Lexipedia

Parlamentarische Initiative Robbiani. Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

04.440

Parlamentarische Initiative Robbiani Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

vom 28. November 2006

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

28. November 2006 Im Namen der Kommission Der Präsident: Caspar Baader

2007-0046 1173

Übersicht

Nationalrat Meinrado Robbiani verlangt in seiner am 18. Juni 2004 eingereichten parlamentarischen Initiative (04.440) Änderungen bei der Zuständigkeit zur Besteu- erung von Vorsorgeleistungen, die im Ausland wohnenden Personen zukommen. Heute liegt die Befugnis für die Quellensteuererhebung und das Rückerstattungs- verfahren in jenem Kanton, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat (Art. 107 Abs. 2 DBG und Art. 38 Abs. 2 StHG). Diese Regelung führt dazu, dass die Quel- lensteuererträge aus Vorsorgeleistungen (2. Säule und Säule 3a) vor allem in den Kantonen mit grossen Sammelstiftungen anfallen. Neu sollen die im Ausland wohnhaften Empfänger und Empfängerinnen von Vorsor- geleistungen von jenem Kanton besteuert werden, in welchem die begünstigte Per- son ihr letztes Erwerbseinkommen versteuert hat. Dieser Kanton (nachstehend Zuständigkeitskanton) erhält von der Vorsorgeeinrichtung die nach seinem Tarif errechnete Quellensteuer. Er ist auch zuständig für allfällige Rückerstattungs- gesuche der betreffenden Vorsorgeempfänger und -empfängerinnen.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 18. Juni 2004 reichte Nationalrat Meinrado Robbiani eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, die Steuergesetzgebung (DBG und StHG) so anzu- passen, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie ihr Gutha- ben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen. An ihrer Sitzung vom 10. Mai 2005 hat die Kommission für Wirtschaft und Abga- ben des Nationalrates (WAK-N) die Initiative vorgeprüft. Sie hat einstimmig be- schlossen (mit 19 zu 0 Stimmen), der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Am 16. August 2005 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständera- tes (WAK-S) ihrerseits die Initiative vorgeprüft. Mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthal- tung schloss sich die WAK-S dem Beschluss ihrer Schwesterkommission an und gab der Initiative Folge. Am 24. Oktober 2005 beschloss die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates, die Bundesverwaltung zu beauftragen, eine Vorlage mit der von der Initiative geforderten Gesetzesänderung auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 28. November 2006 nahm die Kommission mit 17 zu 2 Stim- men bei 3 Enthaltungen den vorliegenden Gesetzesentwurf an. Da sich beide Kom- missionen eindeutig für die Änderung der Steuergesetzgebung ausgesprochen haben, hat die WAK-N beschlossen, zu dieser Vorlage keine Vernehmlassung durchzufüh- ren.

2 Geltende Rechtsordnung

Die heute geltenden gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung von im Ausland wohnhaften Empfängern und Empfängerinnen von öffentlichrechtlichen oder privat- rechtlichen Vorsorgeleistungen (2. Säule und Säule 3a) finden sich in den folgenden Artikeln: – 95, 96 und 107 des Bundesgesetzes vom 14.12.1990 über die direkte Bun- dessteuer (DBG); – 10 und 11 der Verordnung vom 19.10.1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV); – 35 Absatz 1 Buchstabe f und g und 37 sowie 38 Absatz 1–3 des Bundesge- setzes vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Aus Artikel 107 Absatz 2 DBG geht hervor, dass für die Besteuerung solcher Leis- tungen der Kanton zuständig ist, in dem die Vorsorgeeinrichtung bei Fälligkeit ihren Sitz oder ihre Verwaltung hat. Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, ist der Kanton zuständig, in dem die Betriebsstätte liegt.

Von der geltenden Rechtsordnung sind mehrheitlich ehemalige Grenzgänger und Grenzgängerinnen betroffen. Es können aber auch Schweizer und Schweizerinnen sowie Ausländer und Ausländerinnen, welche während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt hatten, unter die oben erwähn- ten Bestimmungen fallen, sofern sie im Zeitpunkt der Vorsorgeleistung im Ausland wohnen.

2.1 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen

2.1.1 Renten ohne DBA

Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland des Vorsorgeempfängers kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist die Schweiz grundsätzlich berechtigt, ihren Steueranspruch durchzusetzen (ungeachtet einer eventuellen effektiven Dop- pelbesteuerung) und die Quellensteuer zu erheben.

