Lexipedia

Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

07.070

Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

vom 12. September 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen hiermit, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

12. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-2700 6571

Übersicht

Angesichts der durch die Anschläge vom 11. September 2001 sichtbar gewordenen Bedrohung erweist sich eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen mehr denn je als notwendig. Die kommenden Fussball-Europameisterschaften 2008 (EURO 08) werden in der Zeit vom 7. bis 29. Juni 2008 in Österreich und der Schweiz stattfinden. Veranstal- tungen dieser Art geniessen weltweite Aufmerksamkeit und bieten dadurch extre- mistischen Gruppierungen die Möglichkeit, durch terroristische Angriffe ihre Ziele zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund hat die Schweiz beschlossen, die Zusam- menarbeit im Bereich der Sicherheit mit allen Nachbarstaaten zu intensivieren. Das mit der vorliegenden Botschaft zur Genehmigung unterbreitete Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Österreich im Bereich der Sicherung des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge. Die Zusam- menarbeit soll sich jedoch nicht auf die Dauer der EURO 08 beschränken, sondern unabhängig davon weitergeführt werden. Insbesondere besteht auf der schweizeri- schen Seite ein grosses Bedürfnis nach intensiver Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs mit Blick auf das jährlich in Davos stattfindende World Economic Forum (WEF). Bekanntlich hat die Schweiz bereits mit den Nachbarländern Frankreich, Italien und Deutschland Abkommen zu diesem Thema abgeschlossen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Zusammenarbeit auf Wunsch Österreichs jedoch zunächst auf einen umfassenden Informationsaustausch aller sicherheitsrelevanten Daten bei nichtmilitärischen Bedrohungen aus der Luft. Grenzüberschreitende Luftpolizeiein- sätze mit Flugzeugen der Luftwaffe, wie sie mit Frankreich und Italien und in etwas eingeschränktem Rahmen auch mit Deutschland vorgesehen sind, werden in der vorliegend umschriebenen Zusammenarbeit mit Österreich nicht möglich sein. Das zur Diskussion stehende Abkommen stellt aber dennoch eine konsequente Fortset- zung der Politik des Bundesrates zur Wahrung der Sicherheit gegen terroristische Angriffe aus der Luft dar. Der frühzeitige und systematische Informationsaustausch über die allgemeine Luft- lage verbessert die Interventionsmöglichkeiten beider Parteien im Falle einer kon- kreten Bedrohung. Auf die Souveränität der beiden Staaten wird Rücksicht genommen.

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) fallen die auswärtigen Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Da der Abschluss eines Staatsvertrags über die Zusammenarbeit im militärischen Einsatz gemäss dem vorliegenden Abkommen nicht unter Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) und damit nicht in den selbstständigen Kompetenzbereich des Bundesrates fällt und auch keine gesetzliche Delegation an den Bundesrat besteht, muss das Abkommen nach Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, es ist aber jederzeit kündbar. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, enthält keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und kann ohne den Erlass zusätzlicher Bundesgesetze umgesetzt werden. Somit ist es nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstellt.

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Angesichts der durch die Anschläge vom 11. September 2001 sichtbar gewordenen Bedrohung erweist sich eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft mehr denn je als notwendig. Einige unserer Nachbarländer haben sich mit Mitteln und Strategien gerüstet, welche die Sicherheit gegenüber diesen neuen Bedrohungen erhöhen. Auf supranationaler Ebene laufen ausserdem verschiedene Projekte oder sind bereits realisiert worden. Damit soll diese Art von Terrorakten bekämpft werden. Während die NATO über das Datenaustauschprogramm Air Situation Data Exchange [ASDE] verfügt, wird in Europa das Projekt European Regional Renegade Information Dissemination System [ERRIDS] entwickelt. Aufgrund ihrer geostrategischen Lage ist die Schweiz ein Partner von zentraler Bedeutung, der nicht übersehen werden kann. Da die Terrorbedrohung keine Gren- zen kennt, muss angesichts der kurzen Vorwarnzeit eine Partnerschaft mit unseren direkten Nachbarn sowie denjenigen supranationalen Organisationen angestrebt werden, die im Bereich des Luftraums und von dessen Sicherung tätig sind. Ohne die Einmischung eines Drittlandes in unsere Souveränität dulden zu wollen, sind wir zu einer Zusammenarbeit bereit, um diese Bedrohungen wirksam bekämpfen zu können. Die Schweiz verfügt über wertvolle Erfahrungen in der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Im Rahmen der Organisation des G8-Gipfels in Evian vom 1. bis 3. Juni

