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Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten sowie zum Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Ägypten

11.2.1 Botschaft

zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten sowie zum Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Ägypten

vom 16. Januar 2008

11.2.1.1 Übersicht

Das am 27. Januar 2007 in Davos unterzeichnete Abkommen mit Ägypten erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, welches die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er Jahre mit Drittstaaten aufbauen1. Das Ziel der Schweizer Politik im Rahmen der EFTA besteht darin, den eigenen Wirtschaftsakteuren stabile, vorhersehbare, hindernisfreie und gegenüber ihren Hauptkonkurrenten möglichst diskriminierungs- freie Zugangsbedingungen zu wichtigen ausländischen Märkten zu gewährleisten. Die besondere Bedeutung des Abschlusses von Freihandelsabkommen mit den Ländern des Mittelmeerraums liegt darin, dass die EU im Rahmen der Erklärung von Barcelona vom November 1995 bis zum Jahre 2010 eine grosse Freihandels- zone Europa-Mittelmeer errichtet. Die EFTA-Staaten beabsichtigen ebenfalls an dieser Freihandelszone teilzunehmen, was voraussetzt, dass sie ihrerseits Freihan- delsabkommen mit den Ländern der Region abschliessen. So hat die EFTA ähnliche Abkommen wie das mit Ägypten unterzeichnete bereits mit sieben weiteren Ländern der Mittelmeerregion abgeschlossen, zuletzt im Juni 2004 mit dem Libanon und im Dezember 2004 mit Tunesien. Ziel des Freihandelsabkommens EFTA-Ägypten ist die Verstärkung der Wirt- schafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsstaaten und – aus Sicht der Schweiz – insbesondere die möglichst weitgehende Beseitigung der Diskriminierun- gen auf dem ägyptischen Markt, welche sich aus dem Assoziationsabkommen zwi- schen der EU und Ägypten, dessen handelsbezogener Teil seit Januar 2004 in Kraft ist, sowie aus anderen gegenwärtigen oder künftigen Präferenzabkommen Ägyptens mit weiteren Ländern ergeben. Ägypten unterhält derzeit präferenzielle Freihandels- beziehungen mit der EU, mit einer Anzahl afrikanischer Länder im Rahmen des COMESA (gemeinsamer Markt für Ost- und Südafrika), mit den benachbarten arabischen Ländern sowie mit der Türkei. 2005 fanden exploratorische Gespräche mit den USA statt; diese haben jedoch bisher nicht zur Eröffnung von Freihandels- verhandlungen geführt. Im Hinblick auf eine Vertiefung der Liberalisierung führt Ägypten mit der EU zurzeit Neuverhandlungen über den Landwirtschaftsteil des

1 Derzeit verfügen die EFTA-Staaten über vierzehn gemeinsame Freihandelsabkommen

mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union (EU): Chile (SR 0.632.312.141), Südkorea (SR 0.632.312.811), Kroatien (SR 0.632.312.911), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Libanon (SR 0.632.314.891), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Marokko (SR 0.632.315.491), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Tunesien (SR 0.632.317.581) Türkei (SR 0.632.317.613), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (BBl 2007 1003).

2007-2868 951

Assoziationsabkommens und über eine schrittweise Liberalisierung des Dienstleis- tungsverkehrs. Das Freihandelsabkommen EFTA-Ägypten liberalisiert den Handel mit Industrie- und Fischereiprodukten und strebt eine Liberalisierung des Handels mit verarbei- teten Landwirtschaftsprodukten an. Ferner enthält es Bestimmungen zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte und zum Wettbewerb, Grundsätze der technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie Entwicklungsklauseln zu den Dienstleistungen, den Investitionen und zum öffentlichen Beschaffungswesen. Die Konzessionen im Bereich der landwirtschaftlichen Basisprodukte sind wie bei den übrigen Freihan- delsabkommen der EFTA mit Drittstaaten in bilateralen Vereinbarungen geregelt, die parallel zum Freihandelsabkommen von den EFTA-Staaten einzeln mit Ägypten ausgehandelt worden sind (Ziff. 11.2.1.5). Das Freihandelsabkommen ist teilweise asymmetrisch ausgestaltet und berücksich- tigt damit die Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung zwischen Ägypten und den EFTA-Staaten. So heben letztere ihre Zölle auf Industrie- und Fischereiproduk- ten mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig auf. Ägypten beseitigt die Zölle ab Inkrafttreten des Abkommens auf rund der Hälfte der Tariflinien für Industrie- und Fischereierzeugnisse. Für den Abbau der verbleibenden Zölle in diesen beiden Produktekategorien kann Ägypten, je nach Sensibilitätsgrad der einzelnen Produkte, von Übergangsfristen zwischen ein bis zwölf Jahren Gebrauch machen. Die Über- gangsfristen sind so festgelegt, dass die aus dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und Ägypten resultierenden Diskriminierungen von Industrieerzeugnissen mit Ursprung in den EFTA-Staaten mit geringer Verzögerung beseitigt werden. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte gewähren die EFTA-Staaten Ägypten für eine Anfangsphase von fünf Jahren vergleichbare Marktzugangsbedingungen, wie sie sie der EU einräumen. Während dieser Zeit wendet Ägypten für diese Produkte weiter- hin die Meistbegünstigungszollsätze an. Vor Ablauf dieser Periode sind Zollpräfe- renzen aller Parteien auszuhandeln. Mit den Konzessionen im Freihandelsabkommen und in der bilateralen Vereinba- rung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Ägypten im Rahmen des APS (Allgemeines Präferenzsystem zugunsten der Entwicklungsländer;