2.1.2 Renten mit DBA

Lebt der Vorsorgeempfänger oder die Vorsorgeempfängerin in einem Land, mit welchem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, ist gemäss dessen Zuteilungs- normen zu verfahren. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) publiziert zu diesem Zweck eine Übersicht, welche die Zuteilungsnormen pro Land sowie pro Vorsorge- form (2. Säule oder Säule 3a) aufzeigt (vgl. Anhang 1 «Merkblatt über die Quellen- besteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkann- ten Formen der gebundenen Selbstvorsorge»). Dieser Tabelle kann entnommen werden, dass in der Schweiz bei privatrechtlichen Renten wegen den anwendbaren DBA in der Regel kein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird.

2.1.3 Kapitalleistungen

Privatrechtliche Kapitalleistungen an Empfänger und Empfängerinnen mit Wohnsitz im Ausland unterliegen grundsätzlich der Besteuerung an der Quelle. Im Gegensatz zu den Renten ist bei den Kapitalleistungen die Quellensteuer immer in Abzug zu bringen, auch wenn ein DBA besteht (Art. 11 Abs. 1 QStV).

2.1.3.1 Kapitalleistungen ohne DBA

Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland des Vorsorgeempfängers kein DBA, ist die Schweiz grundsätzlich berechtigt, ihren Steueranspruch durchzusetzen und die Quellensteuer zu erheben. Dies erfolgt ungeachtet einer eventuellen effekti- ven Doppelbesteuerung.

2.1.3.2 Kapitalleistungen mit DBA

Lebt der Vorsorgeempfänger oder die Vorsorgeempfängerin in einem Land, mit welchem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, ist gemäss dessen Zuteilungs- normen zu verfahren. Die ESTV publiziert zu diesem Zweck eine Übersicht, welche die Zuteilungsnormen pro Land sowie pro Vorsorgeform (2. Säule oder Säule 3a) aufzeigt (vgl. Anhang 1). In der Regel steht hier das Besteuerungsrecht dem Wohn- sitzstaat zu (Ausnahme: Kanada). Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist dem Vorsorgeempfänger oder der Vorsorgeempfängerin auf Antrag die Quellensteuer zurückzuerstatten (Art. 11 Abs. 2 QStV). Dieser Antrag ist innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit der Leis- tung zu stellen. Im Weiteren hat die zuständige Steuerbehörde des anspruchsberech- tigten Staates zu bestätigen, dass sie Kenntnis von der Vorsorgeleistung hat. Diese Regelung trifft auf alle westeuropäischen Staaten zu, da die Schweiz mit diesen ein DBA abgeschlossen hat.

2.2 Öffentlichrechtliche Vorsorgeleistungen

2.2.1 Renten ohne DBA

Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland des Vorsorgeempfängers oder der Vorsorgeempfängerin kein DBA, ist die Schweiz grundsätzlich berechtigt, ihren Steueranspruch durchzusetzen und die Quellensteuer zu erheben.

2.2.2 Renten mit DBA

Lebt der Vorsorgeempfänger oder die Vorsorgeempfängerin in einem Land, mit welchem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, ist gemäss dessen Zuteilungs- normen zu verfahren. Die ESTV publiziert zu diesem Zweck ebenfalls eine Über- sicht, welche die Zuteilungsnormen pro Land aufzeigt (vgl. Anhang 2 «Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen»). Im Vergleich zu den privatrechtlichen Renten ist die Festlegung des besteuerungsbe- rechtigten Staates jedoch wesentlich komplizierter, da die Nationalität des Vorsor- geempfängers oder der Vorsorgeempfängerin berücksichtigt werden muss: Bei Schweizer Bürgern und Bürgerinnen erhebt die Schweiz immer die Quellensteuer, es sei denn, die betreffende Person sei in Australien wohnhaft. Bei anderen Nationalitä- ten sehen die DBA unterschiedliche Lösungen vor.

2.2.3 Kapitalleistungen

Kapitalleistungen, welche aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsver- hältnisses an Personen mit Wohnsitz im Ausland ausbezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung an der Quelle (Art. 11 Abs. 1 QStV), auch wenn ein DBA besteht.

2.2.3.1 Kapitalleistungen ohne DBA

Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland des Vorsorgeempfängers kein DBA, ist die Schweiz grundsätzlich berechtigt, ihren Steueranspruch durchzusetzen und die Quellensteuer zu erheben.