2003 wurde die Effizienz des Dispositivs zur Sicherung des französisch-schwei-

zerischen Luftraums unter Beweis gestellt. Mittlerweile wurde die ursprünglich nur auf den G8-Gipfel beschränkte Zusammenarbeit mit Frankreich durch eine auf unbeschränkte Zeit abgeschlossene Vereinbarung auf eine dauernde Zusammen- arbeit ausgeweitet. Der Nationalrat und der Ständerat haben den entsprechenden Staatsvertrag am 7. März bzw. am 8. Juni 2005 genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, ihn zu ratifizieren. Entsprechende Abkommen konnten in der Zwischen- zeit auch mit Italien und Deutschland geschlossen werden. Die künftige Zusammenarbeit mit Österreich wird in diesem Abkommen in einem Rahmen festgelegt, der den Austausch von Informationen, namentlich zur identifi- zierten Luftlage, ermöglicht. Diese Art der Zusammenarbeit ist im Rahmen einer Kontinuität der Politik der «permanenten Luftraumüberwachung» (Bundesratsbeschluss vom 20. Aug. 2003) zu sehen. Damit wird unter anderem die Identifizierung des gesamten Luftverkehrs über unserem Territorium rund um die Uhr gewährleistet. Die mit Österreich ange- strebte Zusammenarbeit ergab sich auch aufgrund der Besorgnisse der Sicherheits- politischen Kommission des Ständerates (SIK-S). Diese nahm «Kenntnis von einem Katalog möglicher Massnahmen, welcher unter anderem den Abschluss ständiger Regelungen mit den betroffenen Nachbarländern, eine Verbesserung des Nachrich- tenverbundes und ein vermehrtes Üben und Testen der Prozesse und Strukturen vorsieht» (Pressemitteilung der SIK-S vom 18. Februar 2004).

Das Abkommen mit Österreich ist ein wichtiger und – nicht nur im Hinblick auf die EURO 08, sondern in besonderem Masse auch auf das jährlich stattfindende World Economic Forum in Davos – bedrohungsgerechter Schritt für die Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Damit werden spätere multilaterale Rege- lungen nicht präjudiziert. Es erlaubt jedoch der Schweiz, die Sicherheit im Luftraum gegen nichtmilitärische Bedrohungen in Zusammenarbeit mit Österreich entschei- dend zu erhöhen und wertvolle Erfahrungen für die nachbarschaftliche Zusammen- arbeit zu sammeln.

1.2 Haltung des Bundesrates

Die Anschläge vom 11. September 2001 haben auf dramatische Art und Weise gezeigt, welche Gefahren von nichtmilitärischen Luftfahrzeugen in der Hand von Terroristen ausgehen können. Auch in der jüngsten Zeit zeigte sich, dass Terroristen unverdrossen Wege und Mittel suchen, um auch in Europa Anschläge gegen die Zivilbevölkerung und Infrastrukturanlagen zu verüben. Der Bundesrat ist zwar nach wie vor der Ansicht, dass die Schweiz zurzeit kein primäres Ziel solcher Angriffe darstellt. Die Erfahrungen aus dem G8-Gipfel haben jedoch klar gezeigt, dass der Schutz bedeutender Anlässe eine angemessene Antwort auf Gefahren aus der Luft erfordert. Dies gilt in besonderem Masse für Veranstaltungen im grenznahen Raum, wie etwa die Spiele im Rahmen der EURO 08 in Basel, Zürich, Bern und Genf. Wirksamer Schutz gegen Gefahren aus der Luft kann in solchen Fällen nur mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit unseren Nachbarstaaten erzielt werden. Das Parlament hat mit der Genehmigung der Abkommen mit Frankreich, Italien und Deutschland die Politik des Bundesrates mitgetragen. Die Schweiz soll sich aktiv an den Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes des europäischen Luftraums gegen terroristische Bedrohungen beteiligen; unser Land darf in diesem sensitiven Bereich nicht zur Sicherheitslücke werden. Es handelt sich dabei um eine permanente Auf- gabe, die nicht nur für die Dauer der erwähnten Veranstaltung wahrgenommen werden muss. Das vorliegende Abkommen schafft nun die Grundlagen einer dauerhaften und engeren Zusammenarbeit mit Österreich im Bereich des Informationsaustauschs. Der umfassende und frühzeitige Informationsaustausch stellt angesichts der Klein- räumigkeit der Schweiz eine wichtige Voraussetzung dar, damit die Schweiz früh- zeitig Massnahmen gegen allfällige konkrete terroristische Angriffe ergreifen kann. Die oft kurzfristige Ankündigung von wichtigen Konferenzen erlaubt es nicht, jeweils fallweise Staatsverträge über die luftpolizeiliche Zusammenarbeit abzu- schliessen. Das vorliegende Abkommen mit Österreich stellt somit die logische Fortsetzung der bereits mit Frankreich, Italien und Deutschland abgeschlossenen Vereinbarungen zu diesem Thema dar. Der Bundesrat begrüsst daher die Bereitschaft Österreichs, diese für unsere Sicher- heit wichtige Zusammenarbeit nicht nur im Hinblick auf die kommende EURO 08

