Parlamentarische Initiative. Natursteinabbau und Mineralölsteuergesetz. Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates
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Parlamentarische Initiative Natursteinabbau und Mineralölsteuergesetz Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates
vom 22. November 2005
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Mineralölsteuergesetzes. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Die Kommission beantragt mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem beiliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen. Eine Kommissionsminderheit (Theiler, Hegetschweiler, Weigelt) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten.
22. November 2005 Im Namen der Kommission Der Präsident: Otto Laubacher
2005-3417 2427
Übersicht
Der Nationalrat gab der am 4. Oktober 2001 von Meinrado Robbiani eingereichten parlamentarischen Initiative am 23. Juni 2003 mit 123 zu 31 Stimmen Folge. Die Initiative verlangt, den im Abbau von Naturstein tätigen Firmen den Mineralöl- steuerzuschlag rückzuerstatten. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen erarbeitete daraufhin einen entsprechenden Erlass und den Bericht. Sie verabschiedete den definitiven Erlass- entwurf an ihrer Sitzung vom 22. November 2005 zuhanden des Nationalrates.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Nationalrat Robbiani hat am 4. Oktober 2001 eine parlamentarische Initiative zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes eingereicht, welche zum Ziel hat, der Bran- che des schweizerischen Natursteinabbaus den Mineralölsteuerzuschlag – in Analo- gie zur Land- und Forstwirtschaft und Berufsfischerei – rückzuerstatten. Die Initiati- ve wurde in der Wintersession 2001 der Kommission für Verkehr und Fernmeldwesen (KVF) zur Vorprüfung zugewiesen. Die KVF beantragte in ihrem Bericht vom 29. April 2002 mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat folgte am 20. Juni 2003 diesem Antrag und gab der parlamentarischen Initiative mit 123 zu 31 Stimmen deutlich Folge. Darauf wurde die Vorlage erneut der KVF zur Ausarbeitung eines Erlasses zugewiesen. Unter Beizug der für die Mineralölsteuer-Rückerstattung zuständigen Oberzolldirek- tion hat die KVF einen Erlass- und Berichtsentwurf erarbeitet. An ihrer Sitzung vom 22. November 2005 verabschiedete die Kommission den definitiven Bericht und einen Erlassentwurf mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung an ihren Rat. Gleichzeitig wurde der Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Der Bund erhebt auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbei- tung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer (Art. 131 BV; Art. 1 des Mineralölsteuergesetzes, MinöStG; SR 641.61). Der Verbrauch dieser Erzeugnisse unterliegt der Mineralölsteuer ohne Rücksicht auf den Ort des Verbrauchs (z.B. Fahrzeuge, Flugzeuge, Maschinen). Das Mineralölsteuergesetz trat auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Die Steuer ersetzt die bis dahin auf den genannten Produkten erhobenen Fiskalzölle. Bereits unter dem Zollregime bestanden bestimmte Begünstigungen. Das Zollgesetz (SR 631.0), der Anhang zum Zolltarifgesetz (SR 632.10) und das Treibstoffzoll- gesetz (AS 1996 3391) ermächtigten den Bundesrat, Erleichterungen auf dem Grundzoll und die Rückerstattung des Treibstoffzollzuschlages bei bestimmten Verwendungen von eingeführtem Treibstoff vorzusehen. Darunter fielen auch die Begünstigungen für Dieselöl, das in Baumaschinen, Geleisebaumaschinen, Hub- staplern, Kranwagen oder stationären Motoren – unter anderem für den Natur- steinAbbau – verwendet wurde. Auf diesen Treibstoffen wurde im Jahre 1993 eine Rückerstattung von über 63 Mio. Franken gewährt. In der Folge veranlasst die Haushaltlage des Bundes den Bundesrat, nach Sparmöglichkeiten zu suchen. Mit der Botschaft vom 4. Oktober 1993 über die Sanierungsmassnahmen für den Bundes- haushalt (BBl 1993 IV 293) beantragte der Bundesrat dem Parlament unter anderem, diese Begünstigungen, die eigentlich eine indirekte Finanzhilfe sind, in bestimmten Bereichen aufzuheben. Obwohl die Aufhebung dieser Begünstigungen in seinem Kompetenzbereich lag, zog es der Bundesrat vor, in Anbetracht der politischen Tragweite, den Entscheid dem Parlament zu unterbreiten. Im Weiteren führte der
Bundesrat im Zusammenhang mit der Aufhebung dieser Vorteile in seiner Botschaft aus: «Damit verzichten wir in Zukunft darauf, von dieser Handlungskompetenz Gebrauch zu machen». Die Begünstigungen wurden in der Folge auf den 1. April
1994 aufgehoben.
Anlässlich der parlamentarischen Beratungen über das Mineralölsteuergesetz im Jahre 1996 lehnte das Parlament die Wiedereinführung der aufgehobenen Begünsti- gungen ab.
2.2 Beantragte Neuregelung
Die Initiative verlangt eine Änderung von Art. 18 Abs. 2 des Mineralölsteuergeset- zes (MinöStG), welcher heute wie folgt lautet: «Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei verwendet worden ist.» Zur Einführung der neuen Begünstigung, wie sie die Initiative verlangt, müsste Artikel 18 Absatz 2 ergänzt werden. Um den Natursteinabbau vom übrigen Stein- abbau (Kies, Sand) abzugrenzen, wäre die Verwendung des Ausdrucks «Naturwerk- stein» angezeigt, wie er auch in der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) verwendet wird.