2.2.3.2 Kapitalleistungen mit DBA

Lebt der Vorsorgeempfänger oder die Vorsorgeempfängerin in einem Land, mit welchem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, ist gemäss dessen Zuteilungs- normen zu verfahren. (vgl. Anhang 2). Im Vergleich zu den privatrechtlichen Kapitalleistungen ist die Festlegung des besteuerungsberechtigten Staats jedoch wesentlich komplizierter, da auch hier die Nationalität des Vorsorgeempfängers berücksichtigt werden muss.

2.3 Quellensteuereinnahmen aus Vorsorgeleistungen

Das geltende Recht weist die Einnahmen aus der Quellenbesteuerung von im Aus- land wohnhaften Empfängern und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen demje- nigen Kanton zu, in welchem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat (Art. 107 Abs. 2 DBG). Aufgrund der zur Verfügung stehenden statistischen Grundlagen kann die ESTV einzig festhalten, dass der Grossteil der auf der Basis von Artikel 95 und

96 DBG vereinnahmten Quellensteuern von privatrechtlichen Renten und Kapital-

leistungen stammt (ca. 90–95 %). Dabei weisen die Kapitalleisungen ihrerseits den grössten Anteil auf (vgl. Anhänge 3a und 3b «QSt-Einnahmen aus Vorsorgeleistun- gen und Ersatzeinkünften für die Jahre 2003 und 2004»).

3 Neuregelung der Besteuerungsbefugnis

Nationalrat Meinrado Robbiani verlangt in seiner am 18. Juni 2004 eingereichten parlamentarischen Initiative (04.440) Änderungen bei der Zuständigkeit zur Besteu- erung von Vorsorgeleistungen, die im Ausland wohnenden Personen zukommen. Die heutige Besteuerung durch den Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung führt dazu, dass der Quellensteuerertrag aus Vorsorgeleistungen vor allem in den Kantonen mit grossen Sammelstiftungen anfällt. Diese Kantone sind auch für allfällige Rück- erstattungsgesuche der betreffenden Vorsorgeempfänger und Vorsorgeempfänge- rinnen zuständig. Weil aber nicht alle Berechtigten ein Rückerstattungsgesuch stellen, verbleiben den Sitzkantonen von Vorsorgeeinrichtungen Steuererträge von Vorsorgeempfängern und Vorsorgeempfängerinnen, die vorher nie bei ihnen steuer- pflichtig waren. Derjenige Kanton, der während der damaligen Erwerbstätigkeit der Vorsorgeempfänger und -empfängerinnen Abzüge für die 2. und 3. Säule gewähren musste, erhält von der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen nichts. Dies kann als stossend empfunden werden. Aus diesem Grund sollen die im Ausland wohnhaften Empfänger und Empfängerin- nen von Vorsorgeleistungen von jenem Kanton besteuert werden, in dem die be- günstigte Person ihr letztes Erwerbseinkommen versteuert hat. Bei Personen, die in

der Schweiz Wohnsitz hatten, ist dies der Wohnsitzkanton. Bei Grenzgängern ist in der Regel der letzte Arbeitsortkanton zuständig. Die Vorsorgeeinrichtung (Schuldnerin der steuerbaren Leistung) haftet für die Ent- richtung der Quellensteuern und erhält hierfür eine Bezugsprovision. (Art. 88 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 13 QStV sowie Art. 37 Abs. 3 StHG). Die Erhebung der Quellensteuer erfolgt somit weiterhin durch die Vorsorge- einrichtung. Sie hat den abgezogenen Betrag dem bezugsberechtigten Kanton wei- terzuleiten. Für die Höhe des Abzugs ist nicht mehr der Satz des Sitzkantons der Vorsorgeein- richtung massgebend, sondern derjenige des bezugsberechtigten Kantons (Art. 38 Abs. 5 StHG). Diesem Kanton obliegt auch die Rückerstattung der Quellensteuer in Fällen, in welchen der Schweiz das Besteuerungsrecht gemäss DBA nicht zukommt und von der steuerpflichtigen Person ein entsprechender Rückerstattungsantrag gestellt wird. Ebenfalls geprüft wurde die Variante mit der Besteuerung am letzten Arbeitsort gemäss Initiativtext. Der letzte Arbeitsortkanton entspricht jedoch nicht immer dem letzten Steuerortkanton, welcher die Abzüge für die 2. und 3. Säule gewährt hatte. Aus diesem Grund wurde auf die Weiterverfolgung dieser Alternative verzichtet.