Zollpräferenzgesetz, SR 632.91) durch die Schweiz zur Zeit einseitig gewährten Präferenzen weitgehend konsolidert. Die neuen Abkommen lösen das APS-System der Schweiz zugunsten Ägyptens ab.

11.2.1.2 Wirtschaftslage Ägyptens, Wirtschaftsbeziehungen

zwischen der Schweiz und Ägypten Die Wirtschaft Ägyptens hat, nachdem sie lange Zeit durch den öffentlichen Sektor geprägt war, in den letzten Jahren mit den von der Regierung namentlich im Zoll-, Steuer- und Finanzbereich in Angriff genommenen Reformen einen beachtlichen Wandel durchgemacht. Dank diesen Reformen sowie dank Einkünften aus dem Tourismus und dem Export von Erdöl und Erdgas hat das Wirtschaftswachstum Ägyptens seit 2005 an Schwung gewonnen (2005: +5 %, 2006: +6.8 %, Prognose für 2007: +6,7 %). Gemäss Schätzungen des Internationalen Währungsfonds sollte das BIP 2007 112 Milliarden Dollar erreichen. Es ist eine starke Ausweitung des Aussenhandels Ägyptens zu beobachten, namentlich mit den Ländern der EU infolge der Anwendung der Zollvergünstigungen des Assoziationsabkommens

EU-Ägypten im Jahr 2004. Ebenfalls ist eine stete Zunahme der ausländischen Direktinvestitionen in Ägypten festzustellen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt trotz der allmählichen Reduktion seines Anteils am BIP immer noch 40 % der Arbeitnehmer und bleibt damit zentral für die ägyptische Wirtschaft. Obwohl sich die Wirtschaft positiv entwickelt, ist die Arbeitslosigkeit nach wie vor recht hoch (rund 11 %), Nach Südafrika ist Ägypten der zweitwichtigste Exportmarkt der Schweiz auf dem afrikanischen Kontinent. 2006 beliefen sich die Schweizer Exporte nach Ägypten auf 419 Mio. CHF (+7 %) und setzten sich vorwiegend aus pharmazeutischen Pro- dukten (25 %), Maschinen (23 %) und chemischen Produkten (12 %) zusammen. Die Schweizer Importe aus Ägypten beliefen sich 2006 auf 34 Millionen Franken (–8 % im Vergleich zum Vorjahr); die wichtigsten Einfuhrkategorien waren land- wirtschaftliche Erzeugnisse (39 %), Präzisionsinstrumente, Uhren und Schmuck sowie Textilien und Kleider. Der Bestand der Schweizer Direktinvestitionen in Ägypten betrug Ende 2005 495 Millionen Franken, womit Ägypten nach Südafrika die zweitwichtigste Destination für Schweizer Investitionen in Afrika ist. Die wich- tigsten in Ägypten tätigen Schweizer Unternehmen konzentrieren ihre Aktivitäten namentlich auf die Pharma-, Maschinen-, Lebensmittel- und Baubranche.

11.2.1.3 Verhandlungsverlauf

Gestützt auf die Zusammenarbeitserklärung EFTA-Ägypten vom 8. Dezember 1995 wurden im Dezember 1998 Freihandelsverhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten eröffnet. Die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EFTA- Ägypten und die bilateralen Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaft- lichen Erzeugnissen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Ägypten wurden nach insgesamt zehn Verhandlungsrunden und verschiedenen weiteren Treffen der Delegationschefs und von Experten am 31. Oktober 2006 in Kairo abgeschlossen. Besonders schwierig erwiesen sich die Verhandlungen über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten. Schliesslich wurden Lösungen gefunden, welche die offensiven Interessen Ägyptens in diesem Sektor mit den durch ihre nationalen Landwirtschaftspolitiken bedingten beschränkten Möglichkeiten der EFTA-Staaten vereinbaren konnten.

