Botschaft - zur Genehmigung der Erklärung europäischer Regierungen vom 30. März 2007 über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
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Botschaft zur Genehmigung der Erklärung europäischer Regierungen vom 30. März 2007 über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
vom 20. Februar 2008
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Zustimmung der Schweiz zur Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herr Nationalpräsident, sehr geehrter Herr Stände- ratpräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
20. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2007-2768 1521
Botschaft
1 Grundzüge der Erklärung
1.1 Ausgangslage
Seit Beginn der Raumfahrtära hat die Schweiz aktiv und mit Erfolg zur Entwicklung und später zur Produktion des europäischen Weltraumtransportsystems Ariane beigetragen. Heute sichert der Träger Ariane Europa einen unabhängigen Zugang zum Weltraum zu erschwinglichen Kosten, was einen Grundpfeiler jeglicher Welt- raumpolitik darstellt. Die Entwicklungsphase des Trägers Ariane begann 1975 auf Initiative verschiedener europäischer Regierungen, darunter auch der Schweiz1, und wurde von der Europäi- schen Weltraumagentur ESA weitergeführt, der die Schweiz als Gründungsmitglied angehört2. Im Anschluss an die ersten erfolgreichen Starts des Trägers Ariane vom Raumfahrtzentrum Kourou in Französisch-Guayana (im Folgenden CSG) aus einig- ten sich die ESA-Mitglieder auf die Organisation der Serienproduktion der Träger- rakete Ariane mit dem Ziel, einen reibungslosen Übergang von den Erprobungs- und Demonstrationsstarts zum operationellen Betrieb sicherzustellen. Um die Produktion und Vermarktung des Ariane-Trägers zu optimieren, wurden diese Aufgaben der privatrechtlichen Aktiengesellschaft Arianespace mit Sitz in Evry bei Paris anver- traut. Aktionäre dieser eigens zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaft sind namentlich die an der Serienproduktion von Ariane beteiligten Unternehmen. Die schweizerische Industrie hält einen Aktienanteil von 2,51 Prozent. Die rechtliche Grundlage für die Übertragung der Serienproduktion an Arianespace bildet die Erklärung europäischer Regierungen vom 14. Januar 1980 über die Produktionspha- se der Ariane-Träger3, die von der Schweiz 1985 ratifiziert wurde. Diese Erklärung über die Ariane-Produktionsphase wurde mehrmals überarbeitet, und ihre Geltungs- dauer wurde bis Ende 2008 verlängert4. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Ariane hat die ESA im Laufe der Jahre verschiedene neue und leistungsfähigere Versionen der Trägerrakete Ariane entwi- ckelt (Ariane 1, 2, 3, 4 und 5). Ariane 4 absolvierte 113 erfolgreiche Missionen und deckte damit mehr als 50 Prozent des weltweiten Marktes für kommerzielle Satelli- tenstartdienste ab. Nach diesen Erfolgen stellte sich eine Rezessionsphase ein, die durch den Misserfolg des Fluges 517 gekennzeichnet war und sämtliche europäi- schen Akteure auf dem Gebiet der Weltraumträger dazu zwang, Sondermassnahmen einzuleiten. In der Zwischenzeit ist die Produktion von Ariane 5 wieder aufgenom-
men worden, und die europäische Trägerrakete wurde erneut erfolgreich gestartet. Bis heute hat die neueste Version von Ariane 5 mehr als 30 erfolgreiche Flüge absolviert. Ariane 5 deckt nicht nur die institutionellen Bedürfnisse Europas ab, sondern verfügt zudem über die Kapazitäten, um gleichzeitig zwei mehrere Tonnen schwere Satelliten in ihre geostationäre Umlaufbahn zu bringen. Trotz verschärfter
1 Vereinbarung vom 21. Sept. 1973 zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Raum- fahrzeugträger-Programms Ariane, SR 0.425.12 2 Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisa- tion (ESA), SR 0.425.09
3 SR 0.425.121 und BBl 1982 I 1
4 SR 0.425.122 und BBl 1991 II 1437, AS 2007 5079, SR 0.425.123
internationaler Konkurrenz ist Arianespace mit der Trägerrakete Ariane 5 gegenwär- tig Marktführerin im Bereich der kommerziellen Satellitenstarts. Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ESA als Entwicklungsorganisation und Arianespace als unternehmerischer Struktur für den kommerziellen Betrieb hat sich offensichtlich bewährt. Um diese führende Stellung zu festigen und auch in Zukunft über Ariane 5 hinaus den Weltraumzugang zu sichern, haben die ESA-Mitgliedstaaten 1998 beschlossen, die Entwicklung eines kleinen Trägers in Angriff zu nehmen, der die wachsende Nachfrage nach einem Trägersystem für kleinere Satelliten abdecken soll. Das Ergebnis dieser Investitionen ist der Träger Vega, dessen Erstflug für Ende 2008 oder Anfang 2009 geplant ist. Darüber hinaus pflegt die ESA auf Initiative Frank- reichs seit einigen Jahren eine Zusammenarbeit mit Russland, die – unter Beteili- gung Frankreichs – zum Abschluss von Vereinbarungen über den Einsatz des russi- schen Trägers Sojus vom CSG in Kourou aus geführt hat. Der Träger Sojus sollte ab 2009 ebenfalls zu einer grösseren Flexibilität im Bereich der Startdienste beitragen. Die Schweiz befürwortet seit Langem eine autonome und konkurrenzfähige europäi- sche Satellitenstartkapazität. Unser Land hat die Entwicklung der verschiedenen Versionen von Ariane sowie die Programme zur Entwicklung des Trägers Vega mitfinanziert. Während der Produktionsphase von Ariane 5 liefert die schweizeri- sche Industrie wichtige Bestandteile, namentlich die sogenannte Nutzlastverkleidung für die Ariane-Raketen und für den neuen Träger Vega, die die Satelliten während der Durchquerung der dichteren Schichten der Erdatmosphäre schützt und die Spitze der Rakete bildet. Ausserdem umfassen die Auftragsbücher von Arianespace bereits mehr als 30 Satellitenstarts, die mit Ariane 5 sowie mit den Trägern Vega und Sojus vom CSG aus durchgeführt werden sollen. Um die Produktion von Ariane weiterzuführen und parallel dazu die Einsatzphase der neuen Träger Vega und Sojus vorzubereiten, haben die ESA-Mitgliedstaaten beschlossen, die bisherige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ESA und Arianespace beizubehalten und einen umfassenden rechtlichen Rahmen für sämtli- che Träger auszuarbeiten, die vom CSG aus eingesetzt werden. Angesichts der Herausforderungen der kommenden Jahre wird auch in diesem neuen Rahmen der
Betrieb aller vom CSG aus eingesetzten Träger an Arianespace übertragen. Die Grundzüge dieses Rahmenwerks wurden anlässlich des ESA-Rates auf Ministerebe- ne im Jahr 2005 in Berlin skizziert. Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem Parlament das Ergebnis der Verhandlungen, die in die Erklärung europäischer Regierungen vom 30. März 2007 über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus mündeten. Diese Erklärung steht in der Nachfolge der derzeit geltenden Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger.
1.2 Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen
Anfang 2006 nahmen die ESA-Mitgliedstaaten Verhandlungen über einen neuen rechtlichen Rahmen auf, der zum einen die Kontinuität der Produktions- und Betriebsphase von Ariane und die Weiterführung der Erklärungen über die Ariane- Produktionsphase sicherstellen und zum andern die Einsatzphase des von der ESA
neuen entwickelten Trägers Vega und des Trägers Sojus am CSG vorbereiten soll. Dieser Rahmen sollte die in der Träger-Entschliessung der ESA dargelegten Grund- sätze konkretisieren, die 2005 in Berlin auf Ministerebene einstimmig verabschiedet worden war. Nach vorbereitenden Gesprächen innerhalb der ESA wurde hauptsächlich aus politi- schen Erwägungen beschlossen, die Verhandlungen ausserhalb dieser Organisation weiterzuführen. Die Schweiz hatte sich gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen. Dieser Entscheid hatte zur Folge, dass die Vertragsparteien zwar dieselben blieben, für die Teilnahme der Schweiz jedoch ein Verhandlungsmandat des Bundesrates erforderlich wurde, das dieser am 1. November 2006 erteilt hat. Der Beschluss des Bundesrates präzisierte das Verhandlungsmandat wie folgt: Der verabschiedete Text sollte keinerlei neue Verpflichtungen beinhalten in Bezug auf den Betrieb des Trägers Ariane (mit Blick auf die Kontinuität der Erklärungen über die Produktionsphase von Ariane) oder auf den Betrieb von Sojus beziehungsweise anderer nicht von der ESA entwickelter Träger. Im Hinblick auf den Einsatz von Vega sollte die Verantwortung der ESA unter den teilnehmenden Staaten entspre- chend ihrer industriellen Beteiligung aufgeteilt werden, und mit Blick auf die Inan- spruchnahme von Startdiensten sollte der Text mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des ESA-Übereinkommens und der übrigen massgebenden internationa- len Verträge vereinbar sein. Unter Einhaltung dieses Mandates wurde der Wortlaut der Erklärung über die Trä- ger-Einsatzphase am 30. März 2007 fertiggestellt und am 14. Juni 2007 einstimmig angenommen. Gemäss Abschnitt V Absatz 1 tritt die Erklärung in Kraft , sobald zwei Drittel der ESA-Mitgliedstaaten dem Generaldirektor der ESA schriftlich ihre Zustimmung notifiziert haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so gilt die Erklärung gemäss ihrem Abschnitt V Absatz 3 ab dem 1. Januar 2009.