3.1 Ablauf des Quellensteuerbezugs

Die Erhebung der Quellensteuer erfolgt wie bisher durch den Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung). Im Kern umfassen seine Verpflichtungen den Quellensteuerabzug auf der Vorsorgeleistung, die Ablie- ferung an die zuständige kantonale Steuerbehörde sowie die Ausstellung einer Bestätigung über den Steuerabzug an den Vorsorgeempfänger und die Vorsorge- empfängerin (Art. 88 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 DBG sowie Art. 37 Abs. 1 StHG). Da der Bezug von Steuerforderungen im Ausland nicht durchgesetzt werden kann, ist es unabdingbar, dass der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leis- tung den Quellensteuerabzug nach Massgabe des Rechts des bezugsberechtigten Kantons vornimmt und nicht nach Massgabe des Rechts desjenigen Kantons, in welchem der Schuldner bzw. die Schuldnerin den steuerrechtlichen Sitz hat. Der bezugsberechtigte Kanton erhält somit auch von ausserkantonalen Vorsorgeein- richtungen Quellensteuern. Ob der bezugsberechtigte Kanton dieses Geld behalten darf, zeigt sich später. Er ist nämlich nicht nur bezugsberechtigt, sondern auch zuständig für das Rückerstattungsverfahren. Hat der Vorsorgeempfänger oder die Vorsorgeempfängerin in einem Land Wohnsitz genommen, das mit der Schweiz kein DBA abgeschlossen hat, ist eine Rückforderung der Quellensteuer ausgeschlos- sen; diese verbleibt dann endgültig beim zuständigen Kanton. Zum Verfahren bei fehlendem, ungenügendem oder zu hohem Steuerabzug ergeben sich keine Ände- rungen gegenüber dem heutigen Recht. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, hat ihn die zuständige Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung zu verpflichten. Hat die Vorsorgeeinrich- tung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss sie dem Steuerzahler die Differenz zurückzahlen (Art. 138 DBG und Art. 49 Abs. 3 und 4 StHG).

3.2 Inkrafttreten der Neuregelung

Die in der parlamentarischen Initiative verlangten Änderungen im Bereich der Besteuerungszuständigkeit erfordern ein optimales Zusammenwirken von Bundes- recht und kantonalem Recht. Es ist daher notwendig, dass ein Inkrafttreten der neu geschaffenen Artikel im DBG und StHG gleichzeitig mit den Anpassungen in der kantonalen Gesetzgebung erfolgt. Der neue Artikel 72g StHG stellt sicher, dass die neu im Artikel 38 Absatz 5 StHG geregelte Besteuerungsbefugnis direkt Anwen- dung findet, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

3.3 Anpassungsbedarf

bei der Quellensteuer-Verordnung Die vorgesehenen Änderungen im DBG und StHG führen dazu, dass auch die Ver- ordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom Eidg. Finanz- departement anzupassen ist. Dies wird insbesondere Artikel 14 (örtliche Zuständig- keit) betreffen, da dieser direkt auf Artikel 107 DBG verweist, welcher gemäss den vorstehenden Ausführungen angepasst werden soll.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Administrativer Mehraufwand

Für die Vorsorgeeinrichtungen entsteht mit der Neuregelung der Besteuerungsbe- fugnis ein erhöhter Aufwand. Zur korrekten Erhebung der Quellensteuer haben diese festzustellen, welches der zuständige Kanton ist. Die Höhe des Quellensteuersatzes richtet sich nicht mehr nach dem Kanton, in welchem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat, sondern nach dem Kanton, an welchen das Geld abzuliefern ist. Nach dem neuen Buchsataben c von Artikel 107 Absatz 1 ist dies der Kanton, in dem die Empfänger von Vorsorgeleistungen nach den Artikeln 95 oder 96 für ihr letztes Erwerbseinkommen besteuert wurden. Wie bringt die Vorsorgeeinrichtung diesen Kanton in Erfahrung? Dies kann zum Beispiel durch Anfrage beim Vorsorge- empfänger oder bei der Vorsorgeempfängerin oder beim letzten Arbeitgeber erfol- gen. Ein weiterer Mehraufwand entsteht bei der Überweisung der Quellensteuern an die Steuerbehörden. Diese Steuern sind nicht mehr allein an den Sitzkanton der Vor- sorgeeinrichtung abzuliefern, sondern an alle zuständigen Kantone. Diese Kantone haben aber den Nachteil, dass sie für die Kontrollen ausserhalb ihres Kantons die Amtshilfe gemäss Artikel 111 Absatz 1 DBG und Artikel 39 Absatz 2 StHG in Anspruch nehmen müssen.