3 Erläuterung der Bestimmung
Die Ausdehnung der Steuerrückerstattung auf den Natursteinabbau wird mit wirt- schaftlichen Überlegungen begründet. Es geht u.a. darum, die vom Parlament 1993 beschlossene Abschaffung der Steuererleichterung rückgängig zu machen. Der Natursteinabbau wird als Branche, gemäss Angaben des Bundesamtes für Statis- tik, zum Bergbau und damit zum 2. Sektor gezählt. Dennoch stellt der keine klassi- sche Fertigungsbranche dar, sondern beschränkt sich auf den Abbau eines natür- lichen und gewachsenen Produktes, also in gewissen Punkten ähnlich wie die Forstwirtschaft. Die Arbeitsplätze der Branche sind gesamtschweizerisch grundsätz- lich in peripheren, eher strukturschwachen Regionen angesiedelt, weshalb eine Steuerrückerstattung auch im Sinn einer nachhaltigen Regionalpolitik wäre, wie sie der Bund grundsätzlich betreibt. Würde die Steuerrückerstattung für Treibstoffe, die für den Natursteinabbau ver- braucht worden sind, wieder eingeführt, käme dies einer neuen Subvention gleich. Die Natursteinabbaubetriebe würden dadurch fiskalisch gefördert. Die wirtschaftli- chen Auswirkungen sind unter Ziffer 4.3 dargelegt.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Eine bei den Natursteinabbaufirmen im Kanton Tessin gemachte Abklärung ergab, dass in jenen Werken jährlich rund 4 Mio. Liter Dieselöl verbraucht werden. Die im Tessin liegenden Betriebe verbrauchen ungefähr die Hälfte der für den Naturstein-
abbau in der Schweiz verwendeten Treibstoffe. Extrapoliert auf alle Natursteinab- bauwerke wäre mit einem Einnahmenausfall für den Bund in der Höhe von maximal
5 Mio. Franken zu rechnen.
Der administrative Aufwand für den Vollzug der Rückerstattung dürfte klein und mit den vorhandenen Mitteln zu bewerkstelligen sein.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Die Initiative würde analog der übrigen Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absatz 2 MinöStG umgesetzt. Die Mineralölsteuerverordnung (MinöStV; SR 641.611) würde Art und Umfang sowie die materiellen und formellen Voraus- setzungen der Steuerrückerstattung regeln. Die Regelung könnte wie folgt aussehen:
Art und Umfang Die Steuer wird den Natursteinabbaubetrieben rückerstattet; der Rückerstattungsbe- trag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
Materielle Voraussetzungen Der Natursteinabbaubetrieb muss nachweisen, welche Treibstoffmengen er für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.
Die Verbrauchskontrollen müssen: a. je Treibstoffart in der festgelegten Form geführt werden; b. die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen getrennt ausweisen; c. mindestens folgende Angaben enthalten: – die Anzahl Liter und das Datum der Tankung, – den Stand des Kilometer- bzw. Betriebsstundenzählers beim Tanken, und – die Anzahl der gefahrenen Kilometer bzw. der Betriebsstunden.
Formelle Voraussetzungen Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen. Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.
Definition des Natursteinabbaus Die Initiative verlangt die Steuerrückerstattung für Treibstoffe, die für den Natur- steinabbau verwendet worden sind. Da in Betrieben dieser Branche auch Treibstoffe zu anderen Zwecken verbraucht werden, müssen die begünstigten Verwendungen definiert werden.
Der Natursteinabbau umfasst folgende Bearbeitungen: – der Naturstein wird in grossen rechteckigen Blöcken aus dem gewachsenen Fels durch Sägen, Spalten oder Sprengen maschinell abgebaut; – die Blöcke werden mit Baumaschinen vom Steinbruch zum Verarbeitungs- werkplatz (im Steinbruchareal oder nicht weit davon entfernt gelegen) trans- portiert; – die Blöcke werden im Verarbeitungswerkplatz mit einer Gattersäge in Unmassplatten (Rand formwild) zersägt. Daraus ergibt sich, dass die Steuerrückerstattung für Treibstoffe gewährt würde, die in Baumaschinen für folgende Arbeiten verwendet werden: Abbauvorbereitungsar- beiten, Spalten, Sägen von grossen Blöcken aus gewachsenem Fels, Beförderung zum Verarbeitungswerkplatz (im Steinbruchareal oder nicht weit davon entfernt gelegen), Sägen zu Unmassplatten. Als Baumaschinen werden eingesetzt: Raupen- bagger, Schreitbagger, Trax, Pneulader, Hubstapler, Motorkräne, Dumper, Kom- pressoren.
Abgrenzung gegenüber anderen Branchen Aufgrund der vorstehenden Definition wird keine Begünstigung gewährt für Treib- stoffe, die durch Steinabbaubetriebe oder andere Branchen verwendet werden, z.B. für: – Strassentransporte; – jede weitere Verarbeitung des Natursteins (z.B. Sägen auf Mass, Oberflä- chenbearbeitung); – die Steinzerkleinerung (zum Betonieren oder zur Beschotterung verwendet); – den Kiesabbau; – die Sandgewinnung.
Branchen, die analoge Forderungen stellen könnten Die Mineralölsteuer ist keine Strassenbenützungsgebühr, sondern eine besondere Verbrauchssteuer, die auf fossilen Energien und auf Treibstoffen erhoben wird (Art. 131 BV). Die Steuer belastet Treibstoffe ohne Rücksicht darauf, ob der Treib- stoff in Fahrzeugmotoren oder anderweitig verwendet wird. Konsequenterweise wurden Anträge regelmässig abgelehnt, die mit der Begründung, die Strasse nicht zu benützen, eine Steuerbefreiung verlangten. Treibstoffe werden ausserhalb der Strasse z.B. in folgenden Bereichen verbraucht: – stationäre Motoren in der Industrie und im Gewerbe (Kompressoren, Motor- pumpen, Arbeitsmaschinen); – Bewässerungspumpen; – Baumaschinen (Bagger, Trax, Kräne, Hubstapler); – Pistenfahrzeuge; – Privatflugzeuge (Holzfliegerei, Rega, SAC); – Bagger- und Lastschiffe;
– Motorboote; – Rasenmäher.