2 Kommentar
2.1 Allgemeines
Die vorliegende Erklärung über die Träger-Einsatzphase übernimmt die Struktur der Erklärungen über die Produktionsphase von Ariane und weitet deren Geltungs- bereich auf die Träger Vega und Sojus aus. Die Begriffe «Produktion» und «Vermarktung» wurden durch den Begriff «Einsatz» ersetzt. Die Erklärung nennt nacheinander die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, der ESA und des Betreiberunternehmens (d. h. Arianespace). Darüber hinaus wurden die in der derzeit geltenden Erklärung über die Produktions- phase von Ariane festgelegten Verpflichtungen verlängert und mit Blick auf die neuen Trägersysteme präzisiert und überarbeitet. Diese neuen Bestimmungen sowie die wichtigsten Änderungen werden in der nachfolgenden Ziffer 2.2 zusammen- gefasst und erläutert.
2.2 Wichtige neue Bestimmungen
Die Präambel weist ausdrücklich darauf hin, dass die Europäische Weltraumorgani- sation (ESA) ein neues Startsystem namens Vega entwickelt hat. Der Begriff «von der ESA entwickelte Träger» umfasst somit die beiden Systeme Ariane und Vega. Ferner verweist die Präambel auf die von der ESA mit Frankreich und Russland geschlossenen Abkommen über den Einsatz des Startsystems Sojus vom Raumfahrt- zentrum Guayana (CSG) aus und erinnert daran, dass die Produktion der Ariane- Träger durch die sukzessiven Erklärungen über die Ariane-Produktionsphase bis Ende 2008 dem Konzern Arianespace übertragen wurde. Nach Abschnitt I Absatz 1 ersetzt die Erklärung über die Träger-Einsatzphase die früheren Erklärungen über die Produktionsphase von Ariane und definiert einen gemeinsamen und erweiterten Rahmen für die Einsatzphase der von der ESA entwi- ckelten Träger (Ariane und Vega) und des Systems Sojus vom CSG aus. Anstelle des bisherigen Begriffs «Produktion» wird neu der angemessenere Begriff «Einsatz» eingeführt, der die Fertigung, die Integration, den Betrieb und die Vermarktung dieser Träger umfasst. Abschnitt I Absatz 2 erinnert daran, dass die Gewährleistung eines verfügbaren, zuverlässigen und eigenständigen Zugangs Europas zum Weltraum zu erschwing- lichen Bedingungen für die Vertragsparteien ein vorrangiges Ziel ist und bleibt. Gestürzt auf Abschnitt I Absatz 5 übertragen die Vertragsparteien die Durchführung der Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und von Sojus vom CSG aus ausdrücklich dem Unternehmen Arianespace als Startdienstbetreiber. Sehr rasch hat sich nämlich gezeigt, dass die ausschliessliche Beauftragung von Arianespace der einzige gangbare Weg ist. Zu diesem Zweck werden zwischen der ESA und dem Startdienstbetreiber Abmachungen getroffen, die die bisherige Vereinbarung zwi- schen der ESA und Arianespace ablösen. Abschnitt I Absatz 6 präzisiert, dass sowohl in Bezug auf Ariane als auch im Hin- blick auf Vega beim Einsatz die geografische Verteilung der Industriearbeiten beachtet wird, die sich aus den von der ESA durchgeführten Entwicklungsprogram- men ergibt. Hierzu schliessen die betreffenden Staaten innerhalb der ESA spezifi- sche Einsatzvereinbarungen ab. Abschnitt I Absatz 8 nennt die Regeln betreffend die Inanspruchnahme von Start- diensten und legt die Bevorzugung der europäischen Träger fest, wobei künftig
die Reihenfolge gilt: 1) von der ESA entwickelte Träger, 2) der vom CSG aus einge- setzte Sojus-Träger und 3) übrige Träger. Abschnitt I Absatz 9 sieht vor, dass die Vertragsparteien den Aufbau eines weiter gefassten Rahmens für die Beschaffung von Startdiensten für institutionelle europäische Programme unterstützen. Abschnitt II Absatz 1 legt fest, dass die ESA die Interessen der Vertragsparteien bei der Anwendung der Erklärung über die Träger-Einsatzphase garantiert und darüber hinaus sicherstellt, dass die Tätigkeiten des Startdienstbetreibers die Qualifizierung der Trägersysteme nicht in Frage stellen. Nach Abschnitt II Absatz 4 muss einmal jährlich anlässlich der Tagungen des Rates der ESA oder des leitenden Ausschusses für Trägerfragen als nachgeordnetes Gremium Bericht erstattet werden. Gegenstand der vom Generaldirektor der ESA vorzulegenden Berichte sind insbesondere die geografische Gesamtverteilung der mit dem Einsatz zusammenhängenden Tätigkei- ten und Industriearbeiten sowie der finanzielle Bedarf und die Finanzierung des CSG. Der Startdienstbetreiber legt ebenfalls Berichte über den jährlichen Geschäfts-
