisszenario Szenario «Schwaches Reallohnwachstum» Szenario «Stärkeres Wirtschaftswachstum»
In allen Szenarien fällt das Umlageergebnis künftig negativ aus. Das bedeutet, dass die laufenden Ausgaben ohne gesetzliche Änderungen in absehbarer Zeit nicht mehr durch die laufenden Einnahmen (ohne Ertrag der Anlagen) gedeckt werden können. Es entsteht eine Finanzierungslücke. Das Umlageergebnis verbessert sich etwas, wenn man von einem erhöhten Wirt- schaftswachstum ausgeht. Ein Lohnsummenwachstum von jährlich 1,5 Prozent reicht indes nicht aus, um die Finanzen der AHV ohne gesetzliche Änderungen mittelfristig stabilisieren zu können. Mit dem Kapitalkonto der AHV sollen temporäre Finanzierungslücken aufgefangen und die Liquidität sichergestellt werden. Nachfolgend wird die Entwicklung des Fondsstandes in den einzelnen Szenarien miteinander verglichen.
Tabelle 2.3.1
Jahr Basisszenario Schwaches Stärkeres Reallohnwachstum Wirtschaftswachstum
Kapital- in % der Kapital- in % der Kapital- in % der konto Ausgaben konto Ausgaben konto Ausgaben
2004 27 008 88,8 27 008 88,8 27 008 88,8 2005 27 601 87,2 27 679 87,4 27 943 88,3 2006 28 071 88,5 28 183 88,8 28 948 91,2 2007 27 842 84,6 27 913 84,8 29 302 88,7 2008 27 613 83,2 27 568 83,0 29 828 89,5 2009 26 282 75,4 26 049 74,8 29 188 82,7 2010 25 159 72,2 24 601 70,6 28 902 81,9 2011 22 861 62,5 22 082 60,9 27 601 74,5 2012 20 695 56,4 19 551 53,7 26 599 71,6 2013 17 234 44,7 15 704 41,2 24 369 62,3 2014 13 981 36,3 11 918 31,3 22 554 57,7 2015 9 375 23,2 6 868 17,3 19 480 47,4 2016 5 072 12,6 1 975 5,0 16 949 41,4 2017 –650 –1,5 –4 248 –10,4 13 138 30,6 2018 –6 058 –14,5 –10 316 –25,3 9 918 23,2 2019 –12 846 –29,4 –17 805 –41,9 5 373 12,0 2020 –19 398 –44,7 –25 212 –59,7 1 389 3,1
Es zeigt sich, dass kurzfristig die Finanzierungslücken dank der Zinsen noch auf- gefangen werden können. Mittelfristig verliert das Kapitalkonto jedoch in allen Szenarien rasch an Substanz. Im Basisszenario sinkt der Stand des Kapitalkontos ab 2009 und im Jahre 2011 beträgt es weniger als 70 Prozent einer Jahresausgabe. Im Jahre 2017 wird der Fondsstand negativ sein und im Jahre 2020 einen Wert von –19,4 Milliarden Fran- ken erreichen. Das Szenario «schwaches Reallohnwachstum» verhält sich ähnlich wie das Basis- szenario. Der Stand des Kapitalkontos geht jedoch noch stärker zurück als im Basis- szenario und erreicht im Jahr 2020 einen Wert von –25,2 Milliarden Franken. Die Ausgaben sind bei einer Senkung des Reallohnes tiefer als im Basisszenario, auf der Einnahmeseite wirkt sich eine solche Senkung jedoch noch stärker aus. Bei Anwendung des Szenarios «starkes Wirtschaftswachstum» wirkt sich die Real- lohnerhöhung über den Rentenindex auch sofort auf der Ausgabenseite aus, da die rentenberechtigten Personen durch den Rentenanpassungsmechanismus an den Reallohnsteigerungen teilhaben können. Zusätzlich zur Bestandeserweiterung infol- ge einer höheren Quote der Beitragszahlenden sind durchschnittlich rund 14 000 zusätzliche Einwanderungen pro Jahr notwendig, um ein BIP-Wachstum von 1,5 Prozent zu erreichen. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Arbeitskräfte, die zusätzlich noch Familiennachzüge auslösen würden.
Gegenüber dem Basisszenario verbessert sich die finanzielle Situation etwas, der Fonds wird erst nach dem Jahr 2020 vollständig aufgebraucht sein. Handlungsbedarf bezüglich der Finanzierung der AHV besteht jedoch auch hier. Nachdem unterstellt wird, dass junge Arbeitskräfte einwandern, bleibt die Ausga- benseite im Beobachtungszeithorizont im Vergleich zum Basisszenario weitgehend unberührt. Diese Arbeitskräfte werden allerdings nach Erreichen des Rentenalters ebenfalls einen Rentenanspruch geltend machen können, weshalb sich auf der Aus- gabenseite die Situation längerfristig verschärft. Ferner wurde in allen Szenarien von der geltenden Ordnung ausgegangen. Kommt es aufgrund von Revisionen zu Einsparungen auf der Leistungsseite und/oder zu Mehreinnahmen, so verbessert sich die finanzielle Lage entsprechend. Der Anlageertrag stellt eine weitere Finanzierungsquelle dar, die in den obigen Daten mit einer mittleren Annahme eingerechnet ist. Hier sind, wie die letzten Jahre mit aller Deutlichkeit gezeigt haben, von Jahr zu Jahr beträchtliche Schwankungen möglich. Gemessen an den steigenden Ausgaben ist sein Substrat jedoch zu klein, um den Verlauf des AHV-Fonds nachhaltig zu stützen. Sein Einfluss wird mit abnehmendem Fondsstand immer unbedeutender.
3 Inhalt der 11. AHV-Revision
3.1 Leistungsseitige Massnahmen
3.1.1 Einheitliches Rentenalter 65 für Frauen und Männer
3.1.1.1 Bedeutung des Rentenalters
Das ordentliche Rentenalter ist die Schlüsselgrösse in der Altersvorsorge. Es ent- scheidet, wann eine Person eine Rente ohne Kürzung (Rentenvorbezug) aber auch ohne Zuschlag (Rentenaufschub) beziehen kann. Das Rentenalter ist auch der End- punkt für die allgemeine Beitragspflicht in der AHV. Ebenso kann eine Rente der IV bis zu diesem Grenzalter bezogen werden. Das gesetzliche Rentenalter in der AHV gilt ebenfalls für die obligatorische berufliche Vorsorge (Art. 13 Abs. 1 BVG und Art. 62a Abs. 1 BVV 2). Es ist auch ausschlaggebend für Vorpensionierungsrege- lungen in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (AHV-Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge). Die Bedeutung des Rentenalters beschränkt sich aber nicht nur auf die Altersvorsor- ge. Ins Gewicht fallen insbesondere die Beziehungen zur Arbeitswelt. Das Rentenal- ter führt in der Regel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei arbeitslosen Personen bildet es Schlusspunkt der Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Häufig ist es auch ausschlaggebend für Lösungen im Zusammenhang mit Sozialplä- nen. Eine Änderung des ordentlichen Rentenalters in der AHV hat also etliche Auswirkungen in andern Bereichen.
3.1.1.2 Entwicklung des Rentenalters in der AHV
Für Männer liegt das Rentenalter seit der Einführung der AHV im Jahre 1948 unver- ändert bei 65 Jahren. Für Frauen wurde es dagegen mehrmals angepasst. 1948 galt grundsätzlich auch für Frauen das Rentenalter 65. Eine Ehepaarrente wurde aber bereits ausgerichtet, wenn der Mann 65, die Frau aber erst 60 Jahre alt war. 1957 wurde das Rentenalter der Frauen auf 63 Jahre und 1964 auf 62 Jahre gesenkt. Im Rahmen der Konsolidierungsmassnahmen der 9. AHV-Revision wurde 1979 das Grenzalter der Frauen für die Ehepaarrente auf 62 Jahre angehoben. Der Bundesrat hat sich dann wieder im Rahmen der 10. AHV-Revision mit der Frage des Rentenalters befasst. Auf Grund einer Analyse, welche die immer noch vorhandenen Diskriminierungen der Frauen in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt belegt, sah er davon ab, in seiner Botschaft zur 10. AHV-Revision eine Erhöhung des Rentenalters vorzuschlagen. Er kündigte aber an, dass die Gleichstel- lung der Geschlechter beim Rentenalter Vorgabe für die nächste grössere AHV- Revision darstellen sollte. Dabei falle eine Herabsetzung des Rentenalters der Män- ner auf jenes der Frauen aus finanziellen Gründen ausser Betracht (Botschaft vom 5. März 1990, Ziff. 22, BBl 1990 II 25 f.). Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur 10. AHV-Revision beschlossen die Räte in Abweichung von der bundesrätlichen Botschaft, das Rentenalter der Frauen in einem ersten Schritt auf 63 Jahre (im Jahr 2001) und in einem zweiten Schritt auf 64 Jahre (im Jahr 2005) anzuheben. Gleichzeitig verpflichteten sie den Bundesrat durch Annahme einer Motion der Ständeratskommission für die
10. AHV-Revision («11. AHV-Revision. Gleiches Rentenalter», vom 24. Mai 1994,
94.3175), in seiner Botschaft zur 11. AHV-Revision die Vereinheitlichung des Rentenalters für Männer und Frauen vorzuschlagen. Der Bundesrat ist diesem Anliegen nachgekommen, indem er eine Vorlage unterbreitete, die vorsah, das Rentenalter der Frauen ab Januar 2009 auf 65 Jahre anzuheben (Botschaft vom 2. Februar 2000, Ziff. 3.1.3.2, BBl 2000 1865). Diese Massnahme hat, obschon sie im Parlament weitgehend Zustimmung fand, dazu beigetragen, dass die 11. AHV- Revision vom Volk abgelehnt worden ist.
3.1.1.3 Gründe für die Vereinheitlichung des Rentenalters
bei 65 Jahren Bei der Diskussion über die Höhe des Rentenalters muss die demografische Ent- wicklung betrachtet werden (vgl. Ziff. 2.1). Angesichts der steigenden Lebenserwar- tung bei tiefer Geburtenrate könnte eine allgemeine Rentenaltererhöhung als Mittel zur finanziellen Konsolidierung der AHV in Betracht gezogen werden. Eine solche Massnahme steht indessen aktuell nicht zur Diskussion. Angestrebt wird aber ein einheitliches Rentenalter für Männer und Frauen auf dem heutigen Niveau der Männer (65 Jahre). Damit würde gleichzeitig eine der beiden noch bestehenden Ungleichbehandlungen10 der Geschlechter in der AHV eliminiert. Aber auch Über- legungen zu den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt (vgl. Ziff. 3.1.2.1) sind zu berücksichtigen. Die Heraufsetzung des gesetzlichen Rentenalters ist dabei ein
10 Die andere Ungleichbehandlung ergibt sich aus den unterschiedlichen Anspruchsvoraus- setzungen für Witwen- und Witwerrenten.
Faktor, der sich auf das faktische Rentenalter auswirkt, selbst wenn gewisse Schwie- rigkeiten älterer Menschen in der Arbeitswelt heute Tatsache sind. Der Bundesrat kann sich weder den demografiebedingten Finanzierungsproblemen der AHV noch der Bedeutung des Rentenalters in anderen Bereichen, insbesondere auch im Arbeitsmarkt, verschliessen. Nach Abwägen der sich teilweise zuwiderlau- fenden Effekte und im Bestreben, das Rentenalter zu vereinheitlichen, ist er über- zeugt, dass die Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre ab dem Jahr
2009 nötig und richtig ist. Er schlägt daher vor, die gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend zu verändern11. Unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse älterer Personen und ihrer Situation auf dem Arbeitsmarkt schlägt er aber gleichzei- tig vor, die Möglichkeiten des Vorruhestandes für alle Personen weiter auszubauen (Rentenvorbezug und Rentenaufschub, vgl. Ziff. 3.1.2) sowie den wirtschaftlich Schwächeren den frühzeitigen Altersrücktritt mit einer Vorruhestandsleistung (vgl. die zweite Botschaft zur (11. AHV-Revision [Neufassung]; BBl 2006 2061) zu erleichtern. Es ist zu erwähnen, dass 2009 rund 43 000 in der Schweiz wohnende Frauen 64-jährig werden. Davon sind 28 Prozent, also rund 12 000 Frauen, erwerbs- tätig. Die Erhöhung des Rentenalters der Frauen ist im Übrigen auch in andern europäi- schen Ländern an der Tagesordnung. Auch dort geht es um die Harmonisierung mit dem Rentenalter der Männer. So wird beispielsweise in Belgien das Frauenrentenal- ter im Jahr 2006 auf 64 Jahre und im Jahr 2009 auf 65 Jahre angehoben; in Grossbri- tannien wird es zwischen 2010 und 2020 schrittweise von 60 Jahren auf 65 Jahre erhöht. In Deutschland, Spanien, Dänemark, Griechenland, in den Niederlanden sowie in Finnland, Portugal und Schweden liegt das ordentliche Rentenalter der Frauen bereits heute bei 65 Jahren und in Norwegen beträgt es gar 67 Jahre12.
3.1.2 Rentenvorbezug und Rentenaufschub
3.1.2.1 Allgemeines
Der erste Entwurf zur 11. AHV-Revision sah vor, eine sozial abgefederte vorzeitige Pensionierung parallel zur Erhöhung des Rentenalters der Frauen einzuführen. Eine in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebene Studie zeigt einerseits, welche Erfahrungen im Ausland mit dem vorgezogenen Ruhestand gemacht wurden. Ande- rerseits werden darin die finanziellen Auswirkungen einer Änderung des AHV- Rentenalters auf die andern Sozialversicherungszweige, die Sozialhilfe, die Staats- finanzen sowie auf den Arbeitsmarkt und die Waren- und Dienstleistungsmärkte analysiert13. Die Erfahrungen anderer Länder zeigen, dass die Festlegung des Ren- tenalters nur einer von mehreren ausschlaggebenden Faktoren dafür ist, wann jemand effektiv in den Ruhestand geht. Andere wichtige Faktoren wie die personel- len Ressourcen (finanzielle Situation, Gesundheit, soziale Situation), die persön- lichen Vorlieben, die Unternehmenspolitik bezüglich Alter und Personal, die Arbeitsmarktsituation, das soziale Klima sowie die Existenz einer Schattenwirtschaft
11 Betroffen ist nicht nur der Leistungsanspruch, sondern auch die Beitragspflicht.
12 MISSOC. La protection sociale dans les Etats membres de l’UE et de l’EEE.
13 Stefan Spycher. Auswirkungen von Regelungen des AHV-Rentenalters auf die Sozialver- sicherungen, den Staatshaushalt und die Wirtschaft. Forschungsbericht Nr. 5/97. EDMZ,
3003 Bern, Nr. 318.010.5/97 d.
fallen ebenso ins Gewicht. Ein tieferes faktisches Rentenalter und das maximale Ausschöpfen der Rentenvorbezugsmöglichkeiten sind tendenziell immer dann festzustellen, wenn die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist. Obwohl in der Schweiz die Jungen stärker von der Arbeitslosigkeit betroffen sind, ist es für ältere Personen dennoch häufig schwierig, bis zum Erreichen des gesetz- lichen Rentenalters im Erwerbsleben zu bleiben. Sei es, weil sie sich den neuen Anforderungen nicht mehr gewachsen fühlen oder ihnen nicht mehr gewachsen sind oder sei es, weil sie Opfer von Restrukturierungsmassnahmen werden. Wenn über 50-jährige Arbeitnehmerinnen und -nehmer die Arbeitsstelle verlieren, ist das Risiko, langzeitarbeitslos zu werden, überdurchschnittlich hoch. Das Aussteuerungs- risiko ist damit ebenfalls höher als bei den jüngeren Personen. Die Betroffenen laufen Gefahr, nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung bis zum Erreichen des Rentenalters sozialhilfeabhängig zu werden, falls nicht eine finanziell genügend abgesicherte Frühpensionierung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und eigenen Ersparnissen möglich ist. Die Flexibilisierung des Rentenalters soll deshalb älteren Personen, welche mit Problemen auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert sind, den Übergang in den Ruhestand erleichtern. Auf Grund der Statistik der AHV-Einkommen leisteten 1996 noch 79,1 Prozent der in der Schweiz lebenden Männer im Alter zwischen 60 und 64 Jahren Beiträge als selbständig oder unselbständig Erwerbstätige. 1990 waren es 86,6 Prozent. Die Quote der Invalidenrentenbezüger in dieser Altersgruppe nahm im selben Zeitraum von 14,4 auf 16,3 Prozent zu (Rentenregister bzw. Fortschreibung des Bundesamts für Statistik). Von 1990 bis 1996 hat sich somit das Auseinanderfallen von institu- tionellem Rentenalter und Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ver- stärkt. Eine solche Tendenz lässt sich in allen OECD-Ländern beobachten. Im inter- nationalen Vergleich sind die Erwerbsquoten von älteren Arbeitnehmern in der Schweiz nach wie vor sehr hoch14. Die zukünftige Entwicklung wird im Wesentli- chen vom konjunkturellen Verlauf abhängen. Mit einer erhöhten Flexibilisierung gemäss Ziffer 3.1.2.3 sollen sozialversicherungs- rechtliche Anreize für eine frühzeitige vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit
eingedämmt werden. Die in Ziffer 3.1.5.1 vorgesehene teilweise Umwandlung der zusätzlichen Beiträge der erwerbstätigen Senioren und Seniorinnen in Leistungsver- besserungen dient als finanzieller Anreiz zur Weiterarbeit nach dem Pensionierungs- alter. Die Vorschläge im vorgesehenen Massnahmepaket zu Gunsten der Arbeits- marktbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden noch weiter gehen und in einer separaten Vorlage zu prüfen sein.
3.1.2.2 Geltendes Recht
Das geltende Recht kennt bereits eine gewisse Flexibilität des Rentenalters. Die Altersrente kann ein Jahr oder zwei Jahre lang vorbezogen werden, das heisst, Männer können frühestens mit 63 und Frauen mit 62 Jahren in Rente gehen. Der Rentenbezug kann aber auch ein bis fünf Jahre lang aufgeschoben werden. Die vorbezogene Rente wird versicherungstechnisch gekürzt, die aufgeschobene Rente entsprechend erhöht.
14 Bei den Männern im Alter 60 bis 64 Jahren liegt die Schweiz hinter Island auf dem zweiten Platz.
Derzeit beträgt die versicherungstechnische Kürzung 6,8 Prozent pro Vorbezugsjahr (Art. 56 Abs. 2 AHVV)15. Frauen, die 1947 oder früher geboren sind, können vom halben Kürzungssatz von 3,4 Prozent pro Vorbezugsjahr profitieren. Dieses Zuge- ständnis wurde ihnen mit der 10. AHV-Revision gemacht.16 Zahlreiche Versicherte haben ein legitimes Interesse an einer weiteren Flexibilisie- rung des Rentenalters. Auch der Ruf nach einem gleitenden Übergang vom Erwerbs- leben in den Ruhestand wird immer lauter. Angesichts der finanziellen Lage der AHV muss das flexible Rentenalter grundsätzlich kostenneutral ausgestaltet werden. Dieses Ziel wird erreicht, wenn sowohl die Kürzung der Rente beim Vorbezug, aber auch der Zuschlag beim Rentenaufschub ausschliesslich nach versicherungstechni- schen Kriterien erfolgt.
3.1.2.3 Grundzüge des neuen Vorschlags für den Vorbezug
Die vorgeschlagene Lösung unterscheidet sich von der heute geltenden Regelung wie folgt: – Nicht nur die Frauen, sondern auch die Männer können ihre ganze Altersren- te ab Vollendung des 62. Altersjahres vorbeziehen. Weil das Rentenalter der Frauen demjenigen der Männer angeglichen wird, können nun beide Geschlechter die ganze Rente um maximal 3 Jahre (ergibt maximal 36 ganze Monatsrenten) vorbeziehen. – Möglich ist nicht nur der Vorbezug der ganzen Rente, sondern auch ein Vorbezug der halben Rente (Teilvorbezug). Mit dem Vorbezug einer halben Rente kann frühestens ab Vollendung des 60. Altersjahres begonnen werden. Somit kann längstens 5 Jahre lang eine halbe Rente vorbezogen werden (ergibt maximal 60 halbe Renten). Vorbezug und Teilvorbezug können miteinander kombiniert werden, maximal jedoch nicht mehr als 36 ganze Monatsrenten umfassen. Wie im geltenden Recht soll die vorzeitig ausbezahlte Rente gekürzt werden (vgl.
Ziff. 3.1.2.2). Ebenso wird die Möglichkeit beibehalten, die vorbezugsbedingte
Rentenkürzung durch Ergänzungsleistungen ganz oder teilweise auszugleichen Der Vorbezug mit einer gekürzten AHV-Altersrente, die ggf. mit Ergänzungsleis- tungen ergänzt wird, muss klar vom Bezug der neuen Vorruhestandsleistung, die im ELG verankert ist, getrennt werden (vgl. die zweite Botschaft zur 11. AHV- Revision [Neufassung]; BBl 2006 2061). Beide Systeme bestehen nebeneinander, können aber weder kombiniert noch kumuliert werden. Personen, die sich für eine Vorruhestandsleistung entscheiden, haben demnach keinen Anspruch auf eine vor- zeitig ausbezahlte gekürzte Rente. Oder umgekehrt: Bezüger und Bezügerinnen
15 Mit der 10. AHV-Revision wurde ein einheitlicher Kürzungssatz eingeführt. Es wurden keine Differenzierungen nach Geschlecht oder Vorbezugsdauer (das letzte Vorbezugsjahr müsste stärker gekürzt werden als das erste) vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass die gegenüber Männern längere Lebenserwartung der Frauen eine Reduktion des Kürzungs- satzes der Männer ermöglicht. 16 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision wird Frauen, die bis zum 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, die Rente nur um 3,4 Pro- zent anstatt um 6,8 Prozent gekürzt.
einer vorzeitig ausbezahlten Rente, die gleichzeitig noch Ergänzungsleistungen nach dem ordentlichen System beziehen, können keine Vorruhestandsleistung beanspru- chen. Personen, die vorzeitig in Rente gehen wollen, müssen also die für sie günsti- gere Lösung wählen.
3.1.2.4 Kürzung der Rente
Durch die Kürzung der Rente beim Vorbezug soll der «Vorschuss auf die Altersren- te» ratenweise voll zurückbezahlt werden. Nur so wird sicher gestellt, dass der Vorbezug für die Versicherung kostenneutral ist. Die vorbezogenen Renten müssen also nach versicherungstechnischen Kriterien gekürzt werden. Dabei muss die Anzahl der «vorgeschossenen» Renten oder, anders gesagt, die Vorbezugsdauer und die für die Rückzahlung zur Verfügung stehende Zeitspanne, d.h. die Restlebens- dauer, bei Beginn des Vorbezuges berücksichtigt werden. Im vorgeschlagenen Konzept wird der Beitragsausfall, der während der Vorbezugs- dauer entsteht, nicht zum vornherein berücksichtigt. Die Beitragspflicht endet zwar (heute und künftig) auch beim Rentenvorbezug erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Personen, welche die Rente vorbeziehen, bezahlen daher in der Regel weiter Beiträge, aber meistens nur noch als Nichterwerbstätige. Diese Beiträge sind normalerweise niedriger als diejenigen, welche sie als Erwerbstätige bezahlen müs- sen17. Ein allfälliger Beitragsausfall könnte zwar schematisch über höhere Kür- zungssätze ausgeglichen werden. Dazu müssten aber für die Zeitspanne des Vor- bezugs Prognosen vorgenommen werden. Korrekter und gerechter ist es, bei Beendigung des Vorbezugs, d.h. bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen, wobei der Beitragsausfall während des Vorbezugs dann einbezogen werden kann. Diese spätere (korrigierende) Neuberech- nung verhindert ausserdem eine Bevorteilung von Personen – schweizerische oder ausländische Staatsangehörige –, die während des Vorbezugs nicht in der Schweiz wohnen und daher überhaupt keine Beiträge mehr bezahlen. Bei diesen führt die Neuberechnung der Rente im Rentenalter zu einer erheblich tieferen Rente, weil sie Beitragslücken aufweisen. Bei einem schematischen Ausgleich des Beitragsausfalles nur über erhöhte Kürzungssätze, ist es nicht möglich, beitragslose Zeiten genügend zu berücksichtigen, sodass Personen, die im Ausland eine Rente vorbeziehen, vor allem bei einer langen Vorbezugsdauer besser gestellt wären als solche, die in der Schweiz leben. Die Rentenkürzung wird daher nur nach der Dauer des Vorbezugs und der Rest- lebenserwartung bei Beginn des Vorbezuges18 berechnet.
17 Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge «je nach ihren sozialen Verhältnissen» (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Konkret bemessen sich die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (vgl. Art. 28 AHVV). Bei Verheirateten wird je die Hälfte des Ver- mögens und des Renteneinkommens herangezogen. Versicherungseigene Leistungen (Renten der AHV und der IV sowie Ergänzungsleistungen) gehören nicht zum massge- benden Renteneinkommen. 18 Die Restlebenserwartung entwickelt sich jedoch sehr langsam (pro 10 Jahre nimmt sie um ca. 1 Jahr zu) und kann daher über periodische Anpassungen der Kürzungssätze aufge- fangen werden.