11.2.1.4 Inhalt des Freihandelsabkommens

Das Freihandelsabkommen mit Ägypten entspricht weitgehend den bisher von den EFTA-Staaten mit anderen Partnern des Mittelmeerraumes abgeschlossenen derarti- gen Abkommen. Es deckt den Handel mit Industrie- und verarbeiteten Landwirt- schaftsprodukten sowie mit Fisch und anderen Meeresprodukten ab. Ferner enthält es Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, über den Wettbewerb, über die Grundsätze der technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie Entwicklungsklauseln zu den Dienstleistungen, den Investitionen und zum öffentlichen Beschaffungswesen Der Handel mit landwirtschaftlichen Basisproduk- ten ist durch bilaterale Vereinbarungen geregelt, welche individuell zwischen jedem EFTA-Staat und Ägypten abgeschlossen wurden (Ziff. 11.2.1.5).

11.2.1.4.1 Warenverkehr Zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten wird mit dem Abschluss des vorliegen- den Freihandelsabkommens und der bilateralen Landwirtschaftsvereinbarungen eine Freihandelszone gemäss Artikel XXIV GATT errichtet (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4d). Das Freihandelsabkommen deckt Industrieprodukte, verarbeitete Landwirtschafts- erzeugnisse sowie Fisch und andere Meeresprodukte ab (Art. 4). Das Abkommen ist teilweise asymmetrisch ausgestaltet, um den Unterschieden in der Wirtschaftsent- wicklung zwischen den Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Mit Inkrafttreten des Abkommens heben die EFTA-Staaten grundsätzlich alle Zölle auf Industrieprodukten auf (Art. 6 Abs. 3). Ägypten beseitigt seinerseits mit Inkraft- treten des Abkommens die Zölle auf ungefähr der Hälfte seiner Tariflinien für Industrieprodukte. Für den Abbau der verbleibenden Zölle kann Ägypten von Über- gangsfristen Gebrauch machen, die je nach Sensibilitätsgrad der Produkte ein bis zwölf Jahre dauern (Art. 6 Abs. 2 und Anhang IV). Ein gutes Dutzend für die Land- wirtschaftspolitik der EFTA-Staaten und Ägyptens relevante Tariflinien wurden vom Zollabbau ausgeschlossen (Anhang I). Der Zollabbaukalender für Industrie- produkte mit Ursprung in den EFTA-Staaten (Kategorisierung der Produkte und Dauer der Übergangsfristen) entspricht demjenigen des Assoziationsabkommens EU-Ägypten. Obwohl sich das Assoziationsabkommen EU-Ägypten 2007 bereits im vierten Anwendungsjahr befand, erfolgt der Zollabbau zugunsten der EFTA-Staaten mit nur einem Jahr Verzögerung gegenüber dem von Ägypten der EU gewährten Zollabbau. Ausgangsbasis für die schrittweise Zollsenkung auf den Einfuhren aus den EFTA-Staaten sind die in der WTO gebundenen Zölle oder, wenn diese tiefer sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erhobenen Zölle (Art. 7). Für verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse gewähren die EFTA-Staaten Ägypten vergleichbare Marktzugangsbedingungen, wie sie sie der EU einräumen (Proto- koll A). Demzufolge beseitigen die EFTA-Staaten das Industrieelement der Zölle und behalten das Recht, auf der Einfuhr Abgaben zu erheben, um die höheren Roh- stoffpreise im Inland zu kompensieren. Die gewährten Konzessionen entsprechen denjenigen, die Ägypten schon heute im Rahmen des APS gewährt werden. Die Konzessionen von Seiten der EFTA-Staaten werden für eine Anfangsphase von fünf