4.3 Wirtschaftliche Auswirkungen
4.3.1 Allgemeines
Das Bundesamt für Statistik (BfS) verfügt über kantonale Zahlen für die hauptsäch- lichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Die Wirtschaftszweige sind entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) erfasst und enthalten folgendes: – 14.1: Gewinnung von Natursteinen – 14.21: Gewinnung von Kies und Sand Nach Auskunft des BfS ist in der NOGA der Granitabbau in der Gruppe 14.1 enthal- ten und verfügt nicht über detaillierte Zahlen. Es ist wichtig zu präzisieren, dass die vom BFS gelieferten Zahlen auf der Betriebs- erhebung des Bundes basieren. Das heisst die Daten stammen nicht aus Stichpro- benerhebungen, sondern aus einer Vollerhebung der Betriebe. Im Allgemeinen findet diese Erhebung alle 3 bis 4 Jahre statt. Die letzten verfügbaren Daten stam- men demzufolge aus den Jahren 1995, 1998 und 2001. Das heisst, dass die Situation in der neueren Zeit nicht bekannt ist und auch die Entwicklung in dieser Zeit nicht ermittelt werden kann. Eine erneute Erhebung wird allerdings in nächster Zeit durchgeführt werden. Das BfS besitzt namentlich Daten über die Anzahl Unternehmen, die Anzahl Arbeitsstätten und die Anzahl Beschäftigte. Eine Arbeitsstätte entspricht einer örtlichen Einheit (eines Unternehmens), in der sich eine wirtschaftliche Tätigkeit abspielt. Das Unternehmen ist die kleinste juristische Einheit und kann aus einer oder mehreren Arbeitsstätten bestehen. Für eine geografische oder regionale Analy- se erweist sich die Anzahl Arbeitsstätten sachdienlicher. Aus diesem Grunde bezie- hen sich in diesem Dokument alle Daten, welche die Beschäftigten betreffen, auf die Arbeitsstätten und nicht auf die Unternehmen.
4.3.2 Gewinnung von Natursteinen
Allgemeine Lage in der Schweiz Im Jahre 2001 waren in der Schweiz 76 Unternehmen und 92 Arbeitsstätte in der Gewinnung von Natursteinen aktiv. Der Unterschied lässt sich dadurch erklären, dass einige Unternehmen über mehrere Arbeitsstätte verfügen (z.B. Filialen) oder dass einige Unternehmen, deren hauptsächliche Tätigkeit ein anderes Gebiet betrifft (und auch in Letzterem erhoben wird), die Gewinnung von Natursteinen nur als Nebenbetrieb ausüben. Die Branche wies 2001 einen Bestand von 1015 Beschäftigten auf (auf Vollzeitbe- schäftigte umgerechnet), was 0,28 ‰ der gesamtschweizerischen Beschäftigten entspricht. Zwischen 1995 und 2001 fanden in der Branche einige Umstrukturierun- gen statt und führten zum Verschwinden eines von sechs Unternehmen (–17,4 %)
und einem von sechs Beschäftigten (–16,6 %). Diese Abnahme, bei den Unterneh- men und den Beschäftigten, erfolgte zwischen den Jahren 1995 und 1998, denn seit
1998 hat sich die Lage in der Branche merklich verbessert (Unternehmen: +8,6 %;
Arbeitsstätte: +5,8 %; Beschäftigte: +0,2 %). Lage in den Kantonen Auf kantonalem Niveau1 war die Gewinnung von Natursteinen sehr ungleich ver- teilt. Im Kanton Tessin war die Gewinnung von Natursteinen mit 31 Unternehmen (40,8 % der gesamtschweizerischen Branche) und 395 Beschäftigten (38,9 % der gesamtschweizerischen Branche) am Stärksten vertreten. Nachdem zwischen den Jahren 1995 und 1998 mehr als eines von vier Unternehmen und etwa einer auf drei Beschäftigte verloren gingen, scheint die Gewinnung von Natursteinen im Kanton wieder Auftrieb erhalten zu haben, wurde doch im 2001 der Stand von 1995 wieder erreicht. Die Verbesserung ab dem Jahre 1998 (+8 Unternehmen; +123 Beschäftig- te) steht im Widerspruch zur Entwicklung auf gesamtschweizerischem Niveau (+6 Unternehmen; +2 Beschäftigte). Weit hinter dem Kanton Tessin, zählte der Kanton Graubünden im Jahre 2001
10 Unternehmen und 12 Arbeitsstätte mit 167 Beschäftigten. Zwischen den Jahren
1995 und 2001 hatte die relative Bedeutung bei der Gewinnung von Natursteinen im
Kanton stark zugenommen, dies entgegen der Entwicklung der Branche auf gesamt- schweizerischem Niveau. In dieser Phase wuchs die Anzahl der Unternehmen von 7 auf 10 (+42,9 %) und die Beschäftigten von 129 auf 167 (+29,5 %). Mit sechs Unternehmen und 43 Beschäftigten im Jahre 2001, lag der Kanton Wallis bei der Gewinnung von Natursteinen nicht in den vordersten Rängen. Ausser in den Kantonen Tessin und Graubünden, haben die Aktivitäten in der Gewinnung von Natursteinen in den Kantonen St. Gallen, Aargau oder Waadt weiter expandiert. Die Umstrukturierung in der Branche hat sich im Kanton Wallis allerdings stärker aus- gewirkt. Zwischen den Jahren 1995 und 1998 sind ein von zwei Unternehmen ver- schwunden und drei von fünf Beschäftigten verloren gegangen. Seit 1998 haben die Aktivitäten wieder eine gewisse Dynamik erreicht, verbleiben aber auf tieferem Niveau als 1995. Grösse der Unternehmen Die vom BfS ermittelten Daten geben auch über die Grösse der Unternehmen Aus- kunft. In der Schweiz wiesen alle Unternehmen und alle Arbeitsstätten in der Gewinnung von Natursteinen eine Grösse von weniger als 50 Beschäftigten aus. 57,9 % der Unternehmen und 62 % der Arbeitsstätten hatten eine Grösse von maxi- mal neun Beschäftigten und 42,1 % der Unternehmen und 38 % der Arbeitsstätten hatten zwischen zehn und 49 Beschäftigte. Die Grösse der in der Gewinnung von Natursteinen tätigen Unternehmen entspricht genau der Definition eines Kleinbe- triebes. Es ist interessant festzustellen, dass die Verhältnisse von Kanton zu Kanton leicht abweichen. Das Verhältnis der Kleinstbetriebe (0–9 Beschäftigte) ist in den Kanto- nen Wallis und Graubünden höher (66,7 % und 60 %) als im Kanton Tessin (48,4 %). Letzterer weist sogar eine Mehrheit von Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten auf (51,6 %).