Bei einer durchschnittlichen Restlebenserwartung von 20 Jahren bei Vorbezugs- beginn (18 Jahre bei Männern und 23 Jahre bei Frauen), ergibt dies folgende Kür- zungssätze:
Vorbezugsdauer 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre
Kürzungssatz 5,5 % 10,0 % 14,4 % 18,4 % 22,0 %
Falls man den Unterschied zwischen der Restlebenserwartung von Männern und Frauen auch berücksichtigen wollte, müsste man obige Kürzungssätze bei Männern um ca. 11 Prozent erhöhen (entspricht bei einem Vorbezug von 1 Jahr rund 0,7 Prozent-Punkten) und bei Frauen um ca. 13 Prozent herabsetzen (entspricht bei einem Vorbezug von 1 Jahr rund 0,8 Prozent-Punkten).
3.1.2.5 Aufschub der Rente
Beim Rentenaufschub soll die Aufschubsdauer, die gegenwärtig maximal fünf Jahre beträgt, nicht verlängert werden (Art. 39 AHVG). Vom Rentenaufschub wird bereits heute relativ selten Gebrauch gemacht; eine Ausweitung der Aufschubsmöglichkeit dürfte keinem nennenswerten Bedürfnis entsprechen. Hingegen soll es neu auch möglich sein, die Rente nur teilweise oder für weniger als ein Jahr aufzuschieben. Die aufgeschobene Rente wird wie heute um den versicherungstechnischen Gegen- wert der nicht bezogenen Leistungen erhöht.
3.1.2.6 Teilvorbezug und Teilaufschub der Altersrente
Im Gegensatz zu heute soll neu auch ein Teilvorbezug oder ein Teilaufschub der Altersrente ermöglicht werden. Diesen häufig geäusserten Wunsch nach einem gleitenden Übergang ins Rentenalter hält der Bundesrat für legitim. Mit dem teilwei- sen Vorbezug oder Aufschub der Rente kann ein abrupter Wechsel vom Erwerbs- leben in den Ruhestand vermieden werden. Ein schrittweiser Ausstieg aus dem Erwerbsleben nützt einerseits den betroffenen Personen, die sich besser auf ihren neuen Lebensabschnitt vorbereiten können. Er liegt aber auch im Interesse der Betriebe, ist es doch so möglich, noch einige Jahre von den Kenntnissen einer Per- son zu profitieren. Ein allmählicher Übergang in den Ruhestand kann auch für die Regelung einer Nachfolge benutzt werden. Bei der Realisierung dieses Anliegens muss aber auch die praktische Durchführung berücksichtigt werden, was der Abstufung der Rententeile, die vorbezogen oder aufgeschoben werden können, Grenzen setzt. Ermöglicht werden soll der Vorbezug und der Aufschub der halben Altersrente wie dies im Übrigen bereits in der ersten Auflage zur 11. AHV-Revision vorgesehen war und damals mehrheitlich positiv aufgenommen wurde. Die Zeitspanne für den Vorbezug der halben Rente soll nicht länger sein als die maximale Dauer für einen Rentenaufschub. Mit dem Vorbezug einer halben Rente kann daher frühestens mit 60 Jahren begonnen werden. Der Vorbezug der halben Rente lässt sich mit dem Vorbezug der ganzen Rente kombinieren; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 36 ganze Altersrenten vorbezogen werden.
Vorbezugsmöglichkeiten der AHV-Rente nach dem Alter
(Teil-) Rücktritt ab 60 ab 61 ab 62 ab 63 ab 64 im Alter von
60 ½ 61 ½ ½
62 ½ ½ ½ oder 1
63 ½ ½ oder 1 ½ oder 1 ½ oder 1
64 ½ oder 1 ½ oder 1 ½ oder 1 ½ oder 1 ½ oder 1
Wer sich beispielsweise mit 60 Jahren für den Teilvorbezug entscheidet, kann noch mit 64 Jahren den Vorbezug der ganzen Rente wählen. Wer dagegen erst mit 61 mit dem Teilvorbezug beginnt, kann schon im Alter 63 die ganze Rente vorbeziehen. Beim Teilvorbezug unterliegen nur die vorbezogenen Rententeile der Kürzung. Die später vorbezogenen Rententeile werden also mit einem tieferen Satz gekürzt, die gar nicht vorbezogenen Rententeile bleiben ungekürzt. Beim Teilaufschub gelten sinngemäss dieselben Regeln.
3.1.3 Richtgrösse des AHV-Fonds
Nach dem heutigen Recht soll das Kapital des Ausgleichsfonds der AHV eine Jahresausgabe decken. Ein tieferer Deckungsgrad ist nicht zum vornherein ausge- schlossen, muss aber die Ausnahme bilden (Art. 107 Abs. 3 AHVG). Seit 1994 erreichte der Deckungsgrad jedoch nie mehr das vorgeschriebene Ausmass. Aus diesem Grund war die Problematik des zu tiefen Fondsstandes schon Gegenstand der vom Volk abgelehnten ersten Fassung der 11. AHV-Revision. Aufgrund der Darle- gungen von Professor Hans Schmid hatte das Parlament beschlossen, die Limite von
100 Prozent auf 70 Prozent einer Jahresausgabe zu senken. In seinem Gutachten
«Bestimmung Ausgleichsfonds AHV/IV» vom 19. Mai 1998 kam dieser Experte nämlich zum Schluss, dass die zulässige Mindesthöhe des Kapitalkontos der AHV bei 45 Prozent der AHV-Jahresausgabe liegen müsse, aber dass ein Deckungsgrad von 70 Prozent den Optimalwert darstellen würde. Diese Werte werden folgender- massen bestimmt: Zunächst muss der Ausgleichsfonds eine Sicherheits- und Schwankungsreserve in Höhe von wenigstens 15 Prozent der Ausgaben enthalten, wobei ein Anteil von 20 Prozent optimal wäre. Zu diesem Betrag kommt eine Finanzierungs- und Überbrückungsreserve hinzu, die für den Fonds eine wichtige Funktion erfüllt. Diese wurde anhand von Modellen berechnet, die verschiedene Hypothesen bezüglich des Lohn- und Preisniveaus, der demografischen Entwicklung und des Rentenanpassungsmodus berücksichtigen. Nach den pessimistischen Szena- rien entspricht die maximale Einbusse des Fonds pro Jahr im schlimmsten Fall ungefähr 10 Prozent der Jahresausgaben. Zudem muss die Zeitspanne für den Gesetzgebungsprozess im Hinblick auf die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts berücksichtigt werden, d.h. etwa drei Jahre, wenn man sich auf die durchschnittliche Dauer solcher Prozesse stützt. Folglich muss die Finanzierungs- und Überbrückungsreserve, damit sie wirklich als Überbrückung dienen kann, mindestens 30 Prozent der Jahresausgaben betragen (3 Jahre × 10 % Abnahme). 50 Prozent der Jahresausgaben (5 × 10 %) würden aber den Idealwert darstellen und
sind als Vorsichtsmassnahme auch zu empfehlen. Aus der Addition dieser beiden Reserven (20 % Sicherheits- und Schwankungsreserve und 50 % Finanzierungs- und Überbrückungsreserve = 70 %) ergibt sich der optimale Wert für den Deckungsgrad des Fonds. Gegenwärtig deckt der Fonds noch ungefähr 87 Prozent der Jahresausgaben. Es ist damit zu rechnen, dass der Fondsstand kontinuierlich abnimmt und um das Jahr 2011 (Basisszenario, vgl. Ziff. 2.2.1, und Szenario «schwaches Reallohnwachstum», vgl. Ziff.. 2.2.2), respektive 2013 (Szenario «stärkeres Wirtschaftswachstum», vgl.
Ziff. 2.2.3) unter 70 Prozent der Ausgaben sinkt. Danach nimmt der Ausgleichs-
fonds zunehmend schneller ab und fällt gegen 2014–2016 unter 45 Prozent einer Jahresausgabe, sofern nichts unternommen wird, um die Finanzen der AHV nach- haltig zu konsolidieren. Wie verschiedentlich erwähnt, möchte der Bundesrat die Diskussion über die mittel- und längerfristige Finanzierung der AHV auf die kommende grössere Revision verschieben (wird dem Parlament voraussichtlich 2008/2009 unterbreitet). Wenn man von der Möglichkeit absieht, den Anteil des Bundes aus dem Verkauf des Nationalbankgoldes für die AHV zu verwenden, ist es nicht realistisch, mit einer kurzfristigen Erhöhung des Fondsstands auf 100 Prozent einer Jahresausgabe zu rechnen. Zudem ist ein solch hoher Deckungsgrad auch nicht nötig. Der Bundesrat schlägt daher vor, den Deckungsgrad des Ausgleichsfonds auf 70 Prozent der jähr- lichen Ausgaben der AHV zu senken, wie dies vom Parlament im Rahmen der Behandlung der ersten Vorlage zur 11. AHV-Revision schon beschlossen worden war. Zudem sieht der Bundesrat noch eine Änderung des Rentenanpassungsmodus vor (vgl. Ziff. 3.1.4). Damit soll die schnelle Erosion des Ausgleichsfonds, die ab 2014–2016 zu erwarten ist, gebremst und das Überleben des Systems sichergestellt werden, bis die grosse AHV-Reform greift. Diese Massnahmen sind jedoch nur erfolgsträchtig, wenn die Finanzen der IV rasch und nachhaltig saniert werden. Andernfalls führt die ständig wachsende Schuld der IV, die den AHV-Ausgleichsfonds belastet, zu schwerwiegenden Liquiditätspro- blemen, welche die Stabilität beider Versicherungen gefährden.
3.1.4 Anpassungsrhythmus für die AHV/IV-Renten
3.1.4.1 Ausgangslage
Gemäss geltendem Recht (Art. 33ter AHVG) passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre zu Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an. Das Ausmass der jeweiligen Anpassung wird durch die Ent- wicklung des Mischindexes bestimmt, das heisst, durch das arithmetische Mittel zwischen dem Lohn- und dem Preisindex. Diese Anpassungsmethode bezweckt die Erhaltung der Kaufkraft und die Partizipation am Produktivitätsfortschritt. Bereits laufende Renten und neu entstehende Renten werden gleich behandelt; dadurch wird verhindert, dass für jeden Rentnerjahrgang ein anderes Rentensystem mit unter- schiedlichen Minimal- und Maximalrenten entsteht. Diese Anpassungsmethode gilt seit dem Jahr 1980 (9. AHV-Revision).
Nach den heutigen Bestimmungen wird der Zweijahresrhythmus unterbrochen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist. Dieser Schwellenwert wurde auf den 1. Januar 1992 eingeführt19. Vorher war eine frühere Anpassung nur möglich, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als 8 Prozent anstieg. Gleichzeitig wurde auf den Schwellenwert für eine Anpassungszeitspanne von mehr als 2 Jahren (Anstieg des Landesindex des Kon- sumentenpreise innert zwei Jahren um weniger als 5 Prozent) verzichtet.
3.1.4.2 Aufhebung der automatischen zweijährlichen
Rentenanpassung zu Gunsten einer Anpassung entsprechend den vorhandenen Mittel Die geltende Regelung geht davon aus, dass es den Rentnerinnen und Rentnern nicht zuzumuten ist, bei einer Teuerung von mehr als 4 Prozent auf eine Rentenanpassung zu verzichten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieser Grenzwert aber anderer- seits auch eine Schwelle darstellen soll, unterhalb welcher es Rentnerinnen und Rentnern zugemutet werden kann, auf eine Anpassung zu verzichten, wenn sich die finanzielle Lage der AHV bedrohlich verschlechtet; und das unabhängig davon, ob es ein Jahr oder mehrere Jahre dauert, bis der Kaufkraftverlust der Renten das zumutbare Mass überschreitet. Mit einem Übergang von der automatischen zwei- jährlichen Rentenanpassung zu einer Anpassung, die ausschliesslich nach einer mehr als 4-prozentigen Steigerung der Teuerung erfolgt, können nämlich in Zeiten schwa- cher Inflation, wie dies in der Schweiz seit 1992 der Fall ist, die Ausgaben der AHV erheblich gebremst werden. Zudem ist das von den Rentenbezügern und Renten- bezügerinnen verlangte Opfer gering, denn die mittlere Kaufkraftanpassung der Renten wird mit einer solchen Massnahme nur geringfügig herabgesetzt. Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der minimalen Vollrente, wie sie sich aus den seit 1980 beobachteten Lohn- und Preisindizes ergibt, je nachdem, ob die Renten nach der heute geltenden Regelung erhöht würden oder nur nach einer über 4-prozentigen Teuerung.
19 BG vom 13. Dezember 1991 (BBl 1991 I 217).
Betrag der minimalen Vollrenten seit 1980: Vergleich der Entwicklung bei Anpassungen gemäss heutigem Recht und bei Anpassungen nur nach 4-prozentiger Teuerung
Geltende Ordnung Anpassungsrhythmus 4 %
AHV-Minimalrente in Franken
1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 Jahr
Mehrbelastungen gegenüber der heutigen Regelung Ersparnisse gegenüber der heutigen Regelung
Die ganze Periode lässt sich unterteilen in eine Teilperiode mit verhältnismässig hoher Teuerung (1980–1992, durchschnittliche jährliche Teuerung: 3,6 %) und eine Teilperiode mit verhältnismässig geringer Teuerung (1993–2005, durchschnittliche jährliche Teuerung: 1,1 %). In der ersten Teilperiode führen beide Rentenanpas- sungsregeln mit einer Ausnahme zu denselben Minimalrenten (im Jahre 1989 führt die reine 4-Prozent-Regel im Gegensatz zur geltenden Regelung zu keiner Renten- anpassung, was im darauffolgenden Jahr jedoch kompensiert wird). Während der Teilperiode mit niedriger Teuerung hätten mit der reinen 4-Prozent-Regel mehrere
Rentenanpassungen ausgesetzt werden können, so zum Beispiel zwischen 1996 und
2001 sowie zwischen 2002 und 2005.
Mit der mittleren Kaufkraft kann festgestellt werden, bis zu welchem Prozentsatz die laufende Teuerung im Durchschnitt ausgeglichen ist. Wie folgende Tabelle zeigt, führen für die Periode zwischen 1980 und 1992 mit grosser Inflation beide Anpas- sungsregeln zu einer Teuerungsanpasung von durchschnittlich rund 97 Prozent. Für die Periode mit tiefer Inflation resultiert bei der reinen 4-Prozent-Regel eine mittlere Kaufkraft von 98 Prozent, obschon während längeren Phasen keine Rentenanpas- sungen mehr vorgenommen werden. Die mittlere Kaufkraft ist somit immer noch besser ausgeglichen als in der Periode mit hoher Teuerung.
Mittlere Kaufkraft nach Anpassungsmodus und Periode pro Jahr in Prozenten
Geltende Anpassung 4-Prozent-Regel
Periode 1980–1992 97,0 97,1 Periode 1993–2005 98,9 98,0
Die Minderausgaben, welche mit einer Rentenanpassung nur nach über 4-pro- zentiger Teuerung erzielt werden können, hängen in ihrem Umfang wesentlich von der zukünftigen effektiven Preisentwicklung ab. Aussagen über die Höhe der Minderausgaben sind daher mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Im Sinne eines Mittelwerts und unter der Annahme, dass sich die künftigen Durchschnittsteu- erungen im Bereich von 1 bis 3 Prozent bewegen, können indes langfristig Minder- ausgaben im Umfang von rund 0,8 Prozent der jährlichen Rentensumme erwartet werden. Bezogen auf die Rentensumme 2007 (zu Preisen 2005) sind dies folgende Beträge:
Durchschnittswerte jährlicher Minderausgaben in Millionen Franken
Versicherung Bund Kantone Total
AHV 208 (80 %) 43 (16,36 %) 9 (3,64 %) 260 IV 29 (50 %) 22 (37,5 %) 7 (12,5 %) 58
Die Beträge, welche auf dem Spiel stehen, zeigen klar, dass eine solche Änderung des Rentenanpassungsmodus eine geeignete Massnahme ist, um die Entwicklung der Ausgaben der AHV zu bremsen. Wie schon oben dargestellt, ist das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung nicht unmittelbar gefährdet, so lange der Deckungsgrad des AHV-Fonds über 70 Prozent einer Jahresausgabe liegt. Einschneidende finanzielle Sanierungsmassnahmen drän- gen sich nicht auf, so lange der Deckungsgrad nicht unter den noch tolerierbaren Mindestwert von 45 Prozent einer Jahresausgabe fällt. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die heutige Regelung der Rentenanpassungen nicht gänzlich aufgehoben werden sollte. Er schlägt jedoch vor, die Regelung mit den zwei folgenden Vorsichtsmassnahmen zu ergänzen, wobei die erste greifen soll, wenn sich die finanzielle Lage der Versicherung bedrohlich ver- schlechtert und die zweite als äusserste Notmassnahme gedacht ist, falls die Liquidi- tät des Systems auf dem Spiel steht:
Rentenanpassung nur bei einer Teuerung von mehr als 4 Prozent, wenn der Stand des Fonds unter 70 Prozent fällt Die automatische zweijährliche Rentenanpassung gemäss Mischindex soll ausge- setzt werden, wenn der Fondsstand unter 70 Prozent fällt. In diesem Fall werden die Renten nur noch dann angepasst, wenn die Teuerung, die seit der letzten Anpassung aufgelaufen ist, mehr als 4 Prozent beträgt. Um die Entwicklung der Teuerung zu messen, ist einerseits der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise massge- bend, welcher für die vorangegangene Rentenanpassung herangezogen worden ist, und andererseits der Indexstand Ende Juni des laufenden Jahres. Ist die 4 Prozent- Grenze erreicht, werden die nötigen Massnahmen für eine Rentenanpassung auf den Beginn des folgenden Jahres in die Wege geleitet. Das Ausmass der Rentenerhö- hung wird wie bisher anhand des Mischindexes bestimmt. Diese Methode wird solange angewendet, bis der Stand des AHV-Fonds wieder die vorgeschriebenen
70 Prozent erreicht.
Aussetzung der Rentenanpassung, wenn der Stand des AHV-Fonds unter 45 Prozent sinkt Für den Fall, dass der Stand des Fonds unter den noch vertretbaren Mindestwert von 45 Prozent sinkt, schlägt der Bundesrat vor, die Rentenanpassungen ganz auszuset- zen und zwar solange, bis sich die Finanzen der Versicherung wieder soweit erholt haben, dass sie eine Rentenanpassung bei einer Teuerung von mehr als 4 Prozent erlauben. Kommt es zu einer Aussetzung der Rentenerhöhung, wird der Bundesrat ausserdem dem Parlament ohne Verzug Vorschläge zu den nötigen Sanierungsmass- nahmen unterbreiten. Mit einem solchen Massnahmenpaket wird von den Rentnerinnen und Rentnern kein finanzielles Opfer verlangt, wenn die finanzielle Situation der AHV dies nicht notwendig macht. Ein bescheidenes Opfer wird verlangt, wenn sich die Finanzen erheblich verschlechtern. Dann müssen die Rentenbezügerinnen und -bezüger länger als heute warten, bis ihre Renten erhöht werden. Wie schon heute wird die Erhöhung je zu Hälfte aufgrund der Entwicklung der Löhne und aufgrund der Preisentwick- lung bestimmt, so dass die Rentenberechtigten auch weiterhin in bestimmten Gren- zen am wirtschaftlichen Aufschwung teilhaben. Gemäss der heutigen Einschätzung und unter Einbezug der finanziellen Auswirkun- gen der vorliegenden Revision könnten die Renten 2011 (Basisszenario und Szena- rio «schwaches Reallohnwachstum») oder spätestens 2013 (Szenario «stärkeres Wirtschaftswachstum») zum letzten Mal nach dem heutigen Zweijahresrhythmus angepasst werden. Danach würde der Fondsstand noch eine Rentenanpassung nach einem Teuerungsanstieg von über 4 Prozent erlauben. Gemäss dem Szenario «schwaches Reallohnwachstum» müssten die Rentenanpassungen schon ab 2015 ausgesetzt werden und gemäss dem Szenario «stärkeres Wirtschaftswachstum» könnte man damit bis 2017 zuwarten. Wenn man nicht auf ausserordentliche Massnahmen zurückgreifen will, kann also eine Aussetzung der Rentenanpassungen nur dann vermieden werden, wenn die grosse Konsolidierungsrevision wie vorgesehen im Jahr 2012 oder 2013 in Kraft tritt. Es gibt nämlich keine Anzeichen, dass die kurz- oder mittelfristige wirtschaft- liche Entwicklung so gut ist, dass die Einnahmen der AHV genügen würden, um den Stand des AHV-Fonds auf einem Niveau zu halten, das eine Rentenanpassung noch erlauben würde.
Bei der Berechnung des massgebenden Standes des AHV-Ausgleichsfonds sollen Beträge, welche aus einmaligen, ausserordentlichen Zuwendungen stammen wie etwa aus einem allfälligen Transfer des Bundesdrittels am Golderlös zugunsten der AHV, nicht berücksichtigt werden. Finanzspritzen dieser Art dürfen aus der Sicht des Bundesrats die notwendigen strukturellen Sanierungsmassnahmen bei der AHV nicht in Frage stellen.
3.1.5 Weitere Änderungen im Leistungsbereich
3.1.5.1 Abschaffung des Freibetrages für erwerbstätige
Altersrentnerinnen und -rentner Seit 1979 sind erwerbstätige Versicherte im Rentenalter wieder beitragspflichtig. Der Bundesrat kann allerdings gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 AHVG deren Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Alters- rente von der Beitragsbemessung ausnehmen. Dieser Rentnerfreibetrag sollte einer- seits jene Altersrentner und -rentnerinnen entlasten, welche aus wirtschaftlichen Gründen zur Ergänzung der AHV-Rente auf ein Erwerbseinkommen angewiesen waren. Andererseits wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die im Rentenalter geschuldeten Beiträge sich nicht mehr auf die Rentenhöhe auswirken. Der Freibetrag wurde seit 1996 nicht mehr angepasst und beträgt heute 1400 Fran- ken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr. Da er pro Arbeitsverhältnis gewährt wird, kommen Altersrentner und -rentnerinnen, sofern sie für mehrere Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen tätig sind, im Einzelfall sogar in den Genuss einer höheren Freigrenze. Einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter gehen heute ungefähr 80 000 Personen nach (fast gleich viele Frauen wie Männer), wovon 30 Prozent aufgrund des Freibetrages keine Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten. Die weiteren
70 Prozent leisten die üblichen Beiträge auf ihrem Einkommen abzüglich des Frei-
betrages. Die geltende gesetzliche Ordnung berücksichtigt ihre Beitragszahlungen jedoch weder für das Auffüllen allfälliger Versicherungslücken noch für die Verbesserung der Altersrente. Dies wird oft als stossend empfunden und hat im Rahmen der gescheiterten 11. AHV-Revision zu Diskussionen Anlass gegeben. Die ursprüngliche Botschaft, welche nur die Abschaffung des Freibetrages vorsah, wurde durch das Parlament mit einer Bestimmung ergänzt, die dem Bundesrat die Kompetenz übertrug, Regelungen zu erlassen, damit Personen im Rentenalter, welche nicht die Maximalrente erhalten, durch ihre Beitragszahlungen die Alters- renten aufbessern können. Der Bundesrat schlägt vor, die Abschaffung des Altersfreibetrages in der vom Par- lament im Rahmen der gescheiterten 11. AHV-Revision beschlossenen und damals unbestrittenen Form, also unter gleichzeitiger Möglichkeit der Rentenaufbesserung, in die neue Revision wieder aufzunehmen. Die AHV beruht generell auf dem Solidaritätsprinzip. Es ist daher gerechtfertigt, dass die ältere Generation wie die jüngere behandelt und im normalen Rahmen zur Finanzierung der AHV beigezogen wird. Zudem wirkt eine Solidarität der beitragspflichtigen Altersrentner und -rentnerinnen, die bereits über eine Maximalrente verfügen, zugunsten der übrigen Versicherten. Seit der Einführung des Rentnerfreibetrages haben sich die Rahmen- bedingungen für erwerbstätige Altersrentner und -rentnerinnen geändert. Der Rent- nerfreibetrag lässt sich heute nicht mit einem Verweis auf deren wirtschaftlich schlechtere Situation begründen. Die erwerbstätigen Personen im Rentenalter gehen
der Erwerbstätigkeit grösstenteils nicht mehr aus finanzieller Not nach. Die Unselb- ständigerwerbenden unter ihnen verfügen heute dank dem Obligatorium der beruf- lichen Vorsorge neben der AHV-Rente grösstenteils über eine Altersrente der 2. Säule. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass Altersrentner und -rentnerinnen im Vergleich mit den jüngeren Generationen nicht (mehr) überdurchschnittlich von Armut betroffen sind. Durch einen generellen Freibetrag auf allfälligen Erwerbseinkommen lässt sich Armut im Alter auch kaum vermindern. Dazu bieten sich vielmehr die individuell bemessenen Ergänzungsleistungen zur AHV an. Ausserdem kann nach Ansicht des Bundesrates mit Hilfe der oben dargelegten Möglichkeit der Leistungsverbesserung durch Beiträge der Versicherten im Rentenalter eine nachhaltigere Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht werden. Diese Massnahme unterstützt die wirtschaftlich schwächeren Altersrentnerinnen und -rentner gezielter, wohingegen vom Rentnerfreibetrag alle erwerbstätigen Personen im Rentenalter, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage, profitieren. Auch Personen mit höheren und mittleren Einkommen können allerdings in den Genuss der vorgeschlagenen Massnahmen kommen: Sie bieten die Möglichkeit, Versicherungslücken (z.B. infolge von Erwerbstätigkeit sowie Aus- oder Weiterbildung im Ausland) durch Beitragszahlun- gen im Rentenalter zu kompensieren. Infolge der Abschaffung des Freibetrages müssen in Zukunft auch auf Erwerbsein- kommen von weniger als 1400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr Beiträge abgerechnet werden. Dies führt bei Unselbständigerwerbenden, welche den Arbeitnehmeranteil zu tragen haben, zu einer jährlichen Mehrbelastung durch AHV/IV/EO-Beiträge von maximal rund 850 Franken, bei Selbständigerwerbenden, deren Einkommen mehr als 68 400 Franken beträgt (obere Grenze der sinkenden Skala zuzüglich Freibetrag), zu einer solchen von rund 1600 Franken. Die Abschaf- fung des Rentnerfreibetrages erscheint jedoch gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass die daraus folgenden Mehreinnahmen zur Deckung der Mehrausgaben herbei- gezogen werden können, welche durch die Verbesserung der Altersrenten durch Beiträge im Rentenalter entstehen. Ausserdem können auch jene erwerbstätigen Altersrentner und -rentnerinnen, die einer Erwerbstätigkeit nur in reduziertem
Umfang nachgehen, ihre nichterwerbstätigen Ehegatten von deren Beitragspflicht befreien (vgl. die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 3 Abs. 4), was die Mehr- belastung teilweise ausgleicht. Übersteigt das Einkommen einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners einen vom Bundesrat nach Artikel 14 Absatz 5 festgelegten Betrag nicht (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 5 in der Botschaft vom 16. Januar 2002 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BBl 2002 3605), ist das Einkommen bis zu dieser Grenze vom Beitragsbezug ausgenommen. Die Abschaffung des Rentnerfreibetrages wird für die AHV/IV/EO von Anfang an zu Mehreinnahmen führen, während die Mehrausgaben infolge der Leistungsverbes- serung erst in den Folgejahren entstehen. Bis ins Jahr 2020 kann in der AHV mit Netto-Mehreinnahmen von durchschnittlich etwa 127 Millionen Franken pro Jahr gerechnet werden.