Jahren gewährt. Ägypten wendet während dieser Zeit gegenüber den EFTA-Staaten weiterhin die Meistbegünstigungszollsätze an. Dies bedeutet, dass die bestehende, sich aus dem Assoziationsabkommen Ägyptens mit der EU ergebende Benachteili- gung verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse mit Herkunft aus den EFTA-Staaten auf dem ägyptischen Markt während dieser Periode weiter besteht. Da die EFTA- Staaten nur in beschränktem Mass auf die Forderungen Ägyptens eingehen konnten, den Handel mit Agrarprodukten zu liberalisieren, war Ägypten nicht bereit, seiner- seits den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten kurzfristig zu liberalisieren. Vor Ablauf der Periode von fünf Jahren sind jedoch im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte Konzessionen aller Parteien auszuhan- deln, andernfalls wird auch die EFTA-Seite wieder die MFN-Zölle erheben. Während die EFTA-Staaten die Zölle auf Fisch und anderen Meeresprodukten mit Inkrafttreten des Abkommens aufheben, beseitigt Ägypten zum gleichen Zeitpunkt die Zölle auf einer gewissen Anzahl Tariflinien und gewährt für die übrigen Tarif- linien eine schrittweise Reduktion der Zölle für bestimmte Kontingentsmengen (Anhang II). Die Kontingente sind auf Island und Norwegen aufgeteilt. Eine Ent-

wicklungsklausel sieht weitere zukünftige Liberalisierungen des Handels mit Fisch und anderen Meeresprodukten vor, mit der Perspektive, die Zölle und Kontingente nach einer Übergangsperiode von vierzehn Jahren vollständig zu beseitigen. Die Ursprungsregeln des Abkommens (Art. 5 und Protokoll B) entsprechen dem EUROMED-Modell. Damit wird die diagonale Kumulation zwischen den am euro- mediterranen Kumulationssystem teilnehmenden Parteien ermöglicht (EU, EFTA- Staaten und andere Partner des Paneuropäischen Kumulationssystems sowie die Mittelmeerstaaten). Die wettbewerbsverzerrende Rückerstattung von Zöllen, die auf Einfuhren aus Drittländern erhoben werden (sog. drawback) wird ab Ende 2009 nicht mehr zulässig sein. Wie die anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält auch das vorliegende Ab- kommen das Verbot von mengenmässigen Beschränkungen und von Massnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr (Art. 9) sowie von mengenmässigen Beschränkun- gen und Zöllen bei der Ausfuhr (Art. 10), Bestimmungen über die Nichtdiskriminie- rung durch interne Steuern (Art. 11) und über den freien Zahlungsverkehr (Art. 12) sowie Verweise auf WTO-Bestimmungen in Bezug auf technische Vorschriften (Art. 13), gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 14), staatliche Handelsunternehmen (Art. 15), Subventionen (Art. 16) und Antidumpingmassnahmen (Art. 17). Das Abkommen enthält überdies die üblichen Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen (Art. 18, 20, 21 und 22), einschliess- lich solcher bezüglich Strukturanpassungsschwierigkeiten (Art. 19).

11.2.1.4.2 Geistiges Eigentum Die Abkommensbestimmungen über den Schutz von Rechten an geistigem Eigen- tum (Art. 23 und Anhang V) stützen sich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen, SR 0.632.20, Anhang 1C) auf die Grund- sätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rechte an geistigem Eigentum wirksam zu schützen und deren Durchsetzung sicherzustellen. Sie müssen insbesondere Massnahmen gegen Fäl- schung und Piraterie ergreifen. Wie in anderen durch die EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen bestätigen die Parteien ihre Pflichten unter verschiedenen internationalen Abkommen im Bereich des geistigen Eigentums, deren Partei sie sind (TRIPS-Abkommen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 1967, SR 0.232.04; Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Lite- ratur und Kunst, revidiert am 24. Juli 1971, SR 0.231.15). Weiter verpflichten sich die Parteien, soweit dies nicht bereits der Fall ist, bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens weiteren internationalen Abkommen in diesem Bereich beizutreten: dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (SR 0.232.112.4), dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Vertrag von Washington, revidiert 1979 und geändert 1984, SR 0.232.141.1), dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Vertrag von Genf 1977, geändert 1999, SR 0.232.112.9), dem Buda- pester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinter-

legung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (SR 0.232.145.1), dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Konvention, in der revidierten Fassung von 1978 oder 1991, SR 0.232.162) und dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, SR 0.231.171). Im Anhang zum geistigen Eigentum sind weitere materielle Schutznormen auf- geführt, die gewisse Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung Ägyptens wider- spiegeln, welche über die Minimalstandards des TRIPS-Abkommens der WTO hinausgehen. Diese bewegen sich im Rahmen dessen, was in anderen Freihandels- abkommen der EFTA vereinbart worden ist. So ist für den Designschutz eine mini- male Schutzdauer von fünfzehn Jahren vorgesehen. Testdaten geniessen eine Min- destschutzdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Einreichung an die zuständigen Behörden, womit die entsprechende Verpflichtung im TRIPS- Abkommen der WTO präzisiert wird. Die Registrierung von Marken, welche geo- graphische Angaben für Produkte oder Dienstleistungen enthalten und deren Her- kunft nicht dem angegebenen Gebiet entspricht oder welche geeignet sind, die Öffentlichkeit hinsichtlich der wirklichen Herkunft der Produkte oder Dienstleistun- gen zu täuschen, wird verboten. Die Parteien verpflichten sich, die Abkommensbestimmungen zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte regelmässig zu überprüfen, um ihre wirksame Durchset- zung und ihre Weiterentwicklung zu gewährleisten. Im Fall von Problemen im Bereich der handelsrelevanten Rechte an geistigem Eigentum sind Konsultationen vorgesehen, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.