1 Die Tabellen im Anhang geben über die gesamten Daten Auskunft
4.3.3 Gewinnung von Kies und Sand
Allgemeine Lage in der Schweiz Im Jahre 2001 zählte die Gewinnung von Kies und Sand in der Schweiz 227 Unter- nehmen und 282 Arbeitsstätten und beschäftigte damals 3324 Personen. In diesem Wirtschaftszweig waren also dreimal mehr Personen tätig als bei der Gewinnung von Natursteinen. Zwischen 1995 und 2001 sank die Anzahl der Unternehmen um 8,5 %, während eine von vier Stellen verschwand (–24,5 %). Im Gegensatz zur Gewinnung von Natur- steinen scheint sich die Umstrukturierung in der Gewinnung von Kies und Sand auch nach 1998 fortgesetzt zu haben. Zwischen den zwei letzten Erhebungen sind die Beschäftigten und die Anzahl Arbeitsstätten weiter geschrumpft (–3,5 % und –3,4 %).
Lage in den Kantonen Die kantonalen Daten zeigen auf, dass die geografische Konzentration bei der Gewinnung von Kies und Sand bedeutend geringer ist als diejenige von Naturstei- nen. Der aktivste Kanton (Bern) bei der Gewinnung von Kies und Sand zählte 30 Unternehmen, 44 Arbeitsstätten und 671 Beschäftigte. Im Verhältnis zur gesamt- schweizerischen Aktivität der Branche entspricht dies 13,2 % der Unternehmen, 15,6 % der Arbeitsstätten und 20,2 % der Beschäftigten. Unter den untersuchten Kantonen mit Gewinnung von Natursteinen ist es interessant zu bemerken, dass der Kanton Graubünden die zweitwichtigste Region in der Gewinnung von Kies und Sand darstellte. Er zählte effektiv 27 Unternehmen und
223 Beschäftigte in dieser Branche. Im Kanton Wallis überstieg die Bedeutung der
Gewinnung von Kies und Sand bei weitem die des Natursteins. Im Kanton Tessin war die Gewinnung von Kies und Sand, bedeutend weniger wichtig als die von Natursteinen, umfasst sie doch bloss vier Unternehmen und 199 Beschäftigte.
Grösse der Unternehmen In der Schweiz hatten die meisten Unternehmen (59,9 %) dieser Branche eine Grös- se zwischen null und neun Beschäftigten. 35,7 % der Unternehmen beschäftigen zwischen zehn und 49 Personen und 4,4 % beschäftigen mindestens 50 Mitarbeiter. Dieser Wirtschaftszweig besteht ebenfalls mehrheitlich aus Kleinbetrieben, hat aller- dings einen kleinen Anteil an Mittelbetrieben.