4.2 EDV-Anpassungsbedarf bei den

Vorsorgeeinrichtungen Den Vorsorgeeinrichtungen entsteht ein erhöhter administrativer Aufwand bei der Anwendung der korrekten Tarife. Bisher konnten die Vorsorgeeinrichtungen jeweils mit den Tarifen ihres Sitzkantons abrechnen. Da der Bezug von Steuerforderungen

im Ausland rechtlich nicht durchgesetzt werden kann, ist es unabdingbar, dass die Vorsorgeeinrichtung neu mit dem Tarif des bezugsberechtigten Kantons abrechnet. Dies bedeutet eine Ausweitung der Tarifdatenbank der Vorsorgeeinrichtungen. Diese sind zudem darauf angewiesen, dass sie von den 26 Kantonen sämtliche Tarife mitgeteilt erhalten, um einen korrekten Quellensteuerabzug zu ermöglichen.

4.3 Quellensteuereinnahmen aus Vorsorgeleistungen

Die DBA weisen der Schweiz die Besteuerungsbefugnis für Leistungen aus beruf- licher und gebundener Vorsorge unterschiedlich zu und haben somit einen direkten Einfluss auf die Höhe der Einnahmen. Die verfügbaren Zahlen aus den Jahren 2003 und 2004 sind detailliert in den An- hängen 3a und 3b enthalten und in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Sie zeigen auf, dass von Gesamteinnahmen von unter 100 Mio Franken auszugehen ist (Gemeinde-, Kantons- und Bundesanteil):

QSt auf davon QSt QSt auf davon QSt Rückerstattung Total QSt- Renten auf privat- Kapital- auf privatrecht- der QSt Einnahmen rechtlichen leistungen lichen Kapital- auf Kapital- aus Renten leistungen leistungen Vorsorge

2003 13.8 Mio 2.2 Mio 110.5 Mio 94.0 Mio –42.2 Mio 82.1 Mio

2004 16.4 Mio 2.9 Mio 122.9 Mio 113.2 Mio –48.5 Mio 90.9 Mio

Es fällt auf, dass bei den Rückerstattungen eine grosse Differenz zwischen dem effektiv zurückgeforderten Betrag und den gemäss den DBA im Regelfall im Ausland zu besteuernden privatrechtlichen Kapitalleistungen vorhanden ist (2003: 51,8 Mio; 2004: 64,7 Mio Franken). Würden diese Gelder jeweils im ausländischen Wohnsitzstaat deklariert und demzufolge in der Schweiz zurückgefordert, würden sich die Quellensteuereinnahmen aus Vorsorgegeldern um diesen Betrag reduzieren. Wie hoch dieser Betrag ist, kann nicht eruiert werden. Ebenfalls nicht erkennbar ist, wieviel Quellensteuern trotz korrekter Deklaration der Leistung im Wohnsitzstaat nicht zurückgefordert werden.

5 Regulierungsfolgenabschätzung

Auf den erheblichen Mehraufwand, den die vorgeschlagene Neuregelung für die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen, aber auch für die ehemaligen Arbeitgeber der Vorsorgeempfänger verursacht, wurde bereits unter Ziffer 4.1 und 4.2 hingewiesen. Die Höhe der in der Schweiz verbleibenden Quellensteuererträge werden durch die neuen Gesetzesbestimmungen nicht beeinflusst. Hingegen werden insbesondere Grenzkantone Mehreinnahmen haben. Diesen Mehreinnahmen werden gleich hohe Mindereinnahmen in anderen Kantonen gegenüberstehen. Besonders Kantone mit vielen grossen Vorsorgeeinrichtungen werden davon betroffen sein. Wie hoch der Anteil der Quellensteuern ist, der nach Inkraftsetzung dieser Bestim- mungen einem anderen Kanton zufliesst, lässt sich bloss abschätzen, da hierfür keine Daten erhoben worden sind. Die Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweiz. Steuer-

konferenz SSK schätzt diesen Anteil auf rund 20–30 Prozent. Wieviel der einzelne Grenzkanton zusätzlich erhält, lässt sich erst im Nachhinein feststellen.

6 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Ergänzung des Artikels 107 DBG Absatz 1 mit einem Buchstaben c und des Artikels 38 StHG mit einem Absatz 5 führen zu Veränderungen der innerstaatlichen Zuständigkeit. Die Doppelbesteuerungsabkommen, welche vom Personenfreizügig- keitsabkommen unberührt bleiben, werden hingegen nicht tangiert.

7 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes, Grundsätze der Besteuerung und der Steuerharmonisie- rung festzulegen, stützt sich auf die Artikel 127 und 129 der Bundesverfassung.