11.2.1.4.3 Dienstleistungen, Investitionen, Zahlungsverkehr, Wettbewerb, technische und finanzielle Zusammenarbeit Im Bereich der Dienstleistungen (Art. 26) bekräftigen die Parteien die Verpflichtun- gen unter dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienst- leistungen (GATS, SR 0.632.20, Anhang 1B). Die Bestimmungen hinsichtlich Investitionen (Art. 24 und 25) legen allgemeine Grundsätze für ihren Schutz und ihre Förderung fest. Das Abkommen gewährleistet den freien Kapitaltransfer (Art. 29). Transfers, die nicht unter das Abkommen fallen, bleiben durch das bilaterale Investi- tionsschutzabkommen mit Schweiz-Ägypten von 1973 abgedeckt (SR 0.975.232.1). Vorbehalten bleiben Massnahmen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 30). Eine Entwicklungsklausel sieht vor, dass spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Möglichkeit geprüft wird, den Geltungsbereich des Abkommens auf das Niederlassungsrecht von Unternehmen und die Liberali- sierung des gegenseitigen Zugangs zu den Dienstleistungsmärkten auszudehnen (Art. 27). Das Abkommen enthält ausserdem das Ziel einer schrittweisen Liberalisie- rung des gegenseitigen Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 33). Die Bestimmungen zum Wettbewerb (Art. 31) zeigen die wettbewerbsverzerrenden Praktiken auf, die mit dem guten Funktionieren des Abkommens unvereinbar sind.

Ähnlich wie in verschiedenen anderen Freihandelsabkommen der EFTA mit Part- nern des Mittelmeerraums enthält auch das Abkommen mit Ägypten Bestimmungen zur wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit (Art. 34, 35 und 36). Zur Umsetzung dieser Bestimmungen haben sich die EFTA-Staaten mit Ägypten auf bilaterale Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding, MoU) geeinigt. Die Schweiz hat ein MoU («Medium-Term Framework for strengthening development co-operation between the Arab Republic of Egypt and the Swiss Confederation») abgeschlossen, welches die Weiterführung und Verstärkung der laufenden Wirt- schaftszusammenarbeit mit Ägypten in den Bereichen Infrastrukturfinanzierung, Investitionsförderung, Handel und Umwelttechnologietransfer sowie Umwelt und soziale Entwicklung vorsieht. Mit dieser Zusammenarbeit sollen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Ägyptens gefördert und dessen Kapazitäten gestärkt wer- den, aus dem internationalen Handel und internationalen Investitionen und insbe- sondere den neuen Möglichkeiten im Rahmen des Freihandelsabkommens und der bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Nutzen zu ziehen. Für die Schweiz werden diese Projekte vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwacht und im Rahmen der für die wirtschaftliche Entwick- lungszusammenarbeit verfügbaren Kredite abgewickelt. Diese Unterstützung Ägyp- tens entspricht dem üblichen für die prioritären Länder des SECO aufgewendeten Betrag, d.h. zwischen fünf und zehn Millionen Schweizerfranken im durchschnitt pro Jahr. Die Auszahlungen können je nach den Fortschritt der Projekte variieren. Die EFTA-Staaten beabsichtigen, gewisse Projekte im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen durch das EFTA-Sekretariat als Mandatsträger ausführen zu lassen.

11.2.1.4.4 Institutionelle Bestimmungen, Streitbeilegung Für die wirksame Umsetzung des Abkommens wird wie in den anderen Freihandels- abkommen der EFTA ein Gemischter Ausschuss eingesetzt (Art. 37). Als paritä- tisches Organ entscheidet dieser durch Konsens. Das Abkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor, das auf Konsultationen zwischen den Vertragsparteien, gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss, beruht (Art. 39). Findet der Gemischte Ausschuss nicht innert drei Monaten eine einver- nehmliche Lösung, kann die benachteiligte Vertragspartei verhältnismässige Aus- gleichsmassnahmen ergreifen (Art. 40). Nach Ablauf dieser Frist haben die Streit- parteien zudem die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren einzuleiten. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und bindend für die Streitparteien (Art. 41).