4.3.4 Wirtschaftlichkeit der Unternehmen oder
der Branche Die Wirtschaftlichkeit der in der Gewinnung von Natursteinen oder der Gewinnung von Kies und Sand tätigen Unternehmen ist nicht genau bekannt. Das BfS führt allerdings aufgrund von Stichprobenerhebungen Schätzungen über die Wirtschaft- lichkeit bei den wichtigsten Wirtschaftszweigen durch. Die Ergebnisse dieser Stich- proben werden alsdann hochgerechnet, um schliesslich eine Zahl für den gesamten Wirtschaftszweig zu erhalten. Solche Wirtschaftlichkeitsschätzungen stehen so für die Gruppe 14 des NOGA zur Verfügung (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau). Diese Gruppe beinhaltet folgende Wirtschaftszweige:
– 14.1: Gewinnung von Natursteinen – 14.2: Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin – 14.3: Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen – 14.4: Gewinnung von Salz – 14.5: Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g. (anderweitig nicht genannt), sonstiger Bergbau Für die einzelnen Untergruppen sind keine Zahlen verfügbar und wären auch nur mit erheblichem finanziellen Mitteleinsatz zur erheben. Die Daten für die Gruppe 14 betreffen die Jahre 2000 und 2001. Das BfS schätzt den Gesamtumsatz für die Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g., sonstiger Bergbau im Jahre 2001 auf 1,393 Milliarden Franken (1 392 552 000.–), was einem Rückgang von 3 % gegen- über dem Vorjahr entspricht. Der Wirtschaftszweig generierte im Jahr 2001 einen Cash flow2, der 22,3 % des Umsatzes ausmachte. Der Umsatz je Beschäftigter (auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet) wurde für 2001 auf 325 000 Franken geschätzt und entsprach einem Rückgang von 0,8 % zum Vorjahr. Der Gewinn je Beschäftig- ter betrug für 2001 26 000 Franken was ein Rückgang von 8 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Wenn auch keine Wirtschaftlichkeitsdaten hochgerechnet werden, verfügt das BfS aus der Stichprobenerhebung doch über Umsatzzahlen von 475 Millionen Franken (474 949 000.–). Diese Summe entspricht immerhin mehr als einem Drittel des geschätzten Gesamtumsatzes dieser Gruppe. Die untersuchten Unternehmen zeigten eine Umsatzrentabilität von 7,4 % im Jahre 2001 und 8,1 % im Jahre 2000 auf. Die Eigenkapitalrentabilität betrug im Jahre 2001 8,7 % und im Jahre 2000 9,7 %. Anderseits betrug der Selbstfinanzierungsgrad 83,3 % im Jahre 2001 und 83,2 % im Jahre 2000. Aufgrund dieser Zahlen ist es allerdings nicht möglich die Wirtschaftlichkeit der Gewinnung von Natursteinen oder von Kies und Sand zu schätzen. Da die in dieser Branche aktiven Unternehmen der Mehrwertsteuer (MWSt) unterliegen, sind die Umsatzzahlen dieser Unternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bekannt. Die letzten verfügbaren Zahlen stammen aus dem Jahre 2001. Es ist wichtig zu erwähnen, dass in den Statistiken der ESTV nur diejenigen Unter- nehmen enthalten sind, die der MWSt unterliegen, d.h. deren Jahresumsatz
75 000 Franken übersteigt. Gemäss der ESTV sind die zur Diskussion stehenden
Betriebe, die bei der ESTV nicht enthalten sind, verhältnismässig von sehr kleiner Bedeutung.
2 Kennzahl selbstbewirtschafteter flüssiger Mittel. Es handelt sich um einen wichtigen Indikator um die Ertragskraft (Selbstfinanzierungsgrad eines Unternehmens) zu beurtei- len.
Umsätze aller MWSt-Pflichtigen in den Gruppen 14, 14.1 und 14.21 im Jahre 2001:
Gruppe Bezeichnung Umsatz (in Millionen Franken)
14.1 Gewinnung von Natursteinen 309,2
14.21 Gewinnung von Kies und Sand 1 944,3
14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger 2 475
Bergbau
Der Umsatz aus der Gewinnung von Natursteinen war demnach mehr als sechs mal kleiner als der aus der Gewinnung von Kies und Sand. Ein ungefährer Umsatz für die Gewinnung von Natursteinen kann durch Multiplikation der Zahl der Beschäftig- ten in der Gewinnung von Natursteinen (1015 Beschäftigte) mit dem Umsatz je Beschäftigte der Gruppe 14 (Schätzung des BFS: 325 000 Franken) errechnet wer- den. So erhält man für die Gewinnung von Natursteinen einen Umsatz von 329,9 Millionen Franken. Diese Zahl beruht auf der Hypothese, dass der Pro-Kopf- Umsatz für die Gruppen 14 und 14.1 identisch sei. Wir stellen fest, dass diese Schät- zung sehr nahe an die Zahlen der MWSt, die den Umsatz mit 309,2 Millionen Fran- ken beziffern, herankommt. Wenn man diese Zahlen mit denen des BfS (das nur über Zahlen für die gesamte Gruppe 14 verfügt) vergleicht, gilt es zu bemerken, dass die Differenz beim Umsatz über eine Milliarde Franken beträgt. Diese Differenz kann auf verschiedenen Grün- den beruhen. Einerseits ist das Hochrechnen sehr effizient für grobe Aggregate, jedoch weniger zuverlässig, sobald die Daten auf tieferen Ebenen betrachtet werden. Andererseits und zwar grundlegender ist es nicht ausgeschlossen, dass ein und dasselbe Unternehmen in beiden Ämtern unterschiedlich eingestuft wird. In der Tat erfolgt die Einstufung beim BFS aufgrund der Beschäftigten und bei der ESTV aufgrund des Umsatzes. Wenn man bedenkt, dass die Bedeutung eines Unterneh- mens nach der Beschäftigtenzahl zu beurteilen ist, sind die Zahlen des BfS zu bevorzugen. Wenn man hingegen davon ausgeht, dass die Bedeutung eines Unter- nehmens eher nach dem Umsatz zu betrachten sei, sind die Daten der ESTV zweckmässiger.
4.3.5 Beurteilung der Branche
Aufgrund der vorerwähnten Sachverhalte kommt der Gewinnung von Natursteinen auf schweizerischem Niveau eine marginale Bedeutung zu. Auf kantonaler Ebene sind eigentlich weder der Kanton Tessin, noch die Kantone Graubünden und Wallis von diesem Wirtschaftszweig abhängig. Nur einige Regionen des Kantons Tessin könnten eine höhere Abhängigkeit geltend machen. Es sei jedoch angemerkt, dass im Jahre 2001 die Gewinnung von Natursteinen 395 Beschäftigte zählte bei einer Beschäftigtenzahl im gesamten Kanton Tessin von 158 813. Nach einer beachtlichen Umstrukturierung scheint die Entwicklung im Kanton Tessin stabil zu sein (+123 Beschäftigte zwischen 1998 und 2001) und zeigt, dass die Gewinnung von Natur- steinen im Kanton nicht gefährdet ist. Die Entwicklung im Kanton Tessin steht im krassen Gegensatz zur gesamtschweizerischen Evolution. Das Überleben der Gewinnung von Natursteinen im Kanton Tessin scheint demnach eher vom Erfolg
der Umstrukturierung der Unternehmen vor 1998 (Anpassung der Kapazitäten) abzuhängen als von einer eventuellen Steuerbegünstigung.