Anhang 1

Anhang 2

QSt-Einnahmen aus Vorsorgeleistungen und Ersatzeinkünften im Jahr 2003 Anhang 3a

davon Renten aus davon Kapital- Total QSt aus Gesamte QSt- Gesamte QSt- Renten QSt- Kapitalleistungen Kapitalleistungen QSt-Einnahmen Kanton privat-rechtl. leistungen aus privat- Vorsorge- Einnahmen Einnahmen Bemerkungen Betrag netto QSt-Betrag Rückerstattungen Ersatzeinkünfte Quellen rechtl. Quellen leistungen Gem. und Kt. Bund Aargau 190'151.00 k.A. 4'523'204.00 k.A. -1'738'196.00 2'975'159.00 - 97'519'439.00 9'376'656.10 Appenzell I.R. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 1'956'425.27 129'131.30 keine det. Abrg. Appenzell A.R. 12'415.60 1'213.00 72'803.05 39'088.80 -3'802.50 81'416.15 16'404.95 4'077'832.75 489'076.70 Bern 5'015'666.40 136'388.30 8'619'268.30 6'822'342.80 -1'872'905.10 11'762'029.60 770'843.25 89'942'082.32 9'953'397.57 Basel-Land 213'867.65 34'816.15 2'264'990.65 1'011'753.55 -1'143'675.60 1'335'182.70 95'483.10 36'715'532.40 4'636'604.85 Basel-Stadt 1'343'468.15 656'744.20 21'836'930.25 21'445'727.90 -10'793'237.60 12'387'160.80 1'301'939.88 178'350'950.72 17'819'687.65 Fribourg 506'257.30 k.A. 577'950.35 k.A. - 1'084'207.65 - 34'294'607.95 3'095'026.80 Genf 2'924'837.60 - 14'695'457.99 12'983'071.84 -9'657'036.30 7'963'259.29 - 718'346'100.66 60'877'685.67 Glarus 6'048.00 6'048.00 70'748.55 67'315.20 - 76'796.55 20'376.65 4'825'679.89 606'600.75 Graubünden 2'169.80 2'169.80 3'943.85 3'943.85 - 6'113.65 18'399.05 k.A. 3'403'205.10 keine det. Abrg. Jura 74'697.80 ? 381'846.60 177'463.35 201'490.85 658'035.25 79'041.20 7'270'411.05 498'340.85 Luzern 315'936.90 113'630.70 1'492'653.95 1'266'397.55 - 1'808'590.85 49'501.55 38'759'736.31 3'797'409.20 Neuenburg 292'729.40 k.A. 2'465'516.10 k.A. -1'005'043.35 1'753'202.15 - 28'850'928.36 2'045'159.98 Nidwalden 3'837.50 k.A. 114'669.30 k.A. - 118'506.80 9'404.80 4'812'234.42 435'638.77 Obwalden 7'122.35 4'922.25 47'462.10 47'462.10 -4'358.45 50'226.00 22'250.60 5'239'205.00 456'691.80 St. Gallen 216'974.40 39'395.00 3'351'108.05 3'122'363.20 -1'070'495.20 2'497'587.25 1'127'963.60 80'690'890.53 6'523'286.50 Schaffhausen 48'715.75 37'969.35 210'999.30 175'075.10 -97'408.45 162'306.60 54'744.15 29'425'065.30 3'354'331.80 Solothurn 64'382.50 k.A. 523'413.70 k.A. - 587'796.20 - 18'064'244.30 1'820'822.19 Schwyz 6'069.00 868.35 4'429'563.45 4'373'531.55 -84'173.00 4'351'459.45 183'509.54 12'605'643.99 3'067'473.95

Thurgau 170'774.10 135'537.89 813'567.55 762'068.40 -369'329.65 615'012.00 62'215.10 36'561'512.96 2'218'030.18 Tessin 201'199.00 17'461.00 601'196.00 513'416.00 - 802'395.00 291'546.00 117'068'133.95 9'171'174.00 Uri 8'104.00 - - - - 8'104.00 12'000.00 4'458'662.00 330'092.00 Waadt k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 163'963'699.44 10'903'688.50 keine det. Abrg. Wallis 55'621.45 k.A. 674'168.85 k.A. - 729'790.30 - 50'094'484.10 3'771'541.15 Zug 120'992.80 k.A. -15'177.22 k.A. - 105'815.58 - 23'191'034.00 4'499'223.15 Zürich 1'991'484.60 1'056'818.15 42'783'123.20 41'161'887.90 -14'582'170.75 30'192'437.05 4'173'312.95 288'283'084.69 40'805'107.81 Total 13'793'523.05 2'243'982.14 110'539'407.92 93'972'909.09 -42'220'341.10 82'112'589.87 8'288'936.37 2'075'367'621.36 204'085'084.32