11.2.1.4.5 Präambel, Eingangs- und Schlussbestimmungen Die Präambel und die Bestimmung über die Abkommensziele (Art. 1) halten die allgemeinen Zielsetzungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Parteien bestätigen unter anderem ihre Absicht, den Warenverkehr zu liberalisieren, einen günstigen Rahmen für die Ent- wicklung der Investitionen und des Dienstleistungsverkehrs zu schaffen, die Rechte an geistigem Eigentum zu schützen sowie die harmonische Entwicklung der bilate- ralen Wirtschaftsbeziehungen durch technische und finanzielle Unterstützung zu

fördern. Sie bestätigen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (SR 0.120) sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Eine horizontale Entwicklungsklausel sieht vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen im Licht der Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen und in der WTO überprüfen werden und gemeinsam die Möglichkeiten prüfen, ihre Zusammenarbeit unter diesem Abkommen weiter zu vertiefen und auszudehnen (Art. 42). Weitere Bestimmungen regeln die Anwendbarkeit des Abkommens (Art. 2 und Art. 3), das Verhältnis zu anderen präferenziellen Abkommen (Art. 45) und den Beitritt weiterer Parteien zum Abkommen (Art. 46). Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an die anderen Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Abkommen zurücktreten (Art. 47). Die Regierung Norwegens handelt für die EFTA- Staaten als Depositar des Abkommens (Art. 50). Wie in anderen Freihandelsabkommen der EFTA werden Änderungen des Abkom- mens den Vertragsparteien zur Ratifikation vorgelegt (Art. 44). Änderungen der Anhänge und Protokolle fallen dagegen in die Kompetenz des Gemischten Aus- schusses (Art. 43). Auf der Grundlage der ihm durch Gesetz übertragenen Kom- petenzen, zum Beispiel Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes (RVOG, SR 172.010), ist in der Schweiz üblicherweise der Bundesrat für die Genehmigung solcher Änderungen zuständig. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung über solche Änderungen im Rahmen der jährlichen Berichter- stattung über die von ihm abgeschlossene völkerrechtliche Verträge. Ziel dieser Kompetenzdelegation an den einstimmig beschliessenden Gemischten Ausschuss ist es, das Verfahren für technische Anpassungen zu vereinfachen und so die Verwal- tung des Abkommens zu erleichtern. Die Anhänge und Protokolle der von den EFTA-Staaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen werden regelmässig aktua- lisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem (z.B. WTO, Weltzollrat oder im Rahmen anderer Freihandelsabkommen der EFTA- Staaten oder ihrer Partner) Rechnung zu tragen. Die Kompetenzdelegation bezieht sich auf folgende technische Anhänge und Protokolle: Anhang I (Vom Kapitel über den Warenverkehr ausgenommene Produkte), Anhang II (Fisch und andere Meeres- produkte), Anhang III (Bilaterale Landwirtschaftsabkommen), Anhang IV (Besei-

tigung der Zölle auf den Industrieprodukten), Anhang V (Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum), Anhang VI (Einberufung und Funktionieren des Schiedsgerichts), Protokoll A (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte), Proto- koll B (Ursprungsregeln und Methoden für die administrative Zusammenarbeit) und Protokoll C (Geografischer Anwendungsbereich).

11.2.1.5 Vereinbarung über den Handel

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Ägypten Parallel zum Freihandelsabkommen hat jeder EFTA-Staat mit Ägypten eine bilate- rale Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten abge- schlossen. Diese Abkommen sind rechtlich mit dem Freihandelsabkommen verbun- den und können keine eigenständige Geltung erlangen (Art. 4d, 48 und Anhang III des Freihandelsabkommens, Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 und 8 des bilateralen Landwirt- schaftsabkommens).