3.1.5.2 Massgebende Staatsangehörigkeit
Die Artikel 18 AHVG und 6 IVG regeln unter anderem den Leistungsanspruch von Ausländerinnen und Ausländern. Welche Staatsangehörigkeit für den Anspruch massgebend ist, wenn eine Person nacheinander mehrere Staatsbürgerschaften besessen hat, wird jedoch nicht festgelegt. Wir schlagen deshalb vor, die erwähnten Gesetzesbestimmungen zu ergänzen. Hängt der Anspruch auf eine ordentliche Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenren- te von der Staatsangehörigkeit einer versicherten Person ab, so ist nach neuerer Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu Artikel 18 AHVG die Staatsangehörigkeit massgebend, welche eine versicherte Person entwe- der im Zeitpunkt der Leistung der AHV-Beiträge oder bei Entstehung des Rentenan- spruchs besessen hat (BGE 119 V 1). Besitzt eine Person gleichzeitig mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, so ist die Angehörigkeit zu einem Staat mass- gebend, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, oder, in Anlehnung an die Grundsätze des internationalen Privatrechts, diejeni- ge, welche überwiegt. Problematisch wird die Anwendung der neuen EVG-Praxis bei sich ablösenden Staatsangehörigkeiten. Besass eine rentenberechtigte Person ursprünglich die schweizerische Staatsangehörigkeit oder jene eines Staates, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, und erwirbt sie später die Angehörigkeit eines Nichtvertragsstaates, so muss die Rente bei einer Ausreise aus der Schweiz neu berechnet werden. Unterschieden werden muss dann zwischen rentenbildenden Beiträgen und solchen, die nicht rentenbildend sind. Exportiert werden kann nämlich nur der Rententeil, welcher auf Beiträgen beruht, die eine Person als Staatsangehörige eines Vertragslandes entrichtet hat. Die übrigen (nicht rentenbildenden) Beiträge können gegebenenfalls einen Anspruch auf Bei- tragsrückvergütung auslösen. Es liegt auf der Hand, dass solche Berechnungen äusserst aufwändig sind. Diese Schwierigkeiten können vermieden werden, wenn auf die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs abgestellt wird. Ändert sich während des Leistungs- bezugs die Nationalität, wird die Leistungsberechtigung neu überprüft. Für die Möglichkeit der Rentenauszahlung ins Ausland wird auf die Staatsangehö- rigkeit im Zeitpunkt der Ausreise abgestellt. Entweder wird die bisherige Rente
unverändert ins Ausland weitergewährt oder an die Stelle der Rentenzahlungen tritt ausschliesslich die Beitragsrückvergütung. Dieser Wechsel kann auch erst nach der Ausreise aus der Schweiz stattfinden, sofern die Staatsangehörigkeit erst später ändert20. Die hier vorgeschlagene Massnahme war auch Bestandteil der vom Volk am 16. Mai
2004 abgelehnten Vorlage und war damals unbestritten.
20 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen (vgl. Art. 4 Abs. 3 RV-AHV; SR 831.131.12).
3.1.5.3 Ausdehnung des Anspruchs
auf Betreuungsgutschriften Ein weiterer unbestrittener Vorschlag der gescheiterten ersten Vorlage zu einer
11. AHV-Revision, welcher hier wieder aufgenommen wird, betrifft die Ausdeh-
nung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften. Die Betreuungsgutschriften sind 1997 mit der 10. AHV-Revision eingeführt worden. Die ersten Wirkungsanalysen zeigen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu eng gefasst worden sind und sich eine Korrektur aufdrängt. Nach dem Gesetzeswortlaut beschränkt sich die Gewährung von Betreuungsgut- schriften auf die Pflege von Verwandten in auf- oder absteigender Linie und von Geschwistern mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mittlere oder schwere Hilflosigkeit. In der Praxis war ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften daher nicht gegeben, wenn Betreuungspflichten gegenüber Personen, die ausschliesslich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obli- gatorischen Unfallversicherung (UV) oder der Militärversicherung (MV) haben, wahrgenommen wurden. Diese Praxis erntete immer wieder Kritik. Denn ob eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV oder eine solche der UV oder der MV ausgerichtet wird, hat keinen Einfluss auf die Pflegeintensität. Es rechtfertigt sich daher, den betreuenden Personen auch in den letzteren Fällen Betreuungsgutschrif- ten zu gewähren. In mehreren im Jahr 2001 gefällten Entscheiden erklärte das Eidgenössische Versi- cherungsgericht diese Praxis denn auch als unvereinbar mit Artikel 29septies Absatz 1 AHVG (vgl. BGE 127 V 113, nicht publizierte Entscheide H 308/99 und H 34/00). Seither sind Betreuungsgutschriften auch dann anzurechnen, wenn die betreute Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflo- sigkeit mindestens mittleren Grades der UV oder der MV erfüllt. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Gesetzestext formell so anzupassen, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV oder der MV (für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades) als Voraussetzung ebenfalls ausdrücklich genannt wird. Betreuungsgutschriften werden ausserdem nur gewährt, wenn die betreute Person im gemeinsamen Haushalt der betreuenden Person lebt oder doch wenigstens in deren unmittelbaren Nachbarschaft. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Erfordernis den wirklichen Gegebenheiten zu wenig Rechnung trägt und deshalb den Kreis der Anspruchsberechtigten zu sehr einschränkt. Heute ist es in der Regel – zumindest in städtischen Gebieten – nicht mehr so, dass verschiedene Generationen unter einem
Dach oder in unmittelbarer Nähe wohnen. Ausserdem ist die Mobilität gegenüber früher grösser, so dass es möglich ist, jemanden intensiv zu betreuen, auch wenn die Betreuerin oder der Betreuer nicht in enger Nachbarschaft mit der betreuten Person wohnt. Wir schlagen deshalb vor, Betreuungsgutschriften auch dann zu gewähren, wenn die betreuende Person nicht in unmittelbarer Nähe der betreuten Person wohnt. Voraussetzung ist allerdings, dass die betreute Person innert nützlicher Frist von der Betreuungsperson erreicht werden kann. Mit diesen beiden Massnahmen gelingt es, den Kreis der Berechtigten für Betreu- ungsgutschriften leicht auszudehnen. Da die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen aber weiterhin restriktiv bleiben, sind die finanziellen Auswirkungen der vorge- schlagenen Änderungen sehr gering. Mit Betreuungsgutschriften wird das Erwerbs-
einkommen zwar erhöht, die Anrechnung erfolgt aber erst zum Zeitpunkt der Ren- tenberechnung. Sie haben zudem keinerlei Auswirkungen, wenn das Durch- schnittseinkommen für eine Maximalrente ohnehin schon erreicht worden ist. Das- selbe gilt, wenn Renten plafoniert werden müssen. Anzufügen bleibt, dass der Kreis der Berechtigten von Betreuungsgutschriften immer noch klein ist, obschon die Anzahl jährlich etwas ansteigt. Während es im Jahr der Einführung der Betreuungs- gutschriften (1997) 1100 Antragstellerinnen und Antragsteller gab, ist diese Zahl bis zum Jahr 2004 auf 2675 angestiegen. Im Moment sind die Betreuungsgutschriften statistisch gesehen unbedeutend und eine Auswertung, welchen Einfluss sie auf die Entwicklung der durchschnittlichen Rentenhöhe der Altersrentenberechtigten haben werden, ist noch nicht möglich. Diese kleine Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen wirkt sich im Übrigen zu Gunsten der Frauen aus. Denn es sind hauptsächlich Frauen, die Betreuungsauf- gaben wahrnehmen und sich den hilfsbedürftigen Familienmitgliedern widmen.
3.2 Technische Massnahmen betreffend
die Durchführung der Versicherung
3.2.1 Prozentuale Beitragsaufrechnung
Selbständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen Beiträge an die AHV, die IV und die EO steuerlich in Abzug bringen (für die direkte Bundes- steuer vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. d und f DBG). Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Zu dem von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 3 AHVG) ist daher der steuerseitig getätigte Abzug wieder aufzurechnen. Diese Beitragsaufrechnung gebietet sich allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Unselbständigerwerbenden, deren Beiträge von den Arbeitgebern auf dem Bruttoeinkommen (d.h. vor Abzug der AHV/IV/EO-Arbeitnehmerbeiträge) erhoben werden. Bei der Beitragsaufrechnung geht es also darum, eine steuerrechtlich, nicht aber ahv-rechtlich zulässige Operation wieder rückgängig zu machen. Die Beitragsaufrechnung war früher primär Aufgabe der Ausgleichskassen. Man nahm damit in Kauf, dass der auf Steuerseite getätigte Abzug, den die Ausgleichs- kasse ja nicht kannte, mit den von ihr im entsprechenden Beitragsjahr verfügten bzw. von ihr tatsächlich in Rechnung gestellten Beiträgen nicht zwingend überein- stimmte. Man sprach daher auch von einer zum Teil «fiktiven» Aufrechnung. Auf den Zeitpunkt des Übergangs der AHV zur Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar
2001 wurde die häufig als unbefriedigend bezeichnete Methode (Käser, Beitrags-
wesen, 2. Aufl., Rz 8.11) neu diskutiert. Nach eingehenden Vorarbeiten, in welche auch die kantonalen Steuerbehörden miteinbezogen wurden, verpflichtete der Bun- desrat diese am 1. März 2000 mit einer Änderung von Artikel 27 Absatz 1 AHVV (AS 2000 1441) zur Aufrechnung der steuerseitig abgezogenen persönlichen Bei- träge. Entsprechend wurden auch die Vergütungen der Ausgleichskassen an die kantonalen Steuerbehörden pro Steuermeldung substanziell erhöht. Die gefundene Lösung erscheint sachgerecht: Was auf Steuerseite abgezogen wird, ist auch auf Steuerseite wieder aufzurechnen. Die Steuerbehörden ihrerseits erhielten damit eine gewisse Gewähr dafür, dass keine übersetzten Abzüge getätigt werden, weil diese ja zumindest für die Bemessung der AHV-Beiträge betragsmässig ins Gewicht fallen würden. Bedingung für dieses System ist allerdings, dass die Steuerbehörden die
abgezogenen persönlichen Beiträge (möglichst in der Steuererklärung) erfragen bzw. ermitteln müssen. Nach der Einführungsphase zeigte sich in der Folge rasch ein uneinheitliches Bild: Verschiedenen kantonalen Steuerbehörden verursacht die Aufrechnung offenbar keine Probleme. Andere hingegen bekunden damit Mühe und rechnen die Beiträge bloss unvollständig oder ansatzweise auf. Die durchgehende Umsetzung des neuen Beitragsaufrechnungssystems wurde auch nach Interventionen seitens der Bundes- behörden und der Ausgleichskassen nicht erreicht. Die Ausgleichskassen müssen daher in vielen Fällen die Beitragsaufrechnung gestützt auf ihre eigenen Daten vornehmen. Die Schweizerische Steuerkonferenz beantragte den Bundesbehörden mehrfach, sie von der Pflicht zur Beitragsaufrechnung wieder zu entbinden. Auch wenn die heuti- ge Regelung an sich eine sachgerechte Lösung darstellt, möchte der Bundesrat nicht an einer solchen festhalten, wenn sie sich (wenigstens teilweise) als nicht praxis- tauglich erweist. Er ist der Ansicht, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit Hand- lungsbedarf besteht, die heute geltende Aufrechnungsmethode durch eine Methode abzulösen, welche tatsächlich gesamtschweizerisch einheitlich durchgeführt wird. Vorgaben für eine neue Lösung waren nebst garantierter Rechtsgleichheit auch Praxistauglichkeit, ein geringer Verwaltungsaufwand sowie grösstmögliche Trans- parenz. Die kantonalen Steuerbehörden sind von der Beitragsaufrechnung zu entlas- ten und der Meldungsverkehr zwischen Steuerbehörden und Ausgleichskassen von der Beitragsaufrechnung zu befreien. Überträgt man die Aufrechnung jedoch (wie- der) den Ausgleichskassen, muss man sich bewusst sein, dass die auf Steuerseite tatsächlich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerech- neten übereinstimmen. Denn die AHV-Ausgleichskassen kennen den steuerlichen Abzug nicht und er wird ihnen auch nicht mehr gemeldet. Anerkennt man diese Tatsache, gesteht man damit gleichzeitig ein, dass jede Aufrechnung durch die Ausgleichskassen bis zu einem gewissen Grade auf nicht mit der Realität überein- stimmenden Annahmen oder etwas pointierter ausgedrückt auf einer gewissen Fiktion beruht. Eine Aufrechnung, die auf der Ermittlung verschiedener bei der Ausgleichskasse vorhandener Daten (verfügte, geschuldete, bezahlte oder in Rech-
nung gestellte Beiträge) beruht, ist also zwar aufwändiger, im Ergebnis aber nicht genauer als eine einfache prozentuale Aufrechnung. Um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuer- und AHV-Seite im Einzelfall vorzu- beugen, ist die neue Lösung auf Gesetzesstufe zu verankern, was ihr im Übrigen auch eine erhöhte Transparenz verschafft. Die vom Bundesrat nun in einem neuen Absatz 4 von Artikel 9 AHVG vorgeschla- gene prozentuale Beitragsaufrechnung geht davon aus, dass es sich bei dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen um ein Nettoeinkommen handelt, die AHV/IV/EO-Beiträge also bereits in Abzug gebracht wurden. Es wird daher im Sinne einer Prozentaufrechnung auf 100 Prozent aufgerechnet. Eine solche Aufrech- nung erlaubt auch die Berücksichtigung der für die Selbständigerwerbenden gültigen sinkenden Beitragsskala. Oberhalb der sinkenden Skala wird das gemeldete Ein- kommen unter Berücksichtigung des zur Zeit geltenden AHV/IV/EO-Beitragssatzes von 9,5 Prozent einem Nettoeinkommen von 90,5 Prozent gleichgesetzt und anschliessend auf 100 Prozent aufgerechnet. Die vorgeschlagene prozentuale Beitragsaufrechnung hat den Vorteil der Einfach- heit und erleichtert somit die Durchführung. Über die gesamte Aktivitätsdauer hinweg führt sie zu gleichwertigen Ergebnissen wie die bis Ende 2000 praktizierte
Methode. Weil letztere aber wahlweise die Aufrechnung der tatsächlich bezahlten oder der geschuldeten (d.h. der verfügten bzw. in Rechnung gestellten) Beiträge zuliess, ist die hier vorgeschlagene Aufrechnungsart wegen ihrer Einheitlichkeit und Transparenz vorzuziehen.
3.2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne
beitragspflichtige Arbeitgeber Heute bezahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber (man spricht verkürzt auch von sog. ANOBAG) nach Artikel 6 Absatz 1 AHVG AHV-Beiträge in der Höhe von 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Beträgt der Lohn weniger als 51 600 Franken pro Jahr, so vermindert sich der Bei- tragssatz nach einer sinkenden Beitragsskala auf 4,2 Prozent. Diese Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer werden also sowohl in Bezug auf den privilegierten Beitrags- satz als auch auf die sinkende Beitragsskala den Selbständigerwerbenden gleich- gestellt. Allerdings bezahlen sie im Unterschied zu diesen keine Verwaltungs- kostenbeiträge. Der reduzierte Beitragssatz für Selbständigerwerbende wurde mit der 7. AHV- Revision eingeführt. Man sah wohl keinen Grund, für die geringe Anzahl der Betrof- fenen eine eigene Regelung zu treffen. Die ANOBAG werden daher gleich wie die Selbständigerwerbenden behandelt. Bei den ANOBAG handelt es sich um Personen, die: – in der Schweiz tätig sind für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (zur speziellen Situation jener ANOBAG im EU-Raum vgl. unten) oder für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, welche hier aber von der Beitragspflicht befreit sind (z.B. diplomatische Missionen oder internationale Organisationen mit Sitz- abkommen usw.); – in der Schweiz wohnhaft sind, ihre Erwerbstätigkeit aber in einem Staat aus- üben, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlos- sen hat; – gemäss Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe a oder b AHVG freiwillig der obli- gatorischen Versicherung beitreten. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU und ihren Mitglied- staaten21 und der Mitwirkung der Schweiz am Koordinationsrecht der EU haben sich aus dem Institut des ANOBAG gewisse Unzulänglichkeiten ergeben: Das EU-Recht geht vom Grundsatz aus, dass Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Staat, deren Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz versichert sind, auch gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung beitragspflichtig sind. Dieselbe Regelung gilt grundsätzlich auch für Arbeitgeber in EFTA-Mitgliedstaaten aufgrund des EFTA- Übereinkommens. Die Beitragspflicht von ausländischen Arbeitgebern in der schweizerischen AHV ergibt sich somit direkt aus dem EU-Recht, was durch eine Ergänzung von Artikel 12 Absatz 3 AHVG nun im innerstaatlichen Recht ersichtlich
gemacht wird. Das EU-Recht räumt für die erwähnte Konstellation aber auch die Möglichkeit ein, dass (bezogen auf das uns interessierende Beispiel mit den in der Schweiz versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) die ausländischen
21 SR 0.142.112.681
Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbaren, dass diese ihre Beiträge in der Schweiz selber abrechnen (Art. 109 der Verordnung [EWG] Nr. 574/7222). Die Schweiz konnte diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das bereits bestehende Institut der ANOBAG zur Verfügung stellen. Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, welche eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, bezahlen ihre Beiträge in der Schweiz somit wie ANOBAG. In der Praxis ergeben sich daraus jedoch zum Teil schwer nachvollziehbare uner- wünschte Folgen: Die ausländischen Arbeitgeber sind mit Abschluss einer Vereinba- rung nach Artikel 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nämlich verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Lohn die vollen Arbeitgeberbeiträ- ge, einschliesslich der entsprechenden Verwaltungskostenbeiträge auszuzahlen, währenddem die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des geltenden Artikel 6 Absatz 1 AHVG AHV-Beiträge von nur 7,8 Prozent abliefern müssen und sogar noch von der sinkenden Beitragsskala profitieren können. Fällt das Einkommen z.B. in den untersten Bereich der sinkenden Skala, sind nach dem heutigen Artikel 6 Absatz 1 AHVG nur 4,2 Prozent an Beiträgen auf dem massge- benden Lohn zu entrichten. Die Arbeitgeber übernehmen in diesem Fall mit dem Arbeitgeberbeitrag somit die gesamten AHV-Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese Konsequenz des schweizerischen Rechts lässt sich kaum begründen und ist daher nach Meinung des Bundesrates zu beseitigen, indem die ANOBAG bezüglich Beitragshöhe gleich behandelt werden wie «normale» Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer. Selbst wenn die Arbeitgeber (abgesehen von den erwähnten Fällen von Arbeitgebern mit Sitz im EU/EFTA-Raum) nicht verpflichtet sind, mit den schweizerischen Durchführungsorganen abzurechnen und dabei den Arbeitgeberbeitrag zu entrichten, so dürfen die Folgen eines höheren Beitragssatzes für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht überinterpretiert werden. Oft wird nämlich eine Übernahme oder eine Beteiligung der Arbeitgeber im internen (arbeitsvertraglichen) Verhältnis aus- drücklich vereinbart. Somit ist die Situation der ANOBAG nicht vergleichbar mit derjenigen der Selbständigerwerbenden, welche tatsächlich alleine für ihre Beiträge aufzukommen haben. Die hier vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 AHVG hat
folglich auch keine präjudizielle Auswirkung auf die Höhe der Beiträge der Selb- ständigerwerbenden. Auch in Bezug auf die Personen, die in Anwendung von Artikel 1a Absatz 4 Buch- stabe a oder b AHVG freiwillig der obligatorischen Versicherung beitreten, lässt sich der privilegierte Beitragssatz nicht rechtfertigen. Diese Kategorie von ANOBAG, für welche die Versicherung in der Schweiz regelmässig eine Zusatzver- sicherung darstellt, profitiert nämlich von der Solidarität der Versichertengemein- schaft sowie der öffentlichen Hand und soll zu dieser Solidarität im gleichen Rah- men wie die übrigen Versicherten beitragen. Auch die nach Artikel 2 AHVG freiwillig versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen seit dem 1. Januar 2001 den vollen Beitragssatz, ohne in den Genuss der sinkenden Skala zu kommen. Der Bundesrat schlägt daher vor, Artikel 6 Absatz 1 AHVG in dem Sinn zu ändern, dass für sämtliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der gleiche Beitragssatz von 8,4 Prozent zur Anwendung gelangen soll. Sollten wirt- schaftlich schwächere Versicherte ihre Beiträge nicht bezahlen können, steht ihnen
22 SR 0.831.109.268.11
immer noch die Möglichkeit offen, eine Herabsetzung bzw. einen Erlass der Bei- träge nach Artikel 11 AHVG zu verlangen. Im Jahr 2000 rechneten rund 2500 Versicherte ihre Beiträge als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber ab. Sie erzielten ein durch- schnittliches Einkommen von rund 65 000 Franken. Aufgrund dieser Zahlen kann davon ausgegangen werden, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung Mehrein- nahmen von rund 2 Millionen Franken zur Folge haben wird. Die ANOBAG sollen auch bezüglich der Verwaltungskostenbeiträge gleich behan- delt werden wie die übrigen Versichertenkategorien. Deshalb schlägt der Bundesrat ausserdem vor, in Artikel 69 AHVG, welcher die Deckung der Verwaltungskosten regelt, für die ANOBAG eine Pflicht zur Bezahlung von Verwaltungskostenbeiträ- gen einzuführen.