4.3.6 Fazit
Gesamtschweizerisch betrachtet hat die Branche des Naturwerkstein-Abbaus in den letzten Jahren einen erheblichen Rückgang an Unternehmen und namentlich an Arbeitsplätzen hinnehmen müssen. Der Rückgang an Arbeitsplätzen ist insofern von besonderer Bedeutung, als das sich die Umsatz- und Gewinnzahlen der gesamten steinverarbeitenden Branche, wie in Ziffer 4.3.4 dargestellt, nur in beschränktem Mass auf den eigentlichen Naturwerkstein-Abbau übertragen lassen.
5 Begründung der Minderheit
Die Minderheit erachtet die Spezialregelungen für einzelne und im vorliegenden Fall sehr kleine Branchen als nicht sinnvoll. Das Problem mangelnder Wettbewerbsfä- higkeit auf dem Weltmarkt kann nicht via die insgesamt sehr bescheidene Rücker- stattung des Treibstoffzollzuschlags gelöst werden. Eine Vermischung von Regio- nal- und Wirtschaftspolitik gilt es grundsätzlich zu vermeiden. Der Bund hat andere Möglichkeiten zur Unterstützung der peripheren Regionen des Landes. Nicht nur für die Verwaltung, besonders auch für die kleinen Betriebe würde es einen riesigen administrativen Aufwand bedeuten, Summen zurückzufordern, die letztlich nur einen minimalen Anteil der Gesamtkosten ausmachen. Die entspre- chenden Erfahrungen der Baubranche zeigen dies deutlich. Mit der vorgeschlagenen Regelung ist eine klare Abgrenzung der Ansprüche ver- wandter Branchen schwierig. Eine präjudizierende Wirkung für andere Bereiche sollte aber unbedingt vermieden werden.
6 Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 18 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restruktu- rierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieer- zeugnissen und elektrischem Strom (ABl L 283 vom 31.10.2003, S. 51) ermächtigt die Mitgliedstaaten, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die im Anhang II aufgeführten Steuerermässigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten. Für Treibstoffe, die für den Natursteinabbau verwendet werden, sind keine Begüns- tigungen vorgesehen.
7 Rechtliche Grundlagen
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das Mineralölsteuergesetz stützt sich auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 BV, welche dem Bund die Kompetenz geben, auf Erdöl, anderen Mineral- ölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf
Treibstoffen eine Verbrauchssteuer zu erheben. Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben. Artikel 18 MinöStG regelt die Steuerrückerstattungen. Die Regelungen auf Verord- nungsebene sind unter Ziffer 4.2 erwähnt.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Initiative wirft gewisse Fragen bezüglich Artikel XVI GATT 94 und dem WTO- Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen auf. Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn eine Regierung im Gebiet eines Mitglieds eine finanzielle Beihilfe leistet und den Empfängern dadurch ein Vorteil gewährt wird. Eine solche Beihilfe kann auch in Form eines Verzichts auf normalerweise zu entrichtenden Abgaben (bzw. Rückerstattungen) durch die öffentliche Hand erfolgen. Eine Subvention im Sinne der WTO liegt aber nur dann vor, wenn es sich um eine «spezifische» Subvention handelt. Eine Subven- tion ist spezifisch, wenn sie nur an gewisse Unternehmen, Branchen oder Sektoren gewährt wird oder aber geographisch begrenzt wird. Im vorliegenden Fall wäre die Spezifität gegeben, da die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlages für denje- nigen Treibstoff, der zum Abbau der Natursteine verwendet wird, nur der Natur- steinabbaubranche gewährt werden soll. Demzufolge ist die vorgeschlagene Massnahme als Subvention im Sinne der WTO einzustufen. Nun gibt es zwei Kategorien von Subventionen gemäss diesem Über- einkommen: verbotene und anfechtbare. Im vorliegenden Fall muss man davon ausgehen, dass es sich um eine anfechtbare Subvention handelt, die unter Umstän- den nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursacht. Kann ein WTO-Mitglied nachweisen, dass diese Subvention einen inländischen Wirtschaftszweig schädigt, eine Zunichtemachung oder Schmälerung der aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interes- sen bewirkt, ist es befugt, im Rahmen der WTO-Schritte Abhilfe zu schaffen. Das geschädigte Mitglied kann dann entweder ein Verfahren beim WTO-Streitbeile- gungsgremium anstrengen oder aber Ausgleichsmassnahmen ergreifen in Form einer Erhebung von Ausgleichszöllen. Die Annahme dieser Initiative könnte also zur Folge haben, dass die Rückerstattung der Mineralölsteuer innerhalb der WTO durch ein anderes Mitglied angefochten werden könnte. Diese Wahrscheinlichkeit ist aber als eher gering einzustufen.
7.3 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Das Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) bestimmt in Artikel 7 Buchstabe g, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel verzichtet wird.
7.4 Verhältnis zum Bundesgesetz über Investitionshilfe
für Berggebiete (IHG; SR 901.1) Das IHG bezweckt unter anderem, die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzun- gen und die Wettbewerbsfähigkeit im Berggebiet zu verbessern und eine nachhaltige Entwicklung im Berggebiet zu gewährleisten. Mit dem IHG besteht das Rechtsmit- tel, die Ziele der Initiative zu erfüllen, nämlich die Randregionen zu fördern. Eine Begünstigung bei der Mineralölsteuer wäre nicht auf einzelne Regionen beschränkt, sondern käme dem Naturwerkstein-Abbau in der ganzen Schweiz zugute.