Die Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten ver- weist bezüglich nichttarifäre Handelshemmnisse, Übertragungen im Zusammenhang mit dem Handel, Staatshandelsunternehmen und allgemeine Ausnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen des Freihandels- bzw. des WTO-Abkommens (Art. 3,

4 und 5). Die Ursprungsbestimmungen richten sich nach den Anhängen V und VI

des Freihandelsabkommens. Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse bestehen aus der Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen – soweit anwendbar im Rahmen der WTO-Zoll- kontingente bzw. bilateraler Kontingente sowie saisonalen Einschränkungen – für bestimmte landwirtschaftliche Produkte, für welche Ägypten ein besonderes Inter- esse geltend gemacht hat (frische Gemüse und Früchte, gewisse Frucht- und Gemüsezubereitungen, Olivenöl, Honig, Konfitüren). Mit Ausnahme des Olivenöls in Glasgefässen mit über zwei Litern Inhalt (zollbefreites bilaterales Kontingent) hat die Schweiz keine Konzessionen gewährt, die nicht bereits anderen Freihandelspart- nern gewährt oder im Rahmen das APS autonom eingeräumt wurden. Fur Kartoffeln wurde Ägypten ein bilaterales zollbefreites Kontingent (2690 Tonnen) eingeräumt. Diese Vereinbarungen ersetzen die bisher Ägypten im Rahmen des APS autonom eingeräumten Zollvergünstigungen. Die Ägypten im Rahmen der vorliegenden Agrarvereinbarung gewährten Konzessionen stellen die schweizerische Landwirt- schaftspolitik nicht in Frage. Ägypten gewährt der Schweiz auf Gegenseitigkeit eine Reduktion der Zollsätze um

75 % auf einem jährlichen Kontingent von 200 Tonnen Hart- und Halbhartkäse

sowie einen zollbefreiten Marktzugang für Pektine und Zubereitungen zur Ernäh- rung von Kindern und einen besseren Marktzugang für Milchpulver und verarbeitete Tomaten. Die Vereinbarung enthält eine Entwicklungsklausel (Art. 6), welche vorsieht, dass spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Möglichkeiten geprüft werden, den Landwirtschaftshandel zwischen Ägypten und der Schweiz weiter zu liberalisieren.

11.2.1.6 Inkrafttreten

Artikel 49 des Freihandelsabkommens sieht vor, dass das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden durch die Unterzeichnerstaaten in Kraft tritt, vorausgesetzt, Ägypten gehöre zu diesen Staaten. Ägypten und die anderen EFTA-Staaten haben das Freihandelsabkommen im Juni

2007 ratifiziert, während die Schweiz die vorläufige Anwendung notifiziert hat.

Folglich ist das Abkommen am 1. August 2007 in Kraft getreten und wendet die Schweiz dieses seit diesem Datum vorläufig an. Gemäss Artikel 48 des Freihan- delsabkommens und Artikel 7 der Vereinbarung über den Handel mit landwirt- schaftlichen Basisprodukten ist letztere am gleichen Tag in Kraft getreten wie das Freihandelsabkommen, bzw. wird ab demselben Datum durch die Schweiz vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung ermöglicht der Schweizer Wirtschaft, unverzüglich von den Vorteilen der Abkommen profitieren zu können. Die vorläu- fige Anwendung ist in Artikel 49 Absatz 2 des Freihandelsabkommens vorgesehen. Sie stützt sich binnenrechtlich auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201).

Die Bundesversammlung wird über die entsprechenden, vom Bundesrat am 4. Juli

2007 genehmigten Verordnungsänderungen mit dem Bericht über zolltarifarische

Massnahmen im Rahmen des Aussenwirtschaftsberichts 2007 informiert.

11.2.1.7 Finanzielle und personelle Auswirkungen

auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden Die finanziellen Auswirkungen der Abkommen mit Ägypten bestehen in möglichen Ausfällen von Zolleinnahmen auf den Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ägyp- ten. Die mit Einfuhren aus Ägypten zusammenhängenden Zolleinnahmen beliefen sich 2006 auf 0,65 Millionen Franken, davon entfielen ungefähr 0,5 Millionen Franken auf Agrarprodukte. Ein grosser Teil der Einfuhren aus Ägypten ist bereits im Rahmen des APS zollbefreit, weshalb sich der Zollertrag nur in dem (beschränk- ten) Mass verringern wird, in dem die Zugeständnisse des Abkommens diejenigen des APS übersteigen. Die daraus resultierenden bescheidenen Zollausfälle müssen den verbesserten Absatzmöglichkeiten für Schweizer Ausfuhren auf dem ägypti- schen Markt gegenübergestellt werden. Die Massnahmen, welche unter die Absichtserklärung (Memorandum of Understan- ding) betreffend die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die technische Unterstüt- zung fallen, werden über die bestehenden Rahmenkredite in diesem Bereich finan- ziert (Ziff. 11.2.1.4.3). Personelle Auswirkungen beim Bund könnten sich aus der Vervielfachung auszu- handelnder, umzusetzender und weiterzuentwickelnder Abkommen ergeben. Diese zusätzlichen Belastungen werden intern kompensiert. Für die Kantone und Gemein- den haben die Abkommen mit Ägypten keine finanziellen und personellen Auswir- kungen.