3.2.3 Änderung der Kassenzugehörigkeitsbestimmungen
Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die einem Gründerverband angehören, werden den Verbandsausgleichskassen angeschlossen (Art. 64 Abs. 1 AHVG). Die übrigen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden sowie die Nichterwerbstätigen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gehören den kantonalen Ausgleichskassen an (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Gestützt auf Artikel 64 Absatz 4 zweiter Satz AHVG können allerdings vorzeitig Pensionierte ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, ihre Beiträge wei- terhin der Verbandsausgleichskasse entrichten, welcher sie schon bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten. Die Erfassung der Nichterwerbstätigen durch die Verbandsausgleichskasse bedarf nach Artikel 118 Absatz 2 AHVV jedoch einer Zustimmung des Bundesamtes; eine solche Zustimmung haben bis heute über 30 von 70 Verbandsausgleichskassen (inkl. Zweigstellen) eingeholt. Der geltende Gesetzeswortlaut geht also nicht von einer generellen Kassenzugehörigkeit der vorzeitig Pensionierten zu ihrer bisherigen Verbandsausgleichskasse aus. Vielmehr räumt er der jeweiligen Kasse ein Optionsrecht ein. Ausserdem beschränkt sich der Verbleib bei der bisherigen Kasse auf Verbandsausgleichskassen. Diese Lösung ist, weil uneinheitlich, nicht sehr transparent. Schliessen Verbandsausgleichskassen keine vorzeitig Pensionierten an, ist ein Kassenwechsel kurz vor der Rentenberech- nung ausserdem problematisch, weil die Verbandsausgleichskassen in der Erwerbs- phase der Versicherten von Verwaltungskostenbeiträgen profitieren, der Aufwand der Leistungsberechnung und -erbringung jedoch später bei einer kantonalen Aus- gleichskasse anfällt. Auch um dieses Ungleichgewicht zu beheben, soll daher zwin- gend und generell die weitere Zugehörigkeit von vorzeitig Pensionierten, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, zur bisher zuständigen Ausgleichskasse vorgeschrieben werden. Die erweiterte Regelung wird in einem neuen Absatz 2bis zu Artikel 64 AHVG ins Gesetz aufgenommen. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, das erforderliche Grenzalter zu bestimmen. Er kann dieses somit mit dem Mindestal- ter für den vorzeitigen Altersrücktritt in der beruflichen Vorsorge koordinieren. Nach den geltenden Vorschriften bestimmt sich die Kassenzugehörigkeit für alle Versicherten individuell. Eine einheitliche Kassenzugehörigkeit für Ehepaare ist nur
bei der Versicherungsunterstellung nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG vorgesehen (vgl. Art. 64 Abs. 3bis AHVG). Sie erscheint aber auch in den häufigen Fällen der frühzeitigen Pensionierungen gerechtfertigt und für eine vereinfachte
Beitragerhebung sinnvoll. Sind beide Ehegatten als Nichterwerbstätige beitrags- pflichtig, müssen nämlich bei einer unterschiedlichen Kassenzugehörigkeit für die Beitragsermittlung zwei Ausgleichskassen eine Steuermeldung einfordern. Ausser- dem kann der Anschluss an verschiedene Kassen dazu führen, dass die Ehegatten unterschiedliche Verwaltungskostenbeiträge bezahlen müssen, was schwer verstan- den wird. Bleibt ein Ehegatte nach vorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit seiner bisherigen Ausgleichskasse weiterhin angeschlossen, soll deshalb dessen nichter- werbstätiger beitragspflichtiger Ehepartner bzw. dessen nichterwerbstätige beitrags- pflichtige Ehepartnerin derselben Ausgleichskasse angehören. Diese Kassenzugehö- rigkeit soll auch bestehen bleiben, nachdem der vorzeitig pensionierte Ehegatte das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Der in dieser Botschaft unterbreitete Artikel 64 Absatz 2bis AHVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass entsprechender Vorschrif- ten. In anderen Konstellationen drängt sich eine gesetzliche Regelung für die gemein- same Kassenzugehörigkeit von Ehepaaren nicht auf. Nichterwerbstätige, welche nicht von der Bestimmung von Artikel 64 Absatz 2bis AHVG erfasst sind, gehören immer der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons an, weshalb zwei nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten, von Einzelfällen abgesehen, auf- grund der allgemeinen Zugehörigkeitsvorschriften der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen sind.
3.2.4 Gesetzliche Verankerung des Realisierungsprinzips
Das AHVG kennt keine Bestimmung, welche die Verbuchung von Lohnbeiträgen im individuellen Konto (IK) regelt. Die geltende Praxis stützt sich weitgehend auf die Rechtsprechung. Danach wird das Einkommen unter demjenigen Jahr im IK gutgeschrieben, in welchem es erzielt wurde (sog. Realisierungsprinzip), es sei denn, dies wirke sich nachteilig auf eine spätere Rentenberechnung aus. Ist dies der Fall, wird das beitragspflichtige Einkommen im IK desjenigen Jahres verbucht, in wel- chem die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (BGE 111 V 161). Für diese Praxis soll nun aus Gründen der Transparenz und Verständlichkeit eine aus- drückliche Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Der Bundesrat beantragt deshalb, in Artikel 30ter Absatz 3 AHVG das Realisierungsprinzip zu verankern. Dieses entspricht am ehesten der Realität, erhalten doch die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer in der Regel den Lohn in dem Zeitpunkt, in welchem sie die Tätigkeit auch ausüben. Aus administrativer Sicht erleichtert das Realisierungsprinzip den Arbeit- geberinnen und Arbeitgebern die Abrechnung der Lohnbeiträge. Da das Realisie- rungsprinzip auch Nachteile zur Folge haben kann, sind davon allerdings Ausnah- men vorzusehen. Zunächst kann ein Einkommen nicht in einem Jahr eingetragen werden, in welchem keine Arbeit geleistet wurde; denn dies würde bedeuten, dass die versicherte Person ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige entgehen könnte. Daher muss das Einkommen unter dem Erwerbsjahr eingetragen werden, wenn die betreffende Person im Jahr, in welchem ihr der Lohn ausbezahlt wird, nicht mehr für denselben Arbeitgeber oder dieselbe Arbeitgeberin tätig ist (Bst. a). Sodann kann die strikte Anwendung des Realisierungsprinzips zur Folge haben, dass in dem Jahr, in welchem die Arbeit tatsächlich geleistet wurde, kein Einkommen eingetragen wird, und dass dadurch für die versicherte Person Versicherungslücken entstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem Agenten, welcher keinen festen Lohn bezieht und welchem die Provisionen für die im Jahre 2005 ausgeübte Tätigkeit erst im Jahre
2006 ausbezahlt werden. Nach dem Realisierungsprinzip wird ihm unter dem Jahr
2005 kein Einkommen verbucht. Um Beitragslücken zu vermeiden, scheint es daher
gerechtfertigt, den nachträglich bezahlten Lohn dem Jahr der Arbeitsleistung gutzu- schreiben, wenn der oder die Betroffene keine oder den Mindestbeitrag nicht errei- chende Beiträge entrichtet hat. Da die Ausgleichskassen nicht in der Lage sind, solche Fälle zu erkennen, obliegt es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nachträgliche Lohnzahlung und die sich aus der Verbuchung nach dem Realisie- rungsprinzip ergebende Beitragslücke nachzuweisen und die Verbuchung nach dem Erwerbsjahrprinzip spätestens bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beantragen. Das Verfahren wird in der Ausführungsverordnung geregelt. Weitere Ausnahmen vom Realisierungsprinzip sind aus Praktibilitätsgründen nicht vorgesehen, obwohl es auch in anderen Situationen nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Wird der Lohn zum Beispiel in dem Jahr, in welchem die arbeitnehmende Person das Renten- alter erreicht, oder später ausbezahlt, bezieht er sich aber auf ein dem Rentenalter vorangehendes Jahr, so wird er bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Eine Volksversicherung kann keine personalisierten Lösungen anbieten, sondern sie muss Lösungen vorsehen, welche den Bedürfnissen der Mehrheit der Arbeitgeber und der Versicherten entsprechen und zugleich einfach umzusetzen sind. Die gesetzliche Verankerung des Realisierungsprinzips war bereits in der ersten Auflage zur 11. AHV-Revision vorgesehen und in den parlamentarischen Beratun- gen unbestritten. Die Formulierung der Bestimmung wird aus der Vorlage der gescheiterten Revision nahezu unverändert übernommen. Einzig steht in Buch- stabe a nicht mehr «im Dienst des Arbeitgebers», sondern «für den Arbeitgeber tätig». Damit soll sichergestellt werden, dass für die IK-Verbuchung auf die tatsäch- liche Erwerbstätigkeit und nicht auf das blosse Vorliegen eines Vertrages abgestellt wird. Enthält das Gesetz Regeln für die Verbuchung der Einkommen der Unselbständig- erwerbenden, stellt sich automatisch die Frage, was hinsichtlich der Verbuchung von Einkommen der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sowie der Nichterwerbstätigen gilt. Aus diesem Grund wird das Realisierungsprinzip auch für diese Versichertenkategorien ins Gesetz aufgenommen. Mit einem neuen Absatz 4 zu Artikel 30ter AHVG wird klargestellt, dass die Einkommen, welche den persönlichen Beiträgen zugrunde
liegen, immer und ausnahmslos unter dem Jahr einzutragen sind, für welches die Beiträge festgesetzt werden. Für die Festsetzung der persönlichen Beiträge stellt die AHV in der Regel auf die Meldungen der Steuerbehörden ab. Die Beitragsperiode stimmt daher mit der Steuerperiode überein. Der Festsetzung der Beiträge für eine Beitragsperiode liegen daher die in der Steuerperiode erzielten Einkommen zu Grunde, welche bei den Selbständigerwerbenden aufgrund des Ergebnisses der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre ermittelt werden. Die Beiträge werden also für die in der Beitragsperiode realisierten Einkommen festgesetzt und die Einkommen werden im selben Jahr verbucht.
3.2.5 Beitragsbefreiung bei Entrichtung des doppelten
Mindestbeitrages im Rentenalter Die Beiträge nichterwerbstätiger verheirateter Personen gelten nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG grundsätzlich als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge in der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat. In BGE 130 V 49 hat das Eidge- nössische Versicherungsgericht entschieden, die eigenen Beiträge einer nichter- werbstätigen Person würden dann nicht als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat. Das höchste Gericht ist dabei aus geset- zessystematischen Überlegungen vom klaren Wortlaut des AHVG abgewichen und hat befunden, die Beitragsbefreiung nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG greife nur dann und solange, als die Voraussetzungen für die Teilung und hälftige Anrechnung des vom erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkommens (Splitting) gegeben seien. Die der neuen Rechtsprechung angepasste Praxis stösst auf grosses Unverständnis bei den Betroffenen. Tatsächlich werden die im Rentenalter erzielten Einkommen, auf die Abgaben entrichtet wurden, nicht mehr gesplittet, womit der jüngere nichter- werbstätige Ehegatte ohne eigene Beitragsleistung keine Eintragungen in sein indi- viduelles Konto mehr erhält. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Beitrags- lücke, sondern hat höchstens zur Folge, dass das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht mehr erhöht wird. Wegen der Plafonierung der Renten von Ehegatten (Art. 35 Abs. 1 AHVG) werden die Leistungen für die betroffenen nichterwerbstätigen Personen durch die Bezahlung eigener Beiträge im Ergebnis kaum je verbessert. So bringt die Nichtbefreiung in aller Regel bloss eine zusätzliche Belastung des nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. des Familienhaushalts. Die geltende Rechtsprechung widerspricht zudem der poli- tischen Absicht, Versicherte möglichst lange im Erwerbsleben zu behalten. Eine Rückkehr zur alten Praxis erscheint umso mehr angezeigt, als mit dem vorliegenden Revisionspaket nicht nur der Altersfreibetrag für erwerbstätige Personen abge- schafft, sondern auch das Rentenalter der Frauen erhöht werden soll. Im Gegenzug sollen die höheren Beiträge der erwerbstätigen Altersrentnerinnen und -rentner auch beitragsbefreiend wirken können für den jüngeren nichterwerbstätigen Ehegatten. Das höhere Rentenalter der Frauen würde ohne die vorgeschlagene Korrektur das
Anwendungsfeld der Rechtsprechung vergrössern und für weiteren Unmut sorgen. Dass der Zusammenhang zwischen den Beitragsbestimmungen und dem Leistungs- recht bzw. Splitting nicht zwingend ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen in anderem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BGE 126 V 421 Erw. 5b S. 428, BGE 127 V 289 Erw. 3 S. 292). Dabei erklärte es unter anderem, dass die Beitragsbefreiung von Artikel 3 Absatz 3 AHVG auch im Jahr der Eheschliessung und -auflösung zur Anwendung gelangen müsse. Gleich hatte das Parlament bereits in einem neuen Absatz 4 zu Artikel 3 AHVG in der vom Volk abgelehnten Vorlage vom 3. Oktober 2003 legiferiert. Damit hätte eine heute bereits auf Verordnungsstufe bestehende entsprechende Normierung abgelöst werden können. Diese Regelung soll in der vorliegenden Revision wieder aufgenommen, aufgrund des erläuterten zusätzlichen Änderungsvorschlags aber anders formuliert werden.
3.2.6 Sicherung der Einführung
einer neuen Versichertennummer Das System der heutigen AHV-Nummer kommt an die Grenzen seiner Kapazitäten, weil sich die Generierung der Nummer auf personenspezifische Daten stützt. Für eine effiziente Verwaltung drängt sich die Ablösung des heutigen Systems durch ein den modernen technischen Möglichkeiten Rechnung tragendes System spätestens ab
2008 auf. Aus diesem Grund hat das EDI bereits im Jahr 2002 ein zwischenzeitlich
technisch bereits weit fortgeschrittenes Projekt gestartet. Ein Teilprojekt betrifft die gesetzlichen Grundlagen. Hier hat sich gezeigt, dass die heutige Regelung zur AHV- Versichertennummer den erst nach Einführung der AHV-Nummer entwickelten Grundsätzen des Datenschutzes nicht gerecht wird. Um das System der neuen AHV- Versichertennummer auf einer soliden gesetzlichen Grundlage einführen zu können, hat der Bundesrat den Räten eine separate Botschaft unterbreitet (Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [Neue AHV-Versichertennummer], BBl 2006 501) Diese Vorlage sieht eine einlässliche Regelung zur Verwendung der AHV-Versicher- tennummer auch als «Sozialversicherungsnummer» und als «administrative Perso- nenidentifikationsnummer» vor. Zudem weist sie gewisse Bezüge zur Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister (BBl 2006 427) auf. Die Problemstellungen in den beiden Vorlagen sind hochkomplex und aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unumstritten, weshalb unter Umständen die In- kraftsetzung der geplanten Neuerungen erst nach 2008 erfolgen kann. Weil jedoch die rein technische Ablösung der heutigen AHV-Versichertennummer mit einer neuen (nicht mehr sprechenden) Versichertennummer keinesfalls verzögert werden sollte, wird mit dem technischen Teil der 11. AHV-Revision eine minimale Anpas- sung von Artikel 92a AHVG beantragt. Damit könnte im Sinne einer gesetzge- berischen Minimalvariante die Ablösung der Nummer gesichert werden, ohne jedoch gewisse heute bestehende Probleme im Zusammenhang mit der breiten Nutzung der Nummer zu lösen.
3.2.7 Strafbestimmungen
Nach dem bisherigen Artikel 87 drittes Lemma AHVG wird die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen als Vergehen geahndet und mit Strafe belegt. Die Recht- sprechung erachtete diesen Tatbestand während Jahrzehnten als erfüllt, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die tatsächlich vom Lohn abgezogenen Arbeit- nehmerbeiträge nicht spätestens innert der angesetzten Mahnfrist an die Ausgleichs- kasse überwies. Seit Anfang der neunziger Jahre hat die Strafbestimmung jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts weitgehend an Bedeutung verlo- ren (BGE 117 IV 78, bestätigt in BGE 119 IV 187 und 122 IV 270): Arbeitgeber, denen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die für die Entrichtung der Sozialversiche- rungsbeiträge notwendigen Mittel fehlen, sind nicht mehr strafbar. Im Strafverfahren gelingt es oft nicht, einer angeschuldigten Person nachzuweisen, dass sie im fragli- chen Zeitpunkt über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt hätte. Strafanzeigen unterbleiben daher häufig. Der Bundesrat hält es für unannehmbar, dass Arbeitgebe- rinnen und Arbeitgeber folgenlos den Lohn ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer um die AHV-Beiträge kürzen und diese für eigene Zwecke verwenden dürfen. Immerhin entsteht die AHV-Beitragsschuld von Gesetzes wegen im Zeit-
punkt der Lohnzahlung und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber kommt hin- sichtlich Bezug, Ablieferung und Abrechung der paritätischen Sozialversicherungs- beiträge die Stellung von gesetzlichen Vollzugsorganen der AHV zu (BGE 114 V 219 f. Erw. 3b, BGE 129 V 11). Wenn auch in der Regel nicht die einzelnen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer zu Schaden kommen (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG), so hat doch die Versichertengemeinschaft und die Allgemeinheit den Verlust zu tragen. Diese unbefriedigende Situation soll beendet werden. Ausserdem werden im Rahmen des am 17. Juni 2005 vom Parlament verabschiedeten Gesetzes über Mass- nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit den Arbeitgebern, welche aufgrund von Artikel 87 und 88 AHVG verurteilt wurden, Zuschläge von 50 bis 100 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen auferlegt (neuer Art. 14bis AHVG). Damit diese neue Sanktion wirkt, müssen die Strafbestimmung unbedingt greifen. Die vorgeschlagene Änderung entspricht derjenigen der in der Volksabstimmung verworfenen Revision vom 3. Oktober 2003. Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates stellte die blosse Auszahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber unter Strafe, falls dieser zum Zeitpunkt der Lohnentrichtung nicht über genügende Mittel zur Beitragsbegleichung verfügte. Das Parlament lehnte diesen Vorschlag als zu radikal ab und verständigte sich in der Differenzbereinigung auf eine abgeschwächte Fassung. Nach dieser neuen Formulierung machen sich Arbeitgeber nicht bereits strafbar, wenn sie bei Liquiditätsschwierigkeiten, trotz Fehlen der nötigen Mittel zur Beitragsbegleichung, einen Nettolohn auszahlen. Die Strafbarkeit setzt erst ein, wenn sie nach Ausrichtung der Nettolöhne irgendwelche andere Forderungen begleichen. Mit dieser neuen Formulierung entfällt der gemäss heutiger Rechts- prechung erforderliche und in der Praxis oft kaum zu erbringende Beweis, dass Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung über genügend Mittel zur Beitrags- begleichung verfügten.
3.2.8 Gesetzliche Grundlage für die Finanzierung
wissenschaftlicher Auswertungen und für die Finanzierung von Informatikanwendungen Die AHV verfügt nicht über die notwendigen Mittel, um wissenschaftliche Auswer- tungen durchzuführen, mit denen die Wirksamkeit des Gesetzes analysiert und evaluiert und gestützt darauf Anpassungen der gesetzlichen Regelungen vorschlagen werden können. Solche Instrumente stehen anderen Sozialversicherungen zur Ver- fügung: So enthält beispielsweise das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) eine Bestimmung, wonach die Arbeitslosenversicherung Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung gewähren kann (Art. 73 AVIG). Auch im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) finden sich Bestimmungen über die Aufsicht und die Statistik (vgl. Art. 23 KVG sowie insbe- sondere Art. 32 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102], der die Durchführung von Wirkungsanalysen regelt). In der Invalidenversicherung wurde ebenfalls eine entsprechende Bestimmung eingeführt (IVG; SR 831.20; Art. 68 IVG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Versiche- rung selber in der Lage ist, die für ihre Weiterentwicklung erforderlichen Analysen zu finanzieren.
Ausserdem stehen der AHV auch keine finanziellen Mittel für Informatikprojekte zur Verfügung, mit denen die Durchführungsorgane die Abläufe der Versicherung vereinfachen könnten. Dabei geht es um grössere Projekte, die der Informatikdienst der zentralen Ausgleichsstelle ressourcenbedingt nicht realisieren kann. Der Bundesrat schlägt daher in dieser Revision zwei neue gesetzliche Grundlagen vor. Mit dem neuen Artikel 95 Absatz 1ter könnte die AHV wissenschaftliche Aus- wertungen finanzieren, um das Gesetz zu evaluieren und so für eine zweckmässige, wirksame und rationelle Durchführung der Versicherung zu sorgen. Die IV verfügt bereits heute über diese Möglichkeit. So lassen sich grundlegende Kennzahlen der Versicherung zusammentragen, die unabhängig von der Budgetsituation des Bundes erhoben werden können. Mit der Einführung eines Absatzes 1quater zu Artikel 95 könnte die Versicherung auch kassenübergreifende Informatikanwendungen finan- zieren, die sowohl für AHV-Ausgleichskassen als auch für Versicherte bzw. Bei- tragspflichtige Erleichterungen bringen würden. Beispielsweise könnten Projekte aus dem eGovernmentbereich verwirklicht werden. Solche Projekte müssen unab- hängig von der finanziellen Lage des Bundes realisierbar sein. Eine zentralisierte Abwicklung sorgt dabei für Qualität und Sicherheit und gewährleistet den Zugang für alle Versicherten bzw. Beitragspflichtigen. Ohne finanzielle Mittel der Versicherung lassen sich solche wissenschaftliche und Informatikprojekte kaum umsetzen.
3.2.9 Aufhebung der Berichterstattungspflicht
des Bundesrates Im Rahmen des Entlastungsprogramms 04 hat der Bundesrat im Juni 2004 beschlos- sen, auch den Funktionsbereich der Verwaltung zu redimensionieren. Die vom Bundesrat am 13. April 2005 verabschiedete Aufgabenverzichtsplanung sieht bei den so genannten Residualkürzungen den Verzicht auf die jährliche Berichterstat- tung des Bundesrates über die Sozialversicherungen gemäss Artikel 76 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) vor. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung überwacht der Bundesrat die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regel- mässig Bericht. Diese Berichterstattungspflicht ist als eine solche gegenüber dem Parlament zu verstehen, welches gemäss Artikel 169 Absatz 1 BV die Oberaufsicht über den Bundesrat ausübt. Bedingt durch den Zeitbedarf für die Datenerhebung und durch die dezentrale Organisation der Sozialversicherungen erscheint der Bericht mit einem Jahr Verspätung (der Jahresbericht 2003 erschien Ende 2004). Mangels Aktualität ist sein Beachtungsgrad gering. Die regelmässige Berichterstattung über die Sozialversicherungen – zuhanden einer breiteren Öffentlichkeit – erfolgt faktisch mit dem Geschäftsbericht des Bundesrats23, den Sozialversicherungsstatistiken, regelmässig aktualisierten Finanzplänen zu den einzelnen Sozialversicherungszwei- gen und mittels spezieller Berichte (wie z.B. des Verwaltungsrats des Ausgleichs- fonds der AHV/IV, der Zentralen Ausgleichsstelle [ZAS], der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] und des Seco zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitslosenversicherung). Da der ATSG-Bericht keinen Informations-Mehrwert
23 Vgl. bspw. den Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung und die Schwer- punkte der Verwaltungsführung im Jahre 2004 vom 16. Februar 2005.
gegenüber diesen Publikationen zu bieten vermag, soll diese Berichterstattungs- pflicht im ATSG aufgehoben werden. Die Überwachungsaufgabe des Bundesrates als Aufsichtsbehörde über die Sozialversicherungen gemäss Artikel 76 i.V.m. Arti- kel 77 ATSG wird dadurch nicht tangiert. Durch die Aufhebung der Berichterstattungspflicht ergeben sich jährliche Ein- sparungen bei Personalkosten und Sachausgaben in der Verwaltung von rund
73 000 Franken.
4 Finanzielle Auswirkungen der Revisionsmassnahmen
4.1 Auswirkungen als Durchschnittswerte
Das Ausmass der Veränderungen bei den Leistungen und den Beiträgen ist für die einzelnen Revisionsmassnahmen als Durchschnittswerte in der Tabelle 4.1-1 aufge- listet. Der vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision ist das Jahr 2008 mit Rentenaltererhöhung im Jahr 2009. Die Übergangseffekte beim Vorbezug mit versicherungstechnischer Kürzung wer- den bei den Durchschnittswerten nicht berücksichtigt, weil diese Massnahme lang- fristig kostenneutral ist. Denn die während der Vorbezugsdauer anfallenden Auf- wendungen werden durch die individuellen Rentenkürzungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters kompensiert. Die Einsparungen infolge Änderung des Anpassungsrhythmus, sobald der Fondsstand unter die 70-Prozent-Grenze fällt, sind nicht aufgeführt, weil deren Umfang wesentlich beeinflusst wird von der zukünf- tigen effektiven Preisentwicklung und den Massnahmen im Rahmen der 12. AHV- Revision zur Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichtes der AHV ab 2011.
Tabelle 4.1-1
Finanzielle Auswirkungen der Revision (jährlicher Durchschnitt 2009–2020) Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2005
AHV IV EL Total
Veränderung der Ausgaben Vereinheitlichung des Rentenalters auf 65 Jahre (ab 2009) –558 86 –10 –482 Rentenverbesserung durch Berücksichtigung der Beiträge im Rentenalter 26 –1 25
Total Veränderung der Ausgaben –532 86 –11 –457
Veränderung der Einnahmen Mehrbeiträge Rentenaltererhöhung 33 6 39 Aufhebung des Freibetrags für Altersrentner 153 26 179
Total Veränderung der Einnahmen 186 32 218
Total Veränderung (jährliche Verbesserung) 718 –54 11 675
Diese Zahlen verstehen sich ohne Auswirkungen der Änderungen beim Rentenan- passungsrhythmus und ohne NFA. Die Erhöhung des Rentenalters der Frau von 64 Jahren auf 65 Jahre bringt zwischen
2009 und 2020 im Durchschnitt jährlich Minderausgaben von 558 Millionen Fran-
ken und Mehrbeiträge von 33 Millionen Franken. Der Freibetrag für erwerbstätige Altersrentnerinnen und -rentner wird aufgehoben, andererseits werden diese Beiträ- ge für Rentenverbesserungen herangezogen. In der Beobachtungsperiode fallen Mehreinnahmen von durchschnittlich 153 Millionen Franken und Mehrausgaben von 26 Millionen Franken im Jahr an, so dass Nettoeinnahmen von durchschnittlich
127 Millionen Franken resultieren.
Die Revision führt damit im Bereich der AHV/IV/EL zu einer jährlichen Verbesse- rung von durchschnittlich 675 Millionen Franken. Sie entlastet die Betriebsrechnun- gen der Sozialwerke insgesamt um 601 Millionen Franken und die öffentliche Hand um 74 Millionen Franken (57 Mio. für den Bund und 17 Mio. für die Kantone). Die Vorruhestandsleistungen sind in dieser Betrachtung nicht enthalten.