Anhang Zahl der Unternehmen, Niederlassungen und Arbeitsplätze pro Kanton Naturwerkstein-Abbau Kies- und Sand-Abbau Total Kanton Jahr Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze 2001 76 92 1015 227 282 3324 317739 382979 3668468 CH 1998 70 87 1013 220 292 3445 312449 379358 3471428 1995 92 111 1217 248 350 4405 297660 372796 3548815 2001 1 1 19 22 30 454 58535 69716 746751 ZH 1998 2 2 27 23 33 635 56171 67600 693042 1995 3 4 56 29 50 791 54404 67208 700474 2001 - 3 24 30 44 671 38106 46667 472513 BE 1998 1 3 11 30 42 695 38085 46981 452544 1995 6 8 64 35 54 846 37211 47082 462384 2001 - - - 10 14 181 13527 16363 164043 LU 1998 1 1 42 7 10 92 13520 16384 155199 1995 2 2 14 9 15 202 12790 16042 158815 2001 - - - 3 3 71 1172 1500 13921 UR 1998 - - - 4 4 64 1182 1520 13988 1995 - - - 6 6 131 1205 1600 14970 2001 1 1 47 7 7 71 6348 7289 51776 SZ 1998 - - - 5 8 65 5899 6887 48797 1995 - 3 39 6 10 89 5253 6366 48382 2001 1 1 38 2 3 17 1403 1666 13715 OW 1998 - - - 2 2 3 1383 1651 13119 1995 1 1 29 2 2 6 1325 1659 13320 2001 - - - 6 7 76 1960 2239 17784 NW 1998 1 1 8 6 8 84 1875 2148 15152 1995 1 1 10 4 5 67 1721 2056 15283 2001 - - - 2 2 23 1763 2104 17492 GL 1998 2 2 77 2 3 24 1734 2096 17015 1995 - - - 2 3 76 1686 2115 18140
Zahl der Unternehmen, Niederlassungen und Arbeitsplätze pro Kanton Naturwerkstein-Abbau Kies- und Sand-Abbau Total Kanton Jahr Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze 2001 - - - 3 3 55 7609 8408 66356 ZG 1998 - - - 2 2 52 6371 7158 59301 1995 - - - 2 2 58 5505 6383 56299 2001 2 2 9 15 19 113 8897 10978 95889 FR 1998 5 5 18 13 17 113 8987 11082 91411 1995 6 7 32 11 13 90 8668 10936 92765 2001 2 3 24 7 8 79 9516 11354 109069 SO 1998 2 5 24 7 11 79 9626 11522 105830 1995 2 4 26 8 13 116 8797 11015 109388 2001 - - - 1 1 15 8930 11032 154664 BS 1998 - - - 2 2 79 8995 11076 148954 1995 - - - 2 2 87 8362 10627 159768 2001 1 1 8 3 4 54 10075 11960 115240 BL 1998 1 1 32 4 7 43 9528 11480 110018 1995 2 2 52 5 6 40 8621 10814 110180 2001 - - - 4 4 33 3203 3936 35063 SH 1998 - - - 1 1 5 3144 3925 34402 1995 - - - 3 4 66 2968 3824 34903 2001 1 1 1 2 2 8 2566 2989 20916 AR 1998 1 1 2 2 2 9 2520 2972 20443 1995 - - - 3 3 12 2407 2946 20613 2001 - - - - - - 715 821 5213 AI 1998 - - - - - - 689 799 4984 1995 - - - - 1 1 671 788 4886 2001 4 7 84 16 21 257 19362 23264 222197 SG 1998 5 8 144 18 25 345 19372 23433 213151 1995 3 5 114 19 27 401 17691 22323 215046
2001 10 12 167 27 30 223 9608 12092 91650 GR 1998 8 8 145 27 30 244 9631 12226 89899 1995 7 7 129 28 35 249 8963 11927 95919 2001 5 6 56 20 24 294 22156 26618 248366 AG 1998 5 6 55 22 27 245 22047 26630 236873 1995 5 5 60 24 31 349 19616 24678 238691 2001 - - - 8 10 94 9886 11525 94515 TG 1998 - - - 6 10 85 9757 11495 91481 1995 - - - 5 11 79 8911 10923 92017 2001 31 34 395 4 6 199 15817 19206 158813 TI 1998 23 28 272 4 6 137 15612 19150 151170 1995 32 37 394 7 9 285 15451 19308 160141 2001 6 6 49 10 10 124 25860 31806 287689 VD 1998 4 4 54 12 14 158 25564 31634 268036 1995 9 9 37 11 14 123 25599 32473 277848 2001 6 7 43 19 20 132 12437 15157 117024 VS 1998 4 4 23 15 18 117 12580 15393 112575 1995 8 9 62 19 23 139 12063 15251 116957 2001 2 4 36 2 5 65 6955 8684 81163 NE 1998 - 1 15 2 4 55 7156 8967 77718 1995 1 2 26 3 4 66 7177 9154 79621 2001 2 2 11 4 5 15 18395 22034 236024 GE 1998 4 4 50 4 6 17 18034 21508 218191 1995 4 4 67 4 7 36 17688 21623 222513 2001 1 1 4 - - - 2938 3571 30622 JU 1998 1 3 14 - - - 2987 3641 28135 1995 - 1 6 - - - 2907 3675 29492