vereinbaren zu wollen, sondern sie zukunftsgerichtet auf eine dauerhafte Basis zu stellen. Es ist offensichtlich, dass der mögliche Datenaustausch auch im Hinblick auf das alljährlich in Davos stattfindende WEF von grossem Nutzen sein wird. Das Abkommen beschränkt sich dabei auf die Kooperation bei der Abwehr nichtmilitäri- scher Gefahren und kann im Falle einer Krise oder eines Konflikts jederzeit und mit sofortiger Wirkung einseitig sistiert werden. Es schafft somit keinerlei Präjudiz für

eine militärische Kooperation im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, die mit der Neutralität der Schweiz unvereinbar wäre.

1.3 Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses

Die zwischen den beiden Ländern beabsichtigte Zusammenarbeit stellt eine Einsatz- kooperation im militärischen Bereich dar; das Vorhaben muss sich daher auf eine formelle Rechtsgrundlage stützen können. Der Abschluss eines bilateralen Staatsver- trags ist deshalb unumgänglich.

1.4 Verlauf der Verhandlungen

Nach informellen Vorbereitungsarbeiten im Laufe des Jahres 2005, an denen Vertre- ter mit juristischem, operationellem und technischem Fachwissen teilgenommen hatten und aufbauend auf den bereits erwähnten Abkommen mit Frankreich, Italien und Deutschland konnte der vorliegende Text anlässlich einer Verhandlungsrunde am 21. Juni 2007 in Wien finalisiert werden. Einem Wunsche Österreichs entspre- chend wurde auf die Möglichkeit grenzüberschreitender Operationen verzichtet; das Abkommen entspricht aber in seiner Struktur im Wesentlichen dem Abkommen mit Deutschland und kann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend angepasst werden, wobei allfällige Anpassungen selbstverständlich wiederum dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden. Unter der Leitung der Luftwaffe und in enger Zusammenarbeit mit dem Stab des Chefs der Armee (internationale Beziehungen Verteidigung) hat die Schweizer Delegation ihre Arbeiten mit denjenigen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) koordiniert.

2 Erläuterungen zum Abkommen

2.1 Überblick

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Österreich im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen. Diese Zusammenarbeit bezweckt die Erleichterung des gegenseitigen systemati- schen Informationsaustauschs namentlich über die allgemeine Luftlage im Falle einer konkreten nichtmilitärischen Bedrohung, was massgebliche Vorteile in Bezug auf die Planung und Durchführung von Interventionen im eigenen Luftraum zur Folge hat. Das Abkommen nimmt dabei Rücksicht auf die Souveränität der beiden Staaten. Im Unterschied zu den Abkommen mit Frankreich, Italien und Deutschland beschränkt sich die Zusammenarbeit mit Österreich auf den umfassenden Austausch von Informationen, namentlich über die Luftlage. Grenzüberschreitende Luftpolizei- einsätze, bei denen Militärflugzeuge der einen Partei im Luftraum der anderen

intervenieren, sind nicht vorgesehen. Dementsprechend entfallen auch sämtliche Möglichkeiten eines Waffeneinsatzes im Luftraum der Gegenpartei.