4.2 Auswirkungen mit Übergangseffekt
Die folgende Tabelle zeigt die finanziellen Auswirkungen der Revisionsmassnah- men in ihrer zeitlichen Entwicklung und mit Berücksichtigung der Übergangseffekte beim Vorbezug mit versicherungstechnischer Kürzung.
Auswirkungen der Revisionspunkte Tabelle 4.2-1 Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2005
Jahr Veränderung der Ausgaben Veränderung der Einnahmen
Renten- Vorbezug Rentenver- Total Renten- Vorbezug Abschaf- Total alter mit besserung alter mit fung Frei- Kürzung wegen Bei- Kürzung betrag trägen im Rentenalter
2008 –16 –16 119 119 2009 –286 204 3 –79 16 –21 125 120 2010 –574 385 6 –183 33 –36 131 128 2011 –600 416 10 –174 33 –49 137 121 2012 –592 359 13 –220 33 –55 144 122 2013 –581 336 16 –229 33 –54 150 129 2014 –610 317 23 –270 33 –54 154 133 2015 –593 260 28 –305 33 –49 157 141 2016 –581 182 33 –366 34 –46 161 149 2017 –578 63 38 –477 34 –44 165 155 2018 –569 60 43 –466 35 –45 169 159 2019 –565 39 48 –478 36 –47 170 159 2020 –562 19 52 –491 37 –49 171 159
Durchschnitt 2009–2020 –558 220 26 –312 33 –46 153 140
Zusammen mit der Rentenaltererhöhung soll den Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, den Altersrücktritt zwischen dem vollendeten 60. Altersjahr und dem ordentlichen Rentenalter flexibel wählen zu können. Spalte 2 umfasst die Personen, die ihre Rente mit einer versicherungstechnischen Kürzung vorbeziehen. Wird das Rentenalter der Frauen im Jahre 2009 erhöht, müssen ab Inkrafttreten im Jahr 2008 Frauen mit Jahrgang 1945 und jünger, die ab dem vollendeten 63. Alters- jahr die AHV-Rente vorbeziehen wollen, gegenüber der heute geltenden Ordnung mit einer Vorbezugsdauer von 1 Jahr, die Rente 1 Jahr länger vorbeziehen. Damit erhöht sich auch der Kürzungsbetrag, was sich dämpfend auf die Quote der Vorbe- zügerinnen auswirken dürfte. Deshalb entstehen im Jahr 2008 Einsparungen beim Vorbezug mit Kürzung. Der Kostenverlauf (Aufbau- und Abbauprozess) beim Rentenvorbezug mit versicherungstechnischer Kürzung ist darauf zurückzuführen, dass sowohl die Männer wie auch die Frauen nach der Revision ein Jahr früher den Rentenvorbezug beanspruchen können. Dadurch haben auch nicht mehr, wie nach der heute geltenden Ordnung, gleichzeitig zwei, sondern drei Jahrgänge die Mög- lichkeit, eine Altersrente vorzubeziehen. Ferner wird den Frauen bis und mit Jahr- gang 1952 gemäss Übergangsbestimmungen für ein Vorbezugsjahr ein privilegierter Kürzungssatz (3,4 %) gewährt, so dass mit höheren Vorbezugsquoten gerechnet wird. In der Periode 2009 bis 2020 fallen im Durchschnitt 220 Millionen Franken an (Spalte 2). Personen, die ihre Rente vorbeziehen, bezahlen in der Regel AHV/ IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige. Gegenüber den Beiträgen als Erwerbstätige entsteht dadurch ein Beitragsausfall. In der Beobachtungsperiode beträgt dieser im Durchschnitt 46 Millionen Franken (Spalte 6). Die Mehreinnahmen für den Frei- betrag für erwerbstätige Altersrentnerinnen und -rentner (Spalte 7) fallen infolge der erhöhten Beitragszahlungen sofort an. Diese Beiträge können zur Rentenverbes- serung herangezogen werden. Die Mehrausgaben durch höhere Renten (Spalte 3) entstehen hingegen erst allmählich. Im Jahr 2020 werden sie auf 52 Millionen Fran- ken geschätzt und entsprechen rund der Hälfte der im Endeffekt (Jahr 2030) zu erwartenden Mehrausgaben. Die Revision bringt auf der Ausgabenseite durch- schnittliche Einsparungen von jährlich 312 Millionen Franken (Spalte 4). Weil sich
die öffentliche Hand an dieser Reduktion mit 20 Prozent beteiligt, entlastet die Revision unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen von 140 Millionen Franken die AHV-Betriebsrechnung jährlich um durchschnittlich 390 Millionen Franken und die öffentliche Hand um 62 Millionen Franken. Die Einsparungen infolge Änderung des Anpassungsrhythmus sind dabei nicht berücksichtigt.
4.3 Beurteilung der Finanzhaushalte der AHV
Die Anhangtabellen 1–3 zeigen die Finanzhaushalte der AHV unter der geltenden Ordnung und mit der 11. AHV-Revision (1. bzw. 1. und 2. Teil). Dabei wird das «Basisszenario» gemäss Abschnitt 2.2.1 unterstellt. In der hintersten Spalte der Tabellen wird der Stand des Kapitalkontos in Prozenten der Ausgaben ausgewiesen. Dieser Wert ist ein guter Indikator zur Beurteilung der finanziellen Situation über mehrere Jahre. Beim Finanzhaushalt mit der 11. AHV-Revision werden das Total der Ausgaben- reduktionen und das der Mehrbeiträge aus der Tabelle 4.2-1 verwendet. Sie erschei- nen bei den Ausgaben in der Spalte 11. AHV-Revision und bei den Einnahmen unter Beiträge 11. AHV-Revision.
Weil der Kapitalkontostand nach der Rentenanpassung im Jahr 2011 unter 70 Prozent der Jahresausgabe fällt (siehe Tabelle 43-1), werden künftig die Renten nicht mehr im zweijährigen Rhythmus erhöht, sondern erst, wenn die aufgelaufene Teuerung seit der letzten Anpassung 4 Prozent beträgt (vgl. Ziff. 3.1.4.2). Der Zeitpunkt der Renten- anpassung ist unter dieser Voraussetzung abhängig von den Teuerungsannahmen. Mit dem Wechsel zwischen einer zwei- und dreijährigen Anpassungsperiode wird der unterstellten Teuerungsannahme von 2 Prozent Rechnung getragen, so dass erst im Jahr 2014 eine weitere Rentenanpassung erfolgt. Nach dieser Anpassung fällt der Kapitalkontostand sogar unter die erforderliche 45-Prozent-Grenze, sodass keine weiteren Rentenerhöhungen vorgenommen werden können. Trotz dieser einschnei- denden Massnahme reduziert sich der Kapitalkontostand bis im Jahr 2020 auf 6,6 Prozent einer Jahresausgabe oder auf rund 2,5 Milliarden Franken (vgl. Anhangta- belle 2). Mit der Einführung der Vorruhestandsleistung sinkt er um rund 5 Milliarden Franken auf –2,5 Milliarden Franken (vgl. Anhangtabelle 3). Die finanzielle Situation verschärft sich noch beim Szenario «schwaches Reallohn- wachstum». In diesem Szenario ist der Fonds (ohne Vorruhestandsleistung) bis im Jahr 2018 aufgebraucht. Beim Szenario «stärkeres Wachstum» könnten die Renten im heute gültigen Zwei- jahresrhythmus bis ins Jahr 2013 angepasst werden, danach wäre ein Wechsel auf die 4-Prozent-Regel erforderlich. Auch in diesem Szenario würde der Stand des Kapitalkontos nach der Rentenerhöhung im Jahr 2016 unter die 45-Prozent-Grenze fallen. Trotz Einfrieren der Renten auf dem Niveau des Jahres 2016 nimmt der Kapitalkontostand weiter ab und entspricht im Jahr 2020 noch rund 37 Prozent der Jahresausgabe. Tabelle 4.3-1 Fondsstand in Prozent der Ausgaben nach den verschiedenen Szenarien
Jahr Basisszenario Schwaches Stärkeres Reallohnwachstum Wirtschaftswachstum
2005 87,2 87,4 88,3 2006 88,5 88,8 91,2 2007 84,6 84,8 88,7 2008 83,6 83,5 89,9 2009 76,5 75,9 83,8 2010 74,3 72,7 84,1 2011 65,2 63,6 77,3 2012 60,1 57,4 75,4 2013 55,5 51,4 66,8 2014 42,6 37,4 63,2 2015 34,3 27,2 61,0 2016 27,0 17,5 49,5 2017 20,6 8,3 44,3 2018 15,1 –0,4 40,5 2019 10,5 –8,8 38,1 2020 6,6 –16,9 37,3
Wie aus Tabelle 4.3-2 ersichtlich, ist die Kaufkraft der Rentner abhängig vom gewählten Szenario und vom Anpassungsrhythmus. Mit dem zweijährigen Anpas- sungsrhythmus liegt die Kaufkraft im Jahre 2020 beim Basisszenario um 4 Prozent, beim Szenario «schwaches Reallohnwachstum» um 1,2 Prozent und im Szenario «stärkeres Wachstum» um 6,9 Prozent über der Kaufkraft des Jahres 2005. Wird das Rentenniveau ab dem Jahre 2014 bzw. 2016 jedoch eingefroren, sinkt die Kaufkraft bei allen Szenarien unter das Niveau des Jahres 2005. Beim Basisszenario beträgt der Kaufkraftverlust im Jahr 2020 8,4 Prozent, beim Szenario «schwaches Real- lohnwachstum» 9,4 Prozent und beim Szenario «stärkeres Wachstum» 1,3 Prozent.
Tabelle 4.3-2 Monatliche Minimalrente in Franken in Abhängigkeit von Szenario und Anpassungsrhythmus (zu Preisen von 2005)
Jahr Basisszenario Schwaches Stärkeres Reallohnwachstum Wirtschaftswachstum
2-Jahres- mit 11. AHV- 2-Jahres- mit 11. AHV- 2-Jahres- mit 11. AHV- Rhythmus Revision Rhythmus Revision Rhythmus Revision
2005 1075 1075 1075 1075 1075 1075 2006 1063 1063 1063 1063 1063 1063 2007 1077 1077 1077 1077 1082 1082 2008 1061 1061 1061 1061 1066 1066 2009 1088 1088 1088 1088 1102 1102 2010 1067 1067 1067 1067 1081 1081 2011 1096 1096 1086 1086 1109 1109 2012 1074 1074 1065 1065 1088 1088 2013 1106 1053 1093 1045 1123 1123 2014 1084 1110 1071 1097 1101 1101 2015 1118 1088 1097 1076 1139 1080 2016 1096 1067 1075 1054 1116 1149 2017 1131 1046 1102 1034 1155 1127 2018 1108 1025 1081 1013 1132 1104 2019 1141 1005 1110 993 1172 1083 2020 1118 985 1088 974 1149 1061
Mit dem ersten Teil der 11. AHV-Revision, insbesondere mit der Änderung des Anpassungsrhythmus, kann das Absinken des Kapitalkontostandes zwar verlang- samt, aber nicht gestoppt werden. Deshalb sind im Rahmen der 12. AHV-Revision unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, die das finanzielle Gleichgewicht der AHV ab 2011 sicherstellen.
5 Besonderer Teil: Erläuterungen
zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen
5.1 Änderung des AHVG
Absatz 2 Buchstabe c wurde bei der Einführung der AHV vor allem aus administra- tiven Gründen erlassen. Der Gesetzgeber betrachtete seinerzeit den Aufwand für eine Versicherungsunterstellung im Vergleich zum Beitragsaufkommen als unver- hältnismässig. Dieses Argument behält seine volle Gültigkeit für die Selbständiger- werbenden sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne beitragspflichtige Arbeitgeber. Mangels ausreichender Kontrollmittel soll die Befreiung für diese beiden Kategorien beibehalten werden, wenn sie die Versicherungsvoraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Absatz 2 Buchstabe c wird in diesem Sinne präzisiert. Dagegen verursacht die Unterstellung und die Beitragserhe- bung bei den Personen, die von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden, keine nennenswerten Probleme mehr. Gestützt auf die Rechtsprechung (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1985 S. 567) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz für eine hiesige Arbeit- geberin oder einen hiesigen Arbeitgeber in einer Weise tätig sind, die sich nicht von einem üblichen Arbeitsverhältnis unterscheidet, nicht für eine verhältnismässig kurze Zeit befreit werden. Schliesslich kann die Befreiung in gewissen Fällen die Angehörigen von Staaten benachteiligen, mit denen die Schweiz ein Abkommen betreffend Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung abge- schlossen hat. Aus diesem Grunde wird die Befreiung wegen Erfüllen der Versiche- rungsvoraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit für Personen aufge- hoben, die von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden. Die vorgeschlagene Änderung entspricht im Wesentlichen derjenigen, die im Rahmen der ersten Auflage der 11. AHV-Revision vorgesehen und im Parlament unbestritten war. Einzig auf die Erwähnung der Nichterwerbstätigen wird in der Ausnahmebestimmung verzichtet, da Personen, welche die Voraussetzung des verhältnismässig kurzen Aufenthaltes erfüllen, für die Dauer dieses Aufenthaltes keinen Wohnsitz in der Schweiz begründen und somit bereits aufgrund der allge- meinen Unterstellungsregeln von der Versicherung ausgenommen sind. Die Bestimmung steht unter Vorbehalt des Staatsvertragsrechts und ist daher insbe- sondere nicht anwendbar auf Personen, welche aufgrund der massgebenden
Bestimmungen des EU-Rechts in der Schweiz versichert sind.
Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz und 4 (neu) Abs. 1 Die Anhebung des ordentlichen Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre hat zur Folge, dass die Beitragspflicht nun für alle nichterwerbstätigen Personen nach Ablauf des Monats endet, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Unter 65-jährige Versicherte, welche eine Rente vorbeziehen oder eine ausländische Rente beziehen und sich in der Schweiz niederlassen, sind hingegen nicht von der Beitragspflicht befreit.
Abs. 4 Die Beiträge nichterwerbstätiger verheirateter Personen gelten nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG grundsätzlich als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Bei- träge in der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat. Diese Regel soll einerseits auch im Jahr der Eheschliessung und -auflösung gelten (Bst. a). Andere- seits soll eine erwerbstätige Person auch nach Erreichen des Rentenalters ihren jüngeren, nichterwerbstätigen Ehegatten durch die Bezahlung des doppelten Min- destbeitrages befreien können (Bst. b). Artikel 3 wird entsprechend mit einem neuen Absatz 4 ergänzt (vgl. Ziff. 3.2.5).
Art. 4 Abs. 2 Der Freibetrag für erwerbstätige Altersrentnerinnen und -rentner hat seine Grund- lage im geltenden Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b. Die Abschaffung des Altersfrei- betrages (vgl. Ziff. 3.1.5.1) bedingt die Aufhebung der Bestimmung. In Buchstabe a von Absatz 2 ist zurzeit die Möglichkeit der Ausnahme von Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit geregelt. Diese Regelung ist von der Revi- sion materiell nicht betroffen, sondern wird nur aufgrund der Aufhebung von Buch- stabe b neu formuliert.
Art. 5 Abs. 3 Bst. b Das ordentliche Rentenalter wird für Frauen auf 65 Jahre angehoben. Absatz 3 Buchstabe b wird entsprechend angepasst.
Art. 6 Abs. 1 Die Erhöhung des Beitragssatzes und die Abschaffung der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber (vgl.
Ziff. 3.2.2) ziehen die Änderung von Artikel 6 Absatz 1 nach sich.
Art. 7 3. Globallöhne Globallöhne sollen bestimmten Kategorien von Unselbständigerwerbenden Anwart- schaften auf angemessene Versicherungsleistungen sichern. Entsprechend dem gesetzlich verankerten Prinzip der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 4 AHVG) muss die Beitragsfestsetzung auf Grund von Globaleinkommen, d.h. aufgrund fiktiver Bemessungsgrundlagen, die Ausnahme bleiben. In den letzten Jahren ist die Bedeutung der Globallöhne stark zurückgegan- gen. Die effektiven Löhne liegen heutzutage fast ausnahmslos über den Globallohn- ansätzen. Der aktuelle Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich denn auch auf mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft. Darüber hinaus ist die Bestimmung obsolet. Der Vorschlag des Bundesrats trägt diesem Umstand Rech- nung. Diese Änderung war in der ersten Auflage der 11. AHV-Revision schon vor- gesehen und damals unbestritten.
Art. 8 Abs. 2 Damit Versicherte, welche ausschliesslich eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne oder bloss mit einem sehr bescheidenen Einkommen ausüben, keine Beitragslücken erleiden, müssen sie wenigstens den Mindestbeitrag entrichten (Satz 1). Dieses
Problem der drohenden Beitragslücken stellt sich indessen nicht bei Personen, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwar nur ein geringes Einkommen erzielen, aber auf einem Arbeitnehmereinkommen bereits genügend hohe Beiträge bezahlen, so dass sie keine Beitragslücken erleiden. Es ist nicht nötig, den Mindestbeitrag von Selbständigerwerbenden zu verlangen, die den entsprechenden Betrag bereits auf dem Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet haben. Es genügt, wenn sie einen Beitrag zum niedrigsten Satz der sinkenden Beitragsskala bezahlen. Diese Unterscheidung ist für Personen von Bedeutung, deren jährliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als den unteren Wert der sinkenden Skala beträgt. Dieser Wert, der im Gesetzestext noch mit 7700 Franken ausgewiesen ist, wurde vom Bundesrat gestützt auf Artikel 9bis AHVG dem Renten- index angepasst und liegt heute gemäss Verordnung 05 vom 24. September 2004 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108) bei 8400 Franken. Versicherte, die den Mindestbeitrag, welcher nach der erwähnten Verordnung 353 Franken beträgt, bereits auf ihrem unselbständigen Einkommen entrichtet haben, sollen die Möglichkeit erhalten, als Selbständigerwer- bende tiefere Beiträge zu leisten (Satz 2). Mit dieser Bestimmung, welche im Rah- men der gescheiterten Revision im Parlament unbestritten war, wird dem Postulat David 98.3599 vom 16. Dezember 1998 Rechnung getragen. Die Ausnahme geringfügiger Einkommen aus Nebenerwerb vom Beitragsbezug gehört als solche in Artikel 14. Die entsprechende Regelung des bisherigen zweiten Satzes von Absatz 2 kann deshalb aufgehoben werden.
Art. 9 Abs. 2 Bst. d, Bst. f zweiter Satz und Abs. 4 Abs. 2 Bst. d Artikel 9 Absatz 2 zählt die Abzüge, die vom Bruttoeinkommen getätigt werden dürfen, abschliessend auf. Im Sinne einer Ausnahme wurde bisher der steuerlich zulässige Abzug der Beiträge an die AHV, die IV und die EO in Buchstabe d für die Bemessung der AHV-Beiträge ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung bleibt materiell unverändert, sie soll aber im Rahmen der Neuregelung der Beitragsauf- rechnung in den neuen Absatz 4 überführt werden. Zugleich wird der veraltete Begriff «Zuwendungen für Zwecke der Wohlfahrt des Personals» durch den aktuel- len steuerrechtlichen Begriff der «Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zuguns- ten des eigenen Personals» ersetzt (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. c DBG; SR 642.11). Abs. 2 Bst. f zweiter Satz Mit dem Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital soll der Vermö- gensertrag ausgeschieden werden, der im Unterschied zum Erwerbseinkommen in der AHV nicht beitragspflichtig ist. Die Höhe des Zinssatzes wurde früher vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission festgesetzt. Der Satz hat einen Einfluss auf die Höhe der Beiträge, welche die Selbständigerwerben- den bezahlen müssen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müssen die Grundzüge einer Regelung in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten sein. Die massgebenden Kriterien zur Bestimmung des Zinssatzes sollen deshalb neu auf Gesetzesstufe, d.h. konkret in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f umschrieben werden. Seit dem Jahre 1983 gilt ein von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vorge- schlagener Automatismus für die Zinsfestsetzung: Der Satz bestimmte sich nach den von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Durchschnittsrenditen von
Obligationen schweizerischer Industriefirmen. Seit dem 1. Januar 2001 ist der Fest- setzungsmechanismus in Artikel 18 Absatz 2 AHVV festgeschrieben. Am bewähr- ten Indikator wurde im Wesentlichen festgehalten. Damit die Satzbestimmungs- grundlage jedoch möglichst repräsentativ ist, wurde der Indikator auf die Durch- schnittsrendite sämtlicher Anleihen inländischer Schuldner mit Ausnahme derje- nigen der öffentlichen Hand ausgedehnt (AHI-Praxis, Rechtsprechung und Verwal- tungspraxis [AHI 2000] S. 109). Dieses Vorgehen drängte sich mit dem Übergang zur Gegenwartsbemessung schon aus zeitlichen Gründen auf. Mit dem heutigen Vorgehen kann der Satz jeweils im Februar des Folgejahres vom zuständigen Bun- desamt aufgrund der Angaben der Schweizerischen Nationalbank berechnet und bekannt gegeben werden. Ohne einen feststehenden Automatismus müsste der Satz wohl vom Bundesrat nach Durchführung der üblichen Konsultation festgesetzt werden, was dessen Bekanntgabe und somit die Beitragsfestsetzung der Selbstän- digerwerbenden übermässig verzögern würde. An dieser bewährten Festsetzungsmethode wird weiterhin festgehalten. So wird der Zinssatz auch künftig nach der üblichen Rendite berechnet, welche Anleger und Anlegerinnen mit einer dauerhaften Investition in Schweizer Firmen erzielen. Der für die Zinssatzbestimmung massgebende Indikator wird gleich wie im heutigen Artikel 18 Absatz 2 AHVV umschrieben. Einzelheiten wie die Rundungsregeln und den Verweis auf die Statistik der Schweizerischen Nationalbank wird weiterhin der Bundesrat regeln. Das heute faktisch schon überholte Antragsrecht der Eidgenös- sischen AHV/IV-Kommission kann im Gesetz aufgehoben werden. Abs. 4 Der neue Absatz 4 regelt die Beitragsaufrechnung (vgl. Ziff. 3.2.1).
Art. 9bis Anpassung und der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitra- ges Die bisherige Sachüberschrift vor Artikel 9bis ist unvollständig, da die Bestimmung nicht nur die Anpassung der sinkenden Skala, sondern auch jene des Mindestbeitra- ges enthält. Der Titel wird entsprechend angepasst. Der Verweis auf Artikel 6 wird gestrichen, da die sinkende Beitragsskala für die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber aufgehoben werden soll. Im Übrigen wird die Bestimmung dahingehend präzisiert, dass der Mindestbeitrag auch für die Nichterwerbstätigen an den Rentenindex angepasst werden kann. Damit sind sämtliche Delegationen zur Anpassung von Beitragswerten in der gleichen Bestim- mung zusammengefasst, und der bisherige Verweis auf Artikel 9bis für die Nichter- werbstätigen in Artikel 10 Absatz 1 kann aufgehoben werden.