Anteil der Kantone am gesamtschweizerischen Total Naturwerkstein-Abbau Kies- und Sand-Abbau Kanton Jahr Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze 2001 1.3% 1.1% 1.9% 9.7% 10.6% 13.7% ZH 1998 2.9% 2.3% 2.7% 10.5% 11.3% 18.4% 1995 3.3% 3.6% 4.6% 11.7% 14.3% 18.0% 2001 - 3.3% 2.4% 13.2% 15.6% 20.2% BE 1998 1.4% 3.4% 1.1% 13.6% 14.4% 20.2% 1995 6.5% 7.2% 5.3% 14.1% 15.4% 19.2% 2001 - - - 4.4% 5.0% 5.4% LU 1998 1.4% 1.1% 4.1% 3.2% 3.4% 2.7% 1995 2.2% 1.8% 1.2% 3.6% 4.3% 4.6% 2001 - - - 1.3% 1.1% 2.1% UR 1998 - - - 1.8% 1.4% 1.9% 1995 - - - 2.4% 1.7% 3.0% 2001 1.3% 1.1% 4.6% 3.1% 2.5% 2.1% SZ 1998 - - - 2.3% 2.7% 1.9% 1995 - 2.7% 3.2% 2.4% 2.9% 2.0% 2001 1.3% 1.1% 3.7% 0.9% 1.1% 0.5% OW 1998 - - - 0.9% 0.7% 0.1% 1995 1.1% 0.9% 2.4% 0.8% 0.6% 0.1% 2001 - - - 2.6% 2.5% 2.3% NW 1998 1.4% 1.1% 0.8% 2.7% 2.7% 2.4% 1995 1.1% 0.9% 0.8% 1.6% 1.4% 1.5% 2001 - - - 0.9% 0.7% 0.7% GL 1998 2.9% 2.3% 7.6% 0.9% 1.0% 0.7% 1995 - - - 0.8% 0.9% 1.7% 2001 - - - 1.3% 1.1% 1.7% ZG 1998 - - - 0.9% 0.7% 1.5% 1995 - - - 0.8% 0.6% 1.3% 2001 2.6% 2.2% 0.9% 6.6% 6.7% 3.4% FR 1998 7.1% 5.7% 1.8% 5.9% 5.8% 3.3% 1995 6.5% 6.3% 2.6% 4.4% 3.7% 2.0% 2001 2.6% 3.3% 2.4% 3.1% 2.8% 2.4% SO 1998 2.9% 5.7% 2.4% 3.2% 3.8% 2.3% 1995 2.2% 3.6% 2.1% 3.2% 3.7% 2.6% 2001 - - - 0.4% 0.4% 0.5% BS 1998 - - - 0.9% 0.7% 2.3% 1995 - - - 0.8% 0.6% 2.0% 2001 1.3% 1.1% 0.8% 1.3% 1.4% 1.6% BL 1998 1.4% 1.1% 3.2% 1.8% 2.4% 1.2% 1995 2.2% 1.8% 4.3% 2.0% 1.7% 0.9% 2001 - - - 1.8% 1.4% 1.0% SH 1998 - - - 0.5% 0.3% 0.1% 1995 - - - 1.2% 1.1% 1.5% 2001 1.3% 1.1% 0.1% 0.9% 0.7% 0.2% AR 1998 1.4% 1.1% 0.2% 0.9% 0.7% 0.3% 1995 - - - 1.2% 0.9% 0.3% 2001 - - - - - - AI 1998 - - - - - - 1995 - - - - 0.3% 0.0% 2001 5.3% 7.6% 8.3% 7.0% 7.4% 7.7% SG 1998 7.1% 9.2% 14.2% 8.2% 8.6% 10.0% 1995 3.3% 4.5% 9.4% 7.7% 7.7% 9.1% 2001 13.2% 13.0% 16.5% 11.9% 10.6% 6.7% GR 1998 11.4% 9.2% 14.3% 12.3% 10.3% 7.1% 1995 7.6% 6.3% 10.6% 11.3% 10.0% 5.7% 2001 6.6% 6.5% 5.5% 8.8% 8.5% 8.8% AG 1998 7.1% 6.9% 5.4% 10.0% 9.2% 7.1% 1995 5.4% 4.5% 4.9% 9.7% 8.9% 7.9%
Anteil der Kantone am gesamtschweizerischen Total Naturwerkstein-Abbau Kies- und Sand-Abbau Kanton Jahr Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze Unternehmen Niederlassungen Arbeitsplätze 2001 - - - 3.5% 3.5% 2.8% TG 1998 - - - 2.7% 3.4% 2.5% 1995 - - - 2.0% 3.1% 1.8% 2001 40.8% 37.0% 38.9% 1.8% 2.1% 6.0% TI 1998 32.9% 32.2% 26.9% 1.8% 2.1% 4.0% 1995 34.8% 33.3% 32.4% 2.8% 2.6% 6.5% 2001 7.9% 6.5% 4.8% 4.4% 3.5% 3.7% VD 1998 5.7% 4.6% 5.3% 5.5% 4.8% 4.6% 1995 9.8% 8.1% 3.0% 4.4% 4.0% 2.8% 2001 7.9% 7.6% 4.2% 8.4% 7.1% 4.0% VS 1998 5.7% 4.6% 2.3% 6.8% 6.2% 3.4% 1995 8.7% 8.1% 5.1% 7.7% 6.6% 3.2% 2001 2.6% 4.3% 3.5% 0.9% 1.8% 2.0% NE 1998 - 1.1% 1.5% 0.9% 1.4% 1.6% 1995 1.1% 1.8% 2.1% 1.2% 1.1% 1.5% 2001 2.6% 2.2% 1.1% 1.8% 1.8% 0.5% GE 1998 5.7% 4.6% 4.9% 1.8% 2.1% 0.5% 1995 4.3% 3.6% 5.5% 1.6% 2.0% 0.8% 2001 1.3% 1.1% 0.4% - - - JU 1998 1.4% 3.4% 1.4% - - - 1995 - 0.9% 0.5% - - -