2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.2.1 Begriffsbestimmungen (Art. 1)

Als «nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft» gilt die nicht bestimmungsgemässe Nutzung von Luftfahrzeugen oder Fluggeräten, welche nicht als Luftfahrzeuge gelten, die nicht bestimmungsgemäss genutzt werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtswidrig verwendet werden und eine potenzielle Bedrohung darstellen. Als «allgemeine Massnahmen zur Sicherung des Luftraums» fallen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Klassifizierung in Betracht.

2.2.2 Gegenstand (Art. 2)

Der Vertrag ermöglicht den Parteien, alle Informationen auszutauschen, die im Zusammenhang mit einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft von Bedeutung sind. Im Vordergrund steht dabei die Übermittlung der Luftlagedaten. Der Aus- tausch dieser Daten führt zu einer Verkürzung der Reaktionszeit und einer Verbes- serung der Interventionsmöglichkeiten. Die Parteien bemühen sich, den Verkehr im Interessengebiet zu überwachen, allfällige Bedrohungen auszumachen und zu bewerten.

2.2.3 Souveränität (Art. 3)

Die im Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souve- ränität und der jeweiligen Zuständigkeiten der Schweiz und Österreichs.

2.2.4 Zusammenarbeit (Art. 4)

Artikel 4 hält fest, dass die Zusammenarbeit auf den militärischen Mitteln der Par- teien beruht, welche der Identifikation von Luftfahrzeugen oder anderen Fluggeräten dienen und zur Sicherung des Luftraums beitragen. Mit diesen Massnahmen soll im konkreten Bedrohungsfall einer illegalen Nutzung des Luftraums beider Parteien begegnet werden. Wichtig dabei ist die Tatsache, dass die nationalen Bestimmungen über den Datenschutz auch im Rahmen der vorliegenden Zusammenarbeit ihre Geltung unverändert beibehalten. Die notwendigen Detailabsprachen erfolgen in einer technischen Vereinbarung. Zuständig für den Abschluss ist der Bundesrat (Art. 7a Abs. 2 Bst. b RVOG).

2.2.5 Gemeinsame Übungen (Art. 5)

Um im konkreten Bedrohungsfall effizient und effektiv zusammenarbeiten zu kön- nen, ist ein regelmässiges Training zwischen den beteiligten Stellen beider Parteien erforderlich. Das vorliegende Abkommen schafft auch dafür die notwendigen recht- lichen Grundlagen und hält fest, dass dabei der jeweilige Entsendestaat für die technische Sicherheit des militärischen Materials zuständig ist, wogegen die Bewa- chung durch den Aufnahmestaat erfolgt.

2.2.6 Umweltschutz (Art. 6)

Soweit im Rahmen dieses Abkommens Grenzübertritte stattfinden, was primär bei Übungen der Fall sein dürfte, beachten die Parteien die in Kraft stehenden Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des jeweiligen Aufnahmestaates.

2.2.7 Kosten (Art. 7)

Jede Partei trägt ihre bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens anfallenden Kosten.

2.2.8 Rechtsstellung der Streitkräfte (Art. 8)

Hinsichtlich des Status von Angehörigen der Streitkräfte, die im Rahmen dieses Abkommens tätig sind, und für den Fall von Schadenersatzansprüchen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaa- ten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut, SR 0.510.1) sowie des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut, SR 0.510.11), welche den Status der eingesetzten Militärpersonen umfassend regeln.

2.2.9 Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen

(Art. 9) Ereignen sich im Rahmen der vorliegenden Zusammenarbeit Unfälle oder Zwi- schenfälle, die vom Aufnahmestaat untersucht werden, so werden auch die Experten des Entsendestaates angehört.

2.2.10 Versicherungen und Sanitätsversorgung (Art. 10)

Artikel 10 stellt sicher, dass die Angehörigen bei einem allfälligen Einsatz im Ent- sendestaat über hinreichenden Versicherungsschutz verfügen. Der Aufnahmestaat stellt zudem die medizinische Versorgung sicher; die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Entsendestaates.

2.2.11 Suspendierungsklausel (Art. 11)

Beide Parteien behalten sich vor, im Falle eines Krieges, eines Belagerungszu- standes, einer Krise oder beim Vorliegen nationaler Interessen die Durchführung des Abkommens einseitig und gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Es obliegt somit den politischen Behörden des Bundes, beim Vorliegen von Gründen gemäss Artikel 11 zu entscheiden, ob der Vertrag aus neutralitätsrechtlichen oder -politischen Gründen ausgesetzt werden muss.