Erläuterungen zur Tabelle: Massgebend für die Betrachtung der Zahlen ist v.a. die Spalte «Total QSt aus Vorsorgeleistungen» mit einem Gesamtbetrag von CHF 82.112 Mio. Aufgrund der verschiedenen Verbuchungs- praktiken in den Kantonen ist diese Zahl allerdings ungenau. Sie beziffert den Betrag, der gemäss PaIv Robbiani umverteilt werden kann und beinhaltet die Gemeinde, Kantons- und Bundessteuern. Im Weiteren ist anzufügen, dass die Differenz zwischen QSt-Erträgen aus Kapitalleistungen und Rückerstattungen von QSt-Beträgen aus Kapitalleistungen zu gross ist. Teilweise lässt sich die Differenz darauf zurückführen, das Rückerstattungen erst in einem späteren Jahr erfolgen. Nachdem die Schweiz mit den wichtigsten ausländischen Staaten ein DBA unterhält und somit privat-rechtliche Kapitalleistungen aus Vorsorge im Regelfall im Wohnsitzstaat zu besteuern sind, kann davon ausgegangen werden, dass viele Leistungsempfänger die QSt nicht zurückfordern. Ein möglicher Grund dafür ist ein tieferer Steuersatz für solche Leistungen als im Wohnsitzstaat. Allerdings ist zu erwähnen, dass ab dem 1.6.2007 der Wegzug in ein EU/EFTA-Land vor dem Erreichen des Rentenalters keinen Barauszahlungsgrund für Gelder der 2. Säule mehr darstellt. Somit dürften sich die QSt-Einnahmen aus Kapitalleistungen stark vermindern. Zudem hat Deutschland im Jahr 2005 die bisherige gesetzliche Lücke (keine Besteuerung der Kapitalleistung aus CH-Vorsorge) in einem ersten Schritt teilweise geschlossen. Gemessen an den gesamten QSt-Einnahmen der Kantone von CHF 2.075 Mia entspricht das Total der QSt aus Vorsorgeleistungen etwas über 4 %.

QSt-Einnahmen aus Vorsorgeleistungen und Ersatzeinkünften im Jahr 2004 Anhang 3b

davon Renten aus davon Kapital- Total QSt aus Gesamte QSt- Gesamte QSt- Renten QSt- Kapitalleistungen Kapitalleistungen QSt-Einnahmen Kanton privat-rechtl. leistungen aus privat- Vorsorge- Einnahmen Einnahmen Bemerkungen Betrag netto QSt-Betrag Rückerstattungen Ersatzeinkünfte Quellen rechtl. Quellen leistungen Gem. und Kt. Bund Aargau 243'956.60 k.A. 5'268'862.43 k.A. -2'475'579.90 3'037'239.13 - 99'236'581.85 9'597'658.90 Appenzell I.R. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 1'647'814.00 163'418.00 keine det. Abrg. Appenzell A.R. 9'318.45 1'285.50 43'849.65 16'375.85 -7'006.00 46'162.10 10'376.30 6'951'682.20 942'081.50 Bern 5'773'465.50 138'132.80 10'355'629.30 7'458'705.95 -1'278'281.20 14'850'813.60 968'666.75 131'400'007.08 15'052'206.98 Basel-Land 382'055.80 36'099.40 999'118.15 892'418.65 -1'124'604.05 256'569.90 130'388.25 46'919'618.87 5'865'197.50 Basel-Stadt 1'738'150.75 735'002.65 25'946'335.00 25'569'582.70 -14'559'690.60 13'124'795.15 1'472'136.45 188'767'608.79 19'383'968.60 Fribourg 489'218.15 k.A. 514'983.15 k.A. - 1'004'201.30 - 33'990'444.80 3'185'003.25 Genf 3'479'684.10 - 20'234'315.06 18'521'928.91 -10'701'686.75 13'012'312.41 - 747'726'888.50 69'448'942.75 Glarus 3'609.60 3'609.60 32'247.10 28'176.70 -3'732.50 32'124.20 8'223.60 4'297'482.80 453'842.00 Graubünden k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 4'044'444.05 keine det. Abrg. Jura 66'380.30 66'380.30 512'118.10 252'817.65 -323'349.90 255'148.50 96'844.10 7'771'823.05 556'692.85 Luzern 347'558.10 204'782.30 591'132.90 518'719.30 - 938'691.00 1'007'779.25 37'179'940.44 3'527'358.50 Neuenburg 283'844.05 86'266.00 1'661'457.42 1'382'951.82 -703'669.50 1'241'631.97 - 24'345'628.18 2'694'167.08 Nidwalden 4'734.50 k.A. 93'218.55 k.A. - 97'953.05 15'571.10 5'088'989.42 414'296.02 Obwalden 7'385.50 2'548.95 -11'066.70 -11'092.70 - -3'681.20 7'878.05 5'239'124.42 586'640.15 St. Gallen 203'922.45 49'389.30 4'545'910.75 4'240'386.10 -1'887'480.50 2'862'352.70 1'265'488.34 86'129'188.32 7'163'684.75 Schaffhausen 62'349.00 -35'079.10 139'236.10 97'131.40 -111'380.95 90'204.15 66'137.60 30'082'458.70 3'506'983.40 Solothurn 66'234.60 k.A. 509'555.85 k.A. - 575'790.45 - 18'926'131.80 1'924'050.70 Schwyz 6'778.15 3'430.15 4'617'667.15 4'617'667.15 - 4'624'445.30 248'701.56 13'504'804.54 5'222'334.66