plan vor. Der Rat oder der Ausschuss für Trägerfragen sind befugt, vom Startdienst- betreiber ergänzende und sogar vertrauliche Berichte anzufordern. Hierbei handelt es sich um einen Kompromiss zwischen der Forderung nach uneingeschränkter Kontrolle und der Anerkennung der Tatsache, dass die Unabhängigkeit von Aria- nespace als Startdienstbetreiber in der Vergangenheit eine wesentliche Vorausset- zung für den Erfolg des Unternehmens auf dem weltweiten Markt für Satellitenstart- dienste war. Nach Abschnitt III Absatz 1 schliessen die ESA und Arianespace Abmachungen, die die bisherigen Vereinbarungen zwischen ihnen ersetzen. Durch diese Abmachungen geht der Startdienstbetreiber mehrere Verpflichtungen ein: – Seine Hauptaufgabe wird der Einsatz der von der ESA entwickelten Träger sein, wobei er den Einsatz des Sojus-Trägers vom CSG aus in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführt. Der Einsatz anderer Träger vom CSG aus ist möglich, sofern die ESA und Frankreich ihr Einverständnis dazu geben. Die übrigen Tätigkeiten des Startdienstbetreibers dürfen sich nicht nachteilig auf seine Hauptaufgaben auswirken. Er muss alle seine Tätigkeiten im Ein- klang mit den einschlägigen Beschlüssen der ESA und den zwischen der ESA und Frankreich geschlossenen Abkommen durchführen. Zudem muss er beim Einsatz der Träger die festgelegte Reihenfolge beachten (Bst. c). – Er muss auf der Grundlage der mit der ESA abgestimmten verbindlichen Ziele einen Geschäftsplan samt Risikobewertung ausarbeiten (Bst. e). – Er muss sowohl für Ariane wie auch für Vega die Verteilung der Industrie- arbeiten beachten, die sich aus allen Trägerentwicklungsprogrammen der ESA ergibt (Bst. f). – Er verpflichtet sich, Frankreich und der ESA (anteilsmässig entsprechend dem Haftungsfall, siehe Ausführungen zu Abschnitt IV unten) bis zu einem Höchstbetrag von 60 Mio. Euro (bisher 400 Mio. Französische Francs) die Kosten des Schadenersatzes zu erstatten, den diese gegebenenfalls an Geschädigte von Starts während der Einsatzphase leisten müssen. Zur Deckung dieser Haftungsfälle sowie weiterer Verbindlichkeiten und Risiken, die sich aus den Abmachungen mit der ESA ergeben, muss der Startdienst- betreiber eine angemessene Versicherung abschliessen und dafür sorgen, dass die während der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten den Qualifi-
kationsstatus des Trägersystems nicht in Frage stellen (Bst. h, i, k und l). – Er beteiligt sich an den Kosten für den Unterhalt der gesamten Startanlagen des CSG (Bst. m). – Er gewährt der ESA Einblick und die erforderlichen Prüfrechte (im Sinne einer Konkretisierung der in Abschnitt II Absatz 4 genannten Rechte), insbe- sondere in Bezug auf die jährlichen Kosten und Einnahmen der einzelnen Träger und die Entwicklung des Geschäftsplans (Bst. n).
In Bezug auf die Haftung für durch einen Start verursachte Schäden5 wird Frank- reich auch in Zukunft alle Kosten des Schadenersatzes für Ariane-Starts tragen (Abschnitt IV Bst. a) und übernimmt dieselbe Verpflichtung auch für sämtliche
5 Die Mitgliedstaaten der ESA sowie die ESA selbst sind dem Übereinkommen vom
29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegen- stände (SR 0.790.2) beigetreten.