Abs. 1 Der letzte Satz von Absatz 1, welcher einen Verweis auf Artikel 9bis enthält, kann gestrichen werden. Die Anpassung des Mindestbeitrages für Nichterwerbstätige ist neu in Artikel 9bis geregelt. Abs. 2 Nichterwerbstätige Studenten und Studentinnen bezahlen in der AHV den Mindest- beitrag. Der Begriff «Studierende» deckt eine Vielfalt von Verhältnissen ab: Es
werden darunter Personen verstanden, welche sich regelmässig und vollzeitlich oder bloss nebenberuflich der Ausbildung widmen und eine mittlere oder höhere Lehran- stalt besuchen, und zwar zur Weiterbildung, zur Vorbereitung auf eine Berufstätig- keit, aus wissenschaftlichem Interesse oder auch bloss zur sinnvollen Lebensgestal- tung. In dem Masse, als Buchstabe a von den allgemeinen Vorschriften über die Beitragsfestsetzung der Nichterwerbstätigen abweicht, ist seine Anwendung auf Studierende zu beschränken, die über keine eigenen Mittel verfügen. Aus diesem Grunde schlägt der Bundesrat vor, ein Höchstalter festzulegen, bis zu welchem die Studierenden nur den Mindestbeitrag schulden, nämlich 25 Jahre. Er ist der Mei- nung, dass nur junge Leute, die eine erste vollzeitliche Berufsausbildung absolvie- ren, in den Genuss des Mindestbeitrags kommen sollen. Das Alter 25 bildet in der Regel auch die oberste zeitliche Grenze für Sozialversicherungsleistungen an Personen in Ausbildung (zum Beispiel Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 22 Abs. 3 BVG; Art. 30 Abs. 3 UVG; Familienzulagenordnungen). Studierende, welche die Alters- grenze von 25 Jahren überschritten haben, sollen nicht mehr in den Genuss dieser privilegierenden Ausnahmeregelung kommen, sondern Beiträge im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen nach Artikel 10 Absatz 1 leisten. Verfügen über 25-jährige in Ausbildung stehende Personen weder über Renteneinkommen noch über Vermögen, entrichten sie weiterhin den Mindestbeitrag. In Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG wird als obere Grenze für die Weiterführung der Versicherung von nichterwerbstätigen Studierenden ohne Wohnsitz in der Schweiz der 31. Dezember des Jahres vorgesehen, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine etwas grosszügigere Regelung, um solche Personen auch während der Ausbildung im Versicherungsobligatorium behalten zu können. Leben sie in guten bis sehr guten sozialen Verhältnissen, müssten jedoch auch sie höhere Beiträge als den Mindestbeitrag entrichten. Aus öffentlichen Mitteln unterstützte Versicherte schulden seit jeher den Mindest- beitrag. In einigen Kantonen gab es in den letzten Jahren Bestrebungen, die Sozial- hilfe differenzierter auszugestalten. So werden teilweise neben Fürsorgeleistungen im traditionellen Sinn unter bestimmten Auflagen Mindesteinkommen der Sozial-
hilfe ausgerichtet. Diese Mindesteinkommen der Sozialhilfe gleichen hinsichtlich Berechnung der gewährten Leistungen jedoch der Fürsorge. Aus diesem Grunde schlägt der Bundesrat vor, dass Personen, die ein Mindesteinkommen der Sozialhilfe beziehen, wie die von der traditionellen Fürsorge unterstützten Personen lediglich den Mindestbeitrag entrichten sollen. Das Gesetz wird entsprechend präzisiert (Bst. b). Buchstabe c übernimmt die bisherige Regelung. Er betrifft vor allem nichterwerbs- tätige Versicherte, die dauernd finanziell unterstützt werden, allerdings nicht vom Staat, sondern durch karitative Institutionen oder durch eine Kirche. Sie bezahlen ebenfalls den Mindestbeitrag. Nicht zu dieser Gruppe gehören Personen, die freiwil- lig und ohne wirtschaftlichen Zwang Leistungen von Dritten erhalten. Der bisherige zweite Satz von Absatz 2 wird neu in einem Absatz 2bis geregelt. Der neue Absatz enthält keine materiellen Änderungen. Die Änderungen von Artikel 10 waren bereits in der am 16. Mai 2004 verworfenen Revision vorgesehen und in den betreffenden parlamentarischen Beratungen unbestritten.
Art. 12 Abs. 3 Der heutige Artikel 12 AHVG geht davon aus, dass all jene Arbeitgeber»« beitrags- pflichtig sind, «die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben». Auch wenn das inner- staatliche Recht dies nicht vorsieht, können nach dem EU-Recht auch ausländische Arbeitgebende in der AHV beitragspflichtig werden. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat in der Schweiz versicherte Arbeitgeber beschäftigt (vgl. Ziff. 3.2.2). Aus Transparenzgründen ist es daher angezeigt, im innerstaatlichen Recht diese Konstellation aufzuzeigen. Die Anpassung drängt sich umso mehr auf, als für den gegenteiligen Fall, nämlich für eine Beitragsbefreiung von Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, Absatz 3 bereits heute ausdrücklich das internationale Recht vorbehält. Dieser Vorbehalt des internationalen Rechts soll nun auch für die Erfassung von ausländischen Arbeitgebern durch die schweizerische AHV sichtbar sein.
Art. 14 Abs. 6 (neu) Die Einkommensgrenze für die Befreiung geringfügiger Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit wird neu im Gesetz festgeschrieben. Die Höchstgrenze ent- spricht neu dem Betrag der monatlichen Höchstrente. Im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzar- beit vom 17. Juni 2005 (BGSA) wird im Sinne einer administrativen Vereinfachung die Befreiung geringfügiger Löhne von der Beitragserhebung in Artikel 14 Absatz 5 AHVG neu geregelt. Damit werden grundsätzlich alle geringfügigen Löhne bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente – und nicht mehr nur Einkommen aus Nebenerwerb – vom Beitragsbezug ausgenommen. Zudem entfällt das Erforder- nis einer Verzichtserklärung. Die Befreiung von der Beitragserhebung hängt somit nur noch von einem einzigen Kriterium, dem Jahreslohn ab. Deshalb wird der Höchstlohn im Gesetz verankert (Art. 14 Abs. 5 AHVG). Um die Kohärenz und Klarheit der Regelung zu bewahren, soll die gleiche Ein- kommensgrenze nun auch für die Befreiung geringfügiger Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit übernommen werden. Gleich wie für die Unselbständiger- werbenden soll sie in Artikel 14 zusammen mit den anderen Bestimmungen, die den Beitragsbezug betreffen, geregelt werden. Allerdings bleibt es im Unterschied zu den Unselbständigerwerbenden hier dabei, dass es sich um einen Nebenerwerb handeln muss: Bei den Unselbständigerwerbenden ist dieses Erfordernis faktisch bereits weit gehend sichergestellt, weil vollzeitlich erwerbstätige Personen erfah- rungsgemäss Einkommen von mehr als 2100 Franken im Jahr erzielen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch einen Haupterwerb haben bzw. als Nichterwerbstätige Beiträge bezahlen und so keine Beitragslücken riskieren. Bei den Selbständigerwerbenden kann es jedoch durchaus vorkommen, dass aus einer vollzeitlich ausgeübten selbständigen Erwerbs- tätigkeit nur ein geringes oder gar kein Einkommen resultiert. Bezahlt eine solche Person nicht bereits Beiträge auf dem Einkommen aus als unselbständiger Erwerbs- tätigkeit, bestünde das Risiko, dass ihr aus dem Verzicht auf die Beitragserhebung für Einkommen bis 2100 Franken eine Beitragslücke entstehen würde. Um solche Lücken zu vermeiden, müssen Selbständigerwerbende auf ihrem Einkommen auf
jeden Fall den Mindestbeitrag entrichten, es sei denn, der entsprechende Betrag sei bereits auf dem Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet worden (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 2). Die Befreiung von der Bei-
tragerhebung für geringfügige Einkommen wird daher für selbständige Erwerbsein- kommen auf Nebentätigkeiten beschränkt.
Art. 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 2 vierter Satz und 3 zweiter und dritter Satz Abs. 1 Zur Wahrung der so genannten Festsetzungsverjährungsfrist (Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Beitragsforderungen) muss die Beitragsverfügung nach der Rechtsprechung vor Ablauf der Frist dem Adressaten oder Adressatin ordnungs- gemäss eröffnet worden sein (vgl. BGE 121 V 7 Erw. 3c). Im Gegensatz dazu hat das EVG entschieden, im Rahmen der Arbeitgeberhaftung sei für die Wahrung der Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung die rechtzeitige Übergabe der Schadenersatzverfügung an die Post massgebend (vgl. BGE 119 V 89). Zwar sind Beitrags- und Schadenersatzforderungen rechtlich nicht identische Forderungen, die Ausgleichskasse befindet sich aber hinsichtlich der Festsetzung in beiden Fällen häufig in derselben Lage (vgl. AHI 1996 S. 132 Erw. 3b). Absatz 1 soll daher so formuliert werden, dass die Verwirkungsfrist mit der rechtzeitigen Postaufgabe der Verfügung eingehalten werden kann. Präzisierend wird neu nicht mehr bloss auf Artikel 6, sondern auf dessen Absatz 1 verwiesen. Abs. 2 Die Änderung von Absatz 2, nämlich der Verweis auf Artikel 149a Absatz 1 statt auf Artikel 149 Absatz 5 SchKG, ist nicht materieller Natur, sondern stellt bloss eine Anpassung an das revidierte SchKG dar. Abs. 3 Mit der neuen Regel in Satz 2 soll die Verjährungsfrist für die Rückerstattung von zu viel bezahlten Beiträgen wieder mit derjenigen für die Festsetzung nach Absatz 1 in Einklang gebracht werden (vgl. dazu BBl 1971 II 1123). Wie bei der Rückerstat- tung in den Fällen, in denen von Kapitalgesellschaften als Löhne behandelte Vergü- tungen im Zuge der Steuerveranlagung als Gewinnausschüttungen dem Reinertrag zugerechnet werden (vgl. Satz 2 des geltenden Abs. 3), soll sich das Ende der Frist für den Rückforderungsanspruch zu viel bezahlter persönlicher Beiträge in jedem Fall in Abhängigkeit der Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung bestim- men. In Anlehnung an die entsprechende Vorschrift im Rahmen der Festsetzungs- verjährung soll schliesslich der Endpunkt der Frist immer mit dem Ende eines Kalenderjahres zusammenfallen (vgl. BBl 1953 II 119). In Satz 3 wird der Termino- logie des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) Rechnung getragen. Der Begriff des Reinertrags ist darin von demjenigen des Reingewinns abgelöst worden (vgl. Art. 57 DBG).
Diese Änderung wird von der ersten, verworfenen Fassung der 11. AHV-Revision übernommen. Sie war unbestritten.
Artikel 18 AHVG regelt unter anderem den Leistungsanspruch von Ausländerinnen und Ausländern. Welche Staatsangehörigkeit für den Anspruch massgebend ist, wenn eine Person nacheinander mehrere Staatsbürgerschaften besessen hat, wird jedoch nicht festgelegt. Die Rentenberechnung kann sich als sehr komplex erweisen, wenn eine Person, die ursprünglich die schweizerische Staatsangehörigkeit hat oder
jene eines Staates, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, später die Angehörigkeit eines Nichtvertragsstaates erwirbt. Mit Absatz 2bis wird daher eine Regelung eingefügt, welche für Personen mit wechseln- den Staatsangehörigkeiten die für den Leistungsbezug massgebende Staatsangehö- rigkeit festlegt.
Art. 21 Abs. 1 Neu besteht für Frauen und Männer das gleiche Rentenalter (vgl. Ziff. 3.1.1). Absatz 1 ist daher entsprechend anzupassen.
Art. 29bis Abs. 2 zweiter Satz (neu) Nach der geltenden Regelung wirken sich Beiträge, welche nach Erreichen des Rentenalters entrichtet werden, nicht auf die Rentenhöhe aus. Künftig sollen sich Beiträge und Beitragszeiten, die nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters entrichtet beziehungsweise zurückgelegt worden sind, auch auf die Rentenhöhe auswirken. Diese Massnahme war vom Parlament schon im Rahmen der abgelehn- ten 11. AHV-Revision beschlossen worden. Dem Bundesrat wird eine Kompetenz eingeräumt, die Anrechnung solcher Beiträge und Beitragszeiten zu regeln. Vorge- sehen ist, dass Beitragszeiten nach dem Rentenalter zur Füllung von Beitragslücken herangezogen werden können und dass die Beiträge, respektive die den Beiträgen zu Grunde liegenden Erwerbseinkommen, das durchschnittliche massgebende Jah- reseinkommen erhöhen können. Die Anrechnung von Beiträgen und Beitragszeiten im Rentenalter kann jedoch nicht zu einer Rente führen, die über der Maximalrente liegt.
Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. B, 5 und 6 (neu) Abs. 4 Bst. b Die Art und Weise der Lückenfüllung im Rahmen des Splittingverfahrens ist ein rein technisches Problem. Wenn einer der beiden Ehegatten Beitragslücken aufweist, können diese in Anwendung der allgemeinen Regeln mit Jugendjahren, mit Zusatz- jahren oder mit Beitragsmonaten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles auf- gefüllt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, Art. 52b–d AHVV). Werden Jugendjahre zur Auffüllung von Lücken während der Ehezeit herangezogen, unterliegen die entsprechenden Einkommen ebenfalls der Teilung. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schliessung von Versicherungs- lücken im Rahmen des Splittingverfahrens in den meisten Fällen zu keiner spürbaren Verbesserung der Renten geführt hat. Ausserdem sind die entsprechenden Anwen- dungsbestimmungen sehr komplex und führen zu Verzögerungen beim Splittingver- fahren. Wir schlagen daher vor, das System zu vereinfachen. Es soll möglich sein, die vor Vollendung des 20. Altersjahres geleisteten Beiträge zur Lückenfüllung heranzuziehen, ohne dass die für diese Jahre im individuellen Konto eingetragenen Einkommen der Einkommensteilung unterliegen. Der Vorbehalt in Artikel 29bis Absatz 2 AHVG entfällt deshalb. Diese Änderung war auch schon in der abgelehn- ten ersten Vorlage zu einer 11. AHV-Revision enthalten und vollkommen unbe- stritten.
Abs. 5 Gegenwärtig findet sich die präzisierende Regelung, wonach die Einkommen im Jahr der Eheschliessung sowie der Auflösung der Ehe infolge Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung nicht der Teilung unterliegen, lediglich in der Verordnung (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Da es sich um ein Grundprinzip beim Splitting handelt, welches sich in der Praxis bewährt hat und dazu beiträgt, das Splittingverfahren und folglich auch die Rentenberechnung zu beschleunigen, soll diese Regel auf Geset- zesstufe verankert werden. Abs. 6 Absatz 6 nimmt nur den bisherigen Absatz 5 wieder auf.
Art. 29septies Abs. 1 und 3 Abs. 1 Die geltende Regelung beschränkt die Gewährung von Betreuungsgutschriften auf Personen, die Verwandte mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mittlere oder schwere Hilflosigkeit betreuen. Häufig haben die betreuten Personen aber ausschliesslich Anspruch auf eine Hilflosentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung. Nach neueren Urteilen des EVG sind Betreuungsgutschriften auch dann anzurechnen, wenn die betreute Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Unfallversicherung erfüllt. Die Durch- führungsorgane wenden diese Rechtsprechung schon an. Es handelt sich daher nur um eine formelle Gesetzesanpassung. Abs. 3 Heute werden Betreuungsgutschriften nur gewährt, wenn die betreute Person im gemeinsamen Haushalt mit der betreuenden Person oder in deren unmittelbaren Nachbarschaft lebt. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Erfordernis der Realität zu wenig Rechnung trägt und deshalb den Kreis der Anspruchsberechtigten zu sehr einschränkt. Angesichts der heutigen Mobilität ist es möglich, auch etwas weiter weg wohnende Personen intensiv zu betreuen. Betreuungsgutschriften sollen deshalb auch gewährt werden, wenn die zu betreuende Person nicht in unmittelbarer Nähe der Betreuungsperson wohnt, vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person kann von der Betreuerin oder vom Betreuer ohne weiteres erreicht werden. Der Begriff der leichten Erreichbarkeit soll vom Bundesrat näher umschrieben werden. Dabei kann er sich auf die Vorschläge der Durchführungsorgane stützen, nach denen es aus- schlaggebend sein muss, in welcher Zeitspanne die zu betreuende Person erreichbar ist, wobei die Obergrenze wohl bei einer Stunde angesetzt werden sollte.
Art. 30bis Sachüberschrift und erster Satz Berechnungsvorschriften Die 10. AHV-Revision hat zu einer starken Automatisierung der Rentenberechnung geführt. Zahlreiche Rentenbeträge können nicht mehr den Rententabellen entnom- men werden. Die bundesrätliche Kompetenz soll sich daher nicht mehr nur auf die Erstellung der Tabellen, sondern auf die ihnen zu Grunde liegenden Berechnungs- vorschriften beziehen. Dies erlaubt auch eine grössere Flexibilität bei der Abstufung der Teilrenten und der Auf- oder Abrundung der Beträge.
In den neuen Absätzen 3 und 4 wird das Realisierungsprinzip verankert (vgl. Ziff. 3.2.4). Absatz 3 enthält die Regelung für Unselbständigerwerbende, Absatz 4 für Selbständigerwerbende.
Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung Abs. 1 und 2 Diese zwei Absätze legen das Prinzip der periodischen Anpassung der ordentlichen Renten fest, welche entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung gemäss Misch- index vorgenommen wird. Absatz 2 ist formell an geänderte Zuständigkeiten anzu- passen: Sowohl der Landesindex der Konsumentenpreise als auch der Nominal- lohnindex werden vom Bundesamt für Statistik ermittelt. Abs. 3 Dieser Absatz bestimmt die Periodizität der Rentenanpassungen, sei es wie heute alle zwei Jahre, wenn der Stand des Ausgleichsfonds nicht unter 70 Prozent liegt (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 107) oder im Falle einer Unterschreitung dieses Werts nur dann, wenn die Teuerung seit der letzten Anpassung 4 Prozent überschrit- ten hat, unabhängig von der Zeitspanne, die seither verstrichen ist. Siehe auch die Erläuterungen zu Ziff. 3.1.4. Abs. 4 und 5 Absatz 4 legt die untere Schwelle (45 % einer Jahresausgabe) des Standes des Aus- gleichsfonds fest, ab welcher die Rentenanpassung ausgesetzt wird. Diese Ausset- zung wird erst wieder aufgehoben, wenn sich die finanzielle Situation genügend erholt hat. Der Bundesrat wird im Übrigen verpflichtet, Sanierungsmassnahmen vorzusehen, wenn er feststellt, dass das Fondskapital wahrscheinlich unter die Schwelle fällt, welche eine Rentenanpassung noch zulässt (Abs. 5). Vgl. ferner
Ziff. 3.1.4.2.
Abs. 6 Nach dem gegenwärtigen Stand der parlamentarischen Beratungen über die Ver- wendung des Bundesanteiles am Erlös des Verkaufes des Nationalbankgoldes steht eine Variante zur Diskussion, welche vorsieht, dass der Bundesanteil am Golderlös in den AHV-Fonds fliessen soll. Es würde sich dabei um eine einmalige, ausseror- dentliche Mittelzuteilung an den Fonds handeln. Derartige Finanztransfers dürfen bei einer allfälligen definitiven Zweckzuweisung der Mittel an die AHV keineswegs dazu führen, dass die zur mittel- bis längerfristigen finanziellen Konsolidierung der AHV und IV notwendigen Korrekturmassnahmen nicht angewendet oder hinausge- schoben werden. Dies entspräche keiner nachhaltigen Mittelverwendung für den Anteil des Bundes am Golderlös, wie sie vom Bundesrat angestrebt wird. Finanz- spritzen dieser Art sollen die notwendigen strukturellen Sanierungsmassnahmen nicht in Frage stellen können. Deshalb ist der Bundesrat der Ansicht, dass einmalige, ausserordentliche Zuwendungen bei der Berechnung des massgebenden Fondstandes nicht berücksichtigt werden sollen.
Abs. 7 Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 5 (mit kleinen redaktionellen Anpassungen im französischen Text). Ergänzend festzulegen ist insbesondere nun auch der Zeitpunkt, der für die Höhe des Fondsstandes entscheidend ist.
Art. 39 Aufschub des Bezuges der Altersrente Abs. 1 und 2 Zurzeit kann nur die ganze Rente, neu auch die halbe Rente aufgeschoben werden. Möglich ist auch ein Wechsel vom Aufschub der ganzen Rente zum Aufschub der halben Rente, nicht jedoch ein Wechsel vom Aufschub der halben zum Aufschub der ganzen Rente. Ausgeschlossen wird der Aufschub für Personen, die vor Errei- chen des Rentenalters eine ganze oder eine Dreiviertelsrente der IV beziehen. Der Aufschub der halben Rente ist hingegen für Bezüger und Bezügerinnen einer halben oder einer Viertelsrente der IV möglich. Vom Aufschub ausgenommen sind zudem Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen. Die Höchstdauer des Aufschubs beträgt wie im geltenden Recht 60 Monate. Hinge- gen soll die Rente jetzt auch für weniger als ein Jahr aufgeschoben werden können, was bisher nicht möglich war. Abs. 3 Nach geltender Praxis wird der Aufschubszuschlag anteilsmässig auf alle Renten aufgeteilt, die neben der Hauptrente ausgerichtet werden, insbesondere auch auf die Kinderrenten. Wird eine aufgeschobene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, so wird heute der Aufschubszuschlag auch auf dieser Rente weitergewährt. Beim Rentenvorbezug werden die Hinterlassenenrenten, welche eine vorbezogene Altersrente ablösen, nicht mehr gekürzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 40ter). Die Wei- tergewährung des Aufschubszuschlags auf Hinterlassenenrenten, welche eine aufge- schobene Altersrente ablösen, rechtfertigt sich daher nicht mehr.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente Abs. 1 Vgl. die Erläuterungen in Ziff. 3.1.2. Abs. 2 Der Wechsel vom Vorbezug einer ganzen zum Vorbezug einer halben Rente ist ausgeschlossen, da ein solcher Wechsel den Vorbezug ja teilweise rückgängig machen würde. Abs. 3 Wie der Rentenaufschub kann auch der Vorbezug nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Es ist deshalb nicht möglich, zum Beispiel mit 63 Jahren eine vorbezogene Rente für die Zeit nach dem vollendeten 60. Altersjahr zu beantragen. Der Vorbezug kann auch nicht rückgängig gemacht werden und es ist deshalb aus- geschlossen, nach ein paar Jahren oder Monaten auf die vorbezogene Rente zu verzichten, um sie nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wieder zu beziehen.
Abs. 4 Wird die vorbezogene Rente nur in dem Zeitpunkt berechnet, in dem der Vorbezug zum ersten Mal geltend gemacht wird, kann dies zu stossenden Ungleichbehandlun- gen führen. Um eine wirkliche Gleichstellung zu erreichen, soll daher beim Grenzal- ter (65) die Altersrente in jedem Fall neu berechnet werden (vgl. auch Ziff. 3.1.2.3). Beim Wechsel von einer halben zu einer ganzen vorbezogenen Altersrente muss hingegen noch keine Neuberechnung vorgenommen werden. Die erstmalige Berech- nung zu Beginn des Vorbezugs soll möglichst einfach sein, weil während der Vor- bezugsdauer eigentlich nur ein Vorschuss auf die nach dem gesetzlichen Rentenalter geschuldete Leistung ausbezahlt wird. Deshalb wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, spezielle Regelungen aufzustellen, wobei er auch von den allgemeinen Regeln über die Einkommensteilung und/oder die Rentenplafonierung bei Ehepaa- ren abweichen kann.
Art. 40bis (neu) Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente Abs. 1 Der Vorbezug der Altersrente ist insbesondere auch für gesundheitlich geschwächte Personen gedacht, die ihre Resterwerbsfähigkeit auf dem angespannten Arbeitsmarkt lange vor Erreichen des regulären Rentenalters nicht mehr einsetzen können. Des- halb besteht für Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliden- rente erfüllen (Invaliditätsgrad von mindestens 40 %), die Möglichkeit, bereits mit
60 Jahren an Stelle der Invalidenrente eine ganze Altersrente vorzubeziehen. Der
Kürzung unterliegt nur der effektiv vorbezogene Teil der Altersrente, d.h. der Teil, welcher den Betrag der Invalidenrente übersteigt. Diese Regelung wird sowohl dann angewendet, wenn bei Beginn des Vorbezugs schon ein Anspruch auf eine Invali- denrente besteht, als auch dann, wenn dieser während des Vorbezuges erst neu entsteht. Mit dem Vorbezug der Altersrente ab dem vollendeten 60. Altersjahr geht der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht unter, sondern bleibt gleichermassen im Hintergrund bestehen, bis das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt muss deshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente überprüft werden, auch wenn eine Altersrente vorbezogen wird. Abs. 2 Wenn Verwitwete das Rentenalter erreichen, haben sie in der Regel Anspruch auf eine Altersrente. Sind gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt, wird nur die höhere der beiden Leistungen ausgerichtet (Art. 24b AHVG). Wenn die Hinterlassenenrente tiefer ist als die Altersrente, kann ein Interesse am Vorbezug bestehen. In solchen Fällen wäre es aber störend, wenn die Betroffenen die Kürzung gemäss Artikel 40ter AHVG auf dem Gesamtbetrag der ihnen zustehenden Leistung in Kauf nehmen müssten und nicht nur auf dem effektiv vorbezogenen Betrag. Deshalb wird bei der Kürzung der Altersrente, die einer Witwe oder einem Witwer zusteht, nur der Teil der Altersrente gekürzt, der den Betrag der Hinterlassenenrente, die ohne den Vorbezug geschuldet wäre, über- schreitet.
Art. 40ter (neu) Kürzung bei Vorbezug der Altersrente Vgl. die Erläuterungen in Ziff. 3.1.2.3. Im Gegensatz zur geltenden Regelung können neu auch Kinderrenten vorbezogen werden und unterliegen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, welche eine vorbezo- gene Rente ablösen, keiner Kürzung mehr.
Art. 43bis Abs. 1 zweiter Satz Diese Klarstellung ist nötig, weil nur der Vorbezug einer ganzen Rente, nicht jedoch der Vorbezug einer halben Rente, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zur AHV geben kann.