Thurgau 240'656.10 105'038.75 604'418.50 5'224'520.45 -247'856.65 597'217.95 91'034.40 37'414'332.04 3'679'380.70 Tessin 203'952.00 7'739.00 650'314.00 643'672.00 - 854'266.00 387'412.00 136'512'010.00 11'405'703.00 Uri 9'213.00 k.A. - - - 9'213.00 28'335.00 5'217'382.00 408'207.00 Waadt k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 199'891'175.30 12'901'402.90 keine det. Abrg. Wallis 75'480.35 k.A. 502'709.40 k.A. - 578'189.75 - 54'476'800.45 4'125'606.85 Zug 206'078.31 k.A. -18'513.29 k.A. - 187'565.02 - 25'939'269.43 7'542'754.41 Zürich 2'475'571.30 1'460'660.90 45'147'551.60 43'775'830.55 -15'026'956.82 32'596'166.08 39'658'890.60 239'048'743.58 40'519'909.64 Total 16'379'596.66 2'865'286.50 122'941'050.17 113'229'792.48 -48'451'275.32 90'869'371.51 45'463'863.35 2'187'705'930.56 234'315'936.14

Erläuterungen zur Tabelle: Massgebend für die Betrachtung der Zahlen ist v.a. die Spalte «Total QSt aus Vorsorgeleistungen» mit einem Gesamtbetrag von CHF 90.869 Mio. Aufgrund der verschiedenen Verbuchungs- praktiken in den Kantonen ist diese Zahl allerdings ungenau. Sie beziffert den Betrag, der gemäss PaIv Robbiani umverteilt werden kann und beinhaltet die Gemeinde, Kantons- und Bundessteuern. Im Weiteren ist anzufügen, dass die Differenz zwischen QSt-Erträgen aus Kapitalleistungen und Rückerstattungen von QSt-Beträgen aus Kapitalleistungen zu gross ist. Teilweise lässt sich die Differenz darauf zurückführen, das Rückerstattungen erst in einem späteren Jahr erfolgen. Nachdem die Schweiz mit den wichtigsten ausländischen Staaten ein DBA unterhält und somit privat-rechtliche Kapitalleistungen aus Vorsorge im Regelfall im Wohnsitzstaat zu besteuern sind, kann davon ausgegangen werden, dass viele Leistungsempfänger die QSt nicht zurückfordern. Ein möglicher Grund dafür ist ein tieferer Steuersatz für solche Leistungen als im Wohnsitzstaat. Allerdings ist zu erwähnen, dass ab dem 1.6.2007 der Wegzug in ein EU/EFTA-Land vor dem Erreichen des Rentenalters keinen Barauszahlungsgrund für Gelder der 2. Säule mehr darstellt. Somit dürften sich die QSt-Einnahmen aus Kapitalleistungen stark vermindern. Zudem hat Deutschland im Jahr 2005 die bisherige gesetzliche Lücke (keine Besteuerung der Kapitalleistung aus CH-Vorsorge) in einem ersten Schritt teilweise geschlossen. Gemessen an den gesamten QSt-Einnahmen der Kantone von CHF 2.187 Mia entspricht das Total der QSt aus Vorsorgeleistungen etwas über 4 %.

Parlamentarische Initiative Robbiani. Bundesgesetz über die Anpassung von Bestimmungen im Bereich der Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates | Lexipedia | Lexipedia