Sojus-Starts (Abschnitt IV Bst. c). In diesen Fällen verpflichtet sich Frankreich, für sämtliche Schadenersatzansprüche aufzukommen, die den Geschädigten zugespro- chen werden (über die 60 Mio. Euro hinaus, die von Arianespace zu decken sind). In Bezug auf Vega (Abschnitt IV Bst. b) teilt sich Frankreich diese Haftung mit der ESA: Die Französische Regierung wird ein Drittel und die ESA zwei Drittel der Schadenersatzansprüche decken, die den Geschädigten zugesprochen werden (auch in diesem Fall über die 60 Mio. Euro hinaus, die von Arianespace getragen werden). Die Haftungsanteile der ESA-Mitgliedstaaten werden unter den an den Vega- Entwicklungsprogrammen beteiligten Ländern festgelegt, und zwar entsprechend den innerhalb der ESA abgeschlossenen Vereinbarungen und abhängig vom Umfang der geleisteten Industriearbeiten. Wie auch im Hinblick auf andere Vereinbarungen zwischen der ESA und Frankreich sind diese Haftungsbestimmungen nicht anwendbar, wenn die ESA selbst die Start- dienste in Anspruch nimmt und die Schäden durch einen ihrer eigenen Satelliten verursacht werden (Abschnitt IV Bst. d) oder wenn der Schaden auf eine vorsätz- liche Handlung oder Unterlassung der begünstigten Partei zurückzuführen ist (Abschnitt IV Bst. e). Die vorliegende Erklärung über die Träger-Einsatzphase gilt bis 2020. Sie tritt voraussichtlich am 1. Januar 2009 in Kraft treten, sofern bis dahin zwei Drittel der Mitgliedstaaten der ESA ihren Beitritt schriftlich notifiziert haben (Abschnitt V).
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Erklärungen über die Produktionsphase von Ariane hatten für die Schweiz keine finanziellen Auswirkungen. Sie regelten die Übertragung der Produktionsverantwor- tung an Arianespace sowie das Recht der Staaten auf Einsichtnahme in die Führung des Unternehmens. Mit der Erklärung über die Träger-Einsatzphase, die an die Stelle der bisherigen Erklärungen tritt und die Verantwortung für den Einsatz auf Vega und Sojus ausweitet, verhält es sich ebenso. Folglich führt die Erklärung über die Träger-Einsatzphase zu keinen finanziellen Verpflichtungen für den Bund und wirkt sich auch nicht auf den Personalbestand auswirken.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Erklärung über die Träger-Einsatzphase ist in der Botschaft über die Legislatur- planung 2007–2011 nicht aufgeführt, da eine Aufnahme als nicht stufengerecht beurteilt wurde.
5 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Erklärung ist wie die bisherigen Erklärungen über die Produktions- phase von Ariane6 als völkerrechtlicher Vertrag anzusehen. Die Verfassungsmässig- keit des Bundesbeschlusses zur Genehmigung der Erklärung über die Einsatzphase beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der die allgemeine Zuständigkeit des Bundes für die auswärtigen Angelegenheiten begründet und den Bund damit zum Abschluss von Staatsverträgen berechtigt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe. d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmun- gen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Als rechtsetzend gelten nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes Bestim- mungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Eine solche Rechts- norm gilt als wichtig, wenn ihr Gegenstand gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes zu regeln ist. Das vorliegende Abkommen ist befristet und sieht keinen Beitritt zu einer internati- onalen Organisation vor. Es bildet den rechtlichen Rahmen für die Zuordnung der Zuständigkeiten unter den Vertragsparteien, der ESA und Arianespace für die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus, überträgt der Gesellschaft Arianespace die betriebliche Verantwortung und räumt den Vertragsparteien ein Aufsichtsrecht über die Führung dieser Gesellschaft ein, wobei die Parteien diese Aufsicht im Rahmen der ESA wahrnehmen. Was die Rechte und Pflichten der ESA und von Arianespace betrifft, so werden diese in weiteren Instrumenten zu konkretisieren sein. Gewisse Bestimmungen des Abkom- mens enthalten zwar Rechtsnormen, die als wichtig gelten können. Dies gilt nament- lich für Artikel IV Bst. a, b und c der Erklärung. Diese Bestimmungen betreffen jedoch ausschliesslich die Französische Regierung und beinhalten keine Verpflich- tungen für die Schweiz. Die Umsetzung der Erklärung erfordert auch nicht den Erlass oder die Änderung eines Bundesgesetzes. Im Anschluss an die früheren
Erklärungen über die Produktionsphase von Ariane untersteht deshalb der Bundes- beschluss über die Erklärung zur Einsatzphase nicht dem Referendum für völker- rechtliche Verträge gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.