Art. 44 Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 44 wird wiederum eine nicht bestrittene Massnahme der vom Volk im Mai 2004 abgelehnten Vorlage neu aufge- nommen. Der Grundsatz, dass die Leistungen monatlich und im Voraus zu bezahlen sind, ist bereits in Artikel 19 ATSG geregelt. Absatz 1 präzisiert, dass die Zahlungen der Renten und Hilflosenentschädigungen grundsätzlich auf ein Bank- oder Postkonto erfolgen. Ob solche Auszahlungsmodalitäten Gesetzesrang haben sollen, kann man sich zwar fragen. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass ein verstärkter Druck in Richtung Auszahlung der Renten auf ein Bank- oder Postkonto auch immer wieder umstritten waren. Absatz 2 übernimmt den bisher geltenden Artikel 44, welcher – in Abweichung vom Grundsatz der monatlichen Auszahlung gemäss Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG – erlaubt, sehr tiefe Teilrenten einmal jährlich nachschüssig auszuzahlen.
Art. 52 Abs. 2 bis 4 Die Arbeitgeberhaftung bildet das Korrelat zur öffentlichrechtlichen Pflicht der Arbeitgeber als gesetzliche Vollzugsorgane der AHV die paritätischen Sozialversi- cherungsbeiträge abzuziehen, abzuliefern und abzurechnen. Sie nimmt heute eine prominente Stellung im Beitragsrecht ein. Dies rührt einmal daher, dass auf Grund der Rechtsprechung des EVG seit dem Jahre 1970 nicht nur die Arbeitgeber, son- dern subsidiär die für sie handelnden natürlichen Personen haften (vgl. namentlich BGE 114 V 219 sowie BGE 129 V 11). Unbefriedigend scheint heute, dass nicht nur die Tatsache der subsidiären Organhaf- tung, sondern auch weitere wichtige Charakteristika der Haftung nicht im Gesetz selber geregelt sind und erst über ein Studium der umfangreichen Rechtsprechung erschlossen werden können. Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit soll das Gesetz diesbezüglich transparenter gestaltet werden. An der Grundkonzeption wird indessen nichts geändert; die Haftung bleibt auf grobes Verschulden beschränkt. In den parlamentarischen Beratungen zur ersten Auflage der 11. AHV-Revision war diese Änderung unbestritten. Artikel 52 wurde bereits per 1. Januar 2003 im Rahmen der Einführung des ATSG grundsätzlich überarbeitet (vgl. AS 2002 3371). Die in der ersten Auflage der 11. AHV-Revision für Artikel 52 vorgeschlagenen Regelungen sind dabei teilweise umgesetzt worden. Andere erscheinen aufgrund dieser Ände- rung heute nicht mehr angezeigt und werden daher nicht wieder aufgegriffen.
Abs. 2 Die subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und findet sich auch im Privatrecht (vgl. namentlich Art. 55 Abs. 3 ZGB und Art. 754 OR). Das EVG leitete sie ursprünglich aus Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (SR 170.32) ab (BGE 114 V 219 ff.). Inzwischen lässt es aber offen, ob sie nicht vielmehr als Ausfluss eines allgemeinen Privatrechtsgrundsatzes gilt, der auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten ist (BGE 129 V 14). Die Organhaftung ist vor diesem Hintergrund nicht nur sachge- recht, sondern darüber hinaus notwendig, damit die Haftung nach Artikel 52 nicht toter Buchstabe bleibt. Selbständigerwerbende, die ihre kleinen und mittelgrossen Betriebe in Form einer Einzelfirma führen, haften im Übrigen nach der Konkurs- eröffnung ebenfalls persönlich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Schliesslich darf die präventive Bedeutung der persönlichen Organhaftung nicht unterschätzt werden. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die Organhaftung im AHVG ausdrücklich zu verankern. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass – wie bisher – nicht nur formelle, sondern auch faktische Organe (d.h. Personen, welche Entscheidungen treffen, die eigentlich den Organen vorbehalten wären) haftbar sind. Haben mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, so haften sie solidarisch (BGE 119 V 87 Erw. 5a, 114 V 214 mit Hinweisen). Da die Schaden- ersatzpflicht gemäss Absatz 1 begrifflich ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt (Absicht oder Grobfahrlässigkeit), handelt es sich um eine so genannte absolute Solidarität (AHI 1996 S. 291 Erw. 6). Auch diese auf Grund der Rechtsprechung bereits geltende Regelung ist im Gesetz ausdrücklich zu verankern. Eine allfällige Regressforderung haben die Haftpflichtigen auf dem zivilrechtlichen Weg (Art. 41 ff. und Art. 759 Abs. 2 OR) geltend zu machen. Abs. 3 letzter Satz Absatz 3 wird mit einem neuen letzten Satz ergänzt, welcher inhaltlich den bishe- rigen Absatz 4 übernimmt (längere Verjährungsfrist bei strafrechtlicher Handlung). Abs. 4 Absatz 4 schreibt vor, dass die Schadenersatzforderung durch Verfügung geltend zu machen ist. Er entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Der neu eingefügte Artikel 2bis regelt die Zugehörigkeit von Versicherten, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aufgeben, zu ihrer bisher zuständigen Ausgleichskasse (vgl. Ziff. 3.2.3). Abs. 4 Satz 2 von Absatz 4 wird durch den neuen Absatz 2bis ersetzt und ist demnach aufzuheben.
Art. 69 Deckung der Verwaltungskosten Gemäss geltendem Artikel 69 haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber (ANOBAG) keine Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen. Diese Verpflichtung beschränkt sich heute auf Arbeitgebende, Selbstän- digerwerbende und Nichterwerbstätige. Obwohl die ANOBAG den Ausgleichskas- sen durch die Abrechnung der persönlichen Beiträge einen den Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen vergleichbaren Aufwand generieren, tragen sie nichts zu den dadurch entstehenden Kosten bei. Eine Sonderbehandlung der ANO- BAG bezüglich der Verwaltungskosten lässt sich somit kaum rechtfertigen. Versi- cherte, welche für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin im EU/EFTA-Raum arbeiten und aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 109 VO [EWG] Nr. 574/72 ihre Beiträge in der Schweiz als ANOBAG abrechnen, erhalten ihre Verwaltungs- kostenbeiträge nach dem Freizügigkeitsabkommen vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin mit dem Lohn ausbezahlt. Jenen ANOBAG, deren Arbeitsverhältnis nicht vom Freizügigkeitsabkommen betroffen ist, steht es frei, mit ihrem Arbeitge- ber oder ihrer Arbeitgeberin im Innenverhältnis deren Beteiligung an den Beiträgen und damit auch an den Verwaltungskostenbeiträgen zu vereinbaren. Artikel 69 wird daher in dem Sinne geändert, dass auch die ANOBAG Verwaltungskostenbeiträge zu leisten haben.
Art. 87 drittes Lemma Der mit der Änderung der Rechtsprechung zur Zweckentfremdung von Arbeitneh- merbeiträgen (BGE 117 IV 78, bestätigt in BGE 119 IV 187 und 122 IV 270) ein- hergehende Verlust an abschreckender Wirkung soll kompensiert werden (vgl.
Ziff. 2.11). Neu machen sich Arbeitgeber strafbar, wenn sie nach Ausrichtung der
Nettolöhne irgendwelche andere Forderungen, nicht aber die Beiträge begleichen. Mit dieser Formulierung entfällt der in der Praxis oft kaum zu erbringende Beweis, dass Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung über genügend Mittel zur Bei- tragsbegleichung verfügten.
Art. 90 Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen Gegenwärtig müssen die kantonalen Behörden ihre Strafentscheide der Bundesan- waltschaft einsenden. Daran gebunden ist auch die Rekurskompetenz der Bundes- anwaltschaft. Nachdem diese von ihrer Befugnis, Rechtsmittel einzulegen, seit einigen Jahren keinen Gebrauch mehr macht, kann Buchstabe a aus Transparenz- gründen aufgehoben werden. Die Bestimmung wird damit redaktionell neu formu- liert. Wegen der Verweise in den entsprechenden Gesetzen wirkt sich die Massnah- me auch auf die IV, die EO, die Familienzulagen in der Landwirtschaft und die EL aus. Damit wird der unbestrittene Änderungsvorschlag der ersten, verworfenen Fassung der 11. AHV-Revision übernommen.
Art. 92a erster Satz Heute wird von Gesetzes wegen einer Person nur dann eine AHV-Versicherten- nummer zugewiesen, wenn sie im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen erfasst ist. Damit sind Kinder in aller Regel nicht erfasst. Die Arbeiten zur neuen Versichertennummer (spätestens ab 2008 soll das bisherige System durch ein neues abgelöst werden) haben gezeigt, dass es sinnvoll ist, die AHV-Versichertennummer
in Zukunft entweder gestützt auf automatisierte Meldungen des für die Beurkundung des Personenstands eingeführten Systems «Infostar» bereits bei der Geburt oder gestützt auf automatisierte Meldungen des zentralen Migrationsinformationssystems «ZEMIS» im Falle des Aufenthalts in der Schweiz zu vergeben. Die heute sich aus dem ersten Satz von Artikel 92a ergebende Einschränkung auf erfasste Personen «im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen» soll daher gestrichen werden. Anzumerken bleibt, dass dieser Vorschlag als gesetzgeberische Minimalvariante zu verstehen ist, um die Ablösung der bisherigen Versichertennummer mit einer neuen Nummer sicherzustellen und – bei Verabschiedung durch das Parlament – vom Bundesrat nur in Kraft gesetzt würde, wenn nicht rechtzeitig die umfassenden Rege- lungen, wie sie im Rahmen der Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur «Neuen AHV-Versichertennummer» unterbreitet wurden, vorliegen würden.
Art. 95 Abs. 1ter (neu), 1quater (neu) und 2 erster Satz Der Absatz 1ter schliesst eine Lücke und ermöglicht es, wissenschaftliche Auswer- tungen zur Evaluation und Weiterentwicklung des Gesetzes zu erstellen. Der Bund kann sich künftig auf eine gesetzliche Grundlage berufen und externe Experten beauftragen, mit Mitteln der Versicherung wissenschaftliche Auswertungen zu erstellen, um den Vollzug der Versicherung zu verbessern. Der einschränkende Wortlaut der Bestimmung entspricht der in der IV geltenden Regelung (Art. 68 IVG). Damit wird ausgeschlossen, dass wissenschaftliche Arbeiten finanziert werden, die für die Versicherung nur bedingt von Interesse sind oder deren Sach- bezogenheit für die Vollzugsorgane und den Gesetzgeber nur im weitesten Sinne gegeben ist. Der Absatz 1quater schliesst ebenfalls eine Lücke und ermöglicht es, kassenübergrei- fende Informatikprojekte zu realisieren, die für die Entwicklung der Versicherung notwendig und für AHV-Ausgleichskassen sowie Versicherte bzw. Beitragspflich- tige nutzbringend sind. Der Bund kann sich künftig auf eine gesetzliche Grundlage berufen und nach Anweisung des Bundesamtes externe Experten beauftragen, mit Mitteln der Versicherung Informatikprojekte zur Optimierung des Versicherungs- vollzugs zu realisieren. Mit dem einschränkenden Wortlaut der Bestimmung wird ausgeschlossen, dass Informatikprojekte finanziert werden, die für die Versicherung nur bedingt von Interesse sind oder deren Sachbezogenheit für die Vollzugsorgane und den Gesetzgeber nur im weitesten Sinne gegeben ist. Die Änderung von Absatz 2 ist rein formeller Natur.
Art. 107 Abs. 3 Der Deckungsgrad der AHV-Ausgleichsfonds wird von 100 Prozent auf 70 Prozent einer Jahresausgabe der Versicherung gesenkt, da der Fonds mit einem solchen Deckungsgrad seinen Zweck (Sicherheits- und Schwankungsreserve sowie Finanzie- rungs- und Überbrückungsreserve) hinreichend erfüllt. Vgl. auch Ziffer 3.1.3.
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung zu Art. 9 Abs. 4 Die Übergangsbestimmung stellt klar, dass die neue Aufrechnungsmethode auf alle Steuermeldungen anzuwenden ist, die ab Inkrafttreten von Artikel 9 Absatz 4 AHVG bei den Ausgleichskassen eingehen, unabhängig davon, welches Beitragsjahr sie betreffen.
Grundsatz betreffend Leistungen Die neuen Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle, deren Rentenanspruch ab Inkrafttreten der vorliegenden Revision entsteht. Besondere Regeln sind für die Erhöhung des Rentenalters der Frauen und für die Kürzung beim Rentenvorbezug vorgesehen.
Erhöhung des Rentenalters der Frauen In Anlehnung an den vierjährigen Erhöhungsrhythmus der 10. AHV-Revision wird das Rentenalter der Frauen im Jahr 2009 auf 65 Jahre angehoben. Dies gilt sowohl für den Renten- als auch für den Beitragsbereich.
Rentenvorbezug Abs. 1 Mit der 10. AHV-Revision wurden für eine Übergangsgeneration von Frauen (bis und mit Jahrgang 1947) beim Rentenvorbezug tiefere Kürzungssätze eingeführt (3,4 % pro Vorbezugsjahr), was der Hälfte des heute geltenden Kürzungssatzes entspricht. Damit den betroffenen Frauen der Vorteil, der ihnen bei der 10. AHV- Revision zugestanden worden ist, nicht wieder entzogen wird, sehen die Übergangs- bestimmungen vor, dass die Kürzungssätze ihrer vorbezogenen Renten 3,4 Prozent pro Vorbezugsjahr nicht übersteigen dürfen. Bei Rentenalter 65 ergibt das ab
60 Jahren 17,0 Prozent, ab 62 Jahren noch 10,2 Prozent.
Abs. 2 Zusätzlich zum erleichterten Vorbezug, der den Frauen mit der 10. AHV-Revision zugestanden wurde, können Frauen der Jahrgänge 1948 bis und mit 1952 die Rente im letzten Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter zu einem privilegierten Kürzungs- satz von 3,4 Prozent vorbeziehen. Für weitere Vorbezugszeiten wird der normale versicherungstechnische Kürzungssatz angewendet. Abs. 3 Von der Heraufsetzung des Rentenalters auf 65 Jahre sind erstmals die Frauen des Jahrgangs 1945 betroffen. Sie erreichen neu das ordentliche Rentenalter erst im Jahr
2010. Nach dem geltenden Recht hätten sie hingegen ab dem Jahr 2009 ihre ordent-
liche Rente beziehen können. Es wird deshalb Frauen des Jahrgangs 1945 geben, die im Jahr 2007 (voraussichtliches Inkrafttreten der Revision) mit dem Vorbezug der Altersrente beginnen. Tritt die Gesetzesrevision erst später in Kraft, gilt für diese zwar das höhere Rentenalter, was zur Folge hat, dass sie die Rente ein Jahr länger vorbeziehen müssen. Im Sinne eines Besitzstandes wird ihnen die Rente deswegen nicht noch zusätzlich gekürzt.
Abs. 4 Wegen Nichteinrechnung eines Beitragsverlustes während des Vorbezugs sind die Kürzungssätze für die vorbezogenen Renten gemäss den neuen Regeln tiefer als beim geltenden Recht (vgl. die Erläuterungen in Ziff. 3.1.2.3). Damit auch Personen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision vom Vorbezug Gebrauch gemacht haben, in den Genuss dieser tieferen Kürzungssätze kommen, können sie auf Antrag eine Neuberechnung verlangen. Diese Neuberechnung umfasst die Berechnung mit den neuen Kürzungssätzen, aber auch eine definitive Rentenberech- nung bei Alter 65, unabhängig davon, ob die Person das 65. Altersjahr bei Inkraft- treten der Revision schon vollendet hat oder nicht. Der neu gekürzte Rentenbetrag wird aber nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Revision ausbezahlt. Abs. 5 Die definitive Rentenberechnung bei Alter 65 findet in sämtlichen Fällen statt, in denen die Rente erst nach dem Inkrafttreten der Revision vorbezogen wird. Wer mit dem Vorbezug schon früher begonnen hat, unterliegt noch den bisherigen Bestim- mungen. Kommt es hingegen zu einer Neuberechnung gemäss Absatz 4, gibt es keinen Grund, die Rente dieser Person nicht auch auf Alter 65 definitiv zu berech- nen.
5.2 Änderung weiterer Bundesgesetze
5.2.1 Änderung des ATSG
Art. 76 Abs. 1 Mit der Streichung der Berichterstattungspflicht entfällt der spezielle ATSG-Bericht über die AHV, IV, EO, EL, KV, UV, Familienzulagen in der Landwirtschaft, MV und ALV. Der bis zum Inkrafttreten des ATSG jährlich publizierte Jahresbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV/IV/EO soll nicht wieder aufge- nommen werden. Auf das Inkrafttreten dieser Änderung des ATSG hin wird daher Artikel 212bis AHVV, der die Berichterstattung durch das Bundesamt regelt, aufge- hoben und Artikel 24 EOV entsprechend angepasst.
5.2.2 Änderung des IVG
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 2bis (neu) AHVG.
Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz Der Vorbezug der halben Altersrente wird oftmals mit einer Teilerwerbstätigkeit verbunden sein. Deshalb können Eingliederungsmassnahmen auch noch angezeigt sein, wenn eine Person schon eine halbe Altersrente bezieht. Wer hingegen die ganze Altersrente vorbezieht, wird in aller Regel die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist in dieser Situation kein Thema mehr, weshalb der Vorbezug der ganzen Altersrente einen Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen der IV ausschliesst. Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz wird des- halb dahingehend ergänzt, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente der AHV erlischt24.
Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz Eingliederungsmassnahmen geben Anspruch auf Taggelder. Deshalb muss das Ende des Anspruchs auf diese Leistung gleich ausgestaltet werden wie dasjenige des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz IVG).
Art. 25 Abs. 1 Bst. c Die Bestimmung bleibt materiell unverändert. Sie wird lediglich redaktionell an die Änderung vom 3. Oktober 2003 des Erwerbsersatzgesetzes angepasst.
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 40bis AHVG.
5.2.3 Änderung des ELG
Damit Betagte, welche anstelle einer Altersrente die höhere Witwen- oder Waisen- rente beziehen (vgl. Art. 24b AHVG), durch die Einschränkung im Einleitungssatz zu Artikel 2b ELG (vgl. die Erläuterungen dazu unten) ihren EL-Anspruch nicht verlieren, braucht es diese neue Bestimmung.
Art. 2b Hinterlassene Das ELG geht davon aus, dass nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters höchstens noch ein Anspruch auf eine Altersrente der AHV bestehen kann. Vor dem Inkrafttre- ten der 10. AHV-Revision im Jahre 1997 war dies auch der Fall. Seit dieser Revisi- on kann jedoch nach dem Erreichen des Rentenalters auch eine Hinterlassenenrente ausgerichtet werden, wenn diese höher ist als die Altersrente (neuer Art. 24b AHVG). Der Gesetzgeber übersah jedoch damals, dass diese Neuerung auch eine Änderung bei den Ergänzungsleistungen nötig gemacht hätte. Dieses Versehen wird nun korrigiert, sodass Hinterlassene nur einen EL-Anspruch haben, wenn sie das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht haben. Nach Erreichen des Rentenalters der AHV können sie einen EL-Anspruch gestützt auf Artikel 2a ELG (EL für Betag- te) geltend machen. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil die Berechnung der EL für Betagte und für Hinterlassene unterschiedlich ist.
24 Falls die in der Botschaft zur 5. IV-Revision (BBl 2005 4459) vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 vom Parlament angenommen wird, muss die vorliegende Änderung in den Absatz. 3 von Artikel. 10 IVG aufgenommen werden.
Um zu verhindern, dass der Teilvorbezug einer halben Rente faktisch zu einem vollen Vorbezug führt, indem die Ergänzungsleistungen den Einkommensverlust voll ausgleichen, ist in diesen Vorbezugsfällen an Stelle der tatsächlich ausgerichte- ten halben gekürzten Rente die entsprechende ganze gekürzte Rente als Einnahme anzurechnen.
5.2.4 Änderung des UVG
Art. 22 Revision der Rente Die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung werden nicht mehr revidiert, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die anspruchsberechtigte Person definitiv aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Dies wird immer dann angenommen, wenn die Person das ordentliche Rentenalter in der AHV erreicht oder eine ganze Altersrente dieser Versicherung vorbezieht.
5.2.5 Änderung des MVG
Die Taggelder der Militärversicherung gelten als massgebender Lohn im Sinne des AHVG. Zur Vereinheitlichung der in den verschiedenen Sozialversicherungszwei- gen verwendeten Formulierungen wird Artikel 29 Absatz 3 neu gefasst und mit einem Absatz 3bis ergänzt. Um bisherige Unklarheiten zu beseitigen, werden neu, anstelle des Begriffes «mit ihr verbundenen Versicherungszweige» die tatsächlich gemeinten Sozialversicherungszweige aufgeführt, an die Beiträge von den Taggel- dern der Militärversicherung zu leisten sind. Die Änderung wird von der ersten Fassung der 11. AHV-Revision übernommen.
Art. 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 51 Abs. 4 In der Militärversicherung wird verschiedentlich das «AHV-Rentenalter» als Stich- datum vorgesehen: Bei der Anpassung der Renten, die auf unbestimmte Zeit festge- setzt werden (Art. 43 Abs. 1 MGV), der Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente (Art. 47 Abs. 1 MGV) und der Berechnung der Hinterlassenenrenten, wenn der Versicherte nach dem vollendeten 65. Altersjahr stirbt. Wegen der Mög- lichkeit des Rentenbezugs schon vor dem ordentlichen Rentenalter muss der Begriff «AHV-Rentenalter» näher definiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Daher wird in den erwähnten Bestimmungen jetzt neu auf das AHV-Rentenalter im Sinne von Artikel 21 AHVG verwiesen.
5.2.6 Änderung des EOG
Art. 27 Abs. 1 Die Unterstellung unter die Versicherungszweige der ersten Säule (AHV/IV/EO/ ALV) muss im Interesse der Versicherten und zur Erleichterung der Beitragsabrech- nung koordiniert werden. Der erste Satzteil von Absatz 1 wurde zu einer Zeit erlas- sen, in der die Alters- und Hinterlassenenversicherung noch keinen freiwilligen Beitritt zur obligatorischen Versicherung vorsah (vgl. Art. 1a Abs. 3 und 5 AHVG). Um möglichen Auslegungsproblemen im Zusammenhang mit dem Begriff «freiwil- lig versicherte Personen» vorzubeugen, wird die erwähnte Bestimmung detaillierter abgefasst. Der neuen Formulierung kann entnommen werden, dass alle in der AHV versicherten Personen EO-Beiträge zu leisten haben (erster Satzteil). Ausgenommen sind einzig Personen, die gemäss Artikel 2 AHVG freiwillig versichert sind (zweiter Satzteil). In der gescheiterten ersten Auflage der 11. AHV-Revision war die Änderung bereits vorgesehen und unbestritten.
5.2.7 Änderung des AVIG
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a, c, d und f (neu) Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 27 EOG. Sie gelten sinngemäss auch für Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe f AVIG. Die Änderung entspricht grundsätzlich dem Vorschlag der ersten Fassung der 11. AHV-Revision. Zusätzlich wird Buchstabe a von Absatz 2 aufgehoben, da die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr mittels Beitragsmarken entrichtet werden können. Buchstabe d wird entsprechend angepasst. Die vorgeschlagene Neuformu- lierung von Buchstaben c enthält keine materielle Änderung. Es wird lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d Der Vorbezug einer halben Rente wird oft in Kombination mit einer reduzierten Erwerbstätigkeit stehen. Es besteht daher kein Grund, den Betroffenen keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung einzuräumen. Deshalb soll dieser Anspruch erst mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente oder beim Errei- chen des Rentenalters gemäss Artikel 21 AHVG ganz erlöschen.
Art. 13 Abs. 3 Personen, die eine ganze AHV-Rente vorbeziehen, haben wie bisher keinen Anspruch mehr auf Leistungen der ALV. Ausgehend von der Prämisse, dass beim vorzeitigen Altersrücktritt, d.h. beim halben AHV-Rentenvorbezug, beim Vorbezug einer BVG-Altersleistung und beim Bezug einer ausländischen Altersleistung kein Arbeitsverbot vorgesehen ist, kann nicht an der abweichenden Beitragsregelung gemäss Artikel 13 Absatz 3 AVIG festgehalten werden. Die bisherige in der Praxis nicht immer einfache Unterscheidung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger vorzeitiger Pensionierung in der beruflichen Vorsorge
soll kein massgebendes Kriterium mehr für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung sein. Diese Streichung war bereits im Rahmen der gescheiterten 11. AHV- Revision vorgesehen. Bereits heute gilt die abweichende Beitragsregelung bei so genannt freiwillig pensionierten versicherten Personen, welche eine ausländische Altersleistung beziehen, nicht. Mit der Abschaffung der abweichenden Beitragsrege- lung wird somit dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen, denn es ist nicht einzusehen, warum für absolut vergleichbare Sachverhalte verschiedene Koordina- tionsmethoden zur Anwendung gelangen sollen. Dazu kommt, dass die Koordination von ALV-Leistungen mit Altersleistungen mittels der bereits praktizierten Anrech- nungsregel nach Artikel 18c AVIG adäquater und einfacher ist.