11.2.1.8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle im Handel zwischen Ägypten und der Schweiz werden die gegenseitigen Absatzmöglichkeiten und das Angebot von Industrie- und Landwirtschaftserzeugnissen verbessert, was sich positiv auf die Volkswirtschaften der Schweiz und Ägyptens auswirkt. Der Grossteil der Schweizer Konzessionen im Landwirtschaftsbereich wird im Rahmen von WTO-Kontingenten oder bilateralen Kontingenten eingeräumt und bewegt sich innerhalb dessen, was bereits im Rahmen des APS oder anderen Freihandelspartnern zugestanden wurde. Daher bleibt der Einfluss auf die Schweizer Landwirtschaft beschränkt und die inländische Landwirtschaftsproduktion wird nicht beeinflusst.

11.2.1.9 Legislaturplanung

Das Freihandelsabkommen und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen mit Ägyp- ten entsprechen Ziel 8 «Die internationale Verantwortung wahrnehmen/Chancen für schweizerische Exporte wahren» des Berichtes über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1149).

11.2.1.10 Bezug zur WTO und Verhältnis zum

europäischen Recht Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten sowie Ägypten gehören der WTO an. Alle Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die vorliegenden Abkommen im Einklang mit den aus den GATT/WTO-Übereinkommen resultierenden Verpflich- tungen stehen. Die Freihandelsabkommen unterliegen der Prüfung durch die zustän- digen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein. Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit den Zielen der europäischen Integrationspolitik in Widerspruch. Insbesondere werden keine Rechte und Pflichten gegenüber der Europäischen Union berührt. Zudem sind die Bestimmungen des Freihandelsabkommens ähnlich ausgestaltet wie die entsprechenden Bestimmungen des von der EU mit Ägypten abgeschlossenen Assoziationsabkommens.

11.2.1.11 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Freihandelsabkommens. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631.112.514), wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen zum Warenverkehr auch für Liechtenstein an. Aufgrund des erwähn- ten Vertrages gilt das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Ägypten auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art 1 Abs. 2 der Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen).

11.2.1.12 Veröffentlichung der Anhänge zum

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten Die Anhänge des Freihandelsabkommens umfassen mehr als 300 Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 und

13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) sowie nach

Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung (SR 170.512.1) kann die Veröffent- lichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern2 bezogen werden und sind beim EFTA-Sekretariat via Internet verfügbar3. Ausser- dem werden Übersetzungen in die Amtssprachen des Protokolls B über die Ursprungsregeln und über die Methoden der administrativen Zusammenarbeit von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert4.

2 http:// www.bundespublikationen.admin.ch

4 http://www.ezv.admin.ch/

11.2.1.13 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, sowie solche, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Freihandelsabkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Vorankündigungs- frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 47 des Freihandelsabkommens). Die Kündigung des Abkommens hat die automatische Beendigung der bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten zur Folge (Art. 48 des Freihandelsabkommens und Art. 8 der Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten). Die betroffenen Abkommen ziehen kei- nen Beitritt zu einer internationalen Organisation nach sich. Für die Umsetzung der Abkommen sind lediglich Verordnungsänderungen nötig (Änderung der Zollan- sätze), Anpassungen auf Gesetzesstufe sind nicht erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten verschiedene rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzessionen, Gleichbehandlungsgebote usw.). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buch- stabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes, SR 171.10), ist festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen einerseits im Rahmen der Ver- ordnungskompetenzen umgesetzt werden können, welche das Zolltarifgesetz (SR 632.10) dem Bundesrat in Bezug auf Zollkonzessionen einräumt. Andererseits sind sie nicht als grundlegend einzustufen: Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und enthalten keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Ziele der Abkommen bewegen sich im Rahmen ähnlicher von der Schweiz abgeschlosse- ner internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar mit anderen im Rahmen der EFTA abgeschlossenen Drittlandabkommen ausgestaltet. Sie sind von ähnlicher rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Bedeutung wie diese. Die Unterschiede, die im Vergleich zum Inhalt früher abgeschlossener Abkommen

festzustellen sind, haben keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge. Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. April 2004 sowie bei den Beratungen der Botschaften zu den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien, der Republik Korea bzw. den SACU-Staaten haben beide Räte die Haltung des Bun- desrates unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entspre- chen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.

Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten sowie zum Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Ägypten | Lexipedia | Lexipedia