2.2.12 Beilegung von Streitigkeiten (Art. 12)

Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien werden ausschliesslich auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

2.2.13 Schlussbestimmungen (Art. 13)

Die Parteien informieren sich über den Abschluss der notwendigen Ratifikations- verfahren. Das Abkommen tritt am Tage des Eintreffens der zweiten Notifikation in Kraft. Es kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch jederzeit durch eine Partei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Die bereits entstandenen Verpflichtungen bleiben dadurch unberührt.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Das Abkommen ist mit keinerlei finanziellen Verpflichtungen für den Bund verbun- den. Leistungen, die aufgrund dieses Abkommens erbracht werden, werden der Gegenpartei nicht in Rechnung gestellt. Die Übertragung der erforderlichen Daten zwischen der Schweiz und Österreich und der notwendige Unterhalt der entsprechenden Systeme verursachen jährliche Kosten in der Grössenordnung von 100 000 Franken, welche mit Mitteln aus dem ordent- lichen Budget des VBS finanziert werden. Es besteht jedoch kein zusätzlicher Per- sonalbedarf. Die Übungen können im Rahmen des aktuellen Budgets der Luftwaffe abgewickelt werden.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Geschäft ist im Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung 2003–2007 vom 25. Februar 2004 (BBl 2004 1148) nicht angekündigt. Der Grund liegt darin, dass die Auswertung der G8-Erfahrungen im Zeitpunkt der Verabschiedung der Legislaturplanung immer noch im Gange und die Bereitschaft Österreichs zu einer bilateralen Regelung noch nicht manifest waren. Das vorliegende Abkommen trägt zur Umsetzung der sicherheitspolitischen Strate- gie des Bundesrates bei, die er im Bericht «Sicherheit durch Kooperation» vom 7. Juni 1999 dargelegt hat.

5 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 BV fallen die auswärtigen Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Dieser ist für den Abschluss von Verträgen mit ausländischen Staaten zuständig. Aufgrund von Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung internationaler Verträge zuständig. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen internationale Verträge dem fakultativen Referendum, sofern sie von unbestimmter Dauer und nicht kündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder solche, deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit gekün- digt werden (siehe Art. 13 Abs. 3) und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es bleibt damit zu klären, ob das Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob seine Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Unter rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsge- setzes Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell- abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festle- gen. Wichtige Bestimmungen sind im Übrigen solche, welche nach innerstaatlichem Recht gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in einem Gesetz im formellen Sinne zu erlassen sind. Das vorliegende Abkommen regelt den juristischen Rahmen einer militärischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Österreich im Bereich der Sicherung des Luftraums. Es bezweckt einen erleichterten systematischen Austausch von Informationen, insbesondere zur allgemeinen Luftlage, mit dem Ziel einer Effizienzverbesserung bei der Intervention mit Mitteln der Luftwaffen beider Ver- tragsstaaten im Falle einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft. Es enthält somit rechtsetzende Bestimmungen. Diese sind jedoch nicht wichtig genug, denn sollten sie auf nationaler Ebene erlassen werden, hätte dies nach Artikel 164 Absatz 1 BV nicht in Form eines Gesetzes im formellen Sinne zu erfolgen. Im Übrigen wird die militärische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Bereich der Luftpolizei «unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse jeder Partei» (vgl. Art. 3) erfolgen. Da die Bestimmungen über den Datenschutz (Art. 4 Abs. 3) nicht im Widerspruch zum nationalen Datenschutzrecht

stehen und die Vertragsparteien nicht von der Pflicht entbinden, die Vorschriften ihres internen Rechts zu beachten, stellen sie keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV dar.

Die Umsetzung des Abkommens erfordert keinerlei Gesetzesänderung in der Schweiz. Aus dem Vorhergehenden resultiert, dass der Bundesbeschluss über die Genehmigung dieses Abkommens nicht dem Staatsvertragsreferendum aufgrund von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegt, wie dies auch bei den Abkommen mit Italien, Frankreich und Deutschland der Fall war.

Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft | Lexipedia | Lexipedia