Art. 18c Altersleistungen Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine halbe AHV-Rente vorzubeziehen, kann im Falle von Arbeitslosigkeit gegebenenfalls ein reduziertes Arbeitslosentag- geld beanspruchen. Die auf der Basis des bisherigen Verdienstes berechnete Arbeits- losenentschädigung wird um die «Einnahmen» aus der AHV und der beruflichen Altersvorsorge gekürzt. Dadurch wird erreicht, dass eine solche Person nicht besser gestellt wird als jemand, der vor Erreichen des Rentenalters die volle Arbeitslosen- entschädigung erhält.
Art. 22a Abs. 2 erster Satz Die unter Artikel 7 Absatz 1 und 2 vorgesehene Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG. Zur Vereinheitlichung der in den ver- schiedenen Sozialversicherungszweigen verwendeten Formulierungen wird Arti- kel 22a Absatz 2 neu gefasst. Um bisherige Unklarheiten zu beseitigen, werden neu die Sozialversicherungszweige aufgeführt, an die Beiträge von der Arbeitslosenent- schädigung zu leisten sind. Diese Änderung entspricht dem unbestrittenen Vorschlag der ersten Auflage der 11. AHV-Revision.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Ohne Übergangseffekte beläuft sich die Entlastung des Bundes auf durchschnittlich
57 Millionen Franken, diejenigen der Kantone auf 17 Millionen Franken pro Jahr
(vgl. Ziff. 4.1). Berücksichtigt man die Übergangseffekte beim Vorbezug mit versi- cherungstechnischer Kürzung periodengerecht, obschon diese Massnahme langfris- tig kostenneutral ist, ist die Entlastung anfänglich geringer. Da der Bund 16,36 Prozent der Ausgaben der AHV trägt (Art. 103 AHVG), beteiligt er sich im selben Ausmass an den Auswirkungen der Revision auf die Ausgaben. Gemäss Tabelle 4.2-1 bringt die Revision bei der AHV im Durchschnitt über die Jahre zwischen 2009 und 2020 eine Reduktion der Ausgaben von insgesamt
312 Millionen Franken. Dies führt zu einer Entlastung des Bundes von jährlich
51 Millionen Franken. Die Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 64 auf 65
verursacht dagegen bei der IV jährliche Mehrausgaben von 86 Millionen Franken. Davon übernimmt der Bund 37,5 Prozent (Art. 78 IVG), nämlich rund 32 Millionen Franken. Durch die Vereinheitlichung des Rentenalters und den Vorbezug mit
versicherungstechnischer Kürzung reduzieren sich die Ausgaben der EL im Durch- schnitt um 8 Millionen Franken im Jahr und der Beitrag des Bundes um rund
2 Millionen Franken. Unter Berücksichtigung all dieser Massnahmen bringt die
Revision für den Bund bei der AHV, IV und EL zusammen eine Entlastung von jährlich 21 Millionen Franken. Der Anteil der Kantone an die AHV beträgt gemäss Artikel 103 AHVG 3,64 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung, an die IV gemäss Artikel 78 IVG 12,5 Prozent und an die EL rund 78 Prozent. Entsprechend beteiligen sie sich an den ausgabenseitigen Auswirkungen der Revision. Es entstehen somit für die Kantone bei der AHV eine jährliche Entlastung von 11 Millionen und bei der IV eine jährli- che Belastung von 11 Millionen Franken und bei der EL jährliche eine Entlastung von rund 6 Millionen Franken. Die Nettoentlastung beläuft sich somit auf jährlich 6 Millionen Franken. Nach Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs (NFA) geht die Entlastung im Bereich AHV und IV teils auf den Bund über, da sein Beitragssatz neu festgelegt wird. Tabelle 6.1-1 Veränderungen der Beiträge für Bund und Kantone bei AHV/IV/EL (jährlicher Durchschnitt 2009–2020, ohne NFA) Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2005
AHV IV EL Total
Bund –51 32 –2 –21 Kantone –11 11 –6 –6
Total –62 43 –8 –27
Diese Zahlen verstehen sich inklusive Übergangseffekte, aber ohne Auswirkungen der Änderungen beim Rentenanpassungsrhythmus.
6.2 Auswirkungen auf die anderen
Sozialversicherungszweige Auf die Finanzen der Arbeitslosenversicherung dürfte die Erhöhung des Rentenal- ters für Frauen kaum Einfluss haben. Es ist davon auszugehen, dass Frauen, die mit
64 Jahren noch erwerbstätig sind und die Erwerbswelt verlassen, einem Vorbezug
der 2. Säule – wenn sie diese Möglichkeit haben – gegenüber der Arbeitslosenversi- cherung den Vorzug geben. Als Folgeerscheinung könnte sich einzig ergeben, dass durch die Verlängerung der Erwerbsperiode von 64- bis 65-jährigen Frauen jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer später in die Arbeitswelt integriert werden und dadurch länger Arbeitslosengeld beziehen. Mittelfristig dürfte sich diese Ten- denz aber rückläufig entwickeln, da der Arbeitsmarkt demografiebedingt ausge- trocknet sein wird. Die berufliche Vorsorge wird nur unwesentlich tangiert. Mit der Erhöhung des Rentenalters in der AHV wird auch das Rentenalter in der berufliche Vorsorge
heraufgesetzt25. Jede Erhöhung hat zwei Auswirkungen. Zum einem beginnt die Rente ein Jahr später zu laufen, die Dauer der Rentenzahlungen verkürzt sich und bei gleicher jährlicher Rentenhöhe verringert sich das notwendige Deckungskapital. Zum anderen sind die Frauen ein Jahr länger versichert, sie zahlen somit länger Beiträge und haben bei der Pensionierung ein höheres Altersguthaben. Dies führt zu einer Erhöhung der Rente. Zu den Auswirkungen auf die EL und die IV vgl. Ziff. 6.1.
6.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Revision dürfte kaum Einfluss auf das Angebot von Arbeitskräften haben. Mit dem höheren Frauenrentenalter steigt dieses jedoch leicht an. Gleichzeitig wirken sich die Möglichkeit eines Rentenvorbezugs – mit einer gekürzten AHV-Rente – und die Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner gegenteilig aus. Weil die Anzahl der 64-jährigen erwerbstätigen Frauen relativ gering ist und nur wenige von diesen ihre Erwerbstätigkeit bis 65 weiterführen (vgl. Ziff. 3.1.1.3), kann man davon ausgehen, dass das Angebot von Arbeitskräften sich nicht ausweitet, zumal das von diesen Frauen ausgelöste Mehrangebot mit grosser Wahrscheinlichkeit durch Frühpensionierungen kompensiert wird, welche durch diese Revision – einschliesslich der Vorruhstandleistung – ermöglicht werden.
6.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung
von Frau und Mann Die Vereinheitlichung des Rentenalters bei 65 Jahren trägt dazu bei, dass Männer und Frauen in der Altersvorsorge gleich behandelt werden. Dank dieser Massnahme verbleibt in der AHV nur noch die Ungleichbehandlung bei den Leistungen für Verwitwete. Die Ausweitung des Anspruchs bei den Betreuungsgutschriften (vgl. Ziff. 3.1.5.3) wird eher die Frauen begünstigenden, sind es doch vor allem die Frau- en, die sich der Betreuung der Familienmitglieder annehmen. Die Massnahmen betreffend die Kassenzugehörigkeit (vgl. Ziff. 3.2.3) und die Beitragsbefreiung bei Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages (vgl. Ziff. 3.2.5) kann die Ehepaare betreffen, führt aber zu keinerlei formeller oder materieller Diskriminierung der Frauen oder der Männer.
6.5 Auswirkungen auf das Personal, die Informatik
und die Vollzugsorgane sowie übrige Auswirkungen Bezogen auf den Bund führt die Revision mit Ausnahme der unter Ziffer 6.1 erörter- ten Punkte nur zu geringfügigen Auswirkungen. Das gilt auch für die Informatik. Für die Vollzugsstellen, d. h. die Ausgleichskassen, ist die Einführung der neuen Regelung beim Rentenvorbezug in der AHV mit geringen administrativen Umtrie- ben verbunden. In Bezug auf die Auswirkungen der Einführung einer neuen Versi-
chertennummer kann auf die Botschaft vom 23. Novembre 200526 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV- Versichertennummer) verwiesen werden.
7 Legislaturplanung
Im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 ist die Botschaft zu einer
12. AHV-Revision als Richtliniengeschäft angekündigt27. In der Volksabstimmung
vom 16. Mai 2004 wurde eine erste Vorlage zur 11. AHV-Revision abgelehnt28. Mit dem vorliegenden Entwurf und dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf zur Einfüh- rung einer Vorruhestandsleistung werden die Ziele der abgelehnten Vorlage zur
11. AHV-Revision und der angekündigten Vorlage zu einer 12. AHV-Revision
teilweise erreicht. Die 12. AHV-Revision wollte die Finanzierung der AHV bis 2025 sicherstellen. Dazu sollte das Rentenalter gestaffelt erhöht werden. Flankierend hätte die Flexibilisierung des Rentenalters zu angemessenen Bedingungen eingeführt werden sollen. Für die Vorlage wurde auch ein neuer Modus für die Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung vorgeschlagen. Neue Finanzierungsquel- len sollten geprüft und die Koordination zwischen 1. und 2. Säule sichergestellt werden.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen des AHVG stützen sich auf Artikel 112 BV.
8.2 Verhältnis zum ATSG
Das AHVG untersteht dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG), das am 1. Januar 200329 in Kraft getreten ist. Alle vorge- schlagenen Gesetzesänderungen sind so ausgestaltet, dass sie mit dem ATSG in Einklang stehen.
26 BBl 2006 501
27 BBl 2004 1175, 1198
28 BBl 2004 3943
29 SR 830.1
8.3 Verhältnis zum internationalen Recht
8.3.1 Der Internationale Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen Der Internationale Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten30. Der Pakt anerkennt das Recht jeder Person auf soziale Sicherheit einschliesslich der Sozial- versicherungen (Art.9). Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung, insbesondere auf- grund des Geschlechts, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2). Sämtliche Punkte der vorliegenden Revision, einschliesslich der Erhöhung des Rentenalters der Frau auf
65 Jahre, sind mit den Anforderungen des Paktes vereinbar.
8.3.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation
Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene von 1967 am 13. September 1977 ratifiziert31. Teil III regelt die Leistungen bei Alter. Er definiert den gedeckten Schadenfall und bezeich- net den Anteil der zu schützenden Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen, die Höhe dieser Leistungen und die Leistungsdauer. Die vorliegende Revision ist mit dem Übereinkommen Nr. 128 vereinbar.
8.3.3 Das Recht der europäischen Gemeinschaft
Das in Artikel 39 des EG-Vertrages verankerte grundlegende Prinzip der Freizügig- keit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangt nach einer Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 42 EG-Vertrag). Dieses Prinzip wird mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7132 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und mit der einschlägigen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/7233 umgesetzt. Diese beiden Verordnungen bezwecken einzig die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und stützen sich auf die entsprechenden internatio- nalen Koordinationsgrundsätze(insbesondere Gleichbehandlung der Staatsangehö- rigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, Erhaltung der erworbenen Ansprüche und Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum). Das Gemeinschaftsrecht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisa- tion ihrer Systeme der sozialen Sicherheit selber festlegen. Seit dem Inkrafttreten des mit der EG und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Abkommens über den freien Personenverkehr34 (1. Juni 2002) nimmt die Schweiz an diesem Koordina-
30 AS 1993 725, SR 0.103.1 31 AS 1978 1493, SR 0.831.105 32 SR 0.831.109.268.1 33 SR 0.831.109.268.11 34 SR 0.142.112.681
tionssystem teil. Dieses System kann nur funktionieren, wenn sämtliche Parteien die gleichen Regeln anwenden. Die Änderung der ANOBAG-Regelungen und der ausdrückliche Vorbehalt zuguns- ten der auf internationalem Recht beruhenden Beitragspflicht von ausländischen Arbeitgebern in der Schweiz (Art. 12 Abs. 3) stehen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Die übrigen Revisionspunkte werfen hinsichtlich des Koordinationsrechts keine besonderen Fragen auf. Die EU-Richtlinien betreffend die Umsetzung der Gleichbehandlung von Mann und Frau gelten für die Schweiz nicht. Die Richtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit35 möchte im Sozialversicherungs- recht jede direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund des Geschlechts aus- schalten; sie erlaubt jedoch den Mitgliedstaaten, ein unterschiedliches Rentenalter für Mann und Frau aufrechtzuerhalten. Der vorliegende Revisionsentwurf, der das gleiche Rentenalter für Mann und Frau vorsieht, steht in Einklang mit dem Haupt- zweck der Richtlinie 79/7. Das Gemeinschaftsrecht setzt für die übrigen, in der vorliegenden Revision behan- delten Bereiche keine Normen fest. Die Staaten können diese Aspekte nach eigenem Ermessen regeln.
8.3.4 Die Instrumente des Europarates
Im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte stellt die Europäische Sozial- charta vom 18. Oktober 1961 das Pendant zur europäischen Menschenrechtskonven- tion dar. In Artikel 12 ist das Recht auf soziale Sicherheit verankert. Die Schweiz hat die Charta unterzeichnet, aber nicht ratifiziert; dieses Übereinkommen ist dem- zufolge für unser Land nicht bindend. Mit der (revidierten) Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996 wurde der mate- rielle Inhalt der Charta von 1961 aktualisiert und angepasst. Damit ist ein neues Abkommen begründet worden, welches das alte nicht ersetzt. Es ist für die Schweiz nicht bindend. Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 wurde am 16. September 1977 von der Schweiz ratifiziert36. Unser Land hat Teil V betreffend die Leistungen bei Alter angenommen. In Teil V wird weder ein bestimmtes Ren- tenalter festgelegt noch das gleiche Rentenalter für Mann und Frau verlangt. Der Betrag der laufenden wiederkehrenden Leistungen bei Alter, bei Invalidität und bei Tod ist nach namhaften Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe, die sich aus namhaften Änderungen in den Lebenshaltungskosten ergeben, zu überprüfen (Art. 65 Abs. 10). Für die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme sieht die Ordnung vor, dass die Aufwendungen für die Leistungen und die damit zusammen- hängenden Verwaltungskosten durch Beiträge oder Steuern oder aus beiden zusam- men so gedeckt werden, dass Personen mit niedrigem Einkommen nicht über
35 ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
36 AS 1978 1491
Gebühr belastet werden und die wirtschaftliche Lage der Vertragspartei und der geschützten Personengruppen berücksichtigt wird (Art. 70 Abs. 1). Die (revidierte) Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 6. November
1990 ist ebenfalls ein von der Europäischen Ordnung von 1964 zu unterscheidendes
Abkommen; es ersetzt sie nicht. Durch die revidierte Ordnung werden die Normen der Europäischen Ordnung erweitert, namentlich durch die Ausdehnung des persön- lichen Anwendungsgebietes, durch die Gewährung von neuen Leistungen sowie durch die Erhöhung des Betrags für Geldleistungen. Parallel wird eine grössere Flexibilität eingeführt, indem die Ratifizierungsbedingungen erleichtert und die Normen so formuliert wurden, dass den einzelstaatlichen Regelungen bestmöglich Rechnung getragen wird. Da die revidierte Ordnung bisher von keinem Staat ratifi- ziert wurde, ist sie noch nicht in Kraft getreten. Die vorliegende Revision führt eine grössere Flexibilisierung des Rentenalters ein (Teilvorbezug und Teilaufschub) und steht damit in Einklang mit der Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (89) 3 über die Flexibilität des Rentenalters. Das Recht des Europarates setzt für die übrigen, in der vorliegenden Revision behandelten Bereiche keine Normen fest. Die Staaten können diese Aspekte nach eigenem Ermessen regeln.
8.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der AHV/IV erforderlichen Regelungskompetenzen im tech- nischen Bereich werden wie bisher an den Bundesrat delegiert. Im Einzelnen kann er zusätzlich zu seinen bestehenden Kompetenzen in folgenden Bereichen Bestimmun- gen erlassen: – Ausnahme von der Versicherungsunterstellung für Personen, welche die Versicherungsvoraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurte Zeit erfüllen: Es muss festgelegt werden, welcher Zeitraum als verhältnismässig kurz betrachtet wird und welche Personen von der Ausnahmebestimmung betroffen sind. (Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG). – Globallöhne: Die Höhe der Globallöhne muss bestimmt werden (Art. 7 AHVG). – Auswirkungen der Beiträge und der Beitragszeiten, welche nach der Ent- stehung des Anspruchs auf die Altersrente zurückgelegt werden (Art. 29bis Abs. 2 zweiter Satz AHVG). – Betreuungsgutschriften: Das Kriterium der örtlichen Nähe zwischen der pflegebedürftigen Person und der betreuenden Person muss präzisiert wer- den (Art. 29septies Abs. 3 erster Satz AHVG). – Vorbezug der Altersrente: Es müssen besondere Regeln, die von der üblichen Rentenberechnung abweichen, erlassen werden (Art. 40ter AHVG). – Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen: Die Auszahlungs- modalitäten sollen deutlich gemacht werden (Art. 44 AHVG).
– Kassenzugehörigkeit: Regelungen über die besondere Situation der Ehepaare müssen erlassen werden. Die Altersgrenze für die Zugehörigkeit Nichter- werbstätiger zur bisher zuständigen Ausgleichskasse muss bestimmt werden
8.5 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des AHVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
AHV-Finanzhaushalt geltende Ordnung Anhangtabelle 1 Abrechnung 2004, Basisszenario Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2005 Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkonto der AHV Geltende Beiträge Mehrwert- Öffentliche Ertrag Total Jährliche Stand in Prozenten Ordnung und steuer Hand Anlagen Verände- Ende Jahr der Ausgaben Regress 1) rung 2004 30 423 22 811 1 924 6 376 1 276 32 387 1 964 27 008 88.8 2005 31 656 22 941 1 959 6 666 683 32 249 593 27 601 87.2 2006 31 732 23 155 1 987 6 687 673 32 502 770 28 071 88.5 2007 32 899 23 372 2 031 6 926 755 33 084 185 27 842 84.6 2008 33 197 23 572 2 072 6 990 745 33 379 182 27 613 83.2 2009 34 843 23 775 2 112 7 323 710 33 920 - 923 26 282 75.4 2010 34 850 24 020 2 134 7 329 759 34 242 - 608 25 159 72.2 2011 36 581 24 260 2 155 7 678 683 34 776 -1 805 22 861 62.5 2012 36 691 24 499 2 176 7 703 595 34 973 -1 718 20 695 56.4 2013 38 533 24 729 2 197 8 076 475 35 477 -3 056 17 234 44.7 2014 38 498 24 948 2 217 8 073 345 35 583 -2 915 13 981 36.3 2015 40 369 25 169 2 236 8 450 182 36 037 -4 332 9 375 23.2 2016 40 175 25 377 2 254 8 415 9 36 055 -4 120 5 072 12.6 2017 42 073 25 577 2 272 8 798 - 196 36 451 -5 622 - 650 -1.5 2018 41 820 25 771 2 289 8 751 - 411 36 400 -5 420 -6 058 -14.5 2019 43 629 25 957 2 306 9 117 - 658 36 722 -6 907 -12 846 -29.4 2020 43 406 26 122 2 321 9 076 - 917 36 602 -6 804 -19 398 -44.7 Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung in %: 1) Mehrwertsteuer, mit Anteil Bund Jahr 2005 2006 2007 bis 2009 ab 2010 1.1.1999: 1.0 Prozentpunkte (proportional) Nominallohn 1,4 1,8 2,3 3,0 Preis 1,2 1,1 1,5 2,0
Rentenanpassungen: 2005, 2007, 2009, 2011, 2013, 2015, 2017, 2019 BSV / 4.11.2005
AHV-Finanzhaushalt mit 11. AHV-Revision 1. Teil Anhangtabelle 2 Abrechnung 2004, Basisszenario Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2005 Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkonto der AHV Geltende 11. AHV- Total Beiträge Beiträge Mehrwert- Öffentliche Ertrag Total Jährliche Stand in Prozenten Ordnung Revision und 11. AHV- steuer Hand Anlagen Verände- Ende Jahr der Ausgaben Regress Revision 1) rung 2004 30 423 30 423 22 811 1 924 6 376 1 276 32 387 1 964 27 008 88.8 2005 31 656 31 656 22 941 1 959 6 666 683 32 249 593 27 601 87.2 2006 31 732 31 732 23 155 1 987 6 687 673 32 502 770 28 071 88.5 2007 32 899 32 899 23 372 2 031 6 926 755 33 084 185 27 842 84.6 2008 33 197 -16 33 181 23 572 119 2 072 6 986 747 33 496 315 27 746 83.6 2009 34 843 -79 34 764 23 775 120 2 112 7 308 718 34 033 - 731 26 605 76.5 2010 34 850 -183 34 667 24 020 128 2 134 7 291 778 34 351 - 316 25 767 74.3 2011 36 581 -174 36 407 24 260 121 2 155 7 643 713 34 892 -1 515 23 746 65.2 2012 36 691 -220 36 470 24 499 122 2 176 7 659 637 35 093 -1 377 21 904 60.1 2013 36 735 -229 36 506 24 728 129 2 197 7 670 568 35 292 -1 214 20 260 55.5 2014 39 396 -270 39 126 24 949 133 2 217 8 198 452 35 949 -3 177 16 686 42.6 2015 39 325 -305 39 020 25 168 141 2 236 8 180 319 36 044 -2 976 13 383 34.3 2016 39 135 -366 38 769 25 376 149 2 254 8 134 199 36 112 -2 657 10 464 27.0 2017 38 969 -477 38 492 25 576 155 2 272 8 083 95 36 181 -2 311 7 948 20.6 2018 38 735 -466 38 269 25 770 159 2 289 8 041 4 36 263 -2 006 5 786 15.1 2019 38 517 -478 38 039 25 955 159 2 306 7 999 - 72 36 347 -1 692 3 980 10.5 2020 38 323 -491 37 832 26 121 159 2 321 7 961 - 135 36 427 -1 405 2 497 6.6 Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung in %: 1) Mehrwertsteuer, mit Anteil Bund Jahr 2005 2006 2007 bis 2009 ab 2010 1.1.1999: 1.0 Prozentpunkte (proportional) Nominallohn 1,4 1,8 2,3 3,0 Preis 1,2 1,1 1,5 2,0
Rentenanpassungen: 2005, 2007, 2009, 2011, 2014 BSV / 4.11.2005
AHV-Finanzhaushalt mit 11. AHV-Revision 1. und 2. Teil Anhangtabelle 3 Abrechnung 2004, Basisszenario Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2005 Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkonto der AHV Geltende 11. AHV- Total Beiträge Beiträge Mehrwert- Öffentliche Ertrag Total Jährliche Stand in Prozenten Ordnung Revision und 11. AHV- steuer Hand Anlagen Verände- Ende Jahr der Ausgaben Regress Revision 1) 2) rung 2004 30 423 30 423 22 811 1 924 6 376 1 276 32 387 1 964 27 008 88.8 2005 31 656 31 656 22 941 1 959 6 666 683 32 249 593 27 601 87.2 2006 31 732 31 732 23 155 1 987 6 687 673 32 502 770 28 071 88.5 2007 32 899 32 899 23 372 2 031 6 926 755 33 084 185 27 842 84.6 2008 33 197 -16 33 181 23 572 119 2 072 6 986 747 33 496 315 27 746 83.6 2009 34 843 -89 34 754 23 775 -80 2 112 7 306 715 33 828 - 927 26 409 76.0 2010 34 850 -201 34 649 24 020 -295 2 134 7 287 763 33 909 - 741 25 150 72.6 2011 36 581 -199 36 382 24 260 -301 2 155 7 638 681 34 433 -1 949 22 708 62.4 2012 36 691 -245 36 445 24 499 -290 2 176 7 654 589 34 628 -1 818 20 445 56.1 2013 36 735 -254 36 481 24 728 -270 2 197 7 665 504 34 824 -1 656 18 388 50.4 2014 39 396 -293 39 103 24 949 -264 2 217 8 193 372 35 467 -3 636 14 391 36.8 2015 39 325 -324 39 001 25 168 -241 2 236 8 176 222 35 561 -3 440 10 669 27.4 2016 39 135 -381 38 754 25 376 -232 2 254 8 131 86 35 615 -3 139 7 321 18.9 2017 38 969 -487 38 482 25 576 -221 2 272 8 080 - 35 35 672 -2 811 4 367 11.3 2018 38 735 -475 38 260 25 770 -217 2 289 8 039 - 143 35 738 -2 522 1 760 4.6 2019 38 517 -484 38 033 25 955 -219 2 306 7 998 - 236 35 804 -2 229 - 504 -1.3 2020 38 323 -496 37 827 26 121 -220 2 321 7 961 - 318 35 865 -1 962 -2 456 -6.5 Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung in %: 1) ab 2009 Reduktion Bundesbeitrag wegen Vorruhestandsleistungen Jahr 2005 2006 2007 bis 2009 ab 2010 Nominallohn 1,4 1,8 2,3 3,0 2) Mehrwertsteuer, mit Anteil Bund Preis 1,2 1,1 1,5 2,0 1.1.1999: 1.0 Prozentpunkte (proportional)
Rentenanpassungen: 2005, 2007, 2009, 2011, 2014 BSV / 4